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Basics zum Europäischen Betriebsrat
Mag. Wolfgang Greif, GPA-djpLeiter der Abteilung Europa, Konzerne
und Internationale Beziehungen
Tel. ++43 (0) 50301 21 205Mobil ++43 (0) 50301 61205
GPA-djp Seminar, Wien 22/10/2009
EBREBR
Europäischer BetriebsratEuropäischer Betriebsrat
GPA-djp Seminar, Wien 22/10/2009
GPA-djp Seminar, Wien 22/10/2009
Recht auf Information und Anhörung ist
ein fundamentales Recht der
Arbeitnehmer&innen in Europa
Aus der Europäischen Grundrechtscharta:
„Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind“
GPA-djp Seminar, Wien 22/10/2009
Rechtsgrundlagen zum Europäischen Betriebsrat (EBR)
RICHTLINIE 94/45/EG DES RATES vom 22. September 1994
über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen:
http://www.gpa-djp/international/ebr.htm
RICHTLINIE 2009/38/EG DES RATES vom 15. Dezember 1997
Neufassung der Richtlinie 94/45/EG über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats
Arbeitsverfassungsgesetz. V. Teil, Europäische Betriebsverfassung, §§ 171-207
Innerstaatliche Umsetzung der EBR-Richtlinie in Österreich
http://www.gpa-djp/international/ebr.htm
Nationale Umsetzung der EU-Richtlinie zum EBR in den EU-/EWR-Ländern:
http://europa.eu.int/comm/employment_social/soc-dial/labour/directive9445/index_de.htm
Rechtsgrundlagen zum Europäischen Betriebsrat
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151500
(+)(+)
151500
(+)(+)
10001000(+)(+)
Von der EBR-Richtlinie erfasste Unternehmen
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Für welche Staaten gilt diese Richtlinie und welche Konzerne sind davon betroffen?
Die Richtlinie zur Errichtung Europäischer Betriebsräte (EBR-Richtlinie) gilt für alle Mitgliedstaaten der EU sowie die
Mitgliedstaaten des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen).
Das Mandat eines EBR kann - mit vollen Rechten - auf dem Verhandlungsweg auf außerhalb des Geltungsbereiches der EU-Richtlinie liegende Länder/Standorte erweitert werden.
Die Richtlinie gilt für alle Unternehmen, die EU-/EWR-weit mehr als 1.000 Arbeitnehmer/innen (AN) beschäftigen, davon mind. 150 AN in einem und 150 AN in einem weiteren Land.
In welchen Staaten gilt die EBR-Richtlinie
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Mehrere Kriterien, die Mehrere Kriterien, die nach der EBR-Richtlinie nach der EBR-Richtlinie
ein ein “Beherrschungsverhält“Beherrschungsverhält
nis” begründennis” begründen
Welche Unternehmen sind betroffen: Kontrollierte Unternehmen
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Auf welche Fragen beziehen sich seine Informations- und Anhörungsrechte?
Der EBR ist - lt. subidiärer Bestimmungen der EU-Richtlinie - über folgend
Fragen des Konzernes zu informieren/anzuhören: Struktur, wirtschaftliche und finanzielle Situation sowie voraussichtliche
Entwicklung der Geschäftslage,
Produktions-, Absatzlage und Beschäftigungslage sowie deren voraussichtliche Entwicklung,
Investitionen und grundlegende Änderungen der Organisation,
Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren,
Produktionsverlagerungen und Fusionen, Verkleinerungen oder Schließungen, Standortschließungen,
Massenentlassungen,
weitere relevante Fragen mit Auswirkungen für Beschäftigte in mehereren Ländern.
Auf welche Fragen beziehen sich die Informations- und Konsultationsrechte des EBR
GPA-djp Seminar, Wien 22/10/2009
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Für die Errichtung Europäischer Betriebsräte sind im Prinzip die Rechtsvorschriften zum Euro-Betriebsrat jenes Landes relevant, in dem sich der Stammsitz des Konzerns (zentrale Leitung) befindet.
Die Rahmenbedingungen zur EBR-Einrichtung können sich daher von Land zu Land unterscheiden. Die grundsätzlichen Regeln der Richtlinie finden sich aber in jeder nationalen EBR-Regelung wieder.
Im Rahmen der abzuschließenden EBR-Vereinbarung wird die künftig geltede Rechtsordnung und der Gerichtsstand bestimmt.
Für die Entsendung der Arbeitnehmervertreter/innen in Verhandlungsgremien zur Errichtung eines EBR sowie für die Wahl oder Entsendung der Mitglieder in den EBR gelten die Bestimmungen der Rechtsordnung jenes Landes, aus dem die jeweiligen VertreterInnen kommen.
Für österreichische EBR-VertreterInnen gelten demnach die Bestimmungen zur Europäischen Betriebsverfassung im ArbVG.
Welche nationalen Rechtsgrundlagen sind für die Errichtung und die Arbeit eines Euro-BR
relevant?
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Wie werden die österreichischen VertreterInnen in das BVG (und auch in den EBR) entsandt?
Die Bestimmungen zur Nominierung der VertreterInnen ins BVG/den EBR sind in den jeweiligen nationalen EBR-Gesetzen festgelegt.
Grundsätzlich gilt aber laut EU-Richtlinie, dass aus jedem Mitgliedstaat, in dem der Konzern einen Standort hat, mindestens ein(e) Vertreter(in) gewährleistet sein muss. Die Anzahl der zusätzlichen VertreterInnen richtet sich im wesentlichen nach den Beschäftigtenzahlen der Konzernstandorte in den einzelnen Ländern.
Die österreichische Vertretung im besonderen Verhandlungsgremium (BVG) wird durch Entsendungsbeschluss des jeweils höchsten im Betrieb oder Unternehmen errichteten Organs der Arbeitnehmerschaft (Betriebsrat, Betriebsausschuss, Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung) aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder ernannt.
Ist kein übergeordnetes Organ der Belegschaftsvertretung im Konzern oder Unternehmen eingerichtet, so ist eine Versammlung der betroffenen Betriebsräte zu einer Entsendekonferenz einzuladen.
Ist in einem österreichischen Betrieb kein Betriebsrat errichtet, so kann keine Entsendung in das besondere Verhandlungsgremium - und in Folge auch nicht in einen EBR - erfolgen.
Bestimmung der Vertreter/innen in das BVGbzw. in den Euro-Betriebsrat?
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Welche Aufgabe hat das besondere Verhandlungsgremium (BVG) der Arbeitnehmervertreter?
Das BVG hat die Aufgabe, mit der zentralen Leitung eine Vereinbarung über die Errichtung eines EBR abzuschließen.
Die vom BVG mit der zentralen Leitung zu treffende Vereinbarung hat folgende Bereiche zu regeln:
alle von der Vereinbarung erfassten Betriebe und Unternehmen
die Zusammensetzung des EBR, die Anzahl der Mitglieder, die Sitzverteilung und die Mandatsdauer
die Auswirkung von wesentlichen Änderungen der Konzernstruktur
die Befugnisse und die Form des Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens,
den Ort, die Häufigkeit und die Dauer der Sitzungen,
die für den EBR bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel,
die Laufzeit der Vereinbarung und das bei Neuaushandlung anzuwendende Verfahren
Die Aufgaben des Besonderen Verhandlungsgremiums (BVG)
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Abschnitte in einer EBR-Vereinbarung
2 x
Geltungsbereich: Geltungsbereich: betroffene betroffene
UnternehmenUnternehmen
ZusammensetzZusammensetzung des EBRung des EBR
Information- und Information- und AnhörungsrechteAnhörungsrechte
Ort, Zeit, Dauer, Ort, Zeit, Dauer, Frequenz der EBR-Frequenz der EBR-
SitzungenSitzungen
Finanzielle Mittel Finanzielle Mittel und Ressourcenund Ressourcen
Gültigkeit der Gültigkeit der VereinbarungVereinbarung
Besonderes Verhandlungsgremium
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Wann gelten die sog. ‘subsidiären’ Bestimmungen?
6 Monate6 Monate 3 Jahre3 Jahre
o Für den Fall, daß 3 Jahre nach Antragstellung durch die AN-Vertretungen keine EBR-Vereinbarung unterzeichnet wurde, sieht die EU-Richtlinie die Anwendung von sogenannten "subsidiären Bestimmungen" vor, die das Unternehmen verpflichten, einen "EBR kraft Gesetzes" mit festgelegten Rechten einzurichten.
o Durch die EU-Richtlinie wird es Unternehmensleitungen damit erschwert, Verhandlungen zu verzögern oder gänzlich zu blockieren.
o Diese Bestimmungen garantieren einen Sockel an Rechten in Unternehmen, die sich nicht verhandlungsbereit zeigen und bieten ein “Sicherheitsnetz” während der Verhandlungen zur Einrichtung eines EBR.
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Wie wird die Arbeit des Euro-Betriebsrates finanziert?
Hinsichtlich der Finanzierung der EBR-Arbeit gelten die Bestimmungen des jeweiligen nationalen EBR-Gesetzes. Für Konzerne mit österreichischem Stammsitz gilt lt. ArbVG folgendes:
Die Finanzierung des EBR erfolgt grundsätzlich über die zentrale Leitung. Dem EBR und dem BVG sind zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung Sacherfordernisse in einem der Größe des Unternehmens und den Bedürfnissen des BVG und des EBR angemessenen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.
Die zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlichen Ausgaben zur EBR-Verwaltung, insbesondere für die Durchführung der Sitzungen und der Vorbereitungstreffen, einschließlich der Kosten für Dolmetschung und Übersetzung, Aufenthalts- und Reisekosten für die Mitglieder sowie der Kosten für jedenfalls einen Sachverständigen sind zu tragen von der
zentralen Leitung.
Finanzierung des Euro-BR?
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Subsidiäre Bestimmungen
Ein Treffen pro Ein Treffen pro JahrJahr
EBR-EBR-ZusammensetzungZusammensetzung
Katalog an Info- Katalog an Info- und Anhörungund Anhörung
Außerordentliche Außerordentliche TreffenTreffen
Interne AN-TreffenInterne AN-Treffen
ExpertenExperten
Finanzielle Mittel und Finanzielle Mittel und Ressourcen Ressourcen
extra
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Was sind Eurobetriebsräte?Zusammenfassung
• EU Richtlinie aus 1994 ermöglicht Etablierungvon grenzübergreifenden Betriebsratsorganen
• zur Information und Konsultation der Arbeitnehmer(vertretungen)in europaweit operierenden Unternehmensgruppen
• EBR-Richtlinie legt Verfahrensregeln für das Zustandekommen von Mindestrechten zur grenzübergreifenden Arbeitnehmerpartizipation fest (u.a. Katalog wirtschaftlicher Info-Rechte, Kostentragung durch Konzern, Recht auf Sachverständige)
• gültig in allen Unternehmen mit Zentrale im EU/EWR-Raum mit insgesamt mehr als 1000 Beschäftigten und mehr als 150 in mind. zwei Ländern
• d.s. europaweit ca. 2.100 Unternehmensgruppen – in ca 950 haben Europäische Gewerkschaftsverbände einen EBR ausverhandelt
• Bedeutung (v.a. auch für Österreich) quantitativ und qualitativ mit EU-Erweiterung gewachsen
• Neugefasse RL 2009/38/EG sollte ab Mitte 2011 zu vermehrten EBR-Gründungen führen.
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European Works Councils: A still growing number
0
100
200
300
400
500
600
700
800
900
1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005
Source: EWC Facts&Figures 2006, P.Kerckhofs & I.Pas, ETUI-REHS 2006
ca. 15.000 EBR MitgliederEMF
UNI EuropeEmcef
EFFAT
EFBWW
TCLFST
EFFAT
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EBR-Unternehmenszentralen
Land mit Sitz der Konzernzentrale
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• EBR ist wichtig, um die Strategie zu erkennen und den eigenen Standort/das eigene Land einzuordnen
• Zugang und Kontakt zum europäischen Top-Management
• Gegeneinander-Ausspielen wird sehr erschwert
• Entwicklung eines Frühwarnsystems
• Plattform für grenzüberschreitende Aktivitäten
• Am wichtigsten: der direkte Kontakt der Arbeitnehmervertreter
Was sind real Vorteile des EBR?
GPA-djp Seminar, Wien 22/10/2009
Euro-Betriebsrat in der PraxisEntwicklung im Laufe der Zeit
Symbolischer EBR = ohne eigenes Selbstverständnis
Dienstleistender EBR=
Informationsquelle
Projektorientierter EBR=
internes Arbeitsgremium
Beteiligungsorientierter EBR= Interessenvertretung
gegenüber derKonzernleitung
GPA-djp Seminar, Wien 22/10/2009
Vertrauensbildung !!
Aber wie geht das?
• Alles braucht Ressourcen und seine Zeit
• Interkulturelle Offenheit
• Austausch über Sozialstandards
• Effiziente Arbeit im Lenkungsausschuss
• Kooperation mit den Gewerkschaften auf nationaler und europäischer Ebene
Welche Faktoren begünstigen die Strategiefähigkeit des EBR?
GPA-djp Seminar, Wien 22/10/2009
UNION SYNDICATGEWERKSCHAFT
CTIUNION SYNDICAT
GEWERKSCHAFTCTI Works Council
Comité d’entreprise Betriebsrat
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Romanisches Modell
„Germanisches“ Modell
Angelsächsisches Modell
Transformationsländer
Skandinavisches Modell
Modelle von Belegschaftsvertretungen
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Union organisations on national level& on European Levelare ready to act as stong partner . . .