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Version: 2.5 BEI UNS STEHT DER MENSCH IM MITTELPUNKT www.artzt.de 1
Arbeits- und Gesundheitsschutzfür Führungskräfte
Dipl.-Ing. Jörg Artzt
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Hilfreiche Internetlinks –Übersicht der einzelnen Berufsgenossenschaften
BG der Bauwirtschaft www.bgbau.de
BG der Energie-, Textil-, Elektro-, Medienerzeugnisse
www.bgetem.de
BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
www.bgw-online.de
BG für Handel und Warendistribution
www.bghw.de
BG für Holz und Metall www.bghm.de
BG Nahrungsmittel und Gastronomie www.bgn.de
BG Rohstoffe und chemische Industrie
www.bgrci.de
BG für Transport undVerkehrswirtschaft
www.bg-verkehr.de
Landwirtschaftliche BG www.svlfg.de
Verwaltungsberufsgenossenschaft www.vbg.de
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Hilfreiche Internetlinks
Aktuelle und allgemeine Informationenzum Thema Arbeitsschutz
www.arbeitssicherheit.de
www.institut-aser.de
www.osha.europa.eu/de
www.praevention-online.de
www.sifa-news.de
Arbeitsschutz am Bildschirmarbeitsplatz
www.ergo-online.de
Expertennetzwerk / Wissensdatenbank
www.komnet.nrw.de
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Hilfreiche Internetlinks
Filme zum Thema Arbeitsschutz
www.arbeitsschutzfilm.de
www.napofilm.net
www.suva.ch
Gefährdungsbeurteilung –Handlungshilfen
www.gefaehrdungsbeurteilung.de
Gesetze und Vorschriften
www.baua.de
www.dguv.de
www.gesetze-im-internet.de
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Allgemeine Information
Neue Kapitel
Denkmodelle / Definitionen / Erklärungen
Wichtige Aussagen
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Struktur des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
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Rechtspyramide
Grundgesetz
Gesetze
Verord-nungen
Tarif-verträge
Unfall-verhütungs-vorschriften
R i c h t l i n i e n u n d R e g e l nTRGS, TRBS, DGUV Regeln, DGUV Informationen, ...
Staatliches Recht
Recht d. Sozialpartner
Recht der Unfallversicherungsträger
Richtlinien u. Regeln versch. Regelsetzer
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Rechtliche Grundlagen
Grundlage für das Tätigwerden des Staates ist:
Art. 2 (3) des Grundgesetzes:„Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. ...“
Darauf aufbauend hat der Staat früher entsprechende Gesetze und Verordnungen zum Arbeitsschutz erlassen.
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Europäisches Recht
Art. 114 AEUVehemals Art. 95 EGV(Binnenmarkt)
Ziel: freier WarenverkehrMittel: umfassende Harmonisierung
Europäische Rahmen-RichtlinieArbeitsschutz
Art. 153 AEUVehemals Art. 137 EGV(Sozialpolitische Richtlinie)
Ziel: ArbeitsschutzMittel: Mindestvorschriften
Richtlinien nach:
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Rechtsgrundlagen Anlagensicherheit
Hersteller
ProdSG / 9. ProdSVAEUV: Art. 114 (ehem. EGV Art. 95)
Planung
Risikobeurteilung
Bau der Maschine
BetriebsanleitungTechnische Dokumentation
Konformitätserklärung
CE-Kennzeichnung
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Rechtsgrundlagen Arbeitssicherheit
Arbeitgeber / Betreiber
ArbSchG / BetrSichVAEUV: Art. 153 (ehem. EGV Art. 137)
Sicherer Betrieb
Unterrichtung / Unterweisung
Bereitstellung / Benutzung
Maßnahmen
Richtige Auswahl
Gefährdungsbeurteilung
Festlegen, Umsetzen, auf Wirksamkeit prüfen
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Präventiver Arbeitsschutz
Hersteller
ProdSG / 9. ProdSVAEUV: Art. 114 (ehem. EGV Art. 95)
Planung
Risikobeurteilung
Bau der Maschine
BetriebsanleitungTechnische Dokumentation
Konformitätserklärung
CE-Kennzeichnung
Arbeitgeber / Betreiber
ArbSchG / BetrSichVAEUV: Art. 153 (ehem. EGV Art. 137)
Sicherer Betrieb
Unterrichtung / Unterweisung
Bereitstellung / Benutzung
Maßnahmen
Richtige Auswahl
Gefährdungsbeurteilung
Sichere Maschine
Ab dem 01.06.15!
Festlegen, umsetzen, auf Wirksamkeit prüfen
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Was wird nach einem Arbeitsunfall vom Arbeitgeber verlangt?
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„Erfolg“ im Arbeitsschutz
Quelle: http://www.michel-andreas.de/Fotos/justitia.gif Quelle: http://www.definitionen-jura.de/strafrecht_ef.html
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Die wichtigsten Dokumentationen
Die im Folgenden aufgeführten Punkte sind in aller Regel die ersten angeforderten Dokumentationen im Falle des „Erfolgs“.
Von Fall zu Fall werden weitere, vertiefende Nachforschungen angestellt.
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Gefährdungsbeurteilung
Ist eine Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitssysteme / Tätigkeiten vorhanden?
Ist diese Gefährdungsbeurteilung vor der Inbetriebnahme erstellt worden?
Sind bei der Erstellung entsprechend vorgefundene Mängel durch geeignete Maßnahmen beseitigt worden?
Wurde die Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahmen kontrolliert?
Wurde die Gefährdungsbeurteilung nach baulichen / betrieblichen Änderungen angepasst bzw. ihre Wirksamkeit kontrolliert?
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Unterweisung
Wurden die Mitarbeiter anhand der Gefährdungsbeurteilung auf die spezifischen Gefährdungen am Arbeitsplatz / bei der Tätigkeit hin unterwiesen?
Liegt der Termin der letzten Unterweisung innerhalb der letzten 365 Tage (bei jugendlichen ca. 182 Tage)?
Erfolgte die Unterweisung in verständlicher Form und Sprache des Mitarbeiters?
Werden die vorhanden Betriebsanweisungen (Gefährdungsbeurteilungen) für die Unterweisung herangezogen?
Wurden die Teilnahme an, sowie die Themen dieser Unterweisung dokumentiert?
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Prüfung von Maschinen und Anlagen
Sind Prüfart, Prüfumfang, Prüffrist und die prüfende Person ermittelt und festgelegt?
Werden die Maschinen und Anlagen in regelmäßigen Abständen, entsprechend der rechtlichen Anforderungen geprüft?
Werden die Ergebnisse der Prüfung dokumentiert?
Ist die durchgeführte Prüfung anhand einer Kennzeichnung (z.B. Prüfplakette) auf der Maschinen und Anlagen erkennbar?
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Wer trägt die Verantwortungfür Arbeitssicherheit und
Gesundheitsschutz im Unternehmen?
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Der Arbeitgeber und alle ihm unterstellten Führungskräfte!!!
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Unternehmerbegriff
Unternehmensform Verantwortlich
Einzelunternehmen Inhaber
GmbH Geschäftsführer
AG, Genossenschaft Vorstand
oHG, KG Vertretungsberechtigte(r)Gesellschafter
GmbH & Co. KG Geschäftsführer der GmbH
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Verantwortlichkeit
Je nach Unternehmensform können also Einzelpersonen oder Personengruppen verantwortlich sein.
Die Verantwortlichkeiten werden in der Regel in Form von Organigrammen in der Aufbauorganisation dargestellt.
(siehe Beispiel nächste Seite)
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Organigramm
Geschäftsleitung
Managementsysteme QM, SifaSekretariat
Leiter Kaufm.
Tätigkeiten
Prozess-, Info-Management
Personal-management
Einkauf
Controlling
Finanz-buchhaltung
Verkaufs-bereich 1
Verkaufs-bereich 2
Verkaufs-bereich 3
Verkaufs-leiter
Betriebsmittel-konstruktion
Arbeits-vorbereitung
Schlosserei
E-Werkstatt
Ausbildung
Leiter techn.Dienste
Abteilungen 1 bis 6
LeiterGießerei
LeiterFertigung
Leiter Quali-tätssicher.
Schmelzen /Gießen
Arbeits-vorbereitung
Produktion
Arbeits-vorbereitung
Fertigung
Produktion
Versand /Wareneingang
Gießerei-labor
Arbeits-vorbereitung
Produktion
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Einschub
Quelle: http://www.lowbird.com/data/images/2011/01/6121549.jpg
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Übertragung von Verantwortung
Die Verantwortung und die „praktische“ Umsetzung wird von Führungsebene zu Führungsebene weitergegeben.
Verantwortlich sind somit alle Führungskräfte!
Der Verantwortungsumfang ist in der Stellenbeschreibung genau beschrieben oder kann sich auch aus einem Organisationsschema ergeben.
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Definition Führungskraft
Führungskräfte sind Beschäftigte des Unternehmens mit Weisungsbefugnis gegenüber den ihnen unterstellten Mitarbeitern.
Führungskraft ist auch, wer die Weisungsbefugnis nur vorübergehend ausübt (Stellvertreterregelung, kurzfristige mündliche Übertragung).
Version: 2.5 BEI UNS STEHT DER MENSCH IM MITTELPUNKT www.artzt.de 27
Pflichten der Führungskraft
Jede Führungskraft muss ihrer Verantwortung entsprechend nachkommen.
Die Verantwortung sollte vom Arbeitgeber im Rahmen einer schriftlichen Beauftragung übertragen werden.
Wichtig ist, dass sie möglichst konkret schriftlich dokumentiert sind schriftliche Übertragung der Pflichten des Arbeitgebers nach dem ArbSchG (§ 13 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1).
Version: 2.5 BEI UNS STEHT DER MENSCH IM MITTELPUNKT www.artzt.de 28
Weisungsbefugnis
Pflichten können im AGS auch nur soweit übertragen werden, wie die Weisungsbefugnis / Erfolgsabwendungsmöglichkeit desjenigen reicht, der die Pflichten wahrnehmen soll.
Fehlt diese Möglichkeit, wird nur die Verantwortung getragen, die jeder Beschäftigte hat.
Verantwortung zu tragen, setzt die Möglichkeit voraus, sicherheitswidrige Zustände und Verhalten durch geeignete Maßnahmen abstellen zu können (sog. Erfolgsabwendungsmöglichkeit).
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Pflichten der Führungskraft
Soweit Maßnahmen zu treffen sind, die über die Befugnisse der Führungskraft hinausgehen, muss sie, ebenso wie jeder Beschäftigte,
den Mangel an den zuständigen Vorgesetzten melden,
vorläufige Sicherungsmaßnahmen in Abhängigkeit des Risikos veranlassen (die unsichere Arbeit einstellen, z. B. Maschine stilllegen oder Maßnahmen veranlassen usw.).
auch wenn der Arbeitgeber Pflichten auf andere Beschäftigte übertragen hat, bleibt er dafür verantwortlich, dass die Pflichtenträger die zur Wahrnehmung der Pflichten erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.
er muss kontrollieren, ob die übertragenen Pflichten von dem Beauftragten auch tatsächlich wahrgenommen werden.
diese Kontrollen müssen auf jeder Führungsebene stattfinden, sie sollten entsprechend dokumentiert werden.
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Delegation / Pflichtübertragung ohne gesonderte Beauftragung
Person, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes, im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse beauftragt ist,
der dienstlicher Vertreter,
das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person und
der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft.
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Grundlagen zur rechtssicherenOrganisation des Arbeits- und
Gesundheitsschutzes
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Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutz
Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Organisationsverantwortung dafür Sorge zu tragen, dass mindestens die folgenden rechtlichen Vorgaben und Aktionspunkte veranlasst, umgesetzt, in ihrer Wirksamkeit kontrolliert und
überprüft werden.
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Arbeitsschutzorganisation
Schaffung der personellen, organisatorischen und sachlichen Maßnahmen zum Aufbau einer Arbeitsschutzorganisation.
Die im Folgenden aufgeführten Punkte müssen vom Arbeitgeber unbedingt sichergestellt werden:
...
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Personelle Maßnahmen
Ausbildung, Bestellung und Fortbildung der Aufgabenträger im Arbeits- und Gesundheitsschutz:
Fachkraft für Arbeitssicherheit Arbeitsmediziner / Betriebsarzt; Sicherheitsbeauftragter; Ersthelfer (evtl. Betriebssanitäter); Betriebsbeauftragte(r); Koordinator(en).
…
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Personelle Maßnahmen
Ausbildung, Bestellung und Fortbildung der Betriebsbeauftragten mit gesetzlicher Grundlage:
Beauftragter für den Datenschutz (§ 4f BDSG) Befähigte Person für die Prüfung von Arbeitsmitteln (§ 10 BetrSichV) Befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor
Druckgefährdungen (§ 10 BetrSichV) elektrischen Gefährdungen (§ 10 BetrSichV) Explosionsgefährdungen (§ 10 BetrSichV)
Betriebsbeauftragter für Abfall (§ 59 KrWG) Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz (§ 64 WHG) Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz (§ 53 BImSchG) Gefahrgutbeauftragter (§ 3 GbV) Kerntechnischer Sicherheitsbeauftragter (§ 2 AtSMV) Laserschutzbeauftragter (§ 5 OStrV) Störfallbeauftragter (§ 58a BImSchG) Strahlenschutzbeauftragter (§ 31 StrlSchV)…
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Personelle Maßnahmen
Ausbildung, Bestellung und Fortbildung der freiwillig bestellten Betriebsbeauftragten:
Arbeitsschutzbeauftragter Arbeitsschutzmanagementsystembeauftragter Evakuierungsbeauftragter Gefahrstoffbeauftragter Hygienebeauftragter Papierbeauftragter Qualitätsbeauftragter Risikomanagementbeauftragter Stockwerksbeauftragter Sonderabfallbeauftragter Umweltschutzbeauftragter…
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Personelle Maßnahmen
Ausbildung, Bestellung und Fortbildung aller benötigter Koordinatoren, wie z. B.
Fremdfirmenkoordinator (Vermeidung von gegenseitigen Gefahren; Fremdfirmen Mitarbeiter Eigene Mitarbeiter),
spezielle Qualifikation erforderlich:
„Kontaminierte Bereiche“ – Koordinator nach DGUV Regel 101-004(alt: BGR 128),
SiGeKo.
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Organisatorische Maßnahmen
Schriftliche Pflichtenübertragung
auf alle unterstellten Führungskräfte,
schriftlich delegieren und übertragen,
soweit notwendig und sinnvoll,
regelmäßig aktualisieren,
ist vom Arbeitgeber in geeigneter Form zu überwachen.
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Organisatorische Maßnahmen
Ordnungsgemäße Abläufe des Unfallmeldewesens:
Erstellung der Unfallanzeige binnen 3 Tagen nach Kenntnis des Unfalls,(bei tödlichen Unfällen oder Massenunfällen sofortige Meldung)
Meldung an Unfallversicherungsträger (BG) und staatliche Stellen,
Erfassung von nichtmeldepflichtigen Unfällen im Verbandbuch,
Erfassung von Beinaheunfällen.
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Organisatorische Maßnahmen
Organisation der Ersten Hilfe:
Ersthelfer (ab 2 MA, in jeder Schicht) ausbilden, (ab 04.2015 verkürzte Aus-und Weiterbildung)
Betriebssanitäter ausbilden,
Verbandkästen vorhalten,
Poster „Hinweise zur Ersten Hilfe“ aushängen,
Rettungskette sicherstellen,
Meldung von Unfällen intern und extern.
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Organisatorische Maßnahmen
Arbeitsmedizinische Vorsorgen:
„Pflichtvorsorgen“ vor Aufnahme der Tätigkeit,
„Angebotsvorsorgen“ Angebot des Arbeitgebers (freiwillige Untersuchung),
„Wunschvorsorgen“ auf Verlangen des Beschäftigten,
„grüne Gesundheitskarte“ Vorsorgekartei,
Aufbewahrung der Ergebnisse.
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Organisatorische Maßnahmen
Organisation des Brandschutzes:
Brandschutzhelfer ausbilden,
ausreichend Feuerlöscher bereitstellen,
Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege,
Erstellung / Aktualisierung von Flucht- und Rettungswegplänen,
Rettungswege freihalten,
Notfallplanung (Alarmplan) durchführen,
Meldung von Bränden (5 W Fragen -> Aufkleber Telefon),
regelmäßige Räumungsübungen abhalten.
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Organisatorische Maßnahmen
Beschaffungsprozesse unter Arbeits- und Gesundheitsschutzaspekten:
Einbindung des Arbeitsschutzes in die Beschaffungsprozesse für
Maschinen und Anlagen,
Werkzeuge,
Fahrzeuge,
Gefahrstoffe,
Büromöbel und EDV,
etc.
Version: 2.5 BEI UNS STEHT DER MENSCH IM MITTELPUNKT www.artzt.de 44
Organisatorische Maßnahmen
Fremdfirmenkoordination:
Fremdfirmenrichtlinie erarbeiten,
Koordinatoren ausbilden,
Aufsichtführenden benennen,
Organisation gefährlicher Arbeiten,
Bewertung von Fremdfirmen.
Version: 2.5 BEI UNS STEHT DER MENSCH IM MITTELPUNKT www.artzt.de 45
Organisatorische Maßnahmen
Explosionsschutzdokumente:Ab Juni 2015 nach der GefStoffV und nicht mehr nach der BetrSichV
Erstellung vor Aufnahme der Tätigkeiten,
regelmäßige Überarbeitung,
Wirksamkeitskontrolle.
Version: 2.5 BEI UNS STEHT DER MENSCH IM MITTELPUNKT www.artzt.de 46
Organisatorische Maßnahmen
Tagung des Arbeitsschutzausschusses:
Mindestens 4x jährlich, bei Bedarf auch häufiger,
Protokolle der Sitzungen anfertigen,
ASA-Sitzungen müssen für alle Bereiche mit eigener Betriebsvertretung abgehalten werden.
Version: 2.5 BEI UNS STEHT DER MENSCH IM MITTELPUNKT www.artzt.de 47
Der Arbeitsschutzausschuss
Sifa
Arbeitgeber
Gäste,Experten
BV
Arb.med./Betriebsarzt
Aufgaben des ASA:
Beratung von Grundsatzfragen Erarbeiten von Regelungen Koordinieren von Maßnahmen
Sicherheits-beauftragte
Version: 2.5 BEI UNS STEHT DER MENSCH IM MITTELPUNKT www.artzt.de 48
Organisatorische Maßnahmen
Einbindung der Betriebsvertretung:
Einbindung in alle kollektiv wirkenden Maßnahmen des Arbeitsschutzes,
Anhörungsrecht der BV,
Initiativrecht der BV,
Mitbestimmungsrecht der BV.
Version: 2.5 BEI UNS STEHT DER MENSCH IM MITTELPUNKT www.artzt.de 49
Organisatorische Maßnahmen
Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation:
Gefährdungsermittlung und -beurteilung aller Arbeitsplätze bzw. Tätigkeiten, Dokumentation,
Maßnahmen des AGS einleiten, Dokumentation,
Wirkungskontrolle durchführen, Dokumentation,
kontinuierlicher Prozess,
Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung bei Änderungen im Arbeitssystem,
Dokumentation nach „Verschrotten“ des Arbeitssystems mind. 40 Jahre (GefStoffV § 14 Abs. 3 Pkt. 4) Jahre aufbewahren.
Version: 2.5 BEI UNS STEHT DER MENSCH IM MITTELPUNKT www.artzt.de 50
Organisatorische Maßnahmen
An- und Unterweisung der Mitarbeiter durch ihre Vorgesetzten:
Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit (ArbSchG, BG),
Folgeunterweisung mind. 1x jährlich (BG), es ist in verständlicher Form und Sprache zu unterweisen,
Jugendliche unter 18 halbjährliche Unterweisung, Betriebsanweisungen (Gefährdungsbeurteilungen) sind die Grundlage der
Unterweisungsinhalte,
bei wesentlichen Änderungen, z. B. neuer Arbeitsmittel, -stoffe, -verfahren etc. schriftliche Dokumentation der Unterweisung,
Dokumentation mind. 2, besser 5 Jahre aufbewahren.
Version: 2.5 BEI UNS STEHT DER MENSCH IM MITTELPUNKT www.artzt.de 51
Organisatorische Maßnahmen
Betriebsanweisungen:
Erstellen Aushängen Aktualisieren
für Maschinen und Anlagen (blau umrandet) Gefahrstoffe (orange umrandet) persönliche Schutzausrüstungen (gelb umrandet) Umweltaspekte (grün umrandet)
Version: 2.5 BEI UNS STEHT DER MENSCH IM MITTELPUNKT www.artzt.de 52
Sachliche Maßnahmen
Prüfung von Anlagen und Betriebsmitteln:
In der BetrSichV und verschiedenen UVVen wird die Prüfung von Arbeits- und Betriebsmitteln gefordert.
Prüfung durch „befähigte Personen“ (BetrSichV) oder „Sachkundige“ (UVV).
Qualifikation der „befähigten Personen“ geht bis hin zum „Sachverständigen“.
In Zukunft wird die Prüfung aller Arbeits- und Betriebsmittel in der BetrSichV gefordert sein.
Version: 2.5 BEI UNS STEHT DER MENSCH IM MITTELPUNKT www.artzt.de 53
Sachliche Maßnahmen
Regelmäßig zu prüfen sind:
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel,
Leitern und Tritte,
Lastaufnahmemittel,
Feuerlöscher, Löscheinrichtungen, Brandmelder,
kraftbetriebene Türen / Tore / Arbeitsmittel,
Zu- und Abluftanlagen,
etc.
Version: 2.5 BEI UNS STEHT DER MENSCH IM MITTELPUNKT www.artzt.de 54
Organisatorische Maßnahmen
Vorhalten aktueller Dokumentation:
Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung,
Wirksamkeitskontrolle der umgesetzten Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung,
Gefahrstoffverzeichnis,
Unterweisungsnachweise,
Vorsorgekartei,
Ergebnisse von Prüfungen von Anlagen und Arbeitsmitteln (BetrSichV),
etc.
Version: 2.5 BEI UNS STEHT DER MENSCH IM MITTELPUNKT www.artzt.de 55
Das Wichtigste für Sie als Führungskraft
Sie müssen durch Ihr Führen und Handeln Ihren Mitarbeitern deutlich machen, dass der AGS bei der erfolgreichen Bewältigung Ihrer Aufgaben einen hohen Stellenwert hat.
Deshalb:Kontrollieren Sie in regelmäßigen Abständen die erfolgreiche Umsetzung der aufgeführten Punkte und seien Sie Vorbild!
Version: 2.5 BEI UNS STEHT DER MENSCH IM MITTELPUNKT www.artzt.de 56
Rechtsfolgen für Arbeitgeber / Beschäftigte
Version: 2.5 BEI UNS STEHT DER MENSCH IM MITTELPUNKT www.artzt.de 57
Strafrechtliche Verfolgung
Voraussetzung für eine strafrechtliche Verfolgung (bei Körperverletzung und Tötung) ist folgendes:
1. Der Unfall führte zu einer Verletzung oder zum Tod.
2. Der Unfall wurde durch eine pflichtwidrige Handlung / Unterlassung eines anderen verursacht.
3. Die rechtswidrige Handlung erfolgte schuldhaft (fahrlässig oder vorsätzlich).
Version: 2.5 BEI UNS STEHT DER MENSCH IM MITTELPUNKT www.artzt.de 58
Ahndung
Es werden
vorsätzliche
oder
fahrlässige Pflichtverletzungen durch Tun oder Unterlassen geahndet.
Vorsätzlich handelt, wer die Folgen seiner Handlung kennt und diese Folgen bewusst (d. h. mit Wissen und Wollen) herbeiführt oder billigend in Kauf nimmt.
Fährlässig handelt, wer die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
Version: 2.5 BEI UNS STEHT DER MENSCH IM MITTELPUNKT www.artzt.de 59
Voraussetzungen für Rechtsfolgen
(grob)fahrlässig?
vorsätzlich?
keineAhndung/Haftung
Strafrecht Ordnungs-widrigkeitsrecht Arbeitsrecht
Zivilrecht
Pflichtverletzung?
rechtswidrig?
nein
ja
ja
nein
ja
nein
ja
nein
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Beispiele für Rechtsfolgen/Strafen
Tatbestand Folge
Verstoß gegen UVV(SGB VII § 209)
Bußgeld(bis 10.000 €)
Straftat(StGB § 229 Verletzung,StGB § 222 Tötung eines Menschen)
Geld- oder Freiheitsstrafe- bis 3 Jahre bei Verletzung- bis 5 Jahre bei Tötung
Herbeiführen eines Arbeitsunfalls (SGB VII § 110)
Erstattung der Behandlungskosten an UV
Verletzung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen Kündigung u. a.
Version: 2.5 BEI UNS STEHT DER MENSCH IM MITTELPUNKT www.artzt.de 61
Rechtliche Konsequenzen
Nach dem Strafrecht: Geld- oder Freiheitsstrafen;
Nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht: Verwarnungs- oder Bußgelder;
Nach dem Zivilrecht: Schadensersatz oder Regress;
Nach dem Arbeitsrecht: Ermahnung, Verwarnung, Abmahnung, Kündigung.
Version: 2.5 BEI UNS STEHT DER MENSCH IM MITTELPUNKT www.artzt.de 62
Strafrechtliche Folgen
Strafgesetzbuch
§ 222 „Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft.“
§ 229 „Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines anderen verursacht, wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft.“
§ 330 (1) „Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Vorsätzliches bzw. fahrlässiges Handeln, Veranlassen oder auchUnterlassen kann strafrechtliche Folgen haben.
Version: 2.5 BEI UNS STEHT DER MENSCH IM MITTELPUNKT www.artzt.de 63
Ordnungswidrigkeitsrechtliche Folgen
• Berufsgenossenschaftlicher Bereich
Nach § 209 SGB VII kann die Berufsgenossenschaft bei Verstößen gegen bußgeldbewertende Unfallverhütungsvorschriften ein Bußgeld gegen Mitglieder (Unternehmer) und Versicherte festsetzen.
• Staatlicher Bereich
Nach § 130 OWiG ist die Verletzung der Aufsichtspflicht mit Geldbuße bedroht (ein Unternehmer oder ein von ihm Beauftragter).
Wer als Beauftragter eines Betriebs vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um im Betrieb Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern,
handelt zumindest ordnungswidrig.
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Bußgeldkatalog Arbeitsstätten (Auszug)
Quelle: LV 56 Bußgeldkataloge zur Arbeitsstättenverordnung (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
Version: 2.5 BEI UNS STEHT DER MENSCH IM MITTELPUNKT www.artzt.de 65
Zivilrechtliche Folgen
• SachschadenDer obige Haftungsgrundsatz gilt uneingeschränkt.
• PersonenschadenDie Ersatzansprüche des verletzten Mitarbeiters sind gegenüber dem Unternehmer bzw. dessen Arbeitnehmern grundsätzlich nach den Vorschriften §§ 104 – 106 SGB VII ausgeschlossen, da die gesetzliche Unfallversicherung zugunsten der Mitarbeiter die Haftpflicht des Unternehmers und seiner Arbeitnehmer ablöst. Ausnahme: Vorsatz, nichtbetriebliche Tätigkeit.
• Vorsatz oder grobe FahrlässigkeitBei vorsätzlichen oder grobfahrlässig herbeigeführten Arbeitsunfällen ist Regress durch die Berufsgenossenschaft möglich.
Widerrechtliche und schuldhafte Verletzung des Körpers, der Gesundheit, des Lebens oder Eigentums begründet eine Ersatzpflicht (§§ 823 BGB). Dies gilt insbesondere für Körperschäden aus vorsätzlichen oder fahr-
lässigen Verletzungen der vertraglichen Fürsorgepflicht.
Version: 2.5 BEI UNS STEHT DER MENSCH IM MITTELPUNKT www.artzt.de 66
Nicht vergessen, …
… Sie als Führungskraft
tragen die Verantwortung!
Quelle: http://www.lowbird.com/data/images/2011/01/6121549.jpg
Version: 2.5 BEI UNS STEHT DER MENSCH IM MITTELPUNKT www.artzt.de 67
Literatur
Einige Abbildungen sind: Aus den Unterlagen der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit nach
dem neuem Konzept entnommen (HVBG).
Weitere Quellen: Lexikon für Arbeits- und Gesundheitsschutz ArbSchG BetrSichV DGUV Vorschrift 1 (alt: BGV A1) DGUV Regel 100-001 (alt: BGR A1) GefStoffV Schliephacke, Führungswissen Arbeitssicherheit www.lexikon.meyers.de http://www.quality.de/lexikon/scc.htm http://www.spiegel.de http://www.wsws.org/de/2007/okt2007/rwe-o30.shtml http://blog.gtoys.de/wp-content/uploads/2010/07/GP_Lizenz.jpg