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White Paper
Contingent Convertible Bonds –
Aufsichtsrechtliche und bilanzielle Gestaltung
Frankfurt, April 2016
Autoren Andreas Huthmann Christoph Heidt
Mitglied des Vorstands E-Mail [email protected] Telefon +49 211 22059-200 Mobil +49 172 8656576
Consultant E-Mail [email protected] Telefon +49 69 1539174-20 Mobil +49 162 4187076
Inhaltsverzeichnis
© FAS AG 2016 ii
1 Management Summary ............................................................................................................. 1
2 Einführung ................................................................................................................................. 2
3 Ökonomische Ausgestaltung von CoCo-Bonds .................................................................... 3
3.1 Definition ............................................................................................................................. 3
3.2 Trigger ................................................................................................................................ 4
3.3 Verlustabsorption ................................................................................................................ 5
3.4 Weitere Ausgestaltungsvarianten ....................................................................................... 7
4 Regulatorische Anforderungen ............................................................................................... 9
4.1 Basel III ............................................................................................................................... 9
4.2 Anrechenbarkeit von CoCo-Bonds als CET1-Kapital ........................................................ 10
4.3 Additional Tier 1-Instrumente ............................................................................................ 11
4.4 Tier 2-Instrumente ............................................................................................................ 14
5 Bilanzielle Behandlung ........................................................................................................... 15
5.1 HGB .................................................................................................................................. 15
5.1.1 ...... Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital .................................................... 15
5.1.2 ........ Bilanzierung als Eigenkapital .................................................................................... 17
5.1.3 ........ Bilanzierung als Fremdkapital ................................................................................... 18
5.2 IFRS ................................................................................................................................. 20
5.2.1 ........ Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital................................................................ 20
5.2.2 ........ Bilanzierung des gesamten Instruments als Eigenkapital ......................................... 22
5.2.3 ........ Bilanzierung zusammengesetzter Instrumente ......................................................... 23
5.2.4 ........ Bilanzierung als Fremdkapital ................................................................................... 23
6 Steuerliche Behandlung ......................................................................................................... 25
7 Marktüberblick ........................................................................................................................ 26
8 Literatur ................................................................................................................................... 30
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1 Management Summary
CoCo Bonds können grundsätzlich eine Vielzahl von Ausgestaltungsmöglichkeiten aufweisen. Rele-
vante Gestaltungsmerkmale sind vor allem die Art und Höhe des Triggers sowie die Laufzeit, Verzin-
sung und Kündigungsrechte. Aufgrund von aufsichtsrechtlichen und bilanziellen Anforderungen zur
Anerkennung als (haftendes) Eigenkapital sind die faktischen Wahlrechte bei der Ausgestaltung
jedoch begrenzt.
Die Emissionen der jüngeren Vergangenheit sind überwiegend so gestaltet, dass sie für eine regula-
torischen Anerkennung als zusätzliches Kernkapital qualifizieren. Eine Anerkennung als bilanzielles
Eigenkapital nach IFRS bereits bei Emission ist die Regel. Nach HGB hingegen qualifizieren sich
diese Instrumente oft nicht als bilanzielles Eigenkapital zum Emissionszeitpunkt.
Neben einer Finanzierung und Eigenkapitalstärkung durch externe Parteien bieten CoCo Bonds
auch die Möglichkeit innerhalb einer Gruppe Kapital flexibler zur Verfügung zu stellen und bei Bedarf
die Kernkapitalquoten auf Teilkonzern und Einzelinstitutsebene zu stärken. Aufgrund der in diesem
Fall bestehenden Kontrolle fallen die sonst bestehenden Principal Agent Risiken in dieser Konstella-
tion weg.
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2 Einführung
Die durch die Insolvenz der Investmentbank Lehman Brothers ausgelöste Finanz- und Wirtschafts-
krise hat deutlich gemacht, dass eine einseitige Fokussierung auf die Quantität der Eigenkapitalaus-
stattungen in Finanzinstituten nicht ausreicht. Vielmehr kommt der Qualität des zur Verlustabde-
ckung vorhandenen Kapitals eine entscheidende Bedeutung zu. Daraus folgend hat der Baseler
Ausschuss für Bankenaufsicht im Rahmen der Basel III-Regelungen, die auf europäischer Ebene
durch das CRD IV-Paket umgesetzt wurden, neben den Anforderungen an die Quantität des Kapitals
auch die Anforderungen an die Qualität des zur Verlustabdeckung geeigneten Kapitals deutlich ver-
schärft. Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Stärkung der regulatorischen Kernkapitalausstattung,
welche zum Ausgleich von Verlusten aus dem laufenden Geschäftsbetrieb herangezogen werden
kann. Insbesondere ältere Formen von Hybridkapital mit geringer Verlusttragfähigkeit finden nun-
mehr nur noch in geringerem Maße eine Berücksichtigung im regulatorisch anrechenbaren Kapital.
Ziel der verschärften Anforderungen ist eine frühzeitige Einbeziehung von Gläubigern in Verlustsitua-
tionen zu gewährleisten und eine faire Lastenverteilung zwischen Gläubigern und Eigenkapitalge-
bern zu ermöglichen. Damit sollen „moral-hazard“ Anreize reduziert und die Notwendigkeit künftiger
„bail-outs“ von systemrelevanten Finanzinstituten verhindert werden.
Vor dem Hintergrund der geänderten Anforderungen und dem Kapitalbedarf der Finanzinstitute wur-
den verschiedene Ansätze mit verstärkter Gläubigerhaftung entwickelt. Dabei werden zwei Arten
von Instrumenten unterschieden: Zum einen Instrumente, die direkt zu einer Stärkung der Eigenkapi-
talausstattung führen, wenn das emittierende Institut in Schieflage gerät, aber sich noch nicht in der
Abwicklung befindet (Going-Concern-Prinzip). Zum anderen Instrumente, die erst mit Einstellung der
Geschäftstätigkeit die Eigenkapitalausstattung stärken (Gone-Concern-Prinzip) und daher die Ver-
luste erst im Abwicklungsfall tragen.
Contingent Convertible Bonds (CoCo-Bonds) erfreuen sich als Instrument mit einer verstärkten
Gläubigerhaftung wachsender Beliebtheit. Je nach Ausgestaltung können sie bereits bei Emission
den regulatorischen Eigenmitteln zugerechnet werden. Im Jahr 2014 wurden in Europa Instrumente
mit einem Nominalwert von rund 41 Mrd. Euro und im Jahr 2015 bis Mitte Mai rund 20 Mrd. Euro
emittiert. Im Zuständigkeitsbereich der EBA erfolgten zwischen August 2013 und November 2014 15
Emissionen mit einem Volumen von 21,4 Mrd. Euro, die den Anforderungen als zusätzliches Kern-
kapital genügen. Insgesamt wird das Marktvolumen zurzeit auf über 100 Mrd. Euro geschätzt.
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Ziel dieses White Papers ist eine Analyse der Ausgestaltungsvarianten von CoCo-Bonds und deren
Auswirkungen auf die aufsichtsrechtlichen Kernkapitalanrechnungsmöglichkeiten sowie die bilanziel-
le Behandlung in den nationalen (HGB) und internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS).
Dazu wird zunächst eine ökonomische Definition von CoCo-Bonds geliefert, um im Folgenden die
Möglichkeiten der Anrechnung als zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital darzustellen. Im
Anschluss wird die bilanzielle Abbildung nach HGB und IFRS analysiert und als Exkurs kurz auf die
steuerlichen Auswirkungen in Deutschland eingegangen. Abschließend erfolgt ein Überblick über
bisher erfolgte Emissionen.
3 Ökonomische Ausgestaltung von CoCo-Bonds
3.1 Definition
CoCo-Bonds sind strukturierte Finanzinstrumente, die sich aus einer langfristigen, nachrangigen
Anleihe und einer optionsähnlichen Wandlungs- bzw. Abschreibungskomponente zusammensetzen.
Die Ausübung der „Option“ obliegt jedoch weder dem Ermessen des Emittenten noch dem des In-
vestors, sondern ist an ein Auslösungsereignis (Triggering Event; kurz: Trigger) geknüpft. Im Fall
einer Wandlung tragen CoCo-Bonds zur direkten Verlustabsorption bei. Wird dagegen eine Ab-
schreibung der Anleihe vorgenommen, stehen die dadurch generierten Erträge indirekt zur Verlust-
absorption zur Verfügung.1
Durch das Auslösen des Triggers erfolgt zwar keine unmittelbare Erhöhung der Liquidität, mittelbar
jedoch führt die verbesserte Kapitalstruktur zu einer Verbesserung der Refinanzierungsmöglichkei-
ten. Darüber hinaus entfallen spätestens zum Zeitpunkt der Wandlung bzw. Abschreibung alle Zah-
lungsverpflichtungen aus dem Instrument. Hinsichtlich der Ausgestaltungsmerkmale kann zwischen
der Ausgestaltung des Triggers und der Ausgestaltung des Verlustabsorption-Mechanismus unter-
schieden werden.2
1 Vgl. Avdjiev, S., Kartasheva, A., Bogdanova, B., 2013, S. 43., Frank, R., 2014, S. 1. 2 Vgl. Zähres, M., 2011, S. 3 ff.
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Struktur von CoCo-Bonds (In Anlehnung an Avdjev, S., Kartasheva, A. Bogdanova, B., 2013, S. 45.)
3.2 Trigger
Grundsätzlich kann bei CoCo-Bonds zwischen technischen und diskretionären Triggern unterschie-
den werden:3
� Technische Trigger werden bei Über- bzw. Unterschreiten ex-ante festgelegter regulatori-
scher, bilanzieller oder marktorientierter Kennzahlen bzw. Indikatoren ausgelöst.
� Die Auslösung diskretionärer Trigger liegt im Ermessen einer dritten Instanz; regelmäßig der
zuständigen Aufsichtsbehörde.
Die Wirksamkeit von regulatorischen und bilanziellen Triggern ist von der Regelmäßigkeit der Be-
rechnung der Daten sowie der Präzision der internen Risikomodelle abhängig.4 Beachtet werden
muss darüber hinaus, dass die zugrundeliegenden regulatorischen und bilanziellen Vorgaben sich
stetig im Wandel befinden und sich daher im Zeitablauf verändern können.5
Marktorientierte Trigger weisen diese Abhängigkeit hingegen nicht auf.6 Als Trigger kommen hierbei
beispielsweise der Kurswert der Aktie und / oder die Entwicklung von Credit Default Swaps in Be-
3 Vgl. Avdjiev, S., Kartasheva, A., Bogdanova, B., 2013, S. 44, Frank, R., 2014, S. 3. 4 Vgl. Avdjiev, S., Kartasheva, A., Bogdanova, B., 2013, S. 45. 5 Vgl. Frank, R., 2014, S. 4. 6 Vgl. Avdjiev, S., Kartasheva, A., Bogdanova, B., 2013, S. 45.
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tracht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Aktienmärkte häufig einer hohen – teilweise irrationalen –
Volatilität unterliegen. Darüber hinaus besteht für Aktionäre und den Emittenten selbst ggf. ein An-
reiz den Trigger absichtlich auszulösen. Dem kann zumindest teilweise vorgebeugt werden, indem
die Wandlung in eine fixe Anzahl Aktien erfolgt.7
Diskretionäre Trigger basieren regelmäßig auf der Einschätzung der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Der Trigger wird dann ausgelöst, wenn die Aufsichtsbehörde davon ausgeht, dass das Institut an-
dernfalls nicht überlebensfähig wäre (Point of non-viability, PONV). Dies ermöglicht eine Loslösung
von technischen Triggern, benötigt im Gegenzug aber einen nachvollziehbaren Entscheidungsme-
chanismus der Aufsichtsbehörden. Ein großer Vorteil diskretionärer Trigger ist, dass diese flexibler
sind als technische Trigger, insbesondere hinsichtlich des Auslösungszeitpunkts.8
Weitere Differenzierungen ergeben sich hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Triggers, die für das
Risiko einer Wandlung erheblich ist. Generell lassen sich hohe und niedrige Trigger unterscheiden.
Ein hoher Trigger führt dabei zu einer frühzeitigeren Wandlung und kann daher als laufender Puffer
zur Krisenvermeidung dienen. Ein niedriger Trigger resultiert in einer späteren Wandlung und dient
daher eher der Krisenbekämpfung.9 Oftmals werden die verschiedenen Arten von Triggern auch
kombiniert angewendet.10
3.3 Verlustabsorption
Neben der Definition des Triggers kommt der Ausgestaltung im Hinblick auf deren Verlustabsorption
eine bedeutende Rolle zu. Grundsätzlich bieten sich folgende Möglichkeiten:
� Dauerhafte Abschreibung (Principal write-down CoCo-Bonds, PWD)
Bei der Auslösung des Triggers wird das Instrument teilweise oder vollständig abgeschrieben.
Dadurch reduzieren sich die Verbindlichkeiten und ein außerordentlicher Ertrag wird generiert,
der das Eigenkapital erhöht.
� Temporäre Abschreibung (Temporary write-down CoCo-Bonds, TWD)
Beim Auslösen des Triggers verhalten diese Instrumente sich identisch zu PWDs. Verbessert
sich die Lage des Emittenten im Zeitablauf, kann der zuvor abgeschriebene Betrag wieder zu-
7 Vgl. Avdjiev, S., Kartasheva, A., Bogdanova, B., 2013, S. 45, Frank, R., 2014, S. 4 m.w.N., Zähres, M., 2011, S. 7 ff, McDonald, R. L., 2010, S. 7 ff. 8 Vgl. Avdjiev, S., Kartasheva, A., Bogdanova, B., 2013, S. 45 f., Zähres, M., 2011, S. 7 f. 9 Vgl. Zähres, M., 2011, S. 7 f. 10 Vgl. Avdjiev, S., Kartasheva, A., Bogdanova, B., 2013, S. 44.
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geschrieben werden. Buchungstechnisch entsteht dadurch ein außerordentlicher Aufwand,
der das Eigenkapital mindert.
� Umwandlung in Eigenkapital (Conversion-to-Equity CoCo-Bonds, CE)
Bei Conversion-to-Equity CoCo-Bonds erfolgt eine Umwandlung in Aktien des Emittenten.
Grundsätzlich kann eine Umwandlung in eine vorab fixierte oder in eine variable Anzahl von
Aktien erfolgen. Im ersten Fall erhält der Inhaber eine ex-ante festgelegte Anzahl an Aktien
zum Marktwert. Wie hoch der Verwässerungseffekt für Altaktionäre ausfällt, hängt von dem
festgelegten Wandlungsverhältnis und zum Teil auch davon, ob ein hoher oder ein niedriger
Trigger vorliegt, ab.11 Im Zweiten Fall wird in Höhe eines ex-ante festgelegtem Gesamtvolu-
mens gewandelt, was dazu führt, dass der Inhaber des CoCo-Bonds umso mehr Aktien erhält,
desto niedriger der Kurs der Aktie zum Umwandlungszeitpunkt ist. Dies führt ebenfalls zu ei-
ner Verwässerung der Altaktionäre, insbesondere da der Marktwert zum Zeitpunkt der Um-
wandlung in der Regel niedrig sein dürfte. Um diesen Effekt einzudämmen kann zusätzlich ein
Floor eingebaut werden.12
Verwässerungseffekt bei CE CoCo-Bonds mit fixiertem Wandlungsverhältnis (Eigene Darstellung)
Typischerweise sind die Instrumente nachrangig nach dem restlichen Fremdkapital zu bedienen und
tragen somit im Insolvenzfall – auch wenn der Trigger noch nicht ausgelöst wurde – zum Schutz der
restlichen Gläubiger bei. Außerdem erfolgt in der Regel keine Besicherung.13
11 Vgl. Rudolph, B., Zech, S., 2015, S. 584. 12 Vgl. Avdjiev, S., Kartasheva, A., Bogdanova, B., 2013, S. 46, Frank, R., 2014, S. 3. 13 Vgl. Schlitt, M., Brandi, T., Schröder, J., Gemmel, H., Ernst, C., 2011, S. 108 f.
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3.4 Weitere Ausgestaltungsvarianten
Weitere Ausgestaltungsvarianten ergeben sich bei der Strukturierung im Hinblick auf die Laufzeit,
Kündigungsmöglichkeiten und Kuponzahlungen. CoCo-Bonds dienen der dauerhaften Kapitalüber-
lassung und weisen daher regelmäßig eine sehr lange bis endlose Laufzeit auf.14
Den Gläubigern steht kein ordentliches Kündigungsrecht zu. Das außerordentliche Kündigungsrecht
bei Dauerschuldverhältnissen nach § 314 BGB ist individualvertraglich nicht abdingbar, hat jedoch
praktisch kaum Relevanz, da die Schwelle für das Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungs-
grundes sehr hoch ist (bei hybriden Anleihen reicht beispielsweise die Nichtzahlung von Zinsen nicht
aus).15 Der Emittent darf in der Regel erst nach Ablauf einer Mindestlaufzeit und oftmals nur unter
Vorbehalt der Zustimmung der Aufsichtsbehörde oder dem Erreichen bestimmter Kennzahlen (wie
bspw. der CET1-Quote) kündigen. Darüber hinaus können Sonderkündigungsrechte bei Änderungen
der rechtlichen Rahmenbedingungen (regulatorisch oder steuerlich) gelten.16
Als Vergütung für die Risikoübernahme erhält der Investor regelmäßig eine relativ hohe Festverzin-
sung. Die konkrete Höhe des Kupons ist abhängig von der Ausgestaltung des Triggers, der Laufzeit,
dem Wandlungsverhältnis, der wirtschaftlichen Verfassung des Emittenten und dem allgemeinen
Marktumfeld.17 Der Kupon ist während der Grundlaufzeit regelmäßig fix und wird nach Ablauf dieser
durch einen ex-ante festgelegten Mechanismus neu festgesetzt. Die Vereinbarung eines Zins Step
Ups führt zu einem Anreiz zur vorzeitigen Kündigung durch den Emittenten, sodass in der Praxis bei
solchen Regelungen regelmäßig eine vorzeitige Kündigung durch den Emittenten erfolgt.18 Darüber
hinaus hat der Emittent oftmals ein Recht zur Aussetzung der Kuponzahlung. Dies dient als vorinsol-
venzliches Sanierungsinstrument und kann eine spätere Zahlung der ausgesetzten Zinsen beinhal-
ten (cumulative) oder deren unwiderrufliche Aussetzung bedingen (non-cumulative).19
14 Vgl. Schlitt, M., Brandi, T., Schröder, J., Gemmel, H., Ernst, C., 2011, S. 106 f., Zähres, M., 2011, S. 7 f. 15 Vgl. Schlitt, M., Brandi, T., Schröder, J., Gemmel, H., Ernst, C., 2011, S. 107 m.w.N. 16 Vgl. Schlitt, M., Brandi, T., Schröder, J., Gemmel, H., Ernst, C., 2011, S. 107. 17 Vgl. Frank, R., 2014, S. 5 ff:; Zähres, M., 2011, S. 6. 18 Vgl. Schlitt, M., Brandi, T., Schröder, J., Gemmel, H., Ernst, C., 2011, S. 108. 19 Vgl. Schlitt, M., Brandi, T., Schröder, J., Gemmel, H., Ernst, C., 2011, S. 109 f.
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Einflussfaktoren auf die Höhe des Kupons (Eigene Darstellung)
Bei der konkreten Ausgestaltung von CoCo-Bonds müssen – je nach Ziel der Emission – die folgen-
den Faktoren berücksichtigt werden:
Einflussfaktoren auf die Ausgestaltung von CoCo-Bonds (Eigene Darstellung)
Insbesondere auf die beiden Punkte „Regulatorik/Aufsichtsrecht“ und „Bilanzielle Behandlung“ wird
im Folgenden im Detail eingegangen.
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4 Regulatorische Anforderungen
4.1 Basel III
Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hat im Rahmen der Basel-III-Regelungen einen Maß-
nahmenkatalog zur Stärkung der Widerstandskraft des Finanzsektors verabschiedet. Ein Kernele-
ment betrifft die Verbesserung der Eigenkapitalausstattung der Finanzinstitute – sowohl hinsichtlich
der Qualität als auch der Quantität. Im Fokus stehen dabei u.a. die Voraussetzungen für die Anre-
chenbarkeit von emittierten Kapitalinstrumenten als regulatorisches Eigenkapital. Diese wurden ins-
besondere für hybride Finanzinstrumente verschärft. Dabei wird im Vergleich zu Basel II deutlich
mehr Wert auf die Verlustabsorptionsfähigkeit gelegt.20
Die Umsetzung auf europäischer Ebene erfolgt durch das CRD IV-Paket, welches aus einer Verord-
nung (Capital Requirements Regulation, CRR) und einer Richtlinie (Capital Requirements Directive,
CRD IV) besteht. Die CRR enthält wesentliche Regelungen in den Bereichen Eigenkapital, Liquidität
und Verschuldungsquoten und stellt unmittelbar geltendes Recht dar. Die CRD IV enthält grundle-
gende Regelungen in den Bereichen Bankenaufsicht, Corporate Governance, Sanktionen und Kapi-
talpuffern. Im Gegensatz zur CRR stellt die CRD IV kein unmittelbar anzuwendendes Recht dar und
benötigt eine Transformation in nationales Recht.21
Im Hinblick auf die Anforderungen zur Anrechnung von CoCo-Bonds zum regulatorischen Eigenkapi-
tal kommt den Änderungen der Kapitalvorschriften besondere Bedeutung zu. Die CRR sieht dabei
folgende Eigenkapitalklassen vor:
Tier 1 – Kernkapital
� Hartes Kernkapital (Common Equity Tier One, CET1)
� Zusätzliches Kernkapital (Additional Tier One, AT1)
Tier 2 – Ergänzungskapital
Das zusätzliche Kernkapital (AT1) soll dabei neben dem harten Kernkapital (CET1) im laufenden
Geschäftsbetrieb zur Verlustdeckung zur Verfügung stehen. Die Bedeutung des Ergänzungskapitals
reduziert sich auf den Gläubigerschutz im Liquidations- und Insolvenzfall.22 In den Vorschriften der
CRR finden sich detaillierte Kriterienkataloge zu den Anrechnungsvoraussetzungen der einzelnen
20 Vgl. Deutsche Bundesbank, 2011, S. 3 ff., Deutsche Bundesbank, 2013, S. 59., Schlitt, M., Brandi, T., Schröder, J., Gemmel, H., Ernst, C., 2011, S. 119 f.
21 Vgl. Deutsche Bundesbank, 2013, S. 57 f. 22 Vgl. Deutsche Bundesbank, 2011, S. 10.Deutsche Bundesbank, 2013, S. 60.
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Eigenkapitalklassen wieder. Wesentliche Einflussfaktoren sind dabei u.a. die Fähigkeit zur Verlust-
absorption, die Dauerhaftigkeit der Kapitalüberlassung und, dass Ausschüttungen einzig im Ermes-
sen des Emittenten liegen.23
Übersicht der regulatorischen Eigenmittel (Eigene Darstellung)
4.2 Anrechenbarkeit von CoCo-Bonds als CET1-Kapital
Für eine Anerkennung als CET1-Kapital müssen kumulativ die Bedingungen des Art. 22 CRR erfüllt
sein. CoCo-Bonds sind regelmäßig nicht als CET1-Kapital anrechenbar, da insbesondere folgende
Punkte des Kriterienkatalogs nicht erfüllt werden:
� Das Kapital wird nicht ausschließlich im Liquidationsfall oder durch Rückkäufe des Instituts
verringert oder zurückgezahlt.24 Vielmehr erfolgt eine Verringerung (auch) bei Auslösung
des Triggers.
� Die Kuponzahlungen von CoCo-Bonds werden auf Grundlage des Nennwerts bestimmt.25
� CoCo-Bonds gewähren dem Inhaber keinen Anspruch auf die Restaktiva nach Zahlung al-
ler vorrangigen Forderungen im Liquidationsfall.26
Darüber hinaus sind je nach Ausgestaltung weitere Voraussetzungen nicht erfüllt. Da bereits die
Nichterfüllung eines der Kriterien schädlich für eine Anerkennung ist, wird an dieser Stelle nicht auf
die weiteren Voraussetzungen eingegangen.
23 Vgl. Deutsche Bundesbank, 2013, S. 60 f. 24 Vgl. Art. 28 Abs. 1 f), g). 25 Vgl. Art. 28 Abs. 1 h) iv). 26 Vgl. Art. 28 Abs. 1 k).
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4.3 Additional Tier 1-Instrumente
AT1-Kapital wird beim Eintreten eines Auslösungsereignisses (Trigger) unmittelbar in CET1-Kapital
umgewandelt oder erhöht mittelbar durch die Herabsetzung des AT1-Instruments und dem dadurch
generierten außerordentlichen Ertrag das CET1-Kapital. Dabei wird höchstens der Teil des Instru-
ments als AT1-Kapital anerkannt, der bei einer Umwandlung bzw. Herabschreibung des Instruments
CET1-Kapital erzeugt.27 Die Artikel 52 ff. CRR28 enthalten einen detaillierten Kriterienkatalog mit
Voraussetzungen für das Vorliegen von AT1-Kapital, der in den folgenden Abschnitten zusammen-
gefasst wird.
Dauerhaftigkeit der Kapitalbereitstellung
Die Kapitalbereitstellung muss zeitlich unbefristet erfolgen und die Vertragsbestimmungen dürfen
keine Tilgungsanreize für den Emittenten – wie beispielsweise Zins Step Ups – beinhalten.29 Kündi-
gungsrechte dürfen ausschließlich seitens des Emittenten bestehen und außerdem frühestens fünf
Jahre nach der Emission des Instruments und nur mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehör-
de auszuüben sein.30 Eine Kündigung vor Ablauf der Fünfjahresfrist ist unter Voraussetzung einer
Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde ausnahmsweise dann möglich, wenn sich die auf-
sichtsrechtlichen oder steuerlichen Rahmenbedingungen nach Maßgabe des Art. 78 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 4 a), b) CRR ändern. Bei der Änderung der regulatorischen Rahmenbedingungen ist keine
partielle Kündigung erlaubt.31 Im Gegensatz dazu ist eine partielle Kündigung bei Änderungen der
steuerlichen Rahmenbedingungen möglich.32 Darüber hinaus dürfen keinerlei Hinweise oder Ankün-
digungen hinsichtlich einer vorzeitigen Kündigung, Rückzahlung oder eines vorzeitigen Rückkaufs
getroffen werden.33
Zahlungsströme
Das Instrument muss vollständig eingezahlt durch den Käufer werden.34 Die Finanzierung des Kauf-
preises des Instruments für den Käufer darf nicht durch den Emittenten erfolgen.35 Ausschüttungen
27 Vgl. Art. 54 Abs. 3 CRR. Durch eine Herabschreibung des Instruments wird grundsätzlich ein steuerpflichtiger außerordentlicher
Ertrag generiert. Die daraus voraussichtlich resultierende Steuerbelastung muss bei der Ermittlung des AT1-Kapitals berücksichtigt werden. Vgl. zur steuerlichen Behandlung Kapital 6.
28 Darüber hinaus hat die EBA mit dem Regulatory Technical Standard (RTS) on Own Funds part I and II (EU Verordnung Nr.
241/2014) weitere Details zur technischen Umsetzung erlassen. 29 Vgl. Art. 52 Abs. 1 g) CRR. 30 Vgl. Art. 52 Abs. 1 h), i) i.V.m. Art. 77 CRR. 31 Vgl. European Banking Authority, 2015, Rz. 26 ff. 32 Vgl. European Banking Authority, 2015, Rz. 30 33 Vgl. Art. 52 Abs. 1 j) k) CRR. 34 Vgl. Art. 52 Abs. 1 a) CRR. 35 Vgl. Art. 52 Abs. 1 c) CRR.
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für die Instrumente dürfen nur aus ausschüttungsfähigen Posten geleistet werden. Darüber hinaus
dürfen die Ausschüttungen sich nicht an der Bonität des Emittenten bemessen.36 Bei der Ausgestal-
tung des Instruments muss folglich sichergestellt sein, dass eine Kuponzahlung nur dann stattfindet,
wenn ein entsprechender ausschüttungsfähiger Gewinn nach HGB erzielt wurde bzw entsprechende
Gewinnrücklagen zur Ausschüttung zur Verfügung stehen. Instrumente, die eine verpflichtende Zins-
zahlung vorsehen, sofern der AT1-Status der Instrumente verloren geht, sind nicht als AT1-Kapital
anzuerkennen.37
Der Emittent darf jederzeit die Ausschüttung aussetzen. Die nicht ausgeschütteten Beträge müssen
dem Emittenten uneingeschränkt zur freien Verfügung stehen. Die Aussetzung der Ausschüttung
darf keinen Ausfall des Instruments und keine anderen Beschränkungen für den Emittenten zur Fol-
ge haben.38
Nachrangigkeit
Das Instrument muss im Insolvenz- oder Liquidationsfall allen Verbindlichkeiten – inklusive Tier 2-
Instrumenten – im Rang nachgehen.39 Dies gilt auch mittelbar für eine Besicherung durch naheste-
hende Unternehmen oder durch sonstige Vertragsvereinbarungen und Nebenabreden.40 Dies wäre
beispielsweise der Fall, wenn andere Verbindlichkeiten durch ein nahestehendes Unternehmen be-
sichert wären und diese Besicherung erst greifen würde, wenn eine Tilgung / Kuponzahlung des
Instruments erfolgte.
Darüber hinaus dürfen die Instrumente keine Bestimmungen enthalten, die den Emittenten bei der
Rekapitalisierung behindern.41 Hier sind vor allem Klauseln zu nennen, die Kapitalerhöhungen ver-
bieten, einschränken oder den Haltern des CoCo Bonds zusätzliche Rechte oder Ausgleichszahlun-
gen einräumen.
Emissionen innerhalb einer Konzernstruktur
Ein Kauf des Instruments durch das Institut selbst oder einer Tochter des Instituts steht der auf-
sichtsrechtlichen Anrechenbarkeit entgegen. Ebenfalls schädlich ist der Kauf durch ein Unterneh-
men, an dem das Institut direkt oder indirekt mindestens 20 % der Stimmrechte hält.42 Der umge-
36 Vgl. Art. 52 Abs. 1 l) CRR. 37 Vgl. European Banking Authority, 2015, Rz. 55 ff. 38 Vgl. Art. 52 Abs. 1 l), m) CRR. 39 Vgl. Art. 52 Abs. 1 d), f) CRR. 40 Vgl. Art. 52 Abs. 1 e) CRR. 41 Vgl. Art. 52 Abs. 1 o) CRR. 42 Vgl. Art. 52 Abs. 1 b) CRR.
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kehrte Fall – also die Finanzierung eines Tochterunternehmens durch ein Mutterunternehmen – ist
für eine aufsichtsrechtliche Anrechnung beim Tochterunternehmen unschädlich. Bei der Betrachtung
auf Konzernebene wird das Instrument jedoch wieder rauskonsolidiert. Eine Emission durch ein
Tochterunternehmen kann als AT1-Kapital für den gesamten Konzern anerkannt werden, wenn die
sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, sich der Trigger auf die CET-ratio (auch) auf Konzernebene
bezieht und die Erträge aus der Emission unmittelbar und uneingeschränkt dem Mutterunternehmen
zur Verfügung stehen.43
Die Anrechnung einer externen Emission eines Tochterunternehmens ist möglich, sofern das Toch-
terunternehmen zum aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis zählt.44
Auslösungsereignis für die Umwandlung / Herabschreibung
Das Instrument muss mit einem Auslösungsereignis (Trigger) versehen sein. Sobald die harte Kern-
kapitalquote (CET1-ratio) unter 5,125 %45 fällt, muss dies entweder eine Umwandlung in hartes
Kernkapital oder eine Herabschreibung des Instruments (was mittelbar zu einer Erhöhung des har-
ten Kernkapitals führt) auslösen.46 Im Konzernverbund muss sich der Trigger auf die CET1-ratio der
Berichtseinheit beziehen, die durch die Aufsicht überwacht wird. D.h. erfolgt eine Beaufsichtigung
auf konsolidierter Basis, ist auf die konsolidierte CET1-ratio abzustellen; erfolgt eine Beaufsichtigung
auf Basis des Einzelabschlusses, ist auf die CET1-ratio des Einzelabschlusses abzustellen.47 Eine
Kombination aus mehreren Triggern zur Anerkennung auf beiden Ebenen ist möglich.
Der Trigger muss jederzeit gelten, d.h. er darf sich nicht auf die CET1-ratio zu einem bestimmten
Zeitpunkt (z.B. Quartalsabschluss) beziehen. Die Herabschreibung kann temporär oder dauerhaft
erfolgen. Dem Emittenten steht es frei darüber hinaus zusätzliche Trigger festzulegen.48
Umwandlung in CET1-Kapital
Im Falle einer Umwandlung in CET1-Kapital hat der Emittent entweder die Quote und eine Ober-
grenze für die Umwandlung oder eine Spanne, innerhalb der das Instrument umgewandelt werden
kann, festzulegen.49 Der Emittent muss sicherstellen, dass ausreichend genehmigtes Kapital zur
Verfügung steht, um eine Ausgabe von Anteilen in Höhe des umzuwandelnden AT1-Kapitals in
43 Vgl. European Banking Authority, 2015, Rz. 74. 44 Vgl. Art. 52 Abs. 1 p) CRR, EU Verordnung Nr. 241/2014 Abschnitt 2 Art. 24 i.V.m. Art 52 Abs. 2 e) CRR. 45 Der Emittent darf einen über 5,125 % liegenden Wert für die CET1-ratio festlegen. 46 Vgl. Art. 52 Abs. 1 n) i.V.m. Art 54 Abs. 1 a), Abs. 2 CRR. 47 Vgl. European Banking Authority, 2015, Rz. 70 ff. 48 Vgl. Art 54 Abs. 1 b) CRR. 49 Vgl. Art 54 Abs. 1 c) CRR.
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CET1-Kapital durchführen zu können.50 Ebenfalls dürfen sonstige Beschränkungen in der Satzung
einer Umwandlung nicht entgegenstehen.51 Die Umwandlung muss mindestens in der Höhe erfol-
gen, bis eine CET1-ratio von 5,125 % erreicht wird oder der gesamte Kapitalbetrag des Instruments
aufgebraucht ist.52
Kaufoptionen für die Altaktionäre gegenüber den Investoren auf die gewandelten Anteile sind für die
aufsichtsrechtliche Anerkennung unschädlich, da diese keinen direkten Einfluss auf die Verlust-
absorptionsfähigkeit nehmen.53
Herabschreibung des Instruments
In die Herabschreibung des Instruments müssen sämtliche Vertragsbestandteile einbezogen sein.
Dies beinhaltet insbesondere offene Forderungen auf beschlossene, aber noch nicht geleistete Aus-
schüttungen und sämtliche Nebenvereinbarungen.54 Die Herabschreibung muss mindestens in der
Höhe erfolgen, bis eine CET1-ratio von 5,125 % erreicht wird oder der gesamte Kapitalbetrag des
Instruments aufgebraucht ist.55 Es ist nicht schädlich für die Anerkennung des Instruments als Gan-
zes, wenn die Vertragskonditionen bestimmen, dass nach der Herabschreibung ein Restbetrag von
einem Cent bestehen bleibt.56
Soll die Herabschreibung nur temporär erfolgen, muss in den Emissionsbedingungen sichergestellt
werden, dass Ausschüttungen nach der Herabschreibung sich auf den geminderten Betrag bezie-
hen, Wiederzuschreibungen nur aus ausschüttungsfähigen Posten erfolgen, die Wiederzuschreibung
im freien Ermessen des Emittenten liegt und die Wiederzuschreibung anteilig für alle Instrumente
des gleichen Rangs gleichermaßen erfolgt.57
4.4 Tier 2-Instrumente
Als Ergänzungskapital sind neben CoCo-Bonds auch andere Nachrangverbindlichkeiten sowie ent-
sprechend ausgestaltete Vorzugsaktien anrechenbar, soweit sie die Kriterien der Art. 63 f. CRR er-
füllen. Im Folgenden werden die wesentlichen Unterschiede zur Anrechenbarkeit von AT1-
Instrumenten dargestellt.
50 Vgl. Art. 54 Abs. 6 CRR. 51 Vgl. Art. 54 Abs. 7 CRR. 52 Vgl. Art. 54 Abs. 4 CRR. 53 Vgl. European Banking Authority, 2015, Rz. 45 ff. 54 Vgl. Art 54 Abs. 1 d) CRR. 55 Vgl. Art. 54 Abs. 4 CRR. 56 Dies ist in manchen Jurisdiktionen notwendig, damit das Instrument zivilrechtlich weiterhin besteht und zu einem späteren Zeitpunkt wieder
zugeschrieben werden kann. Vgl. European Banking Authority, 2015, Rz. 35 ff. 57 Vgl. EU Verordnung Nr. 241/2014 Abschnitt 2 Art. 21i.V.m. Art 52 Abs. 2 b) CRR.
© FAS AG 2016 15
Dauerhaftigkeit der Kapitalbereitstellung
Die Kapitalbereitstellung muss nicht unbegrenzt, jedoch für mindestens fünf Jahre erfolgen.58 Bei
einer begrenzten Laufzeit baut sich die Anrechnungsfähigkeit als Tier 2-Kapital in den letzten fünf
Jahren sukzessive ab.59
Zahlungsströme
Die Ausschüttungen für die Instrumente dürfen auch aus nicht ausschüttungsfähigen Posten geleis-
tet werden. Das Recht für den Emittenten jederzeit Ausschüttungen aussetzen zu dürfen, ist nicht
erforderlich.
Dem Inhaber bzw. Gläubiger des Instruments darf durch die Vertragsbestimmungen kein Recht zu-
stehen planmäßige künftige Zins- oder Kapitalzahlungen zu beschleunigen.60
Nachrangigkeit
Das Instrument muss im Insolvenz- oder Liquidationsfall allen Verbindlichkeiten, die keine Tier 2-
Instrumenten oder AT1-Instrumente sind, im Rang nachgehen.61
Auslösungsereignis für die Umwandlung / Herabschreibung
Ein Auslösungsereignis (Trigger) ist für die Anerkennung als Ergänzungskapital nicht zwingend vor-
geschrieben. D.h. auch traditionelle Nachranganleihen sind grundsätzlich weiterhin anrechnungsfä-
hig, sofern sie die weiteren Anrechnungsvoraussetzungen erfüllen.
5 Bilanzielle Behandlung
5.1 HGB
5.1.1 Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital
Im deutschen HGB existiert keine explizite Regelung zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital.
Vielmehr muss unter Berücksichtigung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung eine einzel-
fallbezogene Einschätzung getroffen werden.62 Für hybride Finanzinstrumente haben sich in Anleh-
58 Vgl. Art. 63 g) CRR. 59 Vgl. Art. 64 CRR. 60 Vgl. Art. 63 l) CRR. 61 Vgl. Art. 63 d) CRR. 62 Vgl. Wüstemann, J., Bischof, J., 2011, S. 241 f.
© FAS AG 2016 16
nung an IDW St HFA 1994/1 in der Bilanzierungspraxis und der laufenden Rechtsprechung folgende
Kriterien für die Anerkennung als Eigenkapital entwickelt:
� Nachrangigkeit im Insolvenzfall
� Ergebnisabhängigkeit der Vergütungen
� Langfristigkeit der Kapitalüberlassung
� Partizipation am Verlust in voller Höhe.63
Da die CRR nur Mindestanforderungen für die aufsichtsrechtliche Anerkennung von Instrumenten
enthalten, müssen bei einer Überprüfung der Kriterien die konkreten vertraglichen Ausgestaltungen
der emittierten Instrumente berücksichtigt werden. Im Folgenden werden die handelsrechtlichen
Kriterien hinsichtlich der Mindestanforderungen der CRR analysiert und mögliche Fragestellungen
bei der Eigenkapitalabgrenzung von AT1- und Tier 2-Instrumenten aufgezeigt.
AT1-Instrumente
Die Nachrangigkeit (insbesondere gegenüber Tier 2-Instrumenten) ist zwingende Voraussetzung für
die aufsichtsrechtliche Anerkennung. Das Kriterium der Ergebnisabhängigkeit der gezahlten Vergü-
tung ist ebenfalls erfüllt, da die Instrumente zwingend so ausgestaltet sein müssen, dass Zahlungen
nur aus ausschüttungsfähigen Posten geleistet werden.64 Auch die Langfristigkeit der Kapitalüber-
lassung ist durch die zwingend ewige Laufzeit der Instrumente sichergestellt. Während die drei vor-
stehend genannten Kriterien unstrittig erfüllt sind, bedarf das Kriterium „Partizipation am Verlust“
einer genaueren Analyse.
Die handelsrechtliche Anerkennung setzt voraus, dass das bereitgestellte Kapital in voller Höhe zur
Verlustabdeckung beiträgt. Auf den Zeitpunkt kommt es zunächst nicht an, d.h. andere Eigenkapital-
bestandteile dürfen zunächst aufgezehrt werden. Der aufsichtsrechtliche Trigger orientiert sich an
der CET1-Quote, die nur mittelbar mit Verlusten im handelsrechtlichen Sinne in Verbindung steht.
Sofern ausreichend CET1-Kapital zur Verfügung steht (bzw. RWA abgebaut werden), lösen handels-
rechtliche Verluste keine Wandlung / Herabschreibung aus.65 Damit steht das durch AT1-
Instrumente bereitgestellte Kapital nicht uneingeschränkt zur Verlustdeckung im handelsrechtlichen
63 Vgl. Bertram, K., Brinkmann, R., 2013, § 247 Rz. 82, Müller, S., Weller, N., Reinke, J., 2008, S. 1109 ff., Haisch, M., Renner, D., 2012, S. 138. 64 Vgl. IDW HFA 1/1994, 1994, Rdn. 2.1.1 b). 65 Die CET1-ratio kann bspw. durch eine Kapitalerhöhung verbessert werden. Handelsrechtliche Verluste werden dadurch allerdings nicht
ausgeglichen.
© FAS AG 2016 17
Sinne zur Verfügung.66 Folglich ist ohne die Festlegung eines zusätzlichen Triggers kein Ausweis als
HGB-Eigenkapital geboten.67
Tier 2-Instrumente
Bei Tier 2-Instrumenten ist die Nachrangigkeit gegenüber anderen Gläubigern ebenfalls zwingend.
Die Laufzeit ist zwar nicht unbegrenzt; fünf Jahre Mindestlaufzeit gelten allerdings in der allgemeinen
Bilanzierungspraxis als ausreichend für eine Anerkennung als Eigenkapital.68 Einem Ausweis als
handelsrechtliches Eigenkapital steht jedoch entgegen, dass Ausschüttungen nach den aufsichts-
rechtlichen Bestimmungen auch aus nicht ausschüttungsfähigen Posten geleistet werden dürfen.
Dem Emittenten steht es jedoch frei eine entsprechende zusätzliche Beschränkung in die Vertrags-
bestimmungen zu integrieren. Die Ausführungen zur Partizipation am Verlust bei AT1-Instrumenten
gelten entsprechend für Tier 2-Instrumente. Mithin kann festgehalten werden, dass eine Einhaltung
der aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen für Tier 2-Instrumente nicht für einen Eigenkapital-
ausweis im HGB-Abschluss genügt, zusätzliche individuelle Bestimmungen jedoch dazu führen kön-
nen, dass emittierte CoCo-Bonds auch handelsrechtlich als Eigenkapital klassifiziert werden dürfen.
5.1.2 Bilanzierung als Eigenkapital
Als Eigenkapital zu klassifizierende CoCo-Bonds sind in einem gesonderten Posten im Eigenkapital
zu zeigen.69 Erfolgt die Emission mit einem Aufgeld, ist dieses als Teil dieses Sonderpostens zu
bilanzieren.70 Die Wandlungs- / Herabschreibungskomponente ist nicht vom Instrument zu separie-
ren.71 Etwaige (Dis-)Agien werden direkt im Eigenkapital als Teil der Kapitalrücklage erfasst.72
Im Falle der Auslösung des Triggers erfolgt bei einer Umwandlung eine erfolgsneutrale Umbuchung
in das Nennkapital; bei einer Herabschreibung eine erfolgsneutrale Umbuchung in den Gewinn- bzw.
Verlustvortrag.73 Die Kuponzahlung auf Genussrechte sind nach IDW HFA 1/1994 und h.M. auch bei
einer Klassifizierung als Eigenkapital als Aufwand zu verbuchen, da diese auf einer schuldrechtli-
66 Vgl. AFRAC, 2014, Rz. 8 ff. Hierbei ist zu beachten, dass sich die Stellungnahme nicht auf das deutsche HGB, sondern auf das österreichische UG bezieht. Die Abgrenzungskriterien zwischen Eigen- und Fremdkapital sind allerdings weitgehend identisch. A.A. Haisch, M., Renner, D., 2012, S. 138.
67 Vgl. AFRAC, 2014, Rz. 13. 68 Vgl. Haisch, M., Renner, D., 2012, S. 138. 69 Vgl. IDW HFA 1/1994, 1994, Rdn. 2.1.3., Haisch, M., Renner, D., 2012, S. 138, AFRAC, 2014, Rz. 27. 70 Vgl. IDW HFA 1/1994, 1994, Rdn. 2.1.4.1.2. 71 Vgl. Haisch, M., Renner, D., 2012, S. 138, AFRAC, 2014, Rz. 29. 72 Vgl. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB. 73 Vgl. AFRAC, 2014, Rz. 28 f.
© FAS AG 2016 18
chen Verpflichtung beruhen.74 Im Falle von CoCo-Bonds mit diskretionären Kuponzahlungen fehlt
diese Verpflichtung und ein Ausweis der Kuponzahlungen als Gewinnverwendung ist geboten.
5.1.3 Bilanzierung als Fremdkapital
CoCo-Bonds sind strukturierte Finanzinstrumente, die sich aus einer nachrangigen Anleihe und einer
Wandlungs- bzw. Herabschreibungskomponente zusammensetzen. Bei einer Klassifizierung als
Fremdkapital ist zunächst zu überprüfen, ob eine getrennte Bilanzierung der Anleihe und der Wand-
lungs- bzw. Herabschreibungskomponente zu erfolgen hat. Dies wäre der Fall, wenn die Wandlungs-
bzw. Herabschreibungskomponente ein Derivat im Sinne des HGB ist und im Wesentlichen anders-
artige Risiken oder Chancen als die Anleihe aufweist.75
Im HGB selbst ist der Begriff des Derivats nicht näher definiert.76 Der Bankfachausschuss des IDW
definiert folgende, kumulativ zu erfüllende Kriterien:
� Vorliegen eines Vertragsverhältnisses
� Reaktion des Wertes auf die Änderung des Wertes eines Basisobjekts, bspw. eines Zins-
satzes, Wechselkurses, Rohstoffpreises, Preis- oder Zinsindexes, der Bonität oder eines
Kreditindexes.
� Anschaffungskosten fallen nicht oder nur in sehr geringem Umfang an.
� Erfüllung findet in Zukunft statt.77
Bei der Bewertung, ob ein Derivat vorliegt, wird auf den wirtschaftliche Gehalt des Einzelfalls abge-
stellt. Die zu beurteilende Vereinbarung muss eine hohe Ähnlichkeit zu Finanzinstrumenten aufwei-
sen, insbesondere hinsichtlich der wesentlichen Chancen und Risiken.78 Finanzinstrumente sind alle
Verträge, die für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermögensgegenstand und für die
andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schaffen.79
Der Wert der Wandlungs- bzw. Herabschreibungskomponente hängt im Wesentlichen von der aktu-
ellen CET1-Quote und deren erwarteter Entwicklung in der Zukunft ab. Je mehr sich die CET1-
Quote dem festgelegten Trigger nähert, desto größer wird der Wert der Komponente für den Emit-
74 Vgl. IDW HFA 1/1994, 1994, Rdn. 2.2.2., Pöschke, M., 2011, S. 199, Haisch, M., Renner, D., 2012, S. 138. 75 Vgl. IDW RS HFA 22, Rdn. 2, 10. 76 Vgl. Klotzbach, D., Auerbach, D., 2010, Rdn. 8. 77 Vgl. IDW RS BFA 2, 2010, Rdn. 6. 78 Vgl. IDW RS BFA 2, 2010, Rdn. 7. 79 Vgl. IDW RS BFA 2, 2010, Rdn. 3.
© FAS AG 2016 19
tenten. Der Wert entwickelt sich unabhängig vom Aktienkurs.80 Fraglich ist, ob die CET1-Quote ein
zulässiges Basisobjekt ist. Die oben beispielhaft aufgezählten Basisobjekte sind alle extern be-
obachtbar und nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien. Die CET1-Quote hingegen ist eine
aufsichtsrechtliche bzw. leistungsbezogene emittentenspezifische Kennzahl. Mit anderen Worten:
Die Wandlungs- bzw. Herabschreibungskomponente wäre als eigenständiges Instrument nicht ohne
Weiteres handelbar, da der Trigger untrennbar mit dem Emittenten verbunden ist. eine Folglich liegt
kein zulässiges Basisobjekt und damit auch kein Derivat im handelsrechtlichen Sinne vor.81 Daher ist
keine Trennung vorzunehmen und das Instrument ist als Ganzes als Fremdkapital zu bilanzieren.82
CoCo-Bonds sind ihrem Wesen nach dem Bankbuch zuzuordnen. Der Ausweis kann unter den
nachrangigen Verbindlichkeiten oder in einem gesonderten Posten erfolgen.83 Zu bewerten sind die
Instrumente mit ihrem Erfüllungsbetrag.84 Übersteigt der Erfüllungsbetrag den Ausgabebetrag, so
besteht ein Wahlrecht gemäß § 250 Abs. 3 HGB bzgl. der bilanziellen Behandlung des Unter-
schiedsbetrags (Disagio). Neben der sofortigen Erfassung des Unterschiedsbetrags als Aufwand
gewährt § 250 Abs. 3 HGB ein Aktivierungswahlrecht unter dem aktiven Rechnungsabgrenzungs-
posten, wobei der Unterschiedsbetrag grundsätzlich planmäßig über die Laufzeit der Verbindlichkeit
aufzulösen (d.h. vom aktiven Betrag abzusetzen) ist. Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB hat die Aus-
übung des Wahlrechts unter dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit sowie gemäß
§ 264 Abs. 2 S. 1 HGB unter Berücksichtigung des Verrechnungsverbotes (von aktivischen und pas-
sivischen Unterschiedsbeträgen) zu erfolgen. Ist der Erfüllungsbetrag niedriger als der Ausgabebe-
trag, besteht eine Passivierungspflicht des Unterschiedsbetrags (Agio) unter dem passiven Rech-
nungsabgrenzungsposten, der ebenfalls grundsätzlich planmäßig über die Laufzeit der Verbindlich-
keit aufzulösen ist. Bei CoCo-Bonds mit unbegrenzter Laufzeit85 ergeben sich in der praktischen
Umsetzung Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Auflösungsbeträge. Bei der Festlegung einer un-
endlichen Auflösungsdauer kann mathematisch kein Auflösungsbetrag pro Periode berechnet wer-
den. Durch die Festlegung einer Auflösungsdauer wird impliziert, dass am Ende dieser mit einer
Umwandlung bzw. Herabschreibung gerechnet wird. Zur Auflösung dieses Problems kann eine Rest-
laufzeit angenommen werden, die gegen unendlich geht. Rechnerisch ergibt sich damit ein Auflö-
sungsbetrag in Höhe von null. Folglich bleibt das (Dis-)Agio in der ursprünglich eingebuchten Höhe
80 Wenngleich eine gewisse Korrelation zu beobachten sein dürfte. Vgl. AFRAC, 2014, Rz. 25. 81 Die Definitionen von § 1 Abs. 11 S. 4 KWG und § 2 Abs. 2 WpHG sind ebenfalls nicht erfüllt. 82 Der gleichen Ansicht folgt für das österreichische UGB die AFRAC. Vgl. AFRAC, 2014, Rz. 26. 83 Vgl. § 265 Abs. 5 HGB. 84 Vgl. § 250 Abs. 1 Satz 2 HGB. 85 Welche bei AT1-Instrumenten zwingend vorgeschrieben ist.
© FAS AG 2016 20
bestehen, bis das Instrument abgeschrieben, gewandelt oder gekündigt wird. Für aktive Rechnungs-
abgrenzungsposten besteht ein Wahlrecht nach Ermessen eine kürzere Auflösungsdauer als die
Laufzeit zu bestimmen. Um diese Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung zu vermeiden emp-
fiehlt sich eine Emission zu pari.
Aufgelaufene Zinsen sind grundsätzlich zum Abschlussstichtag dem Posten zuzuordnen, dem auch
der CoCo-Bond zugeordnet wurde.86 Bei AT1-Instrumenten ist allerdings fraglich, in wie weit eine
Zinszahlungsverpflichtung zum Abschlussstichtag bereits entstanden ist, da der Emittent sich jeder-
zeit der Zinszahlungsverpflichtung entziehen kann. Rein rechtlich besteht keine Zahlungsverpflich-
tung. Eine faktische Zahlungsverpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen ist hingegen in der Regel zu
bejahen, da eine Nichtzahlung des Kupons seinem Sinn und Zweck nach einen Ausnahmefall dar-
stellt und der Emittent allein aus Gründen der Reputation eine Zahlung regelmäßig beabsichtigt.
Keine faktische Verpflichtung liegt in den Fällen vor, in denen sich das Institut zum Abschlussstich-
tag bereits in Schieflage befindet. Auch unter ökonomischen Gesichtspunkten ergibt vor dem Hinter-
grund einer periodengerechten Zinsaufwandserfassung eine Abgrenzung aufgelaufener Zinsen Sinn.
Im Falle der Umwandlung ist die bestehende Verbindlichkeit in das Nennkapital bzw. in die Kapital-
rücklage umzubuchen. Sofern die Umwandlung vor der vollständigen Auflösung des aktiven bzw.
passiven Rechnungsabgrenzungspostens erfolgt, ist dieser im Zeitpunkt der Wandlung vollständig
erfolgswirksam aufzulösen.
Im Falle der Herabsetzung ist die bestehende Verbindlichkeit erfolgswirksam abzuschreiben; unab-
hängig davon ob es sich um eine dauerhafte oder temporäre Herabsetzung handelt. Der Herabset-
zungsbetrag ist dabei als außerordentlicher Ertrag auszuweisen. Wird im Falle einer temporären
Herabsetzung eine Zuschreibung vorgenommen, so ist der Zuschreibungsbetrag als Verbindlichkeit
zu passivieren und als außerordentlicher Aufwand zu erfassen.
5.2 IFRS
5.2.1 Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital
Im Gegensatz zu den Regelungen im HGB enthalten die IFRS explizite Abgrenzungskriterien zwi-
schen Eigen- und Fremdkapital. Zunächst ist anhand der Vertragsbedingungen festzustellen, ob das
86 Vgl. § 11 RechKedV.
© FAS AG 2016 21
Instrument sowohl eine Schuld- als auch eine Eigenkapitalkomponente enthält. Ist dies der Fall sind
diese Komponenten zu trennen und einzeln zu klassifizieren.87 Daher muss zunächst analysiert wer-
den, ob das Instrument als Ganzes die Anforderungen für Eigenkapital erfüllt. Ist dies nicht der Fall,
erfolgt im zweiten Schritt eine Aufteilung der Komponenten und eine Überprüfung, ob eine der Kom-
ponenten Eigenkapitalcharakter aufweist.
Ein Eigenkapitalinstrument ist ein Vertrag, der einen Residualanspruch an den Vermögenswerten
eines Unternehmens nach Abzug aller dazugehörigen Schulden begründet.88 Dies ist immer dann
der Fall, wenn das Instrument keine vertragliche Verpflichtung für den Emittenten enthält, einem
anderen Unternehmen einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen. Dies bezieht sich insbesonde-
re aber nicht ausschließlich auf Rück- und Zinszahlungsverpflichtungen.89 Bei in eigenen Eigenkapi-
talinstrumenten zu erfüllenden Verträgen kommt es darüber hinaus darauf an, ob der Vertrag durch
eine feste Anzahl eigener Anteile zu erfüllen ist. Nur in diesem Fall erfolgt eine Klassifizierung als
Eigenkapital. Erfolgt eine Erfüllung in einer variablen Anzahl eigener Anteile, steht dies einer Klassi-
fizierung als Eigenkapital entgegen.90 Im Folgenden werden die Eigenkapitalabgrenzung nach IFRS
hinsichtlich der Mindestanforderungen der CRR analysiert und mögliche Fragestellungen bei der
Eigenkapitalabgrenzung von AT1- und Tier 2-Instrumenten aufgezeigt.
Klassifizierung von AT1-Instrumenten
Die Kapitalbereitstellung hat bei AT1-Instrumenten unbefristet zu erfolgen, d.h. dem Schuldner ste-
hen keine ordentlichen Kündigungsrechte zu. Zivilrechtlich besteht theoretisch ein nicht abdingbares
außerordentliches Kündigungsrecht,91 allerdings sind die dafür erforderlichen Voraussetzungen nur
in extrem seltenen Fällen erfüllt und ist daher bei wirtschaftlicher Betrachtung unerheblich.92 Darüber
hinaus bestehen auch keine Zinszahlungsverpflichtungen seitens des Emittenten, da dieser die
Zinszahlungen jederzeit im eigenen Ermessen aussetzen oder reduzieren kann. Im Falle der Um-
wandlung in CET1-Kapital muss für eine Eigenkapitalklassifizierung darüber hinaus eine Umwand-
lung in eine feste Anzahl Anteile des Emittenten erfolgen. Falls statt einer festen Zahl von Anteilen
eine Spanne gemäß Art 54 (1) ii) CRR definiert wurde, ist in der Regel davon auszugehen, dass
diese Spanne eng genug ist, um einem fixen Wandlungsverhältnis zu entsprechen. Dies ist jedoch
87 Vgl. IAS 32.28. 88 Vgl. IAS 32.11, CF 4.4(c)). 89 Vgl. IAS 32.16 ff. 90 Vgl. IAS 32.16(b), AG27. 91 Vgl. § 314 BGB, 92 Vgl. IAS 32.18, 25, AG28, siehe oben.
© FAS AG 2016 22
ggf. im Einzelfall zu prüfen. AT1-Instrumente können somit regelmäßig als Ganzes im Eigenkapital
ausgewiesen werden.
Erfolgt eine Kündigung des CoCo-Bonds seitens des Emittenten, ist bis zur tatsächlichen Rückzah-
lung eine Umbuchung in das Fremdkapital vorzunehmen, da im Moment der rechtswirksamen Kün-
digung, d.h. nach Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde, Zahlungsverpflichtungen
entstehen, denen sich der Emittent nicht mehr entziehen kann. Diese Umbuchung hat erfolgsneutral
zu erfolgen, soweit der Buchwert des CoCo-Bonds zum Kündigungszeitpunkt dem Rückzahlungsbe-
trag entspricht.
Tier 2 Instrumente
Tier 2-Instrumente haben nicht zwingend eine unbegrenzte Laufzeit, d.h. es besteht grundsätzlich
eine Rückzahlungsverpflichtung für den Emittenten. Darüber hinaus kann dieser sich nicht den Zins-
zahlungsverpflichtungen entziehen. Folglich kann bei Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Mindestan-
forderungen nicht grundsätzlich eine Klassifizierung des Instruments als Ganzes als Eigenkapital
erfolgen, wenngleich eine Ausgestaltung die den Eigenkapitalanforderungen der IFRS genügt
grundsätzlich möglich ist.
5.2.2 Bilanzierung des gesamten Instruments als Eigenkapital
Im IFRS-Abschluss kann der Ausweis innerhalb des Eigenkapitals grundsätzlich frei gewählt werden
und hat sachgerecht zu erfolgen. Ein Ausweis als Sonderposten innerhalb des Eigenkapitals ist ana-
log zur handelsrechtlichen Behandlung sinnvoll. Im Unterschied zur Vorgehensweise nach HGB
erfolgt eine Absetzung der direkten Kosten vom zugegangenen Eigenkapital.93 Im Falle der Auslö-
sung des Triggers erfolgt analog zur handelsbilanziellen Behandlung als Eigenkapital bei einer Um-
wandlung eine erfolgsneutrale Umbuchung in das Nennkapital bzw. in die Kapitalrücklage; bei einer
Herabschreibung eine erfolgsneutrale Umbuchung in den Gewinn- bzw. Verlustvortrag. Wird das
Instrument später wieder heraufgeschrieben, erfolgt eine entsprechende Umbuchung aus dem Ge-
winn- und Verlustvortrag zurück in den Sonderposten. Kuponzahlungen sind anders als nach HGB
nicht erfolgswirksam sondern direkt im Eigenkapital als Ausschüttung zu erfassen.94
93 Vgl. IAS 32.37. 94 Vgl. IAS 32.35.
© FAS AG 2016 23
5.2.3 Bilanzierung zusammengesetzter Instrumente
Ist das Instrument nicht als Ganzes als Eigenkapital zu klassifizieren, muss überprüft werden, ob es
eine Eigenkapitalkomponente enthält. Ist dies der Fall werden die beiden Komponenten einzeln bi-
lanziert. Die Eigenkapitalabgrenzung auf Ebene der einzelnen Komponenten hat nach den oben
dargestellten Kriterien zu erfolgen. Die Bewertung der Wandlungs- bzw. Herabschreibungskompo-
nente erfolgt indirekt und ergibt sich aus der Differenz aus dem Wert des CoCo-Bonds als Ganzes
und dem Wert einer hypothetischen identisch ausgestalteten Nachranganleihe ohne Wandlungs-
bzw. Herabschreibungskomponente.95
5.2.4 Bilanzierung als Fremdkapital
Wird das Instrument als Ganzes als Fremdkapital klassifiziert, richtet sich die bilanzielle Behandlung
nach IAS 39. Analog zum Vorgehen nach HGB ist zunächst zu überprüfen, ob das Instrument ein
trennungspflichtiges Derivat im Sinne der IFRS beinhaltet.96 Ein Derivat liegt vor, wenn folgende
Kriterien kumulativ erfüllt sind:
� Wertschwankung in Abhängigkeit eines oder mehrerer finanzieller oder nichtfinanzieller
Basiswerte
� Keine oder nur geringfügige Anfangsinvestments
� Abwicklung in der Zukunft97
Dabei dürfen nichtfinanzielle Basiswerte nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien sein.98 Wie
oben in Abschnitt 5.1.3 „Bilanzierung als Fremdkapital“ für die handelsrechtliche Bilanzierung bereits
beschrieben ist der Basiswert für die Wandlungs- bzw. Herabschreibungskomponente die CET1-
Quote bzw. deren erwartete Entwicklung. Der Basiswert ist unstrittig spezifisch für den Emittenten,
fraglich ist jedoch, ob die CET1-Quote ein nichtfinanzieller Basiswert ist. Wesentlicher Treiber für die
CET1-Quote sind die Entwicklung der RWA sowie die Ausstattung des Institituts mit CET1-Kapital.
Diese beiden Komponenten sind essentiell für das Geschäftsmodell von Banken. Daher überwiegt
der leistungswirtschaftliche Charakter den finanziellen, wenngleich bei Banken eine scharfe Tren-
95 Vgl. IAS 32.28 ff., PricewaterhouseCoopers, 2012, S. 554 ff. 96 Vgl. IAS 39.11. 97 Vgl. IAS 39.9. 98 Vgl. IAS 39.AG12A, PricewaterhouseCoopers, 2012, S. 317 ff.
© FAS AG 2016 24
nung zwischen dem finanziellen und dem leistungswirtschaftlichen Bereich kaum möglich ist.99 Folg-
lich liegt kein Derivat vor und eine getrennte Bilanzierung hat nicht zu erfolgen.
CoCo-Bonds sind als langfristige finanzielle Verbindlichkeiten auszuweisen, wobei die konkrete Pos-
tenbezeichnung nach IFRS grundsätzlich frei ist und sachgerecht zu erfolgen hat. Die Bewertung ist
zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode vorzunehmen.100
Für eine korrekte Ermittlung des Effektivzinssatzes müssen Zahlungsströme geschätzt werden, wel-
che aufgrund der Dispositivität der Kuponzahlungen mit Unsicherheiten behaftet sind. Bei einer pari-
Emission kann unter der Annahme einer fairen Bepreisung des Instruments angenommen werden,
dass zum Emissionszeitpunkt der Effektivzins dem nominalen Zins entspricht, da Unsicherheiten
entsprechend eingepreist sind. Sollte sich aufgrund von (voraussichtlichen) Nichtzahlungen des
Kupons eine Änderung der zukünftig erwarteten Zahlungsströme ergeben, ist in der Folgebewertung
der ursprüngliche Effektivitätszinssatz heranzuziehen und die Differenz erfolgswirksam zu erfas-
sen.101
Bei einer Emission über oder unter pari ergeben sich bei einer unbegrenzten Laufzeit des Instru-
ments bei der Berechnung des Effektivzinssatzes grundsätzlich die gleichen praktischen Probleme
wie bei der Auflösung von (Dis-)Agien im handelsrechtlichen Abschluss. Auch hier kann bei der Be-
rechnung eine Laufzeit, die gegen unendlich geht, angenommen werden. Dies führt ceteris paribus
zu einem konstant bleibenden Effektivitätszins. Der Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabebetrag
und Erfüllungsbetrag ist dann erst bei der Wandlung, Abschreibung oder Kündigung des Instruments
komplett zu erfassen.
Hinsichtlich aufgelaufener Zinsen ist analog zur handelsbilanziellen Behandlung zu prüfen, ob eine
Verbindlichkeit zu passivieren ist. Bei Instrumenten mit obligatorischen Kuponzahlungen liegt unstrit-
tig eine rechtliche Außenverpflichtung vor und eine Passivierung ist geboten. Bei Instrumenten mit
Kuponzahlungen im Ermessen des Emittenten ist das Vorliegen einer faktischen Außenverpflichtung
zu prüfen. Nach IFRS liegt eine solche dann vor, wenn gerechtfertigte Erwartungen bei anderen
Parteien hervorgerufen werden, dass das Unternehmen seine Verpflichtungen erfüllt.102 Dies ist im
vorliegenden Fall regelmäßig zu bejahen, da, solange der Emittent sich nicht in Schieflage befindet,
99 Vgl. KPMG, 2014, S. 1643, Ernst & Young, 2015, S. 3139 ff. 100 Vgl. IAS 39.43, 47. 101 Vgl. IAS 39.AG8. 102 Vgl. IAS 39.17 (b).
© FAS AG 2016 25
die Investoren eine Zahlung des Kupons erwarten. Auch ökonomisch ist diese Darstellung vor dem
Hintergrund einer periodengerechte Abgrenzung des Zinsaufwandes sinnvoll.
Erfolgt eine Wandlung bzw. Herabschreibung des CoCo-Bonds, wird die finanzielle Verbindlichkeit
zunächst ausgebucht. Im Falle einer Wandlung wird zum entsprechenden Wandlungsverhältnis
Nennkapital bzw. eine Kapitalrücklage eingebucht. Bei der Herabschreibung hingegen erfolgt eine
erfolgswirksame Erfassung, was mittelbar zu einer Erhöhung der Gewinnrücklage führt.103 Erfolgt
eine spätere Heraufschreibung des Instruments, ist diese ebenfalls erfolgswirksam zu erfassen.
Bilanzierung von CoCo-Bonds nach IFRS (Eigene Darstellung)
6 Steuerliche Behandlung
Steuerlich ergeben sich für den Emittenten von AT1 CoCo-Bonds eine Reihe von Fragestellungen.
Die wichtigste davon ist, ob die Kuponzahlungen als Zinsaufwand bei der Ermittlung des zu versteu-
ernden Einkommens abziehbar sind. Darüber hinaus ist fraglich, ob durch die Herabschreibung ein
zu versteuernder Ertrag ausgelöst wird und ob für die Kuponzahlungen Kapitalertragsteuern einbe-
halten werden müssen. In der Bundesrepublik Deutschland waren diese Aspekte – anders als im
Ausland – lange Zeit ungeklärt bzw. strittig. Dies war einer der Hauptgründe, warum deutsche Insti-
tute lange mit der Emission von AT1-Instrumenten zögerten. Mit seinem Schreiben vom 10. April
103 Vgl. IAS 39.39, 41.
© FAS AG 2016 26
2014 hat das Bundesministerium für Finanzen mittlerweile verbindlich Stellung genommen und somit
für Rechtssicherheit bei den (potentiellen) Emittenten gesorgt.104
Grundlage für die verbindliche Aussage der Finanzverwaltung sind AT1-Instrumente, die nach den
Musterbedingungen des Verbandes deutscher Banken ausgestaltet sind. Diese unterteilen AT1-
Instumente in Typ A (Herabschreibung) und Typ B (Umwandlung). Im Folgenden wird die steuerliche
Behandlung von Emission, die nach den Musterbedingungen ausgestaltet sind, dargestellt.
Die Emission erfolgt grundsätzlich steuerneutral. Der Ausweis in der Steuerbilanz hat als Verbind-
lichkeit in Höhe des Nennbetrags zu erfolgen. Die Kuponzahlungen sind als Betriebsausgaben i.S.d.
§ 4 Abs. 4 EStG abziehbar und mindern somit das zu versteuernde Einkommen. Bei Typ A-
Instrumenten reduziert sich bei Herabschreibung der Nennbetrag und es entsteht ein Buchgewinn,
der das zu versteuernde Einkommen erhöht. Erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt eine Heraufschrei-
bung führt dies zu einem Buchverlust, der als Betriebsausgabe abziehbar ist. Dadurch reduziert sich
die Kapitalstärkung um die Steuerbelastung. Instrumente des Typ B lösen bei der Umwandlung ei-
nen steuerlichen Ertrag aus, der in Höhe des Teilwerts (Einlage) außerbilanziell zu kompensieren ist.
Für die Kuponzahlungen sind vom Emittenten keine Kapitalertragsteuern einzubehalten, da die Ein-
künfte aus AT1-Instrumenten keiner beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen.105
7 Marktüberblick
Ende 2014 haben vier Deutsche Kreditinstitute CoCo-Bonds mit einem Volumen von ca. 5,6 Mrd.
Euro emittiert. Alle Emissionen sind als AT1-Instrumente ausgestaltet und beinhalten einen temporä-
ren Herabschreibungsmechanismus. Der Bilanzausweis folgt den oben dargelegten Bilanzierungs-
vorschriften: In den HGB-Abschlüssen werden die Instrumente als Fremdkapital klassifiziert, wohin-
gegen in den Konzernabschlüssen nach IFRS ein Ausweis im Eigenkapital erfolgt.
104 Vgl. Jacob, M., 2014, S. 48, Podobnik, G., 2015, S. 597. 105 Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), 2014.
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Emittent HGB IFRS
Aareal Bank Instrumente des zusätzlichen
aufsichts-rechtlichen Kernkapi-tals
Eigenkapital: AT1-Anleihe
DekaBank Nachrangige Verbindlichkeiten Zusätzliche Eigenkapitalbe-
standteile
Deutsche Bank Instrumente des zusätzlichen
aufsichts-rechtlichen Kernkapi-tals
Zusätzliche Eigenkapitalbe-standteile
Varengold Bank Nachrangige Verbindlichkeiten kein IFRS Abschluss
Ausweis in der HGB- und IFRS-Bilanz deutscher Emittenten (Eigene Recherche)
Hinsichtlich der Bewertung hingegen behandeln die Institute die Instrumente unterschiedlich: Die
Aareal Bank setzt im HGB-Abschluss die aufgelaufenen Zinsen zum Geschäftsjahresende als Teil
der Verbindlichkeit an, wohingegen die anderen Institute dies nicht tun.106 Weder in den HGB- noch
in den IFRS-Bilanzen wurden – soweit ersichtlich – die Herabschreibungskomponenten herausge-
trennt. Im IFRS-Abschluss der Deutschen Bank erfolgt ein verminderter Ansatz, der auf den Abzug
von Emissionskosten hindeutet.
Emittent nominal HGB IFRS
Aareal Bank 300 302,6 300
DekaBank 473,6 n.v.107 473,6
Deutsche Bank 4849,6108 4847 4619
Varengold Bank 5 5 ---109
Bewertung in der HGB- und IFRS-Bilanz deutscher Emittenten (in Mio. €)
Die Kupons liegen zwischen 6 % und 7,5 %; die Trigger zwischen 5,125 % und 7 %.
106 Bei der DekaBank ist die bilanzielle Behandlung der aufgelaufenen Zinsen nicht aus dem Jahresabschluss herauszulesen, da die CoCo-Bonds zusammengefasst mit anderen Nachrangigen Verbindlichkeiten ausgewiesen werden.
107 Im HGB-Abschluss erfolgt keine Aufschlüsselung der Position „Nachrangige Verbindlichkeiten“ 108 Für Emissionen in Fremdwährung erfolgte die Umrechnung mit dem Stichtagskurs der EZB zum 31.12.2014. 109 Die Varengold Bank hat zum 31.12.2014 keinen IFRS-Abschluss erstellt.
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In Europa (inklusive Schweiz und Großbritannien) haben wir 92 Emissionen mit einem Gesamtvolu-
men von ca. 98 Mrd. Euro untersucht.110 Dabei dominieren Emissionen in USD, was auf einen Fokus
auf Investoren auf dem US-Markt schließen lässt. Anders als in Deutschland wurden in Europa auch
einige Tier 2-Instrumente emittiert. Diese sind überwiegend mit einem permanenten Herabschrei-
bungsmechanismus ausgestattet. Bemerkenswert ist, dass ein Teil der Instrumente mit einem hohen
Trigger auf eine CET1-Quote von 7 % - 8 % ausgestattet ist. Dies führt dazu, dass diese Instrumente
in Verbindung mit der permanenten Herabschreibung noch vor AT1-Instrumenten mit niedrigerem
Trigger und CET1-Instrumenten in voller Höhe und endgültig haften.
AT1-Instrumenten sind auf dem europäischen Markt gleichermaßen mit einem Wandlungs- oder
einem temporären Herabschreibungsmechanismus ausgestattet, wenngleich auch einige Instrumen-
te im Auslösungsfall eine permanenten Herabschreibungsmechanismus vorsehen.
Hinsichtlich der Höhe der auslösenden CET1-Quote ergibt sich ein geteiltes Bild: Etwa die Hälfte der
untersuchten Emissionen sind mit einem niedrigen Trigger, etwa die Hälfte der Instrumente mit ei-
nem hohen Trigger ausgestattet. Bei zehn der Tier 2-Instrumente ist ein niedriger Trigger in Höhe
von 5 % vereinbart worden. Dieser liegt unterhalb der niedrigsten erlaubten Auslösungsquote für
AT1-Instrument und sorgt somit für eine tatsächliche nachrangige Haftung.
Emissionen nach Währungen (Eigene Darstellung)
110 Im Datenpool enthalten sind Emissionen bis einschließlich Juni 2015. Der Datenpool besitzt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und soll einen Überblick über die vom Markt genutzten Ausgestaltungsmöglichkeiten bieten. Emissionen in Fremdwährungen wurden mit dem jeweiligen Stichtagskurs der EZB zum 31.12.2014 umgerechnet.
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AT1 Tier 2 Gesamt
CE 30 4 34
TWD 30 0 30
PWD 11 16 28
Gesamt 72 20 92
Gegenüberstellung Ausgestaltung des Triggers vs. Aufsichtsrechtliche Anrechenbar-
keit (Eigene Darstellung)
Trigger 5 % 5,125 % 7 % 8 % n.a.111
AT1 0 36 28 6 2
Tier 2 10 0 7 3 0
Gesamt 10 36 35 9 2
Gegenüberstellung Höhe des Triggers vs. Aufsichtsrechtliche Anrechenbarkeit (Eigene Darstellung)
111 Höhe des Triggers wurde nicht veröffentlicht (Privatplatzierung).
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