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Allg. Arbeitsschutz Unterweisung
Juni 17 © copyright - nur f. d. internen Gebrauch! C. Cruße
1. Grundsatz des Arbeitsschutzes:
Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz
2 Juni 17 © copyright - nur f. d. internen Gebrauch! C. Cruße
Arbeitsschutz
=
Arbeitssicherheit + Gesundheitsschutz
3 Juni 17 © copyright - nur f. d. internen Gebrauch! C. Cruße
Arbeitsschutzgesetz
Arbeitgeberpflichten: Der Arbeitgeber ist auf Grund des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und eine ständige Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
weitere Aufgaben.:
Erstellung & Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung
Erstellung & Aktualisierung der Betriebsanweisungen
Aushängen der Betriebsanweisungen & Sicherheitsdatenblätter
Unterweisung der Mitarbeiter
Bereitstellen der geforderten PSA
betriebsärztl. Untersuchungen, Impfstatus
…
Arbeitnehmerpflichten: Arbeitnehmer verpflichten sich
regelmäßigen Unterweisungen teilzunehmen, die entsprechende PSA zu tragen,
die Betriebsanweisungen & Sicherheitsdatenblätter zu befolgen
…
4 Juni 17 © copyright - nur f. d. internen Gebrauch! C. Cruße
Die Berufsgenossenschaft Ist eine Unfallversicherung (gesetzliche Unfallversicherung) für Arbeitnehmer!
Grundlage der Berufsgenossenschaft ist das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
(Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996,
BGBl. I S. 1254)
Aufgaben der BG sind:
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verhüten
Unternehmen in Arbeitsschutzfragen zu beraten
Unfallverhütungsvorschriften erlassen und zu überwachen
Leistungen zur Rehabilitation und bei Unfallfolgen zu erbringen
Sie darf:
Besichtigen
Auskünfte einholen
Proben entnehmen
Anordnungen bei „Gefahr im Verzug“ treffen
und:
Verwarngelder & Geldbußen verhängen
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Juni 17
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Unfallversicherung durch die Berufsgenossenschaft
Mit Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses sind alle Mitarbeiter Kraft Gesetz bei einer Berufsgenossenschaft gegen Körperschäden und negative gesundheitliche Beeinflussung versichert.(gesetzliche Unfallversicherung)
Für die Mitarbeiter von Tiede & Partner Hauskrankenpflege ist das die BG W.
Diese Versicherung gilt für den gesamten Zeitraum der Tätigkeit im Unternehmen, einschließlich Arbeitsweg und Dienstfahrten bzw. Dienstgänge.
Nicht zum Leistungsumfang der BG gehören die Erstattung bzw. Ersatz materieller Gegenstände, die bei einem Unfall mit zu Schaden gekommen sind (Schmuck, Uhren, Bekleidung, Fahrzeuge).
Brille - Kannbestimmung
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Nicht versicherte Tätigkeiten
Nicht versichert ist „ Eigenwirtschaftliches Handeln“
Dazu zählt z. B.:
Schlafen,
Essen, Trinken,
Toilettengang,
An- und Auskleiden, (sofern es nicht die Tätigkeit fordert)
körperliche Reinigung und Körperhygiene, (sofern es nicht die Tätigkeit fordert)
Streitereien und Neckerei, Scherze usw., wenn diese Vorgänge/Aktivitäten auf persönlichen Gründen beruhen.
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Arbeitsunfall
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer dem Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit. (versicherte Tätigkeit).
Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
d.h.:
- plötzlich
- von außen
- innerhalb einer Arbeitsschicht
- auf die Versicherte Person
- bei der versicherten Tätigkeit
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Juni 17
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Wegeunfall
Als Wegeunfall wird jeder Unfall bezeichnet, den eine versicherte Person auf dem Weg zum oder vom Ort der versicherten Tätigkeit erleidet. Versichert sind auf dem Arbeitsweg z.B. auch: Unterbringung der Kinder in KiTa, Verkehrsbedingte Umwege, Fahrgemeinschaften, ...
Als Arbeitsweg wird der direkte Weg zwischen Wohnort und Arbeitsstelle bezeichnet, sowie der zeitliche Zusammenhang. Bei einem Wegeunfall das Pol. Aktenzeichen von der Polizei fordern!
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Meldungen von Arbeits- und Wegeunfällen
Meldepflichtiger Unfall Ein Unfall ist meldepflichtig, wenn eine versicherte Person durch einen Unfall getötet oder so verletzt wird, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. [vgl. § 193 Siebentes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)]. Alle Arbeits- u. Wegeunfälle, ab drei Tagen Arbeitsunfähigkeit sind an die BG meldepflichtig.
Nicht meldepflichtig Alle Arbeits- u. Wegeunfälle, die nicht zur Arbeitsunfähigkeit führen ,bzw. weniger als drei Tage AU zur Folge haben, sie sind in einem Verbandbuch nachzuweisen. Für unfallbedingte Behandlung ist der Durchgangsarzt zuständig, nicht zu verwechseln mit Betriebsarzt. Durchgangsärzte (D-Ärzte) sind in der Regel Chirurgen und Augenärzte.
© copyright - nur f. d. internen
Gebrauch! C. Cruße Juni 17
Erste Hilfe (DGUV-V 1. § 24ff)
Erste-Hilfe-Material bereitstellen.
Betriebsverbandkästen
(DIN 13157 C)
regelmäßige Kontrolle und Auffüllen des Erste-Hilfe-Materials.
Kennzeichnung Standort VK – für Jedermann zugängig
Notfallplan kennen und bei Verdacht ausführen.
Verbandbuch führen –Nachweis für Spätfolgen
Jede Verletzung (besonders Schnitt- und Stichverletzung) fachgerecht behandeln lassen und ins Verbandbuch eintragen.
Erste-Hilfe-Ausbildung regelmäßig auffrischen.
2 – 20 MA min 1 d. anw. MA Ersthelfer, bei mehr als 20 MA 10% der anwesenden MA
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Alkohol, Drogen, Medikamente & Rauchen
Während der Arbeit besteht generelles Alkohol- & Drogenverbot !
Im eigenen Interesse ist die Einnahme von Medikamenten, die die Arbeitsfähigkeit oder das Führen von Fahrzeugen und Maschinen beeinträchtigen, dem Vorarbeiter/Chef zu melden.
Rauchverbot ist überall dort, wo die Verbotsschilder darauf aufmerksam machen und wo es die Betriebsanweisung des Arbeitsmittels oder der Tätigkeit fordern.
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Gebrauch! C. Cruße Juni 17
Verkehrssicherheit
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Verhalten im Straßenverkehr entsprechend der STVO.
in Besitz eines gültigen Führerscheins Fahrzeuge vor Fahrtantritt auf ihre
Verkehrssicherheit kontrollieren mit Übernahme der Kfz zur Nutzung für eine
Dienstfahrt ist der Fahrzeugführer für das Fahrzeug verantwortlich.
Meldung /Behebung von Defekten, bei Unfällen sich nicht im oder am Fahrzeug
aufhalten, sondern weg von der Fahrbahn möglichst hinter der Leitplanke.
Vor Verlassen des Fahrzeuges die Warnweste anlegen !
(Anzahl der Warnwesten, siehe Anzahl Sitzplätze. Warnwesten müssen sich im Fahrgastraum befinden,
nicht im Laderaum/Kofferraum)
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Juni 17
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Verhalten bei Unfällen: Ruhe bewahren Polizei benachrichtigen Vorgesetzten informieren sich über Unfallhergang klar werden keine unbedachten Äußerungen am Unfallort gegenüber Dritten bzw.
der Polizei schriftliche Unfallmeldung (für Versicherung) ausfüllen
Auf die Jahreszeit bedingten Straßenverhältnisse und Situationen (trübes Wetter und Dunkelheit, nasse und schmierige Fahrbahnen, Schneefall und Glatteis oder intensiver Sonnenschein und Fahren auf Alleen) einstellen.
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Juni 17
Prüfung nach BGV D29
Der Unternehmer hat Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen befähigte Person auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.
Prüfung durch den Fahrdienstleiter oder befähigte Person
i. d. Regel 2 mal pro Jahr zum Saisonwechsel
Die Ergebnisse der Prüfung sind schriftlich festzuhalten und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
Dokumentation an Hand von Checklisten (eigene bzw. Vorlagen)
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Brandschutz
Lebensrettung geht vor Brandbekämpfung
Grundlage für alle Maßnahmen des betriebl. Brandschutzes ist die Brandschutzordnung
jeder Mitarbeiter muss sich über die Brandgefahren am Arbeitsplatz und in seiner Umgebung informieren & so gering wie möglich halten.
offenes Feuer in den Gebäuden ist verboten (Kerzen nur unter Aufsicht),
Fluchtwege/-türen sind so zu gestalten, dass sie jederzeit Begehbar sind, sie dürfen nicht verbaut, verstellt oder verschlossen werden.
Brand- u. Rauchschutztüren dürfen nicht in ihrer Funktion beeinträchtigt werden.
Die Nutzung von Aufzügen im Brandfall ist verboten.
Hinweisschilder dürfen keine Schriftzüge mehr enthalten, nach DIN 23601!
(nur Symbole)
Sicherheitskennzeichen nach DIN EN ISO 7010
Feuerlöscher müssen so angebracht bzw. aufgestellt werden, dass sie jederzeit handhabbar sind. Prüffrist 2 Jahre
Mängel an elektr. Anlagen, an Brandschutzeinrichtungen, Defekte an Brand- u. Rauchschutztüren sind sofort den Einrichtungsleiter zu melden.
© Copyright by C. Cruße nur f. d. internen Gebrauch!
Flucht- und Rettungswege
Türen in Fluchtwegen und Notausgänge während der Betriebszeit nicht verschließen
Notausgänge jederzeit in Fluchtrichtung begehbar halten
Sicherheitsschilder nicht verdecken oder zustellen
Flucht- & Rettungswegepläne aushängen
Brandschutzordnung Teil A aushängen
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Feuer, of fenes Licht und Rauchen verboten
Ruhe bewahrenRuhe bewahren
In Sicherheit bringenIn Sicherheit bringen Gefährdete Personen warnen. Hilflose mitnehmen. Türe schließen. Gekennzeichnetem Fluchtweg folgen. Keinen Aufzug benutzen. Auf Anweisungen achten
Feuerlöscher benutzen
Wandhydrant benutzen
Einricht ung zur Brandbekäm pfung
benutzen
Feuerwehr 112Feuerwehr 112
Nächster öffentlicher Fernsprecher:
........................................
B r a n d m e ld e nB r a n d m e ld e n
Brände verhütenBrände verhüten
Verhalten im BrandfallVerhalten im Brandfall
M e n s c h e n r e t t e nM e n s c h e n r e t t e n
L ös c h v e r s u c h e u n t e r n e h m e nL ös c h v e r s u c h e u n t e r n e h m e n
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Verhalten im Brandfall Ruhe bewahren
1. Brand l melden
2. In Sicherheit bringen
3. Löschve rsuch un ternehmen
Verhalten bei Unfällen Ruhe bewahren
1. Unfall m elden
2. Erste Hilf e
3. Weitere Maßnahmen
Lagep lan
Legende:
Sammelpun kt Rettung sweg
Erste Hilf e
Mitt el u. Geräte zur Brand- bekämpfung
Brandmelder
Feuerlösch- einrichtung
Hydrant
Stando rt Notausgang
Flucht- und Rettungswegeplan
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Betriebsanweisung
Müssen ausgehangen und ausgelegt sein
damit die Mitarbeiter jederzeit Einsicht haben
immer beachten und befolgen
sind innerbetriebliche Anweisungen & haben Rechtscharakter!(Gesetz)
richten sich an alle Mitarbeiter im Betrieb
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Bildschirm - Arbeitsplatz
Bildschirmabstand (45 -80 cm) Tischfläche: min. 80 cm tief 120-160 cm breit Höhe des Bildschirms Stellung zum Fenster
(Parallel-Regel) Blendschutz/Beleuchtung (500
Lux) regelm. Wechsel der Körper-
haltung/Bewegungspausen Nach ca. 2 h PC-Arbeit (jeder
Art) sollte den Augen durch Wegschauen, z.B. andere Tätigkeiten, Erholung gewährt werden
arbeitsmedizinische (Angebots-) Untersuchung G37
Neben dem Dauersitzen ist das falsche Sitzen am Bildschirm ein Grund für Rückenprobleme. Es spielen folgende Faktoren eine Rolle:
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So sollten nach Möglichkeit die Lasergeräte nicht aufgestellt sein
21 Juni 17 © copyright - nur f. d. internen Gebrauch! C. Cruße
So sollten diese Geräte aufgestellt werden
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23 Juni 17 © copyright - nur f. d. internen Gebrauch! C. Cruße
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ab einer Greifhöhe von 1,80 m müssen Aufstiege (Leitern, Tritthocker) zur Verfügung stehen
vor Benutzung Sichtkontrolle
defekte Leitern aussondern, ggf. von einer Fachfirma reparieren lassen
Standsicherheit, Aktionsradius beachten
jährliche Prüfpflicht durch befähigte Person
St ehle i t er n Leitern & Tritte DGUV-V208-016, DGUV-V38
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Um g an g m i t e lek t r i sch en Ger ät en …
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Umgang mit elektr. Geräten und anderen Arbeitsmitteln
Es sind in Betrieben nur schutzisolierte Steckdosen, Stecker und, wenn möglich, schutzisolierten Geräte zu verwenden. (dreiadrig)
Reparaturen an elektrischen Geräten und Anlagen dürfen nur durch Elektrofachkräfte ausgeführt werden.
Vor der Benutzung sind die elektrischen Geräte und alle anderen Arbeitsmittel auf ihre Unversehrtheit (sicherer Zustand) zu kontrollieren.
Die Benutzung von elektrischen Geräten und anderen Arbeitsmitteln muss so erfolgen das dadurch keine Gefährdung des Nutzers bzw. anderer Personen entstehen kann.
Alle Arbeitsmittel und Geräte sind bestimmungsgemäß einzusetzen, ggf. vor unbefugter Benutzung zu schützen.
jährliche Prüfpflicht (DGUV-V3) durch Elektrofachkraft
Bei Unfällen mit elektrischem Strom, umgehend in ärztliche Behandlung begeben, da bis zu 24 h danach noch Herzrhythmusstörungen, sowie Herzstillstand auftreten können.
Juni 17 © copyright - nur f. d. internen
Gebrauch! C. Cruße
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Beisp ie le f ü r „ d ef ek t e“ E-Geräte
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Schwerpunkte in der Pflege
Psychische Belastungen/Gewalterfahrung
Rückenbeschwerden & rückenschonendes Arbeiten
Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle
Gefahrstoffe
Hautschutz & Infektionsschutz
Wundversorgung
Reinigung, Abfall
medizinische Geräte
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Allgem. Sicherheitsregeln im Gesundheitsdienst
Hygienegrundsätze
> Bei Pflegearbeiten ist das Tragen der Schutzkleidung entsprechend Betriebsanweisung/Dienstanweisung/Gefährdungsbeurteilung erforderlich, (TRBA 250)
> Richtiges Schuhwerk > Eine Gefährdung kann auch durch unzweckmäßiges Schuhwerk (wie offene Schuhe,
Sandalen, Schuhe m it überdicker Laufsohle) entstehen. > Croks sind in der Pflege nicht sicher (Hygiene, Verletzungsgefahr, Standsicherheit und
elekt rost . Aufladung) . > Tragen von Schmuck, ist bei Tät igkeiten, bei denen zum Infekt ionsschutz
Handschuhe zu t ragen sind, nicht er laubt . Dies schließt auch das Tragen von Nagelverlängerungen ein. (TRBA 250)Neu durch RKI Nagellacke unzulässig, werden durch Händedesinfekt ionsmit tel angegriffen.
> Umgang mit Spritzen und Kanülen: - nach Benutzung entsorgen ohne Aufsetzen der Schutzkappe in Sammelbox (Einwegmaterial) , bei Pens sicherer Umgang durch Verwendung eines Verfahrens, dass das sichere Aufsetzen der Schutzkappen erm öglicht . Trifft auch für den Kanülenwechsel zu. (TRBA 250) und siehe BGW- I nfo Risik o Vi r u sin fek t ion
> Heben und Tragen (Lastenhandhabungsverordnung- Verpflichtender Einsatz von Hilfsm it teln, die das Heben und Tragen bzw. Bewegen von Lasten oder von Pat ienten erleichtert )
> Juni 17 © copyright - nur f. d. internen
Gebrauch! C. Cruße
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Händereinigung
> Hände sind die häufigsten Überträger von Krankheitskeimen
> Händewaschen reduziert die Keimzahl auf den Händen, jedoch werden Übertragungswege nicht wirksam unterbrochen.
> Waschen Sie Ihre Hände immer:
» wenn Sie zum Patienten kommen,
» wenn Sie vom Patienten weggehen,
» nach jeder Verschmutzung,
» nach Toilettenbenutzung,
» vor dem Umgang mit Lebensmitteln,
» vor und nach der Einnahme von Speisen und Getränken und
» nach Tierkontakt.
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Händedesinfektion
> Sichtbare grobe Verschmutzungen vor der Desinfektion mit Zellstoff oder einem desinfektionsmittelgetränkten Einmaltuch entfernen
> Hygienische Händedesinfektion ist erforderlich:
» vor dem Anlegen von Verbänden,
» vor Manipulation an liegenden Kathetern,
» vor und nach pflegerischen und therapeutischen Maßnahmen,
» nach Kontamination der Hände mit Blut, Sekreten oder Körperausscheidungen,
» nach dem Ablegen der Schutzhandschuhe,
» nach Kontakt mit kontaminierten Gegenständen und Flächen und
» nach Kontakt mit infektiösen bzw. potenziell infektiösen Patienten.
zur Abt öt ung von In fek t ionser reger n
© copyright - nur f. d. internen Gebrauch! C. Cruße
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Schutz vor Schmierinfektionen und oralen Infektionen
> Regelmäßige Reinigung und Desinfektion von Oberflächen und Böden.
> Schutzkleidung regelmäßig
» desinfizieren,
» reinigen und
» instandhalten.
> getrennte Aufbewahrung für Privat- und Arbeitskleidung/Schutzkleidung.
> benutzte Wäsche in ausreichend widerstandsfähigen, dichten Behältern sammeln.
> benutzte Instrumente und Laborgeräte vor der Reinigung desinfizieren.
> Abfall in ausreichend widerstandsfähigen, dichten und feuchtigkeitsbeständigen Einwegbehältern sammeln.
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Arzneimittel • Medikamente immer in der Originalpackung
und immer getrennt von Lebensmitteln aufbewahren.
• Zugang für Unbefugte verhindern, Herstellerinformationen beachten.
• Arzneimittel nicht mit bloßen Fingern abzählen, zerdrücken und verteilen.
• Injektionslösungen nach dem Aufziehen nicht aerosobildend aussprühen.
• Die Entnahme von Salben und Cremes muss aseptisch erfolgen (Einmalspatel).
• Mehrdosenbehältnisse (z. B. Augentropfen) mit dem Anbruchsdatum versehen und nur zeitlich begrenzt verwenden.
• Besondere Maßnahmen bei CMR-Arzneimitteln (Zytostatika) beachten.
Juni 17 © copyright - nur f. d. internen Gebrauch! C. Cruße
Nadelstichverletzungen Betriebsanweisung beachten!
• Achtung! Gesundheitsgefahr durch Übertragung von Infektionserregern (HIV, Hepatitis u. a.).
• Sichere Arbeitssysteme/Instrumente verwenden (Safety Syringes, Safety Needles).
• Schutzhülle nicht auf gebrauchte Nadeln und Skalpelle zurücksetzen.
• Sicheres Entsorgungssystem (durchstich- sicheres Behältnis) nutzen.
• Nadeln, Skalpelle u. ä. Instrumente ohne Sicherheitsmechanismus unmittelbar nach Gebrauch in durchstichsichere Behältnisse entsorgen.
• Nach erfolgter Verletzung: prophylaktische Maßnahmen treffen.
• Stich- und Schnittverletzungen melden und dokumentieren.
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Rückenschonendes Arbeiten
> Beckenkippung/Mittelstellung (gerader Rücken)
> Keine Drehbewegung der Wirbelsäule unter Last
> Stabilisierung der Wirbelsäule durch Anspannung der Muskeln
> Hüft- und Kniegelenk leicht beugen
> Schulterbreiter Stand
> Körpernahe Lastaufnahme
> Langsame, gleichmäßige Bewegungen (ohne Ruck und Schwung)
> Lastbegrenzung
> Hilfsmittel benutzen
> Tragen vermeiden
> Patienten aktivieren/einbeziehen
Belas t ung der Wirbe lsäule ver m eiden
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Reinigungsmittel
Bei längeren Tät igke i t en m i t Rein igungsm it t e ln k ann d ie Haut ent fet t et w erden und t e i lw eise ihre Sc hut zfunk t ion ver l ieren.
• Reinigungsmittel können Säuren, Laugen, Tenside und Lösemittel enthalten.
• Unsachgemäßer Umgang kann zu Verätzungen führen und beim Einatmen oder Verschlucken Schäden an inneren Organen hervorrufen.
• Reinigungsarbeiten bei ausreichender Frischluftzufuhr durchführen.
• Herstellerhinweise beachten und einhalten.
• Dosierungsverhältnisse einhalten.
• Geeignete Körperschutzmittel benutzen.
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Gefahrstoffe
.
Ab dem 01.12.2010 müssen „Stoffe“ gemäß Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet werden. Zubereitungen und Gemische müssen spätestens ab 01.06.2015 mit der neuen Kennzeichnung versehen werden. Neu erarbeitete Dokumente entsprechend Gefahrstoffverordnung müssen mit der neuen Kennzeichnung versehen werden, alte sind bis 01.06.2015 auf die neue Kennzeichnung umzustellen.
alt
neu
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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