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Amtsblatt ~fd. Inhaltsverzeichnis N r. 01 1 Öffentliche Hinweisbekanntmachung zum Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwi- schen der Stadt Olsberg und der Gemeinde Bestwig zur Übernahme von Aufgaben der Verkehrslen- kung (Straßenverkehrsbehörde) 2 Bekanntmachung der 5. Änderungsverordnung vom 16. Dezember 2010 zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Olsberg vom 13. Febru- ar 2007 Ausgegeben zu Olsberg am 21. Februar 2011 3 Offentliche Bekanntmachung über die Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister gem. § 35 Abs. 6 des Meldegesetzes für das Land NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV NW S. 332) Jahrgang 2011 4 Bekanntmachung über die Absicht der Einziehung eines Teils der öffentlichen Straße ,,Bruchsberg", Gemarkung Assinghausen, Flur 6, Flurstück 422 5 Bekanntmachung zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Olsberg (Zentrale Versor- gungsbereiche und Sortimentslisten) - Aufstellungsbeschluss zur Anderung gem. § 2 BauGB 6 Bekanntmachung zur 4. Anderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Olsberg (Zentrale Versor- gungsbereiche und Sortimentslisten) - Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB 7 Bekanntmachung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 105 „Auf der Heide" in den Stadtteilen Bigge und Gevelinghausen - Satzungsbeschluss und l n - ~ r a ( ~ ~ r e t e n gem. § 10 Abc. 3 BauGB - 8 Bekanntmachung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 269 „Einkaufszentrum Carlsauestraße" im Stadtteil Olsberg - Satzungsbeschluss und In-Kraft-Treten gem. § 10 Abs. 3 BauGB - 9 Bekanntmachung der Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen für das Satzungsgebiet an der Carlsauestraße in Olsberg der Stadt Olsberg vom 11.02.2011 10 Bekanntmachung zur I. Änderung der Ergänzungssatzung in Elpe-Heinrichsdorf - Beschluss zur Änderung gern. § 13 BauGB - I I Bekanntmachung zur 1. Anderung der Ergänzungssatzung in Elpe-Heinrichsdorf - Öffentliche Auslegung gem. § 34 Abs. 6 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB - 12 Bekanntmachung über die Feststellung des Jahresabschlusses des Abwasserwerkes der Stadt Ols- berg zum 31.12.2009

Amtsblatt · ~fd. Inhaltsverzeichnis N r. 01 1 Öffentliche Hinweisbekanntmachung zum Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwi- schen der Stadt Olsberg und der Gemeinde

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A m t s b l a t t

~ f d . Inhaltsverzeichnis N r.

01

1 Öffentliche Hinweisbekanntmachung zum Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwi- schen der Stadt Olsberg und der Gemeinde Bestwig zur Übernahme von Aufgaben der Verkehrslen- kung (Straßenverkehrsbehörde)

2 Bekanntmachung der 5. Änderungsverordnung vom 16. Dezember 2010 zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Olsberg vom 13. Febru- ar 2007

Ausgegeben zu Olsberg am 21. Februar 201 1

3 Offentliche Bekanntmachung über die Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister gem. § 35 Abs. 6 des Meldegesetzes für das Land NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV NW S. 332)

Jahrgang 2011

4 Bekanntmachung über die Absicht der Einziehung eines Teils der öffentlichen Straße ,,Bruchsberg", Gemarkung Assinghausen, Flur 6, Flurstück 422

5 Bekanntmachung zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Olsberg (Zentrale Versor- gungsbereiche und Sortimentslisten) - Aufstellungsbeschluss zur Anderung gem. § 2 BauGB

6 Bekanntmachung zur 4. Anderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Olsberg (Zentrale Versor- gungsbereiche und Sortimentslisten) - Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

7 Bekanntmachung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 105 „Auf der Heide" in den Stadtteilen Bigge und Gevelinghausen

- Satzungsbeschluss und l n -~ ra (~~ re ten gem. § 10 Abc. 3 BauGB -

8 Bekanntmachung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 269 „Einkaufszentrum Carlsauestraße" im Stadtteil Olsberg

- Satzungsbeschluss und In-Kraft-Treten gem. § 10 Abs. 3 BauGB -

9 Bekanntmachung der Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen für das Satzungsgebiet an der Carlsauestraße in Olsberg der Stadt Olsberg vom 11.02.201 1

10 Bekanntmachung zur I. Änderung der Ergänzungssatzung in Elpe-Heinrichsdorf - Beschluss zur Änderung gern. § 13 BauGB -

I I Bekanntmachung zur 1. Anderung der Ergänzungssatzung in Elpe-Heinrichsdorf - Öffentliche Auslegung gem. § 34 Abs. 6 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB -

12 Bekanntmachung über die Feststellung des Jahresabschlusses des Abwasserwerkes der Stadt Ols- berg zum 31.12.2009

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13 Bekanntmachung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Touristik und Stadtmarketing Olsberg GmbH zum 31.12.2006

14 Bekanntmachung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Touristik und Stadtmarketing Olsberg GmbH zum 31.12.2007

15 Bekanntmachung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Touristik und Stadtmarketing Olsberg GmbH zum 31.12.2008

16 Hinweisbekanntmachung zur Bekanntmachung der Neufassung der Satzung des Sparkassenzweck- verbandes des Hochsauerlandkreises, der Städte Brilon, Hallenberg, Medebach, Olsberg, Winterberg und der Gemeinde Bestwig

HERAUSGEBER UND VERLEGER:

Stadt Olsberg, Der Bürgermeister, Bigger Platz 6, 59939 Olsberg, P (02962) 9820, Fax: (02962) 982 299 BEZUGSMOGLICHKEITEN: Das Amtsblatt liegt im Rathaus Olsberg, bei den Ortsvorstehern und in den Geldinstituten im Stadtgebiet Olsberg aus. ES ist dort kosten- frei erhältlich. Gegen einen Kostenbeitrag kann es einzeln bestellt werden. In der Ortsausgabe der Tageszeitung wird jeweils in einer Amtlichen Bekanntmachung die Ausgabe des Amtsblattes mit einem vollständigen Inhaltsverzeichnis angekündigt. Das Amtsblatt finden Sie auch im lnternet unter w~~~.o lsberq.de + Rathaus Online.

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Öffentliche Hinweisbekanntmachung

Die Bezirksregierung in Arnsberg hat am 23.12.201 0 den Abschluss der öffentlich- rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Olsberg und der Gemeinde Bestwig, zur Übernahme von Aufgaben der Verkehrslenkung (Straßenverkehrsbehörde) genehmigt und im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg veröffentlicht.

Die Veröffentlichung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erfolgte gemäß 9 24 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit Nordrhein-Westfalen (GkG NRW) im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg am 08.01.201 1, Nr. 01/11.

Gemäß § 24 Abs. 3 S. 2 GkG NRW wird hiermit auf die Veröffentlichung hingewiesen.

Olsberg, den 08.01.201 1 Der ~ ü r ermeister

, d Z L e r Fischer

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5. Änderungsverordnung vom 16. Dezember 2010 zur Ordnungsbehördlichen Verordnung

über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Olsberg vom 13. Februar 2007

Aufgrund des § 6 Absatz 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz -LOG NRW) vom 16. November 2006 (GV NW S. 51612006) in der zur Zeit gültigen Fassung wird von der Stadt Olsberg als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Olsberg vom 16. Dezember 201 0 für das Gebiet der Stadt Olsberg folgende 5. Anderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Offn~ing von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Olsberg vom 13. Februar 2007 erlassen:

§ 1 erhält nachstehende Fassung:

Verkaufsstellen in der Stadt Olsberg dürfen im Jahre 201 1 an folgenden Sonntagen öffnen:

03. April

04. September

23. Oktober

27. November

Die Öffnungszeit wird auf die Zeit zwischen 13.00 und 18.00 Uhr beschränkt.

Diese Anderungsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Olsberg, den 03. Januar 201 1 Stadt Olsberg Der Bürgermeister -als örtliche Ordnun sbehörde-

L. zX,,- 1

Fischer

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D@ ~ t Z 7 1 Ols berg

Öffentliche Bekanntmachung

über die Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister 0 vom gem. 5 35 Abs. 6 des Meldegesetzes für das Land NW in der Fassung der Bekanntmachun,

16. September 1997 (GVNW S. 332) 1. .Uters- und Ehejubiläen Gern. $ 35 Abs. 4 MG NW dürfen Auskünfte erteilt werden über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern. Voraussetzung ist, dass der Betroffene zu dieser Auskunftserteilung seine Einwilligung erteilt hat. Die Einwilligung kann nur schriftlich, n~öglichst rechtzeitig vor dein .lubiläumstag bei der Stadtverwaltung Olsberg. Bür- gerservice, Bigger Platz 6, 59939 Olsberg. abgegeben werden. Die Datenweitergabe an Repräsentanten der Gemeinde zu111 Zwecke der Gratulation ist von dieser Regelung nicht betrof- fen und erfolgt wie bisher.

2. Adressbuch\~erlage Zum Zweck der Veröffentlichung in gedruckten Adressbücheni darf Adressbuchverlagen gem. >' 35 Abs. 4 MG NW AUS- kunft über 1 .Vor- und Familiennamen 2. Doktorgrad und 3. Anschriften sämtlicher Einwohner erteilt werden. die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Übermittlung der Daten ist nur zulässig. sofern die Betroffenen zuxror schriftlich eingelvilligt haben. Eine Verknüpfung dieser Daten mit anderen personeilbezoge- nen Daten ist unzulässig.

3. Parlaments- und Kommunal~valilen Gem. >' 35 Abs. 1 MG NW darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppeil und anderen Trägern von WahI\~orschlägeri in1 Zusammeilhang mit Parlai-iients- und Kommunal\vahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in >' 33 Abs. 1 Satz 1 MG NW bezeichneten Daten (Vor- U. Fan~iliei-inaii~en. Doktorgrad U . An- schriften) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, fur deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen be- stimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei ilicht mitgeteilt werden. Der Empfanger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen und hierzu erforderlichenfalls die Datenträger zu venlichten: er hat mit dem Auskunftsersuchen eine entsprechende Verpflichtuilgserklärung abzugeben.

4. Volksbegehren und Bürgerentscheide Den Antragstellern und Parteien dürfen geb. >' 35 Abs. 7 MG NW Auskünfte nach Maßgabe des Absatzes 1 im Zusam- menhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie init Bürgerentscheiden erteilt werden. Die Auskünfte dürfen bei Volksbegehren vom Tage der Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung bis zum Ablauf der Eiiltragungs- oder NachGist und bei der Veröffentlichung des Abstimmungstages bis zum Tag vor dein Abstin~n~ungstag gegeben werden. Bei Bürgerentscheiden dürfen die Auskünfte vom Tage der Entscheidung, nach der einem zulässigen Bürgerbegehren nicht entsprochen uird, bis zum Tag vor dem Abstimmungstag abgegeben werden. Die Betroffenen haben das Recht der Weitergabe ihrer Daten nach den Absätze11 1 U. 2 gern. >' 35 Abs. 6 MG NW zu n.i- dersprechen.

Die Meldebehörde ist verpflichtet. bei der Ann~eldung sowie mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntina- chung auf das Erfordenlis des Widerspruchs bzw. der Einwilligung gern. >' 35 MG NW hinzuweisen. Einwohnern der Stadt Olsberg a.ird hiermit Gelegenheit gegeben, von Ihrem Widerspruchs- bzw. Einwilliguilgsrecht Ge- brauch zu machen. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Olsberg. -Burgerservice-, Bigger Platz 6, 59939 Olsberg, abgegeben werden.

Diese Bekanntmachung erfolgt gem. 4 35 Abs. 6 des Meldegesetzes.

Olsberg. den 13.01.201 1

Der Bürgermeister

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B e k a n n t m a c h u n g

über die Absicht der Einziehung eines Teils der öffentlichen Straße „BruchsbergLL, Gemarkung Assinghai~sen, Flur 6, Flurstück 422

Es ist beabsichtigt, für einen Teil der Straße „Bruchsberg", Gemarkung Assinghausen, Flur 6, Flurstück 422 ein Wegeeinziehungsverfahren nach 5 7 des Straßen- und Wegege- setzes Nordrhein-Westfalen durchzuführen.

Ein Plan, aus dem die Lage der einzuziehenden Flächen ersichtlich ist, liegt bei.

Gegen die beabsichtigte Einziehung können nach 5 7 Abs. 4 des Straßen- und Wegege- setzes NW in der zurzeit gültigen Fassung Einwendungen innerhalb von 3 Monaten vom Tage der Veröffentlichurlg an erhoben werden.

Die Einwendurlgen sind schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Stadt Ols- berg, Bigger Platz 6, 59939 Olsberg, zu erheben.

Olsberg, den . Februar 201 1

Der Bürgermeister

In Vertretung

b Q & (Nieder)

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I Knelppkurort Irn Hoch-auerland 1 1 11 Olsberg

4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Olsberg (Zentrale Versorgungsbereiche und Sortimentslisten)

B e k a n n t m a c h u n g

- Aufstellungsbeschluss zur Änderung gern. § 2 BauGB -

Der Ausschuss Planen und Bauen der Stadt Olsberg hat in seiner Sitzung am 09.12.2010 beschlossen, den wirksamen Flächennutzungsplan in den Stadtteilen Big- ge und Olsberg in einem 4. Änderungsverfahren gem. 9 2 BauGB wie folgt zu ändern:

Im Flächerinutzungsplan Olsberg werden gem. Beschluss des Rates der Stadt Olsberg vom 17.12.2009

die räumlichen Grenzen der Zentralen Versorgungsbereiche (ZVB) „Olsberg" und „Neues Stadtzentrum" und

die Sortimente in den Zentralen Versorgungsbereichen

dargestellt.

Die Änderungsbereiche (= räumliche Grenzen der Zentralen Versorgungsbereiche) sind in der Anlage 1 und die Sortimente in den Änderungsbereichen 1 und 2 sind in Anlage 2 dargestellt.

Olsberg, den ?C. Februar 201 1

Der Bürgermeister In Vertretung

(Nieder)

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bearbeitet am: 02.02.201 1

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ZVB "Olsberg"

Babyartikel

Bastelbedarf

Bekleidung

Bettwaren I Heimtextilien

Blumen I Zimmerpflanzen

Bücher

Einrichtungsartikel

Eisenwaren I Hausratartikel

Elektroartikel

Elektrokleingeräte

Fotoartikel

Geschenkartikel

Glas I Porzellan I Keramikartikel

Handarbeitsartikel I Strickwaren

Hörgeräte

Kunstgewerbe

Lederwaren

Leuchten

Musikalien

O~tische Artikel

Pa~ier- I Büro- I Schreibwaren

Pelze

Pharmazeutische Artikel

Radio I TV I Videogeräte (incl. Bild- und Tonträaer)

Raumausstattungsartikel

Schuhe

Spiegel

Spielwaren

Sportbekleidung I Sportartikel

Telefone I Telefonzubehör

Teppiche (handgefertigt)

Tiere / zoologischer Bedarf I Tierfut- ter

Uhren und Schmuck

Wäsche I Miederwaren I Badeartikel

ZVB "Neues Stadtzentrum"

Babyartikel

Blumen I Zimmerpflanzen

Hausratartikel

Elektroartikel

Elektrokleingeräte

Fotoartikel

Geschenkartikel

Glas- / Porzellan- I Keramikartikel

1 Musikalien

1 Pa~ier-. Büro- und Schreibwaren

Pharmazeutische Artikel P Schuhe

Tiere I zoologischer Bedarf I Tierfut- 1 ter

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Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung

4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Olsberg ~ ~ ~ ~ ~ - - - - - - - - - - - - - ~ ~ ~ ~ - - - ~ ~ - - ~ ~ - ~ ~ ~ - ~ - - - - ~ ~ ~ ~ - - - - - ~ ~ ~ - - - ~ ~ ~ ~ . . . . . . . . . . . ~ - ~ - - - - - - - - ~ ~ . . . . . . . . ~ - - - ~ ~ ~ ~ ~ ~ - - - - - - - - ~ - - ~ ~ ~ ~ - - - - - - - - -

Stadtteile Bigge und Olsberg

Der Ausschuss Planen und Bauen der Stadt Olsberg hat in seiner Sitzung am 09.12.2010 be- schlossen, die frühzeitige Beteiligung der Offentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB zur 4. Anderung des Flächennutzungsplanes durchzuführen.

Änderungsbereiche:

- räumlichen Grenzen der Zentralen Versorgungsbe- reiche (ZVB) „Olsberg" und ,,Neues Stadtzentrum"

Die Änderungsbereiche sind in dem Ubersichtsplan darge- stellt.

Inhalte der Änderung:

I I und I

Darstellung der

I - Sortimente in den Zentralen Versorgungsbereichen.

1 Unterrichtung und Erörterung: Mittwoch, den 09.03.2010, um 17.00 Uhr im Rathaus Olsberg, Bigger Platz 6, Raum 208

Im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplanes wird eine Umweltprüfung durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt.

Alle Interessierten haben Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich zu laufenden Bauleitplanungen im Rathaus Olsberg, Bigger Platz 6, Zimmer 217, beraten zu lassen.

Olsberg, den 0 V. Februar 201 1

Der Bürgermeister In Vertretung

(Nieder)

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bearbeitet am: 02.02.201 1

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Der Rat der Stadt Olsberg hat in seiner Sitzung am 10.02.201 1 die 2. Anderung des Bebau- ungsplanes Nr. 105 „Auf der Heide" gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung sowie die Begrün- dung beschlossen. Die Vetwaltung wurde beauftragt, diese Änderung öffentlich bekannt zu machen.

Kneippkurort im Hochsauerlend

Der ~nderungsbereich ist aus dem Anlageplan ersichtlich.

S c h l u s s b e k a n n t m a c h u n g

Der geänderte Bebauungsplan und die Begründung werden ab sofort bei der Stadtverwaltung Olsberg, Bigger Platz 6, Fachbereich 3 - Bauen und Stadtentwicklung, Z. 217, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 105 „Auf der Heide" in den Stadtteilen Bigge und Gevelinghausen gern. 5 13 BauGB

Hinweise:

1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI I S. 2414) in der z. Z. gültigen Fassung über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisherige zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungs- ansprüchen wird hingewiesen. Die Leistung dieser Entschädigung ist schriftlich bei der Stadt Olsberg, 59939 Olsberg, zu beantragen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

2. Gem. § 215 BauGB ist eine Verletzung von Vorschriften nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich bei der Stadt Olsberg, 59939 Olsberg, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

3. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestim- mungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfah- ren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungs- plan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

C) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

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d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und da- bei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bekanntmachungsanordnung

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 105 „Auf der Heide" in den Stadtteilen Bigge und Gevelinghausen einschließlich des Satzungsbeschlusses, Ort und Zeit der Bereithaltung so- wie die aufgrund des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 105 „Auf der Hei- de" gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Olsberg, den 1s Februar 201 1

Der Bürgermeister In Vertretung

(Nieder)

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nd Gevelinghausen

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Bebauungsplan Nr. 269 ,,Einkaufszentrum Carlsauestraße" im Stadtteil Olsberg gem. 5 13a BauGB

D r l 1

rj L_ g \ i ~ ~ r g ~ 1

Der Rat der Stadt Olsberg hat in seiner Sitzung am 10.02.201 1 den Bebauungsplan Nr. 269 „Einkaufszentrum Carlsauestraße" gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung sowie die Begrün- dung beschlossen. Die Verwaltung wurde beauftragt, diesen Bebauungsplan öffentlich be- kannt zu machen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus dem Anlageplan ersichtlich.

S c h l u s s b e k a n n t r n a c h u n g

Der Bebauungsplan und die Begründung werden ab sofort bei der Stadtvewaltung Olsberg, Bigger Platz 6, Fachbereich 3 - Bauen und Stadtentwicklung, Z. 217, während der Dienststun- den zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

~ ~

Hinweise:

1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI I S. 2414) in der z. Z. gültigen Fassung über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisherige zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungs- ansprüchen wird hingewiesen. Die Leistung dieser Entschädigung ist schriftlich bei der Stadt Olsberg, 59939 Olsberg, zu beantragen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eiqgetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

2. Gem. § 215 BauGB ist eine Verletzurlg von Vorschriften nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich bei der Stadt Olsberg, 59939 Olsberg, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

3. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestim- mungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfah- ren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

C) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

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d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und da- bei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 269 ,,Einkaufszentrum Carlsauestraße" im Stadtteil Olsberg einschließlich des Satzungsbeschlusses, Ort und Zeit der Bereithaltung sowie die aufgrund des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 269 ,,Einkaufszentrum Carlsauestra- ße" gern. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Olsberg, den AA-. Februar 201 1

Der Bürgermeister In Vertretung

(Nieder)

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Einkaufszentrum Carlsauestraße

bearbeitet am: 19.07.201 0

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m!!!q Olsberg

Knelppkurort Im Ho~hmrurr lrnd Der Bürgermeister

Bekanntmachunrisanordnilng

Die vom Rat der Stadt Olsberg am 10.02.201 1 beschlossene Satzung über die Gestaltung bauli-

cher Anlagen und Werbeanlagen für das Satzungsgebiet an der Carlsauestraße in Olsberg der

Stadt Olsberg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzuqg von Verfahrens- und Formvorschriften der Ge-

meindeordnung für das Land IVordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Sat-

zung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden

kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren

wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

C) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel der Satzung ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und

dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel

ergibt.

Olsberg, den 11. Februar 201 1

In Vertretung

(Nieder)

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S a t z u n g

über die Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen für das

Satzungsgebiet an der Carlsauestraße in Olsberg vom 11.02.201 1

Präambel Aufgrund der §§ 7 und 41 Abc. 1 Satz 2 Buchst. „P1 der Gemeindeordnung für das Land

Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.

NRW. S. 666) in der z. Zt. geltenden Fassung und der §§ 13 und 86 der Bauordnung für das

Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekannt-

machung vom 01.03.2000 (GV. NRW. 2000, 256) in der z. Zt. gültigen Fassung, hat der Rat der

Stadt Olsberg in seiner Sitzung am 10.02.201 1 folgende Satzung für das Satzungsgebiet an der

Carlsauestraße in Olsberg einschl. der Anlage beschlossen.

9 1 Räumlicher Geltunasbereich und Reaelunasinhalt der Satzung

(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das in der Anlage (Auszug aus

der Liegenschaftskarte M. 1 : 1.000) dargestellte Gebiet.

(2) Die Satzung regelt die Gestaltung baulicher Anlagen sowie die Größe und Lage von

Werbeanlagen von Einzelhandels- und großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit einer

Verkaufsfläche (VF) größer 200 m2.

9 2 Gestaltung baulicher Anlagen

(1) Fassade: weiß, weiß-gebrochen, grau, metallgrau.

(2) Dacheindeckung: grau - bei Flachdächern und geneigten Dächern.

(3) Solarnutzung: Zulässig auf dem Dach oder an der Fassade.

9 3 Werbeanlaaen

(1) Definition:

Gem. § 13 Abc. 1 BauO NRW sind Werbeanlagen alle ortsfesten Einrichtungen, die der

Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweise auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom

öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Be-

schriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bodenan-

schläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.

(2) Grundsätzliche Bestimmunqen

Werbeanlagen

dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild verun-

stalten oder die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährden.

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Eine Verunstaltung liegt auch vor, wenn der Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt

oder die einheitliche Gestaltung baulicher Anlagen gestört wird.

müssen sich in Anordnung, Größe, Werkstoff, Farbe und Form - bei Leuchtreklamen

auch in der Leuchtwirkung - dem baulichen Charakter und dem Maßstab des jewei-

ligen Straßen- und Platzraumes sowie des Einzelgebäudes unterordnen.

sind unzulässig als laufende Leuchtwerbung, Wechsellicht, Buntlicht, Blinklicht oder

Reflexbeleuchtung.

sind nur an der Stätte der eigenen Leistung (innerhalb des Satzungsgebietes) zulässig.

(3) Größe von Werbeanlagen

Die max. zulässige Größe der Fläche von Werbeanlagen wird durch die Zusammenfas-

sung der Größe aller Verkaufsflächen (VF) der jeweiligen Betriebe / Läden bestimmt.

Die Größe der Werbefläche wird wie folgt festgelegt:

- VF von 200 m2 - 500 m2: Größe der Werbeanlage bis max. 6 m2

- VF von 501 m2 - 1000 m2: Größe der Werbeanlage bis max. 10 m2

- VF von 1001 m2 - 2500 m2: Größe der Werbeanlage bis max. 15 m2

Werden auch Fahnen als Werbeanlagen genutzt, so kann die Größe der Werbeanlage um

jeweils 25 % überschritten werden. Die mögliche Überschreitung gilt nur für Fahnen.

$ 4 Abweichungen

Abweichungen können in begründeten Fällen zugelassen werden, wenn die allgemeinen Ziele

dieser Satzung nicht verletzt werden. Das weitere Verfahren regelt sich nach 73 BauO NW i.

V. m. § 86 Abs. 5 BauO NRW.

§ 5 Rechtskraft der Satzung

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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B e k a n n t m a c h u n g

1. Änderung der Ergänzungssatzung in Elpe-Heinrichsdorf

- Beschluss zur Änderung gern. § 13 BauGB -

Der Ausschuss Planen und Bauen der Stadt Olsberg hat in seiner Sitzung am 09.12.2010 be- schlossen, die Ergänzungssatzung in Elpe-Heinrichsdorf in einem vereinfachten Anderungs- verfahren gem. § 13 BauGB wie folgt zu ändern:

Die räumlichen Grenzen des Satzurigsgebietes werden neu festgesetzt. Die innerhalb des Satzungsgebietes bestehenden städtebaulichen Festsetzungen werden aufgehoben.

Der Satzungsbereich (Ergänzungsgebiet) ist im Anlageplan dargestellt.

Olsberg, den ,/Y. Februar 201 1

Der Bürgermeister Vertretung

(Nieder)

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B e k a n n t m a c h u n g

~l 1. Änderung der Ergänzungssatzung in Elpe-Heinrichsdorf

- Öffentliche Auslegung gem. § 34 Abs. 6 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB -

Der Ausschuss Planen und Bauen der Stadt Olsberg hat in seiner Sitzurlg am 09.12.2010 die öffentliche Auslegung der 1. Änderung der vorgenannten Satzung auf die Dauer eines Monats beschlossen.

Der Entwurf der geänderten Ergänzungssatzung liegt in der Zeit vom 09.03.2011 bis ein- schließlich 11.04.201 1 bei der Stadtverwaltung Olsberg, Bigger Platz 6, Fachbereich 3 - Bau- en und Stadtentwicklung, II. OG,

vormittags: Montag - Freitag 8.00 - 12.00 Llhr nachmittags: Dienstag 13.30 - 16.00 Uhr

Donnerstag 13.30 - 18.00 Llhr Freitag 13.30 - 15.00 Uhr

zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus. Darüber hinaus kann die aktuelle Entwurfsfas- sung auf den lnternetseiten der Stadt Olsberg (www.olsberq.de) unter dem Punkt ,,Rathaus - Bauen & Stadtentwicklung - Bauleitpläne im Verfahren" eingesehen werden.

Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist bei der Stadtverwaltung Olsberg, Fach- bereich 3, Z. 217, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift oder per E-Mail über das lnternet vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Be- schlussfassung über die Änderung der Ergänzungssatzung unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Olsberg deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Satzung nicht von Bedeutung ist.

Das Satzungsgebiet (Ergänzungsgebiet) ist in dem anliegenden Übersichtsplan dargestellt.

Olsberg. den A 5. Februar 201 1

Der Bürgermeister In Vertretung

(Nieder)

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W!!!q Olsberg

Bekanntmachung über die Feststellung des Jahresabschlusses

des Abwasserwerkes der Stadt Olsberg zum 31.12.2009

Der Rat der Stadt Olsberg hat in seiner Sitzung am 16.12.2010 den Jahresabschluss zum 31.12.2009 mit einer Bilanzsumme in Höhe von 28.632.064,20 E und einem Jahresüberschuss aus der Gewinn- und Verlustrechnung in Höhe von 170.769,90 E festgestellt und über die Verwendung des Jahresüberschusses wie folgt beschlossen:

Der ausgewiesene Jahresüberschuss von 170.769,90 E wird in voller Höhe dem Gewinnvortrag aus den Vorjahren in Höhe von 14.060,95 E zugerechnet..

Der Jahresabschluss 2009 und der Lagebericht 2009 liegen bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses in den Verwaltungsräumen Bigger Platz 6, Rathaus, Zimmer 225 zur Einsicht- nahme aus.

Die Gemeindeprüfungsanstalt IVRW hat am 27.01.201 1 folgenden abschließenden Vermerk erteilt:

Abschließender Vermerk der GPA NRW

Die GPA NRW ist gemäß § 106 GO NRW gesetzlicher Abschlussprüfer des Betriebes Abwasserwerk Olsberg. Zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung zum 31.12.2009 hat sie sich der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WRG Audit GmbH, Gütersloh, bedient.

Diese hat mit Datum vom 13.09.2010 den nachfolgend dargestellten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.

„Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung

sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der eigenbe-

triebsähnlichen Einrichtung ,, Abwasserwerk der Stadt Olsberg" für das Wirtschaftsjahr

vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2009 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von

Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften,

den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden Bestimmun-

gen der Satzung liegen in der Verantwortung der Betriebsleitung. Unsere Aufgabe ist

es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den

Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzu-

geben.

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 31 7 HGB und 9 106 der Gemeinde-

ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) unter Beachtung der vom Institut

der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Ab-

schlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen,

dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahres-

abschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch

den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich

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- 2 - auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prü-

fungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirt-

schaftliche und rechtliche Umfeld der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung sowie die Er-

wartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die

Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nach-

weise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend

auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der ange-

wandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Betriebslei-

tung sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des La-

geberichtes. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere

Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse ent-

spricht der Jahresabschluss den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften, den ergän-

zenden landesrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Sat-

zung und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein

den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Er-

tragslage der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung. Der Lagebericht steht im Einklang mit

dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Be-

triebes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. "

Die GPA NRW hat den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WRG Audit GmbH Bielefeld ausgewertet und eine Analyse anhand von Kennzahlen durchgeführt. Sie kommt dabei zu folgendem Ergebnis:

Der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers wird vollinhaltlich übernommen. Eine Ergänzung gemäß § 3 der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprü- fung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen (JAP DVO) ist aus Sicht der GPA NRW nicht erforderlich.

GPA NRW Abschlussprüfung - Beratung - Revision Im Auftrag gez. Gregor Loges

Der vorstehende von der Gemeindeprüfungsanstalt NRW mit Verfügung vom 27.01.201 1 genehmigte Jahresabschluss des Abwasserwerks der Stadt Olsberg für das Wirtschaftsjahr 2009 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Olsberg, den df Februar 201 1

(Ferdi ~ rodche) Betriebsleiter

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B e k a n n t m a c h u n g

über die Feststellung des Jahresabschlussesder Touristik und Stadtmarketing Olsberg GmbH zum 31.12.2006

Die Gesellschafterversammlung der Touristik und Stadtmarketing Olsberg GmbH hat am07.12.2010 den Jahresabschluss der Touristik und Stadtmarketing Olsberg GmbH zum31.12.2006 festgestellt.

Der Jahresabschluss und der Lagebericht liegen bis zur Feststellung des Jahresabschlusses2009 in den Geschäftsräumen der Touristik und Stadtmarketing Olsberg GmbH, Ruhrstr. 32,59939 Olsberg zu den Öffnungszeiten der Gesellschaft zur Einsichtnahme aus.

Die Gemeindeprüfungsanstalt NRW hat am 13. Dezember 2010 folgenden abschließenden Ver-merk erteilt:

Abschließender Vermerk der GPA NRW

Die GPA NRW ist gemäß § 106 GO NRW gesetzlicher Abschlussprüfer des Betriebes Touristikund Stadtmarketing Olsberg GmbH. Zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung zum31.12.2006 hat sie sich der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Rieden GmbH, Meschede, be-dient.

Diese hat mit Datum vom 30.09.2008 den nachfolgend dargestellten uneingeschränkten Bestäti-gungsvermerk erteilt.

„Wir haben den Jahresabschluss –bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowieAnhang- unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Touristik und Stadtmarke-ting Olsberg GmbH für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12.2006 geprüft. Die Buchführungund die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtli-chen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags liegen in derVerantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grund-lage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Ein-beziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut derWirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprü-fung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkei-ten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtungder Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildesder Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit er-kannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Ge-schäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie dieErwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksam-keit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Anga-ben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichpro-ben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze undder wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamt-

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- 2 –

darstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unserePrüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht derJahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Ge-sellschaftsvertrags und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchfüh-rung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Er-tragslage der Gesellschaft. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermitteltinsgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft und stellt die Chancen und Risikender künftigen Entwicklung zutreffend dar.“

Die GPA NRW hat den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Rieden GmbHausgewertet und eine Analyse anhand von Kennzahlen durchgeführt. Sie kommt dabei zu folgen-dem Ergebnis:

Der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers wird vollinhaltlich übernommen. Eine Ergänzunggemäß § 3 der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrie-ben und prüfungspflichtigen Einrichtungen (JAP DVO) ist aus Sicht der GPA NRW nicht erforder-lich.

Herne, den 13.12.2010

GPA NRWAbschlussprüfung – Beratung - RevisionIm Auftrag:

- Siegel -gez. Gregor Loges

Der vorstehende, von der Gemeindeprüfungsanstalt NRW mit Verfügung vom 13. Dezember2010 genehmigte Jahresabschluss der Touristik und Stadtmarketing Olsberg GmbH für das Wirt-schaftsjahr 2006 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Olsberg, den 19. Januar 2011

Der Geschäftsführer der Touristik und Stadtmarketing Olsberg GmbH

(Andreas Rüther)

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B e k a n n t m a c h u n g

über die Feststellung des Jahresabschlussesder Touristik und Stadtmarketing Olsberg GmbH zum 31.12.2007

Die Gesellschafterversammlung der Touristik und Stadtmarketing Olsberg GmbH hat am07.12.2010 den Jahresabschluss der Touristik und Stadtmarketing Olsberg GmbH zum31.12.2007 festgestellt.

Der Jahresabschluss und der Lagebericht liegen bis zur Feststellung des Jahresabschlusses2009 in den Geschäftsräumen der Touristik und Stadtmarketing Olsberg GmbH, Ruhrstr. 32,59939 Olsberg zu den Öffnungszeiten der Gesellschaft zur Einsichtnahme aus.

Die Gemeindeprüfungsanstalt NRW hat am 13. Dezember 2010 folgenden abschließenden Ver-merk erteilt:

Abschließender Vermerk der GPA NRW

Die GPA NRW ist gemäß § 106 GO NRW gesetzlicher Abschlussprüfer des Betriebes Touristikund Stadtmarketing Olsberg GmbH. Zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung zum31.12.2007 hat sie sich der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Rieden GmbH, Meschede, be-dient.

Diese hat mit Datum vom 31.03.2009 den nachfolgend dargestellten uneingeschränkten Bestäti-gungsvermerk erteilt.

„Wir haben den Jahresabschluss –bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowieAnhang- unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Touristik und Stadtmarke-ting Olsberg GmbH für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12.2007 geprüft. Die Buchführungund die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtli-chen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags liegen in derVerantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grund-lage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Ein-beziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut derWirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprü-fung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkei-ten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtungder Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildesder Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit er-kannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Ge-schäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie dieErwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksam-keit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Anga-ben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichpro-ben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze undder wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamt-darstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unserePrüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Page 32: Amtsblatt · ~fd. Inhaltsverzeichnis N r. 01 1 Öffentliche Hinweisbekanntmachung zum Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwi- schen der Stadt Olsberg und der Gemeinde

- 2 –

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht derJahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Ge-sellschaftsvertrags und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchfüh-rung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Er-tragslage der Gesellschaft. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermitteltinsgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft und stellt die Chancen und Risikender künftigen Entwicklung zutreffend dar.“

Die GPA NRW hat den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Rieden GmbHausgewertet und eine Analyse anhand von Kennzahlen durchgeführt. Sie kommt dabei zu folgen-dem Ergebnis:

Der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers wird vollinhaltlich übernommen. Eine Ergänzunggemäß § 3 der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrie-ben und prüfungspflichtigen Einrichtungen (JAP DVO) ist aus Sicht der GPA NRW nicht erforder-lich.

Herne, den 13.12.2010

GPA NRWAbschlussprüfung – Beratung - RevisionIm Auftrag:

- Siegel -gez. Gregor Loges

Der vorstehende, von der Gemeindeprüfungsanstalt NRW mit Verfügung vom 13. Dezember2010 genehmigte Jahresabschluss der Touristik und Stadtmarketing Olsberg GmbH für das Wirt-schaftsjahr 2007 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Olsberg, den 19. Januar 2011

Der Geschäftsführer der Touristik und Stadtmarketing Olsberg GmbH

(Andreas Rüther)

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B e k a n n t m a c h u n g

über die Feststellung des Jahresabschlussesder Touristik und Stadtmarketing Olsberg GmbH zum 31.12.2008

Die Gesellschafterversammlung der Touristik und Stadtmarketing Olsberg GmbH hat am07.12.2010 den Jahresabschluss der Touristik und Stadtmarketing Olsberg GmbH zum31.12.2008 festgestellt.

Der Jahresabschluss und der Lagebericht liegen bis zur Feststellung des Jahresabschlusses2009 in den Geschäftsräumen der Touristik und Stadtmarketing Olsberg GmbH, Ruhrstr. 32,59939 Olsberg zu den Öffnungszeiten der Gesellschaft zur Einsichtnahme aus.

Die Gemeindeprüfungsanstalt NRW hat am 13. Dezember 2010 folgenden abschließenden Ver-merk erteilt:

Abschließender Vermerk der GPA NRW

Die GPA NRW ist gemäß § 106 GO NRW gesetzlicher Abschlussprüfer des Betriebes Touristikund Stadtmarketing Olsberg GmbH. Zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung zum31.12.2008 hat sie sich der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Rieden GmbH, Meschede, be-dient.

Diese hat mit Datum vom 30.06.2010 den nachfolgend dargestellten uneingeschränkten Bestäti-gungsvermerk erteilt.

„Wir haben den Jahresabschluss –bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowieAnhang- unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Touristik und Stadtmarke-ting Olsberg GmbH für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12.2008 geprüft. Die Buchführungund die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtli-chen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags liegen in derVerantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grund-lage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Ein-beziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut derWirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprü-fung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkei-ten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtungder Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildesder Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit er-kannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Ge-schäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie dieErwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksam-keit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Anga-ben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichpro-ben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze undder wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamt-

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- 2 –

darstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unserePrüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht derJahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Ge-sellschaftsvertrags und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchfüh-rung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Er-tragslage der Gesellschaft. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermitteltinsgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft und stellt die Chancen und Risikender künftigen Entwicklung zutreffend dar.“

Die GPA NRW hat den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Rieden GmbHausgewertet und eine Analyse anhand von Kennzahlen durchgeführt. Sie kommt dabei zu folgen-dem Ergebnis:

Der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers wird vollinhaltlich übernommen. Eine Ergänzunggemäß § 3 der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrie-ben und prüfungspflichtigen Einrichtungen (JAP DVO) ist aus Sicht der GPA NRW nicht erforder-lich.

Herne, den 13.12.2010

GPA NRWAbschlussprüfung – Beratung - RevisionIm Auftrag:

- Siegel -gez. Gregor Loges

Der vorstehende, von der Gemeindeprüfungsanstalt NRW mit Verfügung vom 13. Dezember2010 genehmigte Jahresabschluss der Touristik und Stadtmarketing Olsberg GmbH für das Wirt-schaftsjahr 2008 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Olsberg, den 19. Januar 2011

Der Geschäftsführer der Touristik und Stadtmarketing Olsberg GmbH

(Andreas Rüther)

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Olsberg Knrimokurort Im H-

Hinweisbekanntmachung

zur Bekanntmachung der Neufassung der Satzung des Sparkassenzweckverbandes des Hochsauerlandkreises, der Städte Brilon, Hallenberg, Medebach, Olsberg, Winterberg und der Gemeinde Bestwig

Gem. § 20 Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621) in der zurzeit geltenden Fassung wird darauf hingewiesen, dass die von der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes des Hochsauerlandkreises, der Städte Brilon, Hallenberg, Medebach, Olsberg, Winterberg und der Gemeinde Bestwig am 16.06.2010 beschlossene Neufassung der Verbandssatzung der Bezirksregierung Arnsberg angezeigt und von dort im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg Nr. 38 vom 25.09.2010, S. 243, öffentlich bekannt gemacht worden ist.

Olsberg, den 26. Januar 201 1

Der Bürgermeister

Fischer