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Bescheidprüfung, Art 144

Bescheidprüfung, Art 144 GR mit Eingriffsvorbehalt Ein Bescheid, der in ein Grundrecht eingreift, verletzt dieses, wenn er Gesetzlos (ohne Grundlage

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Bescheidprüfung, Art 144

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GR mit Eingriffsvorbehalt

Ein Bescheid, der in ein Grundrecht eingreift, verletzt dieses, wenn erGesetzlos (ohne Grundlage in VO)

ergangen istAuf verfassungswidrigem Gesetz

(gesetzwidrigen VO, rechtswidrigem StV) beruht

Ein Gesetz (VO) nur zum Schein oder denkunmöglich anwendet oder fälschlich verfassungswidrigen Inhalt unterstellt

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Denkunmögliche Anwendung◦Schwerer Fehler (im Verständnis von materiellen Vorschriften oder Verfahrens-vorschriften), der mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen ist

◦Behörde wendet Gesetz an, das offenkundig einer unmittelbar anwendbaren Regelung des Gemeinschaftsrechts widerspricht

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Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt

Bescheid verletzt GrundrechtWenn Behörde Gesetz bzw VO

fälschlicherweise intentionalen Eingriff unterstellt

Wenn Behörde nicht die erforderliche Abwägung zwischen Wissenschaftsfreiheit und geschütztem Rechtsgut vornimmt

Wenn gesetzlos ergangen oder auf verfassungswidrigem Gesetz beruht

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Gleichheitssatz

Bescheid verletzt Gleichheitssatz, wenn er

Auf einem gleichheitswidrigen Gesetz beruht

Behörde dem Gesetz fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt

Behörde Willkür übt

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WillkürDenkunmögliche Gesetzesanwendung ist

IndizzB gehäuftes Verkennen der Rechtslage

in entscheidenden PunktenUnterlassen jeglicher

Ermittlungstätigkeit in entscheidendem Punkt

Unterlassung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens insbes. Ignorieren des Parteivorbringens und leichtfertiges Abgehen vom Inhalt der Akten

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Willkürverbot Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

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Gesetzesprüfung

Im Schutzbereich des Grundrechts?Liegt ein Eingriff vor?Verletzt der Eingriff das Grundrecht oder

ist er gerechtfertigt? (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)

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Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Öffentliches InteresseEignungErforderlichkeitAdäquanz

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Öffentliches InteresseLiegt Ziel (Zweck) der Regelung im öffentlichen Interesse?Weiter rechtspolitischer Spielraum des Gesetzgebers

EignungIst die Regelung zur Erreichung des (im öffentlichen Interesse gelegenen) Ziels geeignet bzw. tauglich?

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ErforderlichkeitBeinhaltet die Regelung das schonenste Mittel zur Zielerreichung? Nur eine solche Grundrechtseinschränkung, die zur Zielerreichung erforderlich istVfGH kann dem nur entgegentreten, wenn die Eignung von vornherein auszuschließen ist oder es eindeutig mildere Mittel gibtAuch Übermaßverbot

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AdäquanzBesteht zwischen öffentlichem Interesse und Grundrechtseinschränkung eine angemessene Relation?Wertende GüterabwägungSchwere des Eingriffs und Gewicht der rechtfertigenden Gründe Auch Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinn

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Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt

Intentionaler Eingriff oder allgemeines Gesetz

Unverhältnismäßig, wenn Güterabwägung zwischen der Grundrecht und geschützten öffentlichen Interessen verfehlt oder Vollzugsbehörden nicht ermöglicht

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Grundrecht auf EigentumEnteignung (Vermögensverschiebung, Teil

der Lehre) Öffentliches InteresseKonkreter BedarfGeeignetheit des Objekts, den Bedarf zu

deckenUnmöglichkeit, Bedarf anders zu deckenEigentumsbeschränkung

(Nutzungsbefugnisse beschränkt)Öffentliches Interesse Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

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GleichheitssatzVerbot unsachlicher Differenzierungen

Gleiches muss gleich behandelt werdenGebot sachlicher Differenzierung

Ungleiches muss ungleich behandelt werdenUnterschiede im Tatsächlichen und Rechtlichen müssen sachlich gerechtfertigt sein

Judikatur des VfGH extrem einzelfallbezogenNachtarbeitsverbot für Frauen ist sachlich

gerechtfertigt, ungleiches Pensionsalter nicht

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Allgemeines SachlichkeitsgebotRegelungen müssen sachlich gerechtfertigt sein (aber kein Vergleich mit anderen Regelungen)

VertrauensschutzRückwirkende belastende Bestimmungen (z.B. Steuergesetz) und zukünftige Beschränkungen wohlerworbener Rechte (z.B. Pensionsbeschränkungen) können gleichheitswidrig sein Übergangsbestimmungen