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Betreuungen Thomas Artzt

Betreuungen Thomas Artzt. Menschen können krank werden, geistig und/oder körperlich behindert sein, oder unter psychischen und seelischen Störungen leiden

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Betreuungen Thomas Artzt

Menschen können krank werden, geistig und/oder körperlich behindert

sein, oder unter psychischen und seelischen Störungen leiden.

Die Erkrankungen können Junge und Alte, Männer und Frauen, Arme und Reiche treffen.

Sie haben einen alten, kranken oder behinderten Menschen unter ihren Angehörigen oder Freunden, den sie gut versorgt wissen wollen, obwohl sie nicht in der Nähe wohnen oder Ihnen einfach die Zeit fehlt selbst die Aufgabe zu übernehmen. Dann sind sie richtig bei uns.

Auf unserer Homepage können sie finden wonach sie suchen.

Oft führen Erkrankungen dazu, dass die Betroffenen ihr Leben nicht mehr meistern können:

> Sie vereinsamen > Sie öffnen die Post nicht mehr > Sie zahlen keine Rechnungen > Sie verschulden sich > Sie gehen nicht mehr zum Arzt > Sie versäumen Behördentermine

Diese Menschen werden durch mich vertreten und von mir beraten, damit für die Betroffenen das Leben wieder lebenswert wird.

Wir helfen u. a.:

> beim amtlichen Schriftverkehr > bei der Entscheidungsfindung, was ist für meinen Angehörigen oder

Freund am Besten, um seine Lebensqualität weiter zu sichern

> bei der Stellung von Anträgen wie z.B. Pflegestufen

> bei der Sicherstellung der ärztlichen Behandlung > bei Problemen mit Kindern und Jugendlichen

Wille und Wohl der Betroffenen stehen für mich an erster Stelle.

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Nach diesem Leitsatz handle und entscheide ich.

Haben wir Ihr Interesse geweckt, haben Sie noch Fragen, oder möchten Sie einen Termin für ein Beratungsgespräch?

Dann schreiben Sie uns oder rufen Sie uns einfach an.

Die Erstberatung ist kostenlos und unverbindlich!

Für wen arbeiteten wir?

Eltern, Ehepartner, Tochter, Sohn, Bruder, Verwandte, Freunde

Sie sind nicht in der Nähe?

Sie arbeiten und wohnen entfernt und benötigen jemanden, der professionelle Beratungs- und Serviceleistungen übernimmt.

Sie wohnen in der Nähe,

sind aber nicht in der Lage, die umfangreichen Aufgaben allein zu bewältigen.

Sie brauchen Hilfe für

Ehepartner, Mutter, Vater, Kinder, Bruder, Schwester, Verwandte, Freunde...

> i m A l t e r

> bei Krankheit

> bei körperliche Behinderung

> welche unter psychischen und seelischen Störungen leiden

> die sich nicht mehr allein zurecht finden

> weil der Partner verstorben ist

> weil sie die Probleme nicht mehr allein lösen können

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Beratungsfelder

Analyse der Bedürfnisse und der vorhandenen Ressourcen der hilfsbedürftigen Menschen

Hilfeplanung

Diskutieren von Entscheidungshilfen

Unterbreitung von Vorschlägen zur Realisierung von individuell zugeschnittener Hilfe, wie z.B. Pflege und Betreuung zu Hause, Assistenz usw.

Vorsorge

Für Krankheit, Alter und Betreuung

Patientenverfügung

Betreuungsverfügung

Vorsorgevollmacht

Beratung

Hilfe bei der Bewältigung von “Papierkram”, Beratung zum amtlichen Schriftverkehr z.B. wo muss ich was zum richtigen Zeitpunkt beantragen

Hilfsangebote für Eltern mit straffällig gewordenen und suchtabhängigen Kindern

Hilfsangebote für Eltern behinderter Kinder bei der Eingliederung in Rehabilitationsmaßnahmen des Arbeitsamtes

Vertretung und Unterstützung von Eltern bei Gesprächen mit Jugendhilfeeinrichtungen und Jugendamt

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Handlungsfelder Gesundheit

Ärztliche Behandlung sicherstellen

Pflegedienst beauftragen

Lebensraum

Lebensraum / Wohnraum erhalten

Vorrangige Sicherung des bisherigen Lebensraumes und Anpassung an die veränderten Bedürfnisse

Organisation und Vermittlung von geeigneten Pflege- und Vorsorgekräften

Organisation von Assistenzleistungen

Hilfe und Begleitung beim Übergang von der bisherigen Wohnung in ein Betreutes Wohnen

Hilfe und Begleitung beim Übergang von der eigenen Wohnung in ein Seniorenzentrum

Planung und Organisation von Heimwechsel bzw. Wohnungswechsel

Behörden

Bearbeitung von Formularen und Anträgen

Hilfe beim amtlichen Schriftverkehr

Prüfung von Bescheiden

Durchsetzen von Ansprüchen

Übernahme von Vormundschaften für Kinder und Jugendliche

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Finanzen

Renten oder andere Einkünfte geltend machen

Verwaltung von Vermögen und Finanzen

Prüfung und Abschluss von Verträgen

Durchsetzen von Ansprüchen

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Private Betreuung Hilfen auf Vollmachtbasis

Vorsorgevollmacht als Ersatz für eine rechtliche Betreuung

Eine

Vorsorgevollmacht

gibt jedem Menschen so die Möglichkeit, im Vorfeld zu entscheiden, wer seine privaten Angelegenheiten regelt. In einer Notsituation selbst, wenn die Vorsorgevollmacht Anwendung findet, ist der Betroffene nicht mehr entscheidungsfähig, sodass dieser also auch nicht mehr festlegen kann, welche andere Person bevollmächtigt und so zum gesetzlichen Vertreter ernannt werden soll.

Anhand einer Vorsorgevollmacht kann man dahingegen schon im Vorfeld festlegen, wer im Falle eines Falles die Rolle des Vertreters übernehmen und als Bevollmächtigter die privaten Angelegenheiten regeln soll. Folglich kann durch eine Vorsorgevollmacht für gewöhnlich eine rechtliche Betreuung gänzlich vermieden werden. Da der Betroffene selbst frühzeitig vorgesorgt hat, besteht in der Regel kein Handlungsbedarf für ein Gericht, sodass die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers nicht erforderlich ist.

Grundsätzlich ist eine rechtliche Betreuung erforderlich, wenn eine Person nicht mehr Geschäfts- und /oder einwilligungsfähig ist. Damit weiterhin alles in geregelten Bahnen verläuft, regelt ein Betreuer die Angelegenheiten des Betroffenen. Falls die betroffene Person aber eine Vorsorgevollmacht erstellt hat, ist eine rechtliche Betreuung nicht erforderlich, weil bereits eine Person bevollmächtigt wurde.

Ein weiteres Aufgabenfeld meiner Arbeit ist die rechtliche Betreuung und die von Hilfen ohne gerichtlichen Beschluss, sondern auf Erteilung eines Auftrages oder einer Vollmacht durch den hilfesuchenden Menschen in bestimmten, gewünschten Bereichen.

Es werden behördliche Angelegenheiten, Wohnungs- und Vermieterangelegenheiten, Schuldenregulierungen, Vermögens- & Gesundheitsangelegenheiten und Organisation von Diensten geregelt. Alle Angelegenheiten werden in vorheriger Absprache und im Interesse mit dem Betreuten durchgeführt.

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Rechtliche Betreuung Rechtliche Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz (BTG & BGB) (gesetzliche Vertretung rechtlich Betreuter)

Als gerichtlich bestellter Betreuer bin ich als gesetzliche Vertreter tätig für volljährige Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder aufgrund von Altersverwirrtheit ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr allein bewältigen können.

Das Amtsgericht bestimmt die Aufgaben des Betreuers, für die der/die Betroffene Unterstützung bedarf per gerichtlichen Beschluss.

Gesetzliche Betreuung bedeutet: rechtliche Vertretung bei Fragen der Vermögenssorge

·Vertretung der Interessen gegenüber Behörden, Einrichtungen & Institutionen

·Renten, Sozialhilfe oder Einkünfte geltend machen

·Unterhaltspflichten prüfen Ansprüche durchsetzen

·Interessen vertreten, Erbangelegenheiten regeln

·Verwaltung & Anlage von Geldern sowie Schuldenregulierung

einleiten Gesundheitssorge

·Gespräche mit Ärztinnen & Ärzten hinsichtlich Behandlung

·Reha-Maßnahmen einleiten & Klinikaufenthalt veranlassen

·Ärztliche Behandlung sicherstellen, Pflegedienste

beauftragen Aufenthaltsbestimmung

·Leben in der eigenen Wohnung sichern, Mietverträge prüfen & abschließen

·Alten- oder Pflegeheim bzw. Krankenhausaufenthalt veranlassen Interessen gegenüber der Einrichtung vertreten Die Betreuten werden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Meine Arbeit wird durch das Amtsgericht kontrolliert.

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Wir sind 24 Stunden am Tag erreichbar Wir rufen Sie gerne zurück!

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Betreuungen Thomas Artzt Danziger Str.1 58256 Ennepetal

Telefon: 02333.2040

Email: [email protected]

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Einfach immer bestens informieren!

Ihre Notizen

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Vorsorgevollmacht

Hiermit erteile ich:

(Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort) ohne Zwang

und aus freiem Willen gemäß § 1896 Abs. 2 BGB folgende

Vorsorgevollmacht:

Herr/Frau (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort:

Thomas Artzt - Danziger Str.1 - 58256 Ennepetal - Telefon: 02333.2040

Email: [email protected] - Internet: www.betreuungen.tk

wird bevollmächtigt, mich

·in allen persönlichen Angelegenheiten und Vermögens-, Steuer-, Kranken-kassen-, Beihilfe-, Renten-, Sozial- und sonstigen Rechtsangelegenheiten,

soweit dies gesetzlich zulässig ist, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Mitar-beiter von Gerichten, Behörden, Leistungsträgern, Banken und Versicherungen sind meinem Bevollmächtigten gegenüber von etwaigen Schweigepflichten befreit.

Ersatzbevollmächtigung:

.

(Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort).

Diese Vorsorgevollmacht berechtigt zu

·meiner Vertretung in Fragen der medizinischen Versorgung und

Behandlung. Der/die Bevollmächtigte ist in Wahrnehmung meiner

Patientenrechte berechtigt,

·jederzeit Auskünfte über meinen Gesundheitszustand und die Einzelheiten der medizinischen Behandlung bzw. Pflege zu erfragen. Behandelnde Ärzte und Pflegepersonen können insoweit von ihrer Schweigepflicht entbunden werden.

Im Falle eines Klinikaufenthaltes wünsche ich, dass mein/e Bevollmächtigte/r jeder-zeit Zugang zu mir hat.

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Der/die Bevollmächtigte ist im Rahmen der Gesundheitsfürsorge ebenfalls berechtigt, in meinem Namen

·in medizinische Heilbehandlungen einzuwilligen oder die Einwilligung zu verwei-gern sowie Behandlungsverträge abzuschließen, zu kündigen oder deren Ab-schluss zu verweigern.

Dies gilt auch, wenn ich aufgrund meines gesundheitlichen Zustandes nicht in der La-ge sein sollte, Folgen und Tragweite von Behandlungen zu erkennen, und ich meinen Willen aufgrund fehlender Einwilligungs- bzw. Äußerungsfähigkeit nicht bestimmen kann. Die Ermächtigung gilt auch für Behandlungen, die eine Genehmigung des Betreuungsgerichtes gemäß § 1904 BGB 1 voraussetzen.

Eine separate Regelung durch eine Patientenverfügung (§ 1901 a ff. BGB) ist

erfolgt. nicht erfolgt.

Der/die Bevollmächtigte ist weiterhin berechtigt,

·meinen Aufenthalt zu bestimmen und über freiheitsbeschränkende und frei-heitsentziehende Maßnahmen gemäß § 1906 BGB 2, die sich gegen meine Per-son richten, zu entscheiden, falls ich aufgrund meines gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage sein sollte, selbst wirksam in die Freiheitsentziehung einzuwilli-gen; ebenso bei einer notwendiger Zwangsbehandlung bzw. -medikation nach den Vorgaben des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 1906 Abs. 3 und 3 a BGB.

1 § 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen:

1.Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

2.Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maß-nahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.

3.Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.

4.Eine Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.

5.Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrück-lich umfasst und schriftlich erteilt ist.

2 § 1906 Abs. 1 BGB – Geschlossene Unterbringung u. ärztliche Zwangsmaßnahe –: Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil

6.auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder

7.zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Not-wendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (Näheres in Abs. 3 u. 3 a).

§ 1906 Abs. 4 BGB – Unterbringungsähnliche Maßnahmen –: Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Ein-richtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über ei-nen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.

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Die Vorsorgevollmacht berechtigt weiterhin

·zur Verwaltung meiner Einkünfte und meines Vermögens, zur Verfügung über Vermögensgegenstände, zum Vermögenserwerb, zum Abschluss von Heim-verträgen, zur Erteilung von Pflegeaufträgen, zur Auflösung des Mietverhält-nisses meiner Wohnung, zur Beantragung und Entgegennahme von Renten und anderen Sozialleistungen, zu geschäftsähnlichen Handlungen und zu allen Verfahrenshandlungen sowie zur Entgegennahme und zum Öffnen meiner Post und zur Regelung meiner Fernmeldeangelegenheiten (Telefon, Internet).

Separate Regelungen zur Vermögenssorge (Konto-/Depotvollmachten) sind erfolgt. nicht erfolgt.

Der/die Bevollmächtigte ist befugt nicht befugt,

·Rechtsgeschäfte mit sich in eigenem Namen, unter Befreiung von den Be-schränkungen des § 181 BGB, und als Vertreter/-in Dritter vorzunehmen.

Schenkungen an Dritte dürfen in dem Rahmen vorgenommen werden, die einem rechtlichen Betreuer gemäß § 1897 BGB erlaubt wären.

Erteilung von Untervollmachten:

Der/die Bevollmächtigte ist berechtigt, in allen Fragen, außer der Heilbehandlung und der freiheitsentziehenden Maßnahmen, im Einzelfall Untervollmachten zu er-teilen sowie mich und dritte Personen gleichzeitig zu vertreten.

Der/die Bevollmächtigte ist nicht berechtigt, in allen Fragen im Einzelfall Unter-vollmachten zu erteilen sowie mich und dritte Personen gleichzeitig zu vertreten.

Überwachungsbevollmächtigung / Kontrollbetreuung:

Falls das Betreuungsgericht zur Kontrolle des/der Bevollmächtigten einen rechtlichen Betreuer gemäß § 1896 Abs. 3 BGB bestellen will, so soll zum Betreuer für diese Auf-gabe

Herr/Frau

bestellt werden.

Entschädigungsregelung:

Zum Anspruch auf Entschädigung des/der Bevollmächtigten treffe ich folgende Rege-lung:

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Eine Honorierung für die Tätigkeiten aufgrund dieser Vorsorgevollmacht ent- fällt.

Die Tätigkeit im Rahmen dieser Vorsorgevollmacht soll wie folgt vergütet wer den:

Eine Aufwandspauschale von einmalig jährlich Euro.

Ein Stundensatz von Euro;

Stundenbegrenzung pro Monat: Stunden.

Sonstige Regelungen:

Das Recht der Totenfürsorge übertrage ich hiermit auf den/die Bevollmächtigte/n. Er/sie soll anstelle der anderen Familienangehörigen nach meinem Tod die Bestattung (Mein Wunsch: ) durchführen lassen.

Das Entscheidungsrecht über eine Organtransplantation nach meinem Tod übertra-ge ich auf den/die Bevollmächtigte/n.

Diese Vorsorgevollmacht soll eine rechtliche Betreuung gemäß §§ 1896 ff. BGB ausschließen. Sollte dennoch eine Betreuung notwendig werden, so soll der/die Bevollmächtigte zum rechtlichen Betreuer bestellt werden.

Diese Vorsorgevollmacht tritt in Kraft:

Sofort.

Wenn meine Geschäftsunfähigkeit durch ein aktuelles ärztliches Attest festge-stellt wird.

Wenn meine Einwilligungsunfähigkeit in meinen persönlichen Angelegenheiten durch ärztliches Attest festgestellt wird.

Die Vorsorgevollmacht gilt nur, wenn der/die Bevollmächtigte das Originaldokument vorlegen kann.

Ich behalte mir jederzeit das Recht vor, diese Vorsorgevollmacht zu widerrufen und das Originaldokument vom Bevollmächtigten zurückzuverlangen.

Die Vorsorgevollmacht und das zugrunde liegende Auftragsverhältnis bleiben in Kraft, wenn ich geschäftsunfähig geworden sein sollte oder wenn ich nicht mehr lebe. Soll-ten einzelne Teile der Vollmacht unwirksam sein, so soll dies nichts an der Wirksam-keit der restlichen Teile ändern.

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Hinweise auf Verfügungen im Todesfall: ·Ein Testament ist errichtet. Ein Testament wurde nicht errichtet.

Sonstige Hinweise bzw. Ausschlüsse von der Vertretung durch den/die Bevoll-mächtigten:

Meine Wünsche und Vorstellungen, die bei der Ausführung dieser Vorsorge-vollmacht von dem Bevollmächtigten zu beachten sind:

Siehe beigefügte Anlage.

(Ort, Datum) (Eigenhändige Unterschrift)

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