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Der drogenauffällige Lenker aus fachärztlicher Sicht Prim. Dr. Andreas WALTER Gerontopsychiatrische Abteilung und Memory Institut Geriatriezentrum am Wienerwald (GZW) Ordination: Hernalser Hauptstraße 15, 1170 Wien 27.November 2009, im Flemging‘s Hotel - Neubaugürtel

Der drogenauffällige Lenker aus fachärztlicher Sicht · • Diagnose • Behandlungsart und Dauer • Besteht eine Abhängigkeit? ... Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen

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Der drogenauffällige Lenker aus fachärztlicher Sicht

Prim. Dr. Andreas WALTERGerontopsychiatrische Abteilung und Memory Institut

Geriatriezentrum am Wienerwald (GZW)Ordination: Hernalser Hauptstraße 15, 1170 Wien

27.November 2009, im Flemging‘s Hotel - Neubaugürtel

Zuweisung durch den Amtsarzt an den Facharzt für Psychiatrie

Gründe:

• Alkoholismus• Suchtgiftmissbrauch• Geisteskrankheit

§ 14 ALKOHOL SUCHT-

UND ARZNEIMITTEL

§ 14 Alkohol, Sucht- und Arzneimittel I.

• Personen , die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kfz nicht beeinträchtigt sind, darf (ausgenommen medizinische Verabreichung) eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.

• Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittel- Abhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen

Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l oder mehr oder der Atemluft von 0.8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen

§ 14 Alkohol, Sucht- und Arzneimittel II.

• Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen

§ 14 Alkohol, Sucht- und Arzneimittel III.

• Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden

§ 14 Alkohol, Sucht- und Arzneimittel IV.

• Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilten oder wiederzuerteilen

§ 14 Alkohol, Sucht- und Arzneimittel V.

GUTACHTENAUFBAU Deutsche Gesellschaft f.Verkehrspsychologie (DGVP)

Deutsche Gesellschaft f.Verkehrsmedizin (DGVM)1. Anlass und Fragestellung der Untersuchung 2. Überblick über die Vorgeschichte

- Aktenübersicht- Darlegung der Eignungsbedenken- Voraussetzung für eine günstige Prognosen (Darlegung der geprüften Hypothesen)

3. Untersuchungsbefunde a) Medizinische Untersuchungsbefunde

ggf. Darstellung der Methoden, Befunde; Anamnese, körperlicher Befund, Laboranalytikb) Psychologische Untersuchungsbefunde

Darstellung der Methoden, Befunde; Untersuchungsgespräch, Leistungstests, Fragebogenverfahren

4. Bewertung der Befunde Interdisziplinäre Interpretation der Befunde und ihrer Bedeutung für die Annahme oder Zurückweisung der unter Punkt 2 angeführten Hypothesen (Voraussetzungen)

5. Beantwortung der Fragestellung (und Empfehlungen)

Die fachärztliche Stellungnahme hat gemäß der FSG – GV zu beinhalten

• Anamnese • Diagnose• Behandlungsart und Dauer• Besteht eine Abhängigkeit?• Befürwortende Stellungnahme bei Therapie mit

Sucht- oder Arzneimitteln, die die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen können oder bei Personen, die gehäuften Missbrauch begangen haben oder abhängig waren (Gruppe 2 nach Untersuchung meist ausgeschlossen)

Ärztliches Gutachten hat ggf. auszusprechen:

1. Ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist

2. Ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind

3. Ob die Verwendung eines Körperersatzstückes oder Behelfes unumgänglich notwendig ist, um das sichere Lenken eines Kfz zu gewährleisten

4. Ob der Bewerber oder Führerscheinbesitzer nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zum Lenken von Kfz geeignet ist

Psychiatrische Befunderhebung: äußere Merkmale

Merkmalsbereiche Untersuchungsparameter

Äußeres Erscheinungsbild Kleidung, Körperpflege, Gestik, Mimik, Physiognomie

Verhalten in der Untersuchungssituation

Auskunftsbereitschaft, Kooperation, Simulation, Dissimulation, interaktionelles Verhalten

Sprechverhalten und Sprache

Klang, Modulation, Sprechstörungen (Stammeln, Stottern), Sprachverständnis und Ausdrucksvermögen

Psychiatrische Befunderhebung: Merkmalsbereiche I (in Anlehnung an das AMDP – System)

Merkmalsbereiche Untersuchungsparameter

Bewusstsein quantitativ (Bewusstseinsverminderung), qualitativ (Bewusstseinseintrübung, - einengung, -verschiebung)

Orientierung Zeitlich, örtlich, situativ und zur Person

Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen

Auffassungsstörungen, Konzentrationsstörungen, Immediatgedächtnis, Kurz- und Langzeitgedächtnis

Antriebs und psychomotorische Störungen

antriebsarm, -gehemmt, -gesteigert, motorisch unruhig, Parakinesen, Hyperkinesen, Akinese, Hypokinese, Stupor, Raptus, maniriert/bizarr, theatralisch, mutistisch, logorrhöisch

Psychiatrische Befunderhebung: Merkmalsbereiche II (in Anlehnung an das AMDP – System)

Merkmalsbereiche Untersuchungsparameter

Affektivität

Ratlosigkeit, Gefühl der Gefühllosigkeit, affektarm, Störung der Vitalgefühle, deprimiert/depressiv, hoffnungslos, ängstlich, euphorisch, dysphorisch, gereizt, innerlich unruhig, klagsam/jammervoll, Insuffizienzgefühle, gesteigertes Selbstwertgefühl, Schuldgefühle, Verarmungsgefühle, ambivalent, Paratyhmie, affektlabil, Affektdurchlässigkeit (-inkontinenz), affektstarr

Formales DenkenVerlangsamung, Hemmung, umständliches Denken, eingeengtes Denken,

Psychiatrische Befunderhebung: Merkmalsbereiche III (in Anlehnung an das AMDP – System)

Merkmalsbereiche Untersuchungsparameter

Ich - Störungen

Derealisation, Depersonalisation, Gedankenausbreitung, -entzug, - eingebung, andere Fremdbeeinflussungserlebnisse

Inhaltliches Denken

Nichtwahnhaft: Zwang, Hypochondrie, Phobien, überwertige IdeenWahnhaft: formale und inhaltliche Wahnmerkmale

Zirkadiane Besonderheiten Morgentief, Abendtief

Sinnestäuschungen Ilusion, Halluzinationen

Psychiatrische Befunderhebung: Merkmalsbereiche IV (in Anlehnung an das AMDP – System)

Merkmalsbereiche Untersuchungsparameter

Sozial- und Krankheitsverhalten

Krankheitseinsicht, Krankheitsgefühl, Ablehnung der Behandlung, sozialer Rückzug, soziale Umtriebigkeit

Aggressives Erlebens- und Verhaltensmuster

Aggressivität, Selbstschädigung, Suizidalität

Dissoziative Symptome z. B. Amnesie, Trance, Lähmungen, Fugue

Somatische Symptome z. B. Insomnie, Inkontinenz, Tremor, Impotenz

ICD – 10 Kriterien für das Abhängigkeitssyndrom

• Starker Wunsch oder Zwang, die jeweilige Substanz zu konsumieren

• Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich Beginn, Beendigung oder Menge des Konsums

• Körperliches Entzugssyndrom

• Toleranz: höherer Substanzkonsum ist nötig, um gleiche Wirkungen wie früher zu erzielen; Beispiele sind die (hohen) Tagesdosen z.B. Alkohol- und Opiatabhängigkeiten, die ohne Entwicklung eine Toleranz zu schweren Beeinträchtigungen führen würden

• Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums

• Anhaltender Substanzkonsum trotz des Nachweises eindeutiger schädlicher körperlicher, psychischer oder sozialer Folgen

Kriterien für das Vorliegen einer Drogenabhängigkeit I DGVM + DGVP

• Fremddiagnostische Feststellung• Interdisziplinär aus den Befunden der medizinisch – psychologischen

Untersuchung • Einschätzung des Klienten selbst, seine Drogenproblematik stelle eine

Abhängigkeit dar, genügt für die Diagnose nicht. • In der Vergangenheit wurde bereits vom behandelnden Arzt oder

einer suchttherapeutischen Einrichtung die Diagnose einer Drogenabhängigkeit gestellt

Es liegt eine Drogenabhängigkeit vor. Eine Entwöhnungstherapie oder eine vergleichbare, in der Regel suchttherapeutisch unterstützte Problembewältigung hat zu einer stabilen Drogenabstinenz geführt.

• Die extern gestellte Abhängigkeitsdiagnose orientierte sich erkennbar an anerkannten Diagnosekriterien (ICD bzw. DSM in der jeweils aktuellen Fassung). Ein entsprechender Arztbericht oder eine vergleichbare Bestätigung der Diagnose liegt vor.

• Eine oder mehrere Entwöhnungsbehandlungen wurden durchgeführt oder abgebrochen. Die Eingangsdiagnose „Abhängigkeit“ ist nachvollziehbar gestellt worden

• Eine oder mehrere Entgiftungen wurden durchgeführt. Ein ärztlicher Bericht bestätigt die Abhängigkeitsdiagnose

• Der Akte oder den vorgelegten Attesten ist ein Hinweis auf eine fachlich indizierte Substitutionsbehandlung zu entnehmen(z. B. toxikologischer Nachweis von Methadon oder Buprenorphin)

Kriterien für das Vorliegen einer Drogenabhängigkeit II DGVM + DGVP

„Drogenabhängigkeit“ nach aktueller Befundlage

Im folgenden Kriterienkatalog sind Indikatoren aus DSM – IV* undICD10 aufgeführt, die eine Abhängigkeitsdiagnose begründen können.Das Vorliegen eines einzelnen Merkmals erlaubt es nicht, eine solche Diagnose zu stellen; als Orientierungshilfe ist zu fordern, dassausreichend sichere diagnostische Hinweise aus mindestens drei der Folgenden Befundbereiche vorliegen. Der Ausprägungsgrad desMerkmals muss in der Regel Relevanz besitzen und innerhalb der letzten 12 Monate feststellbar gewesen sein.

* Die Kriterien für Substanzabhängigkeit sind unverändert in die aktuelle Textrevision DSM – IV – TR übernommen worden, so dass weiterhin die diagnostischen Kriterien des DSM – IV Verwendung finden können

1. Bereich: Ausgeprägte Toleranzentwicklung

1. Der Klient hatte auch nach Etablieren eines regelmäßigen Konsums noch den Wunsch nach ausgeprägter Dosissteigerung

2. Wegen zunehmender Giftfestigkeit hat der Klient die Konsummengen erheblich gesteigert

3. Bei fortgesetzter Einnahme derselben Dosis war die Wirkung deutlich vermindert

4. Der Drogenkonsum fand zum Ausgleich des Wirkungsverlusts in immer kürzeren Zeitintervallen statt

5. Der Klient versuchte einen Wirkungsverlust durch gestaffelte Einnahme oder Suche nach höher wirksamen Konzentrationen oder Applikationsformen zu kompensieren

2. Bereich: Auftreten von Entzugssymptomen

• Der Klient hat bereits körperliche Entzugserscheinungen (Zittern, Schwitzen, Ganzkörperschmerzen, motorische Unruhe, Krampfanfälle) oder psychische (Nervosität, u. U. starkes „Craving“, Gereiztheit, Affektinkontinenz) erlebt

• Der Klient hat Drogen konsumiert, um Entzugssymptome zu vermeiden oder zu bekämpfen

• Der Klient hat Ausweichmedikamente oder Substitutionsmittel konsumiert

• Der Klient hat durch (vermehrten) Alkoholkonsum versucht, Entzugssymptome zu vermeiden oder zu mildern

3.Bereich: Fortsetzung des Konsums trotz negativer Folgen

• Der Klient berichtet über rezidivierende Intoxikationszustände mit negativ erlebten Folgen

• Der Klient konsumierte Drogen wiederholt unter gefährdenden Bedingungen. Der Umstand der Gefährlichkeit war ihm dabei bewusst (z.B. Lenken eines Kfz trotz wahrgenommener Auswirkungen)

• Es sind Eigentumsdelikte (Diebstahl, Betrug) oder andere Straftaten zur Beschaffung von Drogen zum Eigenkonsum bekannt

• Der Klient konsumierte weiter Drogen, obwohl im bewusst war, dass eine gesundheitliche Störung dadurch hervorgerufen, verschlimmert oder in der Heilung verzögert wird

• Der Klient konsumierte trotz kritischer und / oder vorwurfsvoller Reaktionen vonseiten des Umfelds weiter Drogen

4. Bereich: Fehlende Kontrolle der Konsummenge und - dauer

• Der Klient konsumierte wesentlich größere Menden oder höher konzentrierte Drogen, als er sich dies in einer konkreten Situation vorgenommen hatte

• Der Klient war nicht in der Lage, Vorsätze hinsichtlich der Dauer oder Häufigkeit von Konsumsituationen einzuhalten

5. Bereich: Zwang zum Drogenkonsum (Craving) und gescheiterte Reduktions – oder Abstinenzversuche

• Der Klient hat erfolglose Versuche der Reduktion, Einschränkung oder des Verzichts auf psychotrope Substanzen unternommen

• Eine tatsächlich erfolgte Reduktion oder Karenz hatte nur kurzfristig Erfolg

• Der Klient versucht oder versuchte eine Eigensubstitution mit dem Motiv, von einer bestimmten Droge wegzukommen

• Der Klient hat oder hatte beim Drogenkonsum ein anhaltend schlechtes Gewisse, das er als belastend erlebt(e)

• Der Klient erlebte seine erfolglosen Selbstkontrollversuche als bedrohlich für sein Selbstbild

• Der Klient hat ohne den erwarteten Erfolg an Treffen einer Selbsthilfegruppe, einer Drogentherapie- oder Nachsorgeeinrichtung teilgenommen, um Drogenabstinenz zu erreichen oder aufrechtzuerhalten

• Der Klient geriet in eine psychische Notlage oder in panikartige Zustände, wenn keine Drogen zur Verfügung standen

• Der Klient berichtet davon, viel über Drogen geredet zu haben oder Schwierigkeiten gehabt zu haben, von Gedanken loszukommen, die um Drogen kreisten

5. Bereich: Zwang zum Drogenkonsum (Craving) und gescheiterte Reduktions – oder Abstinenzversuche

6.Bereich: Vernachlässigung anderer Aktivitäten oder Aufgaben und hoher Aufwand für den Umgang mit der Droge

• Der Klient hat viel Zeit und Energie für die aktive Drogenbeschaffung aufgewendet

• Der Klient hat für den Konsum viel Zeit aufgewendet

• Der Klient hat viel Zeit gebraucht, um sich vom Drogenkonsum zu erholen ( z.B. Fehlen auf der Arbeit oder in der Schule wegen Konsum am Vorabend)

• Der Klient hat vormals gepflegte Hobbys oder Freizeitaktivitäten aufgegeben, da er immer mehr Zeit für den Drogenkonsum benötigte oder dafür, sich vom Konsum zu erholen

• Der Klient hat mögliche berufliche Entwicklungen wegen der Folgen des Drogenkonsums nicht wahrgenommen, oder es ist sogar zu einem beruflichen Abstieg gekommen

• Die sozialen Kontakte des Klienten beschränkten sich zunehmend auf Personen aus der Konsumentenszene

• Der Klient berichtet von der Zunahme sozialer Kontakte zu Konsumenten, die er als unter seinem früheren sozialen Niveau empfindet

• Der Klient war nicht mehr in der Lage, seine familiären Verpflichtungen nachzukommen

• Der Klient interessierte sich nicht mehr für die Interesen und Probleme seiner inmittelbaren Familie (Partner, Kinder)

• Der Klient war aufgrund des Drogenkonsums nicht mehr ind der Lage, seine finanzielle Lage angemessen zu steuern

6.Bereich: Vernachlässigung anderer Aktivitäten oder Aufgaben und hoher Aufwand für den Umgang mit der Droge

Nachweis von Drogen im Urin

Substanzen im Urin Nachweisbarkeitsdauer seit letztem KonsumTHC und Metabolite Hauptmetabolit THC – COOH – Glucuronid:

Bei vereinzelten / gelegentlichem Konsum: 2 – 4 Tage Bei Konsum mehrmals wöchentlich: ca. 5 – 14 Tage Bei Dauerkonsumenten: 2 – 6 Wochen, in Einzelfällen ggf. länger

Opiate Heroin: Ausscheidung als konjugiertes Morphin:Dosisabhängig ca. 48 – 96 h6 – MAM : Im Urin nur wenige Stunden, je nach Blasenentleerung max. etwa bis zu 10 h nachweisbarFreies Morphin: 24 – 48 h Konjugiertes Codein: 48 – 72 h

Kokain Benzoylegonin: Dosisabhängig 2 – 3 TageEcgoninmethylester: bis 2 Tage Unverändertes Kokain: dosisabhängig bis 12 h

Amphetamine, Methylamphetamin, Methylendioxyamphetamine

Verschiedene Wirkstoffe: vom pH – Wert des Urins und von der Dosis abhängig 1 – 3 Tage

Zusammenfassung Alkohol und Drogen am Steuer

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Einfluss von Alkohol oder Drogen oder gar einer Kombination zählen zu den schwerwiegendsten Verkehrsübertretungen.

Dementsprechend sind auch die Sanktionen sehr streng. Aber auch der Missbrauch von Medikamenten – etwa in

Verbindung mit Alkohol – kann schwere polizeiliche und gerichtliche Folgen nach sich ziehen.

Bedeutung der formalen und inhaltlichen Kriterienfür fachärztlichen Stellungnahme