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Erstellt von Name des Autors | DatumFachdienstMichael Wehner I 10.11.2015Fachdienst Ausländerwesen
Seite 2
EINLEITUNG
Teil 1. Das deutsche Asylverfahren
•Nationales Asylverfahren
•Dublin-Verfahren
•Entscheidung über den AsylantragPositive EntscheidungNegative Entscheidung
Teil 2. Aufenthaltsrecht/ Arbeitsmarktzugang
•Zugang zum Arbeitsmarkt mit Aufenthaltsgestattung
•Zugang zum Arbeitsmarktmit Duldung
•Arbeitsverbot
•Zustimmungsfreie Beschäftigungen
•Allgemeine Regelungen
Erstellt von Name des Autors | DatumFachdienst
DAS DEUTSCHE ASYLVERFAHREN
Seite 4
ABLAUF DES ASYLVERFAHRENS
DE Meldung bei Polizei, EAE
Erstverteilung nach EASY
Aufnahme/ Unterbringung
BAMF
Entscheidung durchs BAMF
Nationalverfahren
Seite 5
ABLAUF DES ASYLVERFAHRENS
DE Meldung bei Polizei, EAE
Erstverteilung nach EASY
Aufnahme/ Unterbringung
BAMF
Entscheidung durchs BAMF
Dublinverfahren
Seite 6
Positive Entscheidung:
Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG)Aufenthaltserlaubnis nach§ 25 (1) AufenthG Keine Wohnsitzauflage, Erwerbstätigkeit gestattet, Ausstellung eines Berechtigungsscheines/ Verpflichtungsbescheides für den IntegrationskursReiseausweis für Flüchtlinge
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylVfG)Aufenthaltserlaubnis nach§ 25 (2) Satz 1 HS 1 AufenthGKeine Wohnsitzauflage, Erwerbstätigkeit gestattet,Ausstellung eines Berechtigungsscheines/ Verpflichtungsbescheides für den IntegrationskursReiseausweis für Flüchtlinge
Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter ( §4 AsylVfG) Aufenthaltserlaubnis nach§ 25 (2) Satz 1 HS 2 Mit Wohnsitzauflage, Erwerbstätigkeit gestattet, Ausstellung eines Berechtigungsscheines/ Verpflichtungsbescheides für den Integrationskurs
Feststellung von Abschiebehindernissen (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) Aufenthaltserlaubnis nach§ 25 (3) AufenthG Mit Wohnsitzauflage, Erwerbstätigkeit gestattet
Entscheidung über den Asylantrag
Seite 7
Negative Entscheidung:
Ablehnungsgründe des BAMF:
o Asylantrag wird abgelehnt
Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat, Klage hat aufschiebende Wirkung
o Asylantrag wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt
Abschiebungsandrohung in den sicheren Herkunftsstaat,
Klage hat keine aufschiebende Wirkung
Entscheidung über den Asylantrag
Seite 8
Negative Entscheidung:
Ablehnungsgründe des BAMF:
o Asylantrag ist unbeachtlich
Abschiebungsanordnung in den sicheren Drittstaat, über den die Einreise erfolgte
o Asylantrag ist unzulässig
Abschiebungsanordnung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat,
sog. Dublin III - Fälle
Ist der Asylbewerber vollziehbar ausreisepflichtig, erhält er bis zur Abwicklung der Ausreise eine Duldung nach§60a AufenthG bzw. eine Grenzübertritts-bescheinigung.
Entscheidung über den Asylantrag
Erstellt von Name des Autors | DatumFachdienst
AUFENTHALTSRECHT UND ARBEITSMARKTZUGANGAUFENTHALTSRECHT UND ARBEITSMARKTZUGANG
FÜR ASYLBEWERBER UND FLÜCHTLINGEFÜR ASYLBEWERBER UND FLÜCHTLINGE
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Unterschieden wird zwischen:
-Asylbewerbern
-Abgelehnten Asylbewerbern
-Anerkannten Asylbewerbern/Flüchtlingen
Seite 11
Zugang zum Arbeitsmarktmit Aufenthaltsgestattung ( § 55 AsylG )
Nebenbestimmung Zeitraum des Aufenthalts
Rechtsgrundlage Bemerkung
„Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ 0 – 3 Monate § 61 AsylG
ArbeitsverbotErlaubt: Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG
„Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“
4 – 15 bzw. 48 Monate
§ 61 AsylG§ 32 BeschV
Eingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt/ bis 15 Monate Vorrang- und bis 48 Monate Arbeitsbedingungen-prüfung durch Bundesagentur für Arbeit. Zeit-/Leiharbeit ab 16. Monat möglich.
„Erwerbstätigkeit gestattet“ Ab 49. Monat § 31 BeschV
Uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt.Selbstständige Tätigkeit nicht erlaubt. Zeit-/Leiharbeit möglich
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Zugang zum Arbeitsmarktmit Duldung ( § 60a AufenthG )
Nebenbestimmung Zeitraum des Aufenthalts
Rechtsgrundlage Bemerkung
„Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ § 60a (6) AufenthG
ArbeitsverbotErlaubt: Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG
„Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“
(wenn kein Arbeitsverbot nach § 60a (6) AufenthG)
ab Erteilung der Duldung – 15 bzw. 48 Monate
§ 32 BeschV
Eingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt/ bis 15 Monate Vorrang- und bis 48 Monate Arbeitsbedingungen-prüfung durch Bundesagentur für Arbeit. Zeit-/Leiharbeit ab 16. Monat möglich.
„Erwerbstätigkeit gestattet“
(wenn kein Arbeitsverbot nach § 60a (6) AufenthG)
Ab 49. Monat § 31 BeschV
Uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt.Selbstständige Tätigkeit nicht erlaubt. Zeit-/Leiharbeit möglich
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§61 Abs. 2 Satz 4 AsylGEinem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß §29a AsylG, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden.
§ 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.
Arbeitsverbot für Ausländer aus einemsicheren Herkunftsstaat
Seite 14
• Berufsausbildung in staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufen
• Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt
• …
Keine Zustimmung der BA für Personen mitAufenthaltsgestattungAufenthaltsgestattung und DuldungDuldung
= Zugang zum Arbeitsmarkt ohne Wartefrist bei
Seite 15
• Für eine Beschäftigung nach (BeschV):
§ 2 Abs. 1 (Hochqualifizierte, Blaue Karte EU, Hochschulabsolvent/innen)
§ 3 Nr. 1-3 (Führungskräfte) § 5 (Wissenschaft, Forschung und Entwicklung) § 14 Abs. 1 (Freiwilligendienst, karitativ/religiöse Gründe) § 15 Nr. 1 und 2 (Praktika zu Weiterbildungszwecken, z.B. im
Rahmen der schulischen Ausbildung, des Studiums oder eines EU-Programmes)
§ 22 Nr. 3-5 (Tagesdarbietungen, Berufssportler/innen, Fotomodelle) § 23 (Internationale Sportveranstaltungen)
Keine Zustimmung der BA für Personen mitAufenthaltsgestattungAufenthaltsgestattung und DuldungDuldung
= Zugang zum Arbeitsmarkt ohne Wartefrist bei
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Achtung!Achtung!
Bei einem Praktikum oder einer Arbeitserprobung handeltes sich um eine Beschäftigung, die der Zustimmung derBA bedarf.Grundsätzlich lehnt die BA diese Anträge jedoch ab, dakein Bedürfnis dafür gesehen wird. Die Eignung bzw.Nichteignung des Beschäftigten kann während derProbezeit festgestellt werden. Des Weiteren besteht dieGefahr, dass das Mindestlohngesetz unterlaufen wird.
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Asylbewerber/in – Geduldete/r
Sucht einen potentiellen Arbeitgeber
Arbeitserlaubnisantrag (Formular)
Abgabe bei der Ausländerbehörde
Weiterleitung an ZAV
Prüfung bei der Agentur für Arbeit (vor Ort)
Ausländerbehördeerteilt Arbeitserlaubnis für diesen Arbeitgeber und trägt dies in die Nebenbestimmungen
der Aufenthaltsgestattungs- oder Duldungsbescheinigung ein ODER lehnt den Antrag ab
Ablaufplan bei nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt(„Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“)
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Nach 3 Monaten erlischt die räumliche Beschränkung, wenn der Ausländer nicht mehr verpflichtet ist, in der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen,
ein vorübergehender Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet ist erlaubt.
Achtung!Es gibt Ausnahmen, bei denen eine räumliche Beschränkung angeordnet werden kann.(z.B. Straftäter oder konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor.)
Räumliche Beschränkung
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Stellt der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig sicher und erhält er keine Sozialhilfeleistung, kann die Wohnsitzauflage gestrichen werden.
Nimmt er jedoch wieder Sozialhilfeleistungen in Anspruch, lebt die Wohnsitzauflage wieder auf.
Wohnsitzauflage
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Ausweisdokument vor Asylantrags-
stellung
Seite 21
Asylbewerber
Ausweisdokument im laufenden Asylverfahren
Seite 22
Duldung
Ausweisdokument nach abgelehnten
Asylverfahren
Seite 23
Reiseausweis für Flüchtlinge
Seite 24