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1 SS 2004US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht Lösung Fall 1 - Einkommensteuerpflicht Antonio Ribeiro ist beschränkt einkommensteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 4 EStG, denn er hat inländische Einkünfte gem. § 49 Abs. l Nr. 2 EStG. Er hat im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Durch seine Anwesenheit im Inland hat er auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, weil nach den Umständen nicht erkennbar war, dass er hier nicht nur vorübergehend verweilen wird (§ 9 Satz 1 AO). Auch hat er sich im Inland nicht länger als 6 Monate aufgehalten, so dass Antonio Ribeiro nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gem. § 1 Abs. l EStG ist. Er ist beschränkt einkommensteuerpflichtig im Veranlagungszeitraum 2001 für die Zeit vom 3. 11. bis zum 31. 12. und für den Veranlagungszeitraum 2002 für die Zeit vom 1. 1. bis zum 9. 4., weil er gewerbliche Einkünfte durch eine im Inland unterhaltene Betriebsstätte erzielt (§ 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG). Hinweis: Die Zuordnung der Besteuerungsrechte richtet sich sodann nach dem DBA mit Portugal vom 15. 7. 1980, BStBl 1982 I S. 347.

II.Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht Lösung Fall 1 - Einkommensteuerpflicht

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II.Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht Lösung Fall 1 - Einkommensteuerpflicht. - PowerPoint PPT Presentation

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II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht Lösung Fall 1 - Einkommensteuerpflicht

• Antonio Ribeiro ist beschränkt einkommensteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 4 EStG, denn er hat inländische Einkünfte gem. § 49 Abs. l Nr. 2 EStG. Er hat im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Durch seine Anwesenheit im Inland hat er auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, weil nach den Umständen nicht erkennbar war, dass er hier nicht nur vorübergehend verweilen wird (§ 9 Satz 1 AO). Auch hat er sich im Inland nicht länger als 6 Monate aufgehalten, so dass Antonio Ribeiro nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gem. § 1 Abs. l EStG ist. Er ist beschränkt einkommensteuerpflichtig im Veranlagungszeitraum 2001 für die Zeit vom 3. 11. bis zum 31. 12. und für den Veranlagungszeitraum 2002 für die Zeit vom 1. 1. bis zum 9. 4., weil er gewerbliche Einkünfte durch eine im Inland unterhaltene Betriebsstätte erzielt (§ 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG).

• Hinweis: Die Zuordnung der Besteuerungsrechte richtet sich sodann nach dem DBA mit Portugal vom 15. 7. 1980, BStBl 1982 I S. 347.

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II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht Lösung Fall 2 - Einkommensteuerpflicht

• Aufgrund der Regelungen in § 1 a EStG kann für Werner Wichtig und seine Ehefrau eine Ehegattenveranlagung durchgeführt werden, wenn ihre Einkünfte im jeweiligen Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen den Einkünfte nicht mehr als 12 272 € übersteigen (§ 1 Abs. 3 i. V. m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).Die aus den inländischen Beteiligungen zufließenden Dividenden werden dabei nicht als der deutschen Einkommensteuer unterliegend behandelt, da sie nach dem DBA-Spanien der Höhe nach nur beschränkt besteuert werden dürfen (Steuerabzug in Höhe von 15 %).

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II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht Lösung Fall 3 - Einkommensteuerpflicht

• Fabio Falini ist unbeschränkt steuerpflichtig, da er einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.Aufgrund der Regelung des § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG kann auf Antrag eine Zusammenveranlagung der Eheleute erfolgen und der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse III vorgenommen werden. Die Eheleute haben ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU und erzielen ihre Einkünfte nahezu ausschließlich in der BRD.

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II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht Lösung Fall 4 - Körperschaftsteuerpflicht

• In Berchtesgaden gilt § 1 Abs. 1 KStG.• In Österreich gilt § 2 KStG, da aber keine Einkünfte vorliegen, ist eine

Steuerpflicht nicht gegeben.

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II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht Lösung Fall 5 - Körperschaftsteuerpflicht

• Die A-GmbH ist beschränkt körperschaftsteuerpflichtig gem. § 2 Nr. 1 KStG mit ihren inländischen Einkünften gem. § 49 EStG.Bei den Mieteinnahmen handelt es sich um inländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 8 KStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Diese Einkünfte unterliegen nicht dem Steuerabzug. Sie sind als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu ermitteln. Die Einkünfte betragen 75 005 €.Bei den Dividendeneinnahmen aus der C-GmbH handelt es sich um inländische Einkünfte (§ 8 KStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 5a KStG). Die Körperschaftsteuer ist durch den Steuerabzug gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG abgegolten. Ein Abzug von Werbungskosten ist unzulässig.

Berechnung der Körperschaftsteuer 2002Einkünfte - zugleich zu versteuerndes Einkommen: 75 005 €KSt (§ 23 Abs. 1 KStG) = 25 % 18 751 €

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II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht Lösung Fall 6 – unbeschränkte vs. beschränkte ESt-Pflicht

• Bei den §§ 13-23 EStG gilt das Welteinkommensprinzip, d.h. in- und ausländische Einkünfte gehen bei der Steuerermittlung in die Bemessungsgrundlage ein.

• Bei § 49 EStG hingegen werden nur im Inland erwirtschaftete Einkünfte betrachtet

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• Y hat seine ständige Wohnstätte in Deutschland. Eine Ferienwohnung wird nicht als ständige Wohnstätte angesehen. Deshalb gilt Deutschland als Ansässigkeitsstaat. Dennoch kann Y auch in der Schweiz unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein.

III. DBA-Recht 2. DBA-Geltungsbereich

Lösung Fall 7 – DBA-Ansässigkeit

8SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

• Die nach nationalem Schweizer StR einbehaltene Quellensteuer von 35 % ist an die Personen zu erstatten, die nach dem DBA abkommensberechtigt sind.

• Der Erstattungsanspruch kann grundsätzlich nur von dem einzelnen Gesellschaftern A, B und C geltend gemacht werden. Er setzt voraus, dass A, B und C in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind.

• Ist der Gesellschafter B nur in den Niederlanden unbeschränkt steuerpflichtig, kann nicht das DBA D/CH, sondern allenfalls das DBA NL/CH angewendet werden.

• Dann steht der ABC OHG nur der Anspruch auf Erstattung der auf A und C entfallenden Verrechnungsteuer zu. Allerdings bestimmt ein Verhandlungsprotokoll zum DBA D/CH, dass der Ermäßigungsantrag ausnahmsweise von einer Personengesellschaft gestellt werden darf, wenn mind. ¾ der Gewinne der Pers.Ges. Personen zustehen, die im Sitzstaat der Gesellschaft ansässig sind. Zu beachten ist jedoch, dass diese Ausnahme nur für OHG´s, Kollektivgesellschaften und KG´s gilt.

III. DBA-Recht 2. DBA-Geltungsbereich

Lösung Fall 8 – DBA-Berechtigung

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• Nach Art. 1 DBA-Schweiz gilt das Abkommen für Personen, die in einem Vertragsstaat ansässig oder in beiden Vertrags Staaten ansässig sind. Eine Person ist in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie nach dem dort geltenden Recht aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes der Geschäfts leitung oder eines anderen Merkmales unbeschränkt steuerpflichtig ist (Art. 4 DBA-Schweiz). Da der Steuerpflichtige weder in der Schweiz noch in der Bun desrepublik Deutschland nach dem dort geltenden Recht unbeschränkt steuer pflichtig ist und auch sonst keine ansässige Person im Sinne des Art. 4 DBA-Schweiz ist, kann das DBA-Schweiz hier nicht angewendet werden. Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweiz sind deshalb berechtigt, Steuern entsprechend der jeweiligen inländischen Gesetze zu erheben. Eine Doppelbesteuerung wird in diesem Dreiecksverhältnis nicht ausgeschlossen.

• Weiterhin ist zu prüfen, ob das DBA-Niederlande eine Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland zulässt.Gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA-Niederlande steht das Besteuerungsrecht an Grundstücken dem Belegenheitsstaat zu. Nach Art. 4 Abs. 3 DBA-Niederlande gilt dies auch dann, wenn das Grundstück zum Betriebsvermögen gehört, unabhängig davon, in welchem Staat die Betriebsstätte des Gewerbebetriebs liegt.

III. DBA-Recht 2. DBA-Geltungsbereich

Lösung Fall 9 – DBA-Geltungsbereich

10SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

• Die Gesellschaft ist nach Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz in beiden Vertragsstaaten ansässig, weil sie sowohl in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihres satzungsmäßigen Sitzes (§ 1 Abs. 1 KStG) als auch in der Schweiz aufgrund ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung unbeschränkt steuerpflichtig ist. Sie gilt deshalb nach Art. 4 Abs. 8 DBA-Schweiz als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Mittelpunkt ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Das ist seit Ende 2002 die Schweiz. Soweit Zurechnungsvorschriften an die Ansässigkeit der Person anknüpfen, begründen sie deshalb einen Besteuerungsanspruch der Schweiz.Die Besteuerung erfolgt bei doppelter Ansässigkeit mit Schwerpunkt Schweiz nach näherer Maßgabe des Art. 4 Abs. 9 DBA-Schweiz.

III. DBA-Recht 2. DBA-Geltungsbereich

Lösung Fall 10 – DBA-Ansässigkeit von juristischen Personen

11SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

• Die Elektro Im- und Export GmbH ist in der Bundesrepublik unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, da die GmbH ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat (§ 1 Nr. 1 KStG). Nach Art. 7 Abs. 1 DBA-Schweiz gilt für die Besteuerung der Gewinne eines Unternehmens das Betriebsstättenprinzip. Hat die GmbH eine oder mehrere Betriebsstätten in der Schweiz, so liegt das Besteuerungsrecht für die dort erzielten Gewinne bzw. Verluste bei der Schweiz. Im Übrigen sind die Gewinne und Verluste im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht bei der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen GmbH zu erfassen.

• Gemäß § 1 Abs. 2 KStG ist die GmbH mit allen Einkünften (Welteinkünften) steuerpflichtig. Der Begriff der Betriebsstätte i. S. d. § 12 AO ist deshalb für die Frage der Erfassung der Einkünfte ohne Bedeutung. Für die Frage, ob der Schweiz im Rahmen des DBA-Schweiz das Besteuerungsrecht zusteht, ist der Begriff unter den Voraussetzungen des DBA-Schweiz zu prüfen. Die Werkstatt in der Nähe von Basel ist eine Betriebsstätte i. S. d. Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2e DBA-Schweiz.

III. DBA-Recht 3. DBA-Unternehmenseinkünfte

Lösung Fall 11 – Betriebstättenbegriff

bitte wenden

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• Das Ein- und Verkaufsbüro in Basel gilt nach Art. 5 Abs. 3 DBA-Schweiz nicht als Betriebsstätte. Das Ein- und Verkaufsbüro dient der Auslieferung von Gütern oder Waren der GmbH (Art. 5 Abs. 3a DBA-Schweiz), der Lagerung von Waren des Unternehmens (Art. 5 Abs. 3b DBA-Schweiz) und wird zu dem Zweck unterhalten, für das Unternehmen Waren einzukaufen (Art. 5 Abs. 3d DBA-Schweiz). Der Distriktleiter hat auch nicht die Eigenschaften eines ständigen Vertreters, da er nicht zum Vertragsabschluss berechtigt ist (Art. 5 Abs. 4 DBA-Schweiz).

• Das Besteuerungsrecht der Schweiz erfasst also den Gewinn der Werkstatt in der Nähe von Basel, nicht jedoch die Verluste, die im Rahmen der in der Schweiz getätigten Exporte erzielt worden sind. Diese Verluste sind bei der GmbH in der Bundesrepublik Deutschland zu erfassen. Zur Betriebsstätte vgl. auch BGH-Beschluss vom 13. 10. 1994, DB 1994 S. 2430.

III. DBA-Recht 3. DBA-Unternehmenseinkünfte

Lösung Fall 11 – Betriebstättenbegriff

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1) M ist in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 I EStG, da er seinen Wohnsitz (München; § 8 AO) in Deutschland hat. Er ist deshalb abkommensberechtigt aus dem DBA Deutschland/Österreich (Art 1 i.V.m. Art. 3 i.V.m. Art. 4 DBA D/AUT).

Mit den Bauausführungen erzielt M Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 I (1) EStG. Dabei handelt es sich um Einkünfte aus einer ausländischen Betriebstätte, da die Bauausführungen länger als 6 Monate dauern. (§ 12 AO)

Variante a): Mit den Bauausführungen, die 8 Monate dauern, begründet M nach Art. 5 III DBA D/AUT keine Betriebsstätte in Österreich. Der Gewinn und der Verlust aus der Bautätigkeit in Österreich ist deshalb in Deutschland steuerpflichtig. Bei Verlusten ist § 2a EStG zu beachten.

III. DBA-Recht 3. DBA-Unternehmenseinkünfte

Lösung Fall 12 – Ausländische Montage-Betriebstätte

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Variante b): Mit den Bauausführungen, die 13 Monate dauern, begründet M nach Art. 5 III DBA D/AUT eine Betriebsstätte in Österreich. Der Gewinn und der Verlust aus der Bautätigkeit in Österreich ist deshalb in Österreich steuerpflichtig.

In Deutschland sind die Einkünfte nach Art. 23 Ia DBA D/AUT freigestellt. Der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG ist jedoch zu beachten.

III. DBA-Recht 3. DBA-Unternehmenseinkünfte

Lösung Fall 12 – Ausländische Montage-Betriebstätte

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2) Da es sich bei den Bautätigkeiten in beiden Varianten um eine ausländische Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO (>6 Monate) handelt unterliegt der Gewinn/Verlust nicht der Gewerbesteuer in Deutschland (§ 9 Nr. 3 GewStG).

Die Bautätigkeit in Österreich begründet in beiden Varianten eine ausländische Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO, da die Bautätigkeit länger als 6 Monate dauert (es kommt nicht auf das Vorliegen einer DBA-Betriebsstätte an).

Anteiliger Gewinn/Verlust und Betriebsvermögen der österreichischen Betriebsstätte unterliegen deshalb nicht der deutschen GewSt; d.h. die auf die österreichische Betriebstätte entfallenden Aufwendungen sind gewerbesteuerlich nicht abzugsfähig.

III. DBA-Recht 3. DBA-Unternehmenseinkünfte

Lösung Fall 12 – Ausländische Montage-Betriebstätte

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3) Eines der schwierigsten Probleme im grenzüberschreitenden Steuerrecht stellt die Aufteilung von Ergebnissen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte dar, da dabei immer ein einheitliches, vom Stammhaus und Betriebstätte erwirtschaftet Ergebnis mehr oder weniger künstlich auseinandergerechnet werden muss.

Bei Variante a) ist dies nicht notwendig, da keine BS nach DBA vorliegt, jedoch in Variante b). Nach Art. 7 II DBA D/AUT ist die Betriebsstätte wie ein selbständiges Unternehmen anzusehen und das Ergebnis aufgrund einer eigenständigen FIBU nach österreichischen Steuerrecht zu ermitteln. Geschäfts- und Verwaltungskosten des deutschen Unternehmens können dabei anteilig abgezogen werden. Nach Nr. 12 SP DBA D/AUT ist grundsätzlich die direkte Gewinnermittlungsmethode anzuwenden.

III. DBA-Recht 3. DBA-Unternehmenseinkünfte

Lösung Fall 12 – Ausländische Montage-Betriebstätte

17SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

• Die GmbH ist nach § 2 Nr. 1 KStG beschränkt steuerpflichtig, da es sich bei den Einkünften aus der AG um inländische Einkünfte i. S. d. § 8 KStG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 5a handelt. Die Körperschaftsteuer ist durch den Kapitalertragsteuerabzug abgegolten (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG, 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG).Das Recht zur Vornahme des Steuerabzuges an der Quelle wird nach Art. 28 Abs. 1 DBA-Schweiz hiervon nicht berührt.Die im Abzugsweg an der Quelle einbehaltene Steuer ist jedoch nach Art. 28 Abs. 2 DBA-Schweiz in Höhe von 20 % auf Antrag zu erstatten, weil ihre Erhebung nach Art. 10 Abs. 2b DBA-Schweiz auf 5 % des Bruttobetrages der Dividenden beschränkt ist.(Die Einzelheiten des Erstattungsverfahrens sind im Schreiben des BMF vom 26. 3. 1975 (IV C 6 - S 1301 - Schweiz - 3175) 4.2 sowie im Merkblatt des BMF vom 1. 3. 1994, BStBl I 1994 S. 203, geregelt.)Die Schweiz ist nach Art. 10 Abs. 1 DBA-Schweiz berechtigt, die Dividenden im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht der Presse- Verlags-GmbH zu erfassen. Hinsichtlich der der Bundesrepublik Deutschland verbleibenden 5 % Kapitalertragsteuer wird die Doppelbesteuerung nach Art. 24 Abs. 2 Nr. 2 durch eine der in den Buchst, a - c vorgesehenen Formen der Entlastung auf Antrag beseitigt. Diese Entlastung besteht:

III. DBA-Recht 4. DBA-Dividenden

Lösung Fall 13 – Inbound-Dividenden

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a) in der Anrechnung der in der Bundesrepublik erhobenen Steuernoder

b) in einer pauschalen Ermäßigung der schweizerischen Steuernoder

c) in einer vollen oder teilweisen Befreiung der Dividenden von der schweizerischen Steuer.

Die Art der Steuerentlastung ist durch innerstaatliches Recht der Schweiz vorzunehmen. Sie wird fast immer durch pauschale Steuerermäßigung in Form der sog. pauschalen Steueranrechnung durchgeführt.Das DBA-Schweiz sieht also im Ergebnis eine Aufteilung der Besteuerungsquelle der BRD und der Schweiz vor.

III. DBA-Recht 4. DBA-Dividenden

Lösung Fall 13 – Inbound-Dividenden

19SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

• Hilti ist in der Bundesrepublik Deutschland beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG). Die Lizenzeinnahmen sind inländische Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG). Die Einkommensteuer ist im Wege des Steuerabzugsverfahrens (§ 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG) zu erheben. Der Abzug erfolgt nach § 50a Abs. 4 EStG vom vollen Betrag der Einnahmen. Abzüge (z. B. für Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern) sind nicht zulässig. Es sind deshalb 25 % von 100 000 € (80 000 € + 20 000 €) = insgesamt 25 000 € Abzugssteuern zu erheben. Mit diesem Steuerabzug ist die inländische Einkommensteuer gem. § 50 Abs. 5 EStG abgegolten. Das Recht zur Vornahme des Steuerabzuges an der Quelle wird zwar nach Art. 28 Abs. 1 DBA-Schweiz durch das DBA-Schweiz nicht berührt. Art. 12 Abs. 1 DBA-Schweiz weist aber das Besteuerungsrecht für Lizenzeinnahmen ausschließlich dem Staat zu, in dem der Lizenznehmer ansässig ist; das ist in diesem Fall die Schweiz.

III. DBA-Recht 6. DBA-Lizenzen

Lösung Fall 14 – Besteuerung von Inbound-Lizenzen

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20SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

Die im Abzugswege einbehaltene Steuer ist deshalb nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz zu erstatten. Auf Antrag kann nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz jedoch vom Abzug der Steuer abgesehen werden.Die Schweiz hat das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte aus Lizenzgebühren, womit die Lizenzgebühren abzüglich Betriebsausgaben gemeint sind. Diese Einkünfte können auch negativ sein (BFH vom 20. 11. 1974 - I R 1/73, DB 1975 S. 1107).

III. DBA-Recht 6. DBA-Lizenzen

Lösung Fall 14 – Besteuerung von Inbound-Lizenzen

21SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

• Dr. Soeller hat als beschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 4 EStG) Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i. S. d. § 49 Abs. l Nr. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Das Besteuerungsrecht hinsichtlich dieser Einkünfte aus einem freien Beruf ist ausschließlich der Schweiz als dem Staat zugewiesen, in dem der Bezieher dieser Einkünfte ansässig ist. Es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Staat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. In der Bundesrepublik Deutschland sind deshalb diese Einkünfte steuerfrei.

III. DBA-Recht 7. DBA-Selbständige Arbeit

Lösung Fall 15 – Selbständige Arbeit - Inbound

22SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

• Der Arbeitslohn wird in den USA besteuert, da die Tätigkeit in den USA ausgeübt wird (Art. 15 I MDBA D/USA) und der Arbeitgeber in den USA ansässig ist (Art. 15 II MDBA D/USA)

In Deutschland wird der Arbeitslohn unter Progressionsvorbehalt freigestellt (§ 32b EStG; Art. 23 II a) DBA D/USA)

III. DBA-Recht 8. DBA-Unselbständige Arbeit

Lösung Fall 16 – Auslandsmontage

23SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

• Alternative A (keine Betriebsstätte in Österreich)

Heinz ist für seinen Arbeitgeber vom 2. Januar 2002 bis 10. Juli 2002 in Österreich tätig und verlässt Österreich endgültig am 14. Juli 2002 (= 194 Tage). Denn der Osterurlaub sowie die Urlaubstage unmittelbar nach Beendigung der Montagearbeiten werden für die Anwesenheit im Tätigkeitsstaat mitgezählt. Die betrieblich bedingte Rückkehr von 10 Tagen wird jedoch nicht mitgezählt. Heinz hält sich in 2002 somit 184 Tage in Österreich auf, womit der Tätigkeitsstaat Österreich das Besteuerungsrecht für den anteiligen Arbeitslohn (Art. 15 I, II DBA D/AUT). D stellt diese Einkünfte unter Progressionsvorbehalt frei (§ 32b EStG iVm § 2 AO iVm Art. 23 I a) DBA D/AUT

III. DBA-Recht 8. DBA-Unselbständige Arbeit

Lösung Fall 17 – 183-Tage-Klausel

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24SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

• Noch Alternative A (keine Betriebsstätte in Österreich)

Heinz ist wegen seines deutschen Wohnsitzes weiterhin in D unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 I EStG). Selbst wenn Heinz aufgrund eines gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig würde, der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bleibt in D (= Familienwohnsitz). Er gilt deshalb für die DBA-Anwendung in D als ansässig. Ansässigkeitsstaat und Tätigkeitsstaat fallen während der Montagetätigkeit auseinander. D.h. Heinz ist mit seinen übrigen Einkünften nur im Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig (z.B. Zinsen).

III. DBA-Recht 8. DBA-Unselbständige Arbeit

Lösung Fall 17 – 183-Tage-Klausel

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25SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

• Alternative B (Betriebsstätte in Österreich)

Hier hat der Tätigkeitsstaat Österreich in jedem Fall das Besteuerungsrecht und zwar unabhängig von der 183-Tage-Regelung.

III. DBA-Recht 8. DBA-Unselbständige Arbeit

Lösung Fall 17 – 183-Tage-Klausel

26SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

• Mieteinkünfte

– Beschränkte Steuerpflicht in BRD (§ IV EStG)– Vermietung der Lagerhalle (§ 49 I 2 mit § 15 EStG, Art. 2 I 7

DBA D/Fra)– Isolierende Betrachtungsweise (§ 49 II EStG iVm § 49 I 6 EStG,

§ 21 EStG)– Besteuerungsrecht lt. DBA Belegenheitstaat (Art. 3 DBA

D/Fra)– D.h. deutsche Einkommensteuer und Freistellung von franz.

Wohnsitzbesteuerung unter Progressionsvorbehalt (Art. 20 IIa DBA D/Fra)

III. DBA-Recht 9. DBA-Vermietung und Verpachtung & Veräußerungsgewinne

Lösung Fall 18 – Mieteinkünfte und Veräußerungen

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27SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

• Veräußerung

Nach isolierender Betrachtungsweise liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor (§ 49 II EStG). Der Veräußerungsgewinn ist nur innerhalb der Spekulationsfrist in D steuerpflichtig (§ 49 I 8 iVm § 22 (2) EStG.Laut DBA Belegenheitsprinzip hat für den Verkauf von Immobilien Deutschland das Besteuerungsrecht (Art. 3 IV DBA D/Fra)

III. DBA-Recht 9. DBA-Vermietung und Verpachtung & Veräußerungsgewinne

Lösung Fall 18 – Mieteinkünfte und Veräußerungen

28SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

• Anrechnungsmethode für die ausl. BS ist in 2 Fällen relevant.

• 1. Bei nicht DBA Fall• 2. Im DBA Fall wird die Anrechnungs- statt der Freistellungsmethode

gewährt (z.B. Nichterfüllen einer BS-Aktivitätsklausel oder §20 II AStG)

• Max. anrechenbare ausl. Steuer gem. §68a EStDV

• 800000 ausl. Eink. : 1000000 SdE x 450000 ESt = 360000 ANR• Max anrechenbare ausl. Steuer aber anrechenbar ist nur die

tatsächlich bezahlte Steuer, d.h. 350000

• Daraus folgt: 450000 dt. ESt – 350000 ANR = 100000 festzusetzende ESt

IV. Outbound-Besteuerung Lösung Fall 19 – Anrechnung der ausländischen Steuer

29SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

• 800000 ausl. Einkünfte : 700000 SdE x 300000 ESt = 342857 ANR

• Daraus folgt: 300000 dt. ESt – 300000 ANR = 0 festzusetzende ESt

• Hinweis: Die 42857 werden von der BRD nicht erstattet gem. 68a EStDV.

IV. Outbound-Besteuerung Lösung Fall 20 – Anrechnung der ausländischen Steuer

30SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

1. Nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 2b des DBA-Belgien ist eine Anrechnung der in Belgien erhobenen Steuer vom Einkommen vorgesehen. Da jedoch im DBA keine weiteren Einzelheiten über das Anrechnungsverfahren enthalten sind, sind gem. § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG die Vorschriften des § 34c Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 EStG entsprechend anzuwenden. Somit gelten - ebenso wie bei Einkünften, die aus einem ausländischen Staat stammen, mit denen kein DBA besteht - die Vorschriften über die Ermittlung der deutschen Einkommensteuer, über den Höchstbetrag der Anrechnung (§ 34c Abs. 1 Satz 3 EStG) über Ein künfte aus mehreren Staaten (§ 68a EStDV) und über den Nachweis der ausländischen Einkünfte und Steuern (§ 68b EStDV).

2. Die in Spanien angefallene Steuer ist anrechnungsfähig gem. Art. 23 Abs. 1b des DBA-Spanien. § 34c Abs. 6 Satz 3 EStG lässt für einen derartigen Fall der Doppelbesteuerung von Einkünften trotz Vorliegens eines DBA die Anwendung der Vorschriften des § 34c Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 EStG und der §§ 68a, 68b EStDV zu. Es können jedoch nur die festgesetzten und gezahlten ausländischen Steuern vom Einkommen angerechnet werden, auf die sich das DBA mit Spanien bezieht.

IV. Outbound-Besteuerung Lösung Fall 21 – Anrechnung der ausländischen Steuer

31SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

• Das Besteuerungsrecht für die Dividenden ist gem. Art. 10 Abs. 1 i. V. m. Art. 23 A Abs. 2 des OECD-MA Deutschland als dem Ansässigkeitsstaat des Peter Fiffig zugewiesen, wobei dem Quellenstaat nach Art. 10 Abs. 2b OECD-MA das Recht eingeräumt wird, eine Quellensteuer in Höhe von 15 % der Dividende zu erheben. Die vom DB A-Staat erhobene Abzugssteuer wird auf Antrag von den dortigen Finanzbehörden erstattet, soweit die tatsächlich einbehaltene Abzugssteuer den Satz von 15 % übersteigt (vorliegend 5 000 €).

• Die Einkünfte aus Kapitalvermögen und das zvE ermitteln sich unter Beachtung des Halbeinkünfteverfahrens (§§ 3 Nr. 40d, 3c Abs. 2 EStG) für den VZ 2002 wie folgt:

IV. Outbound-Besteuerung Lösung Fall 22 – Anrechnung der ausländischen Steuer

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32SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

Bruttodividende 50 000 €./. steuerfrei nach § 3 Nr. 40d EStG 25 000 €steuerpflichtige Dividende 25 000 €./. WK-PB 51 €./. Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG) 1550 €verbleiben 23 399 €zzgl. zvE ohne Kapitaleinkünfte 70 000 €zvE insgesamt 93 399 €inländische Einkommensteuer (angenommen) 30 000 €

./. ausländische Quellensteuer gem. § 34c Abs. 1 EStG (soweit sie keinem Ermäßi gungsanspruch im Quellenstaat unterliegt und maximal bis zur Höhe der deutschen ESt, die auf die aus dem DBA-Staat bezogenen Einkünfte entfällt) 7 500 €festzusetzende ESt 2002 22 500 €

IV. Outbound-Besteuerung Lösung Fall 22 – Anrechnung der ausländischen Steuer

33SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

• A. Dividende 500000daraus folgt 50% stfrei. § 20 I Nr.1 EStG iVm § 3 Nr. 40d EStG (HEV)Bardividende 500000 250000- QuellSteuer 300000 (Land A)Zufluss 200000

• B. Einkünfte aus Boutique (Land A) § 34d Nr. 200000

• C. inländische Einkünfte 300000zvE 750000ESt 50% 375000- ausl. Steuer 225000

• Die 225000 ergeben sich aus 34c I ivm 68a EStDV.• [(250000 + 200000) : 750000] x 375000 = 225000

IV. Outbound-Besteuerung Lösung Fall 23 – Festzusetzende Steuer

Variante: PerCountry Limitation D.h. statt Land A jetzt Land A und B:250‘ : 750‘ x 375‘ = 125‘

34SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

Bardividende (50%) 250000- Boutique Verlust 1000000+ inl. Eink. 300000

zvE -450000

• Keine ESt und somit keine Anrechnung der ausl. Steuer, weil ANR = 0

• Daraus folgt. WR und damit Wechsel von der Anrechnungs- zur Abzugsmethode wäre sinnvoll:

zvE -450000- ausl. Steuer -300000i. R. des 10d EStG zu berückst. -750000

IV. Outbound-Besteuerung Lösung Fall 24 – Festzusetzende Steuer

35SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

• Die Murnau GmbH hat Sitz und Geschäftsleitung im Inland; sie ist damit unbeschränkt steuerpflichtig i. S. v. § 1 Abs. 1 KStG. Die Veräußerung der Anteile der DBA GmbH führt im Jahre 2002 zu einem Veräußerungsgewinn in Höhe von 355 000 €. Nach Art. 13 Abs. 4 des OECD-MA ist auch Deutschland als dem Sitzstaat des Veräußerers das Besteuerungsrecht für den Veräußerungsgewinn zugewiesen. Aufgrund der Bestimmungen des § 8b Abs. 2 KStG ist dieser Gewinn jedoch steuerfrei.

Ermittlung des gem. § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns:

Veräußerungserlös 480 000 €- Abgang der Beteiligung 120 000 €- Veräußerungskosten 5 000 €steuerfreier Veräußerungsgewinn 355 000 €

IV. Outbound-Besteuerung Lösung Fall 25 – Fälle zu ausländischen Einkünften im KSt-Recht

36SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

• Da im vorliegenden Fall die im Jahre 1999 vorgenommene Teilwertabschreibung von 70 000 € zu einer Gewinnminderung geführt hat, die auch nicht durch eine entsprechende Wertaufholung wieder ausgeglichen worden ist, ist der Veräußerungserlös nur insoweit steuerfrei, als er die Teilwertabschreibung übersteigt (§ 8b Abs. 2 Satz 2 KStG).Danach errechnet sich der steuerfreie Veräußerungsgewinn wie folgt:

Veräußerungserlös 480 000 €- Abgang der Beteiligung 50 000 €- Veräußerungskosten 5 000 €Veräußerungsgewinn 425 000 €- Teilwertabschreibung des Jahres 1999 70 000 €steuerfreier Veräußerungsgewinn 355 000 €

In Höhe der im Jahre 1999 gewinnwirksam vorgenommenen Teilwertabschrei-bung von 70 000 € liegt nunmehr ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn vor.

IV. Outbound-Besteuerung Lösung Fall 26 – Fälle zu ausländischen Einkünften im KSt-Recht

37SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

• B-GmbH ist mit ihrem Welteinkommen unbeschr. KSt-pflichtig. (1 I KStG)• Für die GewSt werden nur die inländischen Eink. einbezogen. Ausl. Eink sind

gem. § 9 Nr. 3 und 7 vom Gewerbeertrag zu kürzen

• Berechnung des KSt-Einkommens:inl. Eink. 100‘- aktive Verluste 70‘+ ausl. Eink 170‘ (aus Direktgeschäft od. Nicht DBA BS)zvE 200‘

• KSt-Schuld: 200‘ x 25% = 50‘- Anrechnung §34c I 27,5‘ (A 110‘ / 200‘ x 50‘)

15‘ (B 60‘ / 200‘ x 50‘)KSt-Schuld nach Anrech 7,5‘

IV. Outbound-Besteuerung Lösung Fall 27 – Fälle zu ausländischen Einkünften im KSt-Recht

38SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

• Gemäß Art. 3 Abs. 1 DBA-Frankreich steht das Besteuerungsrecht für das in Paris belegene Grundstück ausschließlich dem Belegenheitsstaat Frankreich zu. Nach Art. 20 Abs. 1 des DBA-Frankreich ist der Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) zu beachten. Zu beachten ist jedoch, dass der Verlust aus dem Mietwohngrundstück in Paris im Veranlagungszeitraum 2001 nicht berücksichtigt werden kann. Gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 6a EStG bleibt der Verlust auch für die Berechnung des Progressionsvorbehaltes außer Ansatz.Bei der Durchführung der Veranlagung 2002 ist jedoch der in 2001 erlittene Verlust mit den positiven Einkünften aus Frankreich für Zwecke des Progressionsvorbehalts zu verrechnen (§ 2a Abs. 1 Satz 3 EStG). Damit ergibt sich für 2002 noch ein Restbetrag von 5 000 €.

Die Ermittlung der ESt für den Veranlagungszeitraum 2002 stellt sich wie folgt dar:

IV. Outbound-Besteuerung Lösung Fall 28 – Fälle zu negativen ausländischen Einkünften

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39SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

2002:Zu versteuerndes Einkommen 35 000 €+ Aufgrund des DBA nicht enthaltene Einkünfte 5 000 €

40 000 €Für die Berechnung des Steuersatzesmaßgebendes zu versteuerndes Einkommen 40 000 €Steuer nach der Grundtabelle (angenommen) 10 000 €

Durchschnittlicher Steuersatzbezogen auf 40 000 € 25 %

Die Anwendung des durchschnittlichenSteuersatzes auf das zu versteuerndeEinkommen ergibt folgende ESt-Schuld: 25 %von 35 000 € = 8 750 €

IV. Outbound-Besteuerung Lösung Fall 28 – Fälle zu negativen ausländischen Einkünften

40SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

• 1. Schritt:Verrechnung Überschuss aus Haus A mit Verlust aus Haus B.

• 2. Schritt:Der verbleibende pos. Saldo ist im Rahmen des pos. Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. 32 b EStG

Einen neg. Saldo darf er nicht im Rahmen eines neg. PVs berücksichtigen, weil es sich um passive Einkünfte gem. § 2a EStG handelt.

IV. Outbound-Besteuerung Lösung Fall 29 – Fälle zu negativen ausländischen Einkünften

41SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

• Leider keine Lsg. vefügbar.

IV. Outbound-Besteuerung Lösung Fall 30 – Fälle zu negativen ausländischen Einkünften

42SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

• Als Berufssportler übt Black John, der nicht in einem Arbeitnehmerverhältnis steht, eine gewerbliche Tätigkeit aus (BFH, BStBl 1955 III S. 100). Das einmalige Auftreten in der Bundesrepublik Deutschland begründet keine Betriebstätte; es ist auch kein ständiger Vertreter bestellt, so dass die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG nicht gegeben sind.Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2d EStG liegen jedoch inländische Einkünfte vor, da er durch sportliche Darbietungen im Inland Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt (R 222 Abs. 3 EStR).Gemäß § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG unterliegen diese Einkünfte dem besonderen Steuerabzug. Der Steuersatz für den Steuerabzug beträgt gem. § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG 25 % der Einnahmen ohne Abzug von Betriebsausgaben (§ 50a Abs. 4 Satz 3 EStG). Die Einkommensteuer ist gem. § 50 Abs. 5 Satz 1 EStG grundsätzlich mit dem Steuerabzug abgegolten. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Einkünfte Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes sind (§ 50 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG). Im Beispielsfall liegt kein inländischer Betrieb vor. Nach Art. 17 des DBA-Belgien steht der Bundesrepublik für solche Einkünfte das Besteuerungsrecht zu.

V. Inbound-Besteuerung Lösung Fall 31 – Fälle zu Inbound-Besteuerung

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43SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

• Hinweise:

1. Nach § 50 Abs. 5 Nr. 3 EStG kann ein beschränkt Steuerpflichtiger, dessen Einnahmen dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 1 oder 2 EStG unter liegen, die völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer beantragen, wenn die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten höher sind als die Hälfte der Einnahmen.

2. Zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG siehe BMF-Schreiben vom30. 5. 1995, BStBl I S. 336 und vom 23. 1. 1996, BStBl I S. 89.

3. Für Vergütungen, die nach dem 31. 12. 2002 zufließen und l 000 € übersteigen, beträgt der Steuerabzug 20 % (§ 52 Abs. 58a EStG i. d. F. StÄndG 2001).

V. Inbound-Besteuerung Lösung Fall 31 – Fälle zu Inbound-Besteuerung

44SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

• Jan Velder hat Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG. Nach § 12 Nr. 8 AO sind Bauausführungen mit einer mehr als sechsmonatigen Dauer eine Betriebstätte. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG sind damit erfüllt. Bilaterale Maßnahmen aber gehen dem innerstaatlichen Steuerrecht vor (§ 2 AO). Gemäß Art. 5 Abs. 1 des DBA-Niederlande steht die Besteuerung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb dem Vertragsstaat zu, in dem sich die Betriebstätte befindet, aus der die Einkünfte bezogen werden. Nach Art. 2 I Nr. 2a und gem. DBA-Niederlande liegt eine Betriebstätte bei Bauausführungen aber nur vor, wenn die Dauer der Bauzeit 12 Monate übersteigt. Der Gewinn von 100 000 € ist mithin in der BRD steuerfrei und wird in den Niederlanden erfasst.

V. Inbound-Besteuerung Lösung Fall 32 – Fälle zu Inbound-Besteuerung

45SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

a) Es liegen inländische Einkünfte gem. § 49 Abs. 1 Nr. 5a EStG vor, denn der Schuldner der Kapitalerträge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG hat seine Geschäftsleitung im Inland. Es handelt sich um Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegen (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Gemäß § 50 Abs. 5 Satz l EStG ist die Steuer durch den Abzug der KapESt abgegolten. Diese Beträge sind in eine Veranlagung nicht mit einzubeziehen.

b) Es liegen inländische Einkünfte gem. § 49 Abs. 1 Nr. 5a EStG vor, denn der Schuldner der Kapitalerträge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG (die Darlehensnehmerin) hat ihren Wohnsitz im Inland. Es sind Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegen (§ 43 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Dass der Steuerabzug nicht vorgenommen wurde, rechtfertigt nicht die steuerliche Erfassung im Wege der Veranlagung. Die Kapitalertragsteuer ist nachzufordern (§ 44 EStG). Die Einkommensteuer gilt mit dem Steuerabzug als abgegolten (§ 50 Abs. 5 Satz 1 EStG).

V. Inbound-Besteuerung Lösung Fall 33 – Fälle zu Inbound-Besteuerung

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46SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

c) Es liegen Einnahmen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor, die die Voraussetzungen für inländische Einkünfte erfüllen, denn die Darlehensforderung ist an einem inländischen Grundstück gesichert (§ 49 Abs. 1 Nr. 5c, aa EStG). Die steuerliche Erfassung erfolgt im Wege der Veranlagung gem. § 50 EStG.

d) Es liegen Einnahmen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor. Diese Einnahmen erfüllen nicht die Voraussetzungen für inländische Einkünfte, da diese im § 49 Abs. 1 Nr. 5c, aa EStG von der Besteuerung ausgenommen sind.

e) Es liegen keine inländischen Einkünfte vor. Es handelt sich zwar um Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG; sie aber erfüllen keine der Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG.

Da ein DBA mit Syrien nicht besteht, kommt es hier ausschließlich auf § 49 EStGan. Zur Anwendung des § 1 Abs 3 EStG kommt es nicht, da Jörge Oliveiraerhebliche Einkünfte erzielt, die nicht der inländischen Besteuerung unterliegen.

V. Inbound-Besteuerung Lösung Fall 33 – Fälle zu Inbound-Besteuerung

47SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

a) August Bielmann:Der Steuerpflichtige ist beschränkt einkommensteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 4 EStG. Die Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG kommt wegen der erheblichen ausländischen Einkünfte nicht in Betracht. Er hat als Aufsichtsratsmitglied und als Rechtsanwalt inländische Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Es sind teils Einkünfte aus freier Berufstätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG), teils Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit (§18 Abs. 1 Nr. 3 EStG), die im Inland ausgeübt bzw. verwertet werden. Sie müssen jedoch getrennt voneinander behandelt werden, und zwar unterliegen die Aufsichtsratsvergütungen dem Steuerabzug gem. § 50a Abs. 1-3 EStG. Sie werden nicht in die Veranlagung einbezogen (§ 50 Abs. 5 EStG). Das Honorar für die Gutachtertätigkeit wird hingegen durch Veranlagung gem. § 50 EStG der Versteuerung unterworfen.Da ein DBA mit Syrien nicht besteht, ist hier ausschließlich § 49 EStG maßgebend.

b) Amberger-Eisenwerke AG:Die Amberger-Eisenwerke AG ist als Schuldnerin der Aufsichtsratsvergütung verpflichtet, den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt Steuerpflichtigen vorzunehmen und die einbehaltene Steuer termingerecht an das Finanzamt abzuführen (§ 50a Abs. 5 EStG). Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug. Wenn Reisekosten gezahlt werden, so gehören sie zu den Aufsichtsratsvergütungen nur insoweit, als sie die tatsächlichen Auslagen übersteigen (§ 50a Abs. 3 EStG). Die Summe der Steuerabzugspflichtigen Aufsichtsratsvergütungen beträgt somit 12600€. Da die Schuldnerin sich zur Übernahme der Abzugssteuern verpflichtet, beträgt der Steuerabzug nicht 30 %, sondern gem. R 221 'c Abs. 1 EStR 2001 42,85 % von 12600€ = 5399,10€. Hinweis: Für VZ ab 1995 ist außerdem der Solidaritätszuschlag zu erheben.

V. Inbound-Besteuerung Lösung Fall 34 – Fälle zu Inbound-Besteuerung

48SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

• Kurt Starmann ist gem. § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig, da er weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 5c, cc EStG bezieht. § 1 Abs. 3 EStG kommt wegen erheblicher ausländischer Einkünfte nicht in Betracht. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5c, cc EStG gehören auch Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz l Nr. 7 EStG zu den inländischen Einkünften (vgl. Zinsabschlaggesetz). Diese Zinsen (= Zinsen aus sog. Tafelgeschäften) unterliegen gem. § 43 EStG dem Kapital ertragsteuerabzug von 35 % und sind somit nach § 50 Abs. 5 EStG durch den Steuerabzug abgegolten. Eine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt somit nicht. Da mit Syrien kein DBA besteht, kommt es ausschließlich auf § 49 EStG an.

V. Inbound-Besteuerung Lösung Fall 35 – Fälle zu Inbound-Besteuerung

49SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

• Der unangemessene Zins in Höhe von 5 % von 500 000 € = 25 000 € stellt eine vGA i. S. v. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dar, da der unangemessene Zins seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. In Höhe von 25 000 € erhöht sich somit das zu versteuernde Einkommen.Nach § 8a Abs. 1 Nr. 2 KStG beträgt das zulässige Fremdkapital („safe haven") 150 000 € (= 1,5-fache des Eigenkapitals der Rütli-GmbH). Das Gesellschafterdarlehen beläuft sich jedoch auf 500 000 €, so dass das zulässige Fremdkapital um 350 000 € überschritten wird. Als vGA nach § 8a KStG ergibt sich somit ein Betrag von 10 % von 350 000 € = 35 000 €, der das zu versteuernde Einkommen entsprechend erhöht.

VI. Gesellschafter-Fremdfinanzierung Lösung Fall 36 – Fälle zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung

50SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

• Bernhard Diner ist i. S. d. § 8a Abs. 1 KStG wesentlich (unmittelbare und/oder mittelbare Beteiligung > 25 %) an der inländischen Bella-GmbH beteiligt. Gewährt der wesentlich beteiligte Gesellschafter dieser Gesellschaft Fremdkapital, dessen Vergütung nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemessen ist, so gilt die an den Gesellschafter hierfür gezahlte Vergütung als verdeckte Gewinn ausschüttung.Aufgrund seiner stillen Beteiligung hat Diner Anspruch auf eine ergebnisabhängige Vergütung. Nach § 8a Abs. 1 Nr. 1 KStG ist somit die gezahlte Vergütung in Höhe von 20 000 € als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.

VI. Gesellschafter-Fremdfinanzierung Lösung Fall 37 – Fälle zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung

51SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

• Die Allimpex GmbH ist eine der Otto Müller Werkzeugmaschinen KG nahe stehende Person. Nach § 1 AStG sind nicht nur Geschäftsbeziehungen zu beurteilen, die zwischen rechtlich selbständigen oder juristischen Personen abge wickelt werden, sondern auch solche zwischen Personengesellschaften, Gemeinschaften oder ähnlichen Gebilden einerseits und natürlichen oder juristischen Personen andererseits. Die Allimpex GmbH steht der KG nahe, weil die KG an ihr mit mindestens 25 % unmittelbar beteiligt ist (40 %, § 1 Abs. 2 Nr. 1 AStG). Die KG hat mit der Allimpex GmbH im Rahmen ihrer Geschäftsbezie hungen zum Ausland Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten. Das zeigt sich daran, dass der Exportrabatt ausschließlich der Allimpex GmbH und keinem anderen ausiandiscnen Abnenmer mit vergleichbaren Umsatz eingeräumt worden ist, und dass für diese besondere Behandlung der Allimpex GmbH wirtschaftlich einleuchtende Gründe nicht genannt werden konnten. Die Einkünfte der KG sind deshalb so anzusetzen, wie sie unter den zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären, d. h. der Gewinn der KG ist um 200 000 € zu erhöhen.Da die 200 000 € von der Allimpex GmbH nicht bezahlt worden sind, stellt sich die Frage, ob der Gewinnerhöhung eine entsprechende Erhöhung des inländischen Vermögens der KG gegenübersteht.Dies ist nur dann möglich, wenn ein einlagefähiges Wirtschaftsgut vorliegt und sich der innere Wert der Beteiligung entsprechend erhöht. In Höhe dieses Betrages liegt dann eine verdeckte Einlage vor (Abschn. 36a KStR).

VII. Spezielles Außensteuerrecht 2. Verrechnungspreise

Lösung Fall 38 – Fälle zu Verrechnungspreisen

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52SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

Üblicherweise steigt bei einer Zuwendung der Wert der Beteiligung nur im Ver hältnis des Beteiligungsanteils.Damit ist die Gewinnerhöhung in Höhe von 80 000 € (40 % von 200 000 €) durch die Zuaktivierung beim Beteiligungskonto vorzunehmen.Der Restbetrag in Höhe von 120 000 € ist außerhalb der Bilanz zuzurechnen (§ 1 AStG).Diese Behandlung ist unabhängig von der steuerlichen Behandlung des Geschäftsvorfalles im Ausland. Verschiedene DBA sehen zwar die Möglichkeit einer entsprechenden Anpassung der Gewinne im Ausland vor; aber in keinem Fall ist die inländische Vorgehensweise hiervon abhängig.Im Verhältnis zur Schweiz wird die Doppelbelastung durch Art. 9 des DBA-Schweiz in der Weise beseitigt, dass auf der Grundlage dieser Rechtsnorm eine Gewinnkorrektur bei der in der Schweiz ansässigen GmbH möglich ist.Es ist allerdings bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich Art. 9 des DBA-Schweiz nur auf gewerbliche Einkünfte bezieht. Dagegen setzt die Anwendung des § 1 AStG „Geschäftsbeziehungen" zwischen Nahestehenden voraus. Beziehungen sind „geschäftlich", wenn auf die zugrunde liegenden Tätigkeiten bei dem inländischen Steuerpflichtigen oder bei der nahe stehenden Per son die in § 1 Abs. 4 AStG genannten Bestimmungen über die Besteuerung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft aus Gewerbebetrieb, aus selbständi ger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung anzuwenden sind. Dagegen sind allein Beteiligungsverhältnisse keine Geschäftsbeziehungen i. S. d. § 1 AStG.Außerdem haben sowohl die Schweiz als auch die BRD in er Verständigungsvereinbarung vom 26.11.1971 gemeinsam erklärt, dass eine Gewinnkorrektur in einem Vertragsstaat nicht automatisch eine solche im anderen Vertragsstaat nach sich zieht.Für diese Fälle bleibt der Weg über ein Verständigungsverfahren nach Art. 12 des DBA-Schweiz.

VII. Spezielles Außensteuerrecht 2. Verrechnungspreise

Lösung Fall 38 – Fälle zu Verrechnungspreisen

53SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

• Bei den Einkünften ist eine Hinzurechnung in Höhe von 15 000 € vorzunehmen.Als Hinzurechnungsvorschrift kommt hier nur § 1 AStG in Betracht. Dr. Schulz hat auf Einnahmen aus Kapitalvermögen und freiberuflicher Tätigkeit verzichtet. Das EStG kennt jedoch keine Vorschriften, aufgrund derer ihm in entsprechender Höhe fiktive Einnahmen zuzurechnen wären. Erfolgt der Einnahmeverzicht im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zum Ausland, kommt eine Ein kommensberichtigung aufgrund von § 1 AStG in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind jedoch nur für die Einkünfte aus § 18 EStG erfüllt (§ 1 Abs. 4 AStG). Dem Steuerpflichtigen ist der Schriftsteller Bergenwald nahe stehend, weil er imstande gewesen ist, bei den Vereinbarungen der Bedingungen der Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten, nämlich im privaten freundschaftlichen Bereich liegenden Einfluss auszuüben (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 AStG). Zwischen beiden liegen auch Geschäftsbeziehungen i. S. d. § 1 Abs. 4 AStG vor. Diese Einkommensminderung von 15 000 € ist durch eine entsprechende Hinzurechnung bei der Einkommensteuerveranlagung 2002 zu berücksichtigen.Die Vergabe von Darlehen aus privaten Mitteln zur privaten Verwendung oder zur Erzielung von Kapitaleinkünften fällt dagegen nicht unter § 1 AStG..

VII. Spezielles Außensteuerrecht 2. Verrechnungspreise

Lösung Fall 39 – Fälle zu Verrechnungspreisen

54SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

• Leider keine Lösung verfügbar.

VII. Spezielles Außensteuerrecht 3. Wegzugsbesteuerung

Lösung Fall 40 – Fälle zur Wegzugsbesteuerung

55SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

• Persönliche Steuerpflicht

X ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland nach § 1 I EStG, da er einen Wohnsitz (§ 8 A0) im Inland (München) hat.

• Sachliche Steuerpflicht

2002Gemäß Sachverhalt hat X in 2002 keine Einkünfte, da er keine Ausschüttung erhalten hat und eine mögliche Hinzurechnung nach § 10 II AStG erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2002 der B Ltd. erfolgt, d.h. für WJ 2002 in 2003.

VII. Spezielles Außensteuerrecht 4. Hinzurechnungsbesteuerung

Lösung Fall 41 – Hinzurechnungsbetrag

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56SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

2003X sind die Einkünfte der B Ltd. des Jahres 2002 am 1. Januar 2003 gemäß §§ 7 ff. AStG hinzuzurechnen. Diese sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 I (1) EStG zu versteuern. Das Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40d EStG ist gemäß § 10 II S. 3 AStG nicht anzuwenden.

Die Hinzurechnung nach §§ 7 ff. AStG erfolgt, da X als unbeschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Person, die B Ltd. nach § 7 II AStG beherrscht (X hält mehr als 50% der Anteile), die B Ltd. ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung nicht im Inland hat (Zypern), die B Ltd. niedrig nach § 8 III AStG besteuert wird (Steuersatz 7,5% < 25%) und die B Ltd. keine aktiven Einkünfte im Sinne des § 8 I AStG erzielt.

Der Hinzurechnungsbetrag beträgt nach deutschen Gewinnermittlungsgrundsätzen 1.100 (§ 10 III AStG). Hiervon ist nach § 10 I AStG die bezahlte ausländische Steuer von 75 (7,5% von 1.000) abzuziehen. Alternativ kann die Steuer nach § 12 AStG iVm § 34c EStG auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden.

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen im VAZ 2003 betragen 1.025 (1.100./.75), da X keine Werbungskosten geltend macht.

VII. Spezielles Außensteuerrecht 4. Hinzurechnungsbesteuerung

Lösung Fall 41 – Hinzurechnungsbetrag

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57SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

2004X sind die Einkünfte der B Ltd. des Jahres 2003 am 1. Januar 2004 gemäß §§ 7 ff. AStG hinzuzurechnen. Diese sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 I (1) EStG zu versteuern. Das Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40d EStG ist gemäß § 10 II S. 3 AStG nicht anzuwenden.

Die Hinzurechnung nach §§ 7 ff. AStG erfolgt, da X als unbeschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Person, die B Ltd. nach § 7 II AStG beherrscht (X hält mehr als 50% der Anteile), die B Ltd. ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung nicht im Inland hat (Zypern), die B Ltd. niedrig nach § 8 III AStG besteuert wird (Steuersatz 7,5% < 25%) und die B Ltd. keine aktiven Einkünfte im Sinne des § 8 I AStG erzielt.

VII. Spezielles Außensteuerrecht 4. Hinzurechnungsbesteuerung

Lösung Fall 41 – Hinzurechnungsbetrag

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58SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

Der Hinzurechnungsbetrag beträgt nach deutschen Gewinnermittlungsgrundsätzen 800 (§ 10 III AStG). Hiervon ist nach § 10 I AStG die bezahlte ausländische Steuer von 67,5 (7,5% von 900) abzuziehen. Alternativ kann die Steuer nach § 12 AStG iVm § 34c EStG auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden.

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen im VAZ 2004 betragen 732,5 (800./.67,5), da X keine Werbungskosten geltend macht.

Die Ausschüttung der Gewinne von 2002 in 2004 ist nach § 3 Nr. 41 EStG steuerfrei, da die Ausschüttung innerhalb von 7 Jahren nach der Hinzurechnung nach § 10 II AStG erfolgt ist.

2012X erzielt mit der Ausschüttung der B Ltd. Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 20 I (1) EStG. Die Ausschüttung ist nach § 3 Nr. 41 EStG nicht steuerfrei, da die Ausschüttung mehr als 7 Jahre nach der Hinzurechnung der Einkünfte für 2003 in 2004 erfolgt ist.

Auf die Ausschüttung ist das Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40d EStG anwendbar, d.h. die Einkünfte aus Kapitalvermögen betragen 416,25 (50% von 900 ./. 67,5), da X keine Werbungskosten hat.

VII. Spezielles Außensteuerrecht 4. Hinzurechnungsbesteuerung

Lösung Fall 41 – Hinzurechnungsbetrag

59SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

Sachverhalt 1:

Hier liegt offensichtlich eine Gewinnverlagerung auf die Domizilgesellschaft vor, die keine eigentliche wirtschaftliche Funktion ausübt. Die Fakturierungsgesellschaft wird steuerlich als Basisgesellschaft gesehen und ihre Einkünfte unterliegen beim Inländer der unmittelbaren deutschen Besteuerung. Außerdem kann in solchen Fällen die Annahme einer Steuerhinterziehung drohen, falls gegenüber dem Finanzamt nicht die wirkliche Funktion der Domizilgesellschaft offengelegt wird.

VII. Spezielles Außensteuerrecht 4. Hinzurechnungsbesteuerung

Lösung Fall 42 – Zwischengesellschaft

60SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

Sachverhalt 2:

A AG

Für eine Beherrschung nach § 7 II AStG kommt es auf die Mehrheit der Stimmrechte an von 51% an. T sind damit 50% (=Beteiligung am Nennkapital) der Einkünfte (Gewinne) der Schweizer Gesellschaft bei seiner inländischen Besteuerung hinzuzurechnen.

B AG

Es besteht keine unmittelbare Beteiligung an der Schweizer Gesellschaft, aber § 7 III AStG schreibt vor, dass durch eine inländische Personengesellschaft hindurchzusehen ist, soweit diese ihrerseits an einer ausländischen Gesellschaft i.S.d. § 7 I AStG beteiligt ist.

T hält bei einem Durchgriff durch die Personengesellschaft mittelbar 55% der Anteile an der B AG. Deren Einkünfte sind ihm daher zu 55% zuzurechnen.

VII. Spezielles Außensteuerrecht 4. Hinzurechnungsbesteuerung

Lösung Fall 42 – Zwischengesellschaft

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61SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

C AG

Die Beteiligungsquote von liegt hier unter der Beherrschungsgrenze von 50%. Allerdings bestimmt § 7 II AStG, dass für die Zugriffbesteuerung auch die Anteile der erweitert beschränkt Steuerpflichtigen nach § 2 AStG einzubeziehen sind. Bei Zusammenrechnen der Anteile von T und seinem Onkel (erweitert beschränkt steuerpflichtig nach § 2 AStG), ergibt sich eine Beteiligungsquote von 50%, die für eine Beherrschung noch nicht ausreicht.

Allerdings sind eigene Anteile der ausländischen Gesellschaft von 10% bei der Berechnung der Beherrschungsquote so zu behandeln als seinen die nicht ausgegeben. Die zusammengerechnete Beteiligungsquote von T und seinem Onkel beträgt damit 50/90=55,55%. Es liegt eine Beherrschung i.S.d. § 7 II AStG vor. Die Einkünfte der C AG sind T zu 30% hinzuzurechnen.

VII. Spezielles Außensteuerrecht 4. Hinzurechnungsbesteuerung

Lösung Fall 42 – Zwischengesellschaft

62SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

• Die ATX-GmbH erwirtschaftet ausschließlich aktive, die PKX-GmbH ausschließlich passive Einkünfte, die bei Bultmann die Steuerpflicht nach § 7 AStG auslösen.

Als Einkünfte aus passivem Erwerb unterliegen der Zugriffsbesteuerung solche Einkünfte, die nicht aus der aktiven Tätigkeit i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 AStG stammen und die einer niedrigen Besteuerung unterliegen. Die Qualifizierung ist nach den tatsächlichen Verhältnissen vorzunehmen. Es ist dabei ohne Bedeutung, zu welcher Einkunftsart i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG die Einkünfte gehören

a) Die ATX-GmbH bezieht Einkünfte aus Handelstätigkeit gem. § 8 Abs. 1Nr. 4 AStG. Sie stammen aus aktiver Tätigkeit, die weitgehend ohne Mitwir kung des steuerpflichtigen Bultmann sowie den anderen inländischen Gesell schaftern betrieben wird. Trotz der Warenlieferung aus dem Inland durch Bult mann ist der aktive Charakter der Tätigkeit gegeben, denn die Gesellschaftbesitzt für derartige Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichtetenGeschäftsbetrieb, und die zur Ausführung des Geschäftes gehörenden Tätigkei ten wurden ohne Mitwirkung von Bultmann ausgeübt. Bei der Vermietung desGeschäftshauses handelt es sich ausnahmsweise um eine aktive Tätigkeit, weilBultmann nachweisen kann, dass die Einkünfte nach einem DBA steuerbefreitwären, wenn er sie unmittelbar bezogen hätte (§ 8 Abs. 1 Nr. 6b AStG).

VII. Spezielles Außensteuerrecht 4. Hinzurechnungsbesteuerung

Lösung Fall 43 – Fälle zur HZB

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63SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

b) Passive Einkünfte sind alle aus solchen Tätigkeiten, die nicht ausdrücklich in§ 8 Abs. 2 Nr. l bis 9 AStG als aktive Einkünfte bezeichnet sind.

Somit stellen die Lizenzgebühren (die Patente sind nicht aus eigener Forschungs- und Entwicklungsarbeit der Gesellschaft entstanden; § 8 Abs. l Nr. 6a AStG) passive Einkünfte dar. Die zu erwartenden Dividendenerträge sind hingegen gem. § 8 Abs. l Nr. 8 AStG Einkünfte aus aktiver Tätigkeit. Soweit diese Untergesellschaft ihrerseits jedoch Einkünfte aus passivem Erwerb erzielt, sind diese unter den übrigen Voraussetzungen des § 14 Abs. l AStG der PKX-GmbH zuzurechnen und gelangen so unmittelbar in die Hinzurechnungs besteuerung nach den §§ 7 ff. AStG.

Anmerkung: Bei einer ausländischen Gesellschaft, die aktiver Tätigkeit nachgeht, können Einkünfte, die für sich betrachtet Einkünfte aus passivem

Erwerb sind, als betriebliche Nebenerträge den Einkünften aus aktiver Tätigkeit zugeordnet werden (vgl. hierzu BFH v. 16. 5. 1990, BStBl I S. 1049, AE-AStG Tz. 8.0.2 sowie Abschn. 76 Abs. 9 KStR 1995). Zur Anwendung des Abschn. 76 Abs. 9 KStR vgl. auch BFH v. 30. 8. 1995, BStBl 1996 II S. 122).

VII. Spezielles Außensteuerrecht 4. Hinzurechnungsbesteuerung

Lösung Fall 43 – Fälle zur HZB

64SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

a) Werner Weber muss den Teil der Zwischeneinkünfte, der seinem Anteil an der Gesellschaft entspricht, als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG versteuern. Die steuerpflichtigen Einkünfte i. S. d. § 7Abs. 1 AStG (niedrig besteuerte Einkünfte aus passivem Erwerb) sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach Abzug der von der ausländischenGesellschaft auf diese Einkünfte entfallenden Ertrag- und Vermögensteuern ergibt (Hinzurechnungsbetrag). Der Hinzurechnungsbetrag gilt als unmittelbar nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahres der ausländischen Zwischengesellschaft als zugeflossen, hier also mit Beginn des 1.1. 2002 (§ 10 Abs. 1 und 2 AStG). Damit wird deutlich, dass die Hinzurechnungs besteuerung nach den §§7 bis 14 AStG eine Ausschüttung von Gewinnen fingiert. Im Wege der Ausschüttungsfiktion werden somit dem inländischen Beteiligten die passiven Erträge, die bei der ausländischen Zwischengesellschaft - mangels Ausschüttungsbeschluss - thesauriert werden, steuerlich zum frühest möglichen Zeitpunkt zugerechnet.

Der anteilige Hinzurechnungsbetrag in Höhe von 30 % von 600 000 € = 180 000 € darf gem. § 10 Abs. 3 AStG - in Anwendung der Vorschrift des § 10d EStG - gemindert werden um den anteiligen Verlust aus passivem Erwerb des Wirtschaftsjahres 2000 in Höhe von 30% von 90 000 € = 27 000 €, so dass für Werner Weber bei der ESt- Veranlagung 2002 ein Betrag von 153 000 € als Einnahme aus Kapitalvermögen zu erfassen ist. Auf den so ermittelten Hinzurechnungsbetrag findet das für empfangene Dividenden zu berücksichtigende „Halbeinkünfteverfahren" (§ 3 Nr. 40d -h EStG) gem. § 10 Abs. 2 letzter Satz AStG keine Anwendung

VII. Spezielles Außensteuerrecht 4. Hinzurechnungsbesteuerung

Lösung Fall 44 – Fälle zur HZB

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65SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

b) Der Hinzurechnungsbetrag ist bei dem gewerblichen Gewinn des Werner Weber zu erfassen, der für das Wirtschaftsjahr, das nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft endet, zu ermitteln ist (§10 Abs. 2 Satz 2 AStG). Soweit bei Weber das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, ist der Hinzurechnungsbetrag im Wirtschaftsjahr 2002 zu erfassen.

c) Da ein entsprechendes DBA mit dem Niedrigsteuerland besteht, sind auf den Hinzurechnungs-betrag die Bestimmungen anzuwenden, die für entsprechende Gewinnausschüttungen (Dividenden) gelten würden. Im vorliegenden Fall würde nach der Sachverhaltsvorgabe das internationale Schachtel privileg Anwendung finden. Danach bleibt auch der Hinzurechnungsbetrag steuerfrei (§ 10 Abs. 5 AStG). § 10 Abs. 6 AStG, der die Anwendung des § 10 Abs. 5 AStG ausschließt, greift hier nicht. Zu beachten ist aber, dass viele DBA das Schachtelprivileg auf die Ausschüttungen von aktiv tätigen Gesellschaften beschränken.

VII. Spezielles Außensteuerrecht 4. Hinzurechnungsbesteuerung

Lösung Fall 44 – Fälle zur HZB

66SS 2004 US 3 Internationales Steuerrecht – Prof. Dr. Axel Bader, WP StB

• Die von der HELGE-GmbH erzielten Einkünfte aus passivem Erwerb sind der TOMA-GmbH gem. § 14 Abs. 1 AStG zuzurechnen. Sie gelangen bei ihr unmittelbar in den Hinzurechnungsbetrag nach den §§7-14 AStG. Die übertragende Zurechnung erfolgt in der letzten logischen Sekunde vor Ablauf des Wirtschaftsjahres der Untergesellschaft (hier 31. 12. 2003); Gemäß § 14 Abs. 4 i. V. m. § 10 Abs. 5 AStG sind auf diesen Teil des Hinzurechnungsbetrags die Bestimmungen des DBA-Schweden, die die Besteuerung von Dividenden betreffen (Art. 10 Abs. 3 i. V. m. Art. 23 Abs. 1a, entsprechend anzuwenden. Danach sind die passiven Einkünfte der HELGE-GmbH vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen, weil auch Gewinnanteile durch das DBA-Schweden von der deutschen Körperschaft steuer aufgrund des DBA-Schachtelprivilegs befreit wären, wenn die Düssel dorfer Maschinenhandels-AG sie unmittelbar bezogen hätte.Das DBA-Schweiz enthält ein solches allgemein gehaltenes Schachtelprivileg nicht. Vielmehr ist das DBA Schachtelprivileg Schweiz gem. Art. 10 i. V. m. Art. 24 Abs. 1 davon abhängig, dass die in der Schweiz ansässige Kapitalgesellschaft aktive Einkünfte i. S. v. § 8 AStG erzielt. Insoweit sind die von der GOLDIG AG im Jahre 2003 erwirtschafteten Einkünfte aus passivem Erwerb gem. § 14 Abs. 1 AStG im Wege der übertragenen Zurechnung der TOMA-GmbH, Liechtenstein, zum 31. 12. 2003 zuzurechnen. Sie sind auch nicht nach § 14 Abs. 4 AStG vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen.

VII. Spezielles Außensteuerrecht 4. Hinzurechnungsbesteuerung

Lösung Fall 45 – Mehrstufige Strukturen