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Kurzarbeit und Corona 2021 Informationen für Beschäftigte und Unternehmen

Kurzarbeit und Corona 2021 - BMAS

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Kurzarbeit und Corona 2021

Informationen für Beschäftigte

und Unternehmen

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Vorwort

Die Corona-Pandemie hat zur schwersten Wirtschaftskrise unserer Generation geführt. Mit dem Einsatz des Kurzarbeiter-geldes in einem bisher nie gesehenen Umfang ist es uns gelungen, den Folgen am Arbeitsmarkt entgegen zu wirken und Massenarbeitslosigkeit zu verhindern.

Auch im Jahr 2021 werden viele Unternehmen den erleichter-ten Zugang zum Kurzarbeitergeld weiter brauchen. Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz und weiteren pandemie-bedingten Sonderregelungen haben wir dieses wirksame Instrument deshalb im Wesentlichen bis Ende des Jahres 2021 verlängert.

Gleichzeitig haben wir es um einen wichtigen Pfeiler verstärkt: Wir schaffen für die Unternehmen weitere Anreize für die Qualifizierung ihrer Belegschaft während der Kurzarbeit. Das ist nicht nur gut für die Beschäftigten. Es ist auch gut für die Unternehmen und für unsere gesamte Volkswirtschaft.

Denn wir erleben, dass die Corona-Pandemie den Struktur-wandel in Wirtschaft und Arbeitswelt beschleunigt. Vor allem kleine und mittelständische Unternehmen sollten jetzt die Chance zur Qualifizierung nutzen. Dann kann die Wirtschaft mit guten und qualifizierten Fachkräften durchstarten, wenn die Konjunktur wieder anspringt.

Deshalb geht an dieser Stelle mein Appell an alle Unterneh-men: Nutzen Sie, wenn es notwendig und möglich ist, die Instrumente zur Qualifizierung.

Hubertus Heil, MdBBundesminister für Arbeit und Soziales

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Die Regeln für 2021 im Überblick

• Bis 31. Dezember 2021 gilt: Während der Kurzarbeit können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Minijob anrechnungsfrei hinzuver-dienen.

• Für Kurzarbeit, die bis zum 31. Dezember 2020 begonnen wurde, gilt bis 31. Dezember 2021: Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert.

• Für Kurzarbeit, die bis zum 31. März 2021 begonnen wurde, gilt bis 31. Dezember 2021:

• Um Kurzarbeit zu beantragen, reicht es aus, wenn mindes-tens 10 Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall mit Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent betroffen sind. Wird die Kurzarbeit nach dem 31. März 2021 ein-geführt, müssen mindestens ein Drittel der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.

• Beschäftigte müssen keine Minusstunden aufgebaut haben, um Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen zu können.

• Das Kurzarbeitergeld wird ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 bzw. 77 Prozent (wenn Kinder im Haushalt leben) erhöht. Ab dem siebten Monat erhöht es sich auf 80 bzw. 87 Prozent.

• Voraussetzung für die Erhöhung ist, dass der Entgeltausfall mindestens 50 Prozent beträgt.

• Kurzarbeit ist weiterhin auch für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer möglich, wenn der Verleihbetrieb bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt hat.

• Bis 30. Juni 2021 gilt: Die Beiträge zur Sozialversicherung werden an die Arbeit-geber in voller Höhe erstattet. Für Betriebe, die bis dahin Kurzarbeit eingeführt haben, werden die Sozialversiche-rungsbeiträge anschließend bis Dezember 2021 hälftig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.

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Kurzarbeit und Weiterbildung

Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten in Kurzarbeit berufliche Weiterbildung ermöglichen, bekommen die Sozialversiche-rungsbeiträge zur Hälfte erstattet.

Dazu müssen die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer zertifizierten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen (mehr als 120 Stunden).

Regelungen zur Kurzarbeit 2021

Da die Sozialversicherungsbeiträge bis 30. Juni 2021 bei Kurz-arbeit in voller Höher erstattet werden, wird diese Vergüns-tigung erst ab 1. Juli 2021 praktisch wirksam. Dafür gilt die Regelung bis Juli 2023 fort.

Im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2021 kann neben der 50-prozentigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Weiterbildung ergänzend auch die 50-prozentige Erstattung bei Kurzarbeit nach der Kug-Verordnung in Anspruch genom-men werden. Dadurch werden den Arbeitgebern, die ihre Beschäftigten qualifizieren, die Sozialversicherungsbeiträge bis Ende 2021 zu 100 Prozent erstattet.Kurzarbeit: Das gilt bis Ende 2021

Aufbau negativer Arbeitssalden im Arbeitszeitkonto nicht erforderlich*

Bis 30. Juni 2021: SV-Beiträge auf Kug werden in voller Höhe erstattet

Ab 1. Juli 2021: SV-Beiträge auf Kug werden zur Hälfte erstattet**

Bis 31. Juli 2023: Bei Weiterbildung während Kug: SV-Beiträge werden zur Hälfte erstattet***

Kug kann bis zu 24 Monate gezahlt werden, längstens bis zum 31. Dezember 2021****

Wenn Voraussetzungen für beide Leistungen

erfüllt sind, werden die SV-Beiträge bis Ende 2021

zu 100% erstattet

Mindestens 10 Prozent der Beschäftigten mit Arbeits- und Entgeltausfall reichen, um Kug zu beantragen *

Kug wird ab 4. Bezugsmonat und ab 7. Bezugsmonat erhöht(bei mindestens 50 % Entgeltausfall). Bis max. 87 Prozent des pauschalierten Nettoentgeltausfalls*

Mini-Job bleibt anrechnungsfrei

* Bei Beginn Kurzarbeit bis 31. März 2021

** Bei Beginn Kurzarbeit bis 30. Juni 2021

*** Bei Weiterbildung in zertifizierten Maßnahmen

während Kug. Gilt bis Juli 2023

**** Bei Beginn Kurzarbeit bis

31. Dezember 2020

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Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: So hilft Ihnen das erleichterte Kurzarbeitergeld

∙ Sie behalten Ihren Arbeitsplatz, obwohl die aktuelle Situa-tion Ihres Betriebs Entlassungen möglich machen würde.

• Sie behalten Ihre Ansprüche auf weitere Lohnbestandteile wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Betriebliche Alters-vorsorge.

• Arbeitszeitguthaben müssen Sie in der Regel abbauen, bevor Sie Kurzarbeitergeld bekommen können. Für Kurzarbeit, die bis zum 31. März 2021 begonnen wurde gilt: Sie müssen keine Minusstunden aufbauen, um Kurzarbeitergeld zu bekommen.

• Sie müssen keinen Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen. Sie erhalten das Kurzarbeitergeld durch Ihren Arbeitgeber ausgezahlt.

• Das Kurzarbeitergeld erhöht sich stufenweise auf bis zu 87 Prozent des weggefallenen Entgelts, wenn Ihr Entgelt-ausfall bei 50 Prozent oder darüber liegt.

• Nebenverdienst aus einem sogenannten Minijob (450 Euro) bleibt in voller Höhe anrechnungsfrei.

• Durch eine schrittweise Erhöhung schützt das neue Kurzar-beitergeld Ihren Lebensstandard. Die Erhöhung ist abhängig von der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes und der Höhe des Entgeltausfalls. (Siehe Grafik Seite 14)

Beispiel: Nettoeinkommen bei KurzarbeitIn einer Familie mit einem Kind arbeiten beide Eltern. Das gemeinsame Familieneinkommen liegt bei 4.100 Euro netto im Monat. Beide haben 100 Prozent Entgeltausfall („Kurzarbeit Null“). In den ersten 3 Monaten bekommen die beiden 67 Prozent ihres weggefallenen Nettoentgelts als Kurzarbeitergeld. Das sind rund 2.750 Euro. Vom 4. bis zum 6. Monat bekommen die beiden 77 Prozent des Nettos. Das sind rund 3.150 Euro. Ab dem 7. Monat erhalten sie 87 Prozent des Nettos. Das sind mehr als 3.550 Euro.

für Beschäftigte

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Für Unternehmerinnen und Unternehmer: So hilft Ihnen das erleichterte Kurzarbeitergeld

∙ Sie können Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent Ihrer Beschäftigten einen Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent haben. Wenn Sie Kurzarbeit nach dem 31. März 2021 einführen, müssen mindestens ein Drittel der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.

• Sie können Ihre wertvollen Fachkräfte behalten. Ihre bewährten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können ihre Arbeit sofort wieder aufnehmen, wenn das Arbeitsauf-kommen wieder steigt.

• Kurzarbeitergeld wird ab dem Monat der Anzeige erstattet. Sie können also bei Umsatzausfall Ihre Personalkosten schneller reduzieren als durch Kündigungen.

• Sie vermeiden Entgeltfortzahlung während der Kündigungs-frist.

• Das Kurzarbeitergeld ist für Sie ein durchlaufender Posten: Sie zahlen es an Ihre Beschäftigten aus und erhalten es im Anschluss von der Arbeitsagentur zurück erstattet.

• Ihnen werden zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge, die auf das ausgezahlte Kurzarbeitergeld entfallen, von der Arbeitsagentur erstattet.

• Bis zum 31. März 2021 können Sie auch als Zeitarbeits-unternehmen Kurzarbeit anmelden.

Bisheriges gemeinsames Nettoentgelt 4.100 €

"Kurzarbeit Null" 1. - 3. Monat

"Kurzarbeit Null" 4. - 6. Monat

"Kurzarbeit Null" ab 7. Monat

Entgeltausfall

Entgeltausfall

Entgeltausfall

Beispiel: 100 % Entgeltausfall durch Corona

67 % des Entgeltausfalls

77 % des Entgeltausfalls

87 % des Entgeltausfalls

KUG ca. 2.750 €

KUG ca. 3.550 €

KUG ca. 3.150 €

für Unternehmen

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So berechnet sich das Kurzarbeitergeld (KUG)*

Einkommen bei Kurzarbeit

Beispiel: Entgeltausfall 50 %

Das Entgelt für die geleistete Arbeit und das Kurzarbeitergeld werden vom Arbeitgeber an Sie ausgezahlt.

* Die Beispiele gelten für Kurzarbeit in den ersten 3 Monaten.

Wenn die Kurzarbeit länger dauert, kann das Kurzarbeitergeld bis zu

87 Prozent betragen (siehe Grafik Seite 14).

Beispiel: Entgeltausfall 100 % „Kurzarbeit Null“

Bisheriges Nettoentgelt

67 % für Beschäftigte mit Kind(ern)60 % für Beschäftigte ohne Kind

Entgelt 50 % der Arbeitszeit

Entgelt 50 % der Arbeitszeit

Entgelt-ausfall

Entgeltausfall

KUG

Bisheriges Nettoentgelt

67 % für Beschäftigte mit Kind(ern)60 % für Beschäftigte ohne Kind

KUG

Entgeltausfall

Entgeltausfall

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Fragen und Antworten

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Wie lange kann ich Kurzarbeitergeld bekommen?Die gesetzliche Höchstdauer beträgt 12 Monate. Pandemie-bedingt gibt es derzeit Sonderregelungen. (Siehe Seite 3)Wird die Kurzarbeit für einen oder zwei zusammenhängende Monate unterbrochen - zum Beispiel weil ein größerer Auftrag eingegangen ist, der abgearbeitet werden muss - verlängert sich bei erneuter Kurzarbeit die Bezugsdauer um die Zeit der Unterbrechung.

Bekomme ich nach der Kurzarbeit weniger Arbeitslosengeld, wenn mein Betrieb doch schließen muss?Nein, die Kurzarbeit hat keine Auswirkungen auf Höhe oder Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes.

Fragen und Antworten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

für Beschäftigte

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Ich war krank, als unser Betrieb in Kurzarbeit gegangen ist. Wird jetzt meine Entgeltfortzahlung gekürzt?Wenn Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben und vor dem Beginn des ersten betrieblichen Anspruchszeitraums auf Kurzarbeitergeld erkranken, haben Sie bei vollständigem Arbeitsausfall Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Kurz-arbeitergeldes. Fällt die Arbeit nur teilweise aus, so besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die verkürzte Arbeitszeit und auf Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes für den Teil der Arbeitszeit, der in Folge der Kurzarbeit entfällt.

Ich wurde gekündigt, bevor mein Betrieb in Kurzarbeit gegangen ist. Was wird aus meinem Gehalt während der Kündigungsfrist?Ihr Gehalt erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber in voller Höhe weiter, bis Ihr Arbeitsverhältnis endet. Ein Anspruch auf Kurz-arbeitergeld besteht nicht.

Ich bin in der Ausbildung. Bekomme ich auch Kurzarbeitergeld?Auch Auszubildende können Kurzarbeitergeld erhalten. Aller-dings sollte es für Sie und für Ihren Betrieb an erster Stelle ste-hen, die Ausbildung weiter zu führen. Ist Kurzarbeit dennoch unvermeidbar, haben Sie zunächst für die Dauer von 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung der vollen Ausbildungsvergütung. Im Anschluss daran kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

Muss ich für das Kurzarbeitergeld Steuern zahlen?Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei. Es unterliegt aller-dings dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass sich Ihr persönlicher Steuersatz, mit dem Sie Ihr rest-liches Einkommen versteuern müssen, nachträglich erhöhen kann, denn das Kurzarbeitergeld wird bei der Steuererklärung berücksichtigt.

Habe ich als Minijobber Anspruch auf Kurzarbeitergeld?Kurzarbeitergeld kann nicht für Einkommen aus Minijobs gezahlt werden. Denn das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung. Als Minijobber zahlen Sie nicht in diese Versicherung ein und können deshalb auch keine Leistungen erhalten.

für Beschäftigte

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Kann mein Arbeitgeber mit der Auszahlung des Kurzarbeiter-geldes warten, bis er es von der Agentur für Arbeit überwiesen bekommt?Nein, der Arbeitgeber muss Ihnen das Kurzarbeitergeld im Rahmen der monatlichen Lohnzahlung auszahlen.

Meine Chefin möchte, dass wir in Kurzarbeit gehen. Wir sind der Meinung, dass noch genügend Arbeit da ist. Darf sie Kurz-arbeit einführen, ohne uns zu fragen?Kurzarbeit kann nur mit der Zustimmung der Beschäftigten eingeführt werden.Bei manchen Beschäftigten ist die Zustimmung bereits im Arbeitsvertrag vereinbart. In dem Fall kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen.Ist dies nicht der Fall und gibt es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat, so muss dieser der Kurzarbeit zustimmen. Wird keine Einigung mit dem Betriebsrat erreicht, können beide Seiten die Einigungsstelle anrufen. Gibt es für Ihre Arbeitsstelle weder einen Betriebsrat noch einen Tarifvertrag mit Regelungen zur Einführung von Kurz-arbeit, müssen die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter der Kurzarbeit individuell zustimmen.

Ich habe eine Nebentätigkeit gefunden, die ich neben der Kurzarbeit machen kann. Wem muss ich den Nebenverdienst melden?Die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung müssen Sie Ihrem (Haupt-)Arbeitgeber anzeigen. Auch müssen Sie ihm zeitnah eine Bescheinigung über die Höhe des Nebeneinkommens vorlegen. Es ist dann Aufgabe Ihres Arbeitgebers, die Höhe des Kurzarbeitergeldes für den jeweiligen Monat zu berechnen.

für Beschäftigte

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Wie schnell kann Kurzarbeit eingeführt werden?Kurzarbeit kann sehr kurzfristig eingeführt werden. Sie brauchen dazu eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder den Beschäf-tigten zur Reduzierung der Arbeitszeit im Betrieb. Den Arbeits-ausfall müssen Sie der örtlichen Agentur für Arbeit anzeigen.

Für wen kann ich Kurzarbeitergeld beantragen?Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben ungekündigte sozial-versicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Voraussetzung ist, dass im jeweiligen Kalendermonat mindes-tens 10 Prozent der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerin-nen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind. Wenn Sie Kurzarbeit nach dem 31. März 2021 einführen, müssen mindestens ein Drittel der Beschäftigten einen Entgelt-ausfall von mehr als 10 Prozent haben.

für Unternehmen

Fragen und Antworten für Unternehmerinnen und Unternehmer

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für Unternehmen

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Beschäftigte mit Kind(ern)Beschäftigte ohne Kind

67 %60 % 1. - 3. Monat

87 %80 % ab 7.* Monat

* Für die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes muss ab dem jeweiligen Bezugs-

monat der Entgeltausfall mindestens 50 Prozent und mehr betragen.

4. - 6.* Monat

* Für die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes muss ab dem jeweiligen Bezugs-

monat der Entgeltausfall mindestens 50 Prozent und mehr betragen.

70 % 77 %

So beantragen Arbeitgeber Kurzarbeitergeld

Registrieren Sie sich als Arbeitgeber bei der Arbeitsagentur. Das geht telefonisch oder per Mail:0800/4555520https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal

Zeigen Sie bei der Agentur für Arbeit die Kurzarbeit an. Das geht online oder per Vordruck. Beides finden Sie hier:www.arbeitsagentur.de/corona-kurzarbeit

Beantragen Sie das Kurzarbeitergeld für Ihre Beschäftigten. Auch das geht online oder per Vordruck:www.arbeitsagentur.de/corona-kurzarbeit

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Ich habe vor Kurzem einen neuen Mitarbeiter angestellt und jetzt Kurzarbeit angemeldet. Kann ich ihn auch in Kurzarbeit schicken oder muss ich ihm kündigen?Neu eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können ab dem ersten Arbeitstag Kurzarbeitergeld erhalten, wenn die Einstellung zwingend erforderlich war. Zum Beispiel weil die Einstellung schon länger geplant und beidseitig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart war.

Können befristet Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten? Ja, auch befristet Beschäftigte können Kurzarbeitergeld erhalten.

Was muss ich tun, um eine Förderung für eine Qualifizierung meiner Beschäftigten zu beantragen?Um die Übernahme der Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen zu beantragen, sollten Sie auf die Agentur für Arbeit zugehen. Dort wird der Anspruch auf die Förderung geprüft und fest-gestellt, ob eine Förderung möglich ist. Der Umfang der Förderung hängt von der Anzahl Ihrer Beschäftigten ab. Unternehmen• mit weniger als zehn Beschäftigten werden 100 Prozent,• mit zehn bis 249 Beschäftigten werden 50 Prozent,• mit 250 bis 2.499 Beschäftigten werden 25 Prozent und• mit 2.500 und mehr Beschäftigten werden 15 Prozentder Lehrgangskosten erstattet.

Was muss ich tun, wenn nach einiger Zeit erneut Kurzarbeit nötig wird?Wird nach einer Zwischenzeit in Ihrem Betrieb wieder Kurz-arbeit erforderlich, müssen Sie den Arbeitsausfall erneut anzeigen. Dies gilt ab einer Unterbrechungszeit von drei zusammenhän-genden Monaten. Die neue Anzeige ist auch nötig, wenn noch ein bewilligter Zeitraum für Kurzarbeit vorliegt. Bei einer Unterbrechungszeit von mindestens drei Monaten beginnt eine neue Bezugsdauer. Dafür müssen wieder alle Voraussetzungen (Siehe Seite 3) erfüllt werden. Eine Unter-brechung von einem oder zwei zusammenhängenden Monaten verlängert die Bezugsdauer um die Unterbrechungszeit. In diesem Fall müssen Sie keine erneute Anzeige einreichen.

für Unternehmen

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Muss ich für meinen ganzen Betrieb Kurzarbeit anzeigen, oder reicht es, wenn eine einzelne Abteilung betroffen ist? Kurzarbeit muss nicht für den gesamten Betrieb eingeführt und angezeigt werden. Die Kurzarbeit kann auch auf einzelne Betriebsabteilungen beschränkt sein.Die Arbeitszeit muss auch nicht für alle Beschäftigten gleicher-maßen reduziert werden. Unterschiede müssen allerdings sachlich begründet sein.Wichtig ist, dass für alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Kurzarbeit - also die Reduzierung der Arbeitszeit mit Entgeltreduzierung - auf der Grundlage von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertragli-chen Regelungen wirksam vereinbart wird.

Welche Vergünstigungen gibt es für Arbeitgeber, deren Beschäftigte während der Kurzarbeit an einer Weiterbildung teilnehmen?Die Agentur für Arbeit erstattet Arbeitgebern, deren Beschäf-tigte an einer während der Kurzarbeit begonnen Weiterbildung teilnehmen, für den jeweiligen Kalendermonat 50 Prozent der von ihnen alleine zu tragenden Beiträge zur Sozialversiche-rung. Berücksichtigt werden können Weiterbildungen in einem zeitlichen Umfang von mehr als 120 Stunden. Die Maßnahmen und der Träger müssen für die Weiterbildungsförderung zuge-lassen sein. Berücksichtigungsfähig sind außerdem Aufstiegs-fortbildungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungs-gesetz (sog. Aufstiegs-BAföG), die während der Kurzarbeit begonnenen wurden.

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Zusätzliche Informationen zur Kurzarbeit

www.bmas.de/coronaDas Bundesarbeitsministerium hat unter dieser Adresse eine Sonderseite eingerichtet. Sie informiert aktuell über die Sozialschutzpakete zur Corona-Pandemie. Dazu gehören auch umfassende Informationen zu Kurzarbeit und Kurzarbeiter-geld. Antworten zu Fragen, die häufig zur Kurzarbeit gestellt werden, stehen hier auch als barrierefreie PDF und in leichter Sprache zur Verfügung.

www.arbeitsagentur.deDie Bundesagentur für Arbeit bietet direkt auf ihrer Startseite eine Übersicht über Unterstützungsleistungen in der Corona- Pandemie. Unternehmen, die Kurzarbeit anmelden oder Kurz-arbeitergeld beantragen wollen, können das hier online tun. Kurze Videoclips erklären alles anschaulich Schritt für Schritt.

www.dgb.de/schwerpunkt/kurzarbeitDer Deutsche Gewerkschaftsbund geht in seinem Schwer-punkt zur Kurzarbeit besonders auf die Aufgaben, Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten von Betriebsräten ein.

www.arbeitgeber.de/covid-19Die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände stellt auf ihrer Seite Covid 19-Informationen für Unternehmen bereit. Dargestellt werden hier unter anderem die Regeln zu Kurzarbeit, Sozialversicherung und zum Infektionsschutz.

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Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit und Soziales Wilhelmstraße 49 10117 Berlin

Stand: Januar 2021Druck: Hausdruckerei BMASSatz/Layout: Wigwam eG, 13357 Berlin, Grafischer Bereich BMASTitelbild: © gettyimages.de #925021490Bild Seite 2: © BMAS / Dominik ButzmannBild Seite 10: © Jacob Lund / stock.adobe.comBild Seite 13: © gettyimages.de #1134516841

Bestellmöglichkeit Best.-Nr.: A166Telefon: 030 18 272 272 1 Telefax: 030 18 10 272 272 1Schriftlich: Publikationsversand der Bundesregierung Postfach 48 10 09 18132 Rostock E-Mail: [email protected] Internet: http://www.bmas.de

Gehörlosen/Hörgeschädigten-ServiceE-Mail: [email protected] Gebärdentelefon: 030 221 911 017

Impressum

Quellennachweis

Sie können gerne aus dieser Publikation zitieren oder Grafiken übernehmen. Bitte geben Sie dabei den Herausgeber, den Titel und das Erscheinungs-datum der Veröffentlichung an. Über ein Belegexemplar an den Herausgeber würden wir uns freuen.

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Diese Publikation wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kostenlos herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahl-bewerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlver-anstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Publikation dem Empfänger zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Partei-nahme der Bundesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte.