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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Themen in dieser
Ausgabe:
Neues Logo/Layout
Termin Betriebsaus-
flug
Termin Personalver-
sammlung
Gehaltstabelle
Fragen und Antwor-
ten zum Arbeitszeug-
nis
Dies und Das
Anhang:
Einladung Betriebs-
ausflug
Flyer JAV
Juli 2015
Ausgabe 1
Der diesjährige Betriebsausfug findet am 04.09.2015 statt und die Personalver-
sammlung am 10.09.2015.
Nähere Infos zur Personalversammlung folgen!
Newsletter des Personalrats der
Beschäftigten aus Technik und Verwaltung
Betriebsausflug/Personalversammlung 2015
der Sommer und die Urlaubszeit stehen
vor der Tür, und wir wollen es nicht ver-
säumen Ihnen noch ein paar Infos mit in
den Urlaub zu geben.
Im Präsidium fand ein Wechsel statt, wo-
bei Herr Wilhelm Schäfer unseren lang-
jährigen Präsidenten Herrn Nicolaus Risch
abgelöst hat, dem wir an dieser Stelle
noch einmal für die gute Zusammenarbeit
danken.
Das Hochschulzukunftsgesetz ist in Kraft
getreten. Daraus ergeben sich für die Be-
schäftigten einige Änderungen. Z.B. ha-
ben wir jetzt vier statt zwei Vertreter oder
Vertreterinnen im Senat.
Die Tarifparteien haben sich auf einen
neuen Abschluss geeinigt, der ab März für
alle Tarifangestellten umgesetzt wurde.
Die neue Entgelttabelle finden Sie im An-
hang.
Mit dieser Ausgabe wird unsere PR-Info zum Newsletter in neuem Layout und erstmals
mit eigenem Logo.
Zum neuen Logo: Das Logo stellt zwei Personen dar, die sich „eingehakt“ haben. Sie
sollen darstellen, dass wir gemeinsam für die Interessen der Beschäftigten aus Technik
und Verwaltung eintreten.
Viel Spaß beim Lesen
Allen Kolleginnen und Kollegen einen schönen Urlaub
Ihr Personalrat nw
Die Beamtenbesoldung wird zum Sommer
angepasst. Die neuen Tabellen lagen
noch nicht vor und werden in einer späte-
ren Ausgabe veröffentlicht.
Die Karnevalsfete hat entgegen ersten
Erwartungen doch stattgefunden und war
einmal mehr ein voller Erfolg! Einen herzli-
chen Dank an die freiwilligen Helfer.
Unsere Jugend– und Auszubildendenver-
tretung tritt ab dem 01.07.2015 in neuer
Zusammensetzung an.
Vorsitzende: Vera Meyer
Stellvertreterin: Lea Dören
Seit dem 11.05.2015 gibt es mit Marius
Hüttig einen neuen stellvertretenden
Datenschutzbeauftragten.
E-Mail: [email protected], Tel.:
5260
Gehaltstabelle
Seite 2
ier finden Sie uns: Personalratsbüro
Raum A 2.228
Hier finden Sie uns:
Personalratsbüro
Raum C 2.235
Telefon:
05251 / 60 2837
Telefax:
05251 / 60 3727
E-Mail: [email protected]
Sie finden uns auch
im Web:
http://groups.uni-
paderborn.de/pr
Fahrradunfall nach privatem Arztbesuch
Kein Wegeunfall
Wer auf dem Weg zur Arbeit einen Arztbesuch einschiebt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversi-
cherung. Dies entschied das Bayerische Landessozialgericht. Der Kläger war am Unfalltag vor Arbeitsbeginn bei einer
Blutabnahme. Auf dem Weg von der Arztpraxis zu seiner Arbeitsstelle verunglückte der Mann mit dem Fahrrad. Weil
der Unfallort nicht auf dem üblichen Weg zur Arbeit lag, lehnte der Unfallversicherungsträger einen Arbeitsunfall ab.
Das Gericht bestätigte die Entscheidung. Eine Blutabnahme zur Kontrolle von Blutwerten sei eine private Tätigkeit,
auch wenn dies mittelbar der Erhaltung der Arbeitskraft diene. Der Arztbesuch sei auch nicht notwendig gewesen, um
die Arbeit überhaupt verrichten zu können. Dass der Arbeitgeber des Klägers einem späteren Arbeitsbeginn am Un-
falltag zugestimmt habe, begründe ebenfalls keinen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. Das Urteil ist noch
nicht rechtskräftig.
Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 07.05.2014, Az. L 2 U 180/13)
Quelle: DGUV faktor Arbeitsschutz
Seite 3
Dies und Das
Das Arbeitszeugnis
Was Beschäftigte über das Arbeitszeugnis wissen sollten
Habe ich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis? Auf welche Formulierungen muss ich achten? Gewerkschaftsjurist Dr. Till
Bender beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Arbeitszeugnis - und erklärt, was Beschäftigte beachten
müssen.
1. Habe ich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
Ja, dieser Anspruch ist gesetzlich geregelt und kann auch nicht ausgeschlossen werden.
2. Wann habe ich diesen Anspruch?
Der Anspruch entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
3. Wie lange habe ich diesen Anspruch?
Der Anspruch richtet sich nach der sogenannten allgemeinen Verjährung, das heißt der Anspruch auf Zeugnisertei-
lung verjährt in drei Jahren. Wenn also der Arbeitgeber nicht automatisch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ein Zeugnis erteilt, dann sollte man nicht unnötig zögern, diesen Anspruch geltend zu machen. Derr Anspruch kann
auch früher untergehen, wenn zum Beispiel tarifvertragliche Ausschlussfristen dies vorsehen.
4. Was ist ein "einfaches Zeugnis"?
Ein einfaches Zeugnis enthält, wie es sein Name schon verrät, nur Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit.
5. Was ist ein "qualifiziertes Zeugnis"?
Dieses enthält zusätzlich zu den oben genannten Angaben noch Angaben, die sich auf Leistung und Verhalten im
Arbeitsverhältnis erstrecken.
6. Auf welche Formalien muss beim Arbeitszeugnis geachtet werden?
Es muss auf Firmenpapier verfasst sein, Ort und Datum enthalten und der Arbeitgeber muss es eigenhändig unter-
schreiben. Zudem muss es die Form wahren, also keine Flecken oder Knicke haben.
7. Was ist der sogenannte Zeugniscode?
Mittleerweile hat sich ein sogenannter Zeugniscode durch die Arbeitgeber entwickelt. Darunter versteht man die
Zeugnisformulierungen der Arbeitgeber, die für einen Laien nicht auf den ersten Blick erkennbar sind und die oft,
obwohl sie neutral wirken, eigentlich negativ sind. Beispielsweise bedeutet das vermeintliche Lob "vornehmlich
praktische Intelligenz", dass der Beschäftigte nicht sehr schlau sei. Auch wenn dieser Code relativ einfach zu durch-
schauen ist, sollte man das Zeugnis deshalb immer von einem Experten prüfen lassen.
8. Was ist ein Zwischenzeugnis?
Wie der Name schon sagt, wird dieses Zeugnis noch während das Arbeitsverhältnis besteht, erteilt. Einen Anspruch
auf Erteilung dieses Zeugnisses hat der Arbeitnehmer nur unter bestimmten Voraussetzungen.
9. Was mache ich, wenn mir der Arbeitgeber kein Arbeitszeugnis erteilt?
Dann kann ich ihn auf Erteilung verklagen.
10. Habe ich einen Anspruch auf die Korrektur meines Arbeitszeugnisses?
Ja, dieser Anspruch besteht, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, das heißt, wenn mich der AG ungerechtfer-
tigt im Zeugnis zu schlecht beurteilt hat. Hierfür trage ich aber die Beweislast
Redaktion
dieser Ausgabe:
Kurt Eschebach
Ursula König
H. Tebbe-Dietrich
Ulrike Schnittker
Quelle IG Metall: www.igmetall.de/recht-so-fragen-und-antworten-rund-um-das-arbeitszeugnis
BetriebsausflugBetriebsausflug der der Universität Paderborn 04.09.Universität Paderborn 04.09.2015
Einblicke
das Stadion in Paderborn
Teilnahmebeitrag 16,00 €
Auszubildende 14,00 €
für Getränkepause, Mittagessen, Programm (Die Teilnahmekarte ist am Stadion und bei Einlass am Ahorn Sportpark vorzulegen.)
Treffpunkt Haupteingang Paderhalle am 04.09.2015 9:00 Uhr
Anmeldungen ab sofort in allen Dekanaten, im Personalratsbüro C 2.335 Tel. 2837, Frau Tebbe-Dietrich IMT, N 5.322 Tel. 2402, ZV Frau Bunse C 2.302 Tel. 5253
TBD Frau Kaese TVZ1.104 Tel. 2465, Fürstenallee Frau Dutschke F0.316 Tel. 6267
Bitte beachten!!!
Anmeldeschluss - Freitag, 21.08.2015 Danach können keine weiteren Teilnahmewünsche mehr berücksichtigt werden!!!
Wir wünschen allen Kolleginnen und Kollegen einen wunderschönen Tag.
09:00 Uhr bis 11:00 Uhr Wanderung zur Benteler-Arena mit Getränkepause am Padersee
11:00 Uhr bis 12:30 Uhr Stadionbesichtigung
13:00 Uhr bis 18:00 Uhr Mittagessen und Gemütliches Zusammensein im Ahorn Sportpark