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Dr. Karsten Jung, Waldshut, [email protected], Seite 1 von 13 www.solafi.de/direktedemokratie.pdf Praxisbeispiel: Planspiel Direkte Demokratie am Hochrhein Die Unterrichtseinheit „Direkte Demokratie“ besteht aus vier Teilen und ist auf zwei Doppelstunden hin ausgerichtet. 1. Hinführung zum Thema – a. Begriffsbestimmung b. Gründe pro und contra direkte Demokratie c. Situation in der Schweiz 2. Verfahren in Baden-Württemberg 3. Handlungsorientierter Praxisversuch in der Klasse 4. Auswertung Die Grundidee ist, in der ersten Doppelstunde die Grundlagen für den Praxisversuch in der zweiten Doppelstunde zu legen. Als Beispiel für den Praxisversuch Direkte Demokratie in der 2. Doppelstunde wurde das Thema „Fluglärmbelastung am Hochrhein“ gewählt, da es wie kaum ein anderes die Menschen auf beiden Seiten des Hochrheins bewegt und damit zu rechnen ist, dass die Schülerinnen und Schüler hier ein Thema haben, was für sie persönlich von Belang ist. Der folgende Verlaufspläne ist absichtlich nur grob gehalten und muss an die jeweilige Unterrichtssituation angepasst werden. Verlaufsplan 1. Doppelstunde: - Arbeitsblatt: „Sich vertreten lassen oder selbst entscheiden?“ - Arbeitsblatt: Begriffsbestimmungen - Gruppenarbeit: Vorteile und Nachteile von direkter Demokratie (Argumentationshilfen für die Lehrperson: Arbeitsblätter) - Arbeitsblätter: Rechtslage in Baden-Württemberg / Und morgen wird gleich abgestimmt? - Arbeitsblatt: Situation in der Schweiz - „Probeabstimmung“ - Hausaufgabe: Websearch „Staatsvertrag oder Durchführungsverordnung?“ 2. Doppelstunde: - Gruppenarbeit: Vorbereitung einer Podiumsdiskussion - Durchführung der Podiumsdiskussion - Abstimmung - Auswertung

Praxisbeispiel: Planspiel Direkte Demokratie am … · Doppelstunden hin ausgerichtet. 1. Hinführung zum Thema – a. Begriffsbestimmung b. Gründe pro und contra direkte Demokratie

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Dr. Karsten Jung, Waldshut, [email protected], Seite 1 von 13 www.solafi.de/direktedemokratie.pdf

Praxisbeispiel: Planspiel Direkte Demokratie am Hochrhein

Die Unterrichtseinheit „Direkte Demokratie“ besteht aus vier Teilen und ist auf zwei Doppelstunden hin ausgerichtet.

1. Hinführung zum Thema – a. Begriffsbestimmung b. Gründe pro und contra direkte Demokratie c. Situation in der Schweiz

2. Verfahren in Baden-Württemberg 3. Handlungsorientierter Praxisversuch in der Klasse 4. Auswertung

Die Grundidee ist, in der ersten Doppelstunde die Grundlagen für den Praxisversuch in der zweiten Doppelstunde zu legen. Als Beispiel für den Praxisversuch Direkte Demokratie in der 2. Doppelstunde wurde das Thema „Fluglärmbelastung am Hochrhein“ gewählt, da es wie kaum ein anderes die Menschen auf beiden Seiten des Hochrheins bewegt und damit zu rechnen ist, dass die Schülerinnen und Schüler hier ein Thema haben, was für sie persönlich von Belang ist.

Der folgende Verlaufspläne ist absichtlich nur grob gehalten und muss an die jeweilige Unterrichtssituation angepasst werden.

Verlaufsplan

1. Doppelstunde: - Arbeitsblatt: „Sich vertreten lassen oder selbst entscheiden?“ - Arbeitsblatt: Begriffsbestimmungen - Gruppenarbeit: Vorteile und Nachteile von direkter Demokratie (Argumentationshilfen für die Lehrperson: Arbeitsblätter) - Arbeitsblätter: Rechtslage in Baden-Württemberg / Und morgen wird gleich abgestimmt? - Arbeitsblatt: Situation in der Schweiz - „Probeabstimmung“ - Hausaufgabe: Websearch „Staatsvertrag oder Durchführungsverordnung?“ 2. Doppelstunde: - Gruppenarbeit: Vorbereitung einer Podiumsdiskussion - Durchführung der Podiumsdiskussion - Abstimmung - Auswertung

Dr. Karsten Jung, Waldshut, [email protected], Seite 2 von 13 www.solafi.de/direktedemokratie.pdf

Sich vertreten lassen oder selbst alles entscheiden? Demokratie bedeutet - direkt übersetzt – „Volksherrschaft“. Nicht einfach ein König oder eine kleine Gruppe soll allen sagen, wo es lang geht und was als Recht gelten soll. Nein, das ganze Volk soll das tun können. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten / Prinzipien:

Die Stellvertreter- Demokratie - wir machen was für Euch!

Für politische Entscheidungen – also, wo

es lang geht und was als Recht gelten soll – werden Stellvertreter/innen von

allen gewählt (repräsentative Demokratie)

WAHLEN PARLAMENTE

Vorteil: Man hat das politische Geschäft an Spezialisten abgegeben, die es erledigen. Man muss nicht mehr viel tun. Man hat den Kopf frei für andere Sachen. Nachteil: Die Wähler/innen mögen bei Einzelfragen anderer Meinung sein als ihre Stellvertreter/innen, aber sie können ihre Meinung nicht durchsetzen. Manche Wissenschaftler fordern sogar ganz bewusst eine Elitendemokratie: Eine kleine, gewählte und besonders fähige Gruppe soll allein alles entscheiden dürfen. (Joseph Alois Schumpeter)

Die direkte Demokratie - wir entscheiden selbst!

Die betroffene Bevölkerung entscheidet selbst in Volksabstimmungen darüber,

wo es lang geht und was als Recht gelten soll (direkte Demokratie)

ABSTIMMUNGEN Vorteil: Die Bürgerinnen und Bürger können in einzelnen Sachfragen direkt entscheiden Damit können die gewählten Politiker kontrolliert werden. Nachteil: Es kann nicht ständig über alles abgestimmt werden, denn damit wären die Bürgerinnen und Bürger überfordert. Es gab immer wieder Überlegungen, wie eine Basisdemokratie aussehen könnte: Alle sollten die Möglichkeiten haben, bei allen Entscheidungen mitzumachen.

Kein Gegensatz, sondern gegenseitige Ergänzung Repräsentative Demokratie und direkte Demokratie funktionieren nach unterschiedlichen Prinzipien. Sie sind jedoch keine unvereinbaren Gegensätze, sondern ergänzen sich sinnvoll. Eine Ergänzung der repräsentativen/Stellvertreterdemokratie durch Elemente der direkten Demokratie hat viele Vorteile und führt zu einer lebendigeren Demokratie mit mehr Beteiligungsmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger.

(Quelle: Mehr Demokratie e.V.)

Dr. Karsten Jung, Waldshut, [email protected], Seite 3 von 13 www.solafi.de/direktedemokratie.pdf

Begriffliches: Volksabstimmung ist nicht gleich Volksabstimmung Volksabstimmung ist nicht gleich Volksabstimmung. Wir müssen unterscheiden, wer das Thema und den Zeitpunkt der Volksabstimmung bestimmt. Volksabstimmung „von oben“: Plebiszit Das Abstimmungsthema wird von Staatsorganen (Präsident, Regierung) vorgegeben. In diesem Fall sprechen wir von einem Plebiszit. Das Paradebeispiel hierfür ist Frankreich, wo der Staatspräsident Volksabstimmungen abhalten lassen kann. Automatische Volksabstimmung: Obligatorisches Referendum Die Verfassung schreibt vor, dass über bestimmte Themen (zum Beispiel über Verfassungsänderungen) das Volk „das letzte Wort hat“ und abgestimmt werden muss. In diesem Fall sprechen wir von einem obligatorischen Referendum (obligatorisch = verbindlich, zwingend notwendig). Beispiel: In Bayern und Hessen müssen alle Änderungen der Landesverfassung vom Volk abgestimmt werden. Volksabstimmung „von unten“: Volksbegehren und Volksentscheid Bürgerinnen und Bürger können das Abstimmungsthema selbst bestimmen und die Volksabstimmung darüber herbeiführen. Dies geschieht durch das Sammeln von Unterschriften („Volksbegehren“). Dabei können die Bürger entweder eine eigene Abstimmungsvorlage erarbeiten oder die Abstimmung über ein bereits verabschiedetes Gesetz bzw. einen Beschluss des Parlaments fordern. Haben die Bürger genügend Unterschriften gesammelt und will das Parlament die Vorlage der Bürger nicht übernehmen, dann kommt es zur Volksabstimmung, auch Volksentscheid genannt. Bürgerinnen und Bürger, die einen Volksentscheid über eine Abstimmungsvorlage herbeiführen, heißen Initiatoren.

Eine Volksabstimmung ist meistens verbindlich: Dann muss das Ergebnis von den Politikern umgesetzt werden!

Eine Volksbefragung ist im Unterschied dazu unverbindlich:

Die Politiker können das Ergebnis ignorieren!

Quelle: Mehr Demokratie e.V.

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5 gute Gründe für Volksentscheid 1. Auch zwischen Wahlen souverän entscheiden Bei Wahlen entscheiden sich die Bürger/innen für ein ganzes Parteiprogramm, das sie im Großen und Ganzen gut finden. Trotzdem geschieht es häufig, dass Bürger/innen sagen: „In dieser Sachfrage habe ich nicht die gleiche Meinung wie meine Partei.“ Und das ist ihr gutes Recht! Mit dem Volksentscheid können Bürger/innen ihrem Willen auch zwischen den Wahlen wirkungsvoll Geltung verschaffen. 2. Ein Rezept gegen Politikverdrossenheit „Die da oben machen ja doch, was sie wollen!“ Dieser Satz zeigt, wie ohnmächtig sich viele Bürger/innen den Politiker/innen gegenüber sehen, und wie wenig sie sich von den Volksvertreter/innen vertreten fühlen. Durch Volksentscheide sind Bürger/innen keine Bittsteller/innen mehr, sondern können mehr mitsprechen und evtl. selbst Entscheidungen über diejenigen Themen herbeiführen, die ihnen wichtig sind. 3. Politiker müssen ihre Entscheidungen mehr erklären und besser begründen Wenn Bürgerinnen und Bürger die Entscheidungen von Politikern im Volksentscheid widerrufen können, dann müssen sich Politiker mehr Mühe geben, die Notwendigkeit ihrer Entscheidungen besser zu begründen und sie verständlich zu machen. 4. Durch Volksentscheide informieren sich mehr Bürger für Politik. Durch die Diskussionen rund um Volksbegehren und Volksentscheid wird die Demokratie belebt Es ist auf die Dauer unbefriedigend, immer nur am Stammtisch über die Politik schimpfen. Wer merkt, dass seine oder ihre Entscheidung tatsächlich gefragt ist, wird sich viel intensiver mit dem jeweiligen Thema beschäftigen und so eine Meinung bilden. Für- und Gegenargumente werden in die Diskussion geworfen und abgewogen. Am Ende steht eine Entscheidung, die von einer Mehrheit der Bevölkerung mitgetragen wird.

5. Mündige Bürger/innen sind bessere Bürger/innen

Die Entscheidung durch einen Volksentscheid wird viel besser akzeptiert als die ständigen Verfügungen des Parlaments über unsere Köpfe hinweg. Bürger/innen, die ernst genommen werden, sind auch für den Staat die besseren Bürger/innen: Sie zahlen ehrlicher Steuern und verzichten auf politisch motivierte Gewalt, weil dies nicht der einzige Weg bleibt, um ein Anliegen durchzusetzen.

Quelle: Mehr Demokratie e.V.

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Volksabstimmungen in der Bundesrepublik Deutschland und in Baden-Württemberg Rechtslage: Bund: Art. 29: II-VI – Neugliederungen des Bundesgebiets Art. 146: Einführung einer Verfassung Baden-Württemberg: Landesverfassung, diverse Artikel. Besonders relevant sind die Artikel 59 und 60: Landesverfassung Artikel 59 [Volksbegehren] (1) Gesetzesvorlagen werden von der Regierung, von Abgeordneten oder vom Volk durch Volksbegehren eingebracht. (2) Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es von mindestens einem Sechstel der Wahlberechtigten gestellt wird. Das Volksbegehren ist von der Regierung mit ihrer Stellungnahme unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. (3) Die Gesetze werden vom Landtag oder durch Volksabstimmung beschlossen. Landesverfassung Artikel 60 [Volksabstimmung] (1) Eine durch Volksbegehren eingebrachte Gesetzesvorlage ist zur Volksabstimmung zu bringen, wenn der Landtag der Gesetzesvorlage nicht unverändert zustimmt. In diesem Fall kann der Landtag dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung mitvorlegen. (2) Die Regierung kann ein vom Landtag beschlossenes Gesetz vor seiner Verkündung zur Volksabstimmung bringen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Landtags es beantragt. Die angeordnete Volksabstimmung unterbleibt, wenn der Landtag mit Zweidrittelmehrheit das Gesetz erneut beschließt. (3) Wenn ein Drittel der Mitglieder des Landtags es beantragt, kann die Regierung eine von ihr eingebrachte, aber vom Landtag abgelehnte Gesetzesvorlage zur Volksabstimmung bringen. (4) Der Antrag nach Absatz 2 und Absatz 3 ist innerhalb von zwei Wochen nach der Schlussabstimmung zu stellen. Die Regierung hat sich innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Antrags zu entscheiden, ob sie die Volksabstimmung anordnen will. (5) Bei der Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das Gesetz ist beschlossen, wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten zustimmt. (6) Über Abgabengesetze, Besoldungsgesetze und das Staatshaushaltsgesetz findet keine Volksabstimmung statt. Geplante Änderungen in Baden-Württemberg: Am 6. November 2013 einigten sich die vier Landtagsfraktionen, die Hürden für Volks- und Bürgerentscheide zu senken: Das Zustimmungsquorum für Volksabstimmungen soll auf ein Fünftel der Stimmberechtigten abgesenkt werden (bisher 33 Prozent). Das neue Instrument einer Volksinitiative soll eingeführt werden. Damit sollen Bürger den Landtag auffordern können, sich mit einer bestimmten Frage zu befassen. 40.000 Unterschriften müssen gesammelt werden, dann ist der Landtag verpflichtet, sich mit dem gewünschten Thema zu beschäftigen. Auf kommunaler Ebene gilt künftig für Bürgerentscheide ein Quorum von 20 Prozent. Für ein Bürgerbegehren bedarf es fortan der Unterschrift von sieben Prozent der Wahlberechtigten, bisher sind es zehn Prozent. Die Landesverfassung soll dann im Frühjahr 2014 entsprechend geändert werden. Momentan gilt also noch:

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Eine Volksabstimmung über die Auflösung des Landtages wird durchgeführt. wenn zwei Drittel der Landtagsmitglieder dies beschließen (Art. 43 Abs. 2 LV). Ebenso kann die Hälfte der Mitglieder des Landtags eine Volksabstimmung über eine Verfassungsänderung herbeiführen (Art. 64 Abs. 3 LV). Die Bürger können mit Volksbegehren die Auflösung des Landtags oder eine Rechtsänderung (Verfassung oder Gesetz) beantragen. Stimmt der Landtag einem Volksbegehren zu, findet keine Volksabstimmung statt (Art. 59, 60 Abs. 1). Wenn ein Drittel der Mitglieder des Landtags es beantragt, kann die Regierung eine von ihr eingebrachte, aber vom Landtag abgelehnte Gesetzesvorlage zur Volksabstimmung bringen (Art 60 Abs.3). Grün-Rot hatte deshalb zunächst vergeblich einen Antrag eingebracht, mit dem die öffentlich-rechtlichen Verträge zu Gesetzen gemacht und die Rückabwicklung des Projekts zur Abstimmung gestellt wird. Die Stuttgart 21 Gegner wollten über ein Volksbegehren und die entsprechende Volksabstimmung den Landtags vorzeitig auflösen. Anwendungsfälle: Bund: Zusammenlegung der Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern 1951 (erfolgreich, Sonderregelung nach Art. 118 GG) Zusammenlegung der Länder Berlin und Brandenburg (nicht erfolgreich) Baden-Württemberg: 1950: Volksbefragung über die Neugliederung des Südwestraums (Württemberg-Baden,

Baden, Württemberg-Hohenzollern) 1951: Volksabstimmung über die Neugliederung des Südwestdeutschen Raumes

(Württemberg-Baden, Baden, Württemberg-Hohenzollern, erfolgreich) 1956 und 1970: Volksbegehren und Volksentscheid in Baden, Ziel: Abtrennung Badens aus

Baden-Württemberg (Baden, nicht erfolgreich) 1971: Volksbegehren und Volksabstimmung über die Auflösung des 5. Landtags von Baden-

Württtemberg (Baden-Württemberg, erfolgreich) 2011: Volksbegehren über den Ausstieg des Landes BW aus der Finanzierung des Bahnhofs

„Stuttgart 21“ (Baden-Württemberg, nicht erfolgreich) Neue Wege: Beteiligungsportal Baden-Württemberg: Internet-Portal, in dem alles erklärt wird. Diverse Gruppierungen für mehr Volksentscheide: www.mehr-demokratie.de, www.mitentscheiden.de oder www.volksentscheid-bw.de

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Direkte Demokratie in der Schweiz

In der Schweiz wird die Direkte Demokratie seit über 100 Jahren praktiziert, in einigen Kantonen sogar noch länger. Volksabstimmungen werden auf allen Ebenen durchgeführt: Für die gesamte Eidgenossenschaft, für den Kanton oder für die Gemeinden. Bürgerinnen und Bürger können eigene Gesetzesvorlagen abstimmen lasen. Verfassungsänderungen und internationale Verträge müssen zwingend vom Stimmvolk bestätigt werden.

Aufgabe: Recherchieren Sie auf den Seiten http://www.swissworld.org/media/political_system/htdocs_de/index.html und wikipedia.de unter dem Stichwort „Volksabstimmungen (Schweiz)“, wie die Direkte Demokratie in der Schweiz genau funktioniert.

Erläutern Sie,

a) welche Rechte das Schweizer Stimmvolk hat!

b) welche Bedingungen zur erfolgreichen Durchführung einer Volksabstimmung vorliegen müssen.

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Probeabstimmung - Stimmzettel

Viele Menschen am Hochrhein bewegt die Frage des durch Anflüge auf den Flughafen Zürich verursachten Fluglärms. In der nächsten Stunde wollen wir über den Fluglärm diskutieren und eine „Volksabstimmung“ in unserer Klasse durchführen. Dabei sollen verschiedene Argumente zur Sprache kommen, die Sie zu Hause recherchieren sollen.

Zur Volksabstimmung wird folgender Gesetzentwurf gebracht:

„Die Landesregierung des Landes Baden-Württemberg wird verpflichtet, im Bundesrat gegen die Ratifizierung des Fluglärm-Staatsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizer Eidgenossenschaft zu stimmen“

Ja Nein Enthaltung

Hausaufgabe:

Recherchieren Sie die Positionen zum Fluglärmstreit; teilen Sie sich dabei in zwei Gruppen – je nachdem, ob Sie bei der ersten Abstimmung mit Ja (Gruppe 1) oder nein (Gruppe 2) gestimmt haben. Wer sich enthalten hat, geht in die kleinere der beiden Gruppen, so dass beide Gruppen am Schluss etwa gleich groß sind.

a) Informieren Sie sich auf www.suedkurier.de bzw. www.badische-zeitung.de über den Inhalt des noch nicht ratifizierten Staatsvertrages zwischen Deutschland und der Schweiz sowie über die Durchführungsverordnung (DVO), die derzeit die Flugbewegungen regelt.

b) Gruppe 1: Lesen Sie die Stellungnahme des Waldshuter Altlandrats Dr. Bernhard Wütz, einem entschiedenen Gegner des Staatsvertrages: http://www.fluglaerm-zuerich.de/wp-content/uploads/2012/08/Wue-Kurzfassung-Stellungnahme-Staatsvertrag-vom-27.08.2012.pdf

c) Gruppe 2: Lesen Sie die Stellungnahme von Dr. Karsten Jung, einem grundsätzlichen Befürworter des Staatsvertrages: http://jung-in-den-bundestag.de/wp-content/uploads/2013/06/FaktenZRH.pdf

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Verlauf des Planspiels: Soll die Landesregierung den Fluglärm-Staatsvertrag ablehnen? 1. Phase: Konsolidierung der Gruppen (20 min) Für die Hausaufgabe hat die Klasse zwei Großgruppen gebildet, die nach erster Intuition mit „Ja“ oder „Nein“ gestimmt haben. Diese beiden Großgruppen finden sich in einem ersten Schritt zusammen. Daraufhin haben die Schülerinnen und Schüler 15 Minuten Zeit, um in den Großgruppen Argumente zu finden und auszuarbeiten, aus welchen Gründen sie für bzw. gegen den Volksentscheid plädieren. Wahl der Vertreter: Danach soll jede Großgruppe drei Vertreter wählen, die an einer nun folgenden Podiumsdiskussion teilnehmen. Die Klasse bestimmt einen neutralen Moderator (kann auch die Lehrperson sein). Ziel dieser Phase: Erster allgemein-argumentativer Kontakt der Klasse mit dem Thema und Rekrutierung Befürworter sowie der Gegengruppe. Die Schüler werden in die Situation des Bürgers eingeführt. Für den Moderator liefert das Ergebnis der ersten Abstimmung eine Möglichkeit des Ex-Post-Vergleichs. 2. Phase: Diskussion des Themas und Abstimmung (50 min) Öffentliche Diskussion der Bürgerschaft: Zunächst stellen Pro- und Contragruppe in einem Eingangsplädoyer von jeweils drei Minuten ihre Positionen dar. Anschließend debattiert das Podium unter Fragen des Moderators das Thema. Während dieser Phase stehen sich die Kontrahenten in exponierter Stellung vor der Klasse gegenüber. Die Diskussionsleitung sowie -durchführung der Klasse sollte weitgehend den Gruppen überlassen werden. Die Tätigkeit des Moderators soll während des Diskussionsprozesses auf das Aufnehmen der Argumente und Einwürfe beschränkt sein. Nur bei Verfehlung des Themas oder chaotischer Diskussionsführung ist ein ordnender Eingriff angemessen. Die Klasse diskutiert relativ selbstständig und unabhängig. Die nicht auf dem Podium sitzenden Schüler können Fragen stellen oder Wortbeiträge geben. Nach max. 30 min Diskussionszeit folgt ein Schlussplädoyer der Parteien (zwei Minuten Bedenkzeit) mit der Dauer von jeweils zwei Minuten. Ziel dieser Phase: Alle Akteure werden in den Prozess eingebunden. Die Argumente zirkulieren im Raum und ein Überblick kann erarbeitet werden, wodurch sich die Klasse umfassender über das Thema informieren kann. Die Plädoyers können sich auf die Stimmung im Raum beziehen und wichtigste Argumente nochmals exponiert darstellen. Anschließend folgt die Entscheidungsfindung. Letzte Abstimmung: Erneute Wahl und Auszählung der Stimmen unter Geheimhaltung der Stimmen

Dr. Karsten Jung, Waldshut, [email protected], Seite 13 von 13 www.solafi.de/direktedemokratie.pdf

Stimmzettel Zur Volksabstimmung wird folgender Gesetzentwurf gebracht:

„Die Landesregierung des Landes Baden-Württemberg wird verpflichtet, im Bundesrat gegen die Ratifizierung des Fluglärm-Staatsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizer Eidgenossenschaft zu stimmen“

Ja Nein Enthaltung

3. Phase: Nachbearbeitung (20 min) Methode: Gegenüberstellung der Pro- und Contra Argumente (10 Minuten): Die gesammelten Pro- und Contra- Argumente werden nochmals gegenübergestellt, und reflektiert. Dabei soll die Klasse noch einmal gemeinsam mit dem Lehrer über die einzelne Argumente sowie deren Gewichtung diskutieren. Gegenüberstellung der Wahlergebnisse (10 Minuten): Dabei ist es wichtig, die Schüler nach dem Grund des Resultats zu fragen. Neben dem direkten Fragen bezüglich individuellen Abstimmungsverhalten wird auch das Gesamtergebnis der Klasse zur Diskussion gegeben werden. Ziel dieser Phase: Um das Wirken sowie die Bedeutung direkt-demokratischer Elemente für den unmittelbaren Lebensraum der Bürger/Schüler zu verdeutlichen und die gemachten Erfahrungen reflektieren zu können bedarf es einer circa 15-20-minütigen Nachbereitung. Vorrangig soll die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Schüler/Bürger in manchen Angelegenheiten, die unmittelbar ihren Lebensraum betreffen selbst entscheiden können und sollen, und nicht andere dafür benötigen. Andererseits soll aber auch über die gesamtgesellschaftlichen Folgen des Ergebnisses debattiert werden, respektive diese Sichtweise mit in Betracht gezogen werden (z.B. mögliche wirtschaftliche Folgen der Entscheidung). Dadurch soll neben der Einsicht, dass Schüler selbst entscheiden können, auch die Bedeutung des Informationsgrades der Bürger für die Entscheidung deutlich werden.

(Grundideen: Mehr Demokratie e.V., Bundeszentrale für pol. Bildung, verändert und angepasst durch Karsten Jung)