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23.06.22 Thema Seite 1 Recht der Recht der Altlastensanierung in Altlastensanierung in Rumänien nach der Rumänien nach der Untersuchungs- und der Untersuchungs- und der Sanierungsverordnung Sanierungsverordnung Verordnungen Nr. 1408 und 1403 Verordnungen Nr. 1408 und 1403

Recht der Altlastensanierung in Rumänien nach der Untersuchungs- und der Sanierungsverordnung

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Recht der Altlastensanierung in Rumänien nach der Untersuchungs- und der Sanierungsverordnung Verordnungen Nr. 1408 und 1403. Wesentliche Regelungsgegenstände des Altlastensanierungsrechts. Altlastenbegriff Schutzgüter Pflicht zur Ermittlung von Altlastenverdachtsflächen und ihrer Erkundung - PowerPoint PPT Presentation

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19.04.23 Thema Seite 1

Recht der Recht der Altlastensanierung in Altlastensanierung in Rumänien nach der Rumänien nach der Untersuchungs- und Untersuchungs- und

der der SanierungsverordnungSanierungsverordnung

Verordnungen Nr. 1408 und 1403Verordnungen Nr. 1408 und 1403

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Wesentliche Regelungsgegenstände des Altlastensanierungsrechts

Altlastenbegriff

Schutzgüter

Pflicht zur Ermittlung von Altlastenverdachtsflächen und ihrer Erkundung

Sanierungsverantwortlicher

Festlegung von Sanierungszielen

Sanierungsmaßstab – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Sanierungsmaßnahmen

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Altlastenbegriff

Was sind Altlasten?

• Stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen bzw. Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt oder gelagert worden sind (Altablagerungen)

• Grundstücke stillgelegter Anlagen, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (Altstandorte)

Voraussetzung: Von der Altablagerung/dem Altstandort gehen Gefahren für Schutzgüter aus

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Altlastenbegriff

Die rumänischen Altlastenverordnungen enthalten keine eindeutige Altlastendefinition.

Die UntersuchungsVO definiert aber unterschiedliche Typen von kontaminierten Bereichen, denen auch die Altlasten zuzuordnen sind.

Art. 2 UntersuchungsVO (1408):

• Kontaminationszone = geografisch bestimmter und räumlich abgegrenzter mit biologischen oder chemischen Schadstoffen kontaminierter Bereich

• Verlassene Kontaminationszone = Kontamination, deren Verursacher den kontaminierten Bereich nicht mehr in seinem Besitz hält

• Verwaiste Kontaminationszone = Kontamination, deren Verursacher unbekannt ist

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Schutzgüter

Kontaminationen und damit auch Altlasten lösen erst dann einen Handlungsbedarf aus, wenn von ihnen Gefahren für Schutzgüter ausgehen.

Als durch Altlasten gefährdete Schutzgüter kommen vornehmlich in Betracht:

• menschliche Gesundheit

• Boden

• Grundwasser

• ggf. Luft

• ggf. Oberflächenwasser

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Schutzgüter

Art. 5 Abs. 2 a UntersuchungsVO(1408):

Pflicht zur Untersuchung bei potenziellen Umwelt- und/oder Gefahren für die menschliche Gesundheit

Art. 3 SanierungsVO(1403):

Geltung der Verordnung für Verschmutzungen, die

a) reale oder potenzielle Gefahr für menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen oder

b) zur Beeinträchtigung terrestrischer Ökosysteme geführt haben

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Altlastenverdachtsflächen - Erkundung

Um Sanierungsbedürftigkeit feststellen zu können, bedarf es

• der Ermittlung von Flächen, auf denen sich möglicherweise Altlasten befinden, d.h. von

Altlastenverdachtsflächen

• der Erkundung, ob von den Verdachtsflächen Gefahren ausgehen, d.h., ob Altlasten

vorliegen

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Altlastenverdachtsflächen - Erkundung

Die Erkundung, Untersuchung und Beurteilung potentiell verschmutzter Bereiche wird umfassend in der UntersuchungsVO(1408) geregelt.

Art. 5 Abs. 2 UntersuchungsVO:

Anknüpfungspunkt für Untersuchung: tatsächliche oder potentielle Verschmutzung

Darüber hinaus werden auch Untersuchungen angesprochen, die z.B. bei einem Eigentümerwechsel oder im Zuge laufender Sanierungen oder nach Abschluss durchgeführter Sanierungen stattfinden, z.B. Beobachtung von natural attentuation oder Monitoring nach Abschluss der Sanierung

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Altlastenverdachtsflächen - Erkundung

Der Entscheidungsprozess über notwendige Untersuchungen verläuft in mehreren Phasen:

• Sammlung von Erkenntnissen über bestehende Kontaminationen aufgrund versandter Fragebögen (Art. 9 Abs. 1 UntersuchungsVO)

• Bestätigung von Listen über historische, verwaiste und verlassene Altlasten sowie aktuelle Kontaminationen durch Umwelt-, Wirtschafts-, Landwirtschafts- und Finanzministerium (Art. 10 UntersuchungsVO) nach vorläufiger Bewertung durch NEPA, REPAs und LEPAs (Art. 9 Abs. 2 UntersuchungsVO)

• Entscheidung der zentralen Umweltbehörde(Ministerium) über notwendige Untersuchungen sowie deren Umfang bei hist., verwaisten und verlassenen Altlasten und der NEPA bei aktuellen Kontaminationen (Art. 11 Abs. 2 und 3 UntersuchungsVO)

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Altlastenverdachtsflächen - Erkundung

Die Untersuchung verläuft in mehreren Schritten (Art. 13 UntersuchungsVO)

a) Auswertung und Analyse vorhandener Unterlagen und Erkenntnisse (historische Erkundung)

b) Erweiterte Untersuchung und Beurteilung (orientierende Erkundung)

c) Detaillierte Untersuchung und Beurteilung (Detailerkundung)

Über den Inhalt und Umfang der Untersuchung und die einzuhaltenden Fristen wird von der zuständigen Umweltbehörde nach Verhandlung mit dem Verantwortlichen entschieden (Art. 23 UntersuchungsVO).

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Zur historischen und orientierenden Untersuchung gehört die Vorlage eines geologischen Untersuchungs- und Beurteilungsberichts durch den Besitzer (Art. 14 Abs. 1 UntersuchungsVO).

Auf der Grundlage dieses Berichts entscheidet die zuständige Behörde,

• ob eine Altlast oder eine aktuelle Kontamination,

• eine Altlastenverdachtsfläche oder Fläche mit Verdacht einer aktuellen Kontamination

vorliegt (Art. 14 Abs. 2 UntersuchungsVO).

Der Inhalt des Berichts und die Kriterien zur Beurteilung einer Verschmutzung werden in einem technischen Handbuch festgelegt (Art. 15 UntersuchungsVO).

Über die Notwendigkeit einer Untersuchung wird der Besitzer durch die zuständige Behörde unterrichtet (Art. 16 UntersVO)

Altlastenverdachtsflächen - Erkundung

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Altlastenverdachtsflächen - Erkundung

Die historische Erkundung sollte sinnvollerweise folgende Umstände berücksichtigen:

• Frühere Nutzung des Grundstücks

• Umgang mit gefährlichen Stoffen in größerer Menge über längere Zeit

• Verfahrensweise des Umgangs mit gefährlichen Stoffen – Produktionsverfahren

Ziel der historischen Untersuchung ist die Feststellung von Verdachtsmomenten für eine schädliche Umweltveränderung.

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Altlastenverdachtsflächen - Erkundung

Ziel der orientierenden Untersuchung:

• Feststellung, ob und ggf. in welcher Intensität eine Kontamination vorliegt

Ziel kann auch als Feststellung oder Ausräumung eines hinreichenden Verdachts auf eine schädliche Umweltveränderung (Gefahr) beschrieben werden.

Gegenstand der orientierenden Untersuchung sind:

• geologische und geochemische Untersuchungen

• geophysische Messungen

• Probenahmen

(Art. 17 UntersuchungsVO)

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Altlastenverdachtsflächen - Erkundung

Der Bericht über die hist. und orientierende Untersuchung ist der zuständigen Umweltbehörde vorzulegen (Art. 18 UntersuchungsVO).

Überschreitet die Schadstoffkonzentration die Alarmschwelle (Art. 8 Abs. 3 UntersuchungsVO), ohne die Werte der Interventionsschwelle zu erreichen, ordnet die Behörde die Überwachung der Schadstoffkonzentrationsentwicklung an (Art. 19 Abs. 1 UntersuchungsVO).

Ist die Interventionsschwelle (Art. 8 Abs.3 UntersuchungsVO) überschritten, ist eine Detailuntersuchung durchzuführen (Art. 19 Abs. 2 UntersuchungsVO).

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Altlastenverdachtsflächen - Erkundung

Ziel der Detailuntersuchung ist

• Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Kontamination

• Bestimmung der Schadstoffe und ihrer Konzentrationen

• Klärung der geologischen Verhältnisse

• Feststellung der Wege des Schadstofftransports

• Beurteilung der aufgrund der konkreten Schadstoffausbreitung und des Schadstofftransports gegebenen Gefahrenlage und Einschätzung des Schadensrisikos für gefährdete Schutzgüter – Risikobewertung

• Zusammenstellung aller für die Erarbeitung eines Sanierungskonzepts erforderlichen Informationen

(Art. 20 UntersuchungsVO)

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Altlastenverdachtsflächen - Erkundung

Ergebnisse der Detailuntersuchung werden in einem der zuständigen Behörde zu übergebenden Schlussbericht zusammengefasst (Art. 21 UntersuchungsVO).

Auf der Grundlage des Schlussberichts entscheidet die Behörde, ob eine schwerwiegende Gefährdung der Umwelt und/oder der menschlichen Gesundheit vorliegt und eine vertiefte Beurteilung der Risiken für betroffene Schutzgüter erforderlich ist (Art. 22 UntersuchungsVO).

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19.04.23 Thema Seite 17

Sanierung

Gehen von Altlasten Gefahren für Schutzgüter aus, bedarf es der Sanierung.

Nach Prüfung von Schlussbericht und vertiefter Risikobeurteilung entscheidet die zuständige Behörde, ob eine Sanierung erforderlich ist und unterrichtet den Besitzer oder Betreiber (Art. 24, 25 UntersuchungsVO).

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19.04.23 Thema Seite 18

Als Sanierungsmaßnahmen kommen in Betracht:

• Dekontaminationsmaßnahmen

• Sicherungsmaßnahmen

• Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen

Art. 26 UntersuchungsVO fordert die Durchführung einer Sanierungsuntersuchung, in der mögliche Sanierungsmaßnahmen zur entweder vollständigen oder teilweisen Beseitigung der Schadstoffe, mindestens jedoch zur weitest gehenden Risikominimierung zu prüfen sind und ein entsprechendes Sanierungsprojekt vorzuschlagen ist.

Sanierungsuntersuchung mit Variantenbetrachtung

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Sanierung – Auswahl der Maßnahmen und Genehmigung

Über die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen wachen die zuständigen Umweltbehörden (Art. 5 Abs. 1 und 2 SanierungsVO-1403).

Vom Umweltministerium wird eine Technische Richtlinie über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen erarbeitet (Art.5 Abs.3 SanVO).

Die technische Umsetzung des Sanierungsprojekts wird von der zuständigen Umweltbehörde genehmigt (Art. 5 Abs. 5 SanierungsVO).

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Objekte der Sanierung

Gegenstand der Sanierung können sein:

•kontaminierte Böden

•kontaminiertes Grundwasser

Die SanierungsVO spricht von der Sanierung der „geologischen Medien“ und der „terrestrischen Ökosysteme“ (Art. 7 SanierungsVO).

Dabei dürfte geologisches Medium mit Boden und Grundwasser gleichzusetzen sein (vergl. Art. 1 SanVO, dort werden Boden und Untergrund in dem Zusammenhang genannt, in dem sonst von geologischem Medium die Rede ist)

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Sanierungsziele

Für die Sanierung muß das angestrebte Ziel festgelegt werden.

Als Sanierungsziele kommen in Betracht:

• Erreichung von Sanierungszielwerten, d.h. Schadstoffkonzentrationen, die nicht

überschritten werden dürfen

• Reduzierung von Schadstoffkonzentrationen im Sinne einer Trendumkehr bis zu einem ggf im Laufe der Sanierung festzulegenden Punkt

• Ausschluß bestimmter Gefahren ohne vollständige Beseitigung der Schadstoffe

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Sanierungsziele

Nach Art. 7 SanVO sind geologisches Medium und terrestrisches Ökosystem soweit als möglich in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen.

Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands wird in den meisten Fällen allerdings nicht möglich sein.

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Sanierungsprozess und Vorgehensweise

Nach Art. 8 SanVO sind

• Beseitigung der Kontaminationsquellen,

• Dekontamination kontaminierter Flächen,

• Unterbrechung des Schadstofftransports,

• Erreichung des Grenzwerts für zulässige Schadstoffkonzentrationen,

wesentliche Elemente des Sanierungsprozesses.

Ob und wie diese Elemente zum Tragen kommen, d.h. wie konkret vorzugehen ist, wird von der zuständigen Behörde anhand des Schlussberichts nach Art 21 UntersuchungsVO und der vertieften Risikobeurteilung nach Art. 22 UntersuchungsVO entschieden (Art. 9 SanVO).

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Vorgehensweise

Bei der Entscheidung über die Vorgehensweise werden nach Art. 9 SanVO berücksichtigt:

• Geologische Verhältnisse

• Art, Konzentration und Gefahrenpotential der Schadstoffe

• Schadstoffausbreitung

• Volumen des kontaminierten Bodens

• Sanierungsziele und der Zeitraum für ihre Realisierung

• Kosten/Nutzen-Analyse

• beabsichitgte Grundstücksnutzung und Entwicklungsziele

Möglich ist auch die Anwendung des „Natural-Attenuation“-Ansatzes (Art. 10 SanVO)

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Die Aufzählung der Berücksichigungspunkte und die Erwähnung z.B. einer Kosten/Nutzen-Analyse in Art. 9 SanVO zeigen, dass ein Abwägungsprozess stattzufinden hat.

Dies bedeutet, dass über Sanierungsziele und Sanierungsmaßnahmen nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden ist.

Verhältnismäßigkeit bedeutet, die Maßnahme muß • geeignet und• erforderlich (geringst mögliches Mittel) sein und • Aufwand und erreichbares Ziel müssen in einem

angemessenen Verhältnis stehen.

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

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Verantwortlicher

Für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen, und zwar sowohl der Erkundungs- als auch der Sanierungsmaßnahmen, muß ein Verantwortlicher bestimmt werden.

Als Verantwortlicher kommen in Betracht:

• der Verursacher der Gefahr

• ggf. der Rechtsnachfolger des Verursachers

• der Eigentümer der Liegenschaft, von der die Gefahr ausgeht

• ggf. der frühere Eigentümer der Liegenschaft, von der die Gefahr ausgeht

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19.04.23 Thema Seite 27

Verantwortlicher

Art. 5 Abs. 1 UntersuchungsVO:

Untersuchung obliegt Betreiber oder Grundstücksbesitzer, der verschmutzende Tätigkeit durchgeführt hat – also nur Verursacher

Art. 6 UntersuchungsVO:

Untersuchungspflicht des Besitzers oder Betreibers besteht auch am Ende der verschmutzenden Tätigkeit, bei Änderung der Betriebsart oder bei gänzlicher Änderung der Grundstücksnutzung.

Keine Haftung eines Grundstücksbesitzers, der selbst die Kontaminationen nicht verursacht hat!

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19.04.23 Thema Seite 28

Verantwortlicher

Art. 11 SanVO regelt, dass der Betreiber oder der Grundstücksbesitzer im Falle der Betriebsschließung und/oder einer Nutzungsänderung die Sanierungsmaßnahmen durchzuführen hat.

Auch die SanierungsVO enthält keine Bestimmungen über eine verursachungsunabhängige Haftung.

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19.04.23 Thema Seite 29

Finanzierung

Kosten der Untersuchungen

Aktuelle und historische Kontaminationen mit bekanntem Verursacher > Art. 7 Abs. 1 UntersuchungsVO: Anlagenbetreiber oder Grundstücksbesitzer (die Kontaminationen verursacht haben, Art. 5 Abs. 1 UntersuchungsVO).

Verwaiste oder verlassene Kontaminationen, die der öffentlichen Hand gehören > Art. 7 Abs. 2 UntersuchungsVO: staatliche Beihilfen aus dem Haushalt der Kommunen, die Altlast verwalten, oder Struktur- und Kohäsionsfonds

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19.04.23 Thema Seite 30

Finanzierung

Kosten der Sanierungen

Art. 19 Abs. 1 SanVO: bekannter Verursacher

Art. 19 Abs. 2 SanVO: bei noch betriebenen staatlichen industriellen oder landwirtschaftlichen Unternehmen > Unternehmen

Art. 19 Abs. 3 SanVO: bei insolventen, stillgelegten oder verwaisten Unternehmen > Haushalt der die Liegenschaften verwaltenden staatl. Einrichtung oder Struktur- und Kohäsionsfonds

Art. 19 Abs. 4 SanVO: bei Wiederinbetriebnahme stillgelegter staatlicher Flächen > wieder in Betrieb nehmendes Unternehmen

Art. 19 Abs. 5 SanVO : staatl. Liegenschaften in staatl.Verwaltung > staatl. Mittel oder Struktur- und Kohäsionsfonds

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19.04.23 Thema Seite 31

Finanzierung

Kosten der Sanierungen

Art. 19 Abs. 6 SanVO: private Unternehmen, die mit Umweltpflichten privatisiert wurden > eigene Mittel des Unternehmens (Verursacher zahlt).

Art. 19 Abs.7 SanVO: private Unternehmen, die ohne Umweltpflichten privatisiert wurden > eigene Mittel oder Struktur- und Kohäsionsfonds

Art. 20 SanVO: Verursachungs der Kontamination durch mehrere Betreiber > Kostenteilung

Art.21 SanVO: Verschmutzung durch Hersteller, Transporteur oder Verbraucher von gefährlichen Stoffen, weil einschlägige Vorschriften nicht eingehalten wurden > Hersteller, Transporteur oder Verbraucher haften

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19.04.23 Thema Seite 32

weitere Regelungen

Art. 6 SanVO - Drittansprüche: Jeder, der von Verschmutzung realiter oder potentiell beeinträchtigt wird, hat Informationsanspruch und kann Präventions- und Sanierungsmaßnahmen verlangen.

Art. 14 SanVO - Nutzungsbeschränkungen: Abs. 1: Behörde kann Nutzungsbeschränkungen festlegen, dies ist in Katasterunterlagen zu vermerkenAbs. 2: geeignete Maßnahmen zur Warnung sind zu ergreifenAbs. 3: Nach durchgeführter Sanierung sind Beschränkungen aufzuheben.

Art. 15/16 SanVO: Aufstellung einer Datenbank über Verschmutzungen

Art. 17 SanVO: Monitoring nach Abschluss der Sanierung

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19.04.23 Thema Seite 33

Durchsetzung der Untersuchungs- und Sanierungspflichten

Art. 27 UntersuchungsVO:

von der Umweltgarde verhängte Bußgelder

Art. 22 SanVO:

von der Umweltgarde verhängte Bußgelder

Verwaltungszwang mit der Möglichkeit der Ersatzvornahme ist nicht vorgesehen.

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19.04.23 Thema Seite 34

Europäisches Recht

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19.04.23 Thema Seite 35

Nach wie vor in der Diskussion ist der Erlaß einer Bodenschutzrahmenrichtlinie

Zunächst nach Ablehnung im Rat (portugiesische Präsidentschaft) Ende 2007 gescheitert

Wieder aufgegriffen unter französischer Präsidentschaft

Neuer Entwurf der franz. Präsidentschaft vom 15.9.2008

Europäische Regelungen

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19.04.23 Thema Seite 36

Bodenschutzrahmenrichtlinie

Ziele:

• Erhaltung der Funktionen des Bodens

• Vermeidung der Verschlechterung der Bodenqualität

• Wiederherstellung geschädigter Böden

Zur Erreichung dieser Ziele sollen folgende Maßnahmen dienen:

• Vorsorgemaßnahmen

• Maßnahmen der Gefahrenermittlung

• Maßnahmen der Gefahrenabwehr

Zur Erinnerung:

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19.04.23 Thema Seite 37

Bodenschutzrahmenrichtlinie

Gefahren, mit denen sich die Bodenschutzrahmenrichtlinie befasst:

• Erosion

• Verlust organischer Substanzen

• Verdichtung und Versiegelung

• Versalzung

• Erdrutsche

• Verunreinigungen

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19.04.23 Thema Seite 38

Bodenschutzrahmenrichtlinie und Altlasten

Kapitel III der Richtlinie hat die Bodenverunreinigung zum Gegenstand.

Es werden neben der Pflicht zur Vermeidung von Bodenverunreinigungen angeordnet:

• Ermittlung der Altlastenstandorte und Aufstellung eines entsprechenden Verzeichnisses

• Ermittlung der Altlastenverdachtsflächen und regelmäßige Überprüfung des Ermittlungsergebnisses sowie Prüfung der Schadstoffkonzentrationen an diesen Standorten innerhalb vorgegebener Fristen

Früherer Entwurf:

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19.04.23 Thema Seite 39

Neue Vorschläge:

Allgemeine Pflicht, Altlastenverdachtsflächen zu identifizieren und auf Anforderung die Informationen über die Verdachtsflächen zur Verfügung zu stellen

Informationsquellen: behördlich vorhandene Informationen

Vorhandene Erkenntnisse sollen in regelmäßigen Abständen überprüft und ggf. vervollständigt werden

Keine Fristvorgaben, keine Vorgaben, wie ermittelt werden soll, eigene nationale Strategie ist zu entwickeln

Page 40: Recht der Altlastensanierung in Rumänien nach der Untersuchungs- und der Sanierungsverordnung

19.04.23 Thema Seite 40

Bodenschutzrahmenrichtlinie und Altlasten

Weitere Anordnungen der Richtlinie in Bezug auf Altlastensanierung:

• Pflicht zur Sanierung der im Altlastenverzeichnis aufgeführten Standorte nebst Schaffung von

Finanzierungsmechanismen für Grundstücke ohne Sanierungsverantwortlichen

• Aufstellung einer nationalen Sanierungsstrategie mit Sanierungszielen, Prioritäten orientiert am Gefährdungsgrad der jeweiligen Standorte sowie einem Zeitplan einschließlich einer Schätzung der benötigten Geldmittel

• Pflicht zur Erstellung eines Bodenzustandsberichts bei Veräußerung von potentiell gefährlichen Standorten

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19.04.23 Thema Seite 41

Bodenschutzrahmenrichtlinie und Altlasten

Als Sanierungsmaßnahmen nennt die Richtlinie:

• Beseitigung kontaminierten Bodens

• Eindämmung oder Verminderung der Schadstoffe

• natürlicher Schadstoffabbau

• jede andere angemessene Maßnahme

• Überwachung

Sicherzustellen ist, dass von dem Standort unter Berücksichtigung der genehmigten Nutzung keine Gefahr mehr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ausgeht.

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19.04.23 Thema Seite 42

Bodenschutzrahmenrichtlinie und Altlasten

Nach früheren Vorschlägen sollten der EU mitgeteilt werden:

• das Verzeichnis der Altlastenstandorte

• das Ergebnis der Ermittlung von Altlastenverdachtsflächen

• die nationale Sanierungsstrategie

Der jetzige Vorschlag enthält keine Berichtspflichten

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19.04.23 Thema Seite 43

Ursprünglicher Zeitplan:

• Verabschiedung der Richtlinie 2008

• Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedsstaaten ab 2010

Ob der jetzige Vorschlag der französischen Präsidentschaft verabschiedet wird, bleibt abzuwarten.

Bodenschutzrahmenrichtlinie und Altlasten

Page 44: Recht der Altlastensanierung in Rumänien nach der Untersuchungs- und der Sanierungsverordnung

19.04.23 Thema Seite 44

Organisation

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19.04.23 Thema Seite 45

Leitung

Fachteam 1......

Aufgaben:

1. Untersuchungena) Auswertung Fragebögenb) AO Verschmutzungsunters.c) Ausw. Schlussb d) AO San.Unters.

2. Sanierunga) Auswahl San.Massn.b) Festl. Vorgehensw. (SanK)c) Genehm.Techn. Projektd) ggf. Übern.

Projektträgersch. mit Ausarbeitung Verdingungsunterl. und Vergabe San. Aufträge

e) Kontrolle der Projektausführung

Unterstützung durch beauftragte Ing. Büros

Jurist. Team

Unterstützung bei:

1. Verh. + Festlegung der Pflichten der Verantw. (z.B. Art. 23 UVO)

2. Verhandl. + Einforderung der Fin. Mittel für San.

3. Ausschreibungen und Vergaben

4. Kontakt mit Umweltgarde wg. Durchsetzung der Untersuchungs- und San.Pflichten

ggf. Unterstützung durch beauftr. Rechstanwälte

Kaufm. Bereich/Verwaltung

Aufgaben:

1. Allgem. Verw.a) Personalb) Sachmittel

2. Mittelbeschaffung und –verwendung

a) Aufstellung Wirtschaftsplan für

aa) interne Mittelbb) San.Mittel

b) Auszahlung der San. Mittel

3. Betreuung IT-techn. Anlagen

Organigramm Behörde für Altlastensanierung

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Finanzierungsstrukturen

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19.04.23 Thema Seite 47

Finanzierung - Altlastenfonds

Sondervermögen Altlasten

Einzahlung durch verpflichtete Unternehmen

regelmäßige Beiträge staatl. Aufgabenträger

Zinsen

Page 48: Recht der Altlastensanierung in Rumänien nach der Untersuchungs- und der Sanierungsverordnung

19.04.23 Thema Seite 48

Finanzplanung und Mittelallokation

Sondervermögen Altlasten, EU-Strukturfonds

. . . . 2008 2009 2010

. . . . Proj.A

Proj.B

Proj.C

Proj.D

Planung der jährlichen und lngfristigen Allokation der Finanzmittel

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19.04.23 Thema Seite 49

European Fund for Regional Development (ERDF)

Transport, Environment, Energie, R & D, territorial co-operation

European Social Fund (ESF):Training, social cohesion and

integration, equality of chances

Cohesion Fund

Large infrastructures in the field of transport and environment

European Agricultural Fund for Rural Development (EAFRD)

Structural Assistance for agricultural enterprises,appropriate usage

of land, rural development

Total Structural funds 2007 to 2013: 19 Billion Euro

European Fisheries Fund EFF

Financial EU Structural instruments