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Jahrestagung Verbraucher und Recht 2015 Porträt des Monats Benjamin Twardosz Zehn Jahre „Recht und Finanzen für Gemeinden“ [ RECHTAKTUELL #06 JUNI 2015 ] Juni 2015 #06 Neuerscheinungen Empfehlenswertes Termine

RECHTaktuell Juni 2015

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Neuerscheinungen, Empfehlenswertes, Termine des MANZ Verlags von Juni 2015

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Page 1: RECHTaktuell Juni 2015

Jahrestagung Verbraucher und Recht 2015

Porträt des MonatsBenjamin Twardosz

Zehn Jahre „Recht und Finanzen für Gemeinden“

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Juni 2015

#06Neuerscheinungen Empfehlenswertes

Termine

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RECHTSAKADEMIE MANZ

JahrestagungFAMILIENRECHT2015

EF-Z

Gesetzgeberische Neuerungen, Judikatur-Update und vertiefende Darstellung wichtiger familienrechtlicher Probleme.

Tagungsleitung: HR d OGH Dr. Edwin Gitschthaler

Freitag, 9. Oktober bis Samstag, 10. Oktober 2015Schlosshotel Mailberg2024 Mailberg 1

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M ANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH

firmensitz Kohlmarkt 16 ∙ 1014 Wien verlagsbüro Johannesgasse 23 ∙ 1015 Wien

tel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 [email protected] www.manz.at Handelsgericht Wien fn 124 181w

MANZ Verlag erwirbt IMD Informations-, Medien- und Datenverarbeitungsgesellschaft

Die MANZ‘sche Verlags- und Universitäts-

buchhandlung GmbH hat rückwirkend

zum 1. Mai 2015 die IMD Informations-,

Medien- und Datenverarbeitungsgesell-

schaft mbH erworben. IMD ist ein füh-

rendes Dienstleistungsunternehmen in

den Bereichen webERV, Firmenbuch,

Grundbuch etc. in Österreich.

Nach der Übernahme der Dataweb-

Dienste von der Telekom Austria im Jahr

2013 baut MANZ sein Angebot in diesem

Segment weiter aus. Die „MANZ Info-

dienste“ umfassen u.a. Firmenbuch, Grund-

buch, Gewerberegister und Zentrales

Melderegister. „Wir rechnen damit, durch diesen

wichtigen Zukauf unser Infodienste-

Geschäft um ca. ein Drittel erweitern zu

können“, so MANZ-Geschäftsführerin

Susanne Stein-Pressl, „IMD hat als Pionier

in diesem Geschäftsbereich wertvolles

Know-how aufgebaut, das wir nun für

uns und für unsere Kundinnen und Kunden

nutzbar machen.“

DI Dieter Zoubek, ehemaliger Ge-

schäftsführer von IMD: „Ich freue mich,

dass die IMD nun einen prominenten

Platz im Portfolio des MANZ Verlags

gefunden hat.“MANZ ist in Österreich der mit Ab-

stand größte Fachinformationsanbieter

für Recht Wirtschaft Steuer. Unter der

Firmenfarbe MANZ-Rot bietet MANZ

360°-Dienstleistung für alle rechts- und

wirtschaftsberatenden Berufe sowie

Gerichte, Behörden und Universitäten.

Neben dem klassischen Buch- und Zeit-

schriftenprogramm und der bekannten

Buchhandlung investiert MANZ seit den

1980er-Jahren intensiv in Onlineservices.

Zuletzt wurde das Angebot der markt-

führenden Rechtsdatenbank RDB komplett

erneuert.

Führender Fachverlag baut sein Angebot bei webERV,

Firmenbuch und Grundbuch aus

R E C H T A K T U E L L # 0 6 2 0 1 5

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[ I N H A L T · I M P R E S S U M

Zu Ihrer Orientierung

4 w w w.manz.at

Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Heraus geber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuch handlung GmbH. 1014 Wien, Kohlmarkt 16, FN 124 181 w, HG Wien. Verlagsadresse: 1015 Wien, Johannesgasse 23. Geschäftsleitung: Mag.a Susanne Stein (Geschäftsführerin) sowie Prokurist Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung) und Peter Guggenberger

(Vertriebsleitung). Chefredaktion: Prokurist Dr. Wolfgang Pichler. Objektleitung: Mag.a Sybille Ott. Redak tion: Dr. Christopher Dietz, Mag.a Sybille Ott. Produktion: Astrid Sodin. MitarbeiterInnen: Karin Pollack. Fotos: Verlag MANZ. Grafi sches Konzept: DMC 01, Druck: Friedrich VDV. Irrtümer und Preis-änderungen vorbehalten.

Impressum

Autoren und TitelBachner-Foregger, StGB ............................................................. 23Blass · Brustbauer · Hauer · Herzog · Kadi · Kainz · Königshofer · Koßdorff · Mahmood · Muchna · Natterer · Stuller, LMR ...............22Bydlinski S. · Fritz, GesbR-RG ..................................................... 23DAG – Österreichische Zeitschrift für das ärztliche Gutachten ....... 10Eypeltauer · Nemec, Diensterfi ndungsrecht ................................ 19Fellner · Nogratnig, RStDG – GOG ............................................. 16Fischer · Jordan · Lienbacher · Lukas · Müller · Putz · Schöffmann · Schön · Walzel v. Wiesentreu · Wischenbart,Grundverkehrsgesetze .................................................................. 17Freudhofmeier · Geiger · Nestler · Prucher, Besteuerung von Gemeindemandataren ............................................................ 16Höpfel · Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zum StGB .................... 18Maier Philipp J., Restrukturierungen im Arbeitsrecht ..................... 9Mayer · Muzak, B-VG ................................................................... 7Mayr, Österreichisches, europäisches und internationales Arbeitsrecht ................................................................................. 19Pabel (Hrsg), Das österreichische Gemeinderecht ........................ 16Ratz Eckart, Rechtsmittel gegen Urteile ....................................... 17Riegler · Koizar, NÖ BauO ............................................................ 6Steiner · Janković, UGB vs IFRS – Der Jahresabschluss im Vergleich ...23Steiner · Webernig, Das Rechnungslegungs-Änderungs gesetz 2014 ................................................................. 23Stranzinger · Hofer · Kovacs, Rechnungslegung und Finanzierung von Krankenanstalten .............................................. 18Straube · Ratka · Rauter (Hrsg), Wiener Kommentar zum GmbHG....18Teschner · Pöltner (Hrsg), ASVG ................................................ 19

Twardosz, GebG ............................................................................ 8Urnik · Schuschnig, Investitionsmanagement, Finanzmanagement, Bilanzanalyse ............................................... 20Vatter, Verträge und Urkunden im Rechtsverkehr mit dem Ausland .....17Würth · Zingher · Kovanyi, Miet- und Wohnrecht......................... 5

rdb.at – wo MANZ fi ndetRDB Rechtsdatenbank........................................................ 14 – 15

MANZ INTERNHausmitteilung............................................................................... 3Impressum ..................................................................................... 4Porträt des Monats Benjamin Twardosz ......................................... 11Jahrestagung Verbraucher und Recht 2015 ................................... 12Gute Laune beim Wiener Kommentar-Abend ................................. 12MANZ am 19. Österreichischen Juristentag ................................... 13Zehn Jahre „Recht und Finanzen für Gemeinden“ .......................... 13Wir gratulieren ... ........................................................................ 13Literaturempfehlung der Buchhandlung ........................................ 20Autorengespräch: Be Boss – Gute Redner verdienen viel Geld! ...... 21Runde Geburtstage im Juni ........................................................... 21Für Sie gelesen ............................................................................. 22

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5R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Jun i 2015

T O P T I T E L D E S M O N A T S ]

Miet- und WohnrechtBand I und Band II

23. Auf lage Autoren: Wür th · Zingher · Kovanyi

Band I des Kurzkommentars zum Miet- und Wohnrecht enthält in gewohnter Qualität:• Mietrechtsgesetz,• maßgebliche Bestimmungen des KSchG,• Richtwertgesetz,• sonstige bestandrechtliche Vorschriften,• Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz sowie• den im Wohnrecht anzuwendenden Teil

des Außerstreitgesetzes und der ZPO.

Band II enthält in gewohnter Qualität:• Wohnungseigentumsgesetz,• Bauträgervertragsgesetz,• Heizkostenabrechnungsgesetz und• Maklerrecht mit FAGG und EAVG.

Eine ausführliche Kommentierung unter Einarbeitung neuester Rechtsprechung und der maßgeblichen Literatur ist das Marken-zeichen dieses Standardwerks.

Die AutorenHofrat des VwGH iR Hon.-Prof. Dr. Helmut Würth ist Autor zahlreicher Publikationen zum Miet- und Wohnrecht.Dr. Madeleine Zingher ist Rechtsanwältin in Wien.Dr. Peter Kovanyi ist Richter am LG für ZRS Wien.Dr. Ingmar Etzersdorfer ist Rechtsanwalt in Mödling.

Band I, 23. Aufl age 2015. XXXIV, 1.142 Seiten. Geb. EUR 148,–ISBN 978-3-214-13329-0

Band II, 23. Aufl age erscheint im Juni 2015. Ca. XXXVI, 630 Seiten. Geb. EUR 84,–ISBN 978-3-214-13330-6

Preis für beide Bände: EUR 208,–ISBN 978-3-214-13331-3

Mit der Wohnrechtsnovelle 2015!

des KSchG widersprechen und aus diesem Grunde unwirksam sind(s dazu Teil I.B).

III. Begriff und Umfang der „Erhaltungsarbeiten“

6Welche Arbeiten als Erhaltungsarbeiten gelten, ist in § 3Abs 2 (iVm der Einfügung der Beseitigung erheblicher Gesundheits-gefahren in Abs 1) taxativ aufgezählt; die Aufzählung umfasst allge-meine Teile des Hauses einschließlich Gemeinschaftsanlagen (Z 1und 3 – s Rz 9–13), eine auf „ernste Schäden des Hauses“ (sRz 14) und (seit der WRN 2006) Beseitigung von aus dem Objektausgehenden erheblichen Gesundheitsgefahren (Rz 15) sowie (seitder WRN 2015) auf Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen,mitvermieteten Warmwasserboilern und sonstigen mitvermietetenWärmebereitungsgeräten (Rz 15/1) und die Brauchbarmachung vonMietgegenständen vor deren Vermietung (Rz 16) eingeschränkte Er-haltung (des Inneren) der Mietgegenstände (Z 2 und Z 2a), aberauch Maßnahmen, die in Wahrheit nicht Erhaltung sind, sondernnur ganz oder zT als solche (vor allem im Gegensatz zu Verbesse-rungen) behandelt werden: einerseits Neueinführungen und Umge-staltungen kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtung (Z 4 – s Rz 17),andererseits unter bestimmten Voraussetzungen Energiesparmaß-nahmen (Z 5 – s Rz 18) und (seit der WRN 1999) die Anbringungvon Verbrauchsmessgeräten (Z 6 – Rz 19).

Die jeweiligen Arbeiten umfassen auch Vorbereitungs- und Fol-gearbeiten (5 Ob 83/06 a MietSlg 58.215; ausdrücklich auch Er-läutRV zur WRN 2006), also die damit verbundenen vorbereitenden,begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten, soferne sie als adäquat,sohin notwendig oder zumindest zweckmäßig erachtet werden kön-nen (5 Ob 238/08 y MietSlg 60.231 [Färbelung der gesamten Fassadeals adäquate Folgearbeit nach Behebung einer Vielzahl von kleinenSchäden]; 5 Ob 113/10 v immolex 2012/105 [Prader] = MietSlg62.237 [Räumung des Objektes von Fahrnissen und deren Wieder-einbringung in das Objekt]). Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen,dass mit der Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten immerauch die Beseitigung der (hier in der Bauweise des Hauses begrün-deten) Schadensursachen bewirkt werden müssen (5 Ob 148/12 vimmolex 2013/20 [Pfiel] = MietSlg 64.262; 5 Ob 60/14 f); es ist zu

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Erhaltung MRG § 3

des(s dazu Teil I.B).

Abs 2 (iVm der Einfügung der Beseitigung erheblicher Gesundheits-gefahren in Abs 1) taxativ aufgezählt; die Aufzählung umfasst allge-meine Teile des Hauses einschließlich Gemeinschaftsanlagen (Z 1und 3Rz 14) und (seit der WRN 2006) Beseitigung von aus dem Objektausgehenden erheblichen Gesundheitsgefahren (Rz 15) sowie (seitder WRN 2015) auf Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen,mitvermieteten Warmwasserboilern und sonstigen mitvermietetenWärmebereitungsgeräten (Rz 15/1) und die Brauchbarmachung vonMietgegenständen vor deren Vermietung (Rz 16) eingeschränkte Er-haltung (des Inneren) der Mietgegenstände (Z 2 und Z 2a), aberauch Maßnahmen, die in Wahrheit nicht Erhaltung sind, sondernnur ganz oder zT als solche (vor allem im Gegensatz zu Verbesse-rungen) behandelt werden: einerseits Neueinführungen und Umge-staltungen kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtung (Z 4

Erhaltung

um einen zu vermietenden Mietgegenstand in brauchba-rem Zustand zu übergeben;

2 a. die Arbeiten, die zur Erhaltung von mitvermie-teten Heizthermen, mitvermieteten Warmwasserboilernund sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgerätenin den Mietgegenständen des Hauses erforderlich sind;

3. die Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Be-triebes von bestehenden, der gemeinsamen Benützung derBewohner dienenden Anlagen, wie im besonderen von zen-tralen Wärmeversorgungsanlagen, Personenaufzügen oderzentralen Waschküchen erforderlich sind, es sei denn, daßalle Mieter des Hauses für die gesamte Dauer ihres Miet-vertrages auf die Benützung der Anlage verzichten; ist dieErhaltung einer bestehenden Anlage unter Bedachtnahmeauf die Kosten der Errichtung und des Betriebes einer ver-gleichbaren neuen Anlage wirtschaftlich nicht vertretbar,so ist anstelle der Erhaltung der bestehenden Anlage einevergleichbare neue Anlage zu errichten;

4. die Neueinführungen oder Umgestaltungen, diekraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen vorzunehmensind, wie etwa der Anschluß an eine Wasserleitung oderan eine Kanalisierung, die Installation von geeignetenSchutzvorrichtungen für die Energieversorgung oder vonGeräten zur Feststellung des individuellen Energiever-brauchs;

5. die Installation von technisch geeigneten Gemein-schaftseinrichtungen zur Senkung des Energieverbrauchsoder die der Senkung des Energieverbrauchs sonst die-nenden Ausgestaltungen des Hauses, von einzelnen Teilendes Hauses oder von einzelnen Mietgegenständen, wennund insoweit die hiefür erforderlichen Kosten in einemwirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum allgemeinenErhaltungszustand des Hauses und den zu erwartendenEinsparungen stehen;

6. bei Vorliegen einer nach § 17 Abs. 1 a zulässigenVereinbarung die Installation und die Miete von tech-nisch geeigneten Meßvorrichtungen zur Verbrauchser-mittlung im Sinn dieser Bestimmung.

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Heiztherme,

Gemein-schafts-anlagen,

öffentlich-rechtliche Ver-

pflichtung,

energiespa-rende Maß-

nahmen,

Meßvorrich-tungen zur

Verbrauchs-ermittlung.

§ 3 MRG Erhaltung

Mit Wohnrechtsnovelle 2015

Neueste Entscheidungen

Neuer Teil zu maßgeblichen Bestimmungen des KSchG

Page 6: RECHTaktuell Juni 2015

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[ T O P T I T E L D E S M O N A T S

Übersichtlich und kompakt enthält dieser Kurzkommentar• die NÖ Bauordnung 2014 und das NÖ

Raumordnungsgesetz 2014 samt Materi-alien, wichtiger Judikatur und Anmer kun-gen,

• die NÖ BautechnikV 2014 samt OIB-Richt-linien,

• weitere Durchführungsverordnungenund wichtige baurechtliche Neben be stim-mungen.

Die AutorenDr. Lorenz E. Riegler, LL.M. ist Rechtsanwalt in Wien und seit mehr als 15 Jahren Lehr-beauftragter an der TU Wien. MMag. Dr. Wolfgang Koizar ist Mitarbeiter im Verfassungsdienst beim Amt der NÖ Landesregierung.

3. Aufl age 2015. Ca. XIV, 750 Seiten. Geb. Ca. EUR 128,–ISBN 978-3-214-02427-7

Neue Rechtslage zum 1. 2. 2015!

NÖ BauO NÖ Bauordnung 2014, NÖ Raumordnungsgesetz 2014

3. Auf lage Autoren: Riegler · Koizar

Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8 (2012); Bau-recht, in Raschauer, Besonderes Verwaltungsrecht4 (2001); Rath-Kathrein,Baurecht, in Rath-Kathrein/Weber (Hrsg), Besonderes Verwaltungsrecht8

(2013); Strejcek, Baurecht, in Hammer ua (Hrsg), Besonderes Verwaltungs-recht (2012); Tolar, Baurecht, in Pürgy (Hrsg), Das Recht der Länder II/2(2012).

I. Baurecht

A) Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Land Niederöster-reich.

(2) Durch dieses Gesetz werden1. die Zuständigkeit des Bundes für bestimmte Bauwerke (z. B. Bundesstra-

ßen, Bergbau-, Eisenbahn-, Luftfahrts-, Verteidigungs-, Wasserkraft- undöffentliche Schifffahrtsanlagen) sowie

2. die Vorschriften, wonach für Bauvorhaben zusätzliche Bewilligungenerforderlich sind (z. B. Gewerbe-, Wasser-, Naturschutz- und Umwelt-schutzrecht),

nicht berührt.(3) Weiters sind folgende Bauwerke vom Geltungsbereich dieses Ge-

setzes ausgenommen:1. Forststraßen und forstliche Bringungsanlagen;2. landwirtschaftliche Bringungsanlagen (§ 4 des Güter- und Seilwege-Lan-

desgesetzes 1973, LGBl. 6620);3. unterirdische Wasserver- und -entsorgungsanlagen (z. B. Rohrleitungen,

Schächte) sowie Schutz- und Regulierungswasserbauten, soweit es sichum nach dem Wasserrechtsgesetz, BGBl. Nr. 215/1959 in der FassungBGBl. I Nr. 54/2014, bewilligungs- oder anzeigepflichtige Maßnahmenhandelt;

4. elektrische Leitungsanlagen, ausgenommen Gebäude, (§ 2 des NÖ Stark-stromwegegesetzes, LGBl. 7810), Anlagen zur Erzeugung von elektrischerEnergie (§ 2 Abs. 1 Z 22 des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005, LGBl.7800), soweit sie einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung bedürfen, so-wie Gas-, Erdöl- und Fernwärmeleitungen;

5. Straßenbauwerke des Landes und der Gemeinden;6. bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben.

IdF LGBl 2015/1.

Schrifttum: Attlmayr/Bellina-Freimuth, Zur kompetenzrechtlichen Be-urteilung der Zuständigkeit des Inverkehrbringens von Bauprodukten, bbl

6

© MANZpk

1–311 27. 4. 2015{werke}NÖ BauO_Liehr-Riegler_MKK/3.Aufl/3B2/Fahne/NoeBauO_Kern_Teil_I_NÖBAU_3. Aufl_2015

BO § 1 Geltungsbereich

Neue Rechtslage!

Page 7: RECHTaktuell Juni 2015

7R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Jun i 2015

T O P T I T E L D E S M O N A T S ]

Der Standardkommentar zum Bundes-Ver-fassungsrecht erscheint in 5. Aufl age und schließt wieder sämtliche Lücken. Allein das B-VG wurde seit der Voraufl age 23 Mal novel-liert, darunter weitreichende Maßnahmen wiedie Haushaltsrechtsreform 2008, die Sicher-heitsbehördenneustrukturierung 2012 oder zuletzt die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle. Es erwartet Sie: Kommentierung von B-VG, F-VG, StGG, PersFrG, MRK, VfGG und VwGG• absolut präzise, eingängig und ohne Um-

schweife,• gespickt mit wegweisender Judikatur, sorg-

fältig aufgearbeitet und ausgewertet, sowie• weiterführende Literatur.

Ein Standardwerk der österreichischen Rechts-literatur in gewohnter Höchstform – mit schöpferischer Verstärkung!

Die Autorenem. o. Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer lehrte Staats- und Verwaltungsrecht an der Univer-sität Wien und ist nunmehr als Berater einer Wiener Rechtsanwaltskanzlei tätig.ao. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Muzak lehrt Staats- und Verwaltungsrecht an der Univer-sität Wien.

5. Aufl age 2015.XXVI, 1.194 Seiten. Geb. EUR 164,–ISBN 978-3-214-15033-4

Kompakt gebündelt, treffsicher kommentiert.

B-VG – Bundes-Verfassungsrecht

5. Auf lage Autoren: Mayer · Muzak

I.2. Abs 1 Z 1 schließt – auch unter Bedachtnahme auf dieGesetzesmaterialien (1618 BlgNR 24. GP 4) – aus, dass durch Gesetzandere aufsteigende Rechtsmittel gegen Bescheide vorgesehen wer-den (vgl Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 6 zu Art 130 B-VG).Von den genannten Fällen (I.1.) abgesehen sind alle Bescheide,gleichgültig ob sie prozessualen oder materiellrechtlichen Inhalt ha-ben, mit Beschwerde an das zuständige VwG (Art 131 B-VG) an-fechtbar. Zulässig sind amtswegige Befugnisse zur Abänderung vonBescheiden, nicht aufsteigende Rechtsmittel (§ 57 AVG, § 49 VStG)sowie Beschwerdevorentscheidungen (§ 14 VwGVG).

I.3. Maßstab der Bescheidprüfung durch das VwG ist dieRechtmäßigkeit; je nach Beschwerdeart (Art 132 B-VG) ist die sub-jektive oder die objektive Rechtswidrigkeit Prozessgegenstand. Zuprüfen ist die behauptete Rechtswidrigkeit (§§ 9, 27 VwGVG); eineBindung an die Gründe besteht verfassungsgesetzlich nicht (§ 27VwGVG; siehe genauer Wiederin, ÖJZ 2014, 25; Storr, ZVR 2013,246).

I.4. Abs 1 Z 2 normiert die sogenannte „Maßnahmenbe-schwerde“; mit einer solchen kann die Verletzung subjektiver Rechte(Art 132 Abs 2 B-VG) durch die Ausübung unmittelbarer verwal-tungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geltend gemacht wer-den. Solche Akte werden auch als faktische Amtshandlung bezeich-net (zum Begriff: VfSlg 18.366, 18.404, 18.836; Mayer/Kucsko-Stadl-mayer/Stöger, Rz 607 f; Mayer, FS Walter [1991] 463). Eine solcheMaßnahmenbeschwerde ist in allen Angelegenheiten zulässig, sofer-ne nicht der zuständige Gesetzgeber gem Art 94 Abs 2 B-VG einenInstanzenzug an ein Gericht vorgesehen hat (vgl zB § 106 StPO).

I.5. Die Zulässigkeit einer Beschwerde wegen Verletzung derEntscheidungspflicht setzt voraus, dass eine Verwaltungsbehörderechtlich verpflichtet war, innerhalb einer bestimmten Frist zu ent-scheiden; zur Entscheidungspflicht siehe § 34 VwGVG. Diese Pflichtwird verletzt, wenn die Verwaltungsbehörde innerhalb dieser Fristnicht entschieden hat. Ob und inwieweit ein Verschulden der Behör-de für eine Verletzung der Entscheidungspflicht relevant ist, ist nachden Vorschriften zu beurteilen, die die Entscheidungspflicht begrün-den. Die im Abs 1 Z 3 normierte Säumnisbeschwerde ist ein Rechts-mittel zum Schutz subjektiver Rechte (Art 132 Abs 3 B-VG); zurGeltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht ist daher

445

Art 130 B-VG B

Kommentierung des Neuen in bewährter Prägnanz

3. UnterabschnittBesondere Bestimmungen im Verfahren zur Entscheidungvon Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten

oder zwischen einem Verwaltungsgericht und demVerwaltungsgerichtshof

§ 71. Im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonf-likten zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Ver-waltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133Abs. 1 Z 3 B-VG sind die §§ 43 bis 46, 48, 49, 51 und 52 des Ver-fassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953,sinngemäß anzuwenden.

IdF BGBl I 2013/33.

Lit: Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungs-gerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589; Köhler, Neues im VwGH-Verfahren, ecolex2013, 499; Gruber, Einige Problempunkte des VwGG nach seiner Anpassungan die zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, ZVG 2014, 18; Mayrhofer/Metzler, Das Verfahrensrecht des VwGH, in Fischer/Pabel/N. Raschauer,Handbuch 453 (549 ff).

Die Zuständigkeit des VwGH zur Entscheidung von Kompe-tenzkonflikten zwischen VwG oder zwischen einem VwG und demVwGH gem Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG wurde durch die B-VG-NovBGBl I 2012/51 geschaffen. Sie orientiert sich am Vorbild der or-dentlichen Gerichtsbarkeit, wo § 47 Abs 1 JN eine entsprechendeEntscheidung des übergeordneten höheren Gerichts vorsieht. ZurEntscheidung solcher Kompetenzkonflikte ist in allen übrigen Fällen(insb zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten) gem Art 138B-VG der VfGH berufen. Dementsprechend sind auch die §§ 43bis 46, 48, 49, 51 und 52 VfGG als einschlägige Bestimmungen desverfassungsgerichtlichen Verfahrens kraft Verweisung in § 71VwGG sinngemäß anzuwenden. Mangels Nennung in § 24 Abs 2VwGG besteht für Anträge in Kompetenzfeststellungsverfahren kei-ne Anwaltspflicht (Gruber, ZVG 2014, 22).

Das Kompetenzkonfliktverfahren betrifft positive und negativeKompetenzkonflikte zwischen den VwG bzw zwischen diesen unddem VwGH selbst. Negative Kompetenzkonflikte zwischen VwG er-fordern Zurückweisungsbeschlüsse beider VwG (VwGH 18. 2. 2015,Ko 2015/03/0001).

1037

§ 71 VwGG Vw

Jüngste Entscheidungeneingefl ossen

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[ T O P T I T E L D E S M O N A T S

Komplette Neubearbeitung

des § 16

Tipps zur Gebührenvermeidung

11 Novellen seit der Voraufl age

Der zentrale Kommentar zum Gebührenrecht wurde von einem neuen wissenschaftlich ausgewiesenen Autor übernommen, voll-ständig überarbeitet und inhaltlich stark erweitert. Er richtet sich auch weiterhin an den praktischen Anwender und bietet somit Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Richtern und Mitarbeitern der Finanzver-waltung eine fundierte Kommentierung des österreichischen Gebührengesetzes.

• Die bewährte Illustration durch Beispiele, Tabellen und Grafi ken wurde in der Neu-aufl age beibehalten und wo nötig ergänzt und aktualisiert.

• Gesetzgebung, Rechtsprechung und Lite-ratur der letzten 5 Jahre wurden berück-sichtigt.

• Zahlreiche praktische Grundsatz- und Zweifelsfragen wurden systematisch neu aufgearbeitet und geordnet.

Ein in der Praxis bewährtes Standardwerk steht somit wieder auf dem Stand 1. 5. 2015und mit zahlreichen Ergänzungen zur Ver-fügung.

Der AutorMMag. Dr. Benjamin Twardosz, LL.M., ist Rechtsanwalt und Steuerberater sowie Partnerbei WOLF THEISS.

6. Aufl age 2015. Ca. 620 Seiten. Ln. Ca. EUR 158,–Subskriptionspreis bis 31. August 2015 EUR 138,–ISBN 978-3-214-04162-5Online-Version: www.manz.at/gebg-on

GebG – Gebührengesetz

6. Auf lage Autor: Twardosz

Neuaufl age

des „Gaier-

Kommentars“

Page 9: RECHTaktuell Juni 2015

9R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Jun i 2015

T O P T I T E L D E S M O N A T S ]

Nur unter diesen Gegebenheiten gilt der Grundsatz der Tarifeinheit und damit nurein Kollektivvertrag (in diesem Fall: der Erwerber-Kollektivvertrag).

Beispiel:

Ein Handelsunternehmen erwirbt einen vormals organisatorisch selbständigen Restaurantbetrieb. Für die Mitarbeiter des Restaurantbetriebs hat vor dem Be-triebsübergang der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe gegolten. Der Restaurantbetrieb wird zwar aufrechterhalten, aber im Zuge des Erwerbs in das Handelsunternehmen organisatorisch derart eingegliedert, dass eine Abgrenzung inHaupt- und Nebenbetriebe oder in Betriebsabteilungen nicht möglich ist. Falls derHandelsbereich für den so gebildeten „Mischbetrieb“ den maßgeblichen wirtschaft-lichen Bereich darstellt, ist für alle Mitarbeiter nach dem Betriebsübergang der Han-dels-Kollektivvertrag anwendbar.

Auch wenn der Veräußerer-Betrieb im Zuge des Betriebsübergangs in den Erwerber-Betrieb derart aufgenommen wird, dass der aufnehmende Erwerber-Betrieb seine unter-nehmerische Identität behält und die unternehmerische Ausrichtung des aufgenommenenVeräußerer-Betriebs vollständig an die unternehmerische AusrichtungBetriebs angeglichen wird, kann ein Kollektivvertragswechsel stattfinden, und zwar iSd § 8Z 1 ArbVG zum Erwerber-Kollektivvertrag.

Beispiel:

Ein Automobilhandelsunternehmen erwirbt im Weg eines „Asset Deals“ die für dieProduktion von Automobilkomponenten zuständige Sparte eines Zulieferunterneh-mens. Nach dem Erwerb wird diese Sparte in das Automobilhandelsunternehmenbetriebsorganisatorisch eingegliedert und derart umstrukturiert, dass von der Produk-tion von Automobilkomponenten vollständig auf den Vertrieb von Automobilen um-gestellt wird. Die für diese Sparte vormals erforderliche Gewerbeberechtigung für dieErzeugung von Metallkomponenten für die Automobilindustrie ist infolgedessen nichtmehr notwendig, die Mitgliedschaft in der Fachgruppe Maschinen und Metallwarender Wirtschaftskammer ist daher nicht mehr gegeben. Folglich ist für die übergehendenMitarbeiter dieser Sparte der Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie (in der fürden Fachverband Maschinen- und Metallwarenindustrie geltenden Fassung) nichtmehr anwendbar. Künftig gilt für alle Mitarbeiter, einschließlich der übernommenenMitarbeiter, der beim Automobilhandelsunternehmen anwendbare Handels-Kollektiv-vertrag.

Darüber hinaus ist der Fall denkbar, dass der Erwerber-Betrieb und der Veräußerer-Betrieb im Zuge des Betriebsübergangs derart miteinander verschmolzendaraus ein neuer Betrieb mit einer neuen, bisher weder vom Veräußerer noch vom Erwer-ber verfolgten wirtschaftlichen Ausrichtung entsteht. Für diesen Betrieb richtet sich danndie Kollektivvertragszugehörigkeit wiederum nach § 8 Z 1 ArbVG. In weiterer Folge ist alsoder sich nach der Zugehörigkeit des Erwerbers zu einer kollektivvertragsfähigen Arbeit-geberorganisation richtende Kollektivvertrag anwendbar. In dieser Konstellation kommt es

I. Der Betriebsübergang

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46

Restrukturierungsmaßnahmen fehlerfrei gestalten

Restrukturierungen im Arbeitsrecht

Autor: Phi l ipp J . Maier

Bei unternehmerischen Neuausrichtungen ist Klarheit über deren arbeitsrechtliche Mach-barkeit gefragt. Dieses Werk zeigt, worauf es bei Restrukturierungsmaßnahmen aus ar-beitsrechtlicher Sicht ankommt. Es enthält Handlungsanleitungen aus der Praxis und Muster-Dokumente, die eine erfolgreiche Umsetzung von Restrukturierungsvorhaben erleichtern. Schwerpunkte:• Betriebsübergang und Folgen für den Ar-

beitsvertrag, Betriebsvereinbarungen und Kollektivvertrag

• Konsequenzen von Betriebsänderungen(Schließung, Verschmelzung, Verlegung etc)

• Aufl ösung von Dienstverhältnissen Aufl ösung von Dienstverhältnissen

• Alternativen zum Personalabbau Alternativen zum Personalabbau (fl exible Arbeitszeiten, Karenz, Versetzung, Leistungs-kürzungen etc)

• Informations- und Beratungspfl ichten des Unternehmens

• Mitwirkungsrechte des Betriebsrats• Sozialplan (Inhalt, Abschlussvorausset-

zungen, Erzwingbarkeit, Kosten)• Retention-Modelle• Harmonisierung von Arbeitsbedingungen

Mit vielen Mustern: Sozialplan mit Kalkula-tionsmodellen, Step-Plan zum Personalabbau, Informationsschreiben an Betriebsrat, Auf-lösungsvereinbarung etc

Der AutorDr. Philipp Maier, LL.M. (UCL) ist Rechtsan-walt und Partner einer internationalen Wirt-schaftskanzlei in Wien. Er ist Autor zahlrei-cher arbeitsrechtlicher Publikationen und auf Unternehmensrestrukturierungen spezi-alisiert.

2015. Ca. 320 Seiten. Geb. Ca. EUR 59,–ISBN 978-3-214-01926-6

Beispiele erleichtern das Verständnis

I. Der Betriebsübergang

für die übergehenden Arbeitnehmer auf individualrechtlicher Basis weiterwirken. Eskommt auch hier zu einer vollständigen Ablösung des Veräußerer-Kollektivvertrags durchden Erwerber-Kollektivvertrag.235)

Kommt es infolge des Betriebsübergangs zu einem Wegfall der kollektivvertraglichvorgesehenen Betriebspensionszusage, so besteht für die vom Betriebsübergang betrof-fenen Arbeitnehmer gem § 5 Abs 2 AVRAG ein Anspruch auf Abfindung der bisher er-worbenen Anwartschaften als Unverfallbarkeitsbetrag iSd BPG. Die Arbeitnehmer habendie Möglichkeit, über den Abfindungsbetrag iSd BPG zu verfügen (vorausgesetzt, dass diebetriebspensionsrechtlich vorgesehene Wartezeit und dergleichen erfüllt sind) oder dieAuszahlung des Betrags zu verlangen (vgl § 5 Abs 3 AVRAG). Zur Berechnung des Ab-findungsbetrags sind die unter Rz 179 beschriebenen Grundsätze heranzuziehen.

L. Haftung von Veräußerer und Erwerber

1. Allgemeines

Bei Betriebsübergängen iSd § 3 AVRAG regelt § 6 AVRAG die Haftung von Veräußererund Erwerber für Arbeitnehmeransprüche. Geregelt wird in dieser Bestimmung die Haf-tung gegenüber den Arbeitnehmern und nicht das Haftungsverhältnis zwischen Veräußererund Erwerber. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Veräußerer und der Erwerber fürarbeitsrechtliche Ansprüche gegenüber dem Veräußerer, die vor dem Zeitpunkt desBetriebsübergangs „begründet“ wurden (sog „Altschulden“), gegenüber dem Arbeit-nehmer solidarisch haften, wobei die Haftung des Erwerbers durch die Anwendung des § 1409 ABGB eingeschränkt wird. Für Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis zumErwerber (sog „Neuschulden“) haftet grundsätzlich nur der Erwerber. Zur Bestimmungder Haftung des Erwerbers und Veräußerers muss daher im Einzelfall festgestellt werden,ob es sich bei den in Frage stehenden arbeitsrechtlichen Ansprüchen der betriebs-übergangsbetroffenen Arbeitnehmer um Altschulden oder Neuschulden handelt.

Praxistipp:

Eine Haftungsaufteilung zwischen Erwerber und Veräußerer wird häufig in dem zwi-schen diesen abgeschlossenen Grundgeschäft (zB Kaufvertrag) vorgenommen, wobeidie Parteien die gesetzlich bestehenden Haftungsbestimmungen im Regelfall als Basisheranziehen und darauf aufbauend eine Vertragskonstruktion wählen, die dem vonden Parteien wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

2. Bestimmung von „Altschulden“ und „Neuschulden“

Bei Altschulden handelt es sich grundsätzlich um Verbindlichkeiten, die vor demZeitpunkt des Betriebsübergangs begründet wurden und auch danach weiterbestehen, beiNeuschulden um solche, die nach dem Betriebsübergang begründet wurden. Unter der„Begründung“ wird grundsätzlich der Erwerb des jeweiligen Anspruchs dem Grunde nach

235) OGH 9 ObA 123/09 t infas 2010, A 46; 9 ObA 127/06 a infas 2007, A 63.

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!

Mit vielen Praxistipps!

Neu!

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Page 11: RECHTaktuell Juni 2015

11R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Jun i 2015

M A N Z · I N T E R N ]

„Die meisten Mandanten werden entweder zu Unrecht beschuldigt oder machen Selbstanzeige“

Es gibt Menschen, die die Dinge des Lebens grund-sätzlich unaufgeregt angehen. Einer von ihnen ist Benjamin Twardosz. Als Anwalt steht ihm sein stoischer Charakter gut zu Gesicht. „Wir haben in Europa etwa 250 Juristen, davon 60 Partner“, sagt er. Wolf Theiss am Wiener Schubertring hat deshalb auch einen eigenen Mitarbeiter für Public Relations. Den hat Twardosz gleich mitgebracht. Geheimnisse habe er eh nicht, sagt er. Der 1980 geborene Wiener trägt einen blauen An-zug, sein Vollbart lässt ihn eine Spur älter wirken, als er tatsächlich ist. Dabei war er eigentlich immer der Jüngste. In der Fa-milie wuchs er als Nachzügler im 14. Bezirk auf. Sein Großvater, ehemals Vizepräsident von Rapid, und sein Vater waren Textilunternehmer. Als sich das Geschäft nicht mehr rentierte, sattelte sein Vater auf Steuerbe-rater um und zog eine gut gehende Kanzlei hoch, die heute Twardosz’ Brüder führen.Einer Familientradition folgend besuchte der jüngste Bruder das Schottengymnasium. „Ich bin eigentlich nicht gerne in die Schule gegangen, hatte aber trotz-dem lauter Einser und das, obwohl meine Eltern gute Noten nie verlangt haben“, sagt er verwundert. Nur Mathematik lag ihm nicht, da hatte er manchmal Dreier.Nach der Matura 1998 entschied er sich dann – anders als seine Brüder –, nicht Jus, sondern Betriebswirtschaft an der WU Wien zu studieren. „Aus reinem Interesse habe ich dann die Einführungsprüfung in Jus ge-macht, weil viele meiner Freunde sagten, dass die so schwer sei“, erinnert er sich; er fiel auch prompt durch.Trotzdem hatte Twardosz erkannt, dass ihm die Juris-terei mehr gefi el als Verkauf, Logistik oder Marketing. Beim zweiten Anlauf schaffte er die Einstiegshürde, beendete sein WU-Studium und war 2003 auch mit Jus fertig. Es war anlässlich eines Dissertantensemi-nars, dass Werner Doralt die analytischen Fähigkeiten seines Studenten entdeckte und ihn an den Steuersenat des Verwaltungsgerichtshofes empfahl. Dort absolvierte Twardosz sein Gerichtsjahr. „Bei Anton Mairinger habe ich gelernt, was juristisches Arbeiten in der Praxis bedeutet“, sagt er. Schriftsätze gehen ihm seit damals leicht von der Hand.Parallel dazu absolvierte er die Prüfung zum Steuer-berater. „Das war das Schwierigste, was ich je gemacht habe“, sagt er. 2006 hatte er seine Dissertation in der Tasche und suchte eine neue Herausforderung.Auf der Recruiter’s Night am Wiener Juridicum wurde

er von Dorda Brugger Jordis angeheuert. „Das Steuer-recht blieb ein bisschen auf der Strecke, dafür lernte ich alles über Mergers & Acquisitions“, erzählt er und nennt es rückblickend „eine spannende Zeit“. Was ihm noch fehlte, war die Anwaltsprüfung. Bei der Vorbereitung darauf fl atterte ihm ein Angebot von Wolf Theiss ins Haus, wo man ihn explizit für Steuer-recht engagieren wollte. Er nutzte die Chance. Seit 2009 hat er auch bei Wolf Theiss sämtliche Hürden genommen, ist seit 2012 Partner und berät Klienten in Steuerverfahren, auch Strafverfahren. „Die meisten Mandanten werden entweder zu Unrecht beschuldigt oder machen Selbstanzeige“, sagt er und ist für „Steuer-ehrlichkeit“.Als er von MANZ gefragt wurde, ob er beim Kommentar zum Finanzstrafrecht mitarbeiten will, sagte er zu, weil „ich mir die interessantesten Paragrafen aussuchen durfte“. Ein wenig später wurde er von Richard Gaier gebeten, seine Nachfolge als Autor des Kommentars zum Gebührengesetz anzutreten. „Es hat mich über-rascht, aber bei Gebühren kennen sich Anwälte gut aus und für mich war es eine Ehre, einen ganzen Kom-mentar fortführen zu dürfen“, sagt er.Stoisch hält es Benjamin Twardosz auch privat. Wenn den notorisch pünktlichen Autor keine Abgabetermine daran hindern, trainiert er zwei bis drei Mal pro Woche im Fitnessstudio. „Weil ich es brauche“, sagt er. Er wohnt gerne im ersten Bezirk, geht am liebsten zu Fuß in die Kanzlei.

Eine halbe Stunde pro Tag lernt er Schwedisch. „Warum, weiß ich gar nicht so genau, aber es gefällt mir“, lacht er und nennt es ein Hobby ohne Zweck. Es hilft ihm beim Abschalten. Dabei macht er nicht den Eindruck, als ob er Pausen dringend nötig hätte. „Doch, die braucheich schon“, sagt er. Ein oder zwei Wochen im Jahr ver-bringt er in den Bergen und macht Urlaub von dem, was er berufl ich so gerne macht, „dem logischen Argu-mentieren in gut formulierten Sätzen.“ Im Hochgebirge muss er es nicht, und „das ist schön“.

Karin Pollack

BENJAMIN TWARDOSZ

ist Anwalt und Kommentator

für MANZ. Sein Spezialgebiet

ist Steuerrecht.

Porträt des Monats:

Mit gebührender RuheBenjamin Twardosz

© P

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Page 12: RECHTaktuell Juni 2015

1 2 w w w.manz.at

[ M A N Z · I N T E R N

1 21 21 2

Am 11. Mai fand heuer bereits zum sieben-ten Mal der „Wiener Kommentar-Abend“ statt – ein Dankeschön an die Autorinnen und Autoren für die Arbeit an den mittler-weile zwölfbändigen Wiener Kommentaren zum StGB und zur StPO, für die fortwährend hohe fachliche Qualität ihrer Kommentie-rung und die fundierte wissenschaftliche Aufbereitung bei dennoch großer Praxisnähe.

Gefeiert wurde gemeinsam mit ausge-zeichneten Wiener Schmankerln in einer der traditionsreichsten Gaststätten im Herzen der Wiener Innenstadt. In gemütlicher Atmo-sphäre und bei fachlichen wie freundschaft-lichen Gesprächen unterhielten sich alle bis spät am Abend blendend und ließen den über viele Jahre bei der Kommentar-Arbeit gewachsenen Teamgeist hochleben.

Über das Kommen von Alexander Bauer, Manfred Burgstaller, Ernst Eugen Fabrizy, Christoph Graben-warter, Gerhard Hafner, Frank Höpfel, Robert Jerabek,Roland Kier, Georg Kodek, Eva Marek, Andreas Natterer, Hagen Nordmeyer, Thomas Philipp, Franz Plöchl, Walter Presslauer, Michael Rami, Eckart Ratz, Günther Rebi-sant, Susanne Reindl-Kraus-kopf, Farsam Salimi, Hans Valentin Schroll, Stefan Schumann, Wilfried Seidl, Richard Soyer, Anton Spenling, MartinStricker, Alexander Tipold, Fritz Zederund Peter Zöchbauer freuten sich Susanne

Stein-Pressl, Wolfgang Pichler, Hemma Korinek und Franziska Koberwein vom Verlag MANZ.

Im Kernbereich des Verbraucherrechts ist seit 2014 kein Stein auf dem anderen geblieben. Nach dem erfolgreichen Start der „Zeitschrift für Verbraucherrecht“ (VbR) im Jahr 2013 Grund genug, einen Schritt weiter zu gehen:

Am 5. Mai fand unter der Leitung von Petra Leupold (VKI) im Wiener Juridicum zum ersten Mal die Jahrestagung „Verbraucher & Recht“ statt. Nach der Begrüßung durch Vizedekan Friedrich Rüffl er eröffneten Beate

Blaschek vom Sozialministerium – Sektion Blaschek vom Sozialministerium – Sektion Blaschekfür Konsumentenpolitik und Irmgard Griss(Leiterin der Schlichtungsstelle für Verbrau-cherrechte) die Tagung.

Die mehr als 50 Besucher der Veranstal-tungen waren begeistert von dem hochkarä-tigen internationalen Referententeam (Petra Buck-Heeb, Universität Hannover; Wilma Dehn, OGH; Beate Gsell, LMU München; Kirstin Grüblinger, Sozialministerium – Sektion für Konsumentenpolitik; Alexander Klauser, bkp-Rechtsanwälte, Wien; Georg Kodek, WU Wien/OGH; Florian Schuh-macher, WU Wien; Christiane Wendehorst, Universität Wien) und der gelungenen Zu-sammenstellung der Themen. Ein höchst erfolgreicher Auftakt der MANZ Rechtsaka-demie für die Tagungsreihe zum Verbrau-cherrecht – der VbR-Tag 2016 wird bereits geplant!

Gute Laune beim Wiener Kommentar-Abend

Jahrestagung Verbraucher und Recht 2015

MANZ-GF Susanne Stein-Pressl mit Generalprokurator i.R . Wal-

ter Presslauer und OGH-Präsident Eckart Ratz

Die Referentinnen und Referenten der Jahrestagung Verbraucher und Recht 2015 im Wiener Juridicum

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M A N Z · I N T E R N ]

Zum 19. Mal fand heuer von 7. bis 9. Mai der Österreichische Juristentag (ÖJT) statt. Mehr als 400 Juristinnen und Juristen nahmen an der hochkarätig besetzten Tagung teil, die dieses Jahr an der Wirtschaftsuniversität Wien veranstaltet wurde.

Wie auch die letzten Male wurde die Buchausstellung vom Verlag MANZ organi-siert und von den Besuchern im Forum des Learning & Library Centers stark frequentiert. Insgesamt 23 deutschsprachige Verlage prä-sentierten dort ihre Titel aus den Bereichen Recht, Steuer und Wirtschaft.

Das zehnjährige Bestehen der „Zeitschrift Recht und Finanzen für Gemeinden“ (RFG) lieferte am 6. Mai den Anlass für ein ge-meinsames Abendessen der Herausgeber, der Schriftleitung und der Redaktion mit dem Verlag im traditionellen Wiener Restaurant „Zum weißen Rauchfangkehrer“. VerlagsleiterWolfgang Pichler bedankte sich für das beständige Engagement und die intensive Zusammenarbeit der Kooperationspartner, die nicht als selbstverständlich anzusehen sei.

Gemeindebundpräsident Helmut Mödl-hammer betonte in seiner Antwort, dass sich die RFG zum wichtigsten Medium für die wissenschaftliche – und dennoch ver-ständliche – Aufbereitung gemeinderecht-licher Themen entwickelt habe.

MANZ am 19. Österreichischen Juristentag

Zehn Jahre „Recht und Finanzen für Gemeinden“

Buchausstellung am 19. Österreichischen Juristentag

Gemeindebund-Präsident Helmut Mödlhammer, Generalsekretär Walter

Leiss (r.) und MANZ-Verlagsleiter Wolfgang Pichler (l.)

Jahresabo 2015: EUR 140,–

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Wir gratulieren … • Michael Enzinger zur Wahl zum Präsiden-ten der RAK Wien

Page 14: RECHTaktuell Juni 2015

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Zusätzliche Felder nach der Auswahl eines Werks

Page 15: RECHTaktuell Juni 2015

15R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Jun i 2015

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Den Überblick bewahren. Das Inhaltsverzeichnis enthält eine Gliederung des Werks nach Paragraphen oder Kapitel sowie das Vor-wort, Stichwortverzeichnis und sonstige Verzeichnisse. Nähere Informationen zum Online-Werk fi nden Sie unter Quelleninformationen. Mit dem RDB-Versionie-rungsservice sind Sie jederzeit über die jeweiligen Fassungen der Kommentierung informiert.

Die gesamte Kommentierung eines Paragraphen: Die übersichtliche Navigation im linken Bereich des Dokuments dient als praktische Orientierungshilfe. Via Kommentierungsübersicht gelangen Sie direkt zur gewünschten Stelle.

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Jetzt aktualisiert:• Teil 8: Einrichtungen der direkten Demo-

kratie in den Gemeinden (Peter Oberndorfer/Katharina Pabel)• Teil 16: Gebarungskontrolle (Johannes Hengstschläger)

Die Kenntnis des Dienst- und Organisations-rechts ist für das Justizpersonal grundlegende Voraussetzung für die ordnungsgemäße Er-füllung seiner Aufgaben. Richter und Rich-teramtsanwärter, Staatsanwälte und Rechts-praktikanten haben dabei eine Fülle von Vor-praktikanten haben dabei eine Fülle von Vor-praktikantenschriften aus unterschiedlichen Normen zu beachten. Dieser Kurzkommentar vereint sämtliche dieser relevanten Regelungen, ua das• RStDG, • StAG, • OGHG• GOG, • RPG und

sowie verfassungsrechtliche Grundlagen, Berufsprüfungsrecht, Ernennungsrecht, Ver-fahrensrecht (DVG, DVV, DVPV), maßgebliche Erlässe und Formblätter.

In tiefgehenden Anmerkungen klären die Autoren Auslegungsfragen und zeigen Ver-knüpfungen auf, wegweisende Judikatur immer im Blick.

Dieser Band gibt einen Überblick über die Systematik des Steuer- und Sozialversiche-rungsrechts im Hinblick auf die Besteue-rung von Gemeindevertretern und dient so-rung von Gemeindevertretern und dient so-rung von Gemeindevertreternmit als praktisches Nachschlagewerk in der praktisches Nachschlagewerk in der praktisches NachschlagewerkGemeinde, aber auch für alle Steuerpfl ichtigen,Finanzbehörden und sonstige Interessierte:

• Einordnung der Bezüge der Mandatare ins System der Einkommensteuer

• Hinweise, worauf die Gemeinde bei der Er-mittlung und Abfuhr der Lohnsteuer zu achten hat

• Darstellung der Möglichkeiten, die bei einer Veranlagung bestehen, mit Schwerpunkt auf Ermittlung der Werbungskosten

• außerdem: sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen und diesbezügliche Erstat-tungsmöglichkeiten, betriebliche Vorsorge-möglichkeiten

Das österreichische Gemeinderecht

mit Aktualisierung der Teile 8 und 16 Herausgeberin: Pabel

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Schriftenreihe RFG Band 02/2015 Autoren: Freudhofmeier · Geiger · Nest ler · Prucher

Die Herausgeberin: Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel ist Vorstand des Instituts für Verwaltungs-recht und Verwaltungslehre und Leiterin der Abteilung für Rechtsschutz und Verwaltungskontrolle der Johannes Kepler Universität Linz.

Die Autoren: Sektionschef i.R. Dr. Wolfgang Fellner war zuletzt Leiter der Präsidialsektion im BMJ; Mag. Gerhard Nogratnig LL.M ist Leiter der Abteilung Personalangelegenheiten der Richter und Staatsanwälte und stellvertretender Sektionsleiter im BMJ.

Die Autoren: Dr. Martin Freudhofmeier, MMag. Bernhard Geiger und Mag. Lena Prucher sind Steuerberater bei Deloitte Österreich. Mag. (FH) Christoph Nestler ist Steuerberater bei der NÖ Gemeinde Beratungs & SteuerberatungsgesmbH.

4. Aufl age erscheint im Juli 2015.Ca. 1.400 Seiten. Geb. Ca. EUR 198,–ISBN 978-3-214-02551-9

2015. Ca. 96 Seiten. Ca. EUR 22,80ISBN 978-3-214-03824-3

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im Juli

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17R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Jun i 2015

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Neu mit 31. Ergänzungslieferung:• Aufgenommen:

» Konsularbeglaubigungsverordnung – KbeglV, BGBl II 2012/467

» Auslandsunterhaltsgesetz 2014 – AUG 2014, BGBl I 2014/34

• Aufgehoben: » Brüsseler Übereinkommen –

EuGVÜ, BGBl III 1998/167» VO über die gerichtliche Zuständigkeit

und die Anerkennung und Vollstreckung

von Entscheidungen in Zivil- und Handels-sachen, VO (EG) 1348/2000

• Änderungen bei Vertragsstaaten: » Burundi, Deutschland, Estland, Europä-

ische Union, Finnland, Schweden, Tad-schikistan, uvm

Alle Informationen rasch auffi ndbar: • Beglaubigungsverträge und Rechtshilfeab-

kommen Österreichs – länderweise von A bis Z aufbereitet

Verträge und Urkunden im Rechtsverkehr mit dem Auslandmit 31. Ergänzungslieferung Autor: Vatter

Der Autor: Regierungsrat Amtsdirektor Wolfgang Vatter war Vorsteher der Geschäftsstelle beim Landesgericht Wiener Neustadt und viele Jahre mit der Beglaubigung von Urkunden im Auslandsver-kehr befasst.

Loseblattwerk in 3 Mappeninkl. 31. Erg.-Lfg. 2015. EUR 178,–

ISBN 978-3-214-10645-4Im Abonnement zur Fortsetzung

vorgemerkt.

Der Praxiskommentar enthält in zwei Mappenalle neun Grundverkehrsgesetze Österreichs sowie einen Abschnitt mit österreichweit geltenden Bestimmungen: • jeweiliges Grundverkehrsgesetz samt rele-

vanten Nebenbestimmungen• Entscheidungen• praxisdienliche Anmerkungen, Eingabe-

muster

Jetzt in der 37. Ergänzungslieferung:• Komplett erneuerter und kommentierter

Abschnitt Gesamtösterreich• Umfangreiche Aktualisierung im Ab-

schnitt Burgenland• Neue Formulare im Abschnitt Wien

Nur wer das Rechtsmittelverfahren wirk-lich beherrscht, kann seine Rechte wirk-sam wahrnehmen.

Dieses Werk verortet sämtliche Aspekte des Rechtsmittelverfahrens in die relevanten Zu-sammenhänge, strukturiert begriffl ich klar und präsentiert konkrete und praxisrelevante Lösungen für alle denkbaren Fragestellungen.

Es hilft Richtern, Strafverteidigern und Staats-anwälten, selbstbewusst, vorausschauend und erfolgreich im Prozess zu agieren.

Die das Rechtsmittelverfahren gegen Urteile betreffenden Teile des Wiener Kommentars zur StPO können somit benutzerfreundlich in Buchform zum Prozess mitgenommen werden.

Grundverkehrsgesetzemit umfassendem Kommentar und höchstgerichtlicher Judikatur

mit 37. Ergänzungslieferung Autoren: Fischer · Jordan · Lienbacher · Lukas · Müller · Putz · Schöffmann · Schön · Walzel v. Wiesentreu · Wischenbart

Rechtsmittel gegen Urteile

Autor: Eckart Ratz

Die Autoren der 37. Ergänzungslieferung: Univ.-Prof. Dr. Georg Lienbacher ist Mitglied des Ver-fassungsgerichtshofes; Univ.-Prof. am Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht an der WU Wien. WHR Mag. Johannes Müller ist Jurist im Amt der Niederösterreichischen Landesregierung.Johannes Müller ist Jurist im Amt der Niederösterreichischen Landesregierung.Johannes Müller

Der Autor: Dr. Eckart Ratz ist Präsident des Obersten Gerichtshofs und Honorarprofessor für Straf- und Strafprozessrecht an der Universität Wien. Er ist Herausgeber und Autor der Wiener Kommentare zum StGB und zur StPO sowie Leiter des strafrechtlichen Teils des Evidenzblatts der Österreichischen Juristen-Zeitung.

Loseblattwerk in 2 Mappen inkl. 37. Erg.-Lfg. 2015. EUR 190,–Preis mit Abnahmeverpfl ichtung für

mind. 2 Erg.-Lfg. EUR 148,–ISBN 978-3-214-10384-2

2015. VIII, 520 Seiten. Ln. EUR 148,–ISBN 978-3-214-06389-4

aus dem

Wiener

Kommentar

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18 w w w.manz.at | Te le fon: +43 1 531 61-100, beste l [email protected]

[ S T R A F R E C H T · S T E U E R R E C H T · W I R T S C H A F T S R E C H T

Faszikelwerk in 3 Leinenmappeninkl. 72. Lfg. 2015. EUR 368,–ISBN 978-3-214-17888-8Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.Online-Version: www.manz.at/gmbhg

In dem bewährten Großkommentar zum StGB fi nden Sie Gesetzestext und Kommentarteil inklusive der aktuellen Rechtsprechung und Literatur. Neben dem StGB sind auch alle strafrechtlich relevanten Nebengesetze berücksichtigt. Aktualisiert wurden diesmal: §§ 82 – 87 Burgstaller/Fabrizy: Aussetzung, Körperverletzung etc

Bei den strafrechtlich relevanten Nebenge-setzen wurden erstmalig kommentiert:§§ 22a – 22d ADBG, § 6a Rezeptpfl ichtG Tipold§§ 45 – 52n EU-JZG Hinterhofer/Wirthund aktualisiert:§§ 1 – 28 EU-JZG Hinterhofer/Schallmoser§§ 30 – 40 SMG SchwaighoferVerbotsgesetz 1947 mit Anhang Uniform-Verbotsgesetz Lässig

Krankenanstalten sind im Bereich des Gesund-heitswesens ein wesentlicher Wirtschafts-faktor und vor allem im ländlichen Raum meist unter den größten regionalen Arbeit-gebern. Für die Finanzierung von Kranken-anstalten werden in weitaus überwiegendem Ausmaß öffentliche Mittel verwendet.Über die Verwendung dieser Mittel haben öffentliche Krankenanstalten in verschiedener Form Rechenschaft abzulegen.

Das vorliegende Werk behandelt umfassend:• die Rechnungslegungsbestimmungen des

UGB für kapitalgesellschaftliche Kranken-anstalten

• steuerliche Besonderheiten für gemein-nützige Krankenanstalten

• ideal für die Praxis mit zahlreichen Tipps, Beispielen und Checklisten

• die Änderungen durch das Rechnungs-legungs-Änderungsgesetz 2014

§ 25 GmbHG komplett aktualisiert!

Der Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz erörtert das gesamte GmbHG – mit Experten gesamte GmbHG – mit Experten gesamte GmbHGaus Universität, Notariat und Anwaltschaft!

Die 71. und 72. Lieferung enthält eine kom-plette Überarbeitung und Aktualisierung des § 25 GmbHG (Geschäftsführerhaftung) von Univ.-Prof. Dr. Johannes Reich-Rohrwigauf fast 200 Seiten. Mit Berücksichtigung der fortschreitenden Judikatur und Darlegung der aktuellen Meinungsstände.

Wiener Kommentar zum StGB

mit 124. – 131. Lieferung Herausgeber: Höpfel · Ratz

Rechnungslegung und Finanzierung von Krankenanstalten Autoren: Stranzinger · Hofer · Kovacs

Wiener Kommentar zum GmbHG

mit 71. und 72. Lieferung Herausgeber: Straube · Rat ka · Rauter

Die Autoren: Dr. Dr. h.c. Manfred Burgstaller, em. o. Univ.-Prof. an der Universität Wien, Rechts-schutzbeauftragter beim BMI; Prof. Dr. Ernst Eugen Fabrizy, Generalprokurator iR; Dr. Hubert Hinterhofer, Univ.-Prof. an der Universität Salzburg; Dr. Rudolf Lässig, Hofrat des OGH; MMag. Dr. Nina Marlene Schallmoser, Wiss. Mitarbeiterin an der Universität Salzburg; Dr. Klaus Schwaighofer,o. Univ.-Prof. an der Universität Innsbruck; Dr. Alexander Tipold, ao. Univ.-Prof. an der Universität Wien; Mag. Birgit Julia Wirth, Univ.-Ass. an der Universität Salzburg.

Die Autoren: StB MMag. Thomas Stranzinger, LL.M. und Mag. Christoph Hofer sind als Wirt-schaftsprüfer und Steuerberater Geschäftsführer der Solidaris Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH. StB Dr. Karin Kovacs ist Prokuristin bei der Unitas-Solidaris Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH.

Das neue erweiterte Herausgeberteam: Univ.-Prof. i.R. Dr. Manfred Straube war Vorstand des Instituts für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien. Univ.-Prof. DDr. Thomas Ratka, LL.M., ist Professor am Department für Wirtschaftsrecht und Europäische Integration der Donau-Universität Krems. Dr. Roman Alexander Rauter ist bei mslegal milchrahm stadlmann rechtsanwälte in Wien tätig und Habilitand am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien.

Faszikelwerk in 7 Mappen inkl. 131. Lfg. 2015. EUR 564,–ISBN 978-3-214-11030-7Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.Online-Version: www.manz.at/stgb

2015. Ca. 156 Seiten. Br. Ca. EUR 48,–ISBN 978-3-214-00998-4

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1 9R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Jun i 2015

A R B E I T S R E C H T ]

Zur Gänze neu bearbeitet:(Rechtsprechung und Schrifttum auf neues-tem Stand)• ArbeitszeitgesetzAktualisiert:• Arbeitsmarkservicegesetz• Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

• Dienstleistungsscheckgesetz• Exekutionsordnung (Auszug), uaNeu aufgenommen wurde die RL über Maß-nahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (Freizügigkeits-RL).

Österreichisches, europäisches und internationales Arbeitsrechtmit 155. Ergänzungslieferung Autor: Mayr

Der Autor: Dr. Klaus Mayr, LL.M., Referent des Kompetenzzentrums betriebliche Interessenvertretung der Arbeiterkammer OÖ.

Das ASVG (Erster Teil ab § 44 und Zweiter Teil) auf aktuellem Stand!

Wichtige Änderungen der Rechtslage durch:• BGBl I 2014/28 • BGBl I 2014/30 • BGBl I 2014/32 (EU-Patientenmobilitäts-

gesetz – EU-PMG)

• BGBl I 2014/40 (Budgetbegleitgesetz 2014)• BGBl I 2014/46 (Sonderpensionenbegren-

zungsgesetz – SpBegrG)• BGBl I 2014/56• BGBl I 2014/68• BGBl I 2014/82• BGBl I 2015/2 (Sozialversicherungs-Anpas-

sungsgesetz – SVAG)

Auf grundsätzliche Fragen sowie auf darüber hinausgehende Spezialfragen gibt unser Ex-pertenduo, ein Rechtsanwalt und ein Patent-anwalt, die passende Antwort.

• Was versteht man unter einer Diensterfi n-dung?

• Wie erlangt der Dienstgeber das Recht auf eine Diensterfi ndung?

• Welche Methoden zur Ermittlung der Diensterfi ndungsvergütung gibt es?

• Was ist der Erfi ndungswert einer Erfi ndung?

ASVG – Allgemeine Sozialversicherung

mit 125. Ergänzungslieferung Herausgeber: Teschner · Pöltner

Diensterfi ndungsrecht100 Fragen und Antworten

2. Auf lage Autoren: Eypeltauer · Nemec

Die Herausgeber: Prof. Dr. Hellmut Teschner, Ministerialrat iR und Hon.-Prof. Dr. Walter Pöltner, Sektionschef im BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sind bekannte Fachautoren insbeson-dere im Bereich des Sozialversicherungsrechts.

Die Autoren: Dr. Ernst Eypeltauer ist Rechtsanwalt in einer Wirtschaftskanzlei in Linz. DI Harald Nemec ist Patentanwalt in Graz.

Loseblattwerk in 6 Mappen inkl. 125. Erg.-Lfg. 2015. EUR 338,–

Preis mit Abnahmeverpfl ichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 218,–

ISBN 978-3-214-14148-6

Loseblattwerk in 6 Mappen inkl. 155. Erg.-Lfg. 2015. EUR 338,–

Preis mit Abnahmeverpfl ichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 218,–

ISBN 978-3-214-14389-3Online-Version: www.manz.at/arbr

2. Aufl age 2015. XVI, 122 Seiten. Br. EUR 38,–

ISBN 978-3-214-08792-0

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2. Aufl age 2015.Ca. X, 290 Seiten. Br. Ca. EUR 43,50Mit Hörerschein für Studierende: Ca. EUR 34,80ISBN 978-3-214-08918-4

Besuchen Sie unsere Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Wiener Bezirk

In unserer Buchhandlung können Sie in Ruhe nach Literatur suchen und sich von unseren qualifi zierten Buchhändlern beraten lassen. Die Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Bezirk steht Ihnen von Montag bis Freitag (9:30 – 18:30 Uhr) und am Samstag (9:30 – 17:00 Uhr) offen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch!Tel.: 01/531 61-100 | E-Mail: [email protected] | www.manz.at

Literaturempfehlung unserer Buchhandlung

Autorin: Barbara Neiger

Ein Compliance Management System (CMS) ist ein Führungsinstrument, das regelkon-formes Verhalten in einer Organisation wirksam unterstützt. Durch die Integration von Funktionen und Aufgaben in die be-stehenden Aufbau- und Ablaufstrukturen kann so die Effektivität und Effi zienz einer nachhaltigen Geschäftstätigkeit gesteigert werden.

Die ISO 19600:2014-12-15 „Compliance management systems – Guidelines“ stellt eine weltweit vereinheitlichte Richtlinie für die Entwicklung, Umsetzung, Aufrecht-erhaltung und kontinuierliche Verbesserungeines CMS zur Verfügung. Der Standard bestimmt Funktionen und Aufgaben, die imUmfang abhängig von Größe, Branche, Art der Geschäftstätigkeit oder Rechtsform fl exibel auf die individuelle Situation einer Organisation angepasst werden.

Erfolgreich mit ComplianceZur effi zienten Organisation mit ISO 19600:2014

Austrian Standards plus Publishing. 2015. 256 Seiten. EUR 75,90 ISBN 978-3-85402-305-0

Dieses Werk eignet sich insbesondere als Lehrbuch für fächerübergreifende Studien-gänge (zB Wirtschaft und Recht). Sein großes Plus: Nicht nur betriebswirtschaftliche As-pekte, sondern auch der jeweils rechtliche Rahmen werden berücksichtigt. Zahlreiche grafi sche Darstellungen und einprägsame Beispielrechnungen garantieren

einen leichten Zugang zur Materie. Dem praktischen Anwender dient dieses Buch als wertvolles Nachschlagewerk. Inhaltliche Schwerpunkte liegen – ent-scheidend für die Bewertung eines Unter-nehmens im Rahmen der Bilanzanalyse – im Management der Vermögensseite und der Finanzierungsstruktur.

Investitionsmanagement, Finanzmanagement, Bilanzanalyse2. Auf lage Autorinnen: Urnik · Schuschnig

Die Autorinnen: Dr. Sabine Urnik ist Universitätsprofessorin für Rechnungslegung und Steuerlehre am Fachbereich Sozial- und Wirtschaftswissenschaften der Paris Lodron Universität Salzburg. Dr. Tanja Schuschnig ist Assistenzprofessorin am Institut für Finanzmanagement, Abteilung Finance and Accounting, der Alpen Adria Universität Klagenfurt.

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21R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Jun i 2015

M A N Z · I N T E R N ]

Runde Geburtstage im Juni

• Diethelm Kienapfel • Heinz Peter Rill • Alexander F. Wagner

MANZ gratuliert herzlich!

Anlässlich des Erscheinens der 3. Auf lage ihres Buches „Be Boss“ trat Kommunikations-expertin Tatjana Lackner, die 2014 zur „Trainerin des Jahres“ gewählt wurde, am 12. Mai im Forum Mozartplatz bei einer Veranstaltung aus der Reihe MehrWissen auf. Mit viel Humor und unter starker Einbindung des Publikums präsentierte sie Techniken, um unterschiedliche Kommuni-kationstypen entlarven zu können.

Nach Fragen des Publikums gab es zum Ausklang noch Brötchen von Ströck und Ge-tränke, gesponsert vom Kooperationspartner B2B Network.

P.S.: Bei Interesse an unseren Autoren-gesprächen kontaktieren Sie bitte Thomas Eisenmenger unter (01) 53161-674 oder [email protected]

Be Boss – Gute Redner verdienen viel Geld! Ein Autorengespräch mit Tatjana Lackner

Kommunikationsexpertin Tatjana Lackner und

MANZ-Buchhändler Thomas Eisenmenger

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RECHTSAKADEMIE MANZ

Jahrestagung

Pfl ege & Recht 2015Mittwoch, 24. Juni 20159.00 bis 16.30 UhrAustria Trend Hotel Europa GrazBahnhofgürtel 89, 8020 Graz

Mittwoch, 21. Oktober 20159.00 bis 16.30 Uhr WIFI LinzGroßer VeranstaltungssaalWiener Str. 150, 4021 Linz

Jetzt anmelden!www.manz.at/rechtsakademie

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Blass · Brustbauer · Hauer · Herzog · Kadi · Kainz · Königs-hofer · Koßdorff · Mahmood · Muchna · Natterer · StullerLMR – LebensmittelrechtLoseblattwerk in 4 Mappen inkl. 10. Erg.-Lfg. 2015. EUR 308,– ISBN 978-3-214-07793-8Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

Alles zum Lebensmittelrecht:• alle Vorschriften gebündelt • Kommentar mit Judikatur, Praxis, LeitlinienDie 10. Ergänzungslieferung enthält eine komplette Aktualisierung des LMSVG, außerdem: • VO 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel,• VO 609/2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder,• Neue EU-Hygieneverordnungen (Milchsäure, Sprossen, Großwild, Öle und Fette etc) u.v.m.Neue EU-Hygieneverordnungen (Milchsäure, Sprossen, Großwild, Öle und Fette etc) u.v.m.Neue EU-Hygieneverordnungen

Für Sie gelesen

„Bemerkenswert ist, dass sowohl Dichte wie auch Stil der Kommentierung trotz 18 Bear-beitern durchwegs harmonieren und ein rundes Bild ergeben.“ (Markus Heidinger, AnwBl 3/2015)

„[…] sehr empfehlenswert, weil er fundierte Informationen in kompakter und verständ-licher Sprache bietet.“(Helmut Gahleitner, DRdAinfas 2/2015)

„Der Kommentar vereint wissenschaftliche Tiefe mit praktischer Kürze, ist klar und prägnant formuliert und befindet sich auf aktuellem Stand von Gesetzgebung […], Lehre und Rechtsprechung.“(RdW 4/2015)

U. Torggler (Hrsg)GmbHG2014. XLVI, 912 Seiten. Geb. EUR 148,– ISBN 978-3-214-02854-1

Bestellservice: Tel.: (01) 531 61-100 Fax: (01) 531 61-455 E-Mail: [email protected] www.manz.at

Page 23: RECHTaktuell Juni 2015

2 3R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Jun i 2015

E M P F E H L E N S W E R T E S ]

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S. Bydlinski · FritzGesbR-RG – Reformgesetz zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts2015. XII, 156 Seiten. Br. Ca. EUR 38,– ISBN 978-3-214-02217-4

Das GesbR-Reformgesetz, das mit 1. 1. 2015 in Kraft trat, führt zu den umfangreichsten Änderungen, die die Gesellschaft bürgerlichen Rechts jemals erfahren hat. Die Sonder-ausgabe erleichtert den Zugang zur neuen Rechtslage und enthält:• den aktuellen Gesetzestext zum GesbR-RG – Auszüge aus dem ABGB und UGB samt

Materialien• eine tabellarische Gegenüberstellung von alter und neuer Rechtslage sowie der

übergangsrechtlichen Bestimmungen• eine strukturierte Bearbeitung der Erläuterungen sowie• wertvolle fachliche Anmerkungen wertvolle fachliche Anmerkungen der zuständigen Legisten aus dem BMJ

Bachner-ForeggerStGB26. Aufl age 2015. 388 Seiten. Br. EUR 14,80 ISBN 978-3-214-12928-6

Die 26. Aufl age mit Stand 1. 1. 2015 stellt die geltende Rechtslage übersichtlich dar und bietet:• knappe und präzise Anmerkungen,• ein ausführliches Stichwortverzeichnis,• plus: die Hervorhebung des gegenüber der Voraufl age geänderten Gesetzestextes.Berücksichtigt sind 4 Novellen, zuletzt:• BGBl I 2014/106, das Bestimmungen des internationalen Völkerstrafrechts in das StGB

eingefügt hat, ua Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Steiner · WebernigDas Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 20142015. XVI, 122 Seiten. Br. EUR 29,– ISBN 978-3-214-03909-7

Verständlich aufbereitet fi nden Sie in diesem Praxishandbuch alle Eckpunkte des RÄG 2014:• Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden • Gliederungsvorschriften• Anhang und Lagebericht • KonzernabschlussÜbersichten und zahlreiche vergleichende Beispiele zur „alten“ und „neuen“ Rechtslage sichern Ihnen den schnellen Überblick. Die komprimierte Darstellung liefert rasche Antwortenbetreffend die Auswirkungen auf den Jahresabschluss und die einzelnen Bilanzposten. Ver-pfl ichtend anzuwenden ab 20. 7. 2015 für Geschäftsjahre, die nach dem 31. 12. 2015 beginnen!

Steiner · JankovićUGB vs IFRS – Der Jahresabschluss im Vergleich2015. XVI, 294 Seiten. Br. EUR 54,– ISBN 978-3-214-02001-9

Dieses neue Praxishandbuch bietet Ihnen alles, was Sie für die Erstellung von Jahres-abschlüssen nach UGB bzw IFRS bzw bei der Überleitung benötigen:• eine Gegenüberstellung der unterschiedlichen Regelungen• mehr als 120 Beispiele aus der Rechnungslegungspraxis – samt Lösungen jeweils nach

UGB und IFRS• praktische Übersichten, etwa zu anwendbaren Standards und Interpretationen • vergleichende Tabellen, ua zum Gesamtkosten- / Umsatzkostenverfahren

Page 24: RECHTaktuell Juni 2015

Programm:• Quo vadis Europa? Aktktk uelle Dynamiken der Integration• More Pragmatic than Utopian? Public Perceptions of Europe• Shopping without Borders – a Vision of the European Consumer• Kammerkonzert mit dem EOS Quartett• Grenzen der Solidarität in der Währungs- und Wirtschaftftf sunion• Eutopien und Dystopien in der Kunst – Brueghel in Nahaufnahme• Competing fofof r the Brain Gain – Wie attraktktk iv ist Österreich für internationale Talente?• Von bewegten Bildern, virtuellen Lagerfefef uern und digitalen Binnenmärktktk en:

Fernsehen in Europa 2.0

Sommerdiskurs aus Wirtschaftftf , Recht und Kultur 2015Europa – Die pragmatische Utopie5. – 7. August 2015 | Strobl/Wolfgfgf angsee

Der Sommerdiskurs der Universität Wien widmet sich dem Thema „Europa – Die prag-matische Utopie“ Multidisziplinäre Vorträge und ein vielseitiges kulturelles Programmbilden den Rahmen für gemeinsames Reflektieren, Positionieren und Diskutieren. Diebeschauliche Landschaftftf des Salzkammerguts, der reizvzvz olle Wolfgfgf angsee und das idyl-lische Campusgelände der Sommerhochschule in Strobl bieten den inspirierendenHintergrund dazu.

Konzeption: Univ.-Prof. Dr. Franz-Stefafaf n MeisselMag. Nina Gruber

Anmeldung: Rebekka Lajos

Tel.: +43-1-4277-24131 | Fax: +43-1-4277-9241Email: [email protected] | shs.univie.ac.at/sommerdiskurs

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