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1/36 Sonderpädagogisches Konzept der Schule Kilchberg Bewilligt von der Schulkommission Kilchberg am 17. November 2008, ergänzt 2. Februar 2009, 28. September 2009, 14. Januar 2013, 14. Mai 2013, 26. Oktober 2015, 11. Januar 2016 Beschlüsse Nr. 2008-213, 2009-232, 2009-297, 2013-231, 2015-572, 2016-589 (B1C, S2.03.02, S 1.03)

Sonderpädagogisches Konzept der Schule Kilchberg · - Altersdurchmischtes Lernen (AdL) bis max. 7 BF-Schüler/innen - 8 oder mehr Teilnehmer/innen aus beiden Schulstufen werden in

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Sonderpädagogisches Konzept

der Schule Kilchberg

Bewilligt von der Schulkommission Kilchberg am 17. November 2008,

ergänzt 2. Februar 2009, 28. September 2009, 14. Januar 2013, 14. Mai 2013, 26. Oktober

2015, 11. Januar 2016

Beschlüsse Nr. 2008-213, 2009-232, 2009-297, 2013-231, 2015-572, 2016-589 (B1C,

S2.03.02, S 1.03)

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Inhaltsverzeichnis

1 Ausgangslage ......................................................................................................... 4

2 Rahmenbezug ......................................................................................................... 4

3 Zielsetzungen .......................................................................................................... 4

4 Grundsätze .............................................................................................................. 4

5 Sonderpädagogische Angebote im Bereich Volksschule .......................................... 6

Integrative Förderung (IF)......................................................................................................................... 6

Begabungsförderung / Begabtenförderung ......................................................................................... 7

Deutsch als Zweitsprache (DaZ) ............................................................................................................... 9 5.1.1 DaZ-Anfangsunterricht ................................................................................................................ 9 5.1.2 DaZ-Aufbauunterricht ............................................................................................................... 10

Therapien ................................................................................................................................................. 11 5.1.3 Psychomotorische Therapie ..................................................................................................... 11 5.1.4 Logopädische Therapie ........................................................................................................... 12 5.1.5 Psychotherapie .......................................................................................................................... 13

Audiopädagogische Angebote............................................................................................................. 15

Beratung und Unterstützung (B+U) bei Sehbehinderung .................................................................. 15

Besondere Klassen .................................................................................................................................. 17

Sonderschulung ........................................................................................................................................ 17 5.1.6 Kriterien ISR / ISS ..................................................................................................................... 19 5.1.7 Grenzen der Integration .......................................................................................................... 20 5.1.8 Zuweisung zur Sonderschulung ................................................................................................ 20 5.1.9 Aufhebung Sonderschulstatus - ISS, ISR und externe Sonderschulung .............................. 22 5.1.10 Integrierte Sonderschulung ISR (in Verantwortung der Regelschule) ................................ 22 5.1.11 Integrierte Sonderschulung ISS (in Verantwortung der Sonderschule) .............................. 25

6 Sonderpädagogische Angebote im Früh- und Nachschulbereich ............................ 27

7 Heilpädagogische Schule Waidhöchi Horgen (HPS) ............................................... 27

8 Schulpsychologischer Dienst Horgen (SPD) ............................................................ 27

9 Schulsozialarbeit (SSA) ......................................................................................... 28

10 Ressourcen und Finanzen ...................................................................................... 28

Personelle Ressourcen ............................................................................................................................ 28

Finanzen ................................................................................................................................................... 28

Sonderschulkommission (SoKo) .............................................................................................................. 29

Ressortvorsteherin Sonderpädagogik ................................................................................................. 29

11 Zusammenarbeit ................................................................................................... 29

Fallbezogener Austausch ....................................................................................................................... 29

Fallunabhängiger Austausch ................................................................................................................. 30

Teamteaching .......................................................................................................................................... 30

12 Umgang mit knappen Ressourcen ......................................................................... 30

13 Verfahren und Abläufe .......................................................................................... 31

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Zuweisung und Überprüfung von sonderpädagogischen Massnahmen: Schulisches Standortgespräch (SSG) ......................................................................................................... 31

Zuweisung zu Unterstützungsmassnahmen des Therapeutischen Dienstes mit / ohne SSG - Überprüfung von sonderpädagogischen Massnahmen mit/ohne SSG ............................. 34

Überprüfung von externen Massnahmen ............................................................................................ 35

Veranlassung und Überprüfung von sonderpädagogischer Unterstützung für ganze Klassen ....................................................................................................................................... 35

14 Qualitätssicherung ................................................................................................ 35

Evaluation und Weiterentwicklung Konzept ....................................................................................... 35

Controlling ................................................................................................................................................ 35

Berichterstattung ..................................................................................................................................... 35

15 Kompetenzen-Matrix nach VSG und VSM .............................................................. 36

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1 Ausgangslage

Die Gemeinde Kilchberg setzt ab Schuljahr 2008/2009 die Verordnung über die sonderpädagogi-

schen Massnahmen der kantonalen Bildungsdirektion vom 11. Juli 2007 um. Mit der Neuorganisation

des sonderpädagogischen Angebots wird der integrative Charakter aller sonderpädagogischen

Massnahmen gestärkt, das Zuteilungs- und Begleitverfahren definiert und das Instrument „Schulisches

Standortgespräch“ (SSG) etabliert.

2 Rahmenbezug

Das Konzept basiert auf folgenden Grundlagen:

Volksschulgesetz (VSG) vom 7. Februar 2005 und der Volksschulverordnung (VSV) vom 28. Juni

2006

Lehrpersonalgesetz (LPG) vom 10. Mai 1999 und der Lehrerpersonalverordnung (LPVO) vom

19. Juli 2000

Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) vom 11. Juli 2007

Leitbild der Schule Kilchberg

Weiterbildungsreglement der Schule Kilchberg

Personalstandards der Schule Kilchberg

3 Zielsetzungen

Das Konzept definiert die Angebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen

Bedürfnissen, deren schulische Förderung nicht allein in der Regelklasse erbracht werden kann und

die damit verbundenen Abläufe, Verfahren und Kompetenzen.

4 Grundsätze

Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedürfnissen brauchen Gefässe und besondere Unterstüt-

zung für eine ganzheitliche Entwicklung. Die Schule Kilchberg nutzt ihre Überschaubarkeit und hat den

Mut für individuelle Lösungen. Dabei steht immer das Kindeswohl im Mittelpunkt.

Im Sinne einer geeigneten Kompetenzen-Delegation sollen die einzelnen Leistungserbringer in ihrer

Tätigkeit soweit wie möglich frei bleiben. Gleichzeitig müssen die Koordination der verschiedenen

Angebote und der Informationsfluss gewährleistet und das Angebot ressourcenorientiert sein.

In der Überzeugung, dass neben den Fachleuten die Eltern für die Erfüllung ihrer Erziehungsverant-

wortung in die Schullaufbahnplanung mit einbezogen werden müssen, wird für die Zuteilung, Über-

prüfung bzw. Abschluss von sonderpädagogischen Massnahmen das Instrument „Schulisches Standort-

gespräch“ verwendet. Dabei achten alle Beteiligten auf eine offene und proaktive Kommunikation

intern und nach aussen.

Die Amtssprache in der Schule ist Deutsch, d.h. es werden sämtliche schriftlichen Dokumente wie Fach-

berichte, Protokolle (SSG-Protokolle), Anträge, Schulberichte, Gesuche und Antworten darauf usw.

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auf Deutsch (in gut lesbarer und verständlicher Qualität der deutschen Sprache) verfasst. Dies gilt

sowohl für Eltern, welche selber für eine Übersetzung ihres Gesuches besorgt sein müssen, wie auch

für alle Lehrpersonen, Fachlehrpersonen, für die Schulleitung, Schulverwaltung und Schulkommission

(auch im Mail-Verkehr!). Übersetzungen von Fachberichten, die von behandelnden Therapeuten er-

stellt wurden, werden vom Schulpsychologischen Dienst Horgen überprüft.

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5 Sonderpädagogische Angebote im Bereich Volksschule

Integrative Förderung (IF)

Die integrative Förderung von Schülerinnen und Schülern aller Stufen und Klassen orientiert sich am

Unterricht, an der Klasse und am Individuum. Speziell ausgebildete Fachpersonen helfen mit, den

Unterricht individualisierend und gemeinschaftsbildend zu gestalten. Ihr Auftrag erfordert deshalb

einen engen Bezug zur Regelklasse, wobei die aktuelle Klassensituation (Zusammensetzung der Schü-

lerschaft, Ressourcen und Belastung aller beteiligten Personen) berücksichtigt werden muss.

Zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen sind unter-

schiedliche Formen der Unterstützung durch die Schulische Heilpädagogin oder den Schulischen Heil-

pädagogen möglich.

Ziele

Die Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedürfnissen sollen dahin geführt werden, die schulische

Laufbahn ohne weitere sonderpädagogische Unterstützung zu meistern. Individuelle Unterstützung in

der Regelklasse und für deren Lehrpersonen sind wichtige Anliegen der IF.

Schaffung eines Schonraums und individuelle Förderung für Schülerinnen und Schüler mit besonderen

Bedürfnissen: Dabei wird besonderer Wert auf das individuelle Vermitteln von Lern- und Arbeitstech-

niken sowie die Stärkung der persönlichen Entwicklung gelegt. Die Lernziele werden individuell ver-

einbart.

Formen

Beratung und Unterstützung der Lehrperson bei der Unterrichtsplanung und -durchführung, im

Umgang mit der spezifischen Problematik der Schülerin / des Schülers oder bei schwierigen

Schulsituationen,

Beratung von Eltern,

Teamteaching zusammen mit der Lehrperson,

Förderung von Schülerinnen und Schülern in Fördergruppen oder einzeln.

Umfang

Gemäss Vorgaben Kanton.

Zuständigkeiten, Verfahren und Überprüfung

Die Zuteilung und Überprüfung der Massnahme erfolgen über das Verfahren des Schulischen

Standortgesprächs.

Schnittstellen und Vernetzung

Notengebung: Alle Schülerinnen und Schüler erhalten das reguläre Zeugnis. Die Benotung erfolgt

durch die Klassenlehrperson und die Schulische Heilpädagogin bzw. den Schulischen Heilpäda-

gogen gemeinsam. Die Klassenlehrperson erstellt und unterzeichnet das Zeugnis.

Am Schulischen Standortgespräch können individuelle Lernziele vereinbart und ein Verzicht auf

Benotung beschlossen werden. In diesem Fall sind die Leistungen in einem Lernbericht zu be-

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schreiben; darin sind die vereinbarten individuellen Lernziele und eine Beurteilung der Zielerrei-

chung enthalten. Der Lernbericht wird gemeinsam von der Klassenlehrperson und der Schulischen

Heilpädagogin bzw. dem Schulischen Heilpädagogen verfasst und unterzeichnet. Im Zeugnis

wird der Notenverzicht unter Bemerkungen begründet: "Verzicht auf Noten gemäss § 10 des

Zeugnisreglements aufgrund individueller Lernziele".

Begabungsförderung / Begabtenförderung

Die „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen“, kurz Begabungs- und

Begabtenförderung (BF), ist eine sonderpädagogische Massnahme gemäss Volksschulgesetz VSG

§§33, 34 und Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen VSM §2.

Für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen sollen verschiedene Angebote der Bega-

bungs- und Begabtenförderung bereitgestellt werden. Dabei ist die Begabungsförderung ein Grund-

auftrag der Schule. Sie erfolgt primär im Regelunterricht.

Die Begabtenförderung umfasst Angebote für Schülerinnen und Schüler mit ausgeprägter Begabung,

deren Förderbedarf die Möglichkeiten des differenzierenden Unterrichts der Regelklasse übersteigt.

Grundsätzlich lassen sich die Förderansätze und Massnahmen in beschleunigende (Akzeleration) und

anreichernde Angebote (Enrichment) unterteilen. Sie können innerhalb der Klasse oder in Leistungs-

gruppen stattfinden.

Ziele

Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen in fachlicher, sozialer und per-

sönlicher Hinsicht. Die ganzheitliche Förderung eines Kindes kann im Einzelfall durch das Überspringen

einer Klasse gewährleistet werden (Volksschulverordnung VSV § 38, Promotion). Begabten Kindern,

für die das Klassenüberspringen keine sinnvolle Lösung ist, stellt die Schule Kilchberg ein Angebot zur

Verfügung.

Formen

Grundsätzlich geschieht die Förderung aller Schülerinnen und Schüler im Regelklassenunterricht

durch ein binnendifferenziertes Angebot.

An offiziellen, gemeinsamen Elternabenden (Einschulungsabend, Elternabend der 4. Klassen) wird

im Rahmen der IF auf die BF-Angebote hingewiesen.

Besondere Angebote (Binnendifferenzierung mind. 50%) innerhalb der Regelklasse: Im Rahmen

der Integrativen Förderung (IF) sorgt die Schule für ein passendes Angebot zur BF ohne Kosten-

folge für die Eltern.

Klassen- und Stufenprojekte

Spezielle Förderstunden

Zeitlich begrenzte Kursangebote (für Schülerinnen und Schüler der 2.-5. Klasse). Das Kursange-

bot wird den Bedürfnissen der Schulstufen und der Kinder angepasst und kann je nach Verfüg-

barkeit der Lehrpersonen bzw. Kursleitungen wechseln.

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Umfang

Der BF-Unterricht in speziellen Förderstunden umfasst zwei bis vier Lektionen pro Woche

und wird wenn möglich nach Schulstufen getrennt angeboten.

Der BF-Unterricht beginnt in der Regel nach den Sommerferien. Die Förderlektionen finden

während der Schulzeit statt. Die Klassenlehrperson kann für bestimmte Fächer die selbständi-

ge Nacharbeit des verpassten Schulstoffes verlangen.

Der BF-Unterricht wird wenn möglich von Lehrpersonen der Schule Kilchberg oder speziell

ausgebildeten Fachkräften erteilt. Dies gilt auch für die zeitlich begrenzten Kursangebote.

Fehlen genügend interne Lehrkräfte, können auch auswärtige Lehrpersonen oder Fachperso-

nen auf einem Spezialgebiet (z.B. Technik, Kunst, Naturwissenschaften etc.) angestellt werden.

Die zeitlich begrenzten Kursangebote beginnen nach den Herbstferien und werden in Quar-

talskursen von 7 – 10 Wochen oder in Semesterkursen von 12 – 20 Wochen Dauer angebo-

ten. Die Anmeldung für einen Kurs verpflichtet zu dessen vollständigem Besuch.

Angebote innerhalb der Regelklassen oder Klassen- und Stufenprojekte sind zeitlich nicht fi-

xiert, sondern werden von den Lehrpersonen im Jahresprogramm der entsprechenden Schul-

stufe oder Klasse festgelegt. Diese Angebote sind allen Schülerinnen und Schülern zugänglich,

sie berücksichtigen aber die speziellen Bedürfnisse der Kinder mit besonderen Begabungen.

Organisation der Angebote/Kurse:

- Angebot für Schüler/innen der 2.-5. Klasse

- 3-7 Teilnehmer/innen pro Kurs

- Altersdurchmischtes Lernen (AdL) bis max. 7 BF-Schüler/innen

- 8 oder mehr Teilnehmer/innen aus beiden Schulstufen werden in zwei Gruppen aufgeteilt

und der BF-Unterricht möglichst nach 2./3. Kl. und 4./5. Kl. getrennt erteilt

- Das BF-Angebot enthält auch Kurzpojekte (zeitlich beschränkt, z.B. Herbstferien bis

Weihnachten oder ein Quartal oder ein Semester).

- Projekte aus dem kreativen Bereich, Mathematik, Mensch & Umwelt

- Projekte werden anschliessend in irgendeiner Form präsentiert.

Die Förderangebote werden von Fachpersonen durchgeführt, welche im Bereich der Begab-

tenförderung sowohl über pädagogisches und methodisch-didaktisches als auch über fach-

spezifisches Wissen verfügen. Dies können Lehrpersonen mit einer Zusatzausbildung oder

auch Schulische Heilpädagogen oder Heilpädagoginnen sein. Ein Beizug von Fachexpertinnen

und Fachexperten kann je nach Angebot angezeigt sein (VSM §27).

Zuständigkeiten, Verfahren und Überprüfung

Die BF-Angebote werden nicht ausgeschrieben. Die Anordnung der Massnahme erfolgt auf Empfeh-

lung der Klassenlehrperson nach Absprache mit den Eltern auf Grund eines Schulischen Standortge-

spräches (SSG) unter Beizug der Schulischen Heilpädagogin/des Schulischen Heilpädagogen. Für die

Zuweisung zur Begabtenförderung ist daher ein schulisches Standortgespräch mit der Vereinbarung

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der individuellen Förderziele durchzuführen. Für die Diagnostik und individuelle Förderplanung wird

der Beobachtungsbogen „Erkennung von Kindern mit hohen Fähigkeiten“ (Zusammenfassung nach:

Joelle Huser, Lichtblick für helle Köpfe; Lehrmittelverlag Kt.ZH) verwendet. Bei Uneinigkeit oder Un-

klarheit wird eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt. Ergebnisse von IQ-Tests oder Schulno-

ten sind als alleinige Zuweisungskriterien nicht ausreichend. Die Schulkommission entscheidet zudem,

über die Zuweisung von sonderpädagogischen Massnahmen sowie bei Massnahmen, welche die Schul-

laufbahn betreffen, wenn sich Eltern, Lehrpersonen und die Schulleitung uneinig sind. Die Begabten-

förderung wird mindestens jährlich mit einem erneuten SSG überprüft. Der Abschluss erfolgt spätes-

tens Ende der 5. Klasse mit einem SSG.

Deutsch als Zweitsprache (DaZ)

Der DaZ-Unterricht richtet sich an Kinder und Jugendliche auf der Kindergarten-, Primar- und Sekun-

darstufe, die Deutsch als Zweitsprache erlernen.

Es werden die zwei folgenden Zielgruppen und Angebote unterschieden:

intensiver DaZ-Anfangsunterricht

DaZ-Aufbauunterricht

Das Angebot baut auf dem individuellen Erst- und Zweitsprachstand und dem Weltwissen jedes Kin-

des und jedes Jugendlichen auf. Es richtet sich nach den alters- und entwicklungsabhängigen Lernvor-

aussetzungen, um Kinder und Jugendliche nichtdeutscher Erstsprache darin zu unterstützen, ihre

Deutschkompetenz so zu entwickeln, dass sie im Regelunterricht erfolgreich lernen können.

5.1.1 DaZ-Anfangsunterricht

Anspruchsberechtigte

Der DaZ-Anfangsunterricht richtet sich an Kinder und Jugendliche ohne oder mit sehr geringen

Deutschkompetenzen.

Ziele

Kindergartenstufe: Die Kinder wenden den für den Alltag erforderlichen Verlaufswortschatz an. Sie

bauen mit kommunikativen Situationen - vor allem im Sprachverarbeitungsbereich "Hörverstehen" -

ihre Sprachkompetenzen auf.

Primar- und Sekundarstufe: Die Schülerinnen und Schüler kennen alle Laute und Lautverbindungen der

hochdeutschen Sprache. Sie hören das Lautmuster und die Sprachmelodie und wenden sie im Mündli-

chen an. Sie erarbeiten sich einen Produktionswortschatz mit Sätzen und Wörtern aus dem Grund-

wortschatz, wo nötig mit dem Fachwortschatz des Regelklassenunterrichtes. Damit bringen sie sich in

alltagssprachlichen schulischen und ausserschulischen Situationen angemessen ein. Sie bauen fundierte

grammatikalische Kenntnisse auf. Die DaZ-Lernenden üben sich im mündlichen Ausdruck sowie im Le-

severstehen.

Formen

Dieser intensive Anfangsunterricht wird in Kleingruppen (im Ausnahmefall für Einzelne) angeboten.

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Umfang

Der Anfangsunterricht dauert in der Regel ein Jahr, gemäss Vorgaben Kanton. Auf der Kindergarten-

stufe erhalten die Kinder zwei Mal wöchentlich, in der Schule täglich DaZ-Unterricht.

Zuständigkeiten, Verfahren und Überprüfung

Die Schulleitung legt die Lektionen Zahl nach Rücksprache mit der DaZ-Lehrperson fest. Die Überprü-

fung der Massnahme erfolgt über das Verfahren des Schulischen Standortgesprächs (SSG).

5.1.2 DaZ-Aufbauunterricht

Anspruchsberechtigte

Der DaZ-Aufbauunterricht richtet sich an Kinder und Jugendliche, die ihre Deutschkompetenzen weiter

entwickeln und festigen müssen. Dies können Lernende nichtdeutscher Erstsprache sein, die hier gebo-

ren worden sind, die schon auf der Kindergarten-, der Unter- oder der Mittelstufe den DaZ-Unterricht

besucht haben oder die im Laufe der Schulzeit zugezogen sind und davor im DaZ-Anfangsunterricht

gefördert wurden.

Ziele

Kindergartenstufe: Die Kinder wenden den Verlaufswortschatz an. Sie bringen sich im Kindergarten in

alltäglichen Situationen adäquat ein. Sie kennen grundlegende grammatikalische Elemente.

Primar- und Sekundarstufe: Die Schülerinnen und Schüler bauen die altersentsprechenden Redemittel

aus. Sie erweitern kontinuierlich ihren Produktionswortschatz mit Sätzen und Wörtern aus dem Auf-

bauwortschatz und mit dem Fachwortschatz des Regelklassenunterrichts. Die DaZ-Lernenden verfügen

über ein fundiertes grammatikalisches Regelwissen. Sie bauen ihren rezeptiven Wortschatz aus, um

immer mehr und differenzierter zu verstehen, was sie in der Schule und im Alltag hören. Sie üben sich

im erweiterten mündlichen Ausdruck, im Lesen und im Leseverstehen.

Die Kinder und Jugendlichen entwickeln ihre Schreibkompetenz, angefangen bei einfachen bis hin zu

anspruchsvolleren Texten.

Formen

Die DaZ-Fachlehrperson fördert die Kinder und Jugendlichen im Aufbauunterricht nach deren indivi-

duellem Förderplan. Dieser basiert auf einer Sprachstandeinschätzung. Der Unterricht wird in mög-

lichst altershomogenen Kleingruppen (im Ausnahmefall für Einzelne) erteilt.

Umfang

Im Aufbauunterricht erhalten die DaZ-Lernenden im Kindergarten zwei und in der Schule mindestens

zwei Lektionen pro Woche, gemäss Vorgaben Kanton.

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Zuständigkeiten, Verfahren und Überprüfung

Die Zuteilung und Überprüfung der Massnahme erfolgen über das Verfahren des Schulischen

Standortgesprächs (SSG). Eine Aufnahme auf Probe für längstens drei Monate ist jederzeit im Einver-

ständnis mit den Eltern möglich (Mitteilung an die Schulleitung).

Schnittstellen und Vernetzung

Notengebung und Laufbahnentscheide: Bei der Lernbeurteilung von DaZ-Lernenden im Zeugnis

und bei Schullaufbahnentscheiden ziehen die verantwortlichen Klassenlehrpersonen die DaZ-

Fachlehrpersonen bei. Neu zugezogene Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Erstsprache er-

halten im 1. und 2. Semester keine Noten in allen sprachabhängigen Fächern. Unter Bemerkun-

gen wird festgehalten: „Neu Zuzug, Verzicht auf Beurteilung gemäss § 10 des Zeugnisregle-

ments“. Im 3. bis 6. Semester (je nach erreichtem Sprachstand) erhalten die DaZ-Lernenden indi-

viduelle Lernziele ohne Noten im Fach Deutsch. Unter Bemerkungen wird festgehalten: „lernt

Deutsch als Zweitsprache, Verzicht auf Noten gemäss § 10 des Zeugnisreglements“. Dem Zeugnis

wird ein Lernbericht beigelegt.

Zusammenarbeit mit den Eltern: Die DaZ-Fachlehrperson berät die Eltern in DaZ-spezifischen

Fragen und weist sie auf die Angebote der Kurse in Heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) hin.

Therapien

5.1.3 Psychomotorische Therapie

Psychomotorik ist ein pädagogisch-therapeutisches Konzept der kindlichen Entwicklungsförderung, in

dessen Mittelpunkt Bewegung und Spiel als Erfahrungs- und Interaktionsmedien stehen. Psychomotori-

sche Interventionen können therapeutisch, integrativ oder präventiv sein und sind auf verschiedene

Entwicklungsbereiche ausgerichtet: auf die Grobmotorik, die Feinmotorik, die Grafomotorik und das

sozial-emotionale Verhalten.

Ziele

Die Psychomotorik-Therapie bietet den Kindern Förderung im Bewegungsbereich und unterstützt sie in

der Entwicklung ihrer sozial-emotionalen Kompetenzen. Die Kinder entwickeln Strategien und eigene

Lösungswege im Umgang mit Problemen. Dadurch können sie in ihrem Selbstvertrauen gestärkt wer-

den und kommen im Lebensalltag besser zurecht. Teilbereiche des psychomotorischen Lernens sind:

Motorisches Lernen (z.B. Gleichgewicht, Koordination, Körperwahrnehmung, Kraft);

Grafomotorik

Emotionales Lernen (z.B. Selbstvertrauen stärken, Motivation aufbauen, Umgang mit Frustration);

Soziales Lernen (z.B. Regeln aushandeln, sich mitteilen, sich abgrenzen);

Kognitives Lernen (z.B. Eigenschaften und Handhabung von Material, Begriffsbildung, räumliche

und zeitliche Orientierung, planen und strukturieren).

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Formen

Psychomotorik-Therapie: Ambulante Einzel- oder Gruppentherapie im Psychomotorik-

Therapieraum. Es wird kind- bzw. fallbezogen interveniert. Die Kinder in diesem Setting haben

einen ausgewiesenen psychomotorischen Förderbedarf.

Psychomotorische Förderung: Integrativ, Einzelförderung im Klassenverband, Arbeit mit Gruppen.

Der Förderbedarf ist ausgewiesen und es wird kind- bzw. fallbezogen interveniert.

Psychomotorische Prävention: Fachbezogene Intervention, wobei der Bedarf bei mehreren Kin-

dern oder bei der ganzen Klasse liegen kann. Es kann auch ein Beratungsbedarf von Seiten der

Lehrperson vorliegen.

Abklärungen; Beratung von Lehrpersonen und Eltern; Zusammenarbeit mit anderen Fachperso-

nen.

Umfang

Gemäss Vorgaben Kanton.

Leistungserbringer

Psychomotorik Therapeutin / Psychomotorik Therapeut

Zuständigkeiten, Verfahren und Überprüfung

Die Zuteilung und Überprüfung der Massnahme erfolgen über das Verfahren des Schulischen

Standortgesprächs (SSG).

5.1.4 Logopädische Therapie

Die Logopädie befasst sich mit den Regelmässigkeiten und Auffälligkeiten des mündlichen und schriftli-

chen Spracherwerbs, der Stimme und des Schluckens. Situationsbedingt werden Auffälligkeiten der

Stimme und des Schluckens an spezialisierte Logopädie Fachpersonen weitergeleitet. Die Fähigkeit,

Sprache zu verstehen und sich ausdrücken zu können, bildet die Grundlage für die Integration in die

Schule und ist Voraussetzung für schulisches Lernen. Die Entwicklung der Sprache und der Kommunikati-

onsfähigkeit ist eng verknüpft mit der emotionalen, sozialen, kognitiven und motorischen Entwicklung. Als

pädagogisch-therapeutische Massnahme unterstützt die logopädische Therapie sprachbehinderte Kinder

und Jugendliche in ihrer mündlichen und schriftlichen Sprachentwicklung. Sie fördert die sprachliche

Kommunikationsfähigkeit und stärkt dadurch das Selbstvertrauen und die Persönlichkeitsentwicklung

dieser Kinder und Jugendlichen. Die therapeutische Intervention setzt eine logopädische Fachabklärung

mit einer Indikation voraus und umfasst auch Massnahmen wie therapiebegleitende Gespräche, Bera-

tung und Zusammenarbeit

mit Eltern und beteiligten Fachpersonen. Zum Berufsauftrag der Logopädinnen und Logopäden gehören

auch fachbezogene Interventionen auf Ebene Schuleinheit, Lehrperson oder Klasse.

Ziele

Therapie von Sprach- und Sprechstörungen

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(Ausbleiben oder Verzögerung der Sprachentwicklung, Sprachverständnis, Wortschatz, Wortfindung,

Satzbau, Sprachgebrauch, Lese- und Schreibschwierigkeiten, Wahrnehmungsstörungen, Aussprache,

Redefluss, Mundmotorik). In Ausnahmefällen Dyskalkulie

Formen

Erfassung in der Reihenuntersuchung im Kindergarten

Logopädische Abklärung

Beratung von Lehrpersonen und Eltern

Einzeltherapie von Sprach- und Sprechstörungen

Logopädie im Klassenzimmer (1. Klasse - 2. Semester und 3. Klasse - 1. Semester)

Umfang

Gemäss Vorgaben Kanton.

Leistungserbringer

Logopädin oder Logopäde

Externe Praxen

Bewilligung für Abklärungen an Fachstellen bei Bedarf durch das Ressort Sonderpädagogik

Bewilligung der externen Therapien durch die Schulkommission

Zuständigkeiten, Verfahren und Überprüfung

Die Zuteilung und Überprüfung der Massnahme erfolgen über das Verfahren des Schulischen

Standortgesprächs (SSG).

5.1.5 Psychotherapie

Die schulisch indizierte Psychotherapie unterstützt Schülerinnen und Schüler bei psychischen, familiären

und sozialen Problemen und Leiden.

Schulisch indiziert bedeutet, dass eine Gefährdung der schulischen Entwicklung oder negative Auswir-

kungen auf den Umgang mit Menschen oder den Umgang mit Anforderungen im schulischen Alltag zu

beobachten sind.

Ziele

Spezifische Unterstützung der Schülerinnen und Schüler bei der Bewältigung ihrer seelischen Probleme

und Leiden und/oder bei der Persönlichkeitsentwicklung. Sie sollen befähigt werden, sich in ihrem

schulischen und familiären Umfeld verschiedenen Situationen entsprechend angemessen zu verhalten

und zu entwickeln.

Formen

Die Behandlung seelischer Probleme und Leiden erfolgt mithilfe anerkannter psychotherapeutischer

Verfahren. In der Kinderpsychotherapie sind das Spiel, das Gespräch und die kreative Gestaltung

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hilfreiche Mittel bei der Verarbeitung und Bewältigung von Erlebtem und bei der Stärkung und För-

derung der Persönlichkeit. Je nach Art der Probleme kommen auch verhaltens- oder traumatherapeu-

tische Interventionen zur Anwendung.

Psychotherapie: Mittel- bis längerfristige Einzeltherapie mit Schülerinnen und Schülern. Das schu-

lische und familiäre Umfeld wird in angemessener Form mit einbezogen.

Beratung: Das Angebot der niederschwelligen Kurzzeitberatung (1-3 Gespräche) richtet sich an

die Eltern, bei Bedarf an die Lehrpersonen sowie Schülerinnen und Schüler. Die Beratung erfolgt

nur nach schriftlichem Antrag und Genehmigung durch die Schulleitung.

Vermittlung an weitere Beratungs- und Abklärungsstellen - nur nach erfolgtem SSG und Bewilli-

gung durch die SL. Die Schulkommission entscheidet über weitere externe Therapien.

Kindergarten- und Schulbesuche im Zusammenhang mit laufenden Therapien

individuelle Krisenintervention

Umfang

Gemäss Vorgaben Kanton.

Leistungserbringer

Psychotherapeutin oder Psychotherapeut FSP oder SPV

Externe Praxen: Im Einzelfall kann es aus therapeutischen Überlegungen heraus angezeigt sein, eine

externe Fachperson zu beauftragen. Die Schulkommission entscheidet betreffend Kostenübernahme.

Eine mögliche Kostenbeteiligung (Subsidiäre Kostenübernahme) durch die IV oder durch die Kranken-

kasse ist je nach Fragestellung und Schweregrad in Zusammenarbeit mit den Eltern zu prüfen.

Zuständigkeiten, Verfahren

Für die Zuweisung zur Abklärung und Therapie ist das Verfahren Schulisches Standortgespräch (SSG)

massgebend.

In der Regel wird das Kind durch die Lehrperson via Schulleitung beim Schulpsychologischen Dienst

Horgen (SPD) angemeldet, welcher nach einer umfassenden Abklärung die nötige Therapie anordnet.

In Notfällen (Entscheid Schulleitung) kann direkt mit dem Therapeuten Kontakt aufgenommen werden.

Wird eine Therapie indiziert, muss nachträglich, nach erfolgtem Schulischen Standortgespräch das Kind

mit dem offiziellen SPD-Anmeldeformular zur Abklärung beim SPD Horgen angemeldet werden.

Die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut erstellt die Therapieplanung aufgrund der Ergebnisse

des Schulischen Standortgesprächs, der Schulpsychologischen Abklärung sowie der individuellen Bedürf-

nisse und Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers. Die Zielsetzungen der Therapie werden perio-

disch, insbesondere jedoch im Rahmen von Schulischen Standortgesprächen, überprüft und gegebenen-

falls angepasst. Die Therapiedauer von ca. 70 Stunden sollte nicht überschritten werden. Eine länger

dauernde Therapie bedarf der Zustimmung des Ressort Sonderpädagogik.

Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule besuchen, haben im Bedarfsfall an ihrem Wohnort

Anspruch auf Psychotherapie. Die Verfahren sind im §71 Abs. 2 VSG geregelt und müssen durch die

Schulkommission genehmigt werden.

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Audiopädagogische Angebote

Für Schülerinnen und Schüler mit einer ausgewiesenen Hörbeeinträchtigung bewilligt und finanziert

die Schule audiopädagogische Beratung und Förderung.

Ziele

Sicherung des Lernerfolges der hörbehinderten Schülerinnen und Schüler in der Regelschule

hörbehindertengerechte Gestaltung des schulischen Umfelds

Formen

Audiopädagogische Beratung für Lehrpersonen, Klassen, Schulbehörden und

Erziehungsberechtigte

Audiopädagogische Förderung für hörbeeinträchtigte Schülerinnen und Schüler

im Einzelunterricht, in Fördergruppen oder im Rahmen des Teamteachings

Umfang

In der Regel 2-4 Wochenlektionen (Hörbeeinträchtigungen ausgewiesen aufgrund fachärztlicher

Gutachten)

Die audiopädagogischen Therapien unterliegen nicht den Vorgaben des Kantons.

Leistungserbringer

Audiopädagogischer Dienst des Zentrums für Gehör und Sprache, Zürich.

Zuständigkeiten, Verfahren

Art und Umfang des audiopädagogischen Bedarfs wird im Rahmen des Schulischen Standortge-

sprächs festgelegt. Bewilligung durch die Schulkommission.

Beratung und Unterstützung (B+U) bei Sehbehinderung

Für Schülerinnen und Schüler mit einer ausgewiesenen Sehbehinderung bewilligt und finanziert die

Schule Beratung und Unterstützung.

Ziele

Sicherung des Lernerfolges der sehbehinderten Schülerinnen und Schüler in der Regelschule

sehbehindertengerechte Gestaltung des schulischen Umfeldes

Formen

Unterstützung der Schülerin / des Schülers durch eine heilpädagogische Fachperson mit sehbe-

hindertem- und blindenspezifischem Fachwissen im Umfeld des Regelklassenunterrichtes

Beratung von Lehrpersonen und Sonderpädagogischem Personal bei behinderungsspezifischen

Fragestellungen

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Umfang

In der Regel 2-4 Wochenlektionen, in Ausnahmefällen bis 6 Wochenlektionen (Sehbeeinträchtigung

ausgewiesen aufgrund fachärztlicher Gutachten)

Leistungserbringer

Schule für Sehbehinderte der Stadt Zürich (SfS)

Zuständigkeiten, Verfahren

Beratung und Unterstützung (B+U) ist eine Form der Sonderschulung und erfordert eine schulpsycho-

logische Abklärung. Der Schulpsychologische Dienst kann externe Fachpersonen für eine pädago-

gisch-funktionelle Abklärung (Low Vision-Abklärung) beiziehen.

Bewilligung durch die Schulkommission.

Therapien für Privatschüler/innen

Rechtsgrundlage

Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule besuchen oder privat unterrichtet werden, haben bei

spezifischen pädagogischen Bedürfnissen an ihrem Wohnort Anspruch auf individuelle Therapien,

einschliesslich der dafür notwendigen Abklärungen. Die Schulkommission entscheidet über Art und

Umfang der Leistungen (§ 71, Abs. 2 Voksschulgesetz).

Vorgehen bzw. Zuweisung zur Therapie für Privatschüler/innen

Es kommt das gleiche Zuweisungsverfahren zur Anwendung, wie das der Regelschule für die sonder-

pädagogischen Massnahmen.

1. An der Privatschule wird ein schulisches Standortgespräch durchgeführt.

2. Von Privatschule oder Eltern wird ein Antrag auf Therapie an die Schulkommission gestellt.

Das Protokoll des schulischen Standortgesprächs ist dem Antrag beizulegen.

3. Falls Unklarheiten über die schulische oder persönliche Situation der Schülerin oder des Schü-

lers besteht, veranlasst die Schulkommission eine schulpsychologische Abklärung. Die Schul-

psychologie kann weitere Abklärungen durch Fachleute veranlassen, vor allem wenn medizi-

nische, logopädische oder psychomotorische Kenntnisse notwendig sind (§ 25 Verordnung

über die sonderpädagogischen Massnahmen).

4. Gestützt auf diese Abklärungsresultate entscheidet die Schulkommission und erstellt einen

schriftlichen Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung. Die Schulpflege bestimmt den allfälligen

Durchführungsort, der nicht an der Privatschule sein muss.

5. Die Kostengutssprache der Schulkommission muss vorliegen, um eine Therapie beginnen zu

können.

6. Bei einem Zuzug behält sich die Schulkommission vor, die Sachlage neu durch die entspre-

chenden Fachstellen beurteilen zu lassen.

Finanzierung

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Die Therapien gemäss §9 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen sind die lo-

gopädische Therapie, die psychomotorische Therapie und die Psychotherapie. Als Therapien gelten

auch die audiopädagogischen Angebote. Die Gemeinden finanzieren diese Therapien für den Regel-

und Privatschulbereich vollumfänglich. Gemäss VSG § 11 dauert eine Therapieeinheit 45 Minuten.

Besondere Klassen

In Kilchberg werden Kleinklassen bzw. Einschulungsklassen bei Bedarf geführt. Wird im Kindergarten

ein besonderer Förderbedarf im Hinblick auf die Einschulung wahrgenommen, so wird im Rahmen des

schulischen Standortgesprächs eine sonderpädagogische Massnahme geprüft. Nur teilweise schulreife

Kinder werden dem IF zugeteilt oder absolvieren ein drittes Kindergartenjahr. Bei Bedarf kann der

Schulpsychologische Dienst beigezogen werden.

Sonderschulung

Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer geistigen Behinderung, Sinnes-, Körper- und Mehr-

fachbehinderung, Lern-, Verhaltens-, Sprach- oder Autismusspektrumsstörung einer Sonderschulung

bedürfen, bewilligt und finanziert die Schulkommission auf Antrag des Ressort Sonderpädagogik und

aufgrund entsprechender Fachabklärungen die den besonderen Bedürfnissen angepasste Sonder-

schulung.

Zur Sonderschulung gehören:

Tagessonderschulen oder Heimsonderschulen

integrierte Sonderschulung in der Regelklasse in der Verantwortung der Regelschule (ISR)

integrierte Sonderschulung in der Regelklasse in der Verantwortung der Sonderschule (ISS)

Einzelfalllösung in Ausnahmefällen (kurzfristige Massnahme zur Überbrückung, bis die weitere

Schulung geklärt ist)

Fällt eine Sonderschulung in Betracht, sind Schulleitung und Ressortvorstand Sonderpädagogik früh-

zeitig in den Prozess einzubeziehen.

Die ISR/ISS Quote von 2% gegenüber der Gesamtschülerzahl wird nicht überschritten.

Die Überschreitung bedingt zwingend Verhandlungen mit der Bildungsdirektion.

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5.1.6 Kriterien ISR / ISS

Mögliche Kriterien ISR Mögliche Kriterien ISS

Die Auswirkungen der Beeinträchtigungen

und Behinderungen der Schülerin / des

Schülers können wir mit denjenigen Kom-

petenzen, die im Team der Regelschule

vorhanden sind (insbesondere bei den

sonderpädagogischen Fachpersonen),

genügend kompetent abdecken.

Bei spezifischen Beeinträchtigungen ge-

nügt eine gelegentliche Beratung und Un-

terstützung von Seiten einer spezialisier-

ten Sonderschule.

Wir sind der Ansicht, dass für dieses Kind

eine Lösung mit zusätzlichen eigenen Res-

sourcen einfacher und wirkungsvoller um-

zusetzen wäre als eine Lösung mit Res-

sourcen der Sonderschule.

An unserer Schule bestehen bereits Erfah-

rungen in der Förderung von integrierten

Sonderschülerinnen und Sonderschülern.

An unserer Schule haben wir eine gefes-

tigte Kultur der interdisziplinären Zusam-

menarbeit.

Es hat an unserer Schule geeignete Fach-

personen, die ihr Pensum aufstocken

könnten – oder die anstehenden IS-

Kinder bilden ein neu zu schaffendes

Pensum.

Es sind geeignete Klassenkonstellationen

und personelle Ressourcen vorhanden.

Die Beeinträchtigungen und Behinderun-

gen der Schülerin / des Schülers sind

sehr komplex und benötigen permanent

ein hohes Mass an spezialisierter Fach-

kompetenz.

Eine gelegentliche Beratung und Unter-

stützung von Seiten einer Sonderschule

würde für eine angemessene Förderung

nicht ausreichen.

Wir arbeiten sehr gut mit einer bestimm-

ten Sonderschule zusammen und haben

bereits ISS-Kinder, die durch diese Son-

derschule an unserer Schule integrativ

gefördert werden.

An unserer Schule haben wir noch keine

/ noch wenig Erfahrung in der Förderung

von Schülerinnen und Schülern mit Behin-

derungen.

Die Abläufe, Zuständigkeiten und Vor-

gehensweisen bezüglich integrierter

Sonderschulung müssen wir weitgehend

neu regeln.

Die Zusammenarbeit zwischen den ver-

schiedenen Berufsgruppen ist noch nicht

sehr intensiv.

Wir sehen keine Möglichkeit, die Stun-

den für die anstehenden IS-Kinder aus

den eigenen Reihen oder in eigener Or-

ganisation in sinnvoller Weise zur Verfü-

gung zu stellen.

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5.1.7 Grenzen der Integration

Die Schule Kilchberg ist sich bewusst, dass die Tragfähigkeit nicht in jedem Fall umgesetzt werden

kann. Für solche Einzelfälle stellt die Schule Kilchberg ergänzende, separative Lösungen zur Verfü-

gung.

Da die Integrationsfähigkeit des Einzelnen von der Tragfähigkeit unserer ganzen Schule abhängt,

sind die Grenzen der Integration von den zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Res-

sourcen abhängig. Grenzen der Integration können auch in der Grundhaltung einzelner Beteiligten

sowie in der fehlenden Kooperationsbereitschaft Einzelner liegen, aber auch in der fehlenden Koope-

ration und Zusammenarbeit von anderen Stellen.

5.1.8 Zuweisung zur Sonderschulung

Um eine Sonderschulung in Anspruch nehmen zu können, muss der Förderbedarf individuell nachge-

wiesen sein. Dazu ist eine Abklärung erforderlich, in welcher der besondere pädagogische Förder-

bedarf klar umschrieben und nachgewiesen wird.

Die Abklärung wird durch den Schulpsychologischen Dienst, gegebenenfalls ergänzt durch Abklärun-

gen von weiteren schulinternen oder auch externen Fachpersonen, durchgeführt.

Steht fest, dass eine Sonderschulung angezeigt ist, empfiehlt der Schulpsychologische Dienst neben

Art und Umfang auch die geeignete Form der Sonderschulung. Ist eine integrierte Sonderschulung

nicht möglich, sind die Gründe dafür zu nennen.

Aufgrund der Schulpsychologischen Empfehlung erarbeitet die Schulleitung mit dem Ressort Sonder-

pädagogik ein geeignetes Setting (Unterstützungsbedarf, Ressourcen, Bildung Integrationsteam, Bei-

zug von Fachstellen) und legt der Schulkommission einen entsprechenden Antrag samt Kosten vor.

Diese Kosten beinhalten zusätzlich auch mögliche Kosten aus Transportdiensten. Die Vereinbarung ISR

dient als Grundlage und enthält Elemente für die unterschiedlichsten Settings. Diese muss zwingend

ausgefüllt und durch die Eltern unterzeichnet werden.

Entscheid

Die Schulkommission entscheidet über die Zuweisung zur Sonderschulung und über die Form bzw. die

Durchführungsstelle der Sonderschulung. Dabei ist das rechtliche Gehör und die Wahrung der

Rechtsmittel zu gewährleisten. Die Vereinbarung muss zusammen mit dem Beschluss an das Volksschul-

amt gemeldet werden.

Überprüfung der Massnahme

Im Rahmen des SSG wird die Zielerreichung nach Bedarf, mindestens aber jährlich, überprüft.

Die Schulkommission entscheidet jährlich über die Weiterführung der Sonderschulmassnahme.

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5.1.9 Aufhebung Sonderschulstatus - ISS, ISR und externe Sonderschulung

Gemäss § 36 Abs. 2 VSG besteht der Anspruch auf Sonderschulung vom Zeitpunkt des Eintritts in die

Kindergartenstufe bis zum Abschluss der Schule, längstens jedoch bis zur Vollendung des 20. Alters-

jahres. Das bedeutet, die Schule wäre zur Kostenübernahme verpflichtet - jedoch umschreibt das IVG,

dass Jugendliche, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der beruflichen

Ausbildung zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten durch die IV haben. Zu-

sätzlich besteht ab dem 18. Altersjahr auch Anspruch auf eine IV-Rente.

Nach Abschluss des letzten Schuljahres und/oder Beginn der Berufsausbildung ist die Volksschulpflicht

erfüllt und beendet. Das bedeutet, ein separater Beschluss über die Aufhebung des Sonderschulstatus

wird nicht benötigt und die jährliche Überprüfung des Sonderschulstatus wird hinfällig.

Die Verantwortung für die berufliche Eingliederung über die obligatorische Grundschule hinaus trägt

die IV, sofern eine bestehende oder drohende, die berufliche Eingliederung gefährdende oder er-

schwerende Invalidität gegeben ist. Eine IV-Anmeldung durch die gesetzlichen Vertreter ist daher

anfangs der 2. Sek resp. vor Ablauf derselben sinnvoll, wenn ein Jugendlicher die Schulpflicht tat-

sächlich mit der 3. Sek abschliessen kann. Es ist wichtig, dass am Schulischen Standortgespräch (SSG)

auf eine IV-Anmeldung hingewiesen wird und SSG-Einladung an die Vertretung der IV oder Berufs-

beratung erfolgen muss.

5.1.10 Integrierte Sonderschulung ISR (in Verantwortung der Regelschule)

Bei der Integrierte Sonderschulung ISR liegt die Verantwortung bei der Volksschule und somit der

Schule Kilchberg. Die Integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule wird dann

angeboten, wenn eine sinnvolle, gemeindeeigene Sonderschulung möglich ist und die benötigten spe-

zifischen Fachpersonen zur Verfügung stehen. Die integrierte Sonderschulung in der Verantwortung

der Regelschule soll den Regelfall darstellen.

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Bundesverfassung vom 18. Dezember 1998

Bundesbeschluss vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Men-

schen mit

Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz)

Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im sonderpädagogischen Bereich vom

25. Oktober 2007 (tritt in Kraft, wenn zehn Kantone beigetreten sind, frühestens 2011)

Volksschulgesetz (VSG) vom 7. Februar 2005

Volksschulverordnung über die Sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) vom 11. Juli 2007

Ausbildungsanforderungen nach § 29, Abs. 1 und 3, VSM

Transportkostenregelung, BD des Kantons Zürich, März 2011

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Gemeindeeigene Rahmenbedingungen

Eine integrierte Sonderschulung ist grundsätzlich bei allen Lehrpersonen der Schule Kilchberg

möglich.

Die Klassenlehrperson ist für alle Schülerinnen und Schüler in der Klasse gleichermassen zustän-

dig und darf nicht von ISR-Kindern über das ihnen zuständige Mass hinaus in Anspruch genom-

men werden.

Für die sinnvolle Ressourcenplanung der Sonderschulmassnahmen ist die Schulleitung zuständig,

die Stundenpläne sind gegeben und können nicht dem ISR-Kind angepasst werden.

Das Kind arbeitet wenn möglich an denselben Themen wie die Regelklasse und, wo nötig, an

seinen angepassten Lernzielen. Die individuelle Unterstützung erfolgt wenn möglich klassenintern,

bei Bedarf aber auch in Kleingruppen oder einzeln.

Für die Förderung, die fach- und behinderungsspezifische Beratung sowie das Lernen der Son-

derschülerin, des Sonderschülers übernimmt die Schulische Heilpädagogin oder der Schulische

Heilpädagoge die Verantwortung.

Übersteigt der Betreuungsbedarf/Förderbedarf mehr als die zur Verfügung stehenden Förder-

lektionen durch die Heilpädagogische Lehrperson kann ein Kind nicht in die integrierte Sonder-

schulung aufgenommen werden, sondern muss einer Tagesschule zugewiesen werden.

Ein allfälliger Pflegebedarf muss durch eine heilpädagogische Fachperson oder eine zusätzli-

chen Fachperson abgedeckt werden und kann nicht durch die Lehrperson geleistet werden.

Schülerinnen und Schüler

Zur Zielgruppe gehören Schülerinnen und Schüler (ab dem 4. Lebensjahr bis spätestens zum vollende-

ten 20. Lebensjahr), die aufgrund einer geistigen Behinderung, Sinnes-, Körper- oder Mehrfachbehin-

derung, Lern-, Verhaltens-, Sprach- oder Autismusspektrumsstörung einer Sonderschulung bedürfen

und für die eine Integrierte Sonderschulung eine angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes

Bildungsangebot darstellt.

Erziehnungsberechtigte

Die Erziehungsberechtigten unterstützen die integrierte Sonderschulung. Sie wirken an den Vorberei-

tungs-, Auswertungs- und Standortgesprächen mit. Die Erziehungsberechtigten haben Anrecht auf

transparente und regelmässige Information und auf Mitwirkung (VSG §50-53).

Leistungen der Integrierten Sonderschulung

Unterricht, Therapie und Betreuung sind Teil der Integrierten Sonderschulung und müssen bedarfswei-

se zur Verfügung gestellt werden (VSG § 36 Abs. 1). Falls der Sonderschüler, die Sonderschülerin

den Schulweg, bzw. den Weg zur Therapie nicht selbstständig zurücklegen kann, ist die Gemeinde,

analog dem Transport zur Sonderschule, verpflichtet, diesen zu organisieren und zu finanzieren (VSG

§ 64 Abs. 1).

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Organisation

Die Kinder bleiben der Volksschule zugeteilt. Die Volksschule ist verantwortlich, dass die notwendigen

Sonderschulmassnahmen ergriffen werden. Für die sinnvolle Ressourcenplanung ist die Schulleitung

zuständig.

Personelle Ressourcen:

Für die adäquate Schulung, Betreuung und Therapie können folgende Fachpersonen (erweitertes

Integrationsteam) mitwirken:

Schulische Heilpädagogen (SHP)

Regellehrpersonen

Therapeutinnen und Therapeuten

Klassenassistenzen

sozialpädagogische Fachpersonen

Fachpersonen einer Fachstelle für die Beratung, Coaching und Förderung des Sonderschülers,

der Sonderschülerin.

Zuweisung in die integrierte Sonderschulung (ISR)

Das Zuweisungsverfahren für die integrierte Sonderschulung unterscheidet sich nicht von dem der

externen Sonderschulung. Für die Zuweisung ist eine schulpsychologische Abklärung und Empfehlung

sowie ein Schulisches Standortgespräch Voraussetzung. Bei der integrierten Sonderschulung muss die

Empfehlung des Schulpsychologischen Dienstes eine fachliche Einschätzung über die Umsetzungsform

und deren Umfang beinhalten.

Der Schulpsychologische Dienst leitet seine Empfehlung an das Ressort Sonderpädagogik und an die

zuständige Schulleitung weiter. Das Ressort Sonderpädagogik beantragt Kostengutsprache bei der

Schulkommission. Die Kostengutsprache umfasst neben den Kosten für die Schulung, auch alle Thera-

pien, Transport und Betreuungskosten. Der Antrag enthält ebenfalls Art und Umfang des Integrations-

settings.

Die Schulverwaltung informiert das Volksschulamt (Abteilung Sonderpädagogisches) mit einer Kopie

des Schulkommissionsentscheides sowie der Vereinbarung.

Überprüfung

Bei der integrierten Sonderschulung findet mind. 1 x jährlich ein schulischen Standortgesprächs statt.

Dieses liegt in der Verantwortung der Heilpädagogin und die Teilnahme des erweiterten Integrati-

onsteams wird vorausgesetzt. Die Überprüfung der Massnahme und der Förderplanung findet jährlich

statt.

Eine Verlängerung der integrierten Sonderschulung wird am Schulischen Standortgespräch (SSG)

schriftlich empfohlen und aufgrund des gültigen SPD-Berichts (max. Gültigkeitsdauer 2 Jahre) durch

das Ressort Sonderpädagogik bei der Schulkommission beantragt. Bei Ablauf dieser 2 Jahre bedarf

es einer neuen SPD-Empfehlung.

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Schwierigkeiten / Probleme

Bei Schwierigkeiten und Problemen bei einer integrierten Sonderschulung, die die Weiterführung

gefährden oder in Frage stellen, ist der Schulpsychologische Dienst sofort und frühzeitig miteinzube-

ziehen, die Verantwortung liegt bei der Schulleitung.

5.1.11 Integrierte Sonderschulung ISS (in Verantwortung der Sonderschule)

Bei der Integrierte Sonderschulung ISS liegt die Verantwortung bei der Sonderschule. Für das Gelin-

gen einer integrierten Sonderschulung (Kinder mit besonderem Bildungsbedarf) ist die Zusammenar-

beit zwischen der Sonderschule und der Volksschule jedoch Voraussetzung.

Die Integrierte Sonderschulung in der Verantwortung einer Sonderschule, wird nur dann angeboten,

wenn keine gemeindeeigene Integrierte Sonderschulung möglich ist oder eine spezialisierte Fachper-

son nur durch die Sonderschulung zur Verfügung gestellt werden kann.

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Analog Kapitel Nr. 5.8.4.

Rahmenkonzept "Integrierte Sonderschulung in der Verantwortung einer Sonderschule" (ISS) Mai

2011

Gemeindeeigene Rahmenbedingungen

Eine integrierte Sonderschulung ist grundsätzlich bei allen Lehrpersonen der Schule Kilchberg

möglich.

Übersteigt der Betreuungsbedarf/Förderbedarf mehr als die zur Verfügung stehenden Förder-

lektionen durch die Heilpädagogische Lehrperson, kann ein Kind nicht in die integrierte Sonder-

schulung aufgenommen werden, sondern muss einer externen Tagessonderschule zugewiesen

werden.

Ein allfälliger Pflegebedarf muss durch eine heilpädagogische Fachperson oder eine Fachperson

der Sonderschule abgedeckt werden und kann nicht durch die Lehrperson geleistet werden.

Wenn immer möglich sollen Schnuppertage vor einer Zuweisung zur Integrierten Sonderschulung

stattfinden.

Leitidee der Integrierten Sonderschulung (ISS)

Bei einer Sonderschulung kann der Unterricht in Sonderklassen durchgeführt oder eine Integration in

die Regelschule durch Fachpersonen der Sonderschule unterstützt werden (Integrierte Sonderschu-

lung). Integrierte Sonderschulung bedeutet das gemeinsame Unterrichten von Kindern mit und ohne

Behinderung in Regelklassen der Volksschule. Sie trägt dazu bei, eine optimale Integration dieser

Kinder in die Gesellschaft vorzubereiten. Dabei wird für Kinder mit besonderen Bedürfnissen die

erforderliche pädagogische, sonderpädagogische, sozialpädagogische, therapeutische, pflegerische

und technische Unterstützung zur Verfügung gestellt.

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Voraussetzung ist jedoch, dass es sich nicht nur um eine schulorganisatorische Massnahme, sondern um

eine echte, pädagogisch verantwortbare Integration handelt, bei der alle erforderlichen zusätzlichen

Ressourcen für die adäquate Betreuung aller Kinder und Jugendlicher bereitgestellt werden.

Zielgruppe

Analog Kapitel Nr. 5.8.4.

Die Schülerinnen und Schüler müssen von einer Sonderschule aufgenommen sein, die integrierte Son-

derschulungsplätze anbietet.

Erziehungsberechtigte

Analog Kapitel Nr. 5.8.4.

Leistungen der Integrierten Sonderschulung

Analog Kapitel Nr. 5.8.4.

Die Kinder nehmen so weit möglich und sinnvoll im Rahmen des gültigen Klassenstundenplans am Un-

terricht der zugeteilten Regelklasse teil. Über den Umfang der Teilnahme entscheiden die Heilpäda-

gogin, die Lehrperson und die Eltern gemeinsam im Rahmen des schulischen Standortgesprächs. Ab-

weichungen von den obligatorischen Schulstunden sind möglich.

Organisation

Die Kinder bleiben administrativ der Sonderschule zugeteilt, welche dafür verantwortlich ist, dass die

notwendigen sonderpädagogischen Massnahmen ergriffen werden. Für die sinnvolle Ressourcenpla-

nung ist die Schulleitung der Sonderschule verantwortlich. Für die Organisation von Therapien, ISS-

Stunden, Pflege und Transport ist die Sonderschule zuständig.

Formen der Integrierten Sonderschulung

Einzelintegration

Die Schülerin, der Schüler mit besonderem Bildungsbedarf wird in eine Regelklasse am Wohnort inte-

griert und von der zuständigen Sonderschule fachlich sowie personell unterstützt. Bei einer Einzelin-

tegration muss der Schüler, die Schülerin im Stande sein, während einem grossen Teil des Unterrichts

in der Regelklasse ohne Unterstützung durch eine zusätzliche Fachperson am Unterricht teilnehmen zu

können. Diese Art von integrierter Sonderschulung macht dann Sinn, wenn die soziale Integration im

gewohnten Umfeld wichtig ist.

Teilintegration

Eine Schülerin, ein Schüler besucht gewisse Unterrichtsstunden in einer Regelklasse. Die restlichen Un-

terrichtsstunden werden in der Sonderschule erteilt. Eine Teilintegration wird hauptsächlich zur Vorbe-

reitung einer Reintegration eines Kindes aus der Sonderschule angewendet.

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Zuweisung in die integrierte Sonderschulung (ISS)

Analog Kapitel Nr. 5.8.4.

Die Stellvertretung der schulischen Heilpädagogen ist Sache der Sonderschule. Dabei muss die Über-

gabe der Förderplanung jederzeit sichergestellt werden. Kann von der Sonderschule innert nützlicher

Frist keine Stellvertretung eingerichtet werden, muss die Sonderschule das Kind in die Sonderschule

aufnehmen.

6 Sonderpädagogische Angebote im Früh- und Nachschulbereich

7 Heilpädagogische Schule Waidhöchi Horgen (HPS)

Die Heilpädagogische Schule Waidhöchi in Horgen ist die öffentliche Heilpädagogische Schule der

Gemeinden Kilchberg, Adliswil, Horgen, Langnau, Oberrieden, Rüschlikon und Thalwil. Sie wird durch

den Zweckverband Sonderschulung im Bezirk Horgen getragen. Die HPS Waidhöchi ist eine geleitete

Schule, welche politisch und konfessionell neutral ist. Die drei Angebote der Schule umfassen die Ta-

gesschule, die Integrierte Sonderschulung und die Hortbetreuung.

8 Schulpsychologischer Dienst Horgen (SPD)

Der Schulpsychologische Dienst des Bezirkes Horgen (Kilchberg gehört dem Zweckverband an) ist ein

Beratungsdienst für die Volksschule und zugänglich für sämtliche an der Schule beteiligten Personen,

namentlich Kinder und Jugendliche, Eltern, Lehrpersonen, Schulleitungen und Behörden.

Ein Schulpsychologe oder eine Schulpsychologin kann bei Lern- und Verhaltensproblemen, für Lauf-

bahn- und Übertrittsfragen und bei Unsicherheit oder Uneinigkeit im schulischen Standortgespräch

beigezogen werden.

Der Schulpsychologische Dienst bietet Beratungen, Vorschläge sowie Empfehlungen für Eltern und

Lehrpersonen, testdiagnostische Abklärungen, Klassenbesuche, Begleitung und Überprüfung bei Son-

derschulung, Krisenintervention, Vernetzung mit weiteren Fachstellen (z.B. KJDP, Amt für Kinder und

Berufsberatung AJB, Region Süd) an. In der Regel finden mehrere Kontakte mit den Beteiligten für

eine Fragestellung statt.

Kann keine Einigung über die Notwendigkeit einer Schulpsychologischen Abklärung erzielt werden

oder bestehen Unklarheiten, kann von der Schulkommission auch gegen den Willen der Eltern eine

Schulpsychologische Abklärung angeordnet werden (§ 381 VSG). Für eine Sonderschulzuweisung ist

eine Anmeldung obligatorisch.

Eine Abklärungs-Anmeldung erfolgt durch die Lehrpersonen und wird via Schulleitung an den Schul-

psychologischen Dienst weitergeleitet. Klassenbesuche können direkt mit dem Schulpsychologischen

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Dienst vereinbart werden. Eltern können sich telefonisch für ein Beratungsgespräch beim Schulpsycho-

logischen Dienst anmelden. Ergibt sich daraus eine Abklärung, informiert der Schulpsychologe oder

die Schulpsychologin die Schulleitung und das Ressort Sonderpädagogik. Die schulpsychologischen

Berichte gehen an das Ressort Sonderpädagogik und werden auf der Schulverwaltung vorschriftsge-

mäss während 10 Jahren aufbewahrt. Die Schulpsychologischen Berichte sind in der Schulverwaltung

durch die Betroffenen Lehr- und Fachpersonen einzusehen; sie dürfen weder herausgegeben, noch

kopiert werden.

9 Schulsozialarbeit (SSA)

Die SSA ist spezialisiert auf Schwierigkeiten im sozialen Bereich. Es handelt sich um eine niederschwel-

lige Anlaufstelle im Schulhaus für Schülerinnen und Schüler, Eltern, Lehrpersonen und andere im schul i-

schen Umfeld tätige Personen und bietet unterstützende Beratung und Begleitung sowie Vernetzung

mit andern Fachstellen. Schülerinnen und Schüler erhalten bei Problemen und in schwierigen Situatio-

nen vor Ort rasch und ohne Voranmeldung Hilfe und Beratung. Eltern und Lehrpersonen werden nach

Bedarf und in Absprache in die Suche nach Lösungen einbezogen. Eltern können Beratung und Unter-

stützung durch die Schulsozialarbeit in Bezug auf Probleme ihres Kindes in Anspruch nehmen. Lehrper-

sonen werden in ihrem Erziehungsauftrag unterstützt. Problematische Situationen von Einzelnen, von

Gruppen oder einer Schule können in Zusammenarbeit mit der Schulsozialarbeiterin / dem Schulsozi-

alarbeiter aufgegriffen und bearbeitet werden. Zudem beugen auf das jeweilige Schulhaus zuge-

schnittene Präventionsmassnahmen sozialen oder gesundheitlichen Problemen vor.

Die Schulsozialarbeit der Schule Kilchberg ist dem Amt für Jugend und Berufsberatung AJB, Region

Süd, angegliedert und untersteht im operativen Bereich der Schulleitung. Die Einbindung der SSA in

die Schule Kilchberg ist in einem separaten Konzept geregelt (Organigramm, Pflichtenheft, Vernet-

zung), Anhang II.

10 Ressourcen und Finanzen

Personelle Ressourcen

Die Schulkommission überprüft jährlich im Rahmen der Stellenplanung unter Beachtung der kantonalen

Vorgaben (VZE) die einzelnen Angebote und deren personelle Ressourcen.

Finanzen

Die Finanzen zu Gunsten des sonderpädagogischen Angebots werden jährlich im ordentlichen Finanz-

planungs- und Voranschlagsverfahren gesprochen.

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Sonderschulkommission (SoKo)

Zusammensetzung

Die Sonderschulkommission besteht aus

Ressortvorsteherin Sonderpädagogik (Mitglied der Schulkommission, Vorsitz)

Vertretung Schulleitung

Vertretung Therapeutischer Dienst (alle Bereiche)

Vertretung Schulpsychologischer Dienst Horgen (SPD)

Schulverwaltung (Administration)

Weitere Teilnehmende nach Bedarf.

Es finden in der Regel jährlich 2 Sitzungen statt, einberufen durch das Ressort Sonderpädagogik.

Aufgaben und Kompetenzen

Vorberatung richtungsweisender Entscheide im Bereich Sonderpädagogik und Antragstellung an

die Schulkommission

Planung, Controlling und Evaluation des Sonderpädagogischen Angebotes gemäss Konzept

Sicherstellung des Fachaustausches zwischen Fach- und Lehrpersonal

Statistik und Berichterstattung zuhanden der Schulkommission

Ressortvorsteherin Sonderpädagogik

Aufgaben und Kompetenzen

Vorsitz Sonderschulkommission (SoKo)

Aufsicht, Begleitung und Überwachung von sonderpädagogischen Massnahmen

fallweise Antragstellung an die Schulkommission

Delegation in den Zweckverbänden Schulpsychologischer Dienst Bezirk Horgen (SPD) und Heil-

pädagogische Schule Bezirk Horgen (HPS)

Zusammenarbeit mit dem Schulpsychologischen Dienst (SPD)

Aufsicht Therapiepersonal, Überwachung der Ressourcen im Therapiebereich

Bei Bedarf Bewilligung von Abklärungen bei externen Therapie-Fachstellen

Kontakt zur Schulsozialarbeit SSA - Mitglied des Führungsteams SSA

Weiterbildung anregen und fördern

Mitwirkung bei der Anstellung von sonderpädagogischem Personal nach Rücksprache mit dem

Ressortvorsteher Personal 2

Mitarbeiterbeurteilung Lehrpersonen HPS und sonderpädagogisches Personal

11 Zusammenarbeit

Fallbezogener Austausch

Der fallbezogene Austausch findet im Rahmen der „schulischen Standortgespräche“ (mit Eltern und

Kind, Laufbahnentscheide) und ad hoc an Roundtable-Gesprächen (Fachpersonen und Behörden)

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statt. Alle beteiligten Personen haben das Recht, eine solche Gesprächsrunde einzuberufen. Die heil-

pädagogischen Fachkräfte stehen allen Lehrpersonen der Schule Kilchberg für fachliche Beratungen

zur Verfügung. Die Zusammensetzung der Gesprächsgruppe wird im Einzelfall bestimmt mit der Ab-

sicht, alle beteiligten Fachpersonen einzubeziehen und den Informationsfluss zu Eltern, Schulleitung

und Behörde sicherzustellen.

Stufenübertritte: Besondere pädagogische Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern, welche vor

einem Stufenübertritt stehen, werden an einer Übertritts-Sitzung besprochen. Dabei nehmen die

betroffenen Lehrpersonen teil.

Übergabe bei Wechsel der Bezugsperson: Steht ein Wechsel einer Bezugsperson einer Schülerin

oder eines Schülers mit besonderen Bedürfnissen an, ist die scheidende Fachperson für eine

Übergabe verantwortlich.

An den Sitzungen der SoKo wird summarisch Bericht erstattet.

Fallunabhängiger Austausch

Das Projekt „kollegiales Feedback“ bietet den Lehrpersonen ein niederschwelliges Gefäss zum

fallunabhängigen Austausch.

Das sonderpädagogische Personal (Schulische Heilpädagogen/Schulische Heilpädagoginnen und

Therapeuten/Therapeutinnen) stehen allen Lehrpersonen der Schule Kilchberg für fachliche Beratun-

gen zur Verfügung.

Teamteaching

Wo sinnvoll und möglich, sollen sonderpädagogische Massnahmen im Teamteaching umgesetzt wer-

den. Teamteaching ist eine anspruchsvolle Form von Kooperation. Eine klare Zielsetzung schafft gute

Kooperationsbedingungen. Zur Kooperation gehören klare Abmachungen, Funktionsklarheit, das

Übernehmen von Verantwortung durch Klassenlehrperson und Fachlehrperson, Gleichberechtigung,

soziale sowie fachliche Kompetenzen und Reflexionsfähigkeit.

12 Umgang mit knappen Ressourcen

Es ist davon auszugehen, dass die personellen Ressourcen nicht immer ausreichen, um allen Kindern

umgehend die notwendige Massnahme zukommen zu lassen. Es liegt in der Verantwortung und Kom-

petenz der Schulleitung und Fachlehrperson, eine Warteliste oder wenn möglich Gruppentherapien

zu führen und Prioritäten zu setzen. Ist absehbar, dass ein Pensum für längere Zeit nicht ausreicht, ist

eine Überprüfung des Stellenpensums via Schulleitung bei der Schulkommission zu beantragen.

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13 Verfahren und Abläufe

Zuweisung und Überprüfung von sonderpädagogischen

Massnahmen: Schulisches Standortgespräch (SSG)

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Ablauf des Schulischen Standortgesprächs (SSG):

wahrnehmen

erfassen

beschreiben

klären

Eltern, Lehrpersonen oder weitere Fachpersonen nehmen Schwierig-

keiten, Veränderungen oder Auffälligkeiten im Verhalten oder in

den Leistungen der Schülerin oder des Schülers wahr.

Meldung ihrer Beobachtungen an die Klassenlehrperson.

Die Klassenlehrperson sammelt die Beobachtungen und nutzt die

fachlichen Ressourcen der Schule.

vorbereiten

zusammenführen

auswählen

verstehen

planen

Die Klassenlehrperson entscheidet mit dem schulischen Heilpädago-

gen, ob sie zu einem Schulischen Standortgespräch einlädt und wer

zusätzlich zu den Eltern teilnehmen soll (Schulleitung, weitere Fach-

personen, betroffene/r Schülerin oder Schüler, u.a.)

Alle Beteiligten erhalten in der Regel das Formular „Gemeinsames

Verstehen und Fördern“ zur persönlichen Vorbereitung des Schuli-

schen Standortgesprächs.

Im Schulischen Standortgespräch werden die Beobachtungen der

Beteiligten zusammengetragen und bilden die Grundlage zum ge-

meinsamen Problemverständnis.

Im Verlauf des Schulischen Standortgesprächs wird der Handlungs-

bedarf geklärt.

Die Beteiligten legen gemeinsam die Förderziele, Massnahmen zu

deren Umsetzung sowie Verantwortlichkeiten fest und schlagen al-

lenfalls erforderliche sonderpädagogische Massnahmen vor. Diese

werden im Protokoll festgehalten.

Unter Umständen besteht weiterer Klärungsbedarf (einholen weite-

rer Informationen durch Fachpersonen, erweiterte Diagnostik, Inter-

ventionen).

entscheiden

umsetzen

Bei Einigkeit über eine zu treffende sonderpädagogische Mass-

nahme wird im Protokoll erfasst und die Schulleitung informiert.

Mit der Zustimmung der Schulleitung wird der Vorschlag zur Ent-

scheidung.

Bei Uneinigkeit der Beteiligten vermittelt die Schulleitung. Wird

keine Einigung erzielt, entscheidet die Schulkommission, Ressort

Sonderpädagogik. Der Entscheid kann von den Eltern gemäss or-

dentlichem Rekursverfahren angefochten werden.

Wird eine Sonderschulung in Betracht gezogen, sind der Einbezug

der Schulkommission, Ressort Sonderpädagogik, sowie eine schul-

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psychologische Abklärung notwendig. Für die Zuweisung in eine

Sonderschule ist die Zustimmung der Schulkommission zwingend

erforderlich.

Alle Beteiligten gehen gemäss Kurzprotokoll die vereinbarten

Förderziele an und setzen die Massnahmen um.

Wird die gewünschte Massnahme von der Schulleitung oder der

Schulpflege nicht genehmigt, muss nach einer neuen Lösung ge-

sucht werden (gegebenenfalls in einem weiteren Schulischen

Standortgespräch).

evaluieren

reflektieren

Die Förderziele und Massnahmen werden nach einem halben

Jahr, gegebenenfalls in einem weiteren Schulischen Standortge-

spräch überprüft und wenn nötig angepasst.

Ein vereinfachtes Vorgehen steht mit dem Formular „Überprüfen

der Förderziele“ ebenfalls zur Verfügung.

Protokoll Das Protokoll enthält:

zentrale Förderziele

Massnahmen der Beteiligten

allfällige Vorschläge für sonderpädagogische Massnahmen

Verantwortlichkeiten der Beteiligten

einen Termin für das nächste Standortgespräch

Die SSG-Beteiligten bezeugen mit Ihrer Unterschrift auf dem Protokoll-

blatt die Teilnahme und vereinbarten Schritte am Standortgespräch.

Datenschutz Aus Sicht des Datenschutzes ist darauf hinzuweisen, dass in erster Linie

die schulischen Leistungen und das Sozialverhalten erfasst werden dürfen.

Diese Daten dürfen für keinen anderen Zweck als zur schulischen Stand-

ortbestimmung verwendet werden. Bei Angaben zu privaten Angelegen-

heiten muss die Einwilligung der Betroffenen vorliegen. Die Eltern haben

jederzeit Recht auf Akteneinsicht. Die SSG-Protokolle werden bei der

Schulleitung unter ihrer Verantwortung aufbewahrt.

Wenn die Massnahme abgeschlossen wird, können die Protokolle nach

einer Aufbewahrungsfrist von höchstens zwei Jahren anschliessend ver-

nichtet werden.

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Zuweisung zu Unterstützungsmassnahmen des Therapeutischen Dienstes mit / ohne SSG -

Überprüfung von sonderpädagogischen Massnahmen mit/ohne SSG

Bei einfachen Fällen kann auf ein SSG verzichtet werden:

Logopädische Unterstützungsmassnahmen: Artikulation / Schluckmuster

Psychomotorik: Grafomotorik

Psychotherapie: individuelle Krisenintervention

Bei allen weiteren Fällen ist ein SSG notwendig. Der Therapeut/die Therapeutin entscheidet in allen

Fällen über eine Aufnahme im Rahmen des bewilligten Stellenpensums (Warteliste) und ist verant-

wortlich für eine ausreichende Dokumentierung des Therapieverlaufs.

Ablauf:

Elterngespräch

(Lehrperson/Eltern)

Anmeldung zur

Abklärung durch

Therapeut/in

Fachabklärung

Therapie

NEIN

Abklärungslistewird auf dem Schul-

server unter den

einzelnen Fach-

gebieten abgelegt

Abklärungslistewird auf dem Schul-

server unter den

einzelnen Fach-

gebieten abgelegt

Mutationsblattwird auf dem Schul-

server unter

„Therapeutische

Dienste“ abgelegt

Info an alle

Beteiligten

(Mail, Telefon)

Info an alle

Beteiligten (Mail, Telefon)

Info an alle

Beteiligten (Mail, Telefon)

Mutationsblattwird auf dem Schul-

server unter

„Therapeutische

Dienste“ abgelegt

Therapie ev.

(abwarten, bei Bedarf

nochmals aufnehmen)

Therapie JA(mit SSG)

Therapie /

Beratung JA(ohne SSG)

Info an alle

Beteiligten (Mail, Telefon)

1)

SSG

(nach 4-6

Monaten)

1)

Anmeldung durch

- Lehrperson/Kigä: Anmeldeformular

- Eltern: Telefon

- Externe Stellen wie Kinderärzte, KJPD, SPD etc.: Abklärungsberichte

Abklärungsliste Abklärungsliste

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Überprüfung von externen Massnahmen

Für externe Massnahmen ist das Ressort Sonderpädagogik zuständig. Die Überprüfung von Förder-

zielen und Massnahmen erfolgt im Rahmen des Schulischen Standortgesprächs. Dies geschieht nach

Bedarf, mindestens aber jährlich.

Veranlassung und Überprüfung von sonderpädagogischer Unterstützung für ganze Klassen

Sonderpädagogische Unterstützung für ganze Klassen wird im Einzelfall geprüft und auf Antrag der

Schulleitung von der Schulkommission beschlossen, wenn die Massnahme nicht im bewilligten Stellen-

pensum des Fachpersonals Platz hat.

14 Qualitätssicherung

Evaluation und Weiterentwicklung Konzept

Ein regelmässiges Überprüfen der neu gestalteten Förderpraxis ist Teil der internen Evaluationen und

Standortbestimmungen, zu denen die Schulen verpflichtet sind. Verantwortlich dafür ist die Schullei-

tung zusammen mit der Schulkonferenz. Interne Evaluationen sollen sich auf Beobachtungen zu den

Lernerfolgen der geförderten Schülerinnen und Schüler sowie auf die Rückmeldungen von Lehrperso-

nen, Eltern und Schulkindern stützen.

Nach drei bis fünf Jahren ist das sonderpädagogische Konzept durch die Schule und die Schulkom-

mission gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls zu optimieren. Grundlage dafür sind sowohl inter-

ne Evaluationen wie auch allfällige Empfehlungen der Fachstelle für Schulbeurteilung.

Controlling

Die Schulleitung sorgt für die Einhaltung der Abläufe im Zuweisungsverfahren und überwacht die

Überprüfung der von ihr bewilligten sonderpädagogischen Massnahmen.

Die Schulverwaltung erfasst die Massnahmen in der elektronischen Datenbank einerseits aufgrund der

Bewilligungsformulare der Schulleitung, andrerseits aufgrund der Listen des Sonderpädagogischen

Personals. Die Sonderschulkommission nimmt an ihren Sitzungen 2x mal jährlich (März und Oktober)

von den sonderpädagogischen Massnahmen Kenntnis.

Die Sonderschulungen werden vom Ressort Sonderpädagogik in Zusammenarbeit mit dem Schulpsy-

chologischen Dienst Horgen begleitet und am SSG überprüft.

Die Schulverwaltung führt eine Liste über die Sonderschulungen und die externen Therapien.

Berichterstattung

Das Ressort Sonderpädagogik und die Schulleitung informieren die Schulkommission laufend über

ordentliche und ausserordentliche Vorkommnisse an deren Sitzungen.

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15 Kompetenzen-Matrix nach VSG und VSM