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Rechtswissenschaftliche Fakultät Strafrecht Allgemeiner Teil I §8 Das vorsätzliche vollendete Begehungserfolgsdelikt – Rechtswidrigkeit Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA Vgl. DONATSCH/TAG, S. 217 ff.; STRATENWERTH,§10

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Rechtswissenschaftliche Fakultät

Strafrecht Allgemeiner Teil I

§8 Das vorsätzliche vollendete Begehungserfolgsdelikt – Rechtswidrigkeit

Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA

Vgl. DONATSCH/TAG, S. 217 ff.; STRATENWERTH,§10

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Art. 15 Rechtfertigende NotwehrWird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.

Art. 16 Entschuldbare Notwehr1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.2 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.

Art. 17 Rechtfertigender NotstandWer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.

Art. 18 Entschuldbarer Notstand1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.2 War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.

Strafrechts-Puzzle:1. Lesen Sie diese Bestimmungen. 2. Legen Sie fest, WO, d.h. an welchem Prüfungsstandort, diese Bestimmungen im Straftataufbau

unterzubringen sind. Bei mehreren Absätzen: Zuweisung für jeden Absatz vornehmen.3. Begründen Sie Ihre Wahl des Prüfungsstandortes.

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Gehört das Verhalten zu einem Typus von Verhaltensweisen, die grundsätzlich als Unrecht einzustufen sind (Unrechtsbegründung)?

I. Tatbestand

Liegen Gründe vor, wegen denen die Einstufung als Unrecht für den konkreten Fall zu korrigieren ist (Unrechtsausschluss)?

II. Rechtswidrigkeit(= Fehlen von Rechtfertigungs-gründen)

Kann dem Täter sein Verhalten als persönliches Verschulden vorgeworfenwerden?

III. Schuld(= Fehlen von Schuldaus-schliessungsgründen)

Gibt es sonstige Gründe, die einem Schuldspruch/der Verhängung von Strafe entgegenstehen?

u.U. objektive Bedingung der Strafbarkeit (z.B. bei Art. 133, 134 StGB) u.U. Strafausschliessungs-/Strafaufhebungsgründe (z.B. Art. 54 StGB)

Gliederungsstufen der Straftat:

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Gehört das Verhalten zu einem Typus von Verhaltensweisen, die grundsätzlich als Unrecht einzustufen sind?

I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand Elemente je nach BT-Bestimmung

2. subjektiver Tatbestand Vorsatz in Bezug auf alle obj. TBM u.U. weitere subjektive Merkmale

Liegen Gründe vor, wegen denen die Einstufung als Unrecht für den konkreten Fall zu korrigieren ist?

II. Rechtswidrigkeit(= Fehlen von Rechtfertigungs-gründen)

Wenn möglicherweise doch ein RFG eingreift, prüfen Sie diesen nach seinen:1. objektiven Elementen2. subjektiven Elementen

Kann dem Täter sein Verhalten als persönliches Verschulden vorgeworfenwerden?

III. Schuld(= Fehlen von Schuldaus-schliessungsgründen)

Gibt es sonstige Gründe, die einem Schuldspruch/der Verhängung von Strafe entgegenstehen?

u.U. objektive Bedingung der Strafbarkeit u.U. Strafausschliessungs-/Strafaufhebungsgründe

Unrechtsbegründung – Unrechtsausschluss:

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Struktur der Rechtfertigungsgründe

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Tatbestandsverwirklichung

objektiver Unwert (Erfolgsunwert): Aussenwirkung des Verhaltens; Verletzung/Gefährdung des Rechtsguts

subjektiver Unwert (Handlungsunwert): innere Einstellung des Täters, insbesondere vorsätzliche/fahrlässige Begehung (u.U. weitere subj. Merkmale)

Rechtfertigung

objektives Rechtfertigungselement (Erfolgswert): Vorliegen einer rechtfertigenden SV-Konstellation

subjektives Rechtfertigungselement (Handlungswert): Handeln mindestens in Kenntnis der rechtfertigenden SV-Konstellation (pro RFG zu präzisieren)

gleicht aus

gleicht aus

Vgl. DONATSCH/TAG, S. 221; STRATENWERTH, § 10 N 102 ff.

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Die Rechtswidrigkeit als Prüfungsstufe

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Rechtfertigungsgründe: können sich aus der gesamten Rechtsordnung ergeben (Art. 14 StGB hat rein deklaratorische

Bedeutung)

können auch auf der Grundlage des Gewohnheitsrechts entstehen

können auch im Wege der Analogie gewonnen werden

Es gibt keinen abgeschlossenen Kreis von Rechtfertigungsgründen (sie können neu entstehen und alte Rechtfertigungsgründe können an Bedeutung verlieren).

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Wichtige Rechtfertigungsgründe im Überblick

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Strafgesetzliche Rechtfertigungsgründe: rechtfertigende Notwehr (Art. 15 StGB) rechtfertigender Notstand (Art. 17 StGB) andere (z.B. Art. 119 Abs. 1 StGB bei Schwangerschaftsabbruch)

Ausserstrafgesetzliche und übergesetzliche Rechtfertigungsgründe, z.B.: rechtfertigende Pflichtenkollision Einwilligung des Opfers Wahrung berechtigter Interessen Festnahmerecht (Art. 217 f. StPO), Beschlagnahmebefugnis usw. zivilrechtliche Gefahrenabwehrbefugnisse (Art. 52 OR; Art. 701 [Eingriff in Grundeigentum], 926

ZGB [Besitzesschutz]), Erziehungspflicht (Art. 327b Abs. 1 i.V.m. Art. 302 ZGB), etc., etc., etc.!

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Die Rechtswidrigkeit als Prüfungsstufe

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Beachte: es werden nur diejenigen Rechtfertigungsgründe geprüft, für die es im Einzelfall

Anknüpfungspunkte gibt ansonsten beschränkt man sich auf den Satz, dass Rechtfertigungsgründe nicht ersichtlich sind

und damit die Tat als rechtswidrig anzusehen ist bestehen Anknüpfungspunkte für mehrere Rechtfertigungsgründe, kann, sobald ein

Rechtfertigungsgrund bejaht wurde, auf die Prüfung weiterer Rechtfertigungsgründe verzichtetwerden

Sonderfall: positive Feststellung der Rechtswidrigkeit bei offenen Tatbeständen (z.B. Nötigunggem. Art. 180 StGB – mehr dazu im BT I)

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Gehört das Verhalten zu einem Typus von Verhaltensweisen, die grundsätzlich als Unrecht einzustufen sind?

I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand (bei Sonderdelikten: Täterqualifikation) Taterfolg (rechtlich relevante) Tathandlung Verursachungszusammenhang zwischen Taterfolg

und Verhalten des Täters: Kausalität, objektive Zurechnung

2. subjektiver Tatbestand Vorsatz in Bezug auf alle obj. TBM u.U. weitere subjektive Merkmale

Liegen Gründe vor, wegen denen die Einstufung als Unrecht für den konkreten Fall zu korrigieren ist?

II. Rechtswidrigkeit(= Fehlen von Rechtfertigungs-gründen)

Wenn möglicherweise doch ein RFG eingreift, prüfen Sie diesen nach seinen:1. objektiven Elementen2. subjektiven Elementen

Kann dem Täter sein Verhalten als persönliches Verschulden vorgeworfenwerden?

III. Schuld(= Fehlen von Schuldaus-schliessungsgründen)

Gibt es sonstige Gründe, die einem Schuldspruch/der Verhängung von Strafe entgegenstehen?

u.U. objektive Bedingung der Strafbarkeit u.U. Strafausschliessungs-/Strafaufhebungsgründe

Prüfungsaufbau vorsätzliches vollendetes Begehungserfolgsdelikt:

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Rechtfertigung durch Notwehr (Art. 15 StGB)?

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Auf einem Busbahnhof wird ein Mann von zwei jungen Männern angegriffen. Diese sind mitBaseballschläger und Jagdmesser bewaffnet. Dem Mann gelingt es, sie abzuwehren undsie mit ihren eigenen Waffen zu töten.

Szene aus: Ferdinand von Schirach, Crime, Episode: Self Defense, Deutschland 2012

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Rechtfertigung durch Notwehr (Art. 15 StGB)?

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https://www.youtube.com/watch?v=1zgI4SINf3A

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Rechtfertigung durch Notwehr (Art. 15 StGB)

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1. Bestehen einer Notwehrlage («Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht») Angriff gegen jemand der gerade stattfindet oder unmittelbar droht (zeitliche Grenze)

Rechtswidrigkeit des Angriffs («ohne Recht»)2. Abwehrhandlung

in die Rechtsgüter des Angreifers eingreifend in einer den Umständen angemessenen Weise:

Erforderlichkeit der Abwehrhandlung

Abwehrhandlung darf nicht unverhältnismässig sein3. Handeln mit Abwehrwillen: Kenntnis der rechtfertigenden Sachlage + Wille zur Verteidigung

Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.

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Normatives Fundament (= Legitimationsgrundlagen) des Notwehrrechts

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Prinzip des Individualschutzes Prinzip der Rechtsbewährung

Rechtfertigung nur, wenn Handlung erforderlich ist, um rechtswidrigen Angriff auf ein Individualrechtsgut abzuwehren (universales Selbstschutzrecht)

Rechtfertigung auch deshalb, weil Abwehr eines rw Angriffs zugleich Verteidigung der vom Angreifer gebrochenen Norm bedeutet (Verteidigung des Rechts gegen das Unrecht)

das bedeutet

Vgl. DONATSCH/TAG, S. 225; STRATENWERTH,§10 N 67

in der Angriffs-situation

+

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1. Notwehrlage: Angriff

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Fallbeispiele: 1. Hartmut hetzt seinen Hund auf den Radfahrer Rico. Rico wehrt den Hund mit

einem Tritt ab, der Hund erleidet einen Rippenbruch. 2. Hotelier Stalder hielt zwei bissige Bernhardiner mit einem Gewicht von 80 und 90

Kilos. Von H schlecht beaufsichtigt, gelangten sie auf die Strasse und machten sich über Morard her. Der ging zu Boden, die Hunde stürzten immer wieder auf ihn und bissen zu. Mottier beobachte das vom Fenster des Hotels aus. Um das Leben von Morard fürchtend, nahm er seinen Karabiner und erschoss einen der Hunde. (BGE 97 IV 73 ff)In beiden Fällen ist der TB der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) erfüllt, aber möglicherweise Rechtfertigung durch Notwehr: Haben Rico und Mottier einen «Angriff» i.S.v. Art. 15 StGB abgewehrt?

= jede Bedrohung durch menschliches Verhalten

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1. Notwehrlage: Angriff gegen «jemand»

Notwehrfähig/notwehrhilfefähig sind ALLE Rechtsgüter des Einzelnen (Individualrechtsgüter) – aber auch NUR diese. Problematisch: Notwehr/Notwehrhilfe, wenn persönliche Rechtsgüter «mittelbar betroffen» sind? HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 15

Fallbeispiele:1. Greenpeace-Aktivisten entern eine Ölplattform der Gazprom

(Hausfriedensbruch) zur Verhinderung von Ölbohrungen, welche die Umwelt gefährden. Rechtfertigung des Verhaltens der Greenpeace-Aktivisten (Art. 186 StGB) durch Notwehr möglich?

2. X setzt sich angetrunken ans Steuer seines PW und steckt den Zündschlüssel ein. Der Passant P sieht dies, packt X am Kragen und zerrt ihn aus dem Fahrzeug (Nötigung). Rechtfertigung des Verhaltens von P (Art. 181 StGB) durch Notwehr möglich?

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1. Notwehrlage: zeitliche Begrenzung des Notwehrrechts

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Wird jemand …angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht….

«unmittelbar mit einem Angriff bedroht» → wann beginnt das Notwehrrecht? konkrete Anzeichen eines Angriffs nötig, die eine sofortige Verteidigung nahelegen

Angriff, der gerade stattfindet («wird…angegriffen») → wann endet das Notwehrrecht? Notwehrrecht, solange weitere Verletzungen zu erwarten sind oder Vertiefung/Vergrösserung

einer bereits eingetretenen Verletzung unmittelbar bevorsteht

Besteht in diesen Fällen schon oder noch ein Notwehrrecht?1. Anton kündigt dem Barbesitzer Beat an, ihn zu verprügeln, sobald alle Gäste gegangen sind. 2. Frauke schiesst drei Mal auf Vito, der im Begriff ist, sie zu vergewaltigen. Als Vito schwer verletzt am

Boden liegen bleibt, gibt sie einen vierten Schuss auf ihn ab, der tödlich ist.

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1. Notwehrlage: Rechtswidrigkeit des Angriffs

ohne Recht = rechtswidrig, bedeutet hier: gegen eine allgemeine, für jedermann geltende Rechtspflicht verstossend

keine Notwehr gegen einen seinerseits gerechtfertigten Angriff, keine Notwehr bei Duldungspflichten (deswegen: chronologische Prüfung!)

Angriff muss nicht schuldhaft sein → aber Achtung: in solchen Fällen kommt es dann zu Einschränkungen des Notwehrrechts (dazu später)

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Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht…

Fallbeispiele: 1. Der Mieter hat schon wieder seine Miete nicht bezahlt. Um ihn zur Zahlung anzutreiben, verpasst ihm der

Vermieter eine Ohrfeige (Tätlichkeit). War die durch Notwehr gerechtfertigt?2. Ein Polizist sieht, wie Dario mit Drogen deal. Der Polizist will ihn festnehmen und stellt Dario auf dessen Flucht

ein Bein, so dass Dario stürzt. Dario schlägt auf den Polizisten ein, um zu entkommen, der Polizist erleidet eine Platzwunde. Strafbarkeit der Beteiligten?

3. Der 8-Jährige Max prügelt auf dem Spielplatz auf den Vater eines Spielkameraden ein, der Vater haut zurück (Tätlichkeit) – in Notwehr?

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Der Beschuldigte B. wurde von A. überfallen, er stiess A. von sich, so dass A….

Kollateralschäden

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…in das Auto von Peter krachte:

Strafbarkeit von B. wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Ziff. 1 StGB)?I. TB: (+)II. RW: Rechtfertigung durch Notwehr?

I. Tatbestand: (+)II. Rechtswidrigkeit: Notwehr (Art. 15 StGB)? 1. Bestehen einer Notwehrlage

Angriff gegen jemand? der gerade stattfindet oder

unmittelbar droht Rechtswidrigkeit des Angriffs

2. Abwehrhandlung in die Rechtsgüter des Angreifers

eingreifend in einer den Umständen

angemessenen Weise: Erforderlichkeit der

Abwehrhandlung Abwehrhandlung darf nicht

unverhältnismässig sein3. Handeln mit Abwehrwillen

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keine Notwehrrechtfertigung für die Beeinträchtigung von Rechtsgütern unbeteiligter (= nicht angreifender) Dritter, denn ihnen gegenüber kommt eine Rechtsbewährung nicht in Betracht

gilt für alle Auswirkungen der Notwehr auf Unbeteiligte, auch für ungewollte und unerwartete

Ob für solche Auswirkungen dann eine Rechtfertigung durch Notstand (Art. 17 StGB) in Frage kommt, ist allein nach dessen Voraussetzungen zu prüfen.

2. Abwehrhandlung: in die Rechtsgüter des Angreifers eingreifend

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I. Tatbestand: (+)II. Rechtswidrigkeit: Notwehr (Art. 15 StGB)? 1. Bestehen einer Notwehrlage Angriff gegen jemand der gerade stattfindet oder

unmittelbar droht Rechtswidrigkeit des Angriffs

2. Abwehrhandlung in die Rechtsgüter des

Angreifers eingreifend: (-)Fazit zur Notwehrprüfung: (-)→ Rechtfertigender Notstand?

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2. Abwehrhandlung: in einer den Umständen angemessenen Weise

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Strenge Anforderungen an Träger von Schusswaffen und Messern:

A. parkt abends in engem Hinterhof seinen Porsche nahe neben demFahrzeug des B, der mit drei Begleitern daneben steht. B stört sich ander Parkplatzwahl, schimpft: «Du Porsche-Arschloch.» Wortgefecht folgt.B packt verschlossene Halbliter-Bierbüchse, schlägt sie A fest auf denKopf, Bier spritzt. A zieht mitgeführten Revolver, fordert B zum Rückzugauf. B kommt näher, sagt: «Ich werde Dir die Waffe in den Arschstecken», grinst, schreit. B zieht sich auf eine Treppe zurück, bedroht Aminutenlang mit der Waffe. B rückt weiter auf, auch seine Freundin kannihn nicht zurückhalten. Schliesslich feuert A aus nächster Nähe einenSchuss in den Bauch von B ab, trifft. B wird im Spital gerettet. Versuchtevorsätzliche Tötung des B durch Notwehr gerechtfertigt?

( vgl. BGer 6P.66/2000 v. 22. November 2000)

I. Tatbestand: (+)II. Rechtswidrigkeit: Notwehr (Art. 15 StGB)? 1. Bestehen einer Notwehrlage

Angriff gegen jemand? der gerade stattfindet oder unmittelbar

droht Rechtswidrigkeit des Angriffs

2. Abwehrhandlung in die Rechtsgüter des Angreifers

eingreifend in einer den Umständen

angemessenen Weise: Erforderlichkeit der

Abwehrhandlung Abwehrhandlung darf nicht

unverhältnismässig sein3. Handeln mit AbwehrwillenIII. Schuld

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2. Abwehrhandlung: in einer den Umständen angemessenen Weise

Abwehrhandlung darf nicht unverhältnismässig sein:

Aufhänger für Einschränkungen des Notwehrrechts

problematische Fallgruppen sind insbesondere:

(krasses) Missverhältnis des angegriffenen und des beeinträchtigten Interesses

Angriffe erkennbar schuldlos Handelnder (Kinder, Geisteskranke) oder Irrender

selbstverschuldete Notwehrlage

Angriffe nahestehender Personen (z.B. durch Lebenspartner, Schwiegersohn, erwachsene Tochter)

HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 21

Strafbarkeit von … nach Art. …. StGB?I. Tatbestand: (+)II. Rechtswidrigkeit: Notwehr (Art. 15 StGB)? 1. Bestehen einer Notwehrlage Angriff gegen jemand? der gerade stattfindet oder unmittelbar

droht Rechtswidrigkeit des Angriffs

2. Abwehrhandlung in die Rechtsgüter des Angreifers

eingreifend in einer den Umständen angemessenen

Weise: Erforderlichkeit der Abwehrhandlung Abwehrhandlung darf nicht

unverhältnismässig sein3. Handeln mit AbwehrwillenIII. Schuld

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(krasses) Missverhältnis?

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Verletzung des Angreifers auf Vermögenswerte:A. betrieb eine Wechselstube. Das Bargeld packte er abends in eineMappe, um sie im Tresor zu verwahren. M. hatte diesen Augenblickabgepasst. Er schlich sich von hinten an, packte die Mappe und ranntemit ihr davon. S., der zu seinem Schutz meistens eine Pistole auf sichträgt, schrie «Halt» und gab, als dies nichts nützte, einen Warnschuss indie Luft ab, nahm die Verfolgung auf, gab einen zweiten und drittenWarnschuss ab. M. rannte mit der Mappe weiter. Als S. erkannte, dass Mmit der Beute entwischen werde, blieb er stehen und gab auf 10-15 meinen Schuss auf den Unterschenkel des M. ab, der traf. Die Mappeenthielt Werte von insgesamt ca. Fr. 53'000.-, was dem Verdienst des S.während 1,5 – 2 J. entsprach. Die Werte waren nicht versichert und nichtversicherbar. S war ein ausgezeichneter Schütze.Strafbarkeit von S? (BGE 107 IV 12)

Strafbarkeit von … nach Art. …. StGB?I. Tatbestand: (+)II. Rechtswidrigkeit: Notwehr (Art. 15 StGB)? 1. Bestehen einer Notwehrlage

Angriff gegen jemand? der gerade stattfindet oder

unmittelbar droht Rechtswidrigkeit des Angriffs

2. Abwehrhandlung in die Rechtsgüter des Angreifers

eingreifend in einer den Umständen

angemessenen Weise: Erforderlichkeit der

Abwehrhandlung Abwehrhandlung darf nicht

unverhältnismässig sein3. Handeln mit AbwehrwillenIII. Schuld

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Angriffe erkennbar schuldlos HandelnderBei Angriffen erkennbar schuldunfähiger Personen (Kinder, Geisteskranke, Personen im Drogenrausch usw.) ist eine Notwehrlage gegeben, weil für diese nur ein

rechtswidriger Angriff gefordert wird

aber: Rechtsordnung wird durch solche Angriffe nicht ernstlich in Frage gestellt, Rechtsbewährungsprinzip kommt daher nicht voll zum Tragen

→ Wie muss sich der Angegriffene verhalten: Ausweichen soweit möglich; Hilfe Dritter in Anspruch nehmen, soweit diese verfügbar ist und der Angriff dadurch schonender abgewehrt werden kann; Bagatelleingriffe notfalls dulden

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Vgl. DONATSCH/TAG, S. 228; STRATENWERTH,§10 N 80

1. Bestehen einer Notwehrlage Angriff gegen jemand der gerade stattfindet oder unmittelbar droht Rechtswidrigkeit des Angriffs

2. Abwehrhandlung in die Rechtsgüter des Angreifers eingreifend in einer den Umständen angemessenen Weise:

Erforderlichkeit der Abwehrhandlung: «Abwehr» zulässig, schonendstes Mittel zu wählen, mit dem Angriff sicher und endgültig abgewehrt werden kann

Abwehrhandlung darf nicht unverhältnismässig sein

3. Handeln mit Abwehrwillen

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Fallbeispiel: Willkommener Angriff

Im Zürcher Kreis 5 haben sich Bürger zu einer «Nachbarschaftswache»zusammengeschlossen. George Zimmermann, ein Nachbarschaftswächtermit fremdenfeindlichen Attituden, ist tagsüber auf offener Strasse aufPatrouille. Er folgt einem 17-jährigen Schwarzen, Trayvon Martin, der dieKapuze seines Pullis über den Kopf gezogen hat und grimmig drein schaut.Zimmermann findet ihn suspekt.

Martin fühlt sich von Zimmermanns Hinterherlaufen provoziert. Nach einerWeile verliert er die Nerven und geht auf Zimmermann los. Zimmermann, derMartin körperlich weit überlegen ist, freut sich über die günstige Gelegenheitund schlägt Martin mit einem wuchtigen Haken nieder. Martin bleibtbenommen liegen. Strafbarkeit von Zimmermann?

Variante: Ändert sich an der rechtlichen Beurteilung etwas, wennZimmermann Martin durch nahes Auflaufen, lautes Pfeifen und verbaleHänseleien absichtlich gereizt hat, damit Martin «angreift»?

HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 24

(vgl. BGE 102 IV 228; 104 IV 53;142 IV 16; weltweit diskutiertesUrteil in Florida, USA, gegenGeorge Zimmerman, der TrayvonMartin am 26. Februar 2012erschossen hat)

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Absichtsprovokation

= Angriff wird absichtlich herbeigeführt, um den Angreifer gleichsam unter dem Deckmantel der Notwehr zu beeinträchtigen

seltener Fall

Konsequenzen für das Notwehrrecht streitig:

1. Ansicht (BGer): Verlust des Notwehrrechts insgesamt = Art. 15 StGB nicht anwendbar, Strafbarkeit in vollem Umfang möglich

2. Ansicht: Notwehrrecht soll allenfalls eingeschränkt sein (vgl. dazu STRATENWERTH, § 10 N 81 m.w.N.) → Rechtfertigung durch Notwehr bleibt möglich

3. Ansicht: Abwehrwille fehlt (DONATSCH/TAG, S. 228) → Tat ist rechtswidrig, aber nur Versuchsstrafbarkeit

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Vgl. BGer, Urteil 6B_352/2016 v. 29.7.2016, E. 1.2 m.w.N.; BGE 142 IV 14 ff.

Strafbarkeit von … nach Art. …. StGB?I. Tatbestand: (+)II. Rechtswidrigkeit: Notwehr (Art. 15 StGB)? 1. Bestehen einer Notwehrlage Angriff gegen jemand? der gerade stattfindet oder

unmittelbar droht Rechtswidrigkeit des Angriffs

2. Abwehrhandlung in die Rechtsgüter des Angreifers

eingreifend in einer den Umständen

angemessenen Weise: Erforderlichkeit der

Abwehrhandlung Abwehrhandlung darf nicht

unverhältnismässig sein3. Handeln mit AbwehrwillenIII. Schuld

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Veranlassung des Angriffs in sonstiger Weise

häufiger Fall

Einschränkungen des Notwehrrechts?: BGer: sind möglich, wenn Notwehrlage «mit verschuldet bzw.

verursacht» (vgl. Urteil 6B_352/2016 v. 29.7.2016, E. 1.2 m.w.N) Lehre (beispielhaft): allenfalls bei ernster Provokation

(STRATENWERTH, § 10 N 81); allenfalls bei rechtswidrigem Vorverhalten (SEELMANN/GETH, Strafrecht AT I, N 203); keine Einschränkung (DONATSCH/TAG, S. 228)

bei Einschränkungen: welche Gegenwehr gilt noch als «angemessen»?

Hinweis: Ob dem Angegriffenen bei «zu intensiver» Abwehr ein entschuldigender Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 2 StGB) zugute zu halten ist, richtet sich nach dessen Voraussetzungen und ist in der Schuld zu prüfen.

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Strafbarkeit von … nach Art. …. StGB?I. Tatbestand: (+)II. Rechtswidrigkeit: Notwehr (Art. 15 StGB)? 1. Bestehen einer Notwehrlage Angriff gegen jemand? der gerade stattfindet oder

unmittelbar droht Rechtswidrigkeit des Angriffs

2. Abwehrhandlung in die Rechtsgüter des Angreifers

eingreifend in einer den Umständen

angemessenen Weise: Erforderlichkeit der

Abwehrhandlung Abwehrhandlung darf nicht

unverhältnismässig sein3. Handeln mit AbwehrwillenIII. Schuld

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Notwehr «in einer den Umständen angemessenen Weise» –Zusammenfassung

«Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr […] nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässigerscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehrbedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. DieAngemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrigAngegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungendarüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, wenigereinschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen.» (BGE 136 IV 51 f.)

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AbwehrhandlungSachbeschädigung?

Sonderfall: Notwehrhilfe

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Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.

Fallbeispiel: Hotelier Stalder hielt zwei bissige Bernhardiner mit einem Gewicht von 80 und 90 Kilos. Von H schlecht beaufsichtigt, gelangten sie auf die Strasse und machten sich über Morard her. Der ging zu Boden, die Hunde stürzten immer wieder auf ihn und bissen zu. Mottier beobachtete das vom Fenster des Hotels aus. Um das Leben von Morard fürchtend, nahm er seinen Karabiner und erschoss einen der Hunde. Strafbarkeit von Morard?

(vgl. BGE 97 IV 73 ff; TRECHSEL/NOLL/PIETH, StrafR AT I, S. 122)

Stalder MorardAngriff = jede Bedrohung durch menschliches Verhalten

Mottier

?

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Sonderfall: Notwehrhilfe

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Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.

Fallbeispiel: Hotelier Stalder hielt zwei bissige Bernhardiner mit einem Gewicht von 80 und 90 Kilos. Von H schlecht beaufsichtigt, gelangten sie auf die Strasse und machten sich über Morard her. Der ging zu Boden, die Hunde stürzten immer wieder auf ihn und bissen zu. Mottier beobachte das vom Fenster des Hotels aus. Um das Leben von Morard fürchtend, nahm er seinen Karabiner und erschoss einen der Hunde. Strafbarkeit von Morard?

Strafbarkeit von Mottier nach Art. 144 Ziff. 1 StGB durch den Schuss?I. Tatbestand: (+), hat Hund von Stalder erschossenII: Rechtswidrigkeit: Rechtfertigung durch Notwehr (Art. 15 StGB)? 1. Bestehen einer Notwehrlage Angriff gegen jemand? der gerade stattfindet oder unmittelbar droht Rechtswidrigkeit des Angriffs2. Abwehrhandlung: durch jedermann möglich! in die Rechtsgüter des Angreifers eingreifend in einer den Umständen angemessenen Weise:

Erforderlichkeit der Abwehrhandlung Abwehrhandlung darf nicht unverhältnismässig sein

3. Handeln mit AbwehrwillenErgebnis:

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Sonderfall: Notwehrhilfe

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schwieriger wird es, wenn ein gegen eine Notwehrhilfe gerichteter Wille des Angegriffenen möglicherweise nicht frei gebildet worden ist:

Beispiel: Geisel, die aus Angst um ihr Leben eine riskante Rettungsaktion durch Dritte ablehnt

Lösungsmöglichkeit: an Einwilligungslehre orientieren; soweit Wille der Geisel als unfrei gelten muss,kann er der Zulässigkeit einer Notwehrhilfe nicht entgegen stehen

Vgl. dazu z.T. DONATSCH/TAG, S. 233; STRATENWERTH, § 10 N 84

Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.

Einschränkung: Angegriffener darf nicht gegen seinen ausdrücklichen Willen verteidigt werden, Individualschutzprinzip greift dann nicht

Beispiel: David wird in einem Restaurant von seinem Gegenüber lautstark beschimpft undangespuckt. Um die peinliche Lage nicht weiter eskalieren zu lassen, weist David die Leute an denNebentischen an, sich nicht einzumischen.