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Rechtswissenschaftliche Fakultät
Strafrecht Allgemeiner Teil I
§8 Das vorsätzliche vollendete Begehungserfolgsdelikt – Rechtswidrigkeit
Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA
Vgl. DONATSCH/TAG, S. 217 ff.; STRATENWERTH,§10
Art. 15 Rechtfertigende NotwehrWird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
Art. 16 Entschuldbare Notwehr1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.2 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
Art. 17 Rechtfertigender NotstandWer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.
Art. 18 Entschuldbarer Notstand1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.2 War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
Strafrechts-Puzzle:1. Lesen Sie diese Bestimmungen. 2. Legen Sie fest, WO, d.h. an welchem Prüfungsstandort, diese Bestimmungen im Straftataufbau
unterzubringen sind. Bei mehreren Absätzen: Zuweisung für jeden Absatz vornehmen.3. Begründen Sie Ihre Wahl des Prüfungsstandortes.
Gehört das Verhalten zu einem Typus von Verhaltensweisen, die grundsätzlich als Unrecht einzustufen sind (Unrechtsbegründung)?
I. Tatbestand
Liegen Gründe vor, wegen denen die Einstufung als Unrecht für den konkreten Fall zu korrigieren ist (Unrechtsausschluss)?
II. Rechtswidrigkeit(= Fehlen von Rechtfertigungs-gründen)
Kann dem Täter sein Verhalten als persönliches Verschulden vorgeworfenwerden?
III. Schuld(= Fehlen von Schuldaus-schliessungsgründen)
Gibt es sonstige Gründe, die einem Schuldspruch/der Verhängung von Strafe entgegenstehen?
u.U. objektive Bedingung der Strafbarkeit (z.B. bei Art. 133, 134 StGB) u.U. Strafausschliessungs-/Strafaufhebungsgründe (z.B. Art. 54 StGB)
Gliederungsstufen der Straftat:
Gehört das Verhalten zu einem Typus von Verhaltensweisen, die grundsätzlich als Unrecht einzustufen sind?
I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand Elemente je nach BT-Bestimmung
2. subjektiver Tatbestand Vorsatz in Bezug auf alle obj. TBM u.U. weitere subjektive Merkmale
Liegen Gründe vor, wegen denen die Einstufung als Unrecht für den konkreten Fall zu korrigieren ist?
II. Rechtswidrigkeit(= Fehlen von Rechtfertigungs-gründen)
Wenn möglicherweise doch ein RFG eingreift, prüfen Sie diesen nach seinen:1. objektiven Elementen2. subjektiven Elementen
Kann dem Täter sein Verhalten als persönliches Verschulden vorgeworfenwerden?
III. Schuld(= Fehlen von Schuldaus-schliessungsgründen)
Gibt es sonstige Gründe, die einem Schuldspruch/der Verhängung von Strafe entgegenstehen?
u.U. objektive Bedingung der Strafbarkeit u.U. Strafausschliessungs-/Strafaufhebungsgründe
Unrechtsbegründung – Unrechtsausschluss:
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Struktur der Rechtfertigungsgründe
HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 5
Tatbestandsverwirklichung
objektiver Unwert (Erfolgsunwert): Aussenwirkung des Verhaltens; Verletzung/Gefährdung des Rechtsguts
subjektiver Unwert (Handlungsunwert): innere Einstellung des Täters, insbesondere vorsätzliche/fahrlässige Begehung (u.U. weitere subj. Merkmale)
Rechtfertigung
objektives Rechtfertigungselement (Erfolgswert): Vorliegen einer rechtfertigenden SV-Konstellation
subjektives Rechtfertigungselement (Handlungswert): Handeln mindestens in Kenntnis der rechtfertigenden SV-Konstellation (pro RFG zu präzisieren)
gleicht aus
gleicht aus
Vgl. DONATSCH/TAG, S. 221; STRATENWERTH, § 10 N 102 ff.
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Die Rechtswidrigkeit als Prüfungsstufe
HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 6
Rechtfertigungsgründe: können sich aus der gesamten Rechtsordnung ergeben (Art. 14 StGB hat rein deklaratorische
Bedeutung)
können auch auf der Grundlage des Gewohnheitsrechts entstehen
können auch im Wege der Analogie gewonnen werden
Es gibt keinen abgeschlossenen Kreis von Rechtfertigungsgründen (sie können neu entstehen und alte Rechtfertigungsgründe können an Bedeutung verlieren).
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Wichtige Rechtfertigungsgründe im Überblick
HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 7
Strafgesetzliche Rechtfertigungsgründe: rechtfertigende Notwehr (Art. 15 StGB) rechtfertigender Notstand (Art. 17 StGB) andere (z.B. Art. 119 Abs. 1 StGB bei Schwangerschaftsabbruch)
Ausserstrafgesetzliche und übergesetzliche Rechtfertigungsgründe, z.B.: rechtfertigende Pflichtenkollision Einwilligung des Opfers Wahrung berechtigter Interessen Festnahmerecht (Art. 217 f. StPO), Beschlagnahmebefugnis usw. zivilrechtliche Gefahrenabwehrbefugnisse (Art. 52 OR; Art. 701 [Eingriff in Grundeigentum], 926
ZGB [Besitzesschutz]), Erziehungspflicht (Art. 327b Abs. 1 i.V.m. Art. 302 ZGB), etc., etc., etc.!
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Die Rechtswidrigkeit als Prüfungsstufe
HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 8
Beachte: es werden nur diejenigen Rechtfertigungsgründe geprüft, für die es im Einzelfall
Anknüpfungspunkte gibt ansonsten beschränkt man sich auf den Satz, dass Rechtfertigungsgründe nicht ersichtlich sind
und damit die Tat als rechtswidrig anzusehen ist bestehen Anknüpfungspunkte für mehrere Rechtfertigungsgründe, kann, sobald ein
Rechtfertigungsgrund bejaht wurde, auf die Prüfung weiterer Rechtfertigungsgründe verzichtetwerden
Sonderfall: positive Feststellung der Rechtswidrigkeit bei offenen Tatbeständen (z.B. Nötigunggem. Art. 180 StGB – mehr dazu im BT I)
Gehört das Verhalten zu einem Typus von Verhaltensweisen, die grundsätzlich als Unrecht einzustufen sind?
I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand (bei Sonderdelikten: Täterqualifikation) Taterfolg (rechtlich relevante) Tathandlung Verursachungszusammenhang zwischen Taterfolg
und Verhalten des Täters: Kausalität, objektive Zurechnung
2. subjektiver Tatbestand Vorsatz in Bezug auf alle obj. TBM u.U. weitere subjektive Merkmale
Liegen Gründe vor, wegen denen die Einstufung als Unrecht für den konkreten Fall zu korrigieren ist?
II. Rechtswidrigkeit(= Fehlen von Rechtfertigungs-gründen)
Wenn möglicherweise doch ein RFG eingreift, prüfen Sie diesen nach seinen:1. objektiven Elementen2. subjektiven Elementen
Kann dem Täter sein Verhalten als persönliches Verschulden vorgeworfenwerden?
III. Schuld(= Fehlen von Schuldaus-schliessungsgründen)
Gibt es sonstige Gründe, die einem Schuldspruch/der Verhängung von Strafe entgegenstehen?
u.U. objektive Bedingung der Strafbarkeit u.U. Strafausschliessungs-/Strafaufhebungsgründe
Prüfungsaufbau vorsätzliches vollendetes Begehungserfolgsdelikt:
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Rechtfertigung durch Notwehr (Art. 15 StGB)?
HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 10
Auf einem Busbahnhof wird ein Mann von zwei jungen Männern angegriffen. Diese sind mitBaseballschläger und Jagdmesser bewaffnet. Dem Mann gelingt es, sie abzuwehren undsie mit ihren eigenen Waffen zu töten.
Szene aus: Ferdinand von Schirach, Crime, Episode: Self Defense, Deutschland 2012
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Rechtfertigung durch Notwehr (Art. 15 StGB)?
HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 11
https://www.youtube.com/watch?v=1zgI4SINf3A
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Rechtfertigung durch Notwehr (Art. 15 StGB)
HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 12
1. Bestehen einer Notwehrlage («Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht») Angriff gegen jemand der gerade stattfindet oder unmittelbar droht (zeitliche Grenze)
Rechtswidrigkeit des Angriffs («ohne Recht»)2. Abwehrhandlung
in die Rechtsgüter des Angreifers eingreifend in einer den Umständen angemessenen Weise:
Erforderlichkeit der Abwehrhandlung
Abwehrhandlung darf nicht unverhältnismässig sein3. Handeln mit Abwehrwillen: Kenntnis der rechtfertigenden Sachlage + Wille zur Verteidigung
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
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Normatives Fundament (= Legitimationsgrundlagen) des Notwehrrechts
HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 13
Prinzip des Individualschutzes Prinzip der Rechtsbewährung
Rechtfertigung nur, wenn Handlung erforderlich ist, um rechtswidrigen Angriff auf ein Individualrechtsgut abzuwehren (universales Selbstschutzrecht)
Rechtfertigung auch deshalb, weil Abwehr eines rw Angriffs zugleich Verteidigung der vom Angreifer gebrochenen Norm bedeutet (Verteidigung des Rechts gegen das Unrecht)
das bedeutet
Vgl. DONATSCH/TAG, S. 225; STRATENWERTH,§10 N 67
in der Angriffs-situation
+
Rechtswissenschaftliche Fakultät
1. Notwehrlage: Angriff
HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 14
Fallbeispiele: 1. Hartmut hetzt seinen Hund auf den Radfahrer Rico. Rico wehrt den Hund mit
einem Tritt ab, der Hund erleidet einen Rippenbruch. 2. Hotelier Stalder hielt zwei bissige Bernhardiner mit einem Gewicht von 80 und 90
Kilos. Von H schlecht beaufsichtigt, gelangten sie auf die Strasse und machten sich über Morard her. Der ging zu Boden, die Hunde stürzten immer wieder auf ihn und bissen zu. Mottier beobachte das vom Fenster des Hotels aus. Um das Leben von Morard fürchtend, nahm er seinen Karabiner und erschoss einen der Hunde. (BGE 97 IV 73 ff)In beiden Fällen ist der TB der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) erfüllt, aber möglicherweise Rechtfertigung durch Notwehr: Haben Rico und Mottier einen «Angriff» i.S.v. Art. 15 StGB abgewehrt?
= jede Bedrohung durch menschliches Verhalten
Rechtswissenschaftliche Fakultät
1. Notwehrlage: Angriff gegen «jemand»
Notwehrfähig/notwehrhilfefähig sind ALLE Rechtsgüter des Einzelnen (Individualrechtsgüter) – aber auch NUR diese. Problematisch: Notwehr/Notwehrhilfe, wenn persönliche Rechtsgüter «mittelbar betroffen» sind? HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 15
Fallbeispiele:1. Greenpeace-Aktivisten entern eine Ölplattform der Gazprom
(Hausfriedensbruch) zur Verhinderung von Ölbohrungen, welche die Umwelt gefährden. Rechtfertigung des Verhaltens der Greenpeace-Aktivisten (Art. 186 StGB) durch Notwehr möglich?
2. X setzt sich angetrunken ans Steuer seines PW und steckt den Zündschlüssel ein. Der Passant P sieht dies, packt X am Kragen und zerrt ihn aus dem Fahrzeug (Nötigung). Rechtfertigung des Verhaltens von P (Art. 181 StGB) durch Notwehr möglich?
Rechtswissenschaftliche Fakultät
1. Notwehrlage: zeitliche Begrenzung des Notwehrrechts
HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 16
Wird jemand …angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht….
«unmittelbar mit einem Angriff bedroht» → wann beginnt das Notwehrrecht? konkrete Anzeichen eines Angriffs nötig, die eine sofortige Verteidigung nahelegen
Angriff, der gerade stattfindet («wird…angegriffen») → wann endet das Notwehrrecht? Notwehrrecht, solange weitere Verletzungen zu erwarten sind oder Vertiefung/Vergrösserung
einer bereits eingetretenen Verletzung unmittelbar bevorsteht
Besteht in diesen Fällen schon oder noch ein Notwehrrecht?1. Anton kündigt dem Barbesitzer Beat an, ihn zu verprügeln, sobald alle Gäste gegangen sind. 2. Frauke schiesst drei Mal auf Vito, der im Begriff ist, sie zu vergewaltigen. Als Vito schwer verletzt am
Boden liegen bleibt, gibt sie einen vierten Schuss auf ihn ab, der tödlich ist.
Rechtswissenschaftliche Fakultät
1. Notwehrlage: Rechtswidrigkeit des Angriffs
ohne Recht = rechtswidrig, bedeutet hier: gegen eine allgemeine, für jedermann geltende Rechtspflicht verstossend
keine Notwehr gegen einen seinerseits gerechtfertigten Angriff, keine Notwehr bei Duldungspflichten (deswegen: chronologische Prüfung!)
Angriff muss nicht schuldhaft sein → aber Achtung: in solchen Fällen kommt es dann zu Einschränkungen des Notwehrrechts (dazu später)
HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 17
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht…
Fallbeispiele: 1. Der Mieter hat schon wieder seine Miete nicht bezahlt. Um ihn zur Zahlung anzutreiben, verpasst ihm der
Vermieter eine Ohrfeige (Tätlichkeit). War die durch Notwehr gerechtfertigt?2. Ein Polizist sieht, wie Dario mit Drogen deal. Der Polizist will ihn festnehmen und stellt Dario auf dessen Flucht
ein Bein, so dass Dario stürzt. Dario schlägt auf den Polizisten ein, um zu entkommen, der Polizist erleidet eine Platzwunde. Strafbarkeit der Beteiligten?
3. Der 8-Jährige Max prügelt auf dem Spielplatz auf den Vater eines Spielkameraden ein, der Vater haut zurück (Tätlichkeit) – in Notwehr?
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Der Beschuldigte B. wurde von A. überfallen, er stiess A. von sich, so dass A….
Kollateralschäden
HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 18
…in das Auto von Peter krachte:
Strafbarkeit von B. wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Ziff. 1 StGB)?I. TB: (+)II. RW: Rechtfertigung durch Notwehr?
I. Tatbestand: (+)II. Rechtswidrigkeit: Notwehr (Art. 15 StGB)? 1. Bestehen einer Notwehrlage
Angriff gegen jemand? der gerade stattfindet oder
unmittelbar droht Rechtswidrigkeit des Angriffs
2. Abwehrhandlung in die Rechtsgüter des Angreifers
eingreifend in einer den Umständen
angemessenen Weise: Erforderlichkeit der
Abwehrhandlung Abwehrhandlung darf nicht
unverhältnismässig sein3. Handeln mit Abwehrwillen
Rechtswissenschaftliche Fakultät
keine Notwehrrechtfertigung für die Beeinträchtigung von Rechtsgütern unbeteiligter (= nicht angreifender) Dritter, denn ihnen gegenüber kommt eine Rechtsbewährung nicht in Betracht
gilt für alle Auswirkungen der Notwehr auf Unbeteiligte, auch für ungewollte und unerwartete
Ob für solche Auswirkungen dann eine Rechtfertigung durch Notstand (Art. 17 StGB) in Frage kommt, ist allein nach dessen Voraussetzungen zu prüfen.
2. Abwehrhandlung: in die Rechtsgüter des Angreifers eingreifend
HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 19
I. Tatbestand: (+)II. Rechtswidrigkeit: Notwehr (Art. 15 StGB)? 1. Bestehen einer Notwehrlage Angriff gegen jemand der gerade stattfindet oder
unmittelbar droht Rechtswidrigkeit des Angriffs
2. Abwehrhandlung in die Rechtsgüter des
Angreifers eingreifend: (-)Fazit zur Notwehrprüfung: (-)→ Rechtfertigender Notstand?
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2. Abwehrhandlung: in einer den Umständen angemessenen Weise
HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 20
Strenge Anforderungen an Träger von Schusswaffen und Messern:
A. parkt abends in engem Hinterhof seinen Porsche nahe neben demFahrzeug des B, der mit drei Begleitern daneben steht. B stört sich ander Parkplatzwahl, schimpft: «Du Porsche-Arschloch.» Wortgefecht folgt.B packt verschlossene Halbliter-Bierbüchse, schlägt sie A fest auf denKopf, Bier spritzt. A zieht mitgeführten Revolver, fordert B zum Rückzugauf. B kommt näher, sagt: «Ich werde Dir die Waffe in den Arschstecken», grinst, schreit. B zieht sich auf eine Treppe zurück, bedroht Aminutenlang mit der Waffe. B rückt weiter auf, auch seine Freundin kannihn nicht zurückhalten. Schliesslich feuert A aus nächster Nähe einenSchuss in den Bauch von B ab, trifft. B wird im Spital gerettet. Versuchtevorsätzliche Tötung des B durch Notwehr gerechtfertigt?
( vgl. BGer 6P.66/2000 v. 22. November 2000)
I. Tatbestand: (+)II. Rechtswidrigkeit: Notwehr (Art. 15 StGB)? 1. Bestehen einer Notwehrlage
Angriff gegen jemand? der gerade stattfindet oder unmittelbar
droht Rechtswidrigkeit des Angriffs
2. Abwehrhandlung in die Rechtsgüter des Angreifers
eingreifend in einer den Umständen
angemessenen Weise: Erforderlichkeit der
Abwehrhandlung Abwehrhandlung darf nicht
unverhältnismässig sein3. Handeln mit AbwehrwillenIII. Schuld
Rechtswissenschaftliche Fakultät
2. Abwehrhandlung: in einer den Umständen angemessenen Weise
Abwehrhandlung darf nicht unverhältnismässig sein:
Aufhänger für Einschränkungen des Notwehrrechts
problematische Fallgruppen sind insbesondere:
(krasses) Missverhältnis des angegriffenen und des beeinträchtigten Interesses
Angriffe erkennbar schuldlos Handelnder (Kinder, Geisteskranke) oder Irrender
selbstverschuldete Notwehrlage
Angriffe nahestehender Personen (z.B. durch Lebenspartner, Schwiegersohn, erwachsene Tochter)
HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 21
Strafbarkeit von … nach Art. …. StGB?I. Tatbestand: (+)II. Rechtswidrigkeit: Notwehr (Art. 15 StGB)? 1. Bestehen einer Notwehrlage Angriff gegen jemand? der gerade stattfindet oder unmittelbar
droht Rechtswidrigkeit des Angriffs
2. Abwehrhandlung in die Rechtsgüter des Angreifers
eingreifend in einer den Umständen angemessenen
Weise: Erforderlichkeit der Abwehrhandlung Abwehrhandlung darf nicht
unverhältnismässig sein3. Handeln mit AbwehrwillenIII. Schuld
Rechtswissenschaftliche Fakultät
(krasses) Missverhältnis?
HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 22
Verletzung des Angreifers auf Vermögenswerte:A. betrieb eine Wechselstube. Das Bargeld packte er abends in eineMappe, um sie im Tresor zu verwahren. M. hatte diesen Augenblickabgepasst. Er schlich sich von hinten an, packte die Mappe und ranntemit ihr davon. S., der zu seinem Schutz meistens eine Pistole auf sichträgt, schrie «Halt» und gab, als dies nichts nützte, einen Warnschuss indie Luft ab, nahm die Verfolgung auf, gab einen zweiten und drittenWarnschuss ab. M. rannte mit der Mappe weiter. Als S. erkannte, dass Mmit der Beute entwischen werde, blieb er stehen und gab auf 10-15 meinen Schuss auf den Unterschenkel des M. ab, der traf. Die Mappeenthielt Werte von insgesamt ca. Fr. 53'000.-, was dem Verdienst des S.während 1,5 – 2 J. entsprach. Die Werte waren nicht versichert und nichtversicherbar. S war ein ausgezeichneter Schütze.Strafbarkeit von S? (BGE 107 IV 12)
Strafbarkeit von … nach Art. …. StGB?I. Tatbestand: (+)II. Rechtswidrigkeit: Notwehr (Art. 15 StGB)? 1. Bestehen einer Notwehrlage
Angriff gegen jemand? der gerade stattfindet oder
unmittelbar droht Rechtswidrigkeit des Angriffs
2. Abwehrhandlung in die Rechtsgüter des Angreifers
eingreifend in einer den Umständen
angemessenen Weise: Erforderlichkeit der
Abwehrhandlung Abwehrhandlung darf nicht
unverhältnismässig sein3. Handeln mit AbwehrwillenIII. Schuld
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Angriffe erkennbar schuldlos HandelnderBei Angriffen erkennbar schuldunfähiger Personen (Kinder, Geisteskranke, Personen im Drogenrausch usw.) ist eine Notwehrlage gegeben, weil für diese nur ein
rechtswidriger Angriff gefordert wird
aber: Rechtsordnung wird durch solche Angriffe nicht ernstlich in Frage gestellt, Rechtsbewährungsprinzip kommt daher nicht voll zum Tragen
→ Wie muss sich der Angegriffene verhalten: Ausweichen soweit möglich; Hilfe Dritter in Anspruch nehmen, soweit diese verfügbar ist und der Angriff dadurch schonender abgewehrt werden kann; Bagatelleingriffe notfalls dulden
HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 23
Vgl. DONATSCH/TAG, S. 228; STRATENWERTH,§10 N 80
1. Bestehen einer Notwehrlage Angriff gegen jemand der gerade stattfindet oder unmittelbar droht Rechtswidrigkeit des Angriffs
2. Abwehrhandlung in die Rechtsgüter des Angreifers eingreifend in einer den Umständen angemessenen Weise:
Erforderlichkeit der Abwehrhandlung: «Abwehr» zulässig, schonendstes Mittel zu wählen, mit dem Angriff sicher und endgültig abgewehrt werden kann
Abwehrhandlung darf nicht unverhältnismässig sein
3. Handeln mit Abwehrwillen
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Fallbeispiel: Willkommener Angriff
Im Zürcher Kreis 5 haben sich Bürger zu einer «Nachbarschaftswache»zusammengeschlossen. George Zimmermann, ein Nachbarschaftswächtermit fremdenfeindlichen Attituden, ist tagsüber auf offener Strasse aufPatrouille. Er folgt einem 17-jährigen Schwarzen, Trayvon Martin, der dieKapuze seines Pullis über den Kopf gezogen hat und grimmig drein schaut.Zimmermann findet ihn suspekt.
Martin fühlt sich von Zimmermanns Hinterherlaufen provoziert. Nach einerWeile verliert er die Nerven und geht auf Zimmermann los. Zimmermann, derMartin körperlich weit überlegen ist, freut sich über die günstige Gelegenheitund schlägt Martin mit einem wuchtigen Haken nieder. Martin bleibtbenommen liegen. Strafbarkeit von Zimmermann?
Variante: Ändert sich an der rechtlichen Beurteilung etwas, wennZimmermann Martin durch nahes Auflaufen, lautes Pfeifen und verbaleHänseleien absichtlich gereizt hat, damit Martin «angreift»?
HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 24
(vgl. BGE 102 IV 228; 104 IV 53;142 IV 16; weltweit diskutiertesUrteil in Florida, USA, gegenGeorge Zimmerman, der TrayvonMartin am 26. Februar 2012erschossen hat)
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Absichtsprovokation
= Angriff wird absichtlich herbeigeführt, um den Angreifer gleichsam unter dem Deckmantel der Notwehr zu beeinträchtigen
seltener Fall
Konsequenzen für das Notwehrrecht streitig:
1. Ansicht (BGer): Verlust des Notwehrrechts insgesamt = Art. 15 StGB nicht anwendbar, Strafbarkeit in vollem Umfang möglich
2. Ansicht: Notwehrrecht soll allenfalls eingeschränkt sein (vgl. dazu STRATENWERTH, § 10 N 81 m.w.N.) → Rechtfertigung durch Notwehr bleibt möglich
3. Ansicht: Abwehrwille fehlt (DONATSCH/TAG, S. 228) → Tat ist rechtswidrig, aber nur Versuchsstrafbarkeit
HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 25
Vgl. BGer, Urteil 6B_352/2016 v. 29.7.2016, E. 1.2 m.w.N.; BGE 142 IV 14 ff.
Strafbarkeit von … nach Art. …. StGB?I. Tatbestand: (+)II. Rechtswidrigkeit: Notwehr (Art. 15 StGB)? 1. Bestehen einer Notwehrlage Angriff gegen jemand? der gerade stattfindet oder
unmittelbar droht Rechtswidrigkeit des Angriffs
2. Abwehrhandlung in die Rechtsgüter des Angreifers
eingreifend in einer den Umständen
angemessenen Weise: Erforderlichkeit der
Abwehrhandlung Abwehrhandlung darf nicht
unverhältnismässig sein3. Handeln mit AbwehrwillenIII. Schuld
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Veranlassung des Angriffs in sonstiger Weise
häufiger Fall
Einschränkungen des Notwehrrechts?: BGer: sind möglich, wenn Notwehrlage «mit verschuldet bzw.
verursacht» (vgl. Urteil 6B_352/2016 v. 29.7.2016, E. 1.2 m.w.N) Lehre (beispielhaft): allenfalls bei ernster Provokation
(STRATENWERTH, § 10 N 81); allenfalls bei rechtswidrigem Vorverhalten (SEELMANN/GETH, Strafrecht AT I, N 203); keine Einschränkung (DONATSCH/TAG, S. 228)
bei Einschränkungen: welche Gegenwehr gilt noch als «angemessen»?
Hinweis: Ob dem Angegriffenen bei «zu intensiver» Abwehr ein entschuldigender Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 2 StGB) zugute zu halten ist, richtet sich nach dessen Voraussetzungen und ist in der Schuld zu prüfen.
HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 26
Strafbarkeit von … nach Art. …. StGB?I. Tatbestand: (+)II. Rechtswidrigkeit: Notwehr (Art. 15 StGB)? 1. Bestehen einer Notwehrlage Angriff gegen jemand? der gerade stattfindet oder
unmittelbar droht Rechtswidrigkeit des Angriffs
2. Abwehrhandlung in die Rechtsgüter des Angreifers
eingreifend in einer den Umständen
angemessenen Weise: Erforderlichkeit der
Abwehrhandlung Abwehrhandlung darf nicht
unverhältnismässig sein3. Handeln mit AbwehrwillenIII. Schuld
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Notwehr «in einer den Umständen angemessenen Weise» –Zusammenfassung
«Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr […] nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässigerscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehrbedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. DieAngemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrigAngegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungendarüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, wenigereinschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen.» (BGE 136 IV 51 f.)
HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 27
Rechtswissenschaftliche Fakultät
AbwehrhandlungSachbeschädigung?
Sonderfall: Notwehrhilfe
HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 28
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
Fallbeispiel: Hotelier Stalder hielt zwei bissige Bernhardiner mit einem Gewicht von 80 und 90 Kilos. Von H schlecht beaufsichtigt, gelangten sie auf die Strasse und machten sich über Morard her. Der ging zu Boden, die Hunde stürzten immer wieder auf ihn und bissen zu. Mottier beobachtete das vom Fenster des Hotels aus. Um das Leben von Morard fürchtend, nahm er seinen Karabiner und erschoss einen der Hunde. Strafbarkeit von Morard?
(vgl. BGE 97 IV 73 ff; TRECHSEL/NOLL/PIETH, StrafR AT I, S. 122)
Stalder MorardAngriff = jede Bedrohung durch menschliches Verhalten
Mottier
?
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Sonderfall: Notwehrhilfe
HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 29
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
Fallbeispiel: Hotelier Stalder hielt zwei bissige Bernhardiner mit einem Gewicht von 80 und 90 Kilos. Von H schlecht beaufsichtigt, gelangten sie auf die Strasse und machten sich über Morard her. Der ging zu Boden, die Hunde stürzten immer wieder auf ihn und bissen zu. Mottier beobachte das vom Fenster des Hotels aus. Um das Leben von Morard fürchtend, nahm er seinen Karabiner und erschoss einen der Hunde. Strafbarkeit von Morard?
Strafbarkeit von Mottier nach Art. 144 Ziff. 1 StGB durch den Schuss?I. Tatbestand: (+), hat Hund von Stalder erschossenII: Rechtswidrigkeit: Rechtfertigung durch Notwehr (Art. 15 StGB)? 1. Bestehen einer Notwehrlage Angriff gegen jemand? der gerade stattfindet oder unmittelbar droht Rechtswidrigkeit des Angriffs2. Abwehrhandlung: durch jedermann möglich! in die Rechtsgüter des Angreifers eingreifend in einer den Umständen angemessenen Weise:
Erforderlichkeit der Abwehrhandlung Abwehrhandlung darf nicht unverhältnismässig sein
3. Handeln mit AbwehrwillenErgebnis:
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Sonderfall: Notwehrhilfe
HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 30
schwieriger wird es, wenn ein gegen eine Notwehrhilfe gerichteter Wille des Angegriffenen möglicherweise nicht frei gebildet worden ist:
Beispiel: Geisel, die aus Angst um ihr Leben eine riskante Rettungsaktion durch Dritte ablehnt
Lösungsmöglichkeit: an Einwilligungslehre orientieren; soweit Wille der Geisel als unfrei gelten muss,kann er der Zulässigkeit einer Notwehrhilfe nicht entgegen stehen
Vgl. dazu z.T. DONATSCH/TAG, S. 233; STRATENWERTH, § 10 N 84
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
Einschränkung: Angegriffener darf nicht gegen seinen ausdrücklichen Willen verteidigt werden, Individualschutzprinzip greift dann nicht
Beispiel: David wird in einem Restaurant von seinem Gegenüber lautstark beschimpft undangespuckt. Um die peinliche Lage nicht weiter eskalieren zu lassen, weist David die Leute an denNebentischen an, sich nicht einzumischen.