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2+ Merkblatt Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen in der Corona-Krise Stand: 18. Dezember 2020

Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen in der Corona-Krise · - für Unternehmen mit mehr als 10 Vollzeitbeschäftigten, mind. seit 1.1.2019 am Markt und zum 31.12.2019 in

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Merkblatt

Unterstützungsmöglichkeiten für

Unternehmen in der Corona-Krise Stand: 18. Dezember 2020

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Merkblatt Unterstützungsmöglichkeiten in der Coronakrise für Unternehmen

Die aktuelle Situation führt für viele Unternehmen zu massiven wirtschaftlichen Problemen. Zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen wurden von Seiten der Politik bereits angekündigt. Hiermit möchten wir Ihnen einen Überblick über die zurzeit möglichen Maßnahmen geben, die helfen können, die wirtschaftliche Situation abzufangen. Wir werden diese Liste laufend um zusätzliche Maßnahmen ergänzen, sobald sie genutzt werden können. Für weitere Fragen stehen wir unter anderem über unsere Hotline T. 0202 2490-555 zur Verfügung. Zusätzlich informieren wir natürlich über unser Webangebot www.bergische.ihk.de sowie unser Angebot auf Facebook www.facebook.com/bergischeihk

1. Zuschussförderung

a. Soforthilfe NRW Die Antragsfrist für die Soforthilfe NRW ist zum 31. Mai 2020 abgelaufen. Die zwischenzeitlich im Herbst erfolgte Abfrage zur Rückzahlung wurde wieder gestoppt und das Rückzahlungsverfahren ausgesetzt. Eine erneute Aufforde-rung zur Rückzahlung an alle 430.000 Empfänger der Soforthilfe ist Anfang Dezember erfolgt. Die Abrechnung der Soforthilfe soll im Frühjahr 2021 erfolgen, für eine mögli-che Rückzahlung besteht bis zum Herbst 2021 Zeit. Viele Soforthilfe-Empfän-ger äußern jedoch auch den Wunsch, bald abzurechnen, um die Rückzahlung noch in diesem Jahr verbuchen und steuerlich geltend machen zu können. Wer sich für diese Option entscheidet, erhält mit einem Klick in der Mail Zugriff auf die sog. Berechnungshilfe sowie das Rückmelde-Formular. Alle anderen brauchen zunächst einmal nichts weiter zu unternehmen. Sie erhalten im Frühjahr 2021 eine erneute Mail mit der Aufforderung zur Zurückzahlung. Informationen findet man hier: HIER KLICKEN

b. Überbrückungshilfe NRW 1. Förderphase (ÜH1) Die erste Förderphase der Überbrückungshilfe NRW lief von Juni bis Ende August 2020. Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich. Informationen findet man hier: HIER KLICKEN

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c. Überbrückungshilfe NRW 2. Förderphase (ÜH2) Die zweite Förderphase der Überbrückungshilfe NRW läuft von Anfang September bis Ende Dezember 2020. Die wichtigsten Änderungen gegenüber der ÜH1 sind: - Flexibilisierung der Eintrittsschwelle. - Erhöhung der Fördersätze - Personalkostenpauschale auf 20 Prozent der förderfähigen Kosten erhöht - Im Rahmen der ergänzenden ÜH2 NRW Plus ist die Zahlung einer Wirtschaftsförderungsleistung (fiktiver Unternehmerlohn) in Höhe von monatlich 1.000 Euro (maximal 4.000 Euro) möglich. Die Antragstellung kann ausschließlich durch einen vom Antragsteller beauf-tragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechts-anwalt erfolgen. Auf der Antragsplattform können sich diese registrieren und Anträge auf Überbrückungshilfe des Bundes sowie die NRW Überbrückungs-hilfe Plus einreichen. Sie finden dort auch häufig gestellte Fragen und Antwor-ten zur Überbrückungshilfe des Bundes. Bei der Schlussabrechnung sind Nachzahlungen ebenso wie Rückforderungen möglich. Informationen mit umfangreichen FAQs findet man hier: HIER KLICKEN

d. Außerordentliche Wirtschaftshilfe – Novemberhilfe/Dezemberhilfe Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen und Selb-ständige gewährt der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Auch indirekt Betroffene, die mindestens 80% ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen machen, sind antragsberechtigt: - Erstattungsbetrag 75% des Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter - Erstattungsbetrag bei größeren Unternehmen nach Maßgabe der Obergrenzen der beihilferechtlichen Vorgaben - Soloselbstständige erhalten einen vereinfachten direkten Zugangsweg für eine Förderung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten eine Abschlagszahlung bis zu 50.000 Euro. - Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. - Die Antragstellung für die Novemberhilfe ist aktuell möglich (bis 31. 1.2021). Antragstellungen für die Dezemberhilfen sind noch nicht möglich. - Erste Abschlagszahlungen erfolgen seit Ende November - Um Missbrauch vorzubeugen, sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen. Informationen mit umfangreichen FAQs findet man hier: HIER KLICKEN

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e. Überbrückungshilfe NRW 3. Förderphase (ÜH3) Die ÜH3 soll eine Laufzeit von Januar bis Juni 2021 haben. Es soll gegenüber den bisherigen Förderphasen weitere Verbesserungen geben, bspw. bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen. Bei der Höhe sind anstelle von bislang max. 50.000 Euro pro Monat künftig bis zu max. 200.000 Euro pro Monat Be-triebskostenerstattung möglich. Mit der "Neustarthilfe" – soll es dabei wird es eine besondere Unterstützung für Soloselbständige geben. Betroffene, zum Beispiel aus dem Kunst- und Kulturbereich, sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Solo-selbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkos-ten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinneh-men mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkri-senzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbin-dung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen. Aktuelle Informationen findet man hier: HIER KLICKEN

2. Kreditfinanzierung Die öffentlichen Banken (NRW.BANK, KfW sowie Bürgschaftsbank NRW) haben Ihre Angebote auf die aktuelle Situation angepasst. Weiterhin Bestand hat dabei das so-genannte Hausbankenprinzip, d.h. zur Gewährung eines Förderkredits benötigen Sie eine Hausbank, die bereit ist, den Antrag zu stellen und die dabei auch einen Teil ins eigene Risiko gehen wird. Die wichtigsten Programme sind: NRW.BANK Universalkredit - Finanzierung von Betriebsmitteln und Investitionen - Haftungsfreistellung zugunsten der Hausbank bis 80 Prozent - kein Mindestkreditbetrag - Endfällige Darlehen (2 oder 4 Jahre Laufzeit) - Ratendarlehen (3,4, oder 5 Jahre Laufzeit, 1 oder 2 Jahre tilgungsfrei) Details: www.nrwbank.de/universalkredit NRW.Start-up akut, Wandeldarlehen - KMU in Gründung und bis 36 Monate nach der Gründung - 15 TEUR – 200 TEUR Details: www.nrwbank.de/start-up-akut

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KfW Sonderprogramm 2020 - Finanzierung von Betriebsmitteln und Investitionen - Haftungsfreistellung zugunsten der Hausbank bis zu 90 Prozent - Kredite bis 3 Mio. Euro, nur Risikoprüfung durch Hausbank Details: www.kfW.de/corona KfW Sonderprogramm 2020 - Schnellkredit - Finanzierung von Betriebsmitteln und Investitionen, Umschuldungen ausgeschlossen - Höchstbetrag 25% des Jahresumsatzes 2019, max. 500 TEUR (bis 50 MA) und 800 TEUR (über 50 MA) - für alle Unternehmen, die mind. seit 1.1.2019 am Markt und zum 31.12.2019 in „geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen“ - Laufzeit: 10 Jahre mit bis zu zwei tilgungsfreien Anlaufjahren, Zinssatz 3 Prozent - 100prozentige Haftungsfreistellung für die Hausbank - keine Risikoprüfung durch KfW und Hausbank - Bestellung von Sicherheiten ist nicht zulässig Details: www.kfW.de/corona Bürgschaftsbank NRW Die Bürgschaftsbank NRW bietet verschiedene Bürgschaftsmodelle mit einem Ver-bürgungsgrad bis zu 90% an. Für Unternehmen bis 10 Mitarbeiter ist sogar eine Ver-bürgung coronabedingter Liquiditätskredite bis 100% möglich. Je nach Produkt ist eine sofortige Zusage möglich. Eine Beantragung ist in allen Fällen nur über die Hausbank möglich. Details: https://www.bb-nrw.de/de/aktuelles/corona-hilfe/ Weitere Infos: NRW.BANK-Service-Center: 0211 91741 4800 www.nrwbank.de Bürgschaftsbank NRW: 02131 5107-200 https://www.bb-nrw.de Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW: 0800 539 9000 https://www.kfw.de/ Bei notwendigen Überbrückungsfinanzierungen sollte zeitnah das Gespräch mit der Hausbank gesucht werden, denn die Vergabe von Bürgschaften, Haftungsfreistellun-gen und günstigen Krediten erfordert immer die Begleitung durch eine Hausbank.

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3. Weitere Maßnahmen

a. Ausbildungsprämie Für Unternehmen bis zu 249 Mitarbeitern: - Je abgeschlossenen Ausbildungsvertrag 2.000€ Prämie - Für jeden zusätzlich abgeschlossenen Vertrag 3.000€ Prämie Nähere Infos gibt es hier: HIER KLICKEN

b. Kurzarbeitergeld Wenn Ihr Betrieb aufgrund der Corona-Krise nicht ausgelastet ist, kann bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit ein Antrag auf Kurzarbeit gestellt werden. Die Hürden für die Genehmigung sind aktuell sehr niedrig, so dass die Bewilligung relativ unbürokratisch abgewickelt wird. Falls 10% Ihrer Be-schäftigten einen Arbeitsausfall von mindestens 10% haben, sind die Mindest-voraussetzungen bereits erfüllt. Wichtig: Betriebe müssen Kurzarbeit vorher bei der Arbeitsagentur anzeigen. Erst danach können Sie dieses beantragen. Wenden Sie sich dazu an Ihren Arbeitgeber-Service. Von ihm erhalten Sie die Zugangsdaten, um Kurzarbei-tergeld beantragen zu können. So beantragen Sie Kurzarbeitergeld (Video): HIER KLICKEN Die zehn häufigsten Fehler bei der Beantragung finden Sie hier: HIER KLICKEN Weitere Informationen finden Sie hier: HIER KLICKEN Unterstützung bei Beantragung und Bearbeitung von Kurzarbeitergeld Erste Wahl bei der Beantragung und Abwicklung des Kurzarbeitergeldes sollte die Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater sein. Für kleine Unternehmen, die den Antrag und die Abwicklung selbst übernehmen, kann dieses Tool hel-fen: https://libu.io/app mit digitaler „Schritt für Schritt“-Anleitung, die die Antragsstellung begleitet (mit herzlichem Dank an Pascal Kremp, CEO, Pinetco GmbH, Wuppertal)

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c. Jobcenter Gegebenenfalls kann auch das Jobcenter im Notfall Unterstützungsleistungen (Hartz IV) zur Sicherstellung des Lebensunterhalts anbieten. Sprechen Sie dazu direkt das Jobcenter in Ihrer jeweiligen Stadt an. Wuppertal: https://www.jobcenter.wuppertal.de/ Solingen: https://www.solingen.de/de/dienstleistungen/59-jobcenter/ Remscheid: http://www.jobcenter-remscheid.de/

d. Finanzamt Stundung Aussetzung fälliger Vorauszahlungen zur Einkommenssteuer, bzw. Körperschaftssteuer, etc. - Antrag auf Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen / Erlass von Säumniszuschlägen - Antrag auf Stundung der Gewerbesteuer bei Ihrer jeweiligen Kommune

e. Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen Um eine Vollstreckung der Sozialversicherungsbeiträge bei einem finanziellen Engpass zu vermeiden, empfiehlt es sich, mit den beteiligten Krankenkassen eine Stundung von Beiträgen zu vereinbaren. In Ausnahmefällen dürfen die Krankenkassen die Beiträge stunden, wenn die sofortige Einziehung eine erhebliche Härte für den Arbeitgeber darstellt und der Anspruch nicht gefährdet ist. Eine Stundung erfolgt allerdings nur gegen angemessene Verzinsung und Sicherheitsleistung. Die Krankenkassen ent-scheiden als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge jeweils im Einzelfall. Es ist sinnvoll, sich frühzeitig mit den zuständigen Krankenkassen in Verbindung zu setzen, um die Möglichkeiten und Modalitäten einer Stun-dung abzuklären.

f. Schuldnerberatung Kostenfreie Schuldnerberatung bietet an: S.I.B. Schulden- und Insolvenzberatung Roland Dingerkus Wilhelmstr. 7 42697 Solingen Tel: 0212 23568-0 Internet: www.sib-solingen.de Mail: [email protected]

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g. Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz Selbständige haben Anspruch auf Entschädigung, wenn der Betrieb aus infek-tions-schutzrechtlichen Gründen untersagt wird (§ 56 Infektionsschutzgesetz). Anspruch haben sowohl Inhaber als auch angestellte Mitarbeiter. Vorausset-zung für Entschädigungsansprüche ist das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen. Die Abläufe, wie in solchen Fällen vorgegangen wird (z.B. Antragstellung), be-stimmt die zuständige Behörde. Betroffene sollten sich deshalb zunächst an die zuständige Behörde wenden, um alles Weitere zu erfahren. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich bei Selbstständigen nach ihrem Verdienst-ausfall. Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige auch für Betriebsausga-ben „in angemessenem Umfang“ entschädigt werden (§ 56 Absatz 4 Infekti-onsschutzgesetz). Auch dies müssen die Inhaber selbst beantragen. Eine Inanspruchnahme auf Entschädigungsleistungen ist NICHT für die aktu-ell angeordnete Schließungen von Unternehmen, sondern nur bei einer be-hördlich angeordneten Quarantäne des Unternehmens möglich! Zuständige Behörde Rheinland: LVR-Zentralverwaltung in Köln-Deutz Landschaftsverband Rheinland Kennedy-Ufer 2 50679 Köln Telefonzentrale: 0221 809-5400 Telefax: 0221 809-5402 E-Mail: [email protected] HIER KLICKEN

Stand: 18.12..2020 Alle Angaben ohne Gewähr IHK/Gri