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Prof. Dr. Ingolf Pernice Stand WS 2002/03 Humboldt-Universität zu Berlin ergänzt Aug. 2003 Vorläufige Fassung ! VORLESUNG EUROPARECHT I (EUROPÄISCHES VERFASSUNGSRECHT) A. Allgemeine Literatur: I. Textsammlungen - EG-Vertrag (nach Amsterdam): obligatorisch - Sartorius II (sehr ratsam) - Beutler/Bieber/Pipkorn/Streil, Recht der Europäischen Gemeinschaften, Textsammlung, Loseblatt vor allem: Amtsblatt der EG, jetzt auch http://europa.eu.int/eur-lex Zu den Institutionen: - Home-page des EuGH: http://europa.eu.int/cj/de/ - Europäische Kommission: http://www.europa.eu.int/comm/index_de.htm - Europäisches Parlament: http://europa.eu.int/inst/de/ep.htm Weitere Internet- "Verweise" auf: www.WHI-berlin.de II. Kommentare: - Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EWG-Vertrag, 5. Aufl. 1998 - Grabitz, Kommentar zum EWG-Vertrag, Loseblatt 1983-2000. - Carl Otto Lenz, Kommentar zum EG-Vertrag, 2. Aufl. 1999 - Calliess/Ruffert (Hrsg.), Kommentar zum EU-Vertrag und EG-Vertrag, 2. Aufl. 2002 - Jürgen Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, 2000. III. Lehr- und Handbücher: - Oppermann, Europarecht, 2. Aufl. 1999 - Rudolf Streinz, Europarecht, 5. Aufl. 2001 (empfehlenswert) - Dauses, Handbuch des EG-Wirtschaftsrechts, Loseblatt - Rengeling/Middeke/Gellermann, Rechtsschutz in der Europäischen U- nion, 1994 - Stephan Hobe, Europarecht, 2002 (knapper Überblick) - Matthias Herdegen, Europarecht, 4. Aufl. 2004 - Christian Zacker/Stephan Wernicke, Examinatorium Europarecht, 2. Aufl. 2000 (empfehlenswert) IV. Zeitschriften:

VORLESUNG EUROPARECHT I (EUROPÄISCHES … · nicht auf ein europäisches Volk, sondern auf die einzelnen Mitgliedstaaten zu-rück und bleibt auch nach seinem Inkrafttreten von diesen

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Prof. Dr. Ingolf Pernice Stand WS 2002/03Humboldt-Universität zu Berlin ergänzt Aug. 2003

Vorläufige Fassung !

VORLESUNG EUROPARECHT I(EUROPÄISCHES VERFASSUNGSRECHT)

A. Allgemeine Literatur:

I. Textsammlungen- EG-Vertrag (nach Amsterdam): obligatorisch- Sartorius II (sehr ratsam)- Beutler/Bieber/Pipkorn/Streil, Recht der Europäischen Gemeinschaften,

Textsammlung, Loseblatt

vor allem: Amtsblatt der EG, jetzt auch http://europa.eu.int/eur-lex

Zu den Institutionen:

- Home-page des EuGH: http://europa.eu.int/cj/de/- Europäische Kommission:

http://www.europa.eu.int/comm/index_de.htm- Europäisches Parlament: http://europa.eu.int/inst/de/ep.htm

Weitere Internet- "Verweise" auf: www.WHI-berlin.de

II. Kommentare:

- Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EWG-Vertrag, 5. Aufl.1998

- Grabitz, Kommentar zum EWG-Vertrag, Loseblatt 1983-2000.- Carl Otto Lenz, Kommentar zum EG-Vertrag, 2. Aufl. 1999- Calliess/Ruffert (Hrsg.), Kommentar zum EU-Vertrag und EG-Vertrag, 2.

Aufl. 2002- Jürgen Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, 2000.

III. Lehr- und Handbücher:- Oppermann, Europarecht, 2. Aufl. 1999- Rudolf Streinz, Europarecht, 5. Aufl. 2001 (empfehlenswert)- Dauses, Handbuch des EG-Wirtschaftsrechts, Loseblatt- Rengeling/Middeke/Gellermann, Rechtsschutz in der Europäischen U-

nion, 1994- Stephan Hobe, Europarecht, 2002 (knapper Überblick)- Matthias Herdegen, Europarecht, 4. Aufl. 2004- Christian Zacker/Stephan Wernicke, Examinatorium Europarecht, 2.

Aufl. 2000 (empfehlenswert)

IV. Zeitschriften:

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I. Pernice Vorlesung Europarecht I (Europäisches Verfassungsrecht 2

- Europarecht (EuR)- Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW)- Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht (EWS)- Recht der Internationalen Wirtschaft (RIW)- Europäische Grundrechte Zeitschrift (EuGRZ)- Zeitschrift für Europäisches Privatrecht (ZeuP)- Common Market Law Review (CMLRev)- European Law Review (ELRev)- European Law Journal (ELJ)- Columbia Journal of European Law (CJEL)- Cahiers de Droit Européen (CDE)- Revue trimestrielle de droit européen (RTDE)- Revue du Marché Commun (RMC)- Rivista di Diritto Europeo (RivDE)- Forum Constitutionis Europae (FCE), in: www.whi-berlin.de

V. Rechtsprechung

- Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Slg.), neueste Rspr.auf der Web-Seite des EuGH

- Hummer/Simma/Vedder/Emmert, Europarecht in Fällen, 3. Aufl. 1999(abgekürzt H.)

- C. Koenig/M. Pechstein, Entscheidungen des EuGH Studienauswahl

B. Programm - Gliederungsübersicht

§ 1 Einführung: Laeken und der Prozeß der Europäischen Verfas-sungLesen: EuGHE 1963, 1 - Van Gend & Loos (H. 32)

EuGHE 1964, 1141 . Costa/ENEL (H. 77)Ingolf Pernice, Europäisches und nationales Verfassungsrecht,VVDStRL 60 (2001), S. 148 ff.

I. Vertrag oder Verfassung? Verfassungsbegriff und RechtsprechungII. Europäischer VerfassungsverbundIII. Die Erklärung von Laeken und die Stadien im europäischen Verfas-

sungsprozess

§ 2 Der institutionelle Rahmen der EULesen: EuGHE 1990,, I-2041 (2069 ff.) - Tschernobyl (H. 261 ff.)

Matthias Herdegen, Europarecht, S. 82-125Armin Hatje, Die institutionelle Reform der Europäischen Union -der Vertrag von Nizza auf dem Prüfstand, EuR 2001, 143

I. Die Institutionen von EG und EU: Eine einheitliche OrganstrukturII. Der Grundsatz des Institutionellen Gleichgewichts - Form der Gewalten-

teilung?III. Verfassungshomogenität und Funktionsfähigkeit der Institutionen in der

EU

§ 3 Rechtsquellen und Normativität des EG-RechtsLesen: EuGHE 1982, 53 - Becker (H. 42)

EuGHE 1999, I-5613 (5651 ff.) - WWF/Bozen, (Ls.: EuZW 2001, 224)BVerfGE 75, 223 - Kloppenburg (H. 49)EuGHE 1996, I-1029 - Brasserie du Pêcheur (H. 283)

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I. Pernice Vorlesung Europarecht I (Europäisches Verfassungsrecht 3

I. Primär- (Verfassungs-), Sekundär- und KooperationsrechtII. Vorrang und unmittelbare Wirkung des Gemeinschaftsrechts im europäi-

schen VerfassungsverbundIII. Normative Verschränkung der Handlungsebenen: „Gesetz und Recht“

§ 4 Verfahren der Rechtsetzung und demokratische LegitimationLesen: EuGHE 1991 I 2867/2900 (H. 204)- Titandioxid

EuGHE 1980, 3333 - IsoglucoseEGMR EuZW 1999, 308 - Matthews

I. Die Typenvielfalt der Rechtsetzungsverfahren und ihre ProblematikII. Initiativmonopol der Kommission und Kontrollrechte von Rat und Parla-

mentIII. Die Rolle der nationalen Parlamente - Neue Vorschläge

§ 5 Die Kompetenzordnung der EGLesen: EuGH EuZW 2000, 694 ff. - Tabakwerbe-Richtlinie

EuGHE 1996, I-1759, 1789 = EuZW 1996, 309 - EMRK-Beitritt (H.211)Ingolf Pernice, Kompetenzabgrenzung im Europäischen Verfas-sungsverbund, JZ 2000, 866.

I. Grundsätze der Kompetenzordnung der Europäischen Union II. Subsidiaritätsprinzip und Verhältnismäßigkeit (mehr als "nur ein Wort")III. Abgrenzung und Wahl der richtigen Rechtsgrundlagen

§ 6 Innerstaatlicher Vollzug des EG-RechtsLesen:EuGHE 1983, 2633 - Milchkontor (H. 310)

EuGHE 1997, I-1591 - Alcan (H. 924)BVerfG EuZW 2000, 445 - Alcan (mit Anm. Vögler)Armin Hatje, Europäische Rechtseinheit durch einheitliche Rechts-durchsetzung, EuR Beih. 1/1998, S. 7 ff.

I. Der Grundsatz des Vollzugs durch die Mitgliedstaaten: Kompetenz undPflicht

II. Effektive und Einheitliche Anwendung des GemeinschaftsrechtsIII. Bereiche des unmittelbaren Vollzugs durch die EG: Wettbewerb, Beihil-

fen etc.

§ 7 Das Rechtsschutzsystem der Europäischen UnionLesen: EuGHE 1991, I-415 - Zuckerfabrik Süderdithmarschen

EuGHE 1998, I-2763 - TransitvisumBVerfG NJW 2001 1267 - TeilzeitarbeitStefan Haak, Die außervertragliche Haftung der EG fürrechtmäßiges Verhalten, EuR 1999, 395

I. Europäischer Gerichtshof und Gericht erster Instanz: Reformen nachNizza

II. Die Rechtsschutzverfahren auf der europäischen EbeneIII. (Einstweiliger) Rechtsschutz durch innerstaatliche Gerichte

* * *

§ 8 Der rechtliche Status des Bürgers in der Europäischen Union

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I. Pernice Vorlesung Europarecht I (Europäisches Verfassungsrecht 4

Lesen: EuGH EuR 2000, 926 - AngoneseEuGH EuR 2001, 422 - The Queen/Secretary of State(Unionsbürgerschaft)EuGH Urt.v.20.9.01 - GrzelczykPeter M. Huber, Die politischen Parteien alsPartizipationsinstrumente auf Unionsebene, EuR 1999, 579 ff.

§ 9 Prätorischer Grundrechtsschutz und Europäische Grundrechte-ChartaLesen: EuGHE 1979, 3727 - Hauer (H. 419)

EuGH EuR 2002, 67 - BiopatentrichtlinieBVerfG EuR 2000, 799 - BananenmarktIngolf Pernice, Eine Grundrechte-Charta für die EuropäischeUnion, DVBl. 2000, S. 847-859

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I. Pernice Vorlesung Europarecht I (Europäisches Verfassungsrecht 5

C. Vorlesungsskript

§ 1 Einführung: Laeken und der Prozeß der Europäischen Verfas-sung

I. Vertrag oder Verfassung? Verfassungsbegriff und Rechtsprechung1. Die "europäische Option des Grundgesetzes" (Präambel)

a. Die Präambel des Grundgesetzes 1945: Das Verhältnis von Wie-dervereinigung und europäischer Integration

b. Staatszielbestimmung oder Rechtspflicht?c. Präambel und Art. 23 I GG (neu): Das Integrationsgebot des GG

nach der Novelle v. 21. 12. 1992d. Verfassungsvergleichung: Die Integrationsklauseln anderer Mit-

gliedstaaten/Beitrittsländer (insbes. Dänemark: Art. 20, Frankreich,Polen)

2. Der "Integrationshebel": Art. 23 und 24 I GG, und die Gesamtakts-Theorie Ipsens (Europäisches Gemeinschaftsrecht, 1972, 58 ff.)a. Gemeinschaftsgründung als "Gesamtakt staatlicher Integrations-

gewalt" (Ipsen); der einfache Gesetzgeber als (zweiter) Verfas-sungsgeber (J. H. Kaiser, VVDStRL 23 (1966); Art. 24 I als Integra-tionshebel vgl. BVerfGE 58, 1/28 - Eurocontrol (H.96)

"Diese Verfassungsbestimmung öffnet die deutsche Rechtsordnung derart,daß der ausschließliche Herrschaftsanspruch der Bundesrepublik Deutsch-land im Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückgenommen und der un-mittelbaren Geltung und Anwendbarkeit eines Rechts aus anderer Quelle in-nerhalb des staatlichen Herrschaftsbereichs Raum gelassen wird".

b. Primärrecht als "materielles Verfassungsrecht", vgl. auch BVerfGE22, 293/296 - EWG-Verordnung (H. 88):

"Der EWG-Vertrag stellt gewissermaßen die Verfassung dieser Gemeinschaftdar".

EuGHE 1991 I 6079 - EWR-Gutachten I (H. 575)

"Der Europäische Wirtschaftsraum ist nämlich auf der Grundlage eines völ-kerrechtlichen Vertrags zu verwirklichen, der Rechte und Pflichten im wesent-lichen zwischen seinen Vertragsparteien begründet und keine Übertragungvon Souveränitätsrechten auf die mit ihm eingesetzten zwischenstaatlichenOrgane vorsieht. Dagegen stellt der EWG-Vertrag, obwohl er in der Form ei-ner völkerrechtlichen Übereinkunft geschlossen wurde, nichtsdestowenigerdie Verfassungsurkunde einer Rechtsgemeinschaft dar".

c. Die Eigenständigkeit der Gemeinschaftsrechtsordnung, vgl. ebd.:

"Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs haben die Gemein-schaftsverträge eine neue Rechtsordnung geschaffen, zu deren Gunsten dieStaaten in immer weiteren Bereichen ihre Souveränitätsrechte eingeschränkthaben und deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auchderen Bürger sind... Die wesentlichen Merkmale der so verfaßten Rechtsord-nung der Gemeinschaft sind ihr Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaatenund die unmittelbare Wirkung zahlreicher für ihre Staatsangehörigen und fürsie selbst geltenden Bestimmungen" (mit Verweis auf EuGHE 1963, 1 - VanGend & Loos).

d. Wirkung der Übertragung von Hoheitsgewalt: BVerfGE 58, 1/36 -Eurocontrol:

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I. Pernice Vorlesung Europarecht I (Europäisches Verfassungsrecht 6

"bewirkt einen Eingriff in und eine Veränderung der verfassungsrechtlich fest-gelegten Zuständigkeitsordnung und damit materiell eine Verfassungände-rung".

Folge: Das Grundgesetz als "mutierte" Verfassung (Ipsen, FS Hall-stein), vgl. jetzt Art. 23 Abs. 3 GG.Frage:Welche Verfassungsbestimmungen wurden mate-

riell verändert? Empfiehlt sich eine textliche Anpas-sung des Grundgesetzes?

Lesen: BVerfGE 22, 293/296 - EWG-Verordnung (H 99)3. Die Unionsverträge als völkerrechtliche Verträge nach Art. 59 II GG

a. Dualistischer Ansatz des BVerfG in E 89, 155/187, 200 f. - Maast-richt, lesen! (dazu Kokott, AöR 119 (1994), S. 212 ff.); s. auch S.Kadelbach, Allgemeines Verwaltungsrecht und Recht der europäi-schen Gemeinschaften, 1998: zwei verschiedene Grundnormen.aa. Zustimmungsgesetz als "Brücke" für den Durchgriff des Ge-

meinschaftsrechts (vgl. P. Kirchhof, HStR VII § 183 Rn. 65:"Das Europarecht erreicht nur über die Brücke des Art. 24 Abs.1 GG die deutsche Rechtsordnung" (zu den KonsequenzenKirchhof, FCE Nr. 3).

bb. Die Mitgliedstaaten als "Herren der Verträge" - Staatenverbundoder Bürgerunion? Ausgangspunkt: BVerfGE 89, 155/190 -Maastricht - lesen! dazu Ulrich Everling, Integration 1994,165/169: "Staaten- und Bürgerverbund".

cc. Das Gemeinschaftsrecht als abgeleitetes Recht (BVerfGE 89,115 - Maastricht) oder originäre Rechtsordnung (Badura,VVDStRL 23 (1966), S. 34 (57).

dd. Kündigung, Austritt oder Sezession? Zulässigkeit der Beendi-gung der Mitgliedschaft, BVerfGE 89, 155/190/200, 204 f. -Maastricht: Aufhebung der Zugehörigkeit durch "gegenläufigenAkt", "Lösung aus der Gemeinschaft" als ultima ratio bei Schei-tern der Stabilitätsgemeinschaft, Verlassen der "vertragliche(n)Konzeption" der Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft("Grundlage und Gegenstand des deutschen Zustimmungsge-setzes")- Kündigung, Austritt nach Völkerrecht (Kündigungsklausel)?,

vgl. Art. 54 (Beendigung nach Maßgabe der Vertragsbe-stimmungen oder durch Einvernehmen zwischen allen Ver-tragsparteien), Art. 56 WVK (Kündigung oder Rücktritt ohneKlausel)

- Art. 62 WVK: clausula rebus sic stantibus. Voraussetzun-gen?

- Verfassungsrechtliche Schranken des Austritts? (Art. 23 I,Präambel: Integrationsgebot des GG?)

- Sezession aus Staaten- und Bürgerverbund: Wer hat "ver-fassungsgebende Gewalt", Rechte der Bürger? Suprana-tionale Union versus internationale Organisation.

b. Die parlamentarische Mitwirkung nach Art. 59 II, Grenzen des Art.38 I GG, Parlamentsvorbehalt und Kompetenz-Kompetenzaa. Art. 38 I GG als Grundrecht auf effektive Teilhabe an der Aus-

übung substantieller Staatsgewalt (krit. Zuleeg, in : FCE Nr. 4):BVerfGE 89, 155/171 f. - Maastricht:

"Art. 38 GG schließt es im Anwendungbereich des Art. 23 GG aus, die durchdie Wahl bewirkte Legitimation von Staatsgewalt und Einflußnahme auf derenAusübung durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnisssen des Bun-

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destages so zu entleeren, daß das demokratische Prinzip, soweit es Art. 79Abs. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG für unantastbar erklärt, verletzt wird".

bb. Parlamentarische Verantwortbarkeit des Zustimmungsgeset-zes: Bestimmtheitsanforderungen an das Integrationsprogramm(BVerfGE 58, 1/37 - Eurocontrol, BVerfGE 89, 155/191 f. -Maastricht lesen!

cc. Kompetenz-Kompetenz der EG aufgrund des Art. 6 IV EUV(ebd., S. 195 ff.), Tragweite des Art. 308 EGV als Generaler-mächtigung (ebd., S. 210, lesen! - Art. 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 S.2 EGV: Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (dazu ebd.,S. 193, 211, lesen!)

4. Verfassungscharakter der EG/EU-Verträge? (vgl. zur Debatte: Bie-ber/Widmer (Hg.), Der europäische Verfassungsraum, 1995; Schilling,The Autonomy of the Community Legal Order: An Analysis of PossibleFoundations, Harvard International Law Journal 37 (1996), S. 389 ff.;Weiler/Haltern, Response: The Autonomy of the Community LegalOrder - Through the Looking Glass, ebd., S. 411 ff.). Nach DieterGrimm, Stw & Stpr 1995, 512, sind Aufgaben bzw. Merkmale einerVerfassung:a. Festlegung des Legitimitätsprinzips politischer Herrschaft sowie der

grundlegenden Legitimitätsbedingungen ihrer Ausübungb. Bestimmungen über Einrichtung und Ausübung der Staatsgewalt

(Organisations- Verfahrensregeln, Gewaltenteilung, Rechtsstaat-lichkeit)

c. Grenzziehung zwischen staatlicher Zwangsgewalt und individuellerFreiheits bzw. gesellschaftlicher Autonomie

d. Rechtswirkung als Integrationsfaktor.Grimm (ebd., S. 513 ff., 516) hält diese Bedingungen im wesentlichenfür gegeben, indessen:

"Zu einer Verfassung im vollen Sinn des Begriffs gehört es dagegen, daß sieauf einen Akt zurückgeht, den das Staatsvolk setzt oder der im zumindest zu-gerechnet wird und in dem dieses sich selbst politische Handlungsfähigkeitbeilegt. Eine solche Quelle fehlt dem primären Gemeinschaftsrecht. Es gehtnicht auf ein europäisches Volk, sondern auf die einzelnen Mitgliedstaaten zu-rück und bleibt auch nach seinem Inkrafttreten von diesen abhängig. Wäh-rend Nationen sich selbst eine Verfassung geben, wird der Europäischen U-nion eine Verfassung von Dritten gegeben. Infolgedessen kann sie auch nichtüber ihre eigene Grundordnung verfügen. 'Herren der Verträge', wie es gernausgedrückt wird, bleiben vielmehr die Mitgliedstaaten, die nicht etwa in derUnion aufgegangen sind".

d. Weiler, Mestmäcker: Der "contrat social" der Unionsbürger alsGrundlage einer europäischen Verfassung durch Vertrag (vgl. jetztauch Pernice/Mayer/Wernicke,“ Renewing the European SocialContract“ WHI-Paper 11/01, www.whi-berlin.de ).

5. Ergebnis: Die EU als Rechtsgemeinschaft (Walter Hallstein)II. Europäischer Verfassungsverbund

1. Struktur der Europäischen Union:a. Drei-Säulen-Tempel: Der EU-Vertrag als Rahmen für das Gesamt-

systemb. EU und Mitgliedstaaten als einheitliches System:

aa. Supranationaler Föderalismus (v. Bogdandy)bb. Transnationales Gemeinwesen (Müller-Graff, Integration 2000,

34)cc. Verfassungsverbund (Pernice, VVDStRL 60, 2001, 163 ff.)

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c. Nationale Institutionen als europäische Funktionsträger2. Grundlagen und Bedeutung der Vertragsänderung und Erweiterun-

gen.a. Grundlagen:

aa. auf der Ebene der EU: Art. 48, 49 EUV, mit nur geringer Betei-ligung der Institutionen der EU, wichtig:

bb. auf der Ebene der Mitgliedstaaten: Integrationsklauseln in denVerfassungen als Öffnung und Verfahrensvorschrift für Akte derEuropäischen Integration.

b. Bedeutung:aa. Materielle Verfassungsänderung oder: Gesamtänderung der

nationalen Verfassung (vgl. Österreich)bb. Begründung bzw. Erstreckung des status der Unionsbürger-

schaft auf die neuen Mitgliedstaatencc. D.h. letztlich: Verhandlung und Abschluß durch Regierungen,

ratifiziert von den Parlamenten oder durch Volksentscheid: Er-weiterter "contrat social" ?

3. Bundesstaatlichkeit im europäischen Kontext (dazu BVerfGE 92, 203 -Fernsehrichtlinie, sowie Martin Meißner, Die Bundesländer und dieEuropäischen Gemeinschaften. Eine Untersuchung zur Garantie desBundesstaatsprinzips unter Berücksichtigung der Kompetenzkompen-sation und der Regelung des Art. 23 GG n.F., 1996): Kooperation zwi-schen Bund und Ländern oder "gemischte Kompetenz" der Bundes-und Landesregierungen?

III. Die Erklärung von Nizza und die Stadien im europäischen Verfassungs-prozess, insbes. Laeken1. Konsequenzen aus Nizza: Neue Aufgaben für die öffentliche Diskus-

sion europäischer Verfassung2. Verfahrensprobleme: Konventslösung, Steering Gruppe, Regierungs-

konferenz - welches ist das adäquate Verfahren für die Reform derVerträge ? Die Lösung der Erklärung von Laeken(http:europa.eu.int/futurum): Verfassungskonvent, mit über 60 Fragenkonfrontiert. Erstmalig wird der Begriff Verfassung offiziell von denStaats- und Regierungschefs verwendet.

3. Vorschläge und Diskussion im Konvent von Laeken: Die Arbeitsgrup-pen

4. Verfassungsentwürfe, insbes. der Vorentwurf des Präsidiums (Gis-card d'Estaing)

Literatur:

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I. Pernice Vorlesung Europarecht I (Europäisches Verfassungsrecht 9

- WHI-papers, u.a. zur Anhörung vor dem Europa-Ausschuß des Bundesta-ges, sowie FCE-Vorträge: Pflüger, Guterres, Madl und die folgendenwww.whi-berlin.de .

- Webseite des Konvents: http://european-convention.eu.int/doc_register.asp?lang=DE&Content=CONTRIB

- Webseite der Kommission: “futurum“: http://www.europa.eu.int/futurum mitvielen Diskussionsbeiträgen.

- EU Law and National Constitutions, www.FIDE2002.org

- Ingolf Pernice, "Der Beitrag Walter Hallsteins zur Zukunft Europas - Be-gründung und Konsolidierung der Europäischen Gemeinschaft alsRechtsgemeinschaft", www.whi-berlin.de/pernice-rechtsgemeinschaft.htm

- Gunter Pleuger, Der Vertrag von Nizza: Gesamtbewertung der Ergebnisse,Integration 2001, 1 ff.

- Jean-Claude Piris, Hat die Europäische Union eine Verfassung? Brauchtsie eine?, EuR 2000, 311 ff.

- Christian Calliess, Innerstaatliche Mitwirkungsrechte der deutschen Bun-desländer nach Art. 23 GG und ihre Sicherung auf europäischer Ebene,in: Rudolf Hrbek (Hrsg.), Europapolitik und Bundesstaatsprinzip. Die"Europafähigkeit" Deutschlands und seiner Länder im Vergleich mit an-deren Föderalstaaten, 2000, S. 13 -26

* * *

§ 2 Das institutionelle System der EU

I. Die Institutionen von EG und EU: Eine einheitliche Organstruktur:1. Grundsätzliches:

a. Der einheitliche institutionelle Rahmen: Art. 3-5 EUV, Art. 7-9 EGV,vgl. auch die Bezugnahme in Art. 43 EUV, Art. 11 EGV (Flexibilität)

b. Aufbau des institutionellen Systems auf den Verfassungsstrukturender Mitgliedstaaten:aa. Zwei Säulen demokratischer Legitimation: Nationale Parla-

mente und europäisches Parlament (vgl. auch BVerfGE 89,155 - Maastricht)

bb. Aufteilung der Vollzugskompetenzen zwischen EU und natio-nalen Behörden: Grundsatz und Grenzen der innerstaatlichenAutonomie in Organisation und Verfahren des Vollzugs

cc. Dritte Gewalt als einheitliches System: Verschränkung der E-benen, EuGH als “gesetzlicher Richter“ iSd. Art. 101 I 2 GG (s.auch I. Pernice, Die Dritte Gewalt im europäischen Verfas-sungsverbund, EuR 1996, 27-43

c. Auswirkungen auf den Erweiterungsprozeß der EU2. Europäisches Parlament: Art. 189 ff. qualifiziert als von den einen nur

als Versammlung (P. Kirchhof, FCE), von den anderen als wirklichesParlament, so der EGMR Urt. v. 18. 2. 1999, EuZW 1999, 308 ff., 310,311 (Matthews, Verstoß gegen Art. 3 des 1. Zusatzprot. Zur EMRKwegen Nichteinbeziehung von Gibraltar in EP-Wahlen:

"the European Parliament represents the principal form of democratic, politi-cal accountability in the Community system. The Court considers that what-

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I. Pernice Vorlesung Europarecht I (Europäisches Verfassungsrecht 10

ever its limitations, the European Parliament, which derives democratic le-gitimation from the direct elections by universal suffrage, must be seen asthat part of the European Community structure which best reflects concernsas to "effective political democracy" (Rn. 52).

a. Sitz (Prot. Nr. 8 zum AV, S. 244) vor allem Straßburgb. Wahl der Abgeordneten

aa. Höchstzahl 700, Art. 189 II EGV, Zuteilungsquoten Art. 190 IIEGV mit Anpassungsklausel (nach Nizza: 732 gem. Art. 189 IIneu, Art. 2 des Protokolls über die Erweiterung der EU -PEE).Quoten für die Mitgliedstaaten Art. 190 II neue Quoten nachNizza: Art. 2 PEE

bb. Art. 190 I: Direktwahl: Beschluß des Rates zur Einführung all-gemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten einer Ver-sammlung v. 20. 9. 1976 (Abl. 1976 L 278/1, Art. II Nr. 266, ra-tifiz. BGBl. 1977 II, S. 734), EuropawahlG in Fassg. v. 8.3.1994(BGBl. I, S. 424) und Europawahlordnung v. 27.7.1988, BGBl. I,s. 1453).

cc. Einheitliches Wahlverfahren: Art. 190 IV EGVdd. Unionsbürgerwahlrecht: Art. 19 II EGVee. Politische Parteien: politischer Wille der Bürger der Union Art.

191ex138a, nach Nizza: Art. 191 neu, mit Erklärung zum Statutund Finanzierung europäischer Parteien! Bereits zuvor hatte dieKommission auf Grundlage von Art. 308 ein Statut vorgeschla-gen (KOM[2000]898), welches kurz vor der Verabschiedungsteht.

c. Statut der Abgeordneten: Art. 190 V EGV: Entwurf vor dem Ratanhängig

d. Aufgaben:aa. Rechtsetzung (192 EGV), Verfahren: 250 ff. EGVbb. Budgetrechte Art. 272 EGV: Haushaltsverfahren, zur Finanzie-

rung der Politiken, s. auch Art. 28 IV, 41 IV EUV, 269ex201a:System der Eigenmittel, Art. 272:, Art. 276ex 206: Entlastungder Kommission

cc. Kontrolle (Untersuchungsausschuß Art. 193 EGV, Kontrolle derKommission: Art. 197 III: Interpellation; Mißtrauensantrag, Art.201 EGV, Anhörungsrecht Art. 21, 39, 42 EUV) dazu auch, in

dd. Beziehung zum Bürger: Petitionsrecht der Unionsbürger: Art.194ex138d und Bürgerbeauftragter: Art. 195ex138e

ee. Kreationrechte: (Art. 214 II EGV: Kommission)e. Sitzungen Art. 196, Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der abge-

gebenen Stimmen, Art. 198, Geschäftsordnung: Art. 199ex142f. Verhältnis zu nationalen Parlamenten: Protokoll Nr. 9 AV, S. 245

f.; Beteiligung im Europaausschuß des BT nach Art. 45 GG iVm. §93 a VI GOBT

2. Die Kommission: Art. 211 ff. Wichtig: Art. 214 ff. durch den Vertragvon Nizza geändert.a. Besetzung Art. 213 ff., Prot. Nr. 7 zum AV (S. 243): Gewähr der

Unabhängigkeit der Kommissare: Art. 213 II EGV, Beendigungdurch Ausscheiden oder Rücktritt (Art. 215), Mißtrauensvotum (Art.201), Amtsenthebung (Art. 216 EGV) - Nach Nizza: Art. 214 neu:

aa. Benennung des Kommissionspräsidenten durch den Rat in derZusammensetzung der Staats- und Regierungschefs

bb. Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit, nicht mehr im Einver-nehmen.

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I. Pernice Vorlesung Europarecht I (Europäisches Verfassungsrecht 11

cc. Zusammensetzung der Kommission ab 27 MSt. (neue Fassungdes Art. 213 gilt ab 2005, vgl. Art. 4 PEE: Rotationsprinzip)

dd. Bei Ausscheiden eines Mitglieds: Neue Ernennung durch denRat mit qualifizierter Mehrheit (Art.- 215 II neu).

b. Politische Führung und Entscheidung über innere Orgasnisationdurch den Präsidenten Art. 219 I, im übrigen Kollegialprinzip mitMehrheitsbeschluß: Art. 219 II EGV - Stärkung der Rechte nachNizza (Art. 217 neu)

aa. Interne Organisationbb. Ernennung der Vizepräsidentencc. Aufforderung zum Rücktritt einzelner Kommissionsmitglieder:

Art. 217 IV EGV (neu)c. Aufgaben:

aa. Art. 211 EGV, insbesondere Vorschlagsmonopol (aber Initiati-ven des EP (Art. 192 II, 208 EGV), dazu

bb. Rechtsetzung: Durchführungsbefugnisse der Kommission nachArt. 202, 3. Spiegelstrich EGV iVm. Komitologiebeschluß II1999/468/EG v. Jui 1999 (ABl. 1999 L 203/1)

cc. Kontrolle (Art. 226 EGV)d. Beteiligung der Kommission in GASP und PJZS: Art. 18 IV, 22, 27

bzw. Art. 36 II40 III, 42, 45 EUV3. Der Rat: Art. 202 ff. (nach Nizza: Erklärung zum Tagungsort: Treffen

ab 18 MSt. in Brüssel sowie Reorganisation des Rates, beschlossenauf dem ER in Sevilla, vgl. Schlussfolgerungen des Rates SN 200/02)a. Zusammensetzung Art. 203, je ein Vertreter jedes Mitgliedstaats

auf Ministerebene, Vorsitz im Turnus je 6 Monateb. AstV: Art. 207 EGV und Hoher Vertreter für die GASP (Abs. 2)c. Transparenzanforderungen Art. 207 Abs. 3, insbes., wenn der Rat

als Gesetzgeber tätig wird (Veröff. der Abstimmungsergebnisse)d. Stimmgewichtung bei qualifizierter Mehrheit: Art. 205 II. Nach Niz-

za: Art. 3 PEE ab 1.1.2005 neue Verteilung sowie 62%-Klauselund Tabelle für neue Mitgliedstaaten

e. Aufgaben des Rates: generell Art. 202, daneben konkret in allenKompetenzbestimmungen sowie Art. 210: Festlegung der Gehälterund Vergütungen.

f. Art. 202, 3. Strich iVm dem „Beschluss des Rates zur Festlegungder Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertrage-nen Durchführungsbefugnisse“ (Sart. II Nr. 236): Übertragung vonDurchführungsbefugnissen auf Kommission im Rahmen von Ver-waltungs- Regelungs- Beratungsverfahren.

4. Gerichtshof und EuG, Art. 220 ff.: Aufgabe ist Wahrung des Rechtsbei der Auslegung und Anwendung der Verträge - Bestimmungen ü-ber Richter und Generalanwälte, Organisation (Kammern) und Verfah-ren in der Satzung (nach Nizza neu)a. Zusammensetzung des EuGH: 15 Richter, Große und kleine

Kammern, 8 (9) Generalanwälte (Art. 221, 222) Persönlichkeitenmit Qualifikation nach Art. 223, Ernennung im gegenseitigen Ein-vernehmen von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf sechsJahre

b. Art. 224 f.: Gericht erster Instanz: 15 Mitglieder, Zuständigkeit nachdem Beschluß v. 24. 10. 1988, für alle Individualklagen, seit Nizzaauch für bestimmte Vorlageverfahren (Art. 223 III) sowie fürRechtsmittel gegen Entscheidungen gerichtlicher Kammer nachArt. 225a neu

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I. Pernice Vorlesung Europarecht I (Europäisches Verfassungsrecht 12

c. Verfahrensarten, insbes.:aa. Vertragsverletzung, Art. 226ff.,bb. Nichtigkeitsklage, Art. 230,cc. Untätigkeitsklage Art. 232dd. Vorabentscheidung: Art. 234: richterlicher Dialog, Teil des in-

nerstaatlichen Rechtschutzverfahrensee. 235 iVm. 288: Haftung der Gemeinschaftff. Gutachtenverfahren nach Art. 300 Abs. 6 (seit Nizza auch auf

Antrag des EP).d. Zusammenfassung zur Reform des Gerichtshofs und GEI nach

Nizza: Art. 223 ff.aa. Weitere Zuständigkeit des GEI Art. 225 I-III, insbesonderebb. Zuständigkeit auch für Vorlageverfahren mit Überprüfung durch

EuGH in Ausnahmefällen.cc. Einrichtung von gerichtlichen Kammern für bestimmte Gruppen

von Klagen in besonderen Sachgebieten, Art. 225a EGV neudd. Privilegiertes Klagerecht auch für das EP (Art. 230 II neu)ee. Gleitklausel für neue Zuständigkeit des EuGH für Streitsachen

über gemeinschaftsrechtliche Titel im gewerblichen Rechts-schutz, Art. 229a EGV

ff. Neue Satzung des Gerichtshofs: Protokoll in Anlage V zumVertrag von Nizza

5. Der Rechnungshof: Art. 7 I, 246ex188a ff.:a. Mitglieder nach Zahl der Mitgliedstaaten auf 6 Jahre vom Rat seit

Nizza mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung des EP ernannt,Wiederwahl möglich (Art. 247 I-III EGV)

b. Unabhängigkeit: Art. 247 II, IV, Inkompatibilität Abs. 5. Status undGehälter, Vorrechte und Befreiungen Abs. 8, 9

c. Amtsenthebung: Art. 247 VII EGVd. Aufgaben: Art. 248 II:

aa. Rechnungsprüfung: Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeitder Einnahmen und Ausgaben,

bb. Prüfung vor Ende des Rechnungsjahres, ggf. vor Ort (Art. 248III: in Verbindung mit den innerstaatlichen Rechnungsprüfungs-organen . Dienststellen).

cc. Vorlage einer Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rech-nungsführung an Parlament und Rat, Veröffentlichung: Art. 248I EGV

dd. Jahresbericht nach Abschluß des Haushaltsjahres wird imAmtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (Abs. 4)

e. Nach Nizza: ein Mitglied pro MSt., Ernennung auf 6 Jahre, Wieder-wahl zulässig, Spezifische Beurteilungen, Bildung von Kammern.Kontaktausschuß zu Präsidenten der einzelstaatlichen Rechnungs-höfe (Erklärung)

6. Andere Institutionen der EGa. Wirtschafts- und Sozialausschuß: Art. 257 ff.: "höchstens dreihun-

dertfrünftig Mitglieder" , Art. 258 I neu, Verteilung der Sitze nachTabelle. Ernennung durch den Rat nach Liste mit qualifizierterMehrheit, Art. 259 I neu.

b. Ausschuß der Regionen: Art. 263 ff.: wichtig jetzt: höchstens 350Mitglieder (s. Tabelle), dabei nur Mitglieder, "die entweder ein aufWahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Ge-

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I. Pernice Vorlesung Europarecht I (Europäisches Verfassungsrecht 13

bietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Ver-sammlung politisch verantwortlich sind", Art. 263 I neu.

c. Europäische Investitionsbank: Art. 266d. ESZB und Europäische Zentralbank: Art. 8, Art. 105ff., vor allem

Art. 107 EGV7. Der Europäische Rat: Art. 4 EUV, vgl. auch Art. 99 II 2: Wirtschaftspo-

litik, 128: Beschäftigungspolitik, anders Art. 121 II-IV Übergang zur 3.Stufe der WWU.

II. Der Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts: Urteil Tschernobyl1. Zur Definition vgl. EuGHE 1990,, I-2041 (2069 ff.) - Tschernobyl (H.

261, 263 (Rn. 22):

"Die Wahrung des institutionellen Gleichgewichts gebietet es, daß jedes Or-gan seine Befugnisse unter Beachtung der Befugnisse der anderen Organeausübt. Sie verlangt auch, daß eventuelle Verstöße gegen diesen Grundsatzgeahndet werden können..."

Konsequenz war die Einräumung eines Klagerechts des EP zur Wah-rung seiner Rechte gegenüber den anderen Institutionen. Art. 230 IIIEGV hat das nach dem Amsterdamer Vertrag übernommen. Jetztnach Nizza: Gleichstellung des EP mit Rat und Kommission für privi-legiertes Klagen nach Art. 230 II EGV.

2. Gewaltenteilung und Kooperation in der EU nach dem institutionellenSystem, insbes. das Initiativmonopol der Kommission

3. Die Bedeutung der Kompetenznomen und ihrer Verfahrensbestim-mungen sowie der Reformvorschläge für das institutionelle Gleichge-wicht

III. Verfassungshomogenität und Funktionsfähigkeit der Institutionen in derEU1. Der Grundsatz der Verfassungshomogenität: Art. 6, 7 EUV, 309 EGV,

Protokoll (20) über das Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaatender EU, S. 297. - Stärkung der Kontrolle nach Nizza: Art. 7. 309 neu.

2. Differenzierte institutionelle und personelle Verflechtung mit den Mit-gliedstaatlichen Organen als Merkmal des Verfassungsverbunds

3. Die Funktionsfähigkeit der EU als Mehrebenensystem: EuropäischeFunktionen und Loyalitätsverpflichtungen nationaler Organe

Literatur:- Paul Nemitz, Europäische Kommission: Vom Kollegialprinzip zum

Präsidialregime?, EuR 1999, 678- Waldemar Hummer/Walter Obwexer, Die "EU-Präsidentschaft". Ent-

wicklung, Rechtsgrundlagen, Funktionen und Aufgaben sowie künfti-ge Ausgestaltung der "Präsidentschaft" des Rates der EuropäischenUnion, EuR 1999, 409

- Georg Ress/Jürgen Schwarze/Torsten Stein (Hrsg.), Die Organe derEuropäischen Union im Spannungsfeld zwischen Gemeinschaft undZusammenarbeit, EuR Beih. 2/1995

- John Temple Lang, How Much do the Smaller Member States Needthe European Commission? The Role of the Commission in a Chan-ging Europe, CMLRev. 39 (2002), S. 315

- Zu vorgeschlagenen Reformen vgl.� Präsidium, Vorentwurf eines Verfassungsvertrages v. 28. 10.

2002 (CONV 369/02)� Pernice, Elements and structures of the European Constitution,

WHI-Paper 4/02, www.whi-berlin.de/pernice-structures.htm

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I. Pernice Vorlesung Europarecht I (Europäisches Verfassungsrecht 14

* * *§ 3 Rechtsquellen und Normativität des EG-Rechts

I. Primär- (Verfassungs-), Sekundär- und Kooperationsrecht:1. Grundsätzliches: Formen und Verfahren des Gemeinschaftshandelns

- Unterscheidung vona. Primär (Verfassungs-)recht und Sekundärrecht,b. geschriebenem und ungeschriebenem Gemeinschaftsrecht,c. Vertragskonkurrenz (Art. 305 EGV, Art. 47 EUV: formelle Eigen-

ständigkeit der Rechtsordnungen aller drei Gemeinschaften), Ein-heit des Unionsrechts (v. Bogdandy/Nettesheim, EuR 1996, S. 1 ff.)

1. Die Handlungsformen: Art. 249 EGV (vgl. Übermaßverbot in Art. 5 IIIEGV):a. Das Europäische Gesetz: Die Verordnung (Art. 249 II EGV)b. Die EG-Richtlinie als Instrument kooperativer Rechtsetzung - Zu-

sammenwirken von Richtlinie und nationalem Recht, Probleme der(dezentralen) Durchsetzung (Anforderungen an die Umsetzung, s.unten) - interessant Art. 34 II b) EUV: Rahmenbeschluß (ohne un-mittelb. Wirkung). Vgl. auch die Vorschläge der Kommission imWeißbuch Governance (KOM[2001] 428) zur Anwendung von„RahmenRL“ innerhalb der 1. Säule. Wichtig:aa. Nach st. Rspr.

"müssen die Vorschriften einer Richtlinie so umgesetzt werden, daß sie un-zweifelhaft verbindlich und so konkret, bestimmt und klar sind, daß sie demErfordernis der Rechtssicherheit genügen" (EuGHE 1991, I-2607, Rn. 24 -Blei in der Luft, EuGHE 1996, I-4845, Rn. 48 - Dillenkofer), insbesondere kei-ne Berufung auf zu kurze Frist (Verlängerung mit Kommission verhandeln) o-der andere innerstaatlichen Probleme, ebd.

bb. Bindung der MSt. an die Richtlinie auch schon vor Ablauf derUmsetzungsfrist: Zuwiderlaufendes nationales Recht kann gültignicht mehr zustandekommen, vgl. EuGH EuZW 1998, 167 ff. -Interenvironnement Wallonie

cc. Bindung der Exekutive der Mitgliedstaaten an Richtlinie unab-hängig davon, ob diese dem Einzelnen Rechte gewährt EuGHE1995 I-2189 – Großkrotzenburg.

c. Die Entscheidung (Art. 249 IV EGV) als Verwaltungsakt der EGd. Unverbindliche Stellungnahmen, Empfehlungen, Beschlüssee. Übereinkommen nach Art. 293 ex 220 EGV (dazu Joachim Wuer-

meling, Kooperatives Gemeinschaftsrecht, 1988)aa. Beispiel das EuGVÜ: Übereinkommen über die gerichtliche Zu-

ständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungenin Zivil- und Handelssachen, 1968/73; Übereinkommen"Schiedsverfahren" über die Beseitigung der Doppelbesteue-rung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbunde-nen Unternehmen, ABl. 1990 L 225/10, seit 1. 1. 1995 in Kraft(dazu EuZW 1994, 706).

bb. Geltungsweise: Als Völkerrecht, allerdings mit verbindlicherAuslegung (Art. 234 EGV) durch den Gerichtshof: Protokoll ü-

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I. Pernice Vorlesung Europarecht I (Europäisches Verfassungsrecht 15

ber die Auslegung des Übereinkommens... durch den Gerichts-hof v. 3.6.1971

cc. Sonderfall: Übereinkommen im Rahmen der PJZS nach Art. 34II lit. d), so etwa das Europol-Übereinkommen mit Auslegungs-zuständigkeit des EuGH (s. Schlußfolgerungen des Europ. RatsFlorenz, Juni 1996) -: Art. 35 EUV Fakultativkompetenz desEuGH für die im Rahmen der 3. Säuleangenommenen Hand-lungen.

f. Abkommen mit Drittstaaten oder Internationalen Organisationen(Art. 300 Abs. 7 EGV) Wirkung: Rang „Zwischen“ Primär- und Se-kundärrecht, Unmittelbare Anwendbarkeit möglich, str. GATT, vgl.EuGHE 2001, I-3159 – OGT Fruchthandelsgesellschaft; Problemder Gemischten Abkommen (dazu aktuell EuGH EuZW 2002, 113m. Anm. Pitschas – Protokoll von Cartagena).

g. Assoziierungsabkommen nach Art. 182 ex 131 ff., 310 EGV2. Allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. Art. 288 II EGV) und das Richter-

recht des EuGH, grundlegend EuGHE 1959, 89 – Nold; 1979, 3727 -Hauer (Grundlage: Art. 220 EGV: Wahrung des Rechts)

3. Soft Law: Grundrechte-Charta, Interinstitutionelle Vereinbarungen etc.II. Vorrang und unmittelbare Wirkung des Gemeinschaftsrechts im europäi-

schen Verfassungsverbund1. Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts: Grundsätze des

EuGHE 1964, 1251 - Costa/ENEL (H 71) und EuGHE 1978, 629 (H78 lesen!), bestätigt durch BVerfGE 75, 223/244 - Kreditvermittler(H 62 lesen!), EuGHE 1978, 629 - Simmenthal II (H. 91 ff, lesen!).Wichtig auch EuGHE 1990 I 22433/2473 (H. 95) - Factortame:

"... daß jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetz-gebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis mit den in der Natur des Ge-meinschaftsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar wäre, die dadurchzu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts führenwürde, daß dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht dieBefugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung allesErforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften aus-zuschalten (!), die unter Umständen ein wenn auch nur vorübergehendesHindernis für die volle Wirksamkeit der Gemeinschaftsnormen bilden... Dievolle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts würde auch dann abgeschwächt,wenn ein mit einem nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilenden Rechtsstreitbefaßtes Gericht durch eine Vorschrift des nationalen Rechts daran gehindertwerden könnte, einstweilige Anordnungen zu erlassen, um die volle Wirk-samkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus demGemeinschaftsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen. Ein Gericht, dasunter diesen Umständen einstweilige Anordnungen erlassen würde, wenndem nicht eine Vorschrifte des nationalen Rechts entgegenstünde, darf dieseVorschrift somit nicht anwenden".

Entsprechend wichtig die Einsicht des britischen Lordkanzlers, LordMackay of Clashfern, als Ratspräsident zum 40. Geb. des EuGH(zit nach Zuleeg, JZ 1994, 4 f.):

"Es verdient nochmals hervorgehoben zu werden, daß es eine neuartige,nach wie vor einzigartige Verpflichtung ist, die im Völkerrecht und in den in-ternationalen Beziehungen keine Parallele findet, daß sich souveräne Staatenim vorhinein und ohne weitere Bedingungen den bindenden Entscheidungeneiner so weitreichenden unabhängigen Rechtsprechungsgewalt über dieRechtmäßigkeit ihres Handelns unterwerfen. Diese Unterwerfung als Aus-druck des Glaubens in die Herrschaft des Rechts kann kaum unterschätztwerden... Gleichwohl erregte das erste Urteil des EuGH, mit dem dieser di-rekt die Aussetzung eines Gesetzes des Vereinigten Königreiches verlangte(Factortame), bei Politikern und der Presse Erstaunen, nicht aber bei briti-

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schen Richtern oder Ministern, so sehr wir auch gewünscht hätten, daß dieEntscheidung in der Sache anders ausgefallen wäre, so waren wir doch nichtüber die Ausübung einer Befugnis erstaunt, die in den Verträgen und im briti-schen European Communities Act unzweideutig eingeräumt war".

2. Grenzen der Integrationsgewalt und damit des Vorrangs:a. BVerfGE 37, 271/279 ff. - Solange I (H 90 f. lesen!): Keine Ände-

rung der "Grundstruktur der Verfassung, auf der ihre Identität be-ruht" durch sekundäres EG-Recht, nach Art. 24 GG keine Ände-rung des Vertrages, "die die Identität der geltenden Verfassung derBundesrepublik Deutschland durch Einbruch in die sie konstituie-renden Strukturen aufgeben würde". Folge: Normenkontrolle derfraglichen Regelung des Gemeinschaftsrechts nach Art. 100 I GG"zulässig und geboten" (ebd., S. 285).

b. BVerfGE 73, 339/387 - Solange II (H 99 ff.): Umkehrung der Solan-ge-Formel, lesen! (ebd., S. 113). Kriterium ist,

"daß der Gerichtshof bei seiner Auslegung die von der Beschwerdeführeringeltend gemachten Grundrechte schlechthin und generell nicht anzuerkennenoder zu schützen bereit und in der Lage und daß damit das vom Grundgesetzgeforderte Ausmaß an Grundrechtsschutz auf der Ebene des Gemeinschafts-rechts generell und offenkundig unterschritten" ist. (ebd., S. 387)

c. Das "Kooperationsverhältnis" zwischen BVerfG und EuGH: BVerf-GE 89, 155/175 - Maastricht bei der Überprüfung der "Anwendbar-keit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht in Deutschland" (s. auchebd. S. 178); aber: Unanwendbarkeit kompetenzwidrigen Gemein-schaftsrechts, d.h. Prüfung des BVerfG,

"ob Rechtsakte der europäischen Einrichtungen und Organe sich in denGrenzen der ihnen eingeräumten Hoheitsrechte halten oder aus ihen ausbre-chen" (ebd., S. 188).

d. Jetzt zum Grundrechtsschutz: BVerfG EuR 2000, 799 (807) - Ba-nanenmarkt (dazu auch F. Mayer, Grundrechtsschutz gegen euro-päische Rechtsakte durch das BVerfG: Zur Verfassungsmäßigkeitder Bananenmarktordnung, EuZW 2000, 685):

„Vorlagen zu Regelungen des sekundären europäischen Gemeinschafts-rechts zur verfassungsrechtlichen Prüfung durch das Bundesverfassungsge-richt entsprechend Art. 100 Abs. 1 GG sind nur dann zulässig, wenn ihreBegrüdung im einzelnen darlegt, daß die gegenwärtige Rechtsentwicklungzum Grundrechtsschutz im europäischen Gemeinschaftsrecht, insbesonderedie Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, den jeweils als unab-dingbar gebotenen Grundrechtsschutz generell nicht gewährleistet.“

Zum Thema „ausbrechende Rechtsakte“ vgl. BVerfG EuR 2000,257 (260):

„Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die Fristregelung nichtanzuwenden, beruht auf dem Grundsatz, daß dem Gemeinschafsrecht Vor-rang vor dem einfachen deutschen Recht zukommt. Das Bundesverfas-sungsgericht hat mehrfach entschieden, daß dieser Grundsatz verfassungs-rechtlich nicht zu beanstanden ist... Die Frage nach einem ausbrechendenRechtsakt im Sinne des Maastricht-Urteils des Bundesverfassungsgerichts(vgl. BVerfGE 89, 155, 187 f.) stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. DieEntscheidung des EuGH... dient allein der Durchsetzung der in Art. 88 Abs. 2Uabs. 1 EGV... ausdrücklich vorgesehenen Befugnis der Kommission , dieRückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen anzuordnen. Sie wirktdamit im Einzelfall und schafft kein allgemeines gemeinschaftsunmittelbaresVerwaltungsverfahrensrecht“.

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e. Verfassungsvergleich: Das Urteil des Dänischen Obersten Ge-richtshofs v. 6. 4. 1998, EuGRZ 1999, 49 ff., dazu G. Ring/L. Ohl-son-Ring, EuZW 1998, 589 ff.

3. Umittelbare Wirkung des Gemeinschaftsrechts - Begründung und Be-deutung der unmittelbaren Wirkung: grundlegend EuGHE 1963, 1 -Van Gend (H. 39 f., lesen!); s. auch EuGHE 1973, 981 - Variola (H.228 ff.)

4. Insbesondere: Verbindliche Kraft (Art. 189 III EGV) und unmittelbareWirkung von Richtlinien:a. Grund und Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung von Richt-

linien: EuGHE 1982, 53 - Becker (H. 50 ff.); dazu BVerfGE 75, 223- Kloppenburg (H. 59/62 ff.):aa. Nicht fristgerechte oder unrichtige Umsetzung der Richtliniebb. inhaltlich unbedingt (weder an eine Bedingung geknüpft, noch

zu ihrer Erfüllung und Wirksamkeit einer Maßnahme der Ge-meinschaftsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf, so EuGHE1994 I 483/502 - Comitato) und hinreichend genaue Norm(wenn sie unzweideutig eine Verpflichtung begründet, ebd.) ei-ner Richtlinie, daran fehlte es im Fall EuGHE 1994 I 483/502 -Comitato ( zu Art. 4 der Abfallrichtlinie 75/443/EWG)

cc. Rechte des einzelnen gegenüber dem Staat (auch als Arbeit-geber!), denn die Richtlinie ist nach Art. 189 für die Mitglied-staaten verbindlich: wer nicht rechtzeitig umgesetzt hat, soll deneinzelnen nicht entgegenhalten können, daß er seine Ver-pflichtungen aus der Richtlinie nicht erfüllt hat (EuGHE 1986,723 - Marshall, (H. 66 ff., Rn. 47). MaW.: Es soll verhindertwerden, daß "der Staat aus seiner Nichtbeachtung des Ge-meinschaftsrechts Nutzen ziehen kann" (EuGHE 1994, I-3325,H. 75 ff.- Faccini Dori).

dd. Also: Keine "Horizontalwirkung" von Richtlinien derart, daß siePflichten für den Bürger begründen (ebd., S.3355 f., lesen!, s.aber GA Lenz, ebd., S. 3338 ff.); s. auch EuGH EuZW 1996,236/237 - El Corte Inglès (zum Verbraucherschutz Ri 87/102)und EuGHE 2000, I-7535 – Unilever Italia

ee. BVerfGE 85, 191 - Nachtarbeitsverbot: Anwendungsvorrangdes Gemeinschaftsrechts. Folge: Unzulässigkeit einer Normen-kontrolle nach Art. 100 I GG, wenn fragliches Gesetz schon imkonkreten Fall wegen Verstoßes gegen EG-Recht unanwend-bar ist (H. 125).

b. Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalenRechts: EuGHE 1990 I 4135/4159 - Marleasing. Danach muß

"ein nationales Gericht, soweit es bei der Anwendung des nationalen Rechts -gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriftenhandelt - dieses Recht auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglicham Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten..., um das mit der Richtlinieverfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag nachzukommen".

S. schon EuGHE 1984, 1891 - Von Colson u. Kamann, sowieEuGH EuZW 1994, 182 - Miret, EuGHE 1994, I-3325, H. 75 ff.-Faccini Dori (aaO., Rn. 20 f.). Wichtig jetzt BGH EuR 1999, 110:Vergleichende Werbung jetzt grundsätzlich zulässig, nach richtli-nienkonformer Auslegung des § 1 UWG iSd. Richtlinie 97/55/EG,Änderung der BGH-Rechtsprechung sowie BGH NJW 2002, 1881–Heininger nach EuGH EuZW 2002 87 mit Anm. Reich/Rörig – Hei-ninger: auf Grund richtlinienkonformer Auslegung Widerrufsrecht

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nach VerbKrG auch bei Realkreditverträgen. Dazu Staudinger, JuS2002, 953. Problem: Grenze der richtlinienkonforemen Auslegung?

5. Objektive Wirkung: Bindung der Verwaltungsbehörden unmittelbar anBestimmungen einer Richtlinie, wenn deren Anwendung Lasten dereinen und Vorteile der anderen Bürger mit sich bringt (EuGHE 1995,I-2189/2220, 2224 = EuZW 1995, 743 ff. - Großkrotzenburg)

5. Staatshaftung bei Verletzung des Gemeinschaftsrechts - Die Vorla-gefragen des LG Bonn, EuZW 1994, 442 ff. - Pauschalreisen; Urt.EuGHE 1996, I-4845 (insbes. Rz. 20) = EuZW 1996, 654 ff. (hier betr.§ 651 k BGB) Dazu die Rechtsprechung des EuGH: EuGHE 1991 I5357 - Francovich, EuGHE 1991, I-5357 (H. 243 ff.), EuGH EuZW1994, 498 - Faccini Dori.Instruktiv jetzt: Friedrich Schoch, Staatshaftung wegen Verstoßes ge-gen Europäisches Gemeinschaftsrecht, JURA 2002, 837 ff.a. Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs

aa. Verletzung einer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungbb. Ziel der verletzten Norm (Richtlinie) muß die Verleihung von

Rechten an einzelne Bürger seincc. Der Inhalt der Rechte muß aus der Norm (Richtlinie) eindeutig

bestimmbar seindd. Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Scha-

denb. Präzisierungen: Die BGH-Vorlage im Bier-Fall: EuZW 1993, 226

(dazu Streinz, EuZW 1993, 599) und ihre Beantwortung in EuGHEuZW 1996, 205 ff. = EuGHE 1996 1029 - Brasserie du Pêcheur(H. 283 ff.)aa. der Anspruch besteht unabhängig davon, welches staatliche

Organ die Rechtsverletzung begangen hat, also auch bei "le-gislativem Unrecht" (Rn. 32-35)

bb. es gelten die Grundsätze, die auch für die Haftung der Ge-meinschaft nach Art. 215 II EGV gelten: Haftung bei gesetzge-berischem Ermessen nur, wenn der Gesetzgeber die Grenzendes Ermessens offenkundig und erheblich überschritten hat(Rn. 45-56).(1) Gesichtspunkte dafür sind u.a. Klarheit des Gesetzes, Vor-

satz, Entschuldbarkeit eines evtl. Rechtsirrtums, Verhaltender EG-Organe.

(2) Im Fall: Einfuhrverbot ausländischer Biere unter der Bezei-chung "Bier" ist klarer Verstoß gegen Art. 30; Verbot vonZusatzstoffen war erst nach Bier-Urteil des EuGH (E 1987,1227) "hinreichend qualifizierter" Verstoß.

(3) Wenn bei Umsetzung dem Mitgliedstaat keine Wahl zwi-schen verschiedenen Möglichkeiten eröffnet, sein Ermes-sensspielraum erheblich verringert oder gar auf Null redu-ziert war, reicht die bloße Verletzung des EG-Rechts(EuGHE 1996, I-2553, Rn. 28 - Hedley Lomas = EuZW1996, 435).

cc. darüber hinaus kann die Haftung nicht von einem Verschulden(Vorsatz oder Fahrlässigkeit) abhängig gemacht werden (Rn.79 f.)

dd. Schadensersatz "gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen"muß angemessen sein (incl. entgangener Gewinn), nicht un-günstiger als in entsprechenden innerstaatlichen Fällen undnicht an Voraussetzungen geknüpft, die die Entschädigung

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I. Pernice Vorlesung Europarecht I (Europäisches Verfassungsrecht 19

praktisch unmöglich machen oder erheblich erschweren (Rn.90)

ee. Dabei kann die verspätet eingeführte nationale Gesetzgebungrückwirkend zum Maßstab der Entschädigung gemacht werden(etwa Antikumulierungsvorschriften etc.), es sei denn, der Be-troffene kann zusätzliche Einbußen geltend machen, die da-durch entstanden sind, daß die in der Richtlinie garantiertenVergünstigungen nicht rechtzeitig gezahlt wurden (EuGH Rs. C-375/95 - Federica Maso, EuZW 1997, 530)

ff. Ausschlußfrist von einem Jahr (nach Umsetzung der Richtlinieim Falle der Verspätung der Umsetzung) für die Geltendma-chung des Schadensersatzes nach innerstaatlichem Recht istmit EG-Recht vereinbar, wenn sie auch für innerstaatliche Haf-tung gilt (EuGH Rs. C-261/95 - Palmisani = EuZW 1997, 538

c. Innerstaatliche Regelung in Deutschland: Haftung nach § 839 BGBiVm. Art. 34 GG ist ausgeschlossen, da keine Amtspflicht gegen-über Dritten, BGH EuZW 1996, 761 ff. = H 295, entscheidet sich füreinen eigenständigen Anspruch entsprechend der Brasserie-Rechtsprechung des EuGH.

d. Haftung der Gemeinschaft nach Art. 215 II EGV (s. unten § 8, vgl.im einzelnen Pernice, CDE 1995, 641 ff.)

7. Sachliche Begründung des Vorrangs (vgl. I. Pernice, Europäischesund nationales Verfassungsrecht, VVDStRL 60 (2001):a. Das europäische allgemeine Gesetz als Gewährleistung der

Gleichheit und Rechtseinheit;b. Funktionsfähigkeit der Europäischen Unionc. Verfassungsrechtliche Basis: Art. 23 I GG, der eine funktionsfähige

Union zum Staatsziel erklärt (vgl. auch Günter Hirsch, EuropäischerGerichtshof und Bundesverfassungsgericht - Kooperation oderKonfrontation, NJW 1996, 2457 ff.).

III. Konsequenzen: Normative Verschränkung der Handlungsebenen:1. Die Bedeutung von „Gesetz und Recht“ nach Art. 20 III GG und von

„Wahrung des Rechts“ in Art. 220 EGV2. Grundrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit als allgemeine und

übergreifende Prinzipien der Verfassungshomogenitäta. Art. 6 I EUV: Grundsätze für beide Ebenen verbindlich, Sanktion

nach Art. 7 EUV (verstärkt durch Vertrag von Nizza)b. Bindung der europäischen Gewalt an die Grundrechte nach Art. 6 I

EUV, auf der Basis der Verfassungstraditionen der Mitgliedstaatenund EMRK. Jetzt konkretisiert durch Grundrechte-Charta.

c. Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt nach Art. 1 III GG:„doppelte Grundrechtsloyalität“. Wichtig dabei jetzt BVerfG EuR2000, 799 (808) - Bananenmarkt, mit der etwas gebogenen Ausle-gung des Maastricht-Urteils:

„Der Europäische Gerichtshof sei unter den Voraussetzungen, die der Senatin BVerfGE 73, 339 - Solange II - formuliert hat, auch für den Grundrechts-schutz der Bürger der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Akten der na-tionalen (deutschen) öffentlichen Gewalt, die auf Grund von sekundäremGemeinschaftsrecht ergehen, zuständig.Das Bundesverfassungsgericht wer-de erst und nur dann im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit wieder tätig, wennder Europäische Gerichtsof den Grundrechtsstandard verlassen sollte, dender Senat in BVerfGE 73, 339 (378 bis 381) festgestellt hat... Art. 23 Abs. 1Satz 1 GG (eingefügt durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 - BGBl. I S.2086 -) hat diese Rechtsprechung bekräftigt“.

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I. Pernice Vorlesung Europarecht I (Europäisches Verfassungsrecht 20

3. Prüfungs- und Verwerfungskompetenz von Gerichten und Behördenim Verhältnis EG-Recht, innerstaatliches Recht: Zuständigkeitsfragenund Prüfungsmaßstäbea. BVerfG hat Verwerfungsmonopol für formelles, nachkonstitutionel-

les deutsches Recht wegen Verstoßes gegen das GG: Art. 100 IGG

b. Jedes zuständige innerstaatliche Gericht hat Prüfungs- und Ver-werfungspflicht innerstaatlichen Rechts wegen Anwendungsvor-rangs des EG-Rechts, vgl. BVerfGE 31, 145/174 f. - Milchpulver (H87):

"Zur Entscheidung der Frage, ob eine innerstaatliche Norm des einfachenRechts mit einer vorrangigen Bestimmung des Europäischen Gemeinschafts-rechts unvereinbar ist und ob ihr deshalb die Geltung versagt werden muß, istdas Bundesverfassungsgericht nicht zuständig; die Lösung dieses Normen-konflikts ist daher der umfassenden Prüfungs- und Verwerfungskompetenzder zuständigen Gerichte überlassen" (H. 97 f.).

c. Entsprechend darf auch eine Verwaltungsbehörde EG-widriges na-tionales Recht nicht anwenden: Verwerfungskompetenz der Ver-waltung, EuGHE 1989, 1839/1870 f. - Costanzo:

"Wenn sich die einzelnen... vor den nationalen Gerichten auf die Bestimmun-gen einer Richtlinie berufen können, so deshalb, weil die Verpflichtungen, diesich aus diesen Bestimmungen ergeben, für alle Behörden der Mitgliedstaa-ten gelten. Es wäre im übrigen widersprüchlich, zwar zu entscheiden, daß dieeinzelnen sich vor den nationalen Gerichten auf die Bestimmungen einerRichtlinie... berufen können, um das Verhalten der Verwaltung beanstandenzu lassen, trotzdem aber die Auffassung zu vertreten, daß die Verwaltungnicht verpflichtet ist, die Bestimmungen der Richtlinie dadurch einzuhalten,daß sie die Vorschriften des nationalen Rechts, die damit nicht im Einklangstehen, unangewendet läßt... folglich (sind) alle Träger der Verwaltung ein-schließlich der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften ver-pflichtet, diese Bestimmungen (der Richtlinie) anzuwenden" (s. auch EuGHE1995, I-2189/2224 - Großkrotzenburg, sowie die Schlußanträge des GA E-mer, ebd., S. 2200)

d. EuGH-Zuständigkeit für Auslegung des EG-Rechts nach Art. 177EGV, Verwerfungsmonopol für alle Normen des EG-Rechts, EuG-HE 1987, 4199 - Foto Frost H 231 f.), Einschränkung im einstweili-gen Verfahren: EuGHE 1991 I 415/542 ff. - Zuckerfabrik Süder-dithmarschen (Voraussetzugen der Aussetzung des Vollzugs einesVerwaltungsakts, der auf einer EG-Verordnung beruht, welche dasGericht für ungültig hält). Dazu gehört auch Ungültigkeit wegenKompetenzüberschreitung!

e. Wichtig: BverfG NJW 2001, 1267 - Teilzeitarbeit: Nationale Ge-richte sind verpflichtet, vorzulegen wenn ein Gemeinschaftsaktmöglicherweise gegen Gemeinschaftsgrundrechte verstößt, hiergilt die „Willkürlichkeitsrechtsprechung“ nicht

e. Ausnahmsweise: Nichtanwendbar-Erklärung des BVerfG im Falledes generellen Verlassens des Standards grundrechts- bzw. kom-petenzkonformer Rechtsprechung etwa im Blick auf eine Serie be-sonders krasser und offensichtlicher Fälle von Mißachtung derGrenzen des Art. 79 III GG (Eingriffsschwelle und Maßstab ent-sprechend Solange II (s.o.); kein systematischer Kontrollvorbehalt!,vgl. Günter Hirsch, Europäischer Gerichtshof und Bundesverfas-sungsgericht - Kooperation oder Konfrontation, NJW 1996, 2457 ff.,lesen!!).

4. Ergebnis: Die Rechts- und Verfassungsordnung der EU als einheitli-ches System

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I. Pernice Vorlesung Europarecht I (Europäisches Verfassungsrecht 21

Lit.: - Eberhard Grabitz, Die Wirkungsweise von Richtlinien, FS Deringer 1993,S. 59

- Meinhard Hilf, Die Richtlinie der EG - ohne Richtung, ohne Linie? EuR1993, S. 1

- Martin Nettesheim, Auslegung und Fortbildung nationalen Rechts imLichte des Gemeinschaftsrechts, AöR 119 (1994), S. 261

- Hans D. Jarass, Richtlinienkonforme bzw. EG-rechtskonforme Auslegungnationalen Rechts, EuR 1991, 211

- Hochleitner/Wolf/Großerichter, Teleologische Reduktion auf Null? WM2002, 529 ff.

- ders., Haftung für die Verletzung von EU-Recht durch nationale Organeund Amtsträger, NJW 1994, 881

- Rudolf Streinz, Staatshaftung bei Verletzungen primären Gemeinschafts-rechts durch die Bundesrepublik Deutschland, EuZW 1993, 599

- Rhona Fetzer, Die Hafung des Staates für legislatives Unrecht, 1994- Josephine Steiner, From Direct Effect to Francovich: Shifting Means of

Enforcement of Community Law, ELRev. 1993, 3- Fernand Schockweiler, Die Haftung der EG-Mitgliedstaaten gegenüberdem einzelnen bei Verletzung des Gemeinschaftsrechts, EuR 1993, 107

* * *§ 4 Verfahren der Rechtsetzung, demokratische und föderale Legi-

timation

I. Die Typenvielfalt der Rechtsetzungsverfahren und ihre Problematik1. Das (bzw. die über 22) Verfahren der Rechtsetzung (nach Amsterdam

und auch nach Nizza keine Besserung)a. Auswahl des relevanten Verfahrens: Maßgeblichkeit der jeweiligen

Kompetenznormaa. Beispiele:

- Entscheidung ohne Beteiligung des EP: Art. 133, 300 IIEGV (nur nachträgliche Information des EP, wichtig aberinterinstitutionelle Vereinbarung über Anhörung, vgl. auchArt. 300 Abs. 3 EGV

- Anhörungsverfahren: Art. 37 Abs. 3, 83 I, 89, 93, 94- Mitentscheidungsverfahren: Art. 40 I, 95;- Zusammenarbeitsverfahren: ab Amsterdam nur noch im

Rahmen der WWU, etwa Art. 99 V, 102 II, 103 II EGV- Zustimmungsverfahren: Art. 18 II, 161 I, 190 IV, 300 III U-

Abs. 2 iVm. Art. 310 ex 238, Beitritt Art. 49 EUV- Art. 86 III (Richtlinien der Kommission)- Interessant auch: Vertragsergänzungsklauseln, etwa Art. 22

II, 190 IV 2, 269 ex 201 II EGVbb. Frage nach einer Systematik? Differenzierung der (Intensität

der) Parlamentsbeteiligung nach Bedeutung der Materie, Sou-veränitätsbezug?

cc. Beteiligung von Wirtschafts- und Sozialausschuß (Art. 257 ex193 ff.), Ausschuß der Regionen (Art. 263 ex 198a ff. EGV) –Sinnhaftigkeit der Ausschüsse?

b. Das Zustandekommen eines Rechtsakts nach den Regeln desEGV, Art. 249 ff.aa. Anhörungsverfahren: Drei Stufen Vorschlag der Kommission,

Anhörung des EP, Erörterung und ggf. Änderung durch den Ratbzw. die Kommission (Art. 250 EGV)

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I. Pernice Vorlesung Europarecht I (Europäisches Verfassungsrecht 22

bb. Kooperationsverfahren des Art. 252 EGV: 6 Stufen (Vorschlag,Anhörung, Gemeinsamer Standpunkt, EP-2. Lesung, Rats-beschluß bzw. bei Änderungsvorschlägen des EP: überprüfterKommissionsvorschlag, Ratsbeschluß)

cc. Mitentscheidungsverfahren nach Art. 251 EGV: Stufen (Vor-schlag an Rat und EP, Stellungnahme des EP, GemeinsamerStandpunkt des Rats, 2. Lesung EP, Ratsbeschluß oder - beiAbsicht der Ablehnung im EP: Vermittlungsausschuß und/oderbei Änderungsvorschlägen des EP: Ratsbeschluß oder Ver-mittlungsausschuß, Gemeinsamer Entwurf, EP und Rat stim-men über Gemeinsamen Entwurf des VA ab: EP absol. Mehr-heit, Rat qualifiz. Mehrheit. Kommt dies nicht zustande, so giltder Akt als nicht erlassen

Kommission

Rat Vorschlag Parlament

Stellungnahme:- gebilligt: ohne Än-

derg.- Änderungsvorschlä-

ge

hat 3 Monate undkann

- nichts tun- den Standpunkt billi-

gen

Rechtsakt endgültig (-)Rechtsakt ist erlassen

- Einigung über gemeinsamen Entwurf- Keine Einigung: Rechtsakt endg. (-)

in sechs Wochen

- erläßt den Rechtsakt in geänd. Form- Gemeins. Standpunkt mit Gründen

unterrichtet EPzu ihrem Stand-punkt

Vermittlungsausschuß: Rat - EP - KOM

Stellungn.JaNein

-- erläßt den Rechtsakt in urspr. Form

-den GS ablehnen

-Änderg. vorschlagen- billigt geänd. GS qM- billigt geänd. GS eSti

- Präsident ruft imEinvernehmen mit EP-Präsident. den Ver-mittlungsausschuß an

- Rat. stimmt gemeins. Entwurf mitqualifizierter Mehrheit zu

- Annahme mit der absolut.Mehrh. der abgeg. Stimmen

Rechtsakt endgültigangenommen

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I. Pernice Vorlesung Europarecht I (Europäisches Verfassungsrecht 23

dd. Zustimmungsverfahren: Rechtsakt bedarf positiv der Zustim-mung des EP und des Rates.

c. Das Verfahren für den Abschluß internationaler Abkommen (Art.300 EGV): Eine Kodifizierung der bisherigen Praxis

d. Das Ausschußverfahren oder: Rechtsfragen der "Comitologie"(grundsätzliches dazu: C. Joerges/J. Falke (Hrsg.), Das Ausschuß-wesen der Europäischen Union. Praxis der Risikoregulierung imBinnenmarkt und ihre rechtliche Verfassung, 2000)aa. Die Bedeutung des Art. 202 Sps. 3 EGV: Delegation von

Durchführungs- bzw. Konkretisierungsbefugnissenbb. Die Komitologie-Beschluß vom vom 28. 6. 1999, ABl. 1999 L

184/23-26, Sart. II Nr. 236 (ersetzt den ersten Komitologie-Beschluß vom 13. 7. 1987, ABl. 1987 L 197/33), und führt einestärkere Information des EP sowie der Öffentlichkeit ein

- Beratungsverfahren: nur Anhörung durch die K, die an Stellungnahme nichtgebunden ist, diese wird aber in Protokoll aufgenommen

- Verwaltungsverfahren zur Umsetzung vder Gemeinsamen Agrarpolitik oderFischereipolitik oder zur Durchführung von Programmen mit erheblicherAuswirkung auf den Haushalt: Ausschuß nimmt mit qualifiz. Mehrheit Stel-lung, keine Befugnisse des EP. Bei abweichender Meinung des Ausschus-ses legt Kommission die getroffenen Maßnahmen dem Rat vor, der kannsie durch andere Entscheidung ersetzen.

- Regelungsverfahren: zur Anpassung nicht wesentlicher Bestimmunegn desRechtsankes: Ausschuß nimmt Stellung mit qualifiz. Mehrheit, bei abwei-chendem oder fehlendem Votum legt die kommission dem Rat einen Vor-schlag vor und unterrichtet das EP. Dieses kann feststellen, daß Vorschlagüber die Durchführung des Basisrechtsakts hinausgeht. Dann kann Ratgleichwohl mit qualif. Mehrheit dem Vorschlag zustimmen, oder er lehntVorschlag ab. Dann kann Kommission ihren Vorschlag überprüfen und legtdem Rat erneut vor. Falls der nicht mit qM dafür oder dagegen entscheidet,kann Kommission die Maßnahme endgültig erlassen

- Schutzmaßnahmen

cc. Probleme der "Komitologie" (Sobotta, Transparenz in denRechtsetzungsverfahren der Europäischen Union, 2001, 235 f),aber auch Chancen? (Joerges/Voss, EU Committees, 1999).Vorschlag Kommission im Gvc-Weissbuch (KOM [2001]428):Abschaffung von Verwaltungs- und Regelungsausschussver-fahren; zur Kritik Scharpf, Jean Monnet Working Paper 6/01,1ff.

dd. Das Ausschußwesen im übrigen (vgl. etwa Art. 10 III VO 17,Rolle der beratenden Fachausschüsse bei der KOM im Vorsta-dium der Vorschläge, Vorwurf der Expertokratie etc.)

3. "Konstitutionelle" Verfahren:a. Die Vertragsänderung: Art. 48 EUV. Problem der Beteiligung des

Volkes (Maastricht II): Was ist 2004 möglich, was nicht (neueVerfassung, demokratisches Verfahren??)

b. „Gleitklauseln“: Art. 42 EUV, 67 II 2. Strich EGVc. Verfahren mit Beteiligung der nationalen Parlamente: Art. 22 II

EGV: Unionsbürgerschaft; Art. 190 IV EGV: EP allg. Wahlen, Art.269 II EGV: Eigene Mittel.

d. Aufnahme neuer Mitglieder in die EG, Art. 49 EUV (Zustimmungdes EP)

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I. Pernice Vorlesung Europarecht I (Europäisches Verfassungsrecht 24

e. Assoziierungsverträge: Art. 310 iVm. Art. 300 III 2 EGV (Beispiele:Türkei, EWR, Europa-Abkommen)

II. Vorschlagsmonopol der Kommission und demokratische Kontrollrechtedes Europäischen Parlaments im Rechtsetzungsverfahren1. Die Kommission als Initiator und politischer Vermittler im System der

Gewaltenbalance:a. Initiativmonopol der Kommission (aber Art. 192 alt, 208: Anregung

duch EP oder Rat)b. Ausnahmen: Art. 284 Auskünfte, 290 Sprachenfrage: Entscheidung

des Rats ohne Mitwirkung anderer Organe); Sonderregeln 2. und 3.Säule

c. Art. 250 I Änderung des Kommissionsvorschlags im Rat grds. nureinstimmig

2. Das Parlament als demokratisches Kontrollorgan (Bürgerkammer)a. Die Beteiligungsformen des EP im Rechtsetzungsverfahren (s.o.)b. Schutz der Mitwirkungsrechte durch den EuGH, vgl. E 1980,

3333/3376 ff. - Isoglukose H. 213, lesen!). Demokratie und dieWahl der Rechtsgrundlage: EuGHE 1991 I 2867/2900 (H. 204)-Titandioxid; Klagerecht des EP: EuGHE 1990 I 2041 - Tschernobyl(H. 221 ff., lesen!)

c. Klagerecht des EP in dem Fall, daß der Rat den Vorschlag wesent-lich abgeändert hat, ohne vorher das EP erneut zu hören, EuGHE1994, I-2067 - Kabotageverordnung.

III. Die Rolle der nationalen Parlamente - Neue Vorschläge1. Mitwirkungsmöglichkeiten der nationalen Parlamente bzw. des Bun-

desrates im Rechtsetzungsverfahren der EG (Art. 23 Abs. 2-7 GG mitAusführungsgesetzen).

2. Das Protokoll 9 AV (S. 245) zur Rolle der mitgliedstaatlichen Parla-mente

3. Rechtsvergleichende Aspekte: s. vor allem Dänemark, Frankreich,Österreich.

4. Vorschläge für 2004a. Zweite parlamentarische Kammer (Fischer, Blair, Jospin)b. Parlamentarischer Subsidiaritätsausschussc. Ergänzung des jeweiligen Ministers durch je zwei Parlamentarier im

Rat (Barnier)d. Mitwirkung der nationalen Parlamente bei Rechtsetzung auf Grund

„flexibler“ Vorschriften (Art. 95/308) (z. B. Huber, Öff. Anhörung desBT zur Verfassungsdebatte, BT-Drs. 14/1449)

5. Zur Legitimationsfunktion der nationalen Parlamente im Verfahren dereuropäischen Verfassungsgebung und -änderung - Möglichkeiten derStärkung durch das Konventsmodell

IV. Ansätze einer (mehrstufigen?) „föderalen“ Legitimation1. Die Rolle des Rates als föderales Kontrollorgan (Staatenkammer).

Konsequenzen für die Neuordnung 2004.2. Mitwirkung der Länder im Rechtsetzungsverfahren nach Art. 23 II, IV-

VI GG und entsprechenden Bestimmungen anderer Verfassungen(insbes. Belgien und Österreich) - Art. 203 I EGV: Vertreter jedes Mit-gliedstaats auf Ministerebene kann auch ein Landesminister sein.

3. Die Rolle des Ausschusses der Regionen: Reform nach Nizza Art.263 I neu sieht vor, daß nur Vertreter regionaler und lokaler Gebiets-körperschaften Mitglied werden, die ein auf Wahlen beruhendes Man-

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I. Pernice Vorlesung Europarecht I (Europäisches Verfassungsrecht 25

dat innehaben oder einer gewählten Versammlung politisch verant-wortlich sind.

Literatur:- Christian Calliess, Innerstaatliche Mitwirkungsrechte der deutschen

Bundesländer nach Art. 23 GG und ihre Sicherung auf europäischerEbene, in: Rudolf Hrbek (Hrsg.), Europapolitik und Bundesstaatsprin-zip. Die "Europafähigkeit" Deutschlands und seiner Länder im Ver-gleich mit anderen Föderalstaaten, 2000, S. 13 -26.

- Meinhard Schröder, Die Parlamente im europäischen Entscheidungs-gefüge, EuR 2002, 301

- Ingolf Pernice, The role of national parliaments in the European Uni-on" - WHI Paper 5/01 www.whi-berlin.de/pernice-parliaments.htm

* * *§ 5 Die Kompetenzordnung der EG

I. Grundsätze der Kompetenzordnung der Europäischen Union. DreiGrundsätze:1. Unterteilung der Kompetenzen nach Intensität:

a. Ausschließliche Kompetenzen (vgl. Art. 5 II EGV). Beispiel: Art.133 EGV: Handelspolitik, Zolltarife (Art. 26 EGV, s. aber Art. 135EGV), Fischerei, Landwirtschaft, Geldpolitik, str.: Binnenmarkt (Art.95 EGV). Beachte Art. 10 EGV und das Vorrangprinzip: im EG-geregelten Bereich geht die Handlungskompetenz auf EG über.

b. Konkurrierende oder „parallele“ Rechtsetzungskompetenz: Allesonstigen Politiken der EG: Transport, Umwelt, Verbraucher, Sozi-alpolitik (Art. 136 ff. EGV) etc.

c. Koordinierungs- und Überwachungskompetenzen: Wirtschaftspoli-tik (Art. 99 ff.), Beschäftigungspolitik (Art. 128 EGV), Transeuro-päische Netze (Art. 154, s. aber Abs. 1: ggf. mit Harmonisierung).Sonderfälle: Außen- und Sicherheitspolitik, polizeiliche und justi-zielle Zusammenarbeit

d. Förderung und Ergänzung der Politik der Mitgliedstaaten:aa. 149, 151, 152 EGV: Bildung, Kultur, Gesundheit (mit Negativ-

klauseln);bb. Art. 157 EGV: Industriepolitik;cc. Art. 158 ff. EGV: Regionalpolitik, Kohäsion, Strukturfonds;dd. Art. 163 ff. EGV: Forschungspolitik

e. Ausschlußklauseln: Keine Harmonisierung (Art. 149 IV EGV), An-wendung des Strafrechts und Strafrechtspflege (Art. 135 EGV),Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Schutz der innerenSicherheit (Art. 64 I, 68 II EGV, Art. 33, 35 V EUV); Art. 152 V EGV:Organisation des Gesundheitswesens, medizinische Versorgung,Organ- und Blutspende:

2. Funktionelle Zuständigkeitsverteilung:a. Einzelzuweisung für die Gesetzgebung,b. Ausführung des Gemeinschaftsrechts ist grds. Sache der Mst. (au-

ßer etwa Kartellrecht, Beihilfen, Strukturfonds, Importlizenzen fürFCKW nach der Ozon-Verordnung etc.),aa. Art. 175 IV EGV

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bb. Erklärung (43) zum AV über Anwendung des Subsidiaritäts-protokolls (S. 330)

c. Gerichtsbarkeit liegt bei Mitgliedstaaten, vorbehaltlich Kompeten-zen des EuGH

3. Der Grundsatz der begrenzten (Einzel-)Ermächtigung: Art. 5 I, 6 EGV(Lesen: EuGH Gutachten 2/94, EuGHE 1996, I-1759, 1789 = EuZW1996, 309, Rn. 25, 30 - EMRK-Beitritt, im Vergleich mit BVerfGE 89,155/210 - Maastricht; krit. zum Grundsatz Eberhard Grabitz, Kom-mentar zum EWG-Vertrag, Art. 235 Rn.1)a. Grundsatzbestimmung in Art. 6, Präzisierung in Art. 5 I EGVb. Die Vertragsergänzungskompetenz in Art. 308 EGV

aa. Rückgriff auf Art. 308 nur möglich, wenn keine andere Bestim-mung des Vertrags Befugnis zum Erlaß der Maßnahme gibt(EuGHE 1987, 1493 - APS (H. 195).Frage: Zulässigkeit von Harmonisierungsmaßnahmen im Kul-tur- oder Bildungsbereich nach Art. 149/151?

bb. Praxis der Anwendung von Art. 308 seit dem Pariser Gipfel1972, insbesondere für den Umweltschutz (als wesentlichesZiel der Gemeinschaft, vgl. EuGHE 1985, 531/548 f. - ADBHU,Art. 308 als Grundlage einer Umweltkompetenz, EuGHE 1980,1099/1106 - Detergentien.

cc. Grenzen für die Anwendung des Art. 308: Keine doppelteRechtsgrundlage bei unterschiedlichen Verfahren, Art. 48 EUV- Vertragsauslegung/Vertragserweiterung (vgl. BVerfGE 89, 155- Maastricht)

c. Rechtsangleichungskompetenz für den Binnenmarkt: Art. 95 EGV -Abgrenzungsprobleme zu Art. 152 (Gesundheitswesen), 153(Verbraucherschutz), 175 (Umweltschutz, dazu insbesondereEuGH EuZW 2000, 694 ff. - Tabakwerbe-Richtlinie, insbes. Rn. 76ff.), Art. 94 (Gemeinsamer Markt, dazu Grabitz/v. Bogdandy, JuS1990, S. 170 ff).

d. Ungeschriebene Gemeinschaftskompetenzen: "implied powers" o-der aus Sachzusammenhang: EuGHE 1971, 263/275 - AETR;EuGHE 1976, 1297 - Kramer; EuGHE 1977, 743 - Stillegungs-fonds: Außenkompetenz dort, wo EG im Binnenbereich Recht set-zen darf.

Frage: Art. 6 IV EUV: Zielnorm oder Kompetenz-Kompetenz? (vgl.BVerfGE 89, 155/191 ff. - Maastricht) - s. aber: EuGHE 1995, 3723(3749) - Unternehmensregister: Das Fehlen von Abstimmungsre-geln (Art. 213 EGV) hindert den Rat nicht, auf diese Bestimmungeinen Maßnahme zu stützen. Auch der

"Umstand, daß Art. 213 EW-Vertrag weder ein Vorschlagsrecht der Kommis-sion noch das Tätigwerden des Europäischen Parlaments oder des Wirt-schafts- und Sozialausschusses vorsieht, steht diesem Ergebnis nicht entge-gen".

e. Systematisierung und Neuordnung der Kompetenzen zur Steige-rung der Rechtsicherheit und -klarheit (die Perspektive 2004, vgl.dazu auch den Überblick bei v. Bodandy/Bast, EuGRZ 2002, 459sowie die Entschließung des EP zur Abgrenzung der Zuständigkeit,EuGRZ 2002 365)

4. Grenze der Kompetenz der Gemeinschaftsorgane zur Rechtsetzungauch aufgrund von Art. 308 dort, wo Änderungen von "verfassungs-rechtlicher Dimension" vorgenommen werden, EuGH Gutachten 2/94,

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I. Pernice Vorlesung Europarecht I (Europäisches Verfassungsrecht 27

EuGHE 1996, I-1759, 1789 = EuZW 1996, 307/309 - EMRK-Beitritt,hier ist eine Vertragsänderung nötig: Beitritt zur EMRK als

"wesentliche Änderung des gegenwärtigen Gemeinschaftssystems des Schutzes derMenschenrechte..., die grundlegende institutionelle Auswirkungen sowohl auf die Ge-meinschaft als auch auf die Mitgliedstaaten hätte, wäre von verfassungsrechtlicher Di-mension und ginge daher ihrem Wesen nach über die Grenzn des Artikels 235 hinaus.Sie kann nur im Wege der Vertragsänderung vorgenommen werden".

Vgl. auch BVerfGE 89, 155 - Maastricht, wo zwischen Vertragsan-wendung bzw. -auslegung und -erweiterung (nur durch förmliche Än-derung) unterschieden wird.

II. Subsidiaritätsprinzip und Verhältnismäßigkeit (mehr als "nur ein Wort" -Grimm?)1. Vorgeschichte:

a. Prinzip der katholischen Soziallehre (1931, Enzyclica quadragesi-mo anno, Papst Pius XXIII, O.v. Nell-Breuning, Baugesetze derGesellschaft, Solidarität und Subsidiarität, 1990).

b. Vom vertragsimmanenten Prinzip über Art. 130 r IV EWGV zur"Grundnorm" des Art. 5 EGV im Lichte der Grundsätze des EUV

c. Zusammenhang mit dem Grundsatz der Bürgernähe, Präambeldes EUV

2. Voraussetzung der Anwendung: Keine ausschließliche Gemein-schaftskompetenz. Bereiche der ausschließlichen Kompetenz:d. Handelspolitik und Fischereimanagement (st. Rspr., zuletzt Gut-

achten 1/94 - WTO), Währungs- bzw. Geldpolitik, Beihilfenkon-trolle, Zölle; nach Auffassung der Kommission auch: Binnenmarktinsgesamt, vgl. M. Hauschild, Eine bessere Rechtsetzung, ZG1998, S. 79; dagegen R. v. Borries/M. Hauschild, Implementing theSubsidiarity Principle, ColJEL 5 (1999), S. 369 (377).

e. Abschließend geregelte Bereiche konkurrierender Kompetenzf. Binnenmarkt-Harmonisierung (str.)

3. Präzisierungen des Subsidiaritätsprinzips als Kompetenzausübungs-regel , nicht heranzuziehen zur Begründung neuer Kompetenzen(Prot. 21 Ziff. 3, anders G. Ciavarini-Azzi, Better Lawmaking - The Ex-perience and the View of the European Commission, ColJEL 4 (1998),s. 617 (621).a. durch den Europäischen Rat von Edinburgh (vgl.die Schlußfolge-

rungen, EA 1993, S. D 2 ff., dazu Ingolf Pernice, Maastricht, Staatund Demokratie, Die Verwaltung 1993, 456 ff.; v. Borries, FS. De-ringer, S. 29 ff.

b. durch die Interinstitutionelle Erklärung von 1993 (EuGRZ 1993,603)

c. S. auch Anhörung der Bundestags- und -ratsausschüsse für Fra-gen der Europäischen Union über das Subsidiaritätsprinzip v. 8. 5.1996 sten. Prot. Nr. 32 (Beitrag G. Winter Subsidiarität und Dere-gulierung im Gemeinschaftsrecht, EuR 1996, 247 ff.).

d. Jetzt Prot. 21 zum EGV (Amsterdam), S. 299 ff.: verbindliche Aus-legungshilfe

4. Die konkrete Bedeutung: (Autonomieschonung, Bürgernähe / Solida-rität und Hilfeleistung: subsidium, vgl. Lecheler u. Calliess, aaO.; R. v.Borries/M. Hauschild, Implementing the Subsidiarity Priniple, ColJEL 5(1999), S. 369-388), das Prinzip wirkt nach unten und oben.a. Der doppelte Subsidiaritätstest:

aa. Ineffizienz des Handelns auf Ebene der Mitgliedstaaten. Aber:Problem der Definition: gilt das allgemein oder auch, wenn klei-

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nen bzw. finanzschwachen MSt. eine individuelle Lösung nichtmöglich ist? - wohl letzteres

bb. Mehrwert der europäischen Lösung: d.h. Effizienzvorteile infol-ge der grenzüberschreitenden Natur des Problems, dazu:

cc. Leitlinien in Ziff. 5 des Subsidiaritätsprotokolls Amsterdam(Prot. 21 S. 299) lesen!, dazu die Erklärung (Nr. 43) von Ams-terdam zum Protokoll ebd., S. 330

a. Grundsatz der "Autonomieschonung" der Mitgliedstaaten (Bürger-nähe, vgl. auch Art. 1 II, 2 , Präambel Abs. 12 EUV)

b. Begründungslast und Kontrolle des Gemeinschaftsgesetzgebersaa. Allgemeine Pflichten für alle Organe, vgl. Ziff. 1 u. 4 Prot. 21,bb. Besondere Pflichten der Kommission: Ziff. 9 Prot. 21cc. gerichtliche Überprüfung (Justiziabilität durch den EuGH, Ziff.

13 Prot. 21). EuGHE 1997, I-2441: Gründe für Notwendigkeitdes Handelns auf EG-Ebene müssen in Begründungserwägun-gen angegeben werden.

5. Das Subsidiaritäts-Prüfungs-Systema. der Bundesregierung, vgl. § 85a GGO-BReg.; Subsidiaritäts-

Berichte des BMWi/BMF jährlich veröffentlicht: BT Drs. 1996,13/5180; 1997, 13/8174, 1998, 13/11074 ; 2000, 14/7130;

b. entspr. Prüfung im Bundesrat: Folge der Kontrolle: starke Abnah-me der zweifelhaften Rechtsakte im Rat: vgl. v. Borries/Hauschild,aaO., S. 379 ff.

c. Die jährlichen Berichte der Kommission über "Bessere Gesetzge-bung" von 1996 ff.: COM (96) 7, COM (97) 626, COM (98) 715endg. Dazu Bericht über die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips1997, BT Drs. 13/11074

d. Neuer Vorschlag: Die Einführung eines Parlamentarischen Kom-petenz- und Subsidiaritätsausschusses (I. Pernice, JZ 2000, 866.).

6. Die Positivierung des Verhältnismäßigkeitsprinzips in Art. 5 Abs.3(Lektüre zusammen mit Art. 6 II EUV)?

III. Abgrenzung und Wahl der richtigen Rechtsgrundlagen (zur Rspr. vgl.Breier, Der Streit um die richtige Rechtsgrundlage in der Rechtsprechungdes Europäischen Gerichtshofs, EuR 1995, 46 ff.1. Die politische und rechtliche Bedeutung der Abgrenzungsfrage (u.a.

Klagen des EP gegen den Rat, s. insbes. EuGHE 1991 I 2867/2900 -Titandioxid), wegen der Rechte des EP deutlicher: EuGH EuZW 1996,403 ff. - US-Abkommen (betr. öffentliche Aufträge, Art. 133 reichtnicht; EuGH EuZW 1996, 416 - Telematiknetze (Art. 308 durch 156(129d alt) ausgeschlossen).

2. Zur Diskussion: Kriterien der Abgrenzunga. Ansätze in der Literatur (vgl. Voß/Venner, NVwZ 1994, 334 ff.; mit

etwas anderem System: Wolfgang Kahl, Umweltprinzip und Ge-meinschaftsrecht, 1993, S. 275 ff.)aa. Doppelabstützung - Verfahren je nach der strengeren Regelung

(Everling)bb. Lex spezialis-Regel (Pernice/Scheuing)cc. (Haupt-)Ziel oder Wirkung (Glaesner/Epiney)dd. Schwerpunkt oder Sachnähe (Breuer/Krämer/Middeke), Inten-

sitätsmethode (Ehlermann/Schröer)ee. Bilanzierungstheorie (Kahl, aaO.)

b. Die Rechtsprechung des EuGH: Gegenstand und Ziel, bzw. Zielund Inhalt des Rechtsakts (EuGH EuZW 1992, 676 - Studenten-

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richtlinie; EuGH EuZW 1993, 290 - Abfallrichtlinie, EuGHE 1994, I-2857 -Abfallverbringung; zuletzt EuGHE 1995, I-3723 - Unterneh-mensregister).aa. Herleitung des Ziels aus Begründungserwägungen (EuGHE

1991 I 4564 - Tschernobyl II)bb. Inhalt: Regelungsgegenstand ergibt sich aus den Artikeln des

Rechtsakts (vgl. EuGH EuZW 1993, 291: Bewirtschaftung vonIndustrie- und Haushaltsabfällen im Einklang mit den Erforder-nissen des Umweltschutzes)

cc. Schwerpunkt: Wenn "nebenbei eine Harmonisierung der Be-dingungen für den freien Warenverkehr" regelt, dann ist Art. 95(100 a) nicht anzuwenden: frühere Rechtsgrundlage (Art94/308 [100/235]). S. auch EuGH EuZW 2002, 113 (116) –Protokoll von Cartagena

"...fragen, ob das Protokoll nach seinem Zusammenhang, seiner Zeilsetzungund seinem Inhalt ein hauptsächlich im Bereich des Umweltschutzes ge-schlossener Vertrag ist, der Nebenwirkungen auf den Handel mit LVO habenkann, ob es umgekehrt den Charakter eines Vertrages im Bereich der inter-nationalen Handelspolitik hat, bei dem ergänzend bestimmte Umwelterfor-dernisse berücksichtigt wurden, oder ob es in untrennbarer Weise sowohlden Umweltschutz als auch den internationalen Handel betrifft." - Erg.: Art.175 (nicht 133 und nicht 174 IV EGV).

c. Kritik: Objektivität durch Abstellen auf das Ziel? Im Fall der Abfall-richtlinie: Vgl. Zielbestimmung mit der der Richtlinie über gefährli-che Abfälle, Problem des Einklangs von Abfallwirtschaft und Bin-nenmarkt, vgl. Abfallstrategiepapier. Außerdem: Gefahr der Mani-pulation durch den Rat (vgl. Mückenhausen, EuZW 1994, 519/520:

"Die Mehrheit der Mitgliedstaaten bestand aber zusätzlich auf Art. 99 EGV alsRechtsgrundlage, um für das Gesamtpaket der Richtlinie das Erfordernis derEinstimmigkeit herbeizuführen"

Wer stellt den Schwerpunkt fest? Sind hier objektive Kriterienmöglich?

3. Festigung der EuGH-Rechtsprechung: EuGHE 1994, I-2857 -VerbringungsVO (zur Richtlinie 259/93/EWG zur Überwachung undKontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Eu-ropäischen Gemeinschaft, ABl. 1993 L 30/1). S. auch EuGHE 1995, I-3723/3752 ff. - Unternehmensregister, mit der Präzisierung von"Hauptziel" (Statistik) und "Nebenfolge" (Binnenmarkt). Der Abstim-mungsmodus richtet sich dann nach Art. 205 ex148 I EGV (ebd.,S.3749).

Frage: Welche Vorschriften des Vertrags sind Ermächtigungsgrundla-gen? "Der Rat erläßt...". Vorschriften über den Abstimmungsmodusoder die Mitwirkung anderer Organe (Vorschlag der Kommission, An-hörung des EP etc.) sind keine Voraussetzung, vgl. EuGHE 1995,3723/3749 - Unternehmensregister, zu Art. 213 EGV, ähnl. Art. 217EGV (vgl. auch oben zu Art. 6 III EUV).

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I. Pernice Vorlesung Europarecht I (Europäisches Verfassungsrecht 30

Literatur :

- Werner Schröder, Zu eingebildeten und realen Gefahren durch kompe-tenzüberschreitende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, EuR1999, 452

- Thomas von Danwitz, Zur Reichweite der Gemeinschaftskompetenznach Art. 100a I und III EGV a.F. (Art. 95 I und III EGV n.F.), EuZW1999, 622

- Kamiel Mortelmans, ‚The Common Market, the Internal Market and theSingle Market, what’s in a market?’ CML Rev. 35, 1998, 101 – 136.

- Reimer von Borries, Gedanken zur Tragweite des Subsidiaritätsprinzipsim Europäischen Gemeinschaftsrecht, FS. Deringer, 1993, S. 22

- Peter Häberle, Das Prinzip der Subsidiarität aus der Sicht der verglei-chenden Verfassungslehre, AöR 119 (1994), S. 169

- H. Lecheler, Das Subsidiaritätsprinzip. Strukturprinzip einer europäi-schen Union, 1993

- C. Calliess, Subsidiaritäts- und Solidaritätsprinzip in der EuropäischenUnion, 2. Aufl. 1999

- Zu Reformideen der Kompetenzordnung:� A.v. Bogdandy/J. Bast, Die vertikale Kompetenzordung der Europäi-

schen Union, EuGRZ 2002, 459 ff.� Ulrich Everling, Quis custodiet custodes ipsos? Zur Diskussion über

die Kompetenzordnung der Europäischen Union und ein europäi-sches Kompetenzgericht, EuZW 2002, 357

� I. Pernice, La Question des Compétences Communautaires : Vuesd'Allemagne et de France,,www.whi-berlin.de/constantinesco-pernice.htm

.* * *

§ 6 Innerstaatlicher Vollzug des EG-Rechts

I. Grundsatz des Vollzugs des EG-Rechts durch die Mitgliedstaaten alsAusdruck funktionaler Gewaltenteilung im föderalen System ?1. Grundlage: Prinzip der begrenzten Ermächtigung, für die Mitglied-

staaten Verpflichtung aus Art. 10 EGV; vgl. auch EuGHE 1983, 2633 -Milchkontor (HSV. 310 ff., Rn. 17):

""Im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen, auf denen das institutionelleSystem der Gemeinschaft beruht und die die Beziehungen zwischen der Ge-meinschaft und den Mitgliedstaaten beherrschen, ist es gemäß Artikel 5EWG-Vertrag Sache der Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet für dieDurchführung der Gemeinschaftsregelungen, namentlich im Rahmen dergemeinsamen Agrarpolitik zu sorgen. Soweit das Gemeinschaftsrecht ein-schließlich der allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze hierfür kei-ne gemeinsamen Vorschriften enthält, gehen die nationalen Behörden beidieser Durchführung der Gemienschaftsregelungen nach den formellen undmateriellen Bestimmungen ihres nationalen Rechts vor, wobei dieser Rechts-satz freilich, wie der Gerichtshof in [der Rs. 9/73. Schlüter] ausgeführt hat, mitden Erfordernissen der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts inEinklang gebracht werden muß, die notwendig ist, um zu vermeiden, daß dieWirtschaftsteilnehmer ungleich behandelt werden".

S. jetzt auch die Erkl. Nr. 43 zum AV sowie schon Art. 175 IV EGV(Umwelt)

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2. Ausnahmen: Art. 83 (ex 87) mit VO 17, 85 (ex89 I), 86 III (ex 90 III),88 (ex 93) EGV - Direkter Vollzug durch EG-Verwaltung im Bereichdes Wettbewerbs

3. Frage: Gibt es einen Grundsatz der mitgliedstaatlichen Durchfüh-rungs- und Verfahrensautonomie?a. Vgl. EuGHE 1983, 2633 - Milchkontor, s.o.b. Vgl. Art. 155 EGV, zur Zuständigkeit für die Gewährleistung eines

gerechten und billigen Verfahrens hinsichtlich des Schutzes geisti-gen Eigentums EuGHE 1994, 5267/5418 f. - WTO-Gutachten (keinvorbehaltener Bereich der Mitgliedstaaten, EG zuständig nach Art.94 (ex 100), soweit sie sich unmittelbar auf die Errichtung und dasFunktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken);

c. zur Zulässigkeit von Einzelentscheidungen der Kommission im 3b-Verfahren aufgrund einer Harmonisierungsrichtlinie nach Art. 95(ex100 a): EuGHE 1994, I-3681 = EuZW 1994, 627/630 - Produkt-sicherheit (H. 222 ff.: der EuGH weist das Argument zurück, dieseDurchführungskompetenz der Kommission ginge über die "Befug-nisse hinaus, die in einem Bundesstaat wie der BundesrepublikDeutschland dem Bund gegenüber den Ländern zustünden", ebd.,S. 3712, dazu GA Jacobs ebd., S. 3694).

II. Der "legislative" Vollzug: Umsetzung von EG-Richtlinien bzw. Ergän-zungsrecht zu Verordnungen:1. Gewissenhafte Befolgung einer Richtlinie für die einheitliche Geltung

des Gemeinschaftsrechts unerläßlich, Art. 10, 249 (EuGHE 1980,1473 - Betriebserlaubnis):

"Jeder Mitgliedstaat hat die Richtlinien in einer Weise durchzuführen, die denErfordernissen der Eindeutigkeit und Bestimmtheit des Rechtszustands vollgerecht wird, auf den die jeweilige Richtlinie im Interesse der in den anderenMitgliedstaaten ansässigen Wirtschaftsteilnehmer abzielt".

2. Bei Umsetzungsproblemen keine Berufung auf:a. etwaige Verspätung in anderen Mitgliedstaaten: EuGHE 1976, 277

- Gemüsesaatgut, H. 270 ff.)b. zu kurze Umsetzungsfristen: Verlängerung nicht ausgeschlossen

(ebd.)c. "Bestimmungen, Übungen und Umstände des innerstaatlichen

Rechts" (ebd., S. 133), die unmittelbare Anwendbarkeit der betref-fenden Bestimmungen (EuGHE 1980, 1473 - Betriebserlaubnis, H.277 lesen!), ebenso: EuGH EuZW 1995, 636 - öffentliche Aufträge,Rn. 24 zur Berufung auf die unmittelbare Wirkung:

"Diese Mindestgarantie, die sich aus dem zwingenden Charakter derVerplfichtung ergibt, die den Mitgliedstaaten nach Art. 189 III durch die Richt-linien auferlegt ist, kann keinem Mitgliedstaat als Rechtfertigung dafür dienen,daß er sich der Verpfichtung enthieht, rechtzeitig zur Erreichung des Ziels derjeweiligen Richtlinie geeignete Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen".

d. Die Nichtanwendung einer Richtlinie im Einzelfall kann nach Ablaufder Umsetzungsfrist nicht damit gerechtfertigt werden, daß es nochan der Umsetzung fehle (EuGHE 1995, I-2189 - Großkrotzenburg)

3. Form bzw. Umsetzungsmittel: es müssen rechtsverbindliche Maß-nahmen ergriffen werden, insbes. soweit subjektive Rechte einzelnerbegründet werden (s. im einzelnen Pernice, Kriterien der normativenUmsetzung von Umweltrichtlinien der EG im Lichte der Rechtspre-chung des EuGH, EuR 1994, 325 ff.)a. ungenügend sind eine richtlinienkonforme Praxis (EuGHE 1991 I

825/868 - Grundwasser), eine bestehende Verwaltungspraxis oder

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auch administr. Rundschreiben (EuGHE 1986, 3645 - Giftmüll;EuGHE; nach EuGHE 1980, 1473 - Betriebserlaubnis, H. 277):

"Eine bloße Verwaltungspraxis, welche die Verwaltung naturgemäß beliebigändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, kann nicht als einerechtswirksame Erfüllung der Verpflichtung angesehen werden"

b. Immerhin können- allgemeine verfassungs- oder verwaltungsrechtliche Grundsät-

ze (EuGHE 1985, 1661 - Krankenschwestern) oder- ein allgemeiner rechtlicher Kontext (EuGHE 1987, 1733 - Gift-

müll; vgl. auch EuGHE 1991, I-2567 - TA Luft, H. 274 Rn.15),genügen, wenn tatsächlich die vollständige Anwendung der Ri ge-währleistet ist und ggf. die Ansprüche der einzelnen bekannt undgerichtlich durchsetzbar sind.

c. Insbes., wo Rechte bzw. Pflichten einzelner begründet werden, ge-nügen nicht- bloße Verwaltungsvorschriften: EuGHE 1991 I 2567/2601 -

Schwefeldioxid (zur TA Luft, H. 272 ff.)

"... daß die Betroffenen in allen Fällen, in denen die Überschreitung derGrenzwerte die menschliche Gesundheit gefährden könnte, in der Lage seinmüssen, sich auf zwingende Vorschriften zu berufen, um ihre Rechte geltendmachen zu können. Im übrigen ist die Festlegung von Grenzwerten in einerVorschrift, deren Verbindlichkeit unbestreitbar ist, auch deshalb geboten, da-mit all jene, deren Tätigkeiten Immissionen zur Folge haben können, genauwissen, welche Verpflichtungen sie haben".

ebenso: EuGHE 1991 I 4327 - Circulaires; EuGHE 1991 I4983/5023 - Oberflächenwasser; EuGH EuZW 1995, 636 - öf-fentliche Aufträge, Rn. 19 f.

- bei genauen und detaillierten präzisen Vorschriften über dasVerfahren (etwa der Genehmigung der Einleitung von Schad-stoffen in das Grundwasser) die gemeinschaftsrechtskonformeAnwendung allgemeinerer Normen des innerstaatlichen Verfah-rensrechts (EuGHE 1991 I 825/878 f. - Grundwasser)

2. Grundrechtsbindung des Gesetzgebers bei der Umsetzung von Ge-meinschaftsrichtlinien,

a. BVerfG EuR 1989, 270 - Tabakrichtlinie (HSV. 110, 112, lesen!),dazu Gert Nicolaysen, EuR 1989, 215. EA gegen Zustimmung derBReg. Im Rat ist kein den Einzelnen berührender Rechtsakt (Rn.18). Bei der Umsetzung erheblicher Gestaltungsspielraum, aber:

"Der nationale Gesetzgeber ist bei der Umsetzung an die Vorgaben desGrundgesetzes gebunden. Die Frage, ob er bei der Umsetzung im Rahmendes ihm von der Richtlinie eingeräumten Gestaltungsspielraums Grundrechteoder grundrechtsgleiche Rechte der Antragstellerinnen verletzt, unterliegt invollem Umfang verfassungsrechtlicher Überprüfung. Soweit die Richtlinie denGrundrechtsstandard des Gemeinschaftsrechts verletzen sollte, gewährt derEuropäische Gerichtshof Rechtsschutz. Wenn auf diesem Wege der vomGrendgesetz als unabdingbar gebotene Grundrechtsstandard nicht verwirk-licht werden sollte, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden".

b. Wichtig BVerfGE 95, 173 (181 ff.) = EuZW 1997, 734 - Rauchen:Die Vorschriften der fraglichen VO über die Kennzeichnung vonTabakerzeugnissen und über Höchstmengen von Teer im Ziga-rettenrauch (TabKTHmVO) haben eine ausreichende Rechts-grundlage in § 21 LMBG und

"genügen auf dieser Geltungsgrundlage den Anforderungen der vom Grund-gesetz gewährleisteten Grundrechte. Deshalb kommt es im Ergebnis bei der

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verfassungsrechtlichen Prüfung des § 3 TabKTHmV durch das BVerfG nichtdarauf an, ob die zur Umsetzung der entsprechenden Kenzeichnungsvor-schriften verpflichtenden EG-Richtlinien gemeinschaftsrechtlich gültig sind,welche innerstaatlichen Verbindlichkeiten sie begründen, ob die Bf. beimEuGH ein Verfahren der konkreten Normenkontrolle anhängig machen kön-nen und welcher grundrechtliche Maßstab auf abgeleitetes Gemeinschafts-recht anwendbar ist". (Dazu Dauses, EuZW 1997, 705: Eine Lanze für Solan-ge III)

III. Verwaltungsvollzug: Die Verzahnung von nationalem und Gemein-schaftsrecht im Vollzug - Vorgaben des EG-Rechts versus Vorgaben desinnerstaatlichen Verwaltungs- bzw. Verfassungsrechts:1. Terminologie: Unterscheide zwischen

a. direktem Vollzug durch die Kommission selbst: Kartellverfahren,Beihilfen, Strukturfonds, europ. Beamtenrecht, Ausschreibungen fürLiefer- Bau- und Dienstleistungsaufträge, Förderprogramme, Um-weltagentur, Markenamt etc.)

b. indirektem Vollzug des EG-Rechts durch die Behörden der Mit-gliedstaaten als Regelfall, wobei unterteilt wird in:- indirekten unmittelbaren Vollzug: Verordnungen, unmittelbar

anwendbare Vorschriften des EG-Vertrags oder von Richtliniender EG werden durch die innerstaatlichen Behörden vollzogen,Beispiele: Art. 26 (ex 28), 32 (ex 38) EGV, Zollrecht, Landwirt-schaft, AbfallverbringungsVO;

- indirekten mittelbaren Vollzug: innerstaatliche Behörden voll-ziehen nationales Recht, das in Ausführung des EG-Rechts(Verordnungen, insbes. Richtlinien) erlassen wurde, Beispiel:Umweltrichtlinien, Harmonisierte Bereiche im Binnenmarkt, Be-rufsrecht, öffentliches Auftragswesen.

c. Rechtsschutz bei direktem Vollzug: EuGH, bei indirektem Vollzugnur die innerstaatlichen Gerichten evtl. mit Vorlage nach Art. 234EGV bei EuGH. Geltung europäischer Grundrechte bei direktemund indirektem Vollzug, bei letzterem "doppelte Grundrechtsloyali-tät" der nationalen Behörden (Art. 1 III GG!), aber grds. Anwen-dungsvorrang des EG-Rechts

2. Grundsätze: Pflicht zur Durchführung des EG-Rechts, mangels ge-meinschaftsrechtlicher Vorschriften nach innerstaatlichem Recht:EuGHE 1983, 2633 - Milchkontor (Rückzahlung zu Unrecht gezahlterEG-Beihilfen, H. 312, Rn. 17 lesen). Grenzen aus GemR:a. Effizienzgebot: Tragweite und praktische Wirksamkeit des GemR

nicht beeinträchtigenb. Diskriminierungsverbot: Keine Schlechterstellung gemeinschafts-

rechtlicher Ansprüche gegenüber innerstaatlichen vergleichbarenAnsprüchen (aaO., Rn. 19)

c. Berücksichtigung der Gemeinschaftsinteressen in vollem Umfang,soweit eine Abwägung zwischen öffentlichen und Vertrauens-schutzinteressen vorgesehen ist (aaO., Rn. 32)

Harmonisierungspflicht: Im Zweifel bei zu großen Unterschieden derDurchführung in den einzelnen MSt.: EG muß Anwendungsvorschrif-ten harmonisierenBeispielsfall: Rückzahlung rechtswidrig erlangter Beihilfen, EuGHE

1987, 901 - Deufil (dazu Streinz, Europarecht, Rn. 490 ff.). S. auchdie Vorlage des BVerwG an den EuGH, EuZW 1994, 314/ ff. Alu-miniumhütte Ludwigshafen. Dazu EuGHE 1997, I-1591 - Alcan =EuZW 1997, 276, mit Anm. Hoenike (s. auch mit Anm. Berrisch,EuR 1997, 148; Classen, JZ 1997, 722; Happe, NVwZ 1998, 26,sowie krit. Scholz, DÖV 1998, 261; dagegen Frowein, DÖV 1998,

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806/807): Grds. keine Berufung auf innerstaatlichen Vertrauens-schutz, Entreicherung etc. Entschieden in: BVerfG EuZW 2000,445 – Alcan

Anders:¨Für EG-Beihilfen: EuGHE 1998, I- 4767 (4790 ff.) - Ölmühle:nationales Recht anwendbar, soweit die drei obigen Vorrauss. er-füllt sind, s.u.

a. Konkretisierungen in=> EuGH EuZW 1998, 499 - Nowaco (mit Anm. Gündisch):Ausschluß der Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Gemeinschafts-beihilfen gemäß nationalen Bestimmungen nach Grundsätzen desMichkontor-Urteils, wenn

aa. Guter Glaube als Grundlage berechtigten Vertrauens gegebenist,

bb. Lange Zeit (5-10 Jahre) seit Zahlung der Beihilfe verstrichenist, Ausschluß der Rückzahlung aus Billigkeitsgründen (Dä-nemark)

cc. Der Verzicht nach denselben Grundsätzen erfolgt wie bei reinnationalen Zahlungen

dd. Das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigt wirdDabei dürfen auch Gründe berücksichtigt werden, die bei der Ver-waltung selbst liegen (Versäumnisse bei der gebotenen Kontrolledurch die Verwaltung können zum Ausschluß der Rückzahlung füh-ren)=> EuGH EuZW 1998, 603 ff. - Oehlmühle: Bei Rückforderung ei-ner EG-Beihilfe unter Berufung auf den Wegfall der Bereicherungund Gutgläubigkeit des Betroffenen,

"...da dieser Grundsatz nämlich auch zur Gemeinschaftsrechtsordnung ge-hört"

b. Wegfall der Bereicherung nur, wennee. der Empfänger bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung der Bei-

hilfe den sich daraus ergebenden Vermögensvorteil weiterge-geben hat

ff. der Betroffene keinerlei Regreßmöglichkeit hat, wobeigg. der gute Glaube des Beihilfenempfängers nachgewiesen sein

muß undhh. für die Rückforderung die gleichen Voraussetzungen gelten,

wie bei der Rückforderung rein nationaler finanzieller Leistun-gen.

c. Der Fall der Rückzahlung von Gemeinschaftsbeihilfen ist andersgelagert als der des Art. 88 EGV, "insbesondere fehlt bei den Ge-meinschaftsbeihilfen der den nationalen Unternehmen einge-räumte Wetbewerbsvorteil, der die staatlichen Beihilfen kenn-zeichnet" (aaO., Rn. 37). Im Klartext: es fehlt die Gefahr der Kollu-sion.

d. Neu: VO 800/1999 der Kommission v. 15. 4. 1999 über gemein-same Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei land-wirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. 1999 L 102/11.

3. Probleme des einstweiligen Rechtsschutzes:a. Aufschiebende Wirkung nach § 80 I VwGO: EuGHE 1990 I

2879/2903 ff. - Tafelwein (aufschiebende Wirkung von VAen inAusführung des EG-Rechts): Aus VO 337/79 Destillationspflicht für68.322 hl Wein in D (614 VA, davon 506 Widerspruch, 80 I VwGO,

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9.140 hl wurden destilliert. Art. 46 I VO 337/79: MSt. ergreifen die"notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung der Gemeinschafts-vorschriften im Weinsektor zu gewährleisten" - H. 316 ff., 318 f. le-sen!!:aa. nationale Vorschriften sind so auszulegen oder anzuwenden,

daß die praktische Wirksamkeit des EG-Rechts gesichert ist,durch (gesetzgeberische Maßnahmen oder Einzelfallregelun-gen, Rn. 16; vgl. auch EuGHE 1990 I 3437/3458 - BUG-Alutechnik)

bb. Notfalls: Art. 10 EGV: Kommission und MSt. unterliegen einer"gegenseitigen Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit"

b. Aussetzung der Vollziehung eines auf EG-Verordnung beruhendenVA nach § 80 V VwGH: EuGHE 1991 I 415 - Süderdithmarschen (-besondere Tilgungsabgabe)aa. Art. 249 II EGV: praktische Wirksamkeit gefährdet, Ungültigkeit

von EG-Recht stellt allein der EuGH fest (EuGHE 1987, 4199 -Foto Frost, mit Vorbehalt, Rn. 19, lesen!)

bb. Aussetzung der Vollziehung ist Gebot des effektiven Rechts-schutzes, den über Art. 234 EGV (auch) die innerstaatlichenGerichte vermitteln, Art. 242: "Kohärenz des Systems des vor-läufigen Rechtsschutzes" (entspr. Factortame, Rn. 19)

cc. gemeinschaftsrechtliche Voraussetzungen der Aussetzung(wegen der einheitlichen Anwendung des EG-Rechts, entspre-chend Art. 242 EGV):

- erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der zu vollziehendenNorm --> zugleich Vorlage nach Art. 234

- Dringlichkeit zur Vermeidung eines schweren, nicht wie-dergutzumachenden Schadens --> reiner Geldschadengenügt idR. nicht

- Berücksichtigung des Interesses der Gemeinschaft -> derfraglichen VO darf nicht die praktische Wirksamkeit da-durch genommen werden, daß sie nicht sofort angewen-det wird

- stellt die Aussetzung ein finanzielles Risiko für die EG dar,dann Sicherheitsleistung (Kaution, Hinterlegung u.a.)

c. Entsprechend die Voraussetzungen für den Erlaß einstweiligerMaßnahmen nach § 123 VwGO, vgl. EuGHE 1995, I-3761 - Atlanta(Bananen) = EuZW 1995, 837 ff. (H. 390 ff.), die grundsätzlich zu-lässig sind, wegen der Kohärenz des Rechtsschutzssystems undiSd. Gleichbehandlung von Zweifeln an der Gültigkeit nationalen o-der EG-Rechts wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht(S. 3789 f.). EuGH präzisiert Voraussetzungen:aa. Gericht muß Gründe angeben, warum EuGH die fragliche Norm

für nichtig erklären "muß" (Rn. 36), dabei ist das legislative Er-messen des Rates zu berücksichtigen.;

bb. Vorläufigkeit der Maßnahmen. Sie müssen enden, sobald derEuGH die Gültigkeit der Norm bestätigt (Rn. 38);

cc. Dringlichkeit ist nur gegeben, wenn Anwendung der Normschwere und irreversible Schäden verursacht, die nicht wieder-gutzumachen sind (Rn. 41);

dd. Das Gemeinschaftsinteresse an der praktischen Wirksamkeitder Norm muß voll berücksichtigt werden (kumulative Wirkungähnlicher Entscheidungen anderer Gerichte/Besonderheit derSituation des Antragstellers, Rn. 42-44);

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I. Pernice Vorlesung Europarecht I (Europäisches Verfassungsrecht 36

ee. Hat der EuGH bereits über die Gültigkeitsfrage entschieden, soist jedes nationale Gericht nach Art. 10 EGV verpflichtet, dieseEntscheidung zu beachten; einstweiligen Maßnahmen verbun-den mit einer Vorlage nach Art. 234 sind nur zulässig, wennneue Nichtigkeitsgründe vorgetragen werden (Rn. 46 ff.).

4. Billigkeitserlaß nach nationalen Vorschriften nicht gegenüber Gemein-schaftsabgabe möglich, EuGHE 1977, 1177 (1188 f.) - Balkan, EuG-HE 1985, 3663/3688 f. - Neumann. Aber bei sachlicher Unbilligkeitggf. Vorlage an den EuGH wegen Verstoßes gegen Übermaßverbot(ebd., S. 3689 f.). Bei Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Gemein-schaftsbeihilfen Billigkeit nach EuGH EuZW 1998, 499 - Nowaco (s.o.)

IV. Vollzug/Rechtsschutz durch die innerstaatlichen Gerichte, die insofernwie die Behörden als europäische Gerichte iS einer Organleihe handeln.

Lit.: - Rudolf Streinz, Der Vollzug des Europäischen Gemeinschaftsrechtsdurch deutsche Staatsorgane, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch desStaatsrechts, Bd. VII, 1992, § 182.

- Manfred Zuleeg, Das Recht der Europäischen Gemeinschaften im inner-staatlichen Bereich, 1969

- ders./Hans-Werner Rengeling, Deutsches und europäisches Verwal-tungsrecht - wechselseitige Einwirkungen, VVDStRL 53 (1994), S.154/203

- Karl-Heinz Ladeur, Supra- und transnationale Tendenzen in der Europäi-sierung des Verwaltungsrechts - eine Skizze, EuR 1995, 227

- Ingolf Pernice/Stefan Kadelbach, Verfahren und Sanktionen im Wirt-schaftsverwaltungsrecht, DVBl. 1996, 1100-1114.

- Eberhard Schmidt-Aßmann, Verwaltungskooperation und Verwaltungsko-operationsrecht in der europäischen Gemeinschaft, EuR 1996, 270 ff.

- Peter M. Huber, Das Kooperationsverhältnis von Kommission und natio-nalen Verwaltungen beim Vollzug des Unionsrechts, FS Brohm, 2002,S. 127 ff.

- Gernot Sydow, Die Vereinheitlichuntg des Mitgliedstaatlichen Vollzugs desEuroparechts im mehrstufigen Verwaltungsverfahren, Die Verwaltung34 (2001), S. 517 ff.

- Stefan Kadelbach, European Administrative Law and the Law of a Euro-peanized Administration, in: C. Joerges/R. Dehousse (Hrsg.) GoodGovernance in Europe's Integrated Market, 2002, S. 167 ff.

* * *

§ 7 Das Rechtsschutzsystem der Europäischen Union

Grundsatz der Zuständigkeit der innerstaatlichen Gerichte, Zuständigkeit vonEuGH und EuG nach Art. 220 ff., 225 EGV (neu nach Nizza). Art. 225a EGV:Bildung von Kammern, die für Entscheidungen im ersten Rechtszug überbestimmte Kategorien von Klagen zuständig sind, die in besonderen Sach-gebieten erhoben werden. Rechtsmittel zum EuG: Art. 225a III EGVI. Der richterliche Dialog nach Art. 234 EGV (BVerfGE 75, 223 - Kreditver-

mittler)1. Vorlagerecht: EuGHE 1994 I 711/732 - Eurico = EuZW 1994, 477 alle

Gerichte, , nicht aber Behörden. Zum Begriff des Gerichts sehr in-struktiv: EuGH EuZW 1997, 625 (627, mwN.) - Dorsch, zum Vergabe-überwachungsausschuß nach § 57 c HGrdsG (alt; Vergaberecht nunim GWB, §§ 97 ff.): er ist wegen seiner Zusammensetzung, Unab-hängigkeit und seines Verfahrens als Gericht eines Mitgliedstaats ge-

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I. Pernice Vorlesung Europarecht I (Europäisches Verfassungsrecht 37

mäß Art. 234 II EGV anzusehen (krit. Fragen noch bei Dreher, EuZW1995, 637 f.).

2. Vorlagepflicht für letztinstanzliche Gerichte und bei Zweifeln an derGültigkeit einer Maßnahme der EGa. Vorlagepflichtig sind alle letztinstanzlichen Gerichte (auch bei vor-

läufigem Rechtsschutz).aa. Letztinstanzliches Gericht: abstrakte oder konkrete Theorie

(vgl. R/M/G, S. 206 f.). Nach EuGH EuZW 2002, 476 - Ly-keskog, ist eine Vorlagepflicht nicht gegeben, wenn einRechtsmittel gegen das Urteil des betreffenden Gerichts ein-gelegt werden kann, selbst wenn die Zulassung des Rechts-mittels der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts unterliegt.

bb. Problem bei Nichtzulassung der Revision: vgl. BVerwG NJW1988, 664; EuZW 1993, 263; der EuGH hat jetzt entschieden,dass ein Gericht nicht als letztinstanzlich anzusehen ist, wennnoch ein Rechtsmittel auch nur nach Zulassung durch ein hö-heres Gericht möglich ist, vgl. EuGH EuZW 2002, 476 – Ly-ckeskog.

cc. Anerkennung der Vorlagepflicht bei Grundrechtsverletzungen:BVerfG EuZW 2001, 255 = NJW 2001, 1267 - Teilzeitarbeit, s.bereits oben (sehr wichtig!). S. auch: BVerfG EuR 2002, 236 -NPD-Verbot, mit Anm. F. C. Mayer, ebd., S. 239

b. Die Grenzen der Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte nach Art.234 III EGV (EuGHE 1982, 3415 - CILFIT, HSV. 364, lesen!), Vor-lage, es sei dennaa. die Frage wurde bereits in gleichgelagertem Fall beantwortetbb. betreffende Rechtsfrage ist durch gesicherte Rechtsprechung

bereits gelöstcc. Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig, daß

keinerlei vernünftiger Zweifel an der Entscheidung der gestell-ten Frage besteht,

aber berücksichtigen: Sprachproblem, eigene EG-Terminologie,Kontext- und Zeitabhängigkeit jeder Auslegung

c. Vorlagepflichten auch unterinstanzlicher Gerichte bei Gültigkeits-fragen: EuGHE 1987 4199/4230 ff. - Foto Frost (Einschränkungenim einstweiligen Verfahren: EuGHE 1991 I 415/540 Süderdithmar-schen; s. auch VG Frankfurt - Bananen)

d. Rechtsschutz gegenüber pos. (Pfeiffer, NJW 1994, 1996) oder neg.Vorlagebeschlüssen innerstaatlicher Gerichte:aa. EG-rechtlich nicht ausgeschlossen (EuGHE 1974, 139/148 -

Rheinmühlen, aber nach deutschem Recht nicht möglich, daeiner prozeßleitenden Verfügung ähnl., (Hailbronner, Hand-kommentar zum EWG-Vertrag, Art. 177 Rn. 24; OLG KölnWRP 1977, 734, zu § 252 ZPO: Aussetzung führt nicht zumStillstand, sondern fördert den Prozeß, hM.; a.A. Pfeiffer, KeineBeschwerde gegen EuGH-Vorlagen? NJW 1994, 1996).

bb. Bei Nichtvorlage sofortige Beschwerde § 252 ZPO analog(ebd., S. 2001), jedenfalls bei objektiv willkürlicher Verletzungder Vorlagepflicht: Art. 101 I 2 GG verletzt: Recht auf gesetzli-chen Richter, BVerfGE 73, 339 - Solange II.

III. Direktklagen vor dem EuGH1. Die Nichtigkeitsklage: Art. 230 EGV

a. Zulässigkeitsvoraussetzungen:aa. Sachliche Zuständigkeit (Art. 230 I EuGH, bei Nichtigkeitskla-

gen einzelner: EuG (Art. 3 lit. b-d Beschluß 88/591, ABl. 1988 L

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I. Pernice Vorlesung Europarecht I (Europäisches Verfassungsrecht 38

319/1, geänd. ABl. 1993 L 144/22, seit 15.3.1994 auch bei An-tidumpingklagen, ABl. 1994, L 66/29

bb. Aktive Beteiligtenfähigkeit (Kläger):- Rat, Kommission, Mitgliedstaat --> alle Rechtshandlungen

der EG- Parlament und EZB, soweit sie auf die Wahrung ihrer

Rechte abzielen (abgelehnt für Parlament im Fall EuGHE1994, I-2857/2879 f. - Abfallverbringung, soweit Art. 113 alsRechtsgrundlage gefordert wurde.

- natürliche oder juristische Personen --> an sie gerichteteEntscheidungen (keine Zwischenentscheidungen) oder VOu. E, die sie unmittelbar und individuell betreffen. Dabeimeint der Begriff hier nicht nur Entscheidungen iSv Art. 249EGV, sondern der Begriff beschribt alle Maßnahmen, dieverbindliche Rechtswirkungen erzeugen, welche die Inte-ressen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechts-stellung beeinträchtigen können (EuGHE 1967 122 ff. - Ci-menteries)

cc. Passive Beteiligtenfähigkeit: Art. 230 I EGV (auch EP, Rspr. ü-bernommen, EuGHE 1986, 1339/1366 - Les Verts, sowie EZB)

dd. Klagegegenstand: bei Organklagen jede Rechtshandlung,sonst Entscheidungen der EG-Organe (auch Vollzugsmaß-nahmen nationaler Stellen, soweit diese keinen eigenen Ent-scheidungsspielraum haben, EuGHE 1971, 411/422 - Internati-onal Fruit; wenn die KOM keinen Einfluß auf die Auslegung hatEuGHE 1982, 2233/2248 - Interagra.

ee. Klagebefugnis:- Klage gegen Verordnungen grundsätzlich unzulässig, weil

es an der individuellen Betroffenheit fehlt: vgl. zuletzt:EuGH EuZW 1993, 486 - Atlanta; anders für den Ausnah-mefall einer individuellen Bestimmbarkeit der Betroffenen:EuGH EuZW 1994, 432 - Codorniu (crémant)

- Klage gegen an Dritte gerichtete Entscheidungen nur(EuGHE 1963, 213 - Plaumann),

"wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaftenoder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebenderUmstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie denAdressaten"

� s. auch: EuGH EuZW 1994, 534 - Air France (Kl. war Be-schwerdeführer, wurde in E besonders berücksichtigt und imVorfeld beteiligt); s. auch zur Konkurrentenklage im Beihilfen-recht EuGHE 1986, 391/414 ff. - Cofaz: individuelle Betroffen-heit nur bei Beschwerdeführer oder verfahrensbeteiligten (Äu-ßerung im Vorverfahren) Konkurrenten, bei spürbarer Beein-trächtigung. Ähnl. im Anti-Dumping-Verfahren, EuGHE 1983,2937/2947 - FEDIOL, vgl. auch R/M/G, S. 87, mwN.

� Neu: im Blick auf die Grundrechte-Charta Art. 47 - die Erweiterungdes Klagerechts für Einzelne auch gegen Verordnungen, dazu: GAJacobs, Schlußanträge zur Rs. C-50/00 P Unión de PequeñosAgricultores, Rn. 102:

4. Die einzige zufriedenstellende Lösung liegt deshalb darin, anzuerkennen,dass ein Kläger von einer Gemeinschaftshandlung individuell betroffen ist,wenn die Handlung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf seine Interessenhat oder haben kann. Diese Lösung hat folgende Vorteile:

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I. Pernice Vorlesung Europarecht I (Europäisches Verfassungsrecht 39

- Sie löst alle soeben dargelegten Probleme: Dem Kläger wird ein tatsächli-ches Recht auf Zugang zu einem Gericht gewährt, das Abhilfe schaffen kann,Fälle möglicher Rechtsverweigerung werden vermieden, und der gerichtlicheRechtsschutz wird in verschiedener Hinsicht verbessert;

- durch sie wird die unter der gegenwärtigen Rechtsprechung bestehende A-nomalie beseitigt, dass der Zugang zu einer effektivengerichtlichen Überprü-fung mit der steigenden Zahl von Betroffenen immer unwahrscheinlicher wird;

- die zunehmend komplizierten und unvorhersehbaren Regeln zur Klagebe-fugnis werden durch eine viel einfachere Prüfung ersetzt, durch die sich derSchwerpunkt in Rechtssachen vor den Gemeinschaftsgerichten von formel-len Zulässigkeitsfragen auf materielle Fragen verlagert;

eine solche neue Auslegung entspricht der allgemeinen Tendenz in derRechtsprechung, die Reichweite des gerichtlichen Rechtsschutzes als Reak-tion auf die Ausweitung der Befugnisse der Gemeinschaftsorgane auszudeh-nen (AETR, Les Verts, Tschernobyl).

Ähnlich jetzt EuG T-177/01 EuZW 2002 412 (mit Anm. Lübbig),Jégo-Quéré, Rn. 51:

„Demnach ist, um einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz der Einzelnenzu gewährleisten, eine natürliche oder juristische Person als von einer allge-mein geltenden Gemeinschaftsbestimmung, die sie unmittelbar betrifft, indivi-duell betroffen anzusehen, wenn diese Bestimmung ihre Rechtsposition un-zweifelhaft und gegenwärtig beeinträchtigt, indem sie ihre Rechte einschränktoder ihr Pflichten auferlegt. Die Zahl und die Lage anderer Personen, derenRechtsposition durch dieBestimmung ebenfalls beeinträchtigt wird oder wer-den kann, sind insoweit keine relevanten Gesichtspunkte“

Dennoch keine erweiterte Klagebefugnis, denn EuGH folgt demim Urt. v. 25. Juli 2002 (http://curia.eu.int ) EuZW 2002, S. 529mit Anm. Feddersen) nicht: Er

� erkennt den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes alsallgemeinen Rechtsgrundsatz an (Rn. 39),

� verweist auf das vollständige Rechtsschutzsystem im Blickauch auf Art. 234 und 241 EGV (Rn. 40),

� die Pflicht der Gerichte der Mitgliedstaaten, im Sinne derKooperationspflicht über Art. 234 EGV den Rechtsschutz si-cherzustellen (Rn. 41 f.) und

� stellt fest

"daß nach dem durch den EG-Vertrag beschaffenen System der Rechtmä-ßigkeitskontrolle eine natürliche oder juristische Person nur dann Klage ge-gen eine Verordnung erheben kann, wenn sie nicht nur unmittelbar, sondernauch individuell betroffen ist. Diese Voraussetzung ist zwar im Licht desGrundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unter Berücksich-tigung der verstiednenen Umstände, die einen Kl. Individualisierung können,auszulegen... doch kann eine solche Auslegung nicht, ohne dass die denGemeinschaftsgerichten durch den Vertrag verliehenen Befugnisse über-schritten würden, zum Wegfall der fraglichen Vdoraussetzung, die ausdrück-lich im EG-Vertrag vorgesehen ist, führen" (Rn. 44).

ff. Geltendmachung eines Klagegrundes: Art. 230 II EGVgg. Klagefrist: Art. 230 V EGV, dazu die Verlängerung wegen

räumlicher Entfernung, Art. 81 § 2 VerfO-EuGH, Art. 102 § 2VerfG-EuG: für D 6 Tage. Fristbeginn Art. 81 § 1/102 § 1 Ver-

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I. Pernice Vorlesung Europarecht I (Europäisches Verfassungsrecht 40

fO: Bekanntgabe oder Veröffentlichung, vgl. dazu EuGE 1991 II219/225 - Bayer.

b. Begründetheit: Bei Vorliegen eines der vier Klagegründe.c. Urteilsfolge: Nichtigkeit, Art. 231 I, aber Erklärung der Fortdauer der

Wirkungen 231 II; seit EuGH EuZW 1992, 676 - Studentenrichtlinie2. Die Untätigkeitsklage: Art. 232 EGV (Beispiel: EuGHE 1985, 1513 -

Verkehrspolitik, zur Untätigkeit des Rats im Bereich der Verkehrspoli-tik nach Art. 74 ff. jetzt 70 ff. EGV)

3. Vertragsverletzungsverfahren: Art. 226 ff. EGVa. Initiative der Kommission (Individualbeschwerde möglich, aber kein

Anspruch auf Eröffnung des Verfahrens nach Art. 226 st. Rspr.,zuletzt: EuG EuZW 1996, 121/125 - Lefebvre (Rn. 60), ex officio(Art. 234), EParl. u.a.), Kommunikation mit dem betroffenen MSt.

b. Vorverfahren: Fristsetzungsschreiben, begründete Stellungnahme.Wichtig: Die begründete Stellungnahme begrenzt den Streitge-genstand der Klage, wegen dem Gebot des effektiven Rechts-schutz kann er nicht mehr erweitert werden, st. Rsp., EuGHE 19936273 Rnrn. 15 ff – Kommission/Dänemark

c. Hauptverfahren: Klage, Feststellungsurteil, Sanktionen (vgl. Art.171 EGV)

4. Verfahrensvereinfachung zur effektiveren Kontrolle: Art. 95 IX, 88 II 2EGV, neuer Interventionsmechanismus, vgl. F. Schorkopf, EuZW1998, 237

IV. Die Schadensersatzklage nach Art. 235, 288 II EGV : außervertraglicheHaftung der Gemeinschaft(sorgane)Merke: Sie ist selbständiger Rechtsbehelf ggü. Nichtigkeitsklage, EuG-HE 1966, 257 - Lütticke; EuGHE 1971, 975 - Schöppenstedt wegen hef-tiger Kritik in Abkehr von der früheren Rechtsprechung (EuGHE 1963,211 - Plaumann, dazu GA Roemer).1. Zuständigkeit des EuG seit Art. 3 I der E 88/591, in Bezug auf alle

Handlungen eines Gemeinschaftsorgans; Jetzt Neuregelung durchVertrag von Nizza in Art. 225 I 1 EGV - Verweis auf Art. 235 EGV.Problem bei Durchführung von EG-Regelungen durch die innerstaatli-chen Behörden: EuGHE 1986, 753/767 f. - Krohn: entscheidend ist,von wem die Rechtswidrigkeit ausgeht, KOM haftet, wenn innerstaatli-che Behörden von ihren Weisungen abhängen

2. Klagefrist (nach Vertrag keine, aber Art. 43 S. 3 Satzung EWG: 2 Mo-nate)

3. Begründetheitsvoraussetzungena. Ausübung einer Amtstätigkeit der EG oder ihrer Organe: Nicht im

Falle des Primärrechts (von EuG Urt. v. 29. 1. 1998 Rs. T-113/96,EuR 1998, 350 ff. - Dubois, als völkerrechtliche Verträge, "die - oh-ne Beteiligung der Gemeinschaftsorgane - allein vo den Mitglied-staaten ausgehandelt werden und deren Wirksamkeit sich nachdem allgemeinen Völkerrecht richtet").

b. Rechtsverletzung, beiaa. administrativem Unrecht: Verletzung höherrangigen Rechts, die

auch Interessen des Kl. zu schützen bezweckt (EuGHE 1967,331 - Kampffmeyer)

bb. Legislatives Unrecht: EuGHE 1971, 975 - Schöppenstedt(HSV405), zuletzt EuGE EuZW 1992, 450 - Mulder II: Haftungnur bei einer hinreichend qualifizierten Verletzung einer höher-rangigen, dem Schutz einzelner dienenden Rechtsnorm, in Be-reichen mit weitem wirtschaftspolitischem Ermessen muß dasOrgan "die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheb-

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I. Pernice Vorlesung Europarecht I (Europäisches Verfassungsrecht 41

lich überschritten haben" (Rn. 12). Vgl. EuG EuZW 1996,121/125 - Lefebvre , und Urt. Dubois, aaO., EuR 1998, 359 ff.

cc. Haftung für rechtmäßiges Handeln der EG vgl. zum Irak Em-bargo EuGH EuR 1998, 542 - Dorsch Consult: bei gegenwärti-gem Schaden, der besondere Gruppe von Wirtschaftsteilneh-mern gegenüber den anderen unverhältnismäßig belastet unddie Grenzen der wirtschaftlichen Risiken der Tätigkeit in dembetreffenden Sektor überschreitet (außergewöhnlicher und be-sonderer Schaden), ohne daß die betreffende Regelung durchein allgemeines wirtschaftliches Interesse gerechtfertigt ist (Rn59 ff., 80 ff.), dazu Stefan Haak, Die außervertragliche Haftungder EG für rechtmäßiges Verhalten, EuR 1999, 395; s. auch I.Pernice, Le recours en indemnité, CDEur 1995, 641 (652 ff.).

c. Verschulden: nicht eigens geprüft. Erfordernis str. (vgl. R/M/G, S.147 f.). Prüfung einer "verschuldensunabhängigen Haftung" in EuGEuR 1998, 357 ff. Dubois.

d. Schaden: jede Einbuße an Vermögen oder sonst geschütztenRechtsgütern, EuGHE 1973, 1229/1245 - Wehrhahn; Differenzthe-orie (EuGHE 1979, 2955 - Quellmehl (H. 334 ff.), dazu gehört auchentgangener Gewinn, EuGH EuZW 1992, 452, Rn. 26 ff. - MulderII.

e. Kausalität: gewisse Eingrenzung im Sinne der Adaequanztheorie(vgl. R/M/G, S. 148 f.)

V. Inzidente Normenkontrolle: Art. 241, als wichtiger Weg des individuellen(Grund-) Rechtsschutzes. Problematik der restriktiven Rspr. des EuGHhinsichtlich rechtswidriger Normen s. C. Busse, Art. 241 EG in derRechtsprechung des EuGH, EuZW 2002, 715 ff.

VI. Das Gutachtenverfahren nach Art. 300 VI EGV, vgl. etwa das GutachtenEuGH EuZW 1996, 307 - EMRK-Beitritt und jetzt EuGH EuZW 2002,113 – Protokoll von Cartagena

VII. Die Überprüfung von Urteilen des EuG durch den EuGH nach Art. 225 I2 EGV: Grenzen EuGH EuZW 1994, 316 - Hilti

VIII. "Gouvernement des juges" (Colin): Rechtsfortbildung durch den EuGH(Torsten Stein, Richterrecht wie anderswo auch?, in: RichterlicheRechtsfortbildung, FS Heidelberg, 1986, S. 619 ff.)1. Funktionen des EuGH:

a. Effektiver Rechtsschutz insbes. als Verfassungs- und Verwaltungs-gericht, vgl. Art. 220 EGV: EG als Rechtsgemeinschaft, begründet,begrenzt und gesteuert durch das Recht, Rechtsschutzfunktionmittels allgemeiner Rechtsgrundsätze in Anbindung an das inner-staatliche Recht (-> Integrationsfunktion)

b. Motor der Integration (vgl. Zuleeg, JZ 1994, 1). Vertragsziele alsRichtschnur, zugleich aber Zurückhaltung des EuGH in politischenFragen (zB. EuGHE 1994, I-4973 Rn. 91 - Bananen, dazu Schock-weiler EuR 1995, 196 f.)

c. jetzt weniger dynamisch: auch Ausgleichsfunktion zwischen EGund Mitgliedstaaten, wegen Subsidiaritätsprinzip: "europäischesBürgergericht" (P. Häberle, AöR 119 (1994), S. 205. Zurückhaltungauch spürbar im Urteil UPA (s.o.)

d. Regelbindung im selbstreflexiven System (vgl. Ladeur, KritV 1996,77/87 ff.,92 ff.): Die praktische Wirksamkeit des Gemeinschafts-rechts: "effet utile" und Dezentralisierung (Internalisierung) derKontrolle.

e. Legitimation der Rechtsprechung (des EuGH) als kommunikativerProzeß im Gespräch mit Beteiligten und Wissenschaft: "Offene Ge-

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I. Pernice Vorlesung Europarecht I (Europäisches Verfassungsrecht 42

sellschaft der Verfassungsinterpreten" (Häberle), s. auch Pernice,EuR 1996, 27/33 ff., 38 ff.

2. Der EuGH im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 75, -Kreditvermittler, BVerfGE 89, 155 - Maastricht): "Das Gerede vom ge-richtlichen Kooperationsverhältnis", Rüdiger Zuck, NJW 1994, 978;Hirsch, NJW 1996, 2457-2466.

3. Der EuGH im Gewaltenteilungssystem des EGV, vgl. EuGHE 1990 I1889 - Barber, dazu EU-Protokoll zu Art. 119 und EuGH DB 1993,2132 - ten Oever, Anm. Borchardt, dazu Zuleeg, JZ 1994, 7; zuletztEngelbrecht, "Barber" und die Folgen, EuZW 1996, 395 ff., sowie dieVorlageentscheidung LAG Hamburg, EuZW 1996, 412 ff., andersBAG EuZW 1996, 416 = NZA 1996, 48.

4. Die Bedeutung und Legitimation der Dritten Gewalt als Wächter undMedium der Rechtseinheit im europäischen Verfassungsverbund. Da-zu: Pernice, EuR 1996, 27 ff., und in Dreier, Grundgesetz Kommentar,Bd. 2 (1998), Art. 23 Rn. 20 ff. - Krit. Pernthaler, Die Herrschaft derRichter im Recht ohne Staat. JBl. 122 (2000), S. 691 ff.

Literatur:

- Manfred Zuleeg., Die Rolle der rechtsprechenden Gewalt in der europäi-schen Integration, JZ 1994, 1

- Gil Carlos Rodriguez Iglesias, Der Gerichtshof der Europäischen Ge-meinschaften als Verfassungsgericht, EuR 1992, 225

- Ulrich Everling, Zur Begründung der Urteile des Gerichtshofs der Euro-päischen Gemeinschaften, EuR 1994, 127

- Schermers/Waelbroeck, Judicial Protection in the European Communi-ties, 5. Aufl. 1992

- Ingolf Pernice, Die Dritte Gewalt im Europäischen Verfassungsverbund,EuR 1996, 27

- Kerstin Brandt, Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Europäi-sche Gericht erster Instanz (EuG) - Aufbau, Funktionen und Befugnisse,JuS 1994, 300

- Thomas Pfeiffer, Keine Beschwerde gegen EuGH-Vorlagen?, NJW 1994,1996

- Hirsch, Günter: Europäischer Gerichtshof und Bundesverfassungsgericht- Kooperation oder Konfrontation, NJW 1996, 2457-2466

- Franz C. Mayer, Das Bundesverfassungsgericht und die Verpflichtung zurVorlage an den Europäischen Gerichtshof, EuR 2002, 239.

- Jürgen Schwarze, Das "Kooperationsverhältnis" des Bundesverfassungs-gerichts mit dem Europäischen Gerichtshof, FS 50 Jahre BVerfG(2002), S. 223 ff.

- Peter Pernthaler, Die Herrschaft der Richter im Recht ohne Staat. Ur-sprung und Legitimation der rechtsgestaltenden Funktionen des Euro-päischen Gerichtshofs, JBl. 122 (2000), S. 691 ff.

* * *

§ 8 Der rechtliche Status des Bürgers in der Europäischen Union

I. „Status negativus“ Freiheits- und Gleichheitsrechte des Unionsbürgers1. Die Grundfreiheiten des EG-Vertrags: Pflichten der Mitgliedstaaten,

Rechte der Marktbürger

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I. Pernice Vorlesung Europarecht I (Europäisches Verfassungsrecht 43

a. Der EGV als Ausdruck leistungsstaatlicher Grundrechtspolitik derMitgliedstaaten: Grundrechtsverwirklichung und -erweiterung durchFreiheits- und Gleichheitsgarantien im EGV

b. Die vertraglichen Garantien im einzelnen (Träger sind die Unions-bürger, Adressaten grds. die MSt., aber auch EG, vgl. EuGHE1985, 531 - ADBHU, zum Grundsatz der Handelsfreiheit, be-schränkt durch die Belange des Umweltschutzes):aa. Freiheit des Handels: (Abbau der Zollschranken, Art. 25 ex 12,

der mengenmäßigen Beschränkungen, Art. 28 bis 30, der Dis-kriminierung durch inländische Abgaben: Art. 90, der Diskrimi-nierungen im öff. Auftragswesen, privater Behinderung: Art. 81ff.

bb. Freiheit des Wettbewerbs: Art. 3 g, 81/82, 86, 87 ff., 94 ff. -Problem der staatlichen Beschränkungen des Wettbewerbs:EuGH EuZW 1993, 769 - Reiff, zum Tarifsystem im Güterkraft-verkehr

cc. Garantien der Freizügigkeit (Personenverkehr) und der Berufs-freiheit (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) - Entwick-lung vom Diskriminierungsverbot zur effektiven Freiheitsgaran-tie (Herkunftslandprinzip), vgl. EuGHE 1987, 4097/4117 - Hey-lens:

"Der freie Zugang zum Beruf ist ein Grundrecht, das jedem Arbeitnehmer derGemeinschaft individuell vom Vertrag verliehen ist. " Ebenso EuGH EuZW1996, 82/90 - Bosman (Rn. 129).

dd. Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs: Von der Annexga-rantie zum eigenständigen Freiheitsrecht: Art. 56 ff. EGV

ee. Art. 30, 295: Respekt vor der innerstaatlichen Eigentumsord-nung

ff. Gleichheitsgarantien: Art. 12 EGV: Diskriminierungsverbot ausGründen der Staatsangehörigkeit; Art. 34 II 2: Verbot jeglicherDiskriminierung zwischen Erzeugern und Verbrauchern; Art.141: Entgeltgleichheit zwischen Männern und Frauen (zur betr.Richtlinie: EuGHE Kreil

c. Effektivierung der Rechtsgarantienaa. Unmittelbare Wirkung für den einzelnen; Rechtsschutz durch

innerstaatliche Gerichte; vom Diskriminierungsverbot zum Be-schränkungsverbot ?

(vgl. auch Martin Nettesheim, Die europarechtlichen Grundrechte auf wirt-schaftliche Mobilität, NVwZ 1996, 342 ff.; Thomas von Danwitz, Zur Grundle-gung einer Theorie der subjektiv-öffentlichen Gemeinschaftsrechte, DÖV1996, 481; T. Kingreen/R. Störmer, Die subjektiv-öffentlichen Rechte desprimären Gemeinschaftsrechts, EuR 1998, 263 ff.)

bb. Vorlageverfahren nach Art. 234 und Vertragsverletzungsklageder Kommission nach Art. 226 (Beschwerderechte für den ein-zelnen)

cc. Innerstaatliches Rechtsmittelverfahren als Teil der Freiheitsga-rantien: EuGHE 1987, 4079 - Heylens (H.728). Nach EuGHE1991 I 1275/1314 - Pharmazeutische Produkte,

"gebietet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein allgemeiner Grund-satz des Gemeinschaftsrechts, daß jedermann vor den nationalen Gerichtenein effektiver Rechtsschutz gegenüber nationalen Entscheidungen zu gewäh-ren ist, die ein durch die Verträge anerkanntes Recht beeinträchtigen können"(mwN.).

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I. Pernice Vorlesung Europarecht I (Europäisches Verfassungsrecht 44

d. Durch Erzwingung der Grundfreiheiten und Gleichheitsrechte wirdder Unionsbürger zugleich zum "Funktionär der Integration" (so T.Kingreen/R. Störmer, Die subjektiv-öffentlichen Rechte des primä-ren Gemeinschaftsrechts, EuR 1998, 289), indem er die Verwirkli-chung des gemeinsamen Marktes und seiner Prinzipien betreibt.

e. Privatwirkung der Grundfreiheiten: EuGH EuR 2000, 926 (929) Rn.30 ff.) zu Art. 48 (jetzt 39) EGV: Bindung auch privater Personen,vgl. dazu T. Körber, Innerstaatliche Anwendung und Drittwirkungder Grundfreiheiten, EuR 2000, 932 ff.; S. Wernicke, Privatwirkungdes Gemeinschaftsrechts, 2002)

f. Grenzen: Keine Anwendung auf rein nationale Sachverhalte, EuGHEuZW 1992, 189 - Volker Steen, zu Art. 7 und 48 EGV

2. Die Garantie der Grundrechte durch EuGH und Grundrechts-Charta(s. § 9)

II. Der Status der Gleichheit nach den Regeln des europäischen Rechtsa. Art. 17 I EGV: Unionsbürgerschaft auf der Basis der Staatsangehö-

rigkeit der Mitgliedstaaten, insbes. Abs. 2 „Unionsbürger haben diein idesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten“, und zwaralle, in gleicher Weise, unabhängig von der Staatsangehörigkeitvgl. EuGH EuR 2001, 422 - The Queen/Home Department: die Mit-gliedstaaten sind zuständig, festzulegen, unter welchen Bedingun-gen jemand ihre Staatsangehörigkeit besitzt, konkreter:

b. Art. 12 EGV: Verbot jeder Diskriminierung aufgrund der Staatsan-gehörigkeit - im Anwendungsbereich des EG-Rechts: vgl. dazu Art.18 I EGV. Zur Problematik der Drittwirkung dieser Grundrechte:

EuGH, EuZW 2000, 468 - Angonese m. Anm. Streinz/Leible, ebd. 459 ff.SV: Italienische Bank fordert als Einstellungsvoraussetzung den Nachweis vondeutschen Sprachkenntnissen durch ein Diplom, das nur in der Region Bozenverliehen wird. Italienischer StA, der in Österreich studiert hat, bewirbt sich undwird mangels Bozener Diploms abgewiesen.EuGH: Art. 39 EGV gilt auch gegenüber der Bank, weil der Wortlaut dies nichtausschließe, es der praktischen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht ent-spräche, private Diskriminierungen zuzulassen und Art. 39 EGV einheitlich geltenmüsse. Schließlich sei die Drittwirkung auch in Art. 12 EGV und Art. 141 EGV an-erkannt.Kommentar Streinz/Leible: Art. 39 EGV doch auf staatliches Handeln zuge-schnitten (Art. 40 EGV sowie RfGründe in 39 III, IV EGV); Analogie von Art. 12,141 EGV auf 39 EGV nicht zwingend; praktische Wirksamkeit ist systemgerechterzu schützen, wenn eine staatliche Schutzpflicht aus Art. 39, 10 EGV angenom-men werden, private Diskriminierungen in bestimmten Fällen zu verbieten. Dasermögliche dem Staat immerhin ein Auswahlermessen und vermeide eine Zu-ständigkeitsverlagerung von nationaler Legislative auf europäische Judikative(aaO 464 ff.). Statt unmittelbarer Drittwirkung sei mittelbare Drittwirkung ange-messen (wie bei Art. 28 EGV – frz. Bauernfall).

c. Aktive Bekämpfung jeglicher Diskriminierung nach Art. 13 EGV iSd"affirmative action"

d. Verbot der Diskriminierung der Geschlechter im Arbeitsleben durchArt. 141 EGV und entsprechende Richtlinien,aa. Unzulässig auch indirekte Diskriminierungen: EuGHE 1991, I-

4047 - Stoeckl : Nachtarbeitsverbot - dazu auch BVerfGE 85,191.

bb. Frauen in der Bundeswehr: EuGH EuZW 2000, 209 - TanjaKreil (mit Anm. T. Stein

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I. Pernice Vorlesung Europarecht I (Europäisches Verfassungsrecht 45

cc. Probleme der innerstaatlichen „affirmative action“ gegenüberdem Prinzip der Gleichbehandlung: EuGHE 1995, I-3051 - Ka-lanke, wonach ein automatischer Vorrang für Frauen bei derEinstellung unzlässig ist, nur mit Öffnungsklausel geht es,EuGHE 1997, I-6363 - Marschall, geregelt jetzt in Art. 141 Abs.4).

e. Geltung des allgemeinen Gleichheitssatzes in der EU, wie er in Art.34 II 2 EGV seinen spezifischen Ausdruck findet: EuGHE 1994, I-4973 - Deutschland/Rat, zuletzt: EuGHE 1998, I-7447 - SFI.

III. Der status activus/positivus: Politische und demokratische Mitwirkungs-rechte des Unionsbürgers

1. Kommunalwahlrecht als Teil der Freizügigkeit oder als europäischerVerfassungsstatus; vgl. noch BVerfGE 83, 37/50 ff, 59, sowie BVerf-GE 60, 71 ff. - Kommunalwahlrecht für Ausländer, mit einem engen anArt. 20 knüpfenden Volksbegriff (zum Wahlrecht s. Peter Oliver, E-lectoral rights under Article 8B of the Treaty of Rome, CMLRev. 1996,473 ff.

2. Der Unionsbürger und "sein" Parlamenta. Begründung der Unionsbürgerschaft: Art. 8 I 2 - föderaler Ansatz:

Doppelstatut für jeden Bürger. Rechte des Unionsbürgers:aa. Aufenthaltsrecht - unter den Bedingungen des Vertrags- und

Sekundärrechts: Art. 18 EGV. Rechtsetzung für effektive Er-leichterungen im Mitentscheidungsverfahren, einstimmig (Abs.2). Dazu schon EuGH 1998, I-7637 Rn. 15 f. - Bickel und Franz(deutschsprachiges Verfahren für Österreicher in Bozen),

bb. Weitertgehend jetzt EuGH Urt. v. 20. 9. 01, Rs. C-184/99 -Grzelczyk, EuR 2001, 872 ff.: zwar fällt Förderung für den Le-bensunterhalt nicht in den Anwendungsbereich des Vertrags,aber es ist nicht mit Art. 6 und 8 EG vereinbar,

„daß die Gewährung einer beitragsunabhängigen Sozialleistung wie des E-xistenzminimums bei Angehörigen anderer Mitgliedstaaten als des Aufnah-memitgliedstaats, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten, von der Vorausset-zung abhängt, daß sie in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr.1612/68 fallen, während für die Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaats ei-ne derartige Voraussetzung nicht gilt“.

bb. Kommunalwahlrecht, Art. 19 I EGV, s. auch Art. 28 I 3 GG: Be-dingungen werden festgelegt durch Richtlinie 94/80 des Rats(Abl. 1994 L 368/38), Umsetzungsfrist seit 1. 1. 1996 abgelau-fen.

cc. Europawahlrecht am Wohnsitzort: Art. 19 II EGV mit Konkreti-sierung durch Rat mit Anhörung des EP: Richtlinie 93/109/EGdes Rates v. 6. 12. 1993 über die Einzelheiten der Ausübungdes aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Eu-ropäicshen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einemMitgliedstaat, dessen Statsangehörigkeit sie nicht besitzen,ABl. 1993 L 329/34.

dd. Diplomatischer Schutz nach Vereinbarung mit Drittstaaten, Art.20 EGV

ee. Petitionsrecht, Bürgerbeauftragter, Recht auf Verwendung dereigenen Sprache im Umgang mit den Institutionen der EU Art.21(schon bisher in GOEP)

b. Fortentwicklung der Rechte der Unionsbürgerschaft, Art. 22 EGV

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I. Pernice Vorlesung Europarecht I (Europäisches Verfassungsrecht 46

c. Repräsentation der Völker der Mitgliedstaaten (Art. 137) bzw. derUnionsbürger durch das Europäische Parlamentaa. Rspr. des EuGH: Anerkennung der Mitwirkungsrechte des EP

als Ausdruck eines "grundlegenden demokratischen Prinzips",EuGHE 1980, 3333 - Isoglukose; s. auch EuGHE - 1991 I2867/2900 - Titandioxid

bb. Das EP als Vertretung der Völker der Mitgliedstaaten, BVerfGE89, 155/184 ff. - Maastricht: Legitimation der EG-Hoheitsgewaltprimär durch die nationalen Parlamente, abgestützt durch dasEP (S. 184 f. lesen!)

cc. Europäische Parteien (vgl. dazu R. Stentzel, Der normativeGehalt des Art. 138a EGV - Rechtlicher Grundstein eines euro-päischen Parteiensystems, EuR 1887, 174 ff., 189: "doppelt vi-sionärer Charakter"), Art. 138a enthält:

- die Anerkennung der europ. polit. Parteien als Instituti-on

- die Bestimmung ihrer Rolle als Faktor der Integration- ihre Aufgabe, Beitrag zur Bildung eines europäschen

Bewußtseins- ihre Bedeutung als Sprachrohr der Bürger der Union

(Text lesen !)c. "politische Parteien" als "europäischer Rechtskulturbegriff", vgl. Di-

mitrios Tsatsos, EuGRZ 1994, 45). Art. 138 a als Zielformel. Prob-lem der Ausfüllung, vgl. Art. 21 I GG, §§ 2 I, III PartG, Diskriminie-rung der politischen Arbeit von EG-Ausländern für Europawahlen:Art. 8 und 9 GG

d. Der status activus des Unionsbürgers im Verfahren:aa. Vor dem europäischen Parlament: Petitionsrecht: Art. 821 und

194 - die Funktion des Bürgerbeauftragten nach Art. 195 EGV,s. den 1. Jahresbericht des Europäischen BürgerbeauftragtenJacob Södermann (1996), ABl. 1996 C 234, 1 - 20; vgl. auchRüdiger Strempel, Ombudsman für Europa, DÖV 1996, 241.

bb. Vor dem europäischen Gerichtshof: Als Beteiligter im Kommu-nikationsprozeß der richterlichen Rechtsfortbildung (vgl. I. Per-nice, Die dritte Gewalt im europäischen Verfassungsverbund,Eur 1996, 27/38 ff.).

cc. Neu eingeführt durch den Vertrag von Amsterdam, Art, 207 (ex151) III, 255 (ex 191a) EGV und Erklärung 41: Transparenz desEntscheidungsprozesses der EU, Informationszugang des Bür-gers (vgl. zuletzt EuG Rs. T-124/96, EuR 1998, 362 ff. - Inter-porc . Dazu demnächst C. Sobotta (Diss. 1999).

IV. Auswirkungen auf das Grundgesetz: Die mutierte Verfassung (Ipsen):Politische Rechte des Bürgers müssen auf die EG-Angehörigen erwei-tert werden, Art. 21, PartG etc. 1995, 21

* * *

§ 9 Prätorischer Grundrechtsschutz und Europäische Grundrechte-Charta

Wichtige neue Entscheidung: EuGH v. 22.10.2002, Rs. 94-/00, NJW 2003,35 ff. - Roquette - Zur Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten beider Anordnung von Nachprüfungen im Kartellverfahren. Ebd. Rn. 22 ff. zumGrundrechtsschutz.

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I. Pernice Vorlesung Europarecht I (Europäisches Verfassungsrecht 47

I. Die Grundrechtsjudikatur des EuGH im Dialog mit dem BVerfG1. Die prätorische Bewältigung des Grundrechtsproblems

a. Grundrechtsdefizit im positiven Gemeinschaftsrecht - deutscheQuerelen?aa. Von Solange I (H. 89, lesen!) zu Solange II (H. 98, lesen!) : Zu-

rückhaltung des BVerfG im Schutz von Grundrechten gegen-über europäischen Rechtsakten

bb. BVerfGE 89, 155/174 f. (H. 114 ff.) - Maastricht: Wächteramt im"Kooperationsverhältnis"

cc. BVerfGE 102, 147 - Bananen: Wichtig zu den engen Voraus-setzungen einer Verfassungsbeschwerde, Zuständigkeit desEuGH für den Grundrechtsschutz gegen europäische Rechts-akte und ihre deutschen Durchführung.

b. Prätorischer Grundrechtsschutz durch EuGH (Legitimation: ur-sprünglich Art. 220 , jetzt auch Art. 6 II EGV)aa. Grundrechte als Geschöpfe des Richterrechts: von EuGHE

1969, 419 - Stauder (H. 415), EuGHE 1974, 491 - Nold (H. 417- lesen!

"daß die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, die erzu wahren hat, und daß er bei denr Gewährleistung dieser Rechte von dengemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten auszugehenhat. Hiernach kann er keine Maßnahmen als Rechtens anerkennen, die un-vereinbar sind mit den von den Verfassungen dieser Staaten anerkanntenund geschützten Grundrechten. Auch die internationalen Verträge über denSchutz der Menschenrechte, an deren Abschluß die Mitgliedstaaten beteiligtwaren oder denen sie beigetreten sind, können Hinweise geben, die im Rah-men des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen sind",

bb. Einzelfälle:(1) EuGHE 1979, 3727 - Hauer (H. 419 f. - lesen!) zum Eigentum

und zur Berufsfreiheit.

(2) Zum Wohnungsgrundrecht EuGHE 1989, 2859 (H. 424)-Hoechst (EGMR NJW 1993, 718); wichtig jetzt EuGH NJW2003, 35 ff. - Roquette:

"dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten diesen allgemeinenGrundsatz zu beachten haben, wenn die Kommission an sie ein Unterstüt-zungsersuchen nach Art. 14 VI Verordnung Nr. 17/62 gerichtet hat... Bei derBestimmung der Tragweite dieses Grundsatzes hinsichtich des Schutzes derGeschäftsräume von Unternehmen ist die nach dem UrteilHoechst/Kommission ergangene Rechtsprechung des EGMR zu berücksich-tigen, aus der sich zum einen ergibt, das der Schutz der Wohnung, um denes in Art. 8 EMRK geht, unter bestmmten Umständen auf Geschäftsräumeausgedehnt werden kann..., und zum anderen, dass der Eingriffsvorbehaltnach Art. 8 II EMRK bei beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeiten oderRäumen sehr wohl weiter gehen könnte als in anderen Fällen".

Bei allem: Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit

"Nach der Rechtsprechung des EuGH obliegt eine Pflicht zu loyaler Zusam-menarbeit sowohl den Gerichten der Mitgliedstaaten, woweit sie im Rahmenihrer Befugnisse handeln..., als auch den Gemeinschaftsorganen, die mit denMitgliedstaaten in einem Verhältnis der Gegenseitigkeit loyal zusammenzuar-beiten haben" (mit Verweis auf EuGHE 1983, 255 Rn. 38 - Luxem-bourg/Parlament, und EuGHE 1990, I-3365, Rn. 17 - Zwartveld.)

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I. Pernice Vorlesung Europarecht I (Europäisches Verfassungsrecht 48

(3) EuGH NJW 1994, 3005 - Aidstest: Verletzung des Rechts aufAchtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK. Es "erfordert, daßdie Weigerung des Betroffenen umfassend berücksichtigtwird...".

(4) EuGHE 1992, I-2575/2609 - Arzneimittel: Recht auf Achtungder Privatsphäre und das Recht auf Schutz des Arztgeheim-nisses, das einer der Aspekte des erstgenannten Rechts ist,stellen von der Gemeinschaftsrechtsordnung geschützteGrundrechte dar". Die Rechtfertigung von Beschränkungendes freien Warenverkehrs aufgrund von Art. 36 ist "im Lichteder allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere derGrundrechte auszulegen".

(5) EuGHE 1994, 4973/55061 ff. - Bananen: Neue Marktordnungverstößt nicht gegen Gleichheitssatz, Eigentumsrecht, Berufs-freiheit. EuGHE 1994, I-5555 = EuZW 1995, 109 - Winzersekt, wonach die Verwendung der Bezeichnung "methode cham-penoise" nicht zum Eigentum gehört, ihr Verbot die Berufsfrei-heit nicht verletzt: kein Eingriff in den Wesensgehalt, da nur"Modalitäten der Ausübung", nicht "Bestand" des Rechts be-rührt, Verhältnismäßigkeit gegeben (krit. dazu: Nettesheim,Grundrechtliche Prüfdichte durch den EuGH, EuZW 1995,106)

cc. Grenzen des Grundrechtsschutzes: Nur gegenüber der Ho-heitsgewalt der EG, EuGHE 1985, 2605 - Cinéthèque (H. 447);dagegen im Falle der Durchführung einer gemeinsamen Markt-organisation: EuGHE 1986, 3477 - Klensch und EuGHE 1989,2609 - Wachauf (H. 448 f., lesen!), ebenso im Falle, daß diebetreffende nationale Regelung in den Anwendungsbereich desGemeinschaftsrechts fällt: EuGHE 1991 I 2925/2964 (H. 898) -ERT

"daß die Beschränkungen der Befugnis der Mitgliedstaaten, aus Gründen deröffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die in Artikel 66 in Verbin-dung mit Artikel 56 genannten Regelungen anzuwenden, unter Beachtungdes allgemeinen Grundsatzes der in Artikel 10 der Europäischen Menschen-rechtskonvention verbürgten Meinungsfreiheit zu beurteilen ist".

dazu: Thomas Jürgensen/Irene Schlünder, EG-Grundrechtsschutz gegenüber Maßnahmen der Mitgliedstaa-ten, AöR 121 (1996), S. 200 ff.

2. Die Übernahme des Konzepts durch den Verfassungsgeber:a. Europäische Ebene Art. 6 II EUV: Grundrechtsbindung durch Ver-

weisung? (vgl. Präambel der franz. Verfassung). Wichtig nachAmsterdam die Zuständigkeit des EuGH für die Anwendung desArt. 6 II (Art. 46 lit.d, mit Verweis auf Art. 6 II EUV), dazu W. Pauly,Strukturfragen des unionsrechtlichen Grundrechtsschutzes. Zurkonstitutionellen Bedeutung des Art. 6 Abs. 2 EUV, EuR 1998,242/249 ff.

b. Art. 23 I GG : Struktursicherungsklausel in Anerkennung der Recht-sprechung des EuGH (zit. Im BVerfGE 102, 163 - Bananen)

c. Ergänzend: Garantie des Übermaßverbots in Art. 5 III EGV.3. Vorschlag eines Beitritts der EG zur EMRK ? Vgl. dazu Julia Iliopou-

los-Strangas (Hrsg.), Grundrechtsschutz im europäischen Raum. DerBeitritt der Europäischen Gemeinschaften zur Europäischen Men-schenrechtskonvention, 1993. Dagegen wegen mangelnder Rechts-grundlage EuGH EuZW 1996, 307 - EMRK-Beitritt.

II. Der Status der Europäischen Grundrechte-Charta

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I. Pernice Vorlesung Europarecht I (Europäisches Verfassungsrecht 49

1. Braucht eine EG-Verfassung einen Grundrechtskatalog? Er könnte si-cherlich zur Integration, als Kodex der gemeinsamen Werte einewichtige Rolle spielen. Ihn aber für 1996 zu fordern, wäre sicherlichdas Ende jeder Hoffnung auf Erreichung des Allernotwendigsten anReformen. Es geht um Transparenz, Demokratie und Handlungsfä-higkeit, ohne die sie vom Bürger nicht akzeptiert und ihren Herausfor-derungen nicht gerecht werden kann (vgl. Ingolf Pernice, Eine Grund-rechte-Charta für die Europäische Union, DVBl. 2000, S. 847-859.

2. Die Grundrechte-Charta und ihre Entstehung (vgl. I. Pernice, EineGrundrechtecharta für die Europäische Union, DVBl. 2000, 847.a. Das Mandat von Köln und Tampere (Juni/Okt. 1999): Errichtung ei-

nes Konvents zur Erarbeitung einer Charta mit 62 Mitgliedernb. Anhörungen im öffentlichen Prozeß der Verfassungsgebung: Bun-

destag, Bundesrat, Konvent. Publizität durch web-Seite:http:\\db.consilium.eu.int\

c. Die fünf Kapitel der Charta: Klassische Freiheitsrechte und sozialeGrundrechte als unteilbare Einheit:aa. Würde des Menschen - Art. 1 ff.bb. Freiheiten - Art. 6 ff.cc. Gleichheit - Art. 20 ff.dd. Solidarität - Art. 27 ff.ee. Bürgerrechte - Art. 39 ff.ff. Justizielle Rechte - Art. 47 ff.

d. Schlußbestimmungen über Anwendungsbereich der Charta, Trag-weite der Rechte, Schutzniveau und Mißbrauchsverbot (Art. 51-54)

3. Zum rechtlichen Status der Chartaa. Die feierliche Proklamation durch Kommission, Rat und Parlament,

nicht durch den EuGHb. Die Erklärung Nr. 23 von Nizza: Status muß im Post-Nizza-Prozeß

geklärt werdenc. Die Haltung des EuGH: Generalanwälte zitieren, EuGH zurückhal-

tend bis negativ: EuG EuR 2001, 427 - Mannesmann:

„Was die Frage der Bedeutung der Charta, auf die sich die Klägerin beruft...,für die Beurteilung des vorliegenden Falles anbelangt, ist zu beachten, daßdie Charta erst am 7. Dezember 2000 vom Europäischen Parlament, vom Ratund von der Kommission proklamiert wurde. Daher kann die Charta keineAuswirkung auf die Beurteilung der angefochtenen Maßnahme haben, dadiese vorher ergangen ist“.

III. Nationale Grundrechte, Grundrechte-Charta und EMRK - im Wettstreit?1. Der Anwendungsbereich der nationalen Grundrechte (vgl. auch Art. 1

III und 23 I GG) - Problematik des Art. 53 GRC: Schutzniveauklausel2. Die Anwendung der Charta: Art. 51 GRC: nur gegenüber EG-Recht

und seiner Anwendung (Einschränkung der EuGH-Rechtsprechung?)3. Das Verhältnis der EMRK zur Charta: Vgl. Rspr. EGMR EuZW 1999,

308 - Matthews.

Literatur:

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I. Pernice Vorlesung Europarecht I (Europäisches Verfassungsrecht 50

- Eckard Pache, Die Europäische Grundrechtscharta - ein Rückschritt fürden Grundrechtsschutz in Europa?, EuR 2001, 475.

- Katharina Frahm/ Jochen Gebauer, Patent auf Leben? - Der LuxemburgerGerichtshof und die Biopatent-Richtlinie, EuR 2002, 78

- Ingolf Pernice, The Charter of Fundamental Rights in the Constitution ofthe European Union, www.whi-berlin.de/pernice-fundamental-rights.htm.

- Dirk Ehlers, Die Grundrechte des europäischen Gemeinschaftsrechts, JU-RA 2002, 468 ff.