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Wo bekommt man diesen Foliensatz ?

Im Internet. Auf meinem Server.

Unter http://recht2.de Stichwort: Schutzverhältnisse

FamilienrechtSchutzverhältnisse

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Clausnitzer/Schneider-Danwitz

Systematische Einordnung des Familienrechts

1. Buch:Allg. Teil

1. Buch:Allg. Teil

2. Buch:SchuldR

2. Buch:SchuldR

3. Buch:SachenR

3. Buch:SachenR

5. Buch:ErbR

5. Buch:ErbR

Kind-schaftsR

Kind-schaftsR EheREheR Vormundschaft Vormundschaft

& Pflegschaft& Pflegschaft

Vormundschaft Vormundschaft & Pflegschaft& Pflegschaft

Betreu-ungsR

Betreu-ungsR

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

4. Buch:4. Buch:FamRFamR

4. Buch:4. Buch:FamRFamR

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Begründung von Schutzverhältnissen

AdoptionAdoption Beistand-schaft

Beistand-schaft

Vormund-schaft

Vormund-schaft

Pfleg-schaft

Pfleg-schaft

Rechtliche Betreuung

Rechtliche Betreuung

Elternschaft

Volljährige

Unterstützung (ohne Eingriff

in die Elterliche

Sorge)

Elterliche Sorge

Elterliche Sorge

(in Teilbe-reichen)

Minderjährige

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Überblick

Vormundschaft

Für Minderjährige

, ohne elterliche Fürsorge

Pflegeschaft

Zur Unterstützung der Eltern oder des Vormunds

Rechtliche

Betreuung

Für Volljährige, die nicht in der Lage sind, ihr

Vermögen selbst zu verwalten

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Vormundschaft§ 1773

Vorraussetzung:Minderjähriger steht nicht unter elter-licher Sorge

Ergänzungs-pflegschaft§ 1909

Voraussetzung:Minderjähriger steht unter elterlicher Sorge

Für Volljährige

Betreuung§ 1896

Voraussetzung: Behinderung oder psychische Krank-heit eines Voll-jährigen.

Staatliche Schutzverhältnisse

Für Minderjährige

Abwesenheits-pflegschaft

§ 1911

Voraussetzung:Aufenthalt eines Volljährigen ist unbekannt.

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Definition: Pflegschaft

„Unter dem Begriff Pflegschaft im Sinne der §§ 1909 ff. BGB versteht man grundsätzlich eine nur auf einzelne Angelegenheiten beschränkte Fürsorge für einen anderen. Eine Beschränkung der Geschäftsfähigkeit ist nicht Voraussetzung für eine Pflegschaft.“

http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/p/pflegschaft/

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Arten von Pflegschaft

• Abwesenheitspflegschaft (§ 1911 BGB)

• Pflegschaft für eine Leibesfrucht (§ 1912 BGB)

• Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB)

• Pflegschaft für gesammeltes Vermögen (§ 1914 BGB)

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AbwesenheitspflegschaftIst der Aufenthalt eines Volljährigen unbekannt, erhält er für seine Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge

bedürfen, einen Abwesenheitspfleger.

„Ein solcher Pfleger ist ihm insbesondere auch dann zu bestellen, wenn er durch Erteilung eines Auftrags oder einer Vollmacht Fürsorge getroffen hat, aber Umstände eingetreten sind, die zum Widerruf des Auftrags oder der Vollmacht Anlass geben.“

Erläuterung:

Selbst wenn der Aufenthalt eines Abwesenden bekannt ist, der jedoch nicht zurückkehren und sich auch nicht um seine Vermögensangelegenheiten kümmern kann, benötigt dieser einen Abwesenheitspfleger.

§ 1911 BGB

Volljähriger ist anwesend Volljähriger ist abwesend

Volljähriger hat bereits einen Pfleger für sein Vermögen (Abwesenheitspfleger)

bestimmte Umstände treten ein, die den Auftrag widerrufen

Volljähriger benötigt trotzdem weiterhin einen Abwesenheitspfleger, auch wenn die Umstände den Auftrag widerrufen

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Pflegschaft für eine Leibesfrucht

„(1) Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese einer Fürsorge bedürfen, einen Pfleger.

(2) Die Fürsorge steht jedoch den Eltern insoweit zu, als ihnen die elterliche Sorge zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre.“

§ 1912 BGB

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Pflegschaft für gesammeltes Vermögen

„Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Vermögens ein Pfleger bestellt werden, wenn die zu der Verwaltung und Verwendung berufenen Personen weggefallen sind.“

Beispiel:

Für einen neuen Spielplatz hat eine Gemeinde Geld gesammelt, dieses Geld wird von Frau Müller verwaltet und sie ist auch diejenige, die für die spätere Zahlung an die Baufirma zuständig ist. Leider erkrankt Frau Müller schwer und kann sich nun nicht mehr um das gesammelte Vermögen kümmern. Auf Grund dieser Tatsache wird ein Pfleger für gesammeltes Vermögen eingestellt.

§ 1914 BGB

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Pflegschaft für unbekannte Beteiligte

„Ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden. Insbesondere kann einem Nacherben, der noch nicht gezeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird, für die Zeit bis zum Eintritt der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden.“

UnbekanntNacherbe

§ 1913 BGB

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Definition: Vormundschaft (§ 1773 BGB)

„(1) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind.

(2) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann, wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.“

§ 1773 BGB

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Definition: Rechtliche Betreuung

Das Betreuungsgesetz hat die Vormundschaft über Volljährige abgelöst. Das neue Institut wird Betreuung genannt und ist in den §§ 1896 ff. BGB geregelt.

Für eine Betreuung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:- Volljährigkeit

- Psychische Krankheit oder körperliche / geistige / seelische Behinderung

„Durch diese Behinderung muss der Betroffene ganz oder teilweise außerstande sein, Angelegenheiten selbst zu besorgen.Außerdem muss die Betreuung erforderlich sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen nicht durch Bevollmächtigte oder andere Hilfen besorgt werden können.“

http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/b/betreuung/

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Begriffsabgrenzung: Pflegschaft –Vormundschaft - rechtliche

Betreuung

Im Gegensatz zur Pflegschaft umfassen die Vormundschaft und die rechtliche Betreuung die gesamten Angelegenheiten einer Person, bei der Pflegschaft wird jedoch nur ein ausgewählter Bereich zum Gegenstand.

Vermögens- und Personensorge

Pflegschaftz. B. Vermögen

andere Lebensbereiche

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Fall: Betreuung der Kinder nach Verkehrsunfall

Familie Baum (Ehepaar und ihr 8-jähriger Sohn und die einzigen Verwandten, die Großeltern) gerät in einen tragischen Verkehrsunfall, bei dem die Eltern umkommen, die Großeltern jedoch unverletzt bleiben. Der Sohn wird sehr schwer verletzt.

Im Krankenhaus stellen die behandelnden Ärzte nach erfolgreicher Wiederbelebung fest, dass die Gehirn-aktivität des Jungen jedoch nicht mehr vorhanden ist.Die Ärzte schlagen vor, die lebenserhaltenden Geräte abzuschalten und empfehlen den Jungen aufgrund von Gesundheit und jungen Jahren als Organspender.

Dürfen die Großeltern dies entscheiden?

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Da der achtjährige Junge nicht mehr unter elterlicher Sorge steht, wird das Familiengericht auf Antrag die Vormundschaft nach §1773 BGB an die Großeltern übertragen, weil sie die einzig lebenden Verwandten sind.

Somit dürfen sie über eine mögliche Organspende und das Abstellen der lebenserhaltenden Geräte entscheiden.

Lösung:

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Fallbeispiel: Familie Baum

• Familie Baum (Ehepaar und ihr 8-jähriger Sohn und die einzigen Verwandten, die Großeltern) gerät in einen tragischen Verkehrsunfall, bei dem die Eltern umkommen, die Großeltern jedoch unverletzt bleiben. Der Sohn wird sehr schwer verletzt. Im Krankenhaus stellen die behandelnden Ärzte nach erfolgreicher Wiederbelebung fest, dass die Gehirnaktivität des Jungen jedoch nicht mehr vorhanden ist.

Die Ärzte schlagen dann vor, die lebenserhaltenden Geräte abzuschalten und empfehlen den Jungen aufgrund von Gesundheit und jungen Jahren als Organspender.

Dürfen die Großeltern dies entscheiden, und wenn ja, wieso?

Lösung: Da der achtjährige Junge nicht mehr unter elterlicher Sorge steht, wird die Vormundschaft nach §1773 BGB an die Großeltern übertragen, weil sie die einzig lebenden Verwandten sind. Somit dürfen sie über eine mögliche Organspende und das Abstellen der lebenserhaltenden Geräte entscheiden.

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Fallbeispiel: Hildegard Müller (24)

• Hildegard Müller lebt seit einiger Zeit in den USA, hat nun jedoch ein kleines Vermögen nach dem Tod ihrer Großmutter in Deutschland geerbt. Um das Geld zu erhalten müsste sie persönlich beim zuständigen Notar erscheinen. Eine Reise nach Deutschland ist jedoch aufgrund einer Schwangerschaft nicht möglich.

Was kann veranlasst werden?

Lösung: Da Hildegards Rückkehr verhindert ist, kann sie einen Abwesenheitspfleger, der sich um das Vermögen bis zu der Geburt ihres Kindes kümmert, nach §1911 (2) BGB beantragen.

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Fallbeispiel: Rudolf Reiner (87)

• Herr R. ist schon seit langer Zeit an Demenz erkrankt, vor allem in letzter Zeit verschlechtert sich sein Zustand immer mehr, sodass er sich an vieles nicht erinnert, und in Sachen Geld unsinnig handelt. Zum Beispiel gibt er sein gespartes Vermögen unbedacht aus und nimmt keine Ratschläge an.

Das Personal aus seinem Pflegeheim machte die Angehörigen von Rudolf Reiner darauf aufmerksam und empfiehlt ihnen sich darum zu kümmern.

Was können die Angehörigen von Herr R. tun?

Lösung: Da eine geistige Beeinträchtigung (Demenz) bei Herr R. vorliegt und dies nach §1896 BGB eine Vorrausetzung für eine rechtliche Betreuung ist, kann seine Familie eine solche beantragen.

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Fallbeispiel „Vormund per Testament?“ (1)

Frau F und Herr M sind verheiratet. F bekommt das Kind K. Weil F sich Sorgen um ihre Gesundheit macht, erstellt sie eigenhändig ein Testament. Darin bestimmt sie, dass Onkel O der Vormund von K werden soll. Kurze Zeit später verunglücken F und M bei einem Autounfall tödlich.

Aufgabe 1: Neben dem O beantragt auch Großvater G die Vormundschaft, weil er sein Enkelkind K über alles liebe. Er sei ein rüstiger Frührentner, während der berufstätige O wegen seiner drei Kinder doch ohnehin gar keine Zeit für K habe.

Wem wird das Vormundschaftsgericht die Vormundschaft übertragen ?

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Lösungsvorschlag für Aufgabe 1Nach §1789 BGB bestellt das Vormundschaftsgericht gen Vormund, wenn gemäß § 1773 Absatz 1 BGB ein minder-jähriges Kind nicht unter elterlicher Sorge steht. Da beide Eltern verstorben sind, steht K nicht mehr unter elterlicher Sorge.

Nach § 1776 BGB können die Eltern den Vormund benennen. Dies kann nach Absatz 2 auch ein Elternteil allein, wenn der andere keinen anderen Vormund benennt. Nach § 1777 Absatz 3 BGB wird der Vormund von dem Elternteil durch letztwillige Verfügung (Testament) benannt.

Es gibt keine Gründe im Sinne von § 1778 BGB, die es rechtfer-tigen würden, den von F wirksam benannten Vormund O gegen dessen Willen zu übergehen. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bestellung des O das Wohl des Mündels K gefährden würde.Das Vormundschaftgericht wird O zum Vormund bestellen.

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Fallbeispiel „Vormund per Testament?“ (2)

Frau F und Herr M sind verheiratet. F bekommt das Kind K. Weil F sich Sorgen um ihre Gesundheit macht, erstellt sie eigenhändig ein Testament. Darin bestimmt sie, dass Onkel O der Vormund von K werden soll. Kurze Zeit später verunglücken F und M bei einem Autounfall tödlich.

Aufgabe 2: Es gibt keine anderen Verwandten, die sich um K kümmern können. Aber O will nicht auch noch Vormund werden, weil er bereits für drei Kinder im Alter von drei, acht und elf Jahren sorgen müsse.

Darf das Familiensgericht dem O die Vormundschaft gegen seinen Willen übertragen ?

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Lösungsvorschlag für Aufgabe 2

Lösung: Ob der O die Vormundschaft ablehnen darf, beurteilt sich nach § 1786 BGB. Danach kann O die Vormundschaft ablehen, wenn ihm die elterliche Sorge von mehr als drei minderjährigen Kindern zusteht (Nummer 3) oder wenn ihm die Ausübung der Vormundschaft durch die Sorge um zwei oder mehr noch nicht schulpflichtigen Kindern erschwert ist (Nummer 1) .

O hat nicht mehr als drei minderjährige Kinder. Er hat kein Ablehnungsrecht nach § 1786 Nummer 3 BGB.

Nur das dreijährige Kind ist noch nicht schulpflichtig. Also hat O nur ein noch nicht schulpflichtiges Kind. Er hat damit auch kein Ablehnungsrecht nach § 1786 Nummer 1 BGB.

Das Vormundschaftsgericht kann O gegen dessen Willen zum Vormund bestellen. Ob dies zweckmäßig ist, ist eine Frage der Alternativen.

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Fallbeispiel „Vormund per Testament?“ (3)

Frau F und Herr M sind verheiratet. F bekommt das Kind K. Weil F sich Sorgen um ihre Gesundheit macht, erstellt sie eigenhändig ein Testament. Darin bestimmt sie, dass Onkel O der Vormund von K werden soll. Kurze Zeit später verunglücken F und M bei einem Autounfall tödlich.

Aufgabe 3: Neben dem O beantragt auch Großvater G die Vor-mundschaft. Er macht geltend, dass K viel von seinen Eltern geerbt habe und O für die Verwaltung dieses Vermögens ungeeignet sei. Der völlig verschuldete O könne nicht mit Geld umgehen. O habe erst in der letzten Woche einen Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt.

Darf das Vormundschaftsgericht dem G an Stelle von O die Vormundschaft entgegen dem letzten Willen der F übertragen?

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Lösungsvorschlag für Aufgabe 3Nach § 1776 BGB können die Eltern den Vormund benennen. Dies kann nach Absatz 2 auch ein Elternteil allein. Nach § 1777 Absatz 3 BGB wird der Vormund von dem Elternteil durch letztwillige Verfügung (Testament) benannt.

Das Familiengericht darf G nur als Vormund bestellen, wenn es den benannten Vormund O nach § 1778 BGB übergehen darf. Nach Absatz 1 Nr. 4 darf es den O übergehen, wenn seine Bestellung das Wohl des Mündels gefährden würde. Zu den Aufgaben des Vormunds gehört nach § 1793 Absatz 1 Satz 1 BGB neben der Personensorge auch die Vermögenssorge. Das ererbte Vermögen des K wird durch einen Vormund gefährdet, bei dem es ungewiss ist, ob er das Vermögen ordnungsgemäß verwalten kann. An dieser Fähigkeit muss bei O gezweifelt werden, weil er überschuldet war und in Insolvenz gefallen ist. Das Vormundschaftsgericht darf O deshalb übergehen und den G zum Vormund bestellen.

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Vormundschaft

• Die rechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt (§§ 1773, 1793 BGB) .

• Daneben enthält das öffentliche Recht(insb. §§ 50 ff SGB 8) Pflichten und Rechte hoheitlicher Stellen.

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Aufgaben des Jugendamtes

• Amtsvormundschaften führen• Amtspflegschaften führen• Beistandschaften übernehmen• Diese 3 Punkte auf Mitarbeiter übertragen• Geeignete Personen oder Vereine als Vormünder

oder Pfleger vorschlagen.• Pfleger und Vormünder beraten und unterstützen• Mit dem Vormundschaftsgericht zusammenarbeiten• Vereinsvormundschaften erlauben

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Fallbeispiel BabyklappeK wird von seiner unbekannten Mutter in eine Babyklappe gelegt. Der Betreiber bittet das Jugendamt um eine Adoptionsvermittlung. Die Eheleute M und F wollen den K nach 8 Wochen adoptieren. Ist dies möglich, ohne dass sich Vater und Mutter von K dazu äußern ? Wie muss das Jugendamt vorgehen ?

Lösung: Eine Adoption ist grundsätzlich nur mit Einwilligung des Kindes (§ 1746 BGB) und seiner Eltern (§ 1747 BGB) möglich. Die Einwilligung der Eltern ist hier nach § 1747 Absatz 4 BGB nicht erforderlich, weil diese nicht ermittelt werden können.Aber für ein Kind unter 14 Jahren muss nach § 1746 Absatz 1 Satz 1 BGB dessen gesetzlicher Vertreter einwilligen.Deshalb muss für K nach § 1773 Absatz 2 BGB zunächst einmal ein Vormund bestellt werden. Erst wenn dieser nach § 1774 Satz 1 BGB in die Adoption einwilligt, darf K adoptiert werden.

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Fall: Name des FindelkindesDas gerade geborene Kind K wird in einer Babyklappe gefunden. Der Betreiber der Babyklappe, der eingetragene Verein “Babyklappe e.V.” versorgt das Kind und lässt es ärztlich untersuchen. Bei “Babyklappe e.V.” meldet sich ein Ehepaar, das den gerade geborenen K adoptieren will. Eine Mitarbeiterin von “Babyklappe e.V.” ruft daraufhin beim zuständigen Jugendamt an und will wissen, wer K einen Namen gibt?

§ 25 Personenstandsgesetz (PStG)(1) Wer ein neugeborenes Kind findet, muß es spätestens am folgenden Tage der Ortspolizeibehörde anzeigen. Diese stellt die erforderlichen Ermittlungen an und benachrichtigt von dem Ergebnis alsbald die zuständige Verwaltungsbehörde.(2) Die zuständige Verwaltungsbehörde setzt nach Anhörung des Gesundheitsamts den vermutlichen Ort und Tag der Geburt fest und bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes. Auf ihre schriftliche Anordnung trägt der Standesbeamte dies in das Geburten-buch ein..

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Lösungsvorschlag:Nach § 25 Personenstandsgesetz setzt die zuständige Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Gesundheitsamts den vermutlichen Ort und Tag der Geburt eines Findelkindes fest und bestimmt dessen Vornamen und Familiennamen.

Für andere Aufgaben der Jugendhilfe ist nach § 3 Absatz 3 Satz 1 SGB 8 der öffentliche Träger der Jugendhilfe zuständig. Sachlich zuständig ist nach den § 87 ff. SGB 8 der örtliche Träger der Jugendhilfe, also das Jugendamt.

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Fall: Elterliche Sorge für FindelkindDas gerade geborene Kind K wird in einer Babyklappe gefunden. Der Betreiber der Babyklappe, der eingetragene Verein “Babyklappe e.V.” versorgt das Kind und lässt es ärztlich untersuchen. Bei “Babyklappe e.V.” meldet sich ein Ehepaar, das den gerade geborenen K adoptieren will. Eine Mitarbeiterin von “Babyklappe e.V.” ruft daraufhin beim zuständigen Jugendamt an und will wissen, wer die elterliche Sorge für K im Augenblick ausübt?

Lösungsvorschlag: Sind die Eltern verheiratet, üben die Eltern die elterliche Sorge nach den § 1626, 1627 BGB gemeinsam aus. Sind die Eltern nicht verheiratet und haben keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, übt die Mutter die elterliche Sorge nach § 1626 a BGB allein aus. Als Mutter gilt nach § 1591 BGB die Frau, die das Kind geboren hat. Wer als Vater gilt, bestimmt sich nach § 1592 BGB.

Wer K geboren hat, ist nicht bekannt. Daher hat K weder Mutter noch Vater. Niemand übt die elterliche Sorge nach den §§ 1626 f. BGB aus.

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Fall: Gesetzlicher VertreterDas gerade geborene Kind K wird in einer Babyklappe gefunden. Der Betreiber der Babyklappe, der eingetragene Verein “Babyklappe e.V.” versorgt das Kind und läßt es ärztlich untersuchen. Bei “Babyklappe e.V.” meldet sich ein Ehepaar, das den gerade geborenen K adoptieren will. Eine Mitarbeiterin von “Babyklappe e.V.” ruft daraufhin beim zuständigen Jugendamt an und will wissen, wer sich jetzt um K kümmern muss und wer sein gesetzlicher Vertreter ist?

Lösung: Nach § 1773 BGB erhält K einen Vormund. Nach § 1791c Absatz 1 Satz 1 BGB wird das Jugendamt gesetzlicher Amtsvormund bis ein anderer Vormund vom Vormundschaftsgericht bestellt wird.

Nach 1793 Absatz 1 Satz 1 BGB muss der Vormund für das Mündel sorgen und es vertreten...

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Fall: AdoptionsvermittlungDas gerade geborene Kind K wird in einer Babyklappe gefunden. Der Betreiber der Babyklappe, der eingetragene Verein “Babyklappe e.V.” versorgt das Kind und lässt es ärztlich untersuchen. Bei “Babyklappe e.V.” meldet sich ein Ehepaar, das den gerade geborenen K adoptieren will. Eine Mitarbeiterin von “Babyklappe e.V.” ruft daraufhin beim zuständigen Jugendamt an und will wissen, wessen Aufgabe die Vermittlung von Adoptivkindern ist und wo das geregelt ist ?

Lösungsvorschlag:

Die Adoptionsvermittlung ist nach den § 51 SGB 8 eine Aufgabe des öffentlichen Jugendhilfeträgers. Zuständig ist nach § 87b SGB 8 der örtliche Jugenhilfeträger. Das ist nach den Ausführungsgesetzen der Länder zum SGB 8 das Jugendamt.

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Fall: Adoption eines FindelkindesDas gerade geborene Kind K wird in einer Babyklappe gefunden. Der Betreiber der Babyklappe, der eingetragene Verein “Babyklappe e.V.” versorgt das Kind und lässt es ärztlich untersuchen. Bei “Babyklappe e.V.” meldet sich ein Ehepaar, das den gerade geborenen K adoptieren will. Eine Mitarbeiterin von “Babyklappe e.V.” ruft daraufhin beim zuständigen Jugendamt an und will wissen, wer zu entscheiden hat, ob das bei Babyklappe e.V. erschienene Ehepaar K adoptieren darf?

Lösung: Nach § 1752 BGB entscheidet das Vormundschaftsgericht auf Antrag über die Annahme an Kindes statt (Adoption).

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Fallbeispiel: Sofortige Adoption?Das gerade geborene Kind K wird in einer Babyklappe gefunden. Der Betreiber der Babyklappe, der eingetragene Verein “Babyklappe e.V.” versorgt das Kind und lässt es ärztlich untersuchen. Bei Babyklappe e.V. meldet sich ein Ehepaar, das den gerade geborenen K adoptieren will. Eine Mitarbeiterin von “Babyklappe e.V.” ruft daraufhin beim Jugendamt an und will wissen, ob die Adoption sofort erfolgen kann?Lösung: Nach § 1748 Absatz 2 BGB können die Eltern ihre Einwilligung zur Adoptionsfreigabe erst acht Wochen nach der geburt des Kindes erklären. Kurz nach der Geburt eines Kindes kann sich die Haltung der Eltern dem Neugeborenen gegenüber ändern. Deshalb sollen sich die Eltern erst nach acht Wochen rechtlich zur Adoptionsfreigabe binden können. Dem Regelungssinn nach soll diese Regelung auch den Eltern eines Findelkindes zugute kommen. Auch sie haben das Recht, es sich noch einmal zu überlegen. .Außerdem soll der Adoption nach § 1744 BGB eine angemessene Zeit vorausgehen, in der die späteren Adoptiveltern das Kind in Pflege haben. Die Adoption darf daher nicht sofort nach der Geburt erfolgen.

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Fallbeispiel: Mehrere Väter?

Das gerade geborene Kind K wird in einer Babyklappe gefunden. Der Betreiber der Babyklappe, der eingetragene Verein “Babyklappe e.V.” versorgt das Kind und lässt es ärztlich untersuchen.

Bei Babyklappe e.V. meldet sich 5 Wochen später Frau F. Sie erklärt glaubwürdig, sie habe K geboren, M1 habe K gezeugt und M2 habe mit ihrer Zustimmung die Vaterschaft anerkannt, was inzwischen auch notariell beurkundet sei.

Eine Mitarbeiterin von “Babyklappe e.V.” ruft daraufhin beim Jugendamt an und will wissen, ob der gut verdienende M1 gegenüber K und F Unterhalt leisten müsse?

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LösungsvorschlagF ist nach § 1591 BGB die Mutter von K. Vater von K ist nach § 1592 BGB nicht sein biologischer Vater M1, weil der mit F weder verheiratet war, noch die Vaterschaft anerkannt hat oder seine Vaterschaft vom Familiengericht festgestellt wurde. Obwohl M2 nicht der biologische Vater ist, hat er nach den §§ 1592 Nr. 2, 1594, 1595 Absatz 1, 1597 BGB, 415 ZPO, 20 BNotO die Vaterschaft wirksam anerkannt. M2 ist damit Vater von K. (Allerdings wäre M1 nach § 1600 Absatz 1 Nr. 3 unter den Voraussetzungen des Absatz 2 anfechtungsberechtigt.).

Nach § 1601 BGB schuldet M1 dem K nur Unterhalt, wenn er mit dem Kind verwandt ist. Dazu müßte K gemäß § 1589 Satz 1 BGB von ihm abstammen. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil M1 nach § 1592 BGB nicht Vater von K ist. M1 schuldet keinen Kindesunterhalt.

Ein Anspruch der F auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1615l BGB besteht ebenfalls nicht, weil M1 nicht Vater von K ist. M1 schuldet somit weder F noch K Unterhalt.

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Fallbeispiel: Wer sind die Eltern?

Das gerade geborene Kind K wird in einer Babyklappe gefunden. Der Betreiber der Babyklappe, der eingetragene Verein “Babyklappe e.V.” versorgt das Kind und lässt es ärztlich untersuchen.

Nach 8 Wochen wird K vom Ehepaar D adoptiert. Es ergeht eine entsprechende Entscheidung des Familiengerichts.

Bei Babyklappe e.V. meldet sich 1 Woche nach der Adoption Frau F. Sie erklärt glaubwürdig, sie habe K geboren, M1 habe K gezeugt und M2 habe mit ihrer Zustimmung die Vaterschaft anerkannt, was inzwischen auch notariell beurkundet sei.

F ruft daraufhin beim Jugendamt an und will wissen, wer denn nun die Eltern von K seien.

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Lösungsvorschlag:Durch die Geburt von K war F nach § 1591 BGB zunächst Mutter von K geworden.

Mit der Adoption von K sind jedoch die bisherigen Verwandt-schaftsbeziehungen des Kindes gemäß § 1755 Absatz 1 Satz 1 BGB erloschen. Mutter des Kindes ist nicht mehr F, sondern Frau D.

M1 wurde nie Vater von K, weil er mit F nicht verheiratet war, er die Vaterschaft nicht anerkannt hat und diese auch nicht gereichtlich festgestellt wurde (§ 1592 BGB).

Wenn M2 die Vaterschaft vor der Adoption formwirksam anerkannt hat, ist er durch die Vaterschaftsanerkennung Vater von K geworden. Diese Verwandtschaftsbeziehung ist aber nach § 1755 Absatz 1 BGB erloschen.Hatte M2 die Vaterschaft erst nach der Adoption durch das Ehepaar D anerkannt, so ist die Anerkennung nach § 1594 Absatz 2 BGB unwirksam, weil K zu diesem Zeitpunkt bereits einen Vater hatte.Eltern von K sind die Eheleute D.

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Fall 1

M und F zeugen den Sohn S. M ist verheiratet – mit D. Er wohnt aber zusammen mit F und S, ohne die Vaterschaft offiziell anzuerkennen.

Wer sind die Eltern von S?

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Lösung zu Fall 1/1

F ist die Mutter, § 1591. S hat zur Zeit keinen Vater, § 1592 BGB.

Frage: Wer hat das Sorgerecht?

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Lösung Fall 1/2

Die elterliche Sorge haben grundsätzlich beide Eltern, § 1626 Abs. 2 BGB.

Hier hat gem. § 1626a Abs. 2 BGB die Mutter die elterliche Sorge.

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Fall 1 Fortsetzung

Frau F stirbt plötzlich innerhalb weniger Wochen an einem viel zu spät entdeckten Hautkrebs.

Wer hat jetzt die elterliche Sorge?

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Lösung Fall 1/3

Niemand.

Frage: Was ist zu tun?

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Lösung Fall 1/4

Gem. § 1773 Abs. 1 BGB erhält S einen Vormund.

Frage: Wo ist das zu beantragen?

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Lösung Fall 1/5

Nirgends. Das Vormundschaftsgericht ordnet von Amts wegen die Vormundschaft an, § 1774 S. 1 BGB.

Frage: Wer ist das „Vormundschafts-gericht“ und wie ordnet es an?

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Lösung Fall 1/6

Das BGB sagt dazu nichts aus. Gem. § 35 FGG sind die Amtsgerichte für die Aufgaben des Vormundschaftsgerichtes zuständig. Die Vormundschaft wird durch Beschluss begründet.

Frage: Wer wird Vormund?

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Lösung Fall 1/7

Gemäß § 1779 Abs. 1 BGB wählt das Vormundschaftsgericht den Vormund nach Anhörung des Jugendamtes aus.Die Aufgaben des Jugendamtes sind dabei in §53 SGB VIII kodifiziert.

Findet sich keine geeignete Person, darf nachrangig auch ein Verein gem. § 1791a BGB oder ein Amtsvormund (Jugendamt) bestellt werden.

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Fall 2

M und F zeugen den Sohn S. M ist verheiratet – mit D. Er wohnt aber zusammen mit F und S, ohne die Vaterschaft offiziell anzuerkennen. Frau F stirbt plötzlich innerhalb weniger Wochen an einem viel zu spät entdeckten Hautkrebs. F sagt kurz vor ihrem Tod dem Pfleger P, das ihr Vater V das Sorgerecht für S innehaben soll.

Wer hat nach dem Tod der F das Sorgerecht?

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Lösung Fall 2/1

Niemand. Das Vormundschaftsgericht bestellt so wie in Fall 1 einen Vormund.

Frage: F gibt die Sorgerechtserklärung vor dem Notar Nulpe (N) ab. Wer hat jetzt das Sorgerecht nach dem Tod der F?

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Lösung Fall 2/2

Niemand. Das Vormundschaftsgericht bestellt so wie in Fall 1 einen Vormund. Allerdings kann es jetzt nicht mehr einen geeigneten Vormund auswählen, sondern hat nach § 1776 Abs. 1 BGB den Vater V zu benennen.Es darf den Vater nur unter den Voraussetzungen von § 1778 BGB übergehen.

Frage: Und wenn die F ihre Eltern benannt hätte?

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Lösung Fall 2/3

Auch das ist gem. § 1775 BGB möglich. Es gilt aber der Grundsatz, dass nur ein Vormund bestellt werden soll.

Frage: Ist das Jugendamt jetzt „draußen“?

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Lösung Fall 2/4

Das Jugendamt hat kein Anhörungsrecht. Allerdings hat es Pflichten gem. § 53 SGB VIII, insbesondere dem Abs. 3 der Norm. Es wird also die Geeignetheit der Eltern der F prüfen und diese beraten.

Frage: M entdeckt seine Liebe zu S und will Vater werden. Wie?

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Lösung Fall 2/5

Er muss die Vaterschaft gem. § 1592 Nr. 2 BGB anerkennen. Diese Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden, § 1597 Abs. 1 BGB.

Frage: Was ist eine „öffentliche Urkunde“? Wie kommt M an eine solche?

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Lösung Fall 2/6

Was eine öffentliche Urkunde ist , bestimmt § 415 ZPO. Danach sind dies:

„Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind“

Zuständig sind dafür grundsätzlich Notare, § 20 BNotO. Die Anerkennung kann aber auch das Amtsgericht, § 62 BUrkG, das Jugendamt §§ 59 BUrkG, 59 SGB VIII oder das Standesamt, §§ 58 BUrkG, 29a PStG beurkunden.

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Lösung Fall 2/7

Die Anerkennung bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Mutter, § 1595 Abs. 1 BGB. Hier bedarf die Anerkennung auch der Zustimmung des Kindes, Abs. 2 der Norm, weil die Mutter gestorben ist. Auch diese Erklärung muss beurkundet werden.

Zwischenfrage: Wie stimmt S zu?

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Lösung Fall 2/8

S selbst ist nicht geschäftsfähig, kann also persönlich nicht zustimmen. Für ihn handelt sein gesetzlicher Vertreter, § 1596 Abs. 2 S. 3 BGB. Gesetzlicher Vertreter des S ist: Der Vormund, § 1703 Abs. 1 BGB.

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Lösung Fall 2/9

M hat die Vaterschaft anerkannt, die Zustimmung des S liegt vor. Nun bedarf es noch der Zustimmung der Mutter. Da diese vor der Anerkennung verstorben ist, kann die Vaterschaft nur im gerichtlichen Verfahren festgestellt werden. (so das LG Koblenz).

Frage: Hat M nach der Feststellung auch die elterliche Sorge?

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Lösung Fall 2/10

Nein. Der Vater hat nicht automatisch das Sorgerecht.

Frage: Wie erlangt er es?

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Lösung Fall 2/12

Eine gemeinsame Sorgeerklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB ist nicht mehr möglich. Das Familiengericht muss dem M die Sorge gem. § 1680 Abs. 2 BGB übertragen, wenn dies nicht dem Kindeswohl widerspricht.

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Fall 3

Die 17-jährige F bringt die Tochter T zur Welt. M1, M2 und M3 sind unabhängig voneinander bereit, die Vaterschaft anzuerkennen.

Wer hat die elterliche Sorge?

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Lösung Fall 3/1

Die elterliche Sorge liegt gem. § 1626a Abs. 2 BGB bei der F. Daneben wird das Jugendamt gem. § 1791c Abs. 1 BGB gesetzlicher Amtsvormund.

Frage: M3 ist der biologische Vater. F stimmt aber der Anerkennung des 19-jährigen M2 zu. Wer ist Vater der T?

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Lösung Fall 3/2

Niemand. Die Anerkennung ist noch nicht wirksam. Erst müssen die gesetzlichen Vertreter der F zustimmen, § 1596 Abs. 1 BGB. Die Zustimmung der Mutter verdrängt die Zustimmung des Kindes. M2 ist Vater der T.

Frage: Die F ist geisteskrank. Ändert sich etwas?

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Lösung Fall 3/3

Ja. Für die geschäftsunfähige F können nur ihre gesetzlichen Vertreter zustimmen. Die bedürfen der Genehmigung des Vormund-schaftsgerichtes. Nach hM hat das Gericht vor Genehmigung zu prüfen, ob die leibliche Vaterschaft besteht. Dann wird M2 nicht Vater der T, weil die Genehmigung fehlt. M3 wird nicht Vater, weil die Zustimmung fehlt.

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Fall 3: Ergebnis

Über § 1595 Abs. 1 BGB ist faktisch möglich, das Adoptionsrecht zu umgehen, solange die Mutter nicht geschäftsunfähig ist. Problematisch ist daran, dass so das Recht des Kindes auf die Kenntnis seiner Abstammung umgangen werden kann.