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der Rechtsformder Rechtsform
Seminar Haushaltskonsolidierung
Seminar Haushaltskonsolidierung Sheena Weidt 4.Sem - BMD 2003/07
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1. Definition 2. Hintergrund3. Zulässigkeit4. “Drum prüfe wer sich ewig bindet” 5. Kriterien für die Wahlentscheidung6. Vorstellung der einzelnen Rechtsformen7. Der Alltag in ausgewählten Beispielen8. Fazit
ÜbersichtÜbersicht
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DefinitionDefinition
Rechtsform = gesetzlicher Rahmen
Rechtsformänderung Träger bleibt gleich Autonomie “Juristische Person”
Unselbstständige Anstalt
des öffentlichen RechtsBibliothek
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DefinitionDefinition
“Juristische Person”
= rechtsfähige Vereinigung von mehreren Personen und/oder
Sachen zu einer rechtlich geregelten Organisation
• kann Verträge abschließen
• Personal einstellen
• Kredite aufnehmen
• In Gerichtsverfahren klagen und verklagt werden
• In Konkurs gehen
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HintergrundHintergrund
Diskussion schon seit Anfang der 90er Jahre
Reaktion auf Unzufriedenheit mit Öffentlicher Verwaltung/-struktur
Weitere Reaktion: Neues Steuerungsmodell
anhaltende Finanzkrise
[ Innovationsgedanke ]
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HintergrundHintergrund
Vorteile für die Bibliothek
- Eigenverantwortlichkeit und damit eine Steigerung der Motivation
- kurze Entscheidungswege, damit u.a. schnelle Reaktion auf unvorhergesehene Veränderungen
- höhere Flexibilität bei der Einnahmen- und Ausgabengestaltung
- Einnahmen verbleiben in der Bibliothek
- stärkere Spendeneinwerbung und Sponsoring möglich
- durch wirtschaftliches Handeln höhere Kostentransparenz und Kostenverantwortung
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ZulässigkeitZulässigkeit Grundgesetz
Art. 28 GG
Art. 30 GG
Art. 83 GG
§ 65 BHO
Bundeshaushaltsordnung
Gemeinden/Kommunen dürfen in die Organisation ihrer Verwaltung und Institutionen eigenverantwortlich festlegen
Die Ausübung der staatlichen Aufgaben ist “Sache der Länder”
Das “Selbstbestimmungsrecht “ erlaubt Organisationsformen des privaten Rechts
Gründung von bzw. Beteiligung an juristischen Personen des Privatrechts erlaubt
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ZulässigkeitZulässigkeit >>Einschränkungen<<
• “Selbstbestimmung” nur legitim, wenn:
- ein wichtiges Interesse zum Wechsel besteht
- der angestrebte Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erledigen lässt
- ein angemessener Einfluss, d.h. Beteiligung seitens der öffentlichen Hand bestehen bleibt
• Kommune darf nur bis zu einem bestimmten Betrag haften
• dt. Verfassung:
Gemeinden/Kommunen zur finanziellen Unterstützung verpflichtet,
wenn grundrechtlich geschützte Lebensbereiche gefährdet sind
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““Drum prüfe wer sich ewig Drum prüfe wer sich ewig bindet”bindet”1. Warum eine neue Rechtsform?
2. Soll die Beteiligung Privater möglich sein?
3. Auf die Vertragsbestandteile und ihre Formulierung achten
4. Neue Rechte sind neue Pflichten
5. Gemeinnützigkeit
6. Die Bedürfnisse des Personal beachten
7. Mehrkosten einkalkulieren
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Kriterien für die Kriterien für die WahlentscheidungWahlentscheidung was erlaubt die Gesetzgebung des Landes /der Kommune
(HH-Recht; Kommunalverfassung)
die Kommune muss der mehrheitliche Finanzgeber bleiben
der öffentliche Zweck muss erhalten bleiben
Dritte können sich beteiligen
die doppelte Buchführung wird eingeführt
alle Einnahmen stehen der Bibliothek zur freien Verfügung
Ausschluss der politischen und kommerziellen Einflussnahme
Problemfreie Übernahme des Personals, d.h. Anwendung
des BAT (Angestellte) und BMT-G (Arbeiter) möglich
Ausschluss der Konkursmöglichkeit
Haftungsbegrenzung
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Die Rechstformen im EinzelnenDie Rechstformen im Einzelnen
Öffentlich-rechtliche Stiftung
Von der Verwaltung unabhängige sowie wirtschaftlich tätige
Betriebe
In die Verwaltung eingegliedert aber wirtschaftlich arbeitende
Betriebe
Eigenbetrieb
Zweckverband
Betriebe des öffentlichen Rechts
Betriebe des privaten Rechts
GmbH
eingetragener Verein (e.V.)
Privatrechtliche Stiftung
Juristische Personen in privatrechtlicher Form
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Die Rechstformen im EinzelnenDie Rechstformen im Einzelnen Eigenbetrieb
nicht in allen Bundesländern für Kultur- und Bildungseinrichtungen erlaubt
auf Eigenbetriebsverordnung/-gesetz achten !
Selbstständigkeit Bleibt kommunaler Betrieb ABER darf unternehmerisch wirtschaftlich handeln
Keine eigene Rechtspersönlichkeit, d.h. Kommune haftet und hat politischen Einfluss
Rechtliche Voraussetzungen
Landeshaushaltsgesetz; Gemeindeordnung;
entsprechende Eigenbetriebsverordnungen/-gesetze
>> Betriebssatzung
Organe -Werkleitung
-Werks-/ Betriebsausschuss
-Hauptverwaltungsbeamter (Bürgermeister, Landrat, Gemeindedirektor)
-Rat/Kreistag
Haushaltsführung Doppelte Buchführung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches
Prüfung durch Wirtschaftsprüfer und eventuell Rechnungsprüfungsamt
Kreditaufnahme nur über den Gemeindehaushalt
Personal Keine Änderungen
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Die Rechstformen im EinzelnenDie Rechstformen im Einzelnen GmbH
Gründung zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck erlaubt
Selbstständigkeit Juristische Person
Bibliothek haftet in Höhe des Stammkapitals
Rechtliche Voraussetzungen
Kommunalverfassungen; GmbH-Gesetz;
Handelsgesetzbuch
>> Gesellschaftsvertrag
Organe -(ein/mehrere) Geschäftsführer
-Gesellschafterversammlung
-Aufsichtsrat (muss eigentlich erst ab 500 Arbeitnehmern eingerichtet werden)
Haushaltsführung Doppelte Buchführung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches
Prüfung durch Wirtschaftsprüfer ; Prüfung durch Rechnungsprüfungsamt muss in Gesellschaftsvertrag festgeschrieben sein
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Die Rechstformen im EinzelnenDie Rechstformen im Einzelnen GmbH
Personal Beitritt zum Arbeitgeberverband empfohlen; Beamte nur über Leihe oder Beurlaubung
Gründung -ein Stammkapital, in der Höhe von min. 25 000 Euro
= Stammeinlagen der Gesellschafter, wobei eine Stammeinlage auch eine Sacheinlage sein kann.
-ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag
-die Eintragung ins Handelsregister
Anmerkung
Eigengesellschaft ≈ GmbH Kommune ist alleiniger Träger
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Die Rechstformen im EinzelnenDie Rechstformen im Einzelnen Eingetragener Verein
ein auf Dauer angelegter freiwilliger Zusammenschluss von min. 7 Personen zur Erreichung eines
gemeinsamen Zwecks
Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister
sinnvoll bei einem Zusammenschluss mehrer Träger
Selbstständigkeit Juristische Person des privaten Rechts
Kommune/Gemeinde hat nur das Recht des einfachen Mitglieds
Rechtliche Voraussetzungen
Bürgerliches Gesetzbuch
>> Vereinssatzung
Organe - Vorstand (sollte aus min.2 Personen bestehen)- Mitgliederversammlung
Haushaltsführung Keine Vorgaben zur Art des Rechnungswesens;
Freiwillige Anwendung der doppelten Buchführung empfohlen
Personal Vereinsarbeit basiert auf Ehrenamtlichkeit
ABER Beitritt zu Arbeitgeberverband empfohlen
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Die Rechstformen im EinzelnenDie Rechstformen im Einzelnen Stiftung
ein Stifter widmet eine Vermögensmasse einem bestimmten Zweck
Vermögensmasse = Geld, Wertpapiere, sonstige Sachen
Zur dauerhaften Erfüllung des Zwecks muss das Vermögen laufend Erträge
abwerfen
Stiftungsarten: - privatrechtliche Stiftung
- öffentlich-rechtliche Stiftung
Rechtsfähigkeit erst durch Staatsakt (Gesetz; staatliche Genehmigung)
Stiftungen unterliegen der Staatsaufsicht
Kommunalverfassungen
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Die Rechstformen im EinzelnenDie Rechstformen im Einzelnen Stiftung
Selbstständigkeit • Rechtsfähige Stiftung: Wahrnehmung der Aufgaben in eigener
Organisation• Nicht-rechtsfähige Stiftung: Vermögen durch Stiftungsträger verwaltet
Rechtliche Voraussetzungen
Bürgerliches Gesetzbuch; Landesverfassungen ergänzt durch Gemeinde-/ Kreisordnungen
>> Stiftungssatzung
Organe - Vorstand (eine/mehrere Personen)
- Stiftungsrat
- Beirat (optional)
Haushaltsführung Doppelte Buchführung (privatrechtliche Stiftung)
Doppelte Buchführung oder Kameralistik (öffentlich-rechtliche Stiftung)
Personal Keine Änderungen; Probleme mit Beamten bei Stiftung des Privatrechts
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Die Rechstformen im EinzelnenDie Rechstformen im Einzelnen Zweckverband
Zusammenschluss mehrerer Kommunen zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter einzelner
Aufgaben
Zur Aufgabenerfüllung wird die Form des Eigenbetriebs oder der Eigengesellschaft gewählt
empfohlen für Kreisgebiete mit vielen kleinen Gemeinden
Selbstständigkeit Selbstständige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich verwaltet
Rechtliche Voraussetzungen
Gesetze über kommunale Gemeinschaftsarbeit;
Gesetze über die Verbandsverfassung und Verbandsordnung
>>Verbandssatzung
Organe - Verbandsversammlung
- Verbandsvorstand
Haushaltsführung Je nach Bundesland Auswahl offen, in manchen ist NUR die Kameralistik erlaubt
Personal Keine Änderungen
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Der AlltagDer Alltag Eigenbetrieb: Stadtbibliothek Bremen
seit 1999 als Eigenbetrieb geführt
Anlass zum Wechsel: Betriebsuntersuchung der Unternehmensberatung McKinsey
- Übertragung der Personalhoheit (mit Ausnahme der tariflichen Einstufung)
- flexibler Mitteleinsatz ; d.h. auf Rahmenbedingungen reagieren, Rücklagen bilden, Abschreibungen, etc.
- Möglichkeit der Kreditaufnahme (solange die Bibliothek die Notwendigkeit der Kreditaufnahme nicht selbst verschuldet hat)
- Handlungsfreiheit bezogen auf die Bibliotheksentwicklung, z.B. konnten sie als von der Stadt unabhängigem Mieter einen neuen attraktiveren Bibliotheksstandort frei wählen
Vorteile für die Bibliothek:
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Der AlltagDer Alltag Eigenbetrieb: Stadtbibliothek Bremen
5-Jahres-Finanzplan:
+ jährliche Sorgen um Kürzungen entfallen
- Steigende Personal-/Sachkosten nur über Leistungskürzungen ausgleichbar
Negative Aspekte:
- Aufstellen einer Eröffnungsbilanz
- Bedingungen des öffentlichen Rechts bleiben bestehen
- Zeitpunkt der Zuschusszahlung abhängig von der Verabschiedung des kommunalen Haushaltes
- Abstimmung mit Personalrat
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Der AlltagDer Alltag Eigenbetrieb: Stadtbibliothek Bremen
Im Aufsichtsrat beteiligte Politiker
Traditionelles Verwaltungsdenken
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Der AlltagDer Alltag GmbH: Stadtbibliothek Schriesheim
Kommunale Finanzkrise
1.) Stadtbibliothek Schriesheim
Auswirkungen auf ekz
Absicht der ekz:
Forderungen:
- Qualität der bibliothekarischen Arbeit sichern- Kundenstamm erhalten
•Erhöhung des Etats •Regelmäβige Etatanpassung an steigende Personal- und Sachkosten •Verbesserung der räumlichen Situation•Neue Möblierung•Reorganisation des alten Bestandes – jährl. Bestandserneuerung•Neue Medien für Jugendliche•Mehr Veranstaltungen•Keine Ausleihgebühr•Einsatz der EDV•Einstellen von Fachkräften
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Der AlltagDer Alltag GmbH: Stadtbibliothek Schriesheim
Vorteile
1.) Stadtbibliothek Schriesheim
für ekz:
für Bibliothek:
für Kommune:
- Dauerhafte Kundenbindung- Sichere Einnahmen
- neue ekz-Produkte kostenlos nutzen- Entlastung von Verwaltungsarbeit
?
Stadtbibliothek Schriesheim seit 01.01.2005 wieder
kommunale Einrichtung
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Der AlltagDer Alltag Eingetragener Verein: Büchereiverein Schleswig-Holstein
historisch gewachsen
Zusammenschluss von 2 bestehende Vereinen
Mitglieder sind die kommunalen Träger
Büchereizentrale • koordinierendes und beratendes Mitglied
• entwickelt Verträge, die kommunale Förderung steuern
• verteilt Landeszuschuss
Anmerkung Landesverfassung Schleswig-Holstein Art.9 Abs.3
„Die Förderung der Kultur einschließlich des Sports, der Erwachsenenbildung, des
Büchereiwesens und der Volkshochschulen ist Aufgabe des Landes, der Gemeinden und
Gemeindeverbände.“
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Der AlltagDer Alltag Eingetragener Verein: Büchereiverein Schleswig-Holstein
• Nutzen für Bibliothek:
Finanzielle Unterstützung erleichtert Entscheidung zugunsten der Bibliotheken
- Zentrale Medienbeschaffung und kostenlose Bearbeitung
- Veranstaltungen
- Fortbildungen
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Der AlltagDer Alltag Stiftung: Hamburger Öffentliche Bücherhallen
Stiftung des privaten Rechts
erhält von Hamburg jährlich ein Budget ABER seit über 10 Jahren gedeckelt
Durch Rechtsform haben HÖB Instrument und Rechte um angemessen zu reagieren
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FazitFazit
Ist eine neue Rechtsform die Rettung ?