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Zeitschrift für Recht, Steuern und Wirtschaft 63. Jahrgang // 8.9.2008 // Seiten 1965 - 2020 www.betriebs-berater.de // WIRTSCHAFTSRECHT Prof. Dr. Dres. h.c. Karsten Schmidt Gesellschafterbesicherte Drittkredite nach neuem Recht 1966 Prof. Dr. Tobias Lettl, LL.M. Rechtsprechungsübersicht zum Wettbewerbsrecht 2007/2008 1972 BGH: Haftung von Vorstandmitgliedern aus c.i.c. wegen unrichtiger Angaben gegenüber Anlageinteressenten BB-Kommentar von Dr. Dirk Kocher, LL.M., RA 1978 // STEUERRECHT Dr. Hans-Joachim Thielo, RA/FAStR, und Daniela Szentpetery Die Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008 und des Jahressteuergesetzes 2008 auf Verbriefungs- strukturen 1984 Lars Behrendt, StB, André Arjes, StB, und Holger Jeziorski, StB Gewerbesteuer auf Gewerbesteuer bei Veräußerung von Mitunternehmeranteilen nach der Unternehmen- steuerreform 1993 BFH: Keine Bindungswirkung des Gewinnfeststellungsbescheids der Organgesellschaft gegenüber dem Organträger BB-Kommentar von Dr. Patrick Meiisel und Dr. Bettina Bokeloh 1996 // BILANZRECHT & BETRIEBSWIRTSCHAFT Dr. Anke Nestler Ermittlung von Lizenzentgelten 2002 FG Münster: Voraussichtlich dauerhafte Wertminderung bei Veräußerungsabsicht BB-Kommentar von Prof. Dr. Joachim Schulze-Osterloh 2006 // ARBEITSRECHT Dr. Knut Müller, RA/FAArbR/FASozR, und Mike B. Schulz, RA Rein in den Vorstand – Raus aus der Rente? 2010 BAG: Befristung von Arbeitsverträgen im öffentlichen Dienst BB-Kommentar von Dr. Boris Dzida, RA/FAArbR 2016 // BB-MAGAZIN Sebastian Uckermann Betriebliche Altersversorgung – nun mischt auch das BMF mit M1 Jasmin El Gamali Mittelständische Kanzleien: Kleine Experten, große Chancen M16 Verlag Recht und Wirtschaft NEU: Mit Wochenrückblick und Entscheidungsreport in allen vier Ressorts 37.2008

Ermittlung von Lizenzentgelten

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Ermittlung von Lizenzentgelten, erschienen in: Betriebs-Berater, September 2008

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Page 1: Ermittlung von Lizenzentgelten

Objekt: BBXX - Ausgabennummer: 037 - Seite: U001/ 999 - Datum: 11.09.08 - Uhrzeit: 14:14’20’’ - Belichter: DFVINTERN- Farbigkeit: CMYK- Weitere Auszüge: Diese.

Zeitschrift für Recht, Steuern und Wirtschaft63. Jahrgang // 8.9.2008 // Seiten 1965 - 2020

www.betriebs-berater.de

// WIRTSCHAFTSRECHTProf. Dr. Dres. h.c. Karsten SchmidtGesellschafterbesicherte Drittkredite nach neuem Recht 1966

Prof. Dr. Tobias Lettl, LL.M.Rechtsprechungsübersicht zum Wettbewerbsrecht2007/2008 1972

BGH: Haftung von Vorstandmitgliedern aus c.i.c. wegen unrichtiger Angaben gegenüber AnlageinteressentenBB-Kommentar von Dr. Dirk Kocher, LL.M., RA 1978

// STEUERRECHTDr. Hans-Joachim Thielo, RA/FAStR, und Daniela SzentpeteryDie Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008 und des Jahressteuergesetzes 2008 auf Verbriefungs-strukturen 1984

Lars Behrendt, StB, André Arjes, StB, und Holger Jeziorski, StBGewerbesteuer auf Gewerbesteuer bei Veräußerung von Mitunternehmeranteilen nach der Unternehmen-steuerreform 1993

BFH: Keine Bindungswirkung des Gewinnfeststellungsbescheidsder Organgesellschaft gegenüber dem OrganträgerBB-Kommentar von Dr. Patrick Meiisel und Dr. Bettina Bokeloh 1996

// BILANZRECHT & BETRIEBSWIRTSCHAFTDr. Anke NestlerErmittlung von Lizenzentgelten 2002

FG Münster: Voraussichtlich dauerhafte Wertminderung bei VeräußerungsabsichtBB-Kommentar von Prof. Dr. Joachim Schulze-Osterloh 2006

// ARBEITSRECHTDr. Knut Müller, RA/FAArbR/FASozR, und Mike B. Schulz, RARein in den Vorstand – Raus aus der Rente? 2010

BAG: Befristung von Arbeitsverträgen im öffentlichen DienstBB-Kommentar von Dr. Boris Dzida, RA/FAArbR 2016

// BB-MAGAZINSebastian UckermannBetriebliche Altersversorgung – nun mischt auchdas BMF mit M1

Jasmin El GamaliMittelständische Kanzleien:Kleine Experten, große Chancen M16

Verlag Recht und Wirtschaft NEU: Mit W

ochenrückblick

und Entscheidungsre

port

in allen vier R

essorts

37.2008

Page 2: Ermittlung von Lizenzentgelten

Bilanzrecht und Betriebswirtschaft

Dr. Anke Nestler

Ermittlung von Lizenzentgelten

Die Ermittlung angemessener Lizenzentgelte ist f�r Unternehmen

und ihre Berater relevant, die werthaltige immaterielle Verm�gens-

werte, wie z. B. Marken oder Technologien, konzernintern zur Nut-

zung �berlassen und hierf�r angemessene Verrechnungspreise anset-

zen m�ssen. Aufgrund der steuerrechtlich geforderten Verrechnungs-

preisdokumentation besteht die Notwendigkeit, die Preisfindung f�r

die Lizenzierung nachzuweisen und stringent zu begr�nden. Die Er-

mittlung angemessener Lizenzentgelte ist ebenfalls von Bedeutung,

wenn ein immaterieller Verm�genswert, z. B. eine Marke, unrechtm�-

ßig genutzt wird und ein Schaden zu quantifizieren ist. H�ufig wird

in solchen Situationen unter dem Blickwinkel des Fremdvergleichs

nach verwandten Lizenzen gesucht. Allgemein zug�ngliche Informa-

tionen �ber Lizenzentgelte sind allerdings nicht immer erh�ltlich, die

Vergleichbarkeit der F�lle ist oftmals fragw�rdig, oder die Angemes-

senheit des Lizenzentgelts wird nicht anerkannt. Mit Blick auf die

erheblichen Probleme dieser marktorientierten Lizenzbewertung wer-

den anhand von konkreten Beispielen weitere Methoden klassifiziert

und dargestellt, mit denen sich angemessene Lizenzentgelte alterna-

tiv auch analytisch ableiten lassen.

I. Lizenzf�hige immaterielle Verm�genswerteund Lizenzentgeltformen

Gegenstand von Nutzungs�berlassungen sind Immaterialg�ter, die

rechtlich gesch�tzt sind (Intellectual Property, IP). Schutzf�hig sind

Immaterialg�ter zum einen auf gewerblichem Gebiet, z.B. �ber das

Patent- oder Markengesetz, zum anderen auf kulturellem Gebiet �ber

das Urheberrecht.1 Typische lizenzierte immaterielle Verm�genswerte

sind Marken, Patente, Software, Datenbanken, Verlagsrechte oder

Filmrechte. Dar�ber hinaus kann auch Know-how als nicht schutzf�-

higes Immaterialgut an Dritte zur Verwertung �berlassen werden. Li-

zenzf�hig sind somit v. a. technisches Wissen, Rezepturen oder noch

nicht zum Patent angemeldete Erfindungen.

Als Lizenzentgelt wird in vielen Branchen, z.B. bei Markenlizenzen

im Konsumg�terbereich oder Patentlizenzen in der Pharmaindus-

trie, �blicherweise eine Lizenzrate vereinbart. Bei der Lizenzrate

wird eine prozentuale Gr�ße auf eine Bezugsgr�ße angewendet und

das Lizenzentgelt in Abh�ngigkeit der Entwicklung dieses Werttrei-

bers ermittelt. Eine sehr h�ufig herangezogene Bezugsgr�ße ist der

Umsatz (sog. Umsatzlizenz) oder eine Mengengr�ße (St�cklizenz).

Die Lizenzrate wird auch mit anderen Lizenzformen, z.B. mit einer

pauschalen Mindestlizenz oder mit einer Lizenzstaffel, kombiniert.

Eine pauschale Mindestlizenz ist eine einmalige Zahlung, die ohne

weitere Bedingung zu leisten ist. Bei einer Lizenzstaffel wird die Li-

zenzrate an einen Korridor der Bezugsgr�ße gekn�pft: Sobald bei

der Bezugsgr�ße ein bestimmter Schwellenwert erreicht ist, ver�n-

dert sich das Lizenzentgelt. In der Praxis wird bei Staffellizenzen

meistens ab einem h�heren Umsatzniveau eine niedrigere Lizenzrate

vereinbart.2

II. Betriebswirtschaftliche Methoden derLizenzbewertung

1. Methode der marktorientierten LizenzbewertungDie einfachste und beliebteste Methode in der Praxis ist die Anleh-

nung von Lizenzentgelten an andere, in der Branche �bliche Lizenz-

raten.3 Voraussetzung und gleichzeitig die Schwierigkeit f�r diese Vor-

gehensweise ist, passende Lizenzraten zu finden. Dabei ist es nahelie-

gend, passende Lizenzvereinbarungen aus dem eigenen Umfeld he-

ranzuziehen. Da solche Daten in den meisten F�llen nicht verf�gbar

sind, besteht Bedarf nach �ffentlichen Quellen f�r Lizenzentgelte. In

der Literatur finden sich immer wieder Listen mit markt�blichen Li-

zenzs�tzen f�r verschiedene Branchen, Produkte oder immaterielle

Werte.4 Aus der Rechtsprechung lassen sich ebenfalls Lizenzen recher-

chieren, die f�r die Quantifizierung von Schadensersatz bei der Ver-

letzung von immateriellen Verm�genswerten gem�ß der sog. Lizenz-

analogie zugrunde gelegt werden. Eine weitere h�ufig zitierte Quelle

f�r Lizenzraten sind die Richtlinien f�r die Verg�tung von Arbeitneh-

mererfindungen („Arbeitnehmer-Erfinderrichtlinie“).5

Dar�ber hinaus besteht die M�glichkeit, auf spezielle kostenpflichtige

Datenbanken zur�ckzugreifen.6 Eine Datenbank f�r Lizenzentgelte

wird auch beim Bundesamt f�r Finanzen vorgehalten (sog. Lizenzkar-

tei). Diese Datenbank ist allerdings nur der Finanzverwaltung vorbe-

halten und nicht �ffentlich zug�nglich, die Daten werden aber in An-

gemessenheitspr�fungen regelm�ßig herangezogen.7

Voraussetzung f�r die Anwendung der marktorientierten Ableitung

von Lizenzentgelten ist die Vergleichbarkeit der recherchierten Lizen-

zen hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Parameter sowie des Lizenzge-

genstands mit der beabsichtigten Nutzungs�berlassung. Die wirt-

schaftlichen Parameter einer Lizenz sind im Lizenzvertrag geregelt.

Lizenzvertr�ge enthalten insbesondere Vereinbarungen zur r�umli-

chen, zeitlichen und sachlichen Nutzung sowie zur Exklusivit�t.8

R�umliche Regelungen betreffen die Eingrenzung der Nutzung des

immateriellen Verm�genswerts auf ein bestimmtes Gebiet (sog. Ge-

bietslizenzen). Die zeitliche Nutzung umfasst den Zeitraum der Ver-

einbarung, die durch die rechtliche Schutzf�higkeit (z.B. bei Paten-

ten) begrenzt ist. Die sachlichen Regelungen umfassen die Benut-

zungsarten, indem zwischen Herstellungslizenzen, Vertriebslizenzen,

Gebrauchslizenzen sowie Marken- oder Namenslizenzen unterschie-

2002 Betriebs-Berater // BB 37.2008 // 8.9.2008

1 Vgl. als �berblick z. B. Ilzh�fer, Patent-, Marken- und Urheberrecht, 7. Aufl. 2007, Rn. 2 ff.2 Vgl. zu den unterschiedlichen Lizenzformen z. B. V�gele/Borstell/Engler, Handbuch der Verrechnungsprei-

se, 2. Aufl. 2004, S. 1515 ff.3 Vgl. z. B. D�rrfeld/Wingendorf, IStR 2005, 464, 467.4 Vgl. z. B. B�cker, Die steuerliche Betriebspr�fung, 1991, 73, 82 f.; Groß/Rohrer, Lizenzgeb�hren, 2. Aufl.

2008; Groß, K&R 2008, 228; ders., BB 1998, 1321; ders., BB 1995, 885; Hellebrand/Kaube/Falckenstein, Li-zenzs�tze f�r technische Erfindungen, 3. Aufl. 2007.

5 Vgl. Richtlinien f�r die Verg�tung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst vom 20.7.1959, Bei-lage zum Bundesanzeiger Nr. 156 v. 18.8.1959, ge�ndert durch die Richtlinie vom 1.9.1983, Bundesan-zeiger Nr. 169, S. 9994.

6 Z. B. die Datenbanken Royaltysource oder RoyaltyStat.7 Vgl. B�cker, Die steuerliche Betriebspr�fung 1991, 73, 79; Kuebart, Verrechnungspreise im internationalen

Lizenzgesch�ft, 1995, S. 125 ff.8 Vgl. zu den Arten der Lizenzvertr�ge Groß, Der Lizenzvertrag, 9. Aufl. 2007, S. 17 ff.

Page 3: Ermittlung von Lizenzentgelten

Bilanzrecht und BetriebswirtschaftNestler · Ermittlung von Lizenzentgelten

den wird. Hinsichtlich der Exklusivit�t wird zwischen ausschließli-

cher, alleiniger und einfacher Lizenz differenziert. Bei einer aus-

schließlichen Lizenz werden dem Lizenznehmer exklusiv die Rechte

zur Nutzung des immateriellen Verm�genswerts erteilt. Bei einer al-

leinigen Lizenz erh�lt der Lizenznehmer eine exklusive Lizenz, wobei

sich der Lizenzgeber ein eigenes Nutzungsrecht vorbeh�lt. Bei einer

einfachen Lizenz darf der Lizenzgeber den lizenzierten Gegenstand

selbst nutzen. Dar�ber hinaus kann die Exklusivit�t zus�tzlich das

Recht zur Vergabe von Unterlizenzen beinhalten.

Neben diesen Bestimmungen werden in Lizenzvertr�gen finanzielle

Verpflichtungen einer Vertragspartei, z.B. f�r Marketing, Rechts-

schutz sowie f�r Forschung und Entwicklung, festgelegt.

Beispiel: F�r die Ableitung einer angemessenen Markenlizenz f�r Porzellanpup-

pen werden z. B. Umsatzlizenzen i. H. v. 10 % recherchiert, es finden sich aber auch

einzelne Lizenzraten i. H. v. 5 %, 6 %, 8 % und 13 %:

Erst die Analyse der wirtschaftlichen Parameter zeigt, ob diese recher-

chierten Lizenzraten miteinander und hinsichtlich des Lizenzgegen-

stands vergleichbar sind. Ein wesentliches Kriterium f�r die Ver-

gleichbarkeit ist die Abgrenzung der Bezugsgr�ße. Auch wenn die re-

lative Gr�ße gleich hoch ist, kann die absolute H�he des Lizenzent-

gelts in Abh�ngigkeit der Bezugsgr�ße unterschiedlich sein. Ohne

Kenntnis der Bezugsgr�ße hat die H�he der Lizenzrate somit einen

geringen Aussagegehalt. Gerade im Konsumg�tergesch�ft, aber auch

in vielen anderen Branchen sind Ums�tze durch vielf�ltige Rabattsys-

teme gepr�gt. Begriffe wie Nettoumsatz oder Bruttoumsatz sind da-

mit nicht allgemein g�ltig definiert.

Weitere Kriterien f�r die H�he der Lizenzrate sind die r�umlichen,

sachlichen und zeitlichen Beschr�nkungen der Lizenzvereinbarung.

Bei einer am Markt beobachtbaren Lizenz ist davon auszugehen, dass

die wirtschaftlichen Parameter der Lizenzvereinbarung implizit einge-

preist sind. Ein Lizenznehmer wird eine Vereinbarung mit weltweiter

Geltung, exklusiver Nutzung und zehnj�hriger Dauer wirtschaftlich

anders bewerten als eine alleinige Gebietslizenz f�r drei Jahre.

PRAXISTIPP: Unterschiedliche Lizenzraten k�nnen bei ausreichenden In-formationen in vergleichbare Lizenzraten umgerechnet werden. Bei einergroßen Gruppe von Vergleichslizenzen sind �bersichten mit den wichtigenParametern hilfreich.

Vor diesem Hintergrund sind ver�ffentlichte Lizenzraten meistens

wenig aussagekr�ftig. Hier handelt es sich i.d. R. um tabellarische Zu-

sammenstellungen mit teilweise großen Bandbreiten ohne Angabe

der Originalquelle, der Bezugsgr�ße oder der sonstigen wirtschaft-

lichen Rahmenbedingungen des Vertrags, wie z.B. Zeitpunkt der Li-

zenzvereinbarung, Dauer, Reichweite oder Exklusivit�t.9 Auch die Li-

zenzentgelte der Arbeitnehmer-Erfinderrichtlinien sind eher un-

brauchbar.10 Die genannten Lizenzs�tze beziehen sich nur auf allge-

meine Branchen und sind mit sehr großen Bandbreiten dargestellt, so

dass sie zu unpr�zise sind.11

Ebenfalls kritisch sind die aus der Rechtsprechung entnommenen

Lizenzentgelte zu bewerten. Zum einen handelt es sich um Daten,

die in einem Rechtsstreit herangezogen und nicht in einer tats�ch-

lichen Lizenzvereinbarung zwischen Dritten verhandelt wurden.

Des Weiteren ist schwer nachvollziehbar, welche sonstigen Wertein-

fl�sse und welche Bezugsgr�ßen den Lizenzentgelten zugrunde lie-

gen.12

Die gr�ßte Aussagekraft haben unternehmensinterne Lizenzen, wenn

die relevanten Parameter bekannt sind. Hier ist darauf zu achten, dass

der jeweilige Lizenzgegenstand vergleichbar ist. Wird bspw. eine Mo-

demarke im Zuge einer Markenverl�ngerungsstrategie f�r Accessoires

(z.B. Brillen oder Kosmetik) auslizenziert, liegen den Anwendungsf�l-

len der Lizenz jeweils andere Marktbedingungen und Margen zugrun-

de. F�r die gleiche Marke muss somit nicht immer die gleiche Lizenz-

rate angemessen sein. Vielmehr steht f�r die Frage der Vergleichbar-

keit das Gesch�ftskonzept im Mittelpunkt.

Neben den intern verf�gbaren Lizenzentgelten k�nnen �ffentliche

Lizenz-Datenbanken eine gewisse Qualit�t der Informationen bieten.

Voraussetzung ist, dass die zugrundeliegenden Lizenzvereinbarungen

abrufbar sind oder die Vergleichslizenzen unter der Angabe der wert-

relevanten Parameter (wie z.B. Laufzeit, Exklusivit�t) aufgelistet wer-

den. Ist die Herkunft eines Lizenzentgelts nicht transparent, ist diese

Information als Basis f�r eine neu zu schließende Lizenzvereinbarung

in der Regel ungeeignet.13

2. Methode des Profit SplitDer Methode des Profit Split liegt der Gedanke zugrunde, dass der

wirtschaftliche Nutzen des Lizenznehmers zwischen den Parteien auf-

Betriebs-Berater // BB 37.2008 // 8.9.2008 2003

Tabelle 1: Beispiel f�r �ffentlich verf�gbare Lizenzraten von Markenlizenzen

Lizenzierter Gegenstand Beginn/Laufzeit Lizenzart Lizenzh�he Bezugsgr�ße Sonstige Beschr�nkungen

Markennutzung, Figuren 2003, 4 Jahre Umsatzlizenz 8 % Nettoumsatz Region unbekannt, exklusiv

Markennutzung, Geschenkartikel 2003, nicht bekannt Umsatzlizenz 10 % Nettowarenumsatz keine n�heren Angaben bekannt

Marke, Vertrieb/Gebietslizenz 2008, 2 Jahre Umsatzlizenz 10 % Nettoumsatz, abz�glich Fracht, Discount Europa, exklusiv

Markennutzung, Geschenkartikel Holz 1998, 15 Jahre Umsatzlizenz, Grundpauschale 10 % 40 TEuro Verkaufspreis weltweit, nicht-exklusiv

Markennutzung, Dekoration 2007, bis 2012 Umsatzlizenz 6 % Nettoumsatz abz�gl. rechnungswirksa-

mer Rabatte

weltweit

Marke, Vertrieb/Gebietslizenz 1998 Umsatzlizenz 13 % Gesamtumsatz Region unbekannt, exklusiv

Markennutzung, Spielzeug / Dekoration 1996 Umsatzlizenz 5 % Bruttoumsatz weltweit, exklusiv

Markennutzung, Spielzeug 2002 Umsatzlizenz, Grundpauschale 10 % 100 TEuro Nettoumsatz weltweit, exklusiv

9 In einer aktuellen Ver�ffentlichung von Groß, K&R, 2007, 288, 229 (Tabelle 1) wird bspw. dargestellt,dass sich aus 22 Patentlizenzen eine durchschnittliche Lizenzrate i. H. v. 6,57 % ergibt, f�r zehn Vertr�gevon Patent-Know-how-Lizenzen eine Lizenzrate von 2,99 %. Weitere Angaben, z. B. zu Branche, Lizenz-gegenstand, Laufzeit oder Bezugsgr�ße werden nicht gegeben. Diese Informationen lassen sich somitwirtschaftlich nicht einordnen und haben daher kaum einen praktischen Aussagewert. Unklar ist auch,warum die aufgelisteten Lizenzen erhebliche Bandbreiten aufweisen.

10 So auch V�gele/Borstell/Engler, Handbuch der Verrechnungspreise, 2. Aufl. 2004, S. 1533.11 B�cker will hieraus sowie aus dazu ergangenen Entscheidungen der Zivilgerichte eine Schlussfolgerung

auf angemessene Lizenzraten ziehen, B�cker, Die steuerliche Betriebspr�fung 1991, 73, 79.12 Vgl. Joppich/Nestler, WRP, 2003, 1409, 1411.13 Dies gilt entsprechend auch f�r die Lizenzkartei der Finanzverwaltung, da die Datenquelle f�r den Steu-

erpflichtigen v�llig intransparent ist.

Page 4: Ermittlung von Lizenzentgelten

Bilanzrecht und BetriebswirtschaftNestler · Ermittlung von Lizenzentgelten

geteilt wird. Dabei ist zu ber�cksichtigen, dass der Lizenznehmer

nicht den gesamten Vorteil an den Lizenzgeber weitergibt. Ausgangs-

punkt bei dieser Methode ist somit das Gesch�ftsmodell des Lizenz-

nehmers.

Im „klassischen“ Profit-Split-Modell werden die erwarteten Ergeb-

nisse aus der finanziellen Planung vor Ber�cksichtigung der Lizenzge-

b�hr abgeleitet. Alternativ kann �ber ein Discounted-Cashflow-Mo-

dell eine Differenzbetrachtung angestellt werden, indem simuliert

wird, wie sich der Unternehmenswert des Gesch�ftsbereichs des Li-

zenznehmers durch die Lizenzierung ver�ndert. Der Mehrwert als

Barwert der erwarteten zuk�nftigen Cashflows steht Lizenznehmer

und Lizenzgeber anteilig zu.

Die Aufteilung des Mehrwerts zwischen den Vertragsparteien h�ngt

betriebswirtschaftlich von der Chance-Risiko-Verteilung ab. Eine in

der Praxis �bliche „Daumenregel“ ist, dass ein Viertel bis ein

Drittel des erwarteten Ergebnisses dem Lizenzgeber zuzurechnen

ist, w�hrend der h�here Anteil beim Lizenznehmer verbleibt, der

in der Regel auch das operative Risiko und insbesondere das Kos-

tenrisiko tr�gt.14 Dieser Ansatz wird z.B. auch von der Finanzver-

waltung bei einer Angemessenheitspr�fung von Lizenzen gem�ß

der sog. Knoppe-Formel angewendet. Nach dieser „Formel“ sollte

eine angemessene Verg�tung 25% bis 33% des vorkalkulierten

Gewinns nicht �bersteigen.15 Bei Anwendung dieser Gewinnauftei-

lungsregel ergeben sich aus EBIT-Margen zwischen 8% bis 30%

Umsatzlizenzen, die in einer Gr�ßenordnung zwischen 2% und

10% liegen.

PRAXISTIPP: Die immer wieder genannte Gr�ßenordnung, dass Um-satzlizenzen zwischen 2 % und 10 % liegen, beruht auf angenommenendurchschnittlichen Ergebnismargen bis zu 30 %. In verschiedenen Bran-chen mit anderen Margenstrukturen und bei individuellen Chance-Risi-ko-Verteilungen ist diese Gr�ßenordnung aber nicht pauschal anwend-bar.

Beispiel: In Tabelle 2 ist eine (verk�rzte) Plan-Gewinn- und Verlustrechnung ei-

nes potenziellen Lizenznehmers abgebildet, der beabsichtigt, ein Patent zu lizen-

zieren. Es handelt sich um eine exklusive, ausschließliche Herstellungs- und Ver-

triebslizenz. Die EBIT-Marge vor Lizenzgeb�hr liegt zwischen 19,7 % und 27,9 %.

Die Lizenzrate errechnet sich durch Bezug des Anteils am EBIT auf die entspre-

chende lizenzrelevante Bezugsgr�ße, die hier alternativ auf den Brutto- sowie auf

den Nettoumsatz gerechnet wird.

Die Ableitung der Lizenz beruht auf erwarteten Ergebnissen in der

Zukunft und ist folglich mit Unsicherheit behaftet. Im Businessplan

des Lizenznehmers k�nnen wirtschaftliche Parameter, wie z.B. Markt-

erschließungskosten modelliert werden. F�r die Ableitung der Lizenz-

rate ergibt sich im Beispiel als Mittelwert und je nach Anwendung

der Ein-Viertel- bzw. Ein-Drittel-Regelung f�r den Bruttoumsatz eine

Lizenzrate zwischen 5,1% und 6,9%, bei Bezug auf den Nettoumsatz

von 5,9% bis 7,9%. Je niedriger die Gr�ße ist, auf die sich der erwar-

tete Gewinnanteil bezieht, desto h�her ist c.p. die Lizenzrate. Auf-

grund des hohen Hebels ist die Anwendung von Lizenzraten auf fal-

sche Bezugsgr�ßen h�ufig eine erhebliche Fehlerquelle und f�hrt ggf.

zu betriebswirtschaftlich nicht vertretbaren Ergebnissen.16 Gleichzei-

tig ist darauf zu achten, dass im Lizenzvertrag die Bezugsgr�ße pas-

send zur Berechnung definiert wird.

Da die Methode des Profit Split die Verteilung des Gewinns aus der

Perspektive des Lizenznehmers aufgreift, ist zus�tzlich die Perspektive

des Lizenzgebers zu pr�fen. Bei einer angemessenen Lizenzbewertung

sind f�r die Verteilung der erwarteten Gewinne die jeweils vereinbar-

ten Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien einzupreisen.17

3. Methode des umgerechneten IP-WertsAngemessene Lizenzentgelte k�nnen auch aus dem Wert des zu lizen-

zierenden Immaterialguts abgeleitet werden. Diesem Ansatz liegt der

betriebswirtschaftliche Gedanke zugrunde, dass die Einnahmen aus

einer Nutzungs�berlassung �ber einen angemessenen Zeitraum den

Wert des Verm�genswerts amortisieren sollten und dar�ber hinaus

eine angemessene Rendite zu erwirtschaften ist.18 Bei dieser Methode

wird – soweit er noch nicht vorliegt – in einem ersten Schritt der

Wert des immateriellen Verm�genswerts ermittelt. F�r die Bewertung

von immateriellen Verm�genswerten kommen im Wesentlichen die

drei anerkannten finanziellen Bewertungsmethoden (kostenorien-

tierte, kapitalwertorientierte und marktpreisorientierte Ans�tze) in

Betracht.19 Ausgehend von diesem Wert ist in einem zweiten Schritt

zu fragen, welche Cashflows der Lizenzgeber durch die Lizenzierung

erwartet. Dieser Bewertungsansatz stellt somit die Perspektive des Li-

zenzgebers in den Vordergrund.

Beispiel: Unter Verwendung eines kapitalwertorientierten Verfahrens zur Bewer-

tung einer Marke wird bspw. ein Markenwert i. H. v. 26,5 Mio. Euro errechnet. Basis

f�r die Ermittlung des Markenwerts sind die markenspezifischen Ertr�ge. Dabei

handelt es sich um Cashflows, die aufgrund der vorangegangenen Analyseschritte

2004 Betriebs-Berater // BB 37.2008 // 8.9.2008

Tabelle 2: Beispiel eines Businessplans des Lizenznehmers mit Lizenzgegenstand (vor Li-zenzentgelt)

Gewinn- und Verlustrechnung

des Lizenznehmers (mit Patent)

Jahr 1

Plan (TEuro)

Jahr 2

Plan (TEuro)

Jahr 3

Plan (TEuro)

Umsatzerl�se (brutto) 412 696 455 937 496 789

Boni, Skonti, Rabatte 53 830 59 470 64 799

Umsatzerl�se (netto) 358 866 396 467 431 990

Herstellungskosten 225 345 235 896 240 365

Vertriebskosten 49 724 51 991 52 333

Verwaltungskosten 16 295 19 035 22 271

Sonstige betriebliche Ertr�ge 3 136 3 301 3 454

EBIT 70 639 92 846 120 475

EBIT-Marge (Netto-Umsatz) vor Lizenz 19,7 % 23,4 % 27,9 %

Tabelle 3: Ableitung der Lizenzrate nach der Profit-Split-Methode

Methode des Profit-Split Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Mittelwert

25%ige anteilige Ergebnisverteilung 17 660 23 212 30 119

33%ige anteilige Ergebnisverteilung 23 546 30 949 40 158

Umsatzlizenz I 4,3 % 5,1 % 6,1 % 5,1 %

(Bezugsgr�ße Bruttoumsatz) 5,7 % 6,8 % 8,1 % 6,9 %

Umsatzlizenz II 4,9 % 5,9 % 7,0 % 5,9 %

(Bezugsgr�ße Nettoumsatz) 6,6 % 7,8 % 9,3 % 7,9 %

14 Siehe auch Goldscheider/Jarosz/Mulhern, les Nouvelles 2002, 123 ff.; Smith, Trademark Valuation, 1997,S. 161 ff.; zu Lizenzraten f�r pharmazeutische Produkte vgl. Jousma, les Nouvelles 2005, 65.

15 Vgl. Knoppe, Die Besteuerung der Lizenz- und Know-how-Vertr�ge, 2. Aufl. 1972, S. 102.16 Vgl. Joppich/Nestler, GRUR 2003, 1409, 1411; Groß, Lizenzgeb�hren, 2. Aufl. 2008, S. 12 f.17 Gegen eine pauschale Anwendung z. B. der Knoppe-Formel statt vieler D�rrfeld/Wingendorf, IStR 2005,

464, 467 f.18 Vgl. Becker, in: Oestreicher (Hrsg.), Internationale Verrechnungspreise, 2003, S. 122 f.19 Vgl. IDW Standard: Grunds�tze zur Bewertung immaterieller Verm�genswerte (IDW S 5) v. 12.7.2007, FN-

IDW 11/2007, 610, Tz. 18 ff.

Page 5: Ermittlung von Lizenzentgelten

Bilanzrecht und BetriebswirtschaftNestler · Ermittlung von Lizenzentgelten

ausschließlich der Marke zugeordnet werden k�nnen. Die Lizenzrate ermittelt sich

durch Relation aus dem Markenwert zum Barwert der Bezugsgr�ße. Der Lizenzge-

ber wird somit erwarten, im ersten Jahr eine Lizenzgeb�hr i. H. v. 4594 TEuro zu

erhalten, d. h. 1,28 % des geplanten Nettoerl�ses.

Ausgehend von dem Wert sind bei der Umrechnung in eine Lizenz

somit – analog zu den anderen Methoden der Lizenzbewertung – die

Zukunftsperspektive sowie die wirtschaftlichen Parameter des zu

schließenden Lizenzvertrags von Bedeutung. Eine ausschließliche

Lizenz ohne r�umliche Beschr�nkung f�r einen langfristigen Zeit-

raum sollte den gesamten erwarteten Cashflow des Lizenzgebers ab-

decken. Eine einfache Gebietslizenz mit kurzer Laufzeit muss nicht al-

lein die Rendite aus dem immateriellen Verm�genswert erwirtschaf-

ten, sondern alternative Cashflows aus dem gleichen Verm�genswert

mit einbeziehen.20

Insgesamt ist der Wert des immateriellen Verm�gensgegenstands ein

guter Anhaltspunkt, welche Rendite der Rechtsinhaber durch Lizenz-

einnahmen erwartet. Gleichzeitig dominiert bei dieser Vorgehenswei-

se die Perspektive des Lizenzgebers. F�r die Berechnung einer ange-

messenen Lizenz ist somit die Vorteilhaftigkeit des Lizenzentgelts aus

der Perspektive des Lizenznehmers separat zu pr�fen.

III. Betriebswirtschaftliche Kriterien derLizenzbewertung

Die Anwendung der unter Abschnitt II dargestellten Methoden ist

sehr stark vom Lizenzgegenstand und von der Datenlage abh�ngig.

Gegebenenfalls sind die Methoden im Einzelfall auch zu modifizieren.

Unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit sollte sich die Lizenz-

bewertung dabei an bestimmten Kriterien orientieren:

Betriebswirtschaftlich sollte jede Vertragspartei die wirtschaftlichen Ef-

fekte der Lizenzierung kalkulieren und einen Grenzpreis bestimmen, zu

dem die Vereinbarung noch wirtschaftlich ist. Die Angemessenheit be-

stimmt sich danach, was vern�nftige Vertragsparteien bei objektiver

Ber�cksichtigung aller lizenzrelevanten Umst�nde des Einzelfalls ver-

einbart h�tten.21 Dabei m�ssen wertbestimmende Faktoren einbezogen

werden, die bei freier Lizenzverhandlung auf die H�he der Verg�tung

Einfluss nehmen k�nnten. Leitbild einer vern�nftigen Vertragspartei ist

dabei die Verfolgung finanzieller Ziele und Gewinnerzielungsabsicht.

F�r die Ermittlung einer Wertuntergrenze aus der Sicht des Lizenzgebers

ist zu ber�cksichtigen, was in den immateriellen Verm�genswert bereits

investiert wurde (z.B. in Form von Forschung & Entwicklungst�tigkei-

ten, Marketing, Werbung, etc.) bzw. noch laufend weiter investiert wird

(z.B. durch Markenpflege). Vor diesem Hintergrund wird der Rechtsin-

haber mindestens die Amortisation seiner Kosten erwarten, dar�ber hi-

naus aber auch eine angemessene Rendite erwirtschaften wollen.

Auch ein Lizenznehmer sollte unter der Maßgabe der Verfolgung fi-

nanzieller Ziele mit der Lizenz in Zukunft eine angemessene Rendite

erzielen k�nnen. Der Lizenznehmer leistet h�ufig auch einen wesent-

lichen Beitrag zur weiteren Nutzung und Pflege des immateriellen

Verm�genswerts, was ebenfalls in die Berechnung eingehen sollte.22

F�r die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ist die Dauer der Lizenzverein-

barung von Bedeutung, da sich bei langfristiger Vereinbarung Investi-

tionen des Lizenznehmers l�ngerfristig amortisieren. Der Lizenzneh-

mer kann erg�nzend die Alternative zur Selbstschaffung eines ent-

sprechenden finanziellen Verm�genswerts pr�fen („Make-or-Buy-

Szenario“), falls diese Option �berhaupt besteht. Bei diesem Szenario

ist das unterschiedliche Risikoprofil einzupreisen.

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist f�r die Ermittlung von Lizenz-

entgelten somit von folgenden Kriterien auszugehen:

– Grundlage der Lizenzbewertung ist die aktuelle St�rke und Werthal-

tigkeit des zu lizenzierenden Verm�genswerts.

– Ausschlaggebend ist, wie wertvoll diese Ausgangsbasis in Zukunft

f�r den Lizenznehmer und den Lizenzgeber sein wird (Prognose

der wirtschaftlichen Entwicklung).

– Bei analytischer Lizenzbewertung ist die Situation zum Zeitpunkt der

Vereinbarung ausschlaggebend (Stichtagsprinzip). Die Prognose ist

zu plausibilisieren. Die zum Stichtag angenommenen Parameter

k�nnen sich naturgem�ß �ndern.

– Die H�he der bisherigen Investition in den immateriellen Verm�-

gensgegenstand ist f�r den Lizenzgeber von Bedeutung; f�r den Li-

zenznehmer sind die in Zukunft noch zu t�tigenden Investitionen

in den zu lizenzierenden Verm�genswert relevant.

– Die �konomischen Rahmenbedingungen einer Lizenzvereinbarung,

wie z.B. die Laufzeit, der Umfang der Rechte, das Recht zur Unter-

lizenzierung bzw. Exklusivit�t, der Umfang der von der Lizenz ein-

bezogenen Produkte bzw. Dienstleistungen, die geographische

Reichweite f�r die Nutzung sowie zus�tzliche Kosten (z.B. f�r wei-

tere Forschungs- und Entwicklungsleistungen), sind Parameter, die

die wirtschaftliche Position der Vertragsparteien determinieren.23

Vor dem Hintergrund dieser Kriterien ist die in der Praxis �bliche

marktorientierte Lizenzbewertung als alleinige Methode eher ungeeig-

Betriebs-Berater // BB 37.2008 // 8.9.2008 2005

Tabelle 4: Beispielhafte, vereinfachte Umrechnung eines Markenwerts in eine Lizenzrate

Markenspezifische Cashflow-Rechnung Jahr 1

Plan (TEuro)

Jahr 2

Plan (TEuro)

Jahr 3

Plan (TEuro)

Jahr 4

Plan (TEuro)

Jahr 5

Plan (TEuro)

Jahr 6

Plan (TEuro)

Jahr 7

Plan (TEuro)

Umsatzerl�se (brutto) 425 696 468 266 515 093 566 602 594 932 684 172 704 697

Boni, Skonti, Rabatte 66 830 73 513 80 864 88 951 107 088 123 151 126 845

Umsatzerl�se (netto) 358 866 394 753 434 228 477 651 487 844 561 021 577 851

Markenspezifisches Ergebnis 5 433 5 644 5 789 5 624 6 224 6 478 5 874

Diskontierung 0,893 0,797 0,712 0,636 0,567 0,507 0,452

Markenwert 26 516

Lizenzrate TEuro

Markenwert 26 516

Barwert Bezugsgr�ße (Nettoumsatz) 2 070 179

Lizenzrate 1,28 %

20 Siehe auch die Beispiele bei Smith, Trademark Valuation, 1997, S. 161 ff.21 Vgl. zum Maßstab der Angemessenheit Blumenberg/Kupke, Dokumentation von Verrechnungspreisen,

2004, S. 22 ff.; Kuebart, Verrechnungspreise im internationalen Lizenzgesch�ft, 1995, S. 80 ff.22 Vgl. hierzu auch D�rrfeld/Wingendorf, IStR 2005, 464, 466.23 Vgl. ebenso Becker, in: Oestreicher (Hrsg.), Internationale Verrechnungspreise, 2003, S. 121; Gruetzma-

cher/Khoury/Willey, les Nouvelles 2000, 116, 118 f.; V�gele/Borstell/Engler, Handbuch der Verrechnungs-preise, 2. Aufl. 2004, S. 1490.

Page 6: Ermittlung von Lizenzentgelten

Bilanzrecht und Betriebswirtschaft // EntscheidungFG M�nster · Voraussichtlich dauerhafte Wertminderung bei Ver�ußerungsabsicht

2006 Betriebs-Berater // BB 37.2008 // 8.9.2008

net. Grundgedanke bei einer marktorientierten Lizenzbewertung ist,

dass die jeweiligen Vergleichsvertr�ge der gleichen Logik folgen m�ss-

ten wie die abzuschließende Lizenz. In Lizenzvertr�gen zwischen

fremden Dritten k�nnen jedoch auch Vereinbarungen zustande kom-

men, bei denen z.B. �berproportional die Interessen einer Partei oder

Koppelgesch�fte eingepreist sind. So wie im M&A-Gesch�ft bei Un-

ternehmensk�ufen strategische Aufschl�ge gezahlt werden, k�nnen

auch bei Lizenzvereinbarungen die Preise durch zus�tzliche Faktoren

beeinflusst sein. Gerade wenn es sich z.B. um ein Immaterialgut han-

delt, das f�r den Lizenznehmer besonders wichtig ist, weil es nur sehr

langfristig selbst entwickelt werden kann, k�nnen m�glicherweise

�berproportionale Lizenzentgelte erzielt werden.24 Lizenzvertr�ge

k�nnen auch Bestandteil einer umfangreichen Transaktion und daher

nur Teil eines Gesamtpreises sein.

PRAXISTIPP: Bei einer umsatzabh�ngigen Lizenz profitieren Lizenzneh-mer und -geber gleichermaßen von einer positiven Entwicklung des Ge-sch�ftsmodells. Gerade wenn der Lizenznehmer wesentlich zu einer �ber-proportionalen Wertentwicklung beitr�gt, kann z. B. die Vereinbarung einerStaffellizenz mit abnehmender Lizenzrate wirtschaftlich angemessen sein.

Schließlich ist es ebenso denkbar, dass sich eine Lizenzvereinbarung

sp�ter als nicht so vorteilhaft herausstellt, als die Parteien urspr�ng-

lich angenommen haben. Solche Lizenzvereinbarungen sind dann im

Rahmen eines Fremdvergleichs kaum aussagekr�ftig, zumal sich die

Rahmendaten ge�ndert haben.

IV. Fazit

1. Vergleichbare Lizenzentgelte liegen selten vor. �ffentlich verf�gbare

Lizenzentgelte sind in ihrer Vergleichbarkeit mit dem Bewertungsge-

genstand h�ufig sehr eingeschr�nkt. �ffentlich verf�gbare Lizenzent-

gelte k�nnen somit unter der Maßgabe der Angemessenheit nicht un-

reflektiert zugrunde gelegt werden. Sie sind m�glicherweise geeignet,

um die Gr�ßenordnung eines abgeleiteten Lizenzentgelts zu plausibi-

lisieren und ggf. Unterschiede der Lizenzrate zu anderen Lizenzraten

zu begr�nden. Aber auch bei dieser Plausibilit�tspr�fung ist Sensibili-

t�t f�r die wertrelevanten Unterschiede erforderlich.

2. F�r die Ermittlung von Lizenzentgelten sind daher alternative Me-

thoden erforderlich, die hier neben der marktorientierten Lizenzbewer-

tung als Methode des Profit Split und als Methode des umgerechneten

IP-Werts klassifiziert werden. Diese Methoden bringen die wirtschaft-

lichen Erwartungen der Vertragsparteien in der Zukunft zum Zeitpunkt

des Abschlusses der Lizenzvereinbarung zum Ausdruck. Dabei ist es be-

sonders wichtig, bei der Berechnung des Lizenzentgelts die Plausibilit�t

der Zukunftserwartungen unter Maßgabe des Stichtagsprinzips zu pr�-

fen, die Bezugsgr�ße und wirtschaftlichen Parameter der Lizenzverein-

barung genau zu definieren und dies in der vertraglichen Umsetzung

konsistent abzubilden.

3. Die Anwendung der Methoden h�ngt von dem jeweiligen Lizenzge-

genstand und den vorliegenden Daten ab. Die Lizenzbewertung ist da-

her sehr stark auf den Einzelfall bezogen. Sie sollte dabei auf betriebs-

wirtschaftlichen Prinzipien beruhen und Investitions- sowie Rendite-

�berlegungen ber�cksichtigen.

// AutorhDr. Anke Nestler ist gesch�ftsf�hrende Gesellschafte-rin der Valnes Corporate Finance GmbH in Frankfurtund �ffentlich bestellte und vereidigte Sachverst�ndigef�r Unternehmensbewertung sowie f�r die Bewertungimmaterieller Verm�genswerte. Sie erstellt Sachverst�n-digengutachten und ber�t Unternehmen in Bewer-tungsfragen f�r Verrechnungspreise, angemessene Abfindungen und Aus-gleichszahlungen sowie in strittigen Verfahren.

FG M�nster: Voraussichtlich dauerhafte Wertminderung beiVer�ußerungsabsicht

FG M�nster, Urteil vom 27.6.2008 – 9 K 3138/06 K, G; Rev. eingelegt

(Az. BFH: I R 74/08)

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-2006-1

unter www.betriebs-berater.de

LEITSATZ (DER REDAKTION)

Bei konkreter Absicht zur Ver�ußerung eines Geb�udes des Anlagever-

m�gens ist zur Pr�fung des Vorliegens einer voraussichtlich dauerhaf-

ten Wertminderung und damit der Voraussetzung f�r eine Teilwertab-

schreibung keine Typisierung der Restnutzungsdauer anhand der AfA-

Reihen des § 7 Abs. 4, 5 EStG vorzunehmen, sondern auf die einzelfall-

abh�ngige voraussichtliche Nutzungsdauer im Unternehmen abzustel-

len.

AUS DEN GR�NDEN

Voraussetzungen f�r die Teilwertabschreibung beiabnutzbaren Wirtschaftsg�tern des Anlageverm�gens(…) 1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG sind Wirtschaftsg�ter des Anlagever-

m�gens, die der Abnutzung unterliegen, mit den Anschaffungs- oder Her-

stellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um

die AfA, erh�hte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abz�ge nach § 6b

EStG und �hnliche Abz�ge anzusetzen. Ist der Teilwert aufgrund einer vo-

raussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser ange-

setzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG). (… 2. … 3. …)

Neuer Sachvortrag: Es bestand Ver�ußerungsabsicht4. (…) Zwar lassen sich aus dem Umstand, dass die Kl�gerin das Grundst�ck

1 am 14.1.2005 tats�chlich ver�ußert hat, f�r sich genommen weder R�ck-

24 In diesem Sinne auch Smith, Trademark Valuation, 1997, S. 167.