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Abschluss von Verträgen mit ausländischen Partnern Vom Letter of Intent zum Partnerschaftsvertrag

Abschluss von Verträgen mit ausländischen Partnern · •Das MoU benennt künftige Vertragspartner und ggfs. weitere Ansprechpartner. •Es enthält einen Hinweis auf die fehlende

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Abschluss von Verträgen mit ausländischen Partnern

Vom Letter of Intent zum Partnerschaftsvertrag

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Grundsätze

• Verträge können mündlich, schriftlich, durch schlüssiges handeln und in sonstiger Form geschlossen werden

• Verträge haben den Zweck, einen konkreten Sachverhalt zu regeln.

• Es gilt der Grundsatz der Individualität.• Ein Vertrag kommt zustande, wenn zwei übereinstimmende 

Willenserklärungen abgegeben werden.• Ein Vertrag entfaltet Rechtsverbindlichkeit zwischen den 

Vertragspartnern.• Der Hochschulkooperationsvertrag kann sowohl bilaterale als 

auch multilaterale Kooperationsaktivitäten abdecken.• Im AAA sind Musterverträge in Englisch zu erhalten.

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Der Letter of Intent (LoI)

• Der Letter of Intent ist eine Absichtserklärung eines Verhandlungspartners, in dem das Interesse an Verhandlungen und dem Abschluss eines Vertrages ausgedrückt wird.

• Grundsätzlich entfaltet der LoI keine rechtliche Bindungskraft.• Der LoI fasst bisherige Gesprächsergebnisse zusammen und 

schlägt einen Zeitplan zur Konkretisierung von Projektvorhaben vor.

• Der LoI benennt künftige Vertragspartner und ggfs. weitere Ansprechpartner.

• Er enthält einen Hinweis auf die fehlende Bindungswirkung.

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Das Memorandum of Understanding (MoU)

• Das MoU ist eine von allen Verhandlungspartnern unterzeichnete Absichtserklärung, das wie der LoI keine Bindungswirkung entfaltet.

• Das MoU fasst bisherige Gesprächsergebnisse zusammen, schlägt einen Zeitplan zur Konkretisierung von Projektvorhaben vor, benennt Befristungen, Bedingungen und Vorbehalte

• Das MoU benennt künftige Vertragspartner und ggfs. weitere Ansprechpartner.

• Es enthält einen Hinweis auf die fehlende Bindungswirkung, ggfls. eine Exklusivitätsklausel und Geheimhaltungsverpflichtung sowie Beendigungsgründe für laufende Verhandlungen.

• Ein MoU sollte stets zeitlich befristet sein.• Die Übergänge zu einem Kooperationsvertrag können fließend sein. Es 

sollte deshalb genau darauf geachtet werden, was mit welcher Rechtsgültigkeit verhandelt wird. 

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Der Hochschul‐bzw. Fakultätspartnerschaftsvertrag

• Zur Erinnerung: der Vertrag entfaltet Rechtsverbindlichkeit und er kann sowohl bilaterale als auch multilaterale Kooperationsaktivitäten abdecken

• Er besteht aus folgenden Teilen:– Rubrum– Präambel– Hauptteil – Schluss‐ und Übergangsbestimmungen

• Verträge werden vom Präsidenten oder den von ihm per Zeichnungsbefugnis autorisierten Personen unterzeichnet. An der UP sind das im Sinne dieser Verträge die Dekane für die Fakultätspartnerschaftsverträge, die VPI für Verträge zum Studentenaustausch auf universitärer Ebene und die Leiterin des AAA für Zuwendungsverträge.

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Der Hochschul‐bzw. Fakultätspartnerschaftsvertrag

• Rubrum

Im Rubrum werden die Vertragsparteien genau benannt, zwischen denen der Vertrag gelten soll.Für Fakultätspartnerschaftsverträge gilt folgender Wortlaut:

University of Potsdam,represented by the President, Prof. Oliver Günther, PhDwho is represented by the Chancellor, Karsten GerlofExecuting institution: ...... FacultyRepresented by the Dean:  ......

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Der Hochschul‐bzw. Fakultätspartnerschaftsvertrag

• Präambel

Die Präambel ist das „Vorwort“ zum Vertrag und gilt nicht als Bestandteil des eigentlichen Vertrages. In der Präambel werden beispielsweise Zweck, Begleitumstände, Historie, Interessenlagen oder Hinweise auf andere Verträge zusammengefasst. Die Präambel kann bei der Vertragsauslegung hilfreich sein.

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Der Hochschul‐bzw. Fakultätspartnerschaftsvertrag

• Hauptteil– Zielsetzung– Regelungsbereich– Ggfls. zu berücksichtigende Rechtsgrundlagen wie Gesetze, 

Studienordnungen oder Regelungen, die sich aus Zuwendungsverträgen ergeben

– Vertragspartner vereinbaren gegenseitige Rechte und Pflichten– Beschreibung der einzelnen Maßnahmen wie z.B. für die Lehre: 

Auswahl, Mindestanforderungen an die Studierenden, Anzahl, Aufenthaltsdauer, Studienverlauf, Status der Gaststudenten, Anerkennung, Gebührenregelung, Finanzierung etc. 

– Wenn notwendig, Finanzierungsvorbehalt– Wir raten ab, in einem Partnerschaftsvertrag Regelungen zu 

Urheberecht und Schutz‐ und Verwertungsrecht vorzunehmen.– Das AAA hilft bei den Formulierungen. 

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Der Hochschul‐bzw. Fakultätspartnerschaftsvertrag

• Beendigungs‐ Schluss und Übergangsbestimmungen– Vertragsdauer– Erneuerungs‐ und Verlängerungsmöglichkeiten– Kündigungsgründe und –fristen– Ggfls. Salvatorische Klausel (Gesamt bzw. Teilnichtigkeit)– Ggfls. Rechtsmittelverfahren (Gerichtsstand)