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Allgemeines Verwaltungsrecht / 2010 1 Die Verwaltungsvollstreckung Eine kurzer Überblick

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Allgemeines Verwaltungsrecht / 2010 1

Die Verwaltungsvollstreckung

Eine kurzer Überblick

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Zunächst: Wo ist die Vollstreckung geregelt?

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Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG)

„Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes“ (UZwG)

Die jeweiligen Vollstreckungsgesetze der Länder

Rechtsgrundlagen der Vollstreckung:

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Man unterscheidet 2 Arten von Vollstreckung:

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Geldforderungs-VAen „H-D-U“-VAen*

Vollstreckung wegen

*es wird verlangt ein

Handeln/Dulden/Unterlassen

d.h. nicht• feststellende oder• begünstigenden VAe!

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Die Voraussetzungen der Beitreibung:

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gemäß § 3 Abs.2 VwVG

Leistungsbescheid Vollstreckbarkeit Fälligkeit Ablauf „Schonfrist“ von 1 Woche nach Fälligkeit Mahnung gem. Abs. 3 mit weiterer Woche

Zahlungsfrist

wegen Unanfechtbarkeit

wegen Anordnung der sofortigen Vollziehung

weil Rechtsbehelfe aus anderen Gründen keine aufschiebende Wirkung haben

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Ablauf der Beitreibung in der Praxis:

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es ergeht sog. Vollstreckungsanordnung, d.h. Leistungsbescheid wird für vollstreckbar erklärt (bspw. durch Stempel und Dienstsiegel auf dem Leistungsbescheid)

danach Vollstreckungsersuchen an die gemäß § 4 VwVG zuständige Vollstreckungsbehörde

Beim Bund gemäß lit. b) die Hauptzollämter

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Muster für eine Vollstreckungsanordnung durch Stempel und Siegel:

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Muster für ein Vollstreckungsersuchen:

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Die Vollstreckung von H-D-U-VAen: Der Verwaltungszwang

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Man unterscheidet 2 Arten des Verwaltungszwangs:

§ 6 Abs. 1 VwVG § 6 Abs. 2 VwVG

Vollstreckung eines „tatsächlichen“ H-D-U VA

Vollstreckung ohne vorherigen H-D-U VA

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Der Ablauf des gestreckten Verfahrens:

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1.1. AndrohungAndrohung1.1. AndrohungAndrohung

2.2. FestsetzungFestsetzung2.2. FestsetzungFestsetzung

3.3. AnwendungAnwendung3.3. AnwendungAnwendung

muss sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen schriftlich und mit Fristsetzung soll in Verbindung mit dem zu vollstreckenden VA erfolgen ist zuzustellen

das angedrohte Zwangsmittel wird nach erfolglosem Fristablauf durch besonderen Akt festgesetzt

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Die Zwangsmittel:

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In Abstufung hinsichtlich ihrer Intensität (von mild nach stark):

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Dritter wird mit Durchführung der Handlung beauftragt, sog. „Fremdvornahme“ für den Bund keine Möglichkeit der Selbstvornahme durch

eigene Mitarbeiter (= unmittelbarer Zwang!)

Nur bei vertretbaren Handlungen = Handlung kann genauso gut auch von jedem Dritten ausgeführt werden d.h. nicht möglich bei

• Unterlassungspflichten (bspw. künftiger Ruhestörungen)• Duldungspflichten (bspw. Betreten eines Grundstückes)• Höchstpersönliche Handlungen (bspw. Abgabe einer

Willenserklärung)

1.1. Die ErsatzvornahmeDie Ersatzvornahme1.1. Die ErsatzvornahmeDie Ersatzvornahme

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bei allen Handlungen anwendbar kann wahlweise wiederholt, verschärft oder im Wechsel

mit anderen Zwangsmitteln angewendet werden bis max. 2.000,- DM(!) Beugemittel, kein Strafmittel, d.h. auch gleichzeitig

neben Bußgeld anwendbar Bei Uneinbringlichkeit:

Möglichkeit der Zwangshaft gem. § 16 VwVG (durch Richter anzuordnen)

2.2. Das ZwangsgeldDas Zwangsgeld2.2. Das ZwangsgeldDas Zwangsgeld

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schärfstes Zwangsmittel

Einwirkung auf Personen oder Sachen durch• Körperliche Gewalt (bspw. Festhalten einer Person,

Anwendung von Judogriffen, Eintreten einer Tür)• Anwendung der dafür notwendigen Hilfsmittel (bspw.

Wasserwerfer, Hunde, Brechstange, Plombierungen)• Waffen (bspw. Schlag-/Schusswaffen, Reizstoffe)

Nur durch besonders ermächtige Vollzugsbeamte (§ 6 UZwG)

bei Verwaltungsvollstreckung durch den Bund auch die „Selbstvornahme“ der geforderten Handlung durch die Behörde

3.3. Der unmittelbare ZwangDer unmittelbare Zwang3.3. Der unmittelbare ZwangDer unmittelbare Zwang

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Das gestreckte Verfahren -

das Prüfungsschema:

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I. EGL

§ 6 I VwVG

II. Formelle Rechtmäßigkeit

a) Zuständigkeit gem. § 7 I VwVG „Grundsatz der

Selbstvollstreckung“

b) Verfahren Anhörung gem. § 28 II Nr. 5 VwVfG entbehrlich!

c) Form gem. § 37 II VwVfG grds. Formfrei, ansonsten

besondere Formerfordernisse s. u.!

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Allgemeines Verwaltungsrecht / 2010 27

III. Materielle Rechtmäßigkeit

a) Vollstreckungsvoraussetzungen

(1) H-D-U – VA, der da ist

(2) wirksam

(3) vollstreckbar

b) Richtiges Zwangsmittel

(1) gemäß VwVG vorgesehenes Zwangsmittel ausgewählt?

(2) Verhältnismäßigkeit

c) Androhung gem. § 13 VwVG

(1) nur ein Zwangsmittel

(2) Schriftlich und mit Fristsetzung

(3) ggf. mit Kostenvoranschlag

(4) Zustellung

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III. Materielle Rechtmäßigkeit [Fortsetzung]

d) Festsetzung gem. § 14 VwVG

(1) Fristablauf

(2) Nur das angedrohte Zwangsmittel

e) Anwendung gem. § 15 VwVG

(1) ggf. nochmals Verhältnismäßigkeit der konkreten Anwendung

(2) ggf. Ermessensfehler?

Bei Ersatzvornahme und unmittelbarem Zwang ist Verwaltungszwang damit beendet.

Nicht beim Zwangsgeld: Erst, wenn der Wille des Pflichtigen endgültig gebeugt wurde - ansonsten im Zweifel erneute Anwendung von Zwangsmitteln…!

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Der Sofortvollzug -

das Prüfungsschema:

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Allgemeines Verwaltungsrecht / 2010 30

I. EGL

§ 6 II VwVG

II. Formelle Rechtmäßigkeit

Wie beim gestreckten Verfahren!

III. Materielle Rechtmäßigkeit

a) Vollstreckungsvoraussetzungen

(1) Kein VA, aber drohende Gefahr

(2) Erforderlichkeit des Sofortvollzugs

(3) Handeln „innerhalb der Befugnisse“

Wäre ein entsprechender fiktiver H-D-U-VA der Behörde rechtmäßig gewesen?

INZIDENTAPRÜFUNG!

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III. Materielle Rechtmäßigkeit [Fortsetzung]

b) Richtiges Zwangsmittel

(1) Nur Ersatzvornahme + unmittelbarer Zwang!

(2) Verhältnismäßigkeit

c) Anwendung Wie beim gestreckten Verfahren!

INZIDENTAPRÜFUNG:

i. EGL für fiktiven VA

ii. Formelle Rechtmäßigkeit lediglich Zuständigkeit prüfbar

iii. materielle Rechtmäßigkeit Tatbestandmerkmale der EGL müssen erfüllt sein

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Das war‘s – vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!