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Arbeitsrecht im Betrieb 8

Arbeitsrechtliche Gesetze

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Arbeitsrecht im Betrieb 8

• Zivilrechtlicher Rahmen für Arbeitsverhältnis:• Gesetze: Komplex, unübersichtlich, gelten

unabhängig von Kenntnis• Ziel: Kenntnis Gesetze und Gesetzessystematik• Arbeitsunfähigkeit (auch Kapital 12):

– Definition– Komplexe Wirkungen

• Regelungen für besonders Schutzbedürftige

• Arbeitsverträge :• Gesetze gelten ohne Vereinbarung• Sind grds. nicht abdingbar:

Kapital 9 Gestaltungen Arbeitsverträgewww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Bundesdatenschutzgesetz, BDSG:

• Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, § 32 • Für Begründung, Durchführung o. Beendigung des

Arbeitsverhältnisses erforderlich oder• Tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten

• Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räume, § 6 b

• Ansprüche der Betroffenen bei Speicherung: • §§ 33 Benachrichtigung, • § 34 Auskunft, Löschung• § 35 Berichtigung der Personalakten• § 7 : Schadensersatz

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Bundesdatenschutzgesetz, BDSG:Arbeitnehmerdatenschutz

• Verdeckte Überwachungsmaßnahmen:• Ehrlichkeitstests• Einsatz von Privatdetektiven und Testkunden• GPS – Ortung von Dienstwagen oder –handy• Kontrollieren von Gesprächsdaten und E-Mailkorrespondenz• Videoüberwachung und Abhören von Telefonaten

• Betriebsverfassungsgesetz:• § 75 II: Freie Entfaltung der Persönlichkeit• § 87 I Nr. 1: Ordnung des Betriebs + Verhalten

Arbeitnehmer Nr. 6: Technische Einrichtungen 4

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Berufsbildungsgesetz, BBiG• Berufsausbildungsvertrag, § 10 Abs. 2:

– Grds. Vorschriften zum Arbeitsvertrag– Besonderheiten aus Wesen + Zweck der Ausbildung

• Probezeit, § 20: 1 bis 4 Monate

• Ende Ausbildungsverhältnis, § 21

– Bestehen der Abschlussprüfung, Abs. 2– Durchfallen in 2. Wiederholungsprüfung, Abs. 3– Verlängerung insgesamt max. 1 Jahr

• Übergang in Arbeitsverhältnis : – Übernahmeverpflichtung: nur tariflich oder

vertraglich– Fiktion bei Weiterarbeit, § 24

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Kündbarkeit des Berufsbildungsvertrages, § 22

• In Probezeit, Abs. 1:• ohne Begründung • mit Ein- Tages- Frist

• Nach Probezeit, Abs. 2: Enumerativ– Auszubildender: Wegen Aufgabe dieser Ausbildung– Beide: Außerordentlich mit schriftlicher Begründung– Bestehen der Abschlussprüfung, Abs. 2– Gerichtlichte Geltendmachung:

• Sofern Ausschuss nach § 111 II ArbGG eingerichtet: Zunächst anrufen, keine 3- Wochen- Frist

– Praxis: Einvernehmliche Beendigungwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Arbeitsrecht im Betrieb 8Bundesurlaubsgesetz, BUrlG

• Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub: – Mindestens 4 Wochen, §§ 3 Abs. 1 , 13– Auf Basis 6- Tage- Woche: 24 Tage

• Voraussetzungen für Urlaubsanspruch:– Wartezeit § 4 : Erstmals nach 6 Monaten– Kein volles Jahr gearbeitet :

• Teilurlaub, § 5 Abs. 1: Zwölftel je voller Monat• ab 01.07. Anspruch auf gesamten Jahrurlaub

– Auch bei Krankheit & in ruhendem Arbeitsverhältnis BAG 07.08.2012 – 9 AZR 535/10

– Nicht bei Kurzarbeit „Null“

• Urlaubsentgelt, § 11: Lohn ohne Arbeitsleistung– Durchschnittlicher Arbeitsverdienst aus 13 Wochen / 3 M.– ohne Überstunden & einmaligen Leistungen

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Arbeitsrecht im Betrieb 8Bundesurlaubsgesetz, BUrlG

Urlaubserteilung, § 7 :• Auf Antrag des Arbeitnehmers, Abs. 1–Urlaubswünsche maßgeblich,– außer dringende betriebliche Belange–Gewährung grds. zusammenhängend,

zumindest 12 Werktage

• Bewilligung durch Arbeitgeber, Abs. 2: Ist grds. unwiderruflich

• Nach Kündigung: Anordnung einseitig durch AG , üblich: „Freistellung unter Anrechnung auf Urlaub und Mehrarbeit“

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Bundesurlaubsgesetz, § 7 BUrlG• Verfall des Urlaubs: Grds. am 31.12. des Jahres• Übertragung ins nächste Kalenderjahr, Abs. 3

– Rechtzeitig verlangter Urlaub wurde– aus dringenden betriebliche o. personen-bedingten

Gründen nicht gewährt– Übertragungszeitraum 3 Monate: Bis 31.03.

• Verlängerung vertraglich möglichBAG 07.08.2012 - 9 AZR 353/10; 16.10.2012 - 9 AZR 63/11

• Langfristige Erkrankung Übertragungszeitraum:

– Gesetzlicher Mindesturlaub 15 Monate• 24 / 20 Tage + 5 Tage Schwerbehinderte

– Tariflicher Mehrurlaub: tarifliche Verfallfrist BAG 12.11.2013 – 9 AZR 551/12

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Bundesurlaubsgesetz, § 7 BUrlG

• Urlaubsabgeltung finanziell, § 7 Abs. 4:– Nur nach Beendigung des Arbeitsvertrages

• Rechtzeitig verlangt, aber verweigert: Ersatzurlaub =

kein Verfall, aber Verjährung BAG 14.05.2013 – 9 AZR 760/11

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Bildungsurlaubsgesetz NW

• Regelung länderweise unterschiedlich• Anspruch jeder Arbeitnehmer, § 3:– 5 Tage pro Jahr– Zwei Jahre können zusammengefasst werden

• Antrag und Bewilligung, § 5• Bildungsveranstaltungen , § 9: – Allgemein zugänglich– Täglich in der Regel 8, mindestens 6

Unterricht-stunden à 45 Minutenwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Entgeltfortzahlung, EFZG• An gesetzlichen Feiertagen, § 2:

– Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 01.05. Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 1. + 2. Weihnachtstag

• Im Krankheitsfall, § 3:Abs. 1: Bis zu 6 Wochen je Krankheit ohne VerschuldenAbs. 3: Erst nach 4 Wochen, selbst bei Arbeitsunfall

• Fortzuzahlen, § 4: Regelmäßiges Entgelt, ohne Überstunden

• Anzeige- und Nachweispflicht, § 5:– Arbeitsunfähigkeit mehr als 3 Kalendertagen: Ärztlich

Bescheinigung am darauf folgenden Arbeitstag– AG kann – ohne besonderen Sachgrund - früher verlangen BAG

14.11.2012 - 5 AZR 886/11

• Bei Kündigung wegen Erkrankung, § 8 I: Lohnanspruch bleibt, jedoch längstens für 6 Wochen: Nachweis schwierig

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Krankheit & Urlaub:• Arbeitsunfähigkeit im Urlaub: Wird nicht auf Urlaub angerechnet, § 9

• Gesetzlicher Urlaubsanspruch erlischt, auch wenn er wegen Krankheit nicht genommen werden kann, am 31.03. des Überjahres.

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Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, § 3

• Krankheit: Regelwidriger Körper- oder Geisteszu-stand, der einer Heilbehandlung bedarf, § 44 SGB V: • Auch Abhängigkeit von Alkohol, Drogen, Nikotin, sobald AN

seine Steuerungsfähigkeit verloren hat oder Diagnose.• Nicht: Regelmäßig verlaufende Schwangerschaft, altersbedinge

Nachlassen der Arbeitskraft, Schönheits-OP

• Führt zu Arbeitsunfähigkeit: • Abhängig von Art + Umfang der geschuldeten

Arbeitsleistung: Arbeitsvertrag und Direktionsrecht• Krankheit ist alleinige Ursache des Ausfalls der Arbeit • Keine Teil- Arbeitsunfähigkeit, wenn AG im Rahmen seines

Weisungsrechtes AN noch genug Arbeit zuweisen kann:– Verkäufer kann nicht Heben / Maler darf nicht auf GerüstS § 98, 17 ; BAG 29.01.1992 - NZA 92, 643

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Entgeltfortzahlung bei Krankheit• Nachweispflicht, wenn AU länger als 3 Tage, § 5:

– Arztattest vorlegen: Starke Indizwirkung – Widerlegung AG: Ernsthafte Zweifel

• z.B. AN hat Erkrankung angekündigt

– Bei Zweifeln des AG über Krankenkasse: Vertrauensarzt= Medizinischer Dienst, § 275 I Nr. 3 SGB V

– Erkrankung im Ausland:• EU- Arztattest erbringt Vollbeweis• Übriges Ausland: Grds. gleicher Beweiswert

• Ambulanter Arztbesuch ohne Arbeitsunfähigkeit: – Kein Lohnfortzahlungsgrund: Nur Erkrankung als Anlass – Arbeitsverhinderung, § 616 BGB

• Ärztliche Versorgung während der Arbeitszeit erforderlich oder • Sprechstunden liegen in der Arbeitszeit und Termin außerhalb der

Arbeitszeit kann nicht vereinbart werden

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Entgeltfortzahlung ausgeschlossen: Arbeitsunfähigkeit durch grobes Verschulden

• Unfälle: • Wenn vorsätzlich, keine Schutzkleidung• Alkoholmissbrauch, bei Alkoholsucht fraglich• Schlägerei: Wenn herausgefordert • Sportunfälle:BAG Ausübung besonders gefährliche Sportart

• Genesungswidriges Verhalten: • Unterlassen, was die Genesung verzögern könnte

• Versuchter Suizid: i.d.R. psychische Ausnahmesituation

• Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch: Fiktion § 3 Abs. 2

• Anspruch und Prozess:• Arbeitgeber: Darlegungs- und Beweislast • Arbeitnehmer: Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

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Grundlegende Rechte & Pflichten

• Arbeitgeber: Direktionsrecht Beschäftigung § 106 GewO Arbeit zuweisen

= EinordnungFürsorge

• Arbeitnehmer: Lohnzahlung Loyalität

Dr. Joachim IngendahlArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

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Direktionsrecht AG, § 106 GewO

• Ort der Arbeitsleistung– Montagetätigkeit oder Versetzungsvorbehalt

als Direktionsrechtsregelungen im Arbeitsvertrag

• Art der zu leistenden Arbeit • Zeitlicher Umfang der Arbeitspflicht:

– Arbeitstempo– Mehrarbeit / Überstunden

Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht § 315 BGB: Konkretisierung der vom AN geschuld-eten Tätigkeit nach billigem Ermessen.

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Lohnabrechnung, § 108 GewO• Steuerklasse / Kinder z.B. III/ 3• Bruttolohn Sachzuwendungen, z.B.

PKW• Sozialversicherungen AN – Anteile• Lohnsteuer AN: Schuldner

AG: Einbehalten + Abführen an FA, § 39 b EStG

• Urlaubstage ggf. aus Vorjahr • Überstunden, Zeitkonten• Nettolohn: Überweisungsbetrag

Anspruch monatlich, jedoch nur bei Änderungen

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Zeugnisanspruch, § 630 BGB § 109 GewO

• Holschuld des Arbeitnehmers• Zwischenzeugnis:

– Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses– Nur bei triftigem Grund

• Einfaches Zeugnis: – Bei Arbeitsverhältnis bis 6 Monate– Nur Personalien, Art + Dauer Beschäftigung

• Qualifiziertes Zeugnis: – Erstreckt sich auf Führung und Leistung– Darf AN in Fortkommen nicht behindern:

Nur positive Formulierungenwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Mutterschutz- Gesetze• Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen

Mutter– 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung– Stillende Mütter, z.B. § 7

• Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, BEEG:– Berechtigte, § 1– Höhe, § 2 – Bezugszeitraum, § 4: Bis 14. Lebensmonat– Anspruch auf Elternzeit, § 15: 1 bis 3 Jahre

• ggf. anderweitige Erwerbstätigkeit, Abs. 4

– Kündigungsschutz, § 18

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Gesetz zum Schutz der erwerbs-tätigen Mutter MuSchuG

• Beschäftigungsverbote für Mütter, § 3 ff:– Werdende 6 Wochen, § 3 Abs. 2 und – 8 Wochen nach der Entbindung, § 6 Abs. 1

• Mutterschutzlohn, § 11: Entgelt bei Beschäftigungsverboten• Mutterschaftsgeld,

• Von Krankenkasse , 13 §: 13 € kalendertäglich• Arbeitgeber- Zuschuss, § 14: Schutzfristen + Entbindungstag

• Durchführung : – Aushang, Auskunftspflicht, Aufsichtsbehörden

• Mutterschutzverordnung MuSchV

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Mütter: Kündigungsschutz• Mutterschutzgesetz, § 9:– Während Schwangerschaft bis 4 M. nach

Geburt– Kenntnis des AGs o. Mitteilung binnen 14

Tagen

• Zustimmung– durch oberste Landesbehörde– In besonderen Fällen und nur

ausnahmsweise

• Klagefrist 3 Wochen, §§ 4, 7 KSchG

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Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, BEEG

• Elterngeld, § 4: Bis 14. Lebensmonat bei Teilung Eltern– Berechtigte, § 1 – Höhe, § 2

• Elternzeit, § 15 Abs. 3: 1 bis 3 Jahre– Ruhen des Arbeitsverhältnisses– Erwerbstätigkeit, Abs. 4

• Kündigungsschutz, § 18 :• Ab Verlangen Elternzeit, längstens 8 Wochen vor

Beginn, und während der Elternzeit• Auch während Probezeit www.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Pflegezeitgesetz, PflegeZG:• Ziel des Gesetze, §1• Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, § 2:– Bis zu 10 Arbeitstagen, Abs. 1– Keine Lohnfortzahlung, Abs. 3

• Pflegezeit:– Voraussetzung: Pflege naher Angehöriger in

häuslicher Umgebung, § 3 Abs. 1– Dauer: bis Höchstdauer 6 Monate

• Kündigungsschutz, § 5:– Verbot, Abs. 1– Zustimmung Behörde im Ausnahmefall, Abs. 2

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Teilzeit- u. Befristungsgesetz• Verringerung der Arbeitszeit, § 8:

– AN kann Wunsch nach Verringerung mit Vorlauf 3 Monate anmelden und konkretisieren, Abs. 2

– AG muss Vorschlag mit AN erörtern, Abs. 3 und– Arbeitszeit entsprechend festlegen, Abs. 4Ausnahme: Wesentliche betriebliche Interessen hindern

• Verlängerung der Arbeitszeit, § 9:- AN hat Wunsch geäußert: - AG muss AN bei der Besetzung freier

Arbeitsplätze bevorzugt berücksichtigen

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Teilzeit- + Befristungsgesetz• Verbot der Schlechterstellung von

Teilzeitarbeit, § 4:– Anteiliges Arbeitsentgelt, z.B. bei

Jahresleistungen– Bei Verstoß: Übliche Vergütung, § 612 II BGBBAG 14.12.2011 – 5 AZR 457/10

• Arbeit auf Abruf, § 12: – Arbeit entsprechend dem Arbeitsanfall– Ohne Absprache gelten 10 Stunden pro

Woche als vereinbart: Ohne Abruf Annahmeverzug des Arbeitgebers

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Teilzeit- u. Befristungsgesetz• Sachgründe für Befristung, § 14 Abs. 1:

Z. 1 Vorübergehender Bedarf Z. 3 Vertretung eines anderen ArbeitnehmersZ. 7 Vergütung aus HaushaltsmittelnZ. 8 Gerichtlicher Vergleich

• Sachgrundlose Befristung, § 14 : – Abs. 2: bis 2 Jahre 3 x Verlängerung– Abs. 2a: Neugründungsprivileg binnen 4 Jahren

beliebig viele Verlängerungen – Keine Vorbeschäftigung

• innerhalb der letzten 3 Jahre, BAG 6.04.2011-7 AZR 716/09

• bislang „jemals“, so weiterhin ein LAGwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

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Teilzeit- u. Befristungsgesetz• Schriftform, § 14 Abs. 4:

– Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. – Verlängerung vor Auslaufen der Befristung

• Ordentliche Kündigung während d. Befristung: Nur bei Vereinbarung in Arbeits- o. Tarifvertrag

• Befristungskontrollklage, § 17:– Innerhalb von 3 Wochen ab Auslaufen – Immer nur die letzte Befristung– Grenze: Mißbrauchskontolle

• Arbeitslosmeldung, § 141 I 2 SGB III: 3 Monate vor Auslaufen

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Arbeitnehmerentsendegesetz AEntG regelt

• Mindestarbeitsbedingungen für • grenzüberschreitend entsandte• regelmäßig im Inland beschäftigte AN

• Tarifnormerstreckung durch:• § 3 Allgemeinverbindliche TVe zwingend• § 7 andere TVe durch Rechtsverordnung

• Gewerbliche Besteller haften dem Arbeit-nehmer als Bürge für den Nettolohn, § 14

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Arbeitsrecht im Betrieb 8 S

Qualitätsmanagementsystem QS Regelung aller ArbeitsabläufeIndustriestandard ISO 9001:

• Qualitäts- Planung: Bestimmung Soll • Qualitäts- Prüfung: Ermittlung des Ist• Qualitäts- Steuerung: Korrektur• Qualitätsförderung: Schulungen

Sind Arbeitsanweisungen i.S.d. § 106 GewO,Verstöße sind abmahnfähig

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Berufsbildungsgesetz, BBiG

• Kann der Auszubildende nach bestandener Prüfung• zur Übernahme in ein Arbeitsverhältnis

verpflichtet werden?Nein, insbes. § 12 BBiG

• die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis verlangen?

Nur Mitglieder von Jugend- und Ausbildungsvertretungen, § 78 a BetrVG

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Bundesdatenschutzgesetz, BDSG• Mitteilung Ergebnisse BEM an Betriebsrat:• Bei einschlägiger Betriebsvereinbarung kann BR Mitteilung der AN

verlangen, die BEM § 84 II erfüllen. BAG 07.02.2012 – 1 ABR 46/10

• Beweisverwertung:• Heimlicher Schrankkontrolle ohne Einwilligung AN oder

verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz• im Kündigungsschutzprozess:

– Daten in Beschäftigungsverhältnissen, § 32 BDSG– Nur zur Aufdeckung von Straftaten, Abs. 1 S. 2

- wenn konkreter Verdacht einer Straftat- erforderlich: keine weniger einschneidende Mittel- angemessen: Interessenabwägung

BAG 20.06.2013 – 2 AZR 546/12 + 21.06.2012 - 2 AZR 153/11

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Fall: Teilzeit nach ElternzeitFrau F arbeitet seit 4 Jahren als Stuhlassistenz in Vollzeit bei Zahnarzt Z (5 Stühle, 16 Mitarbeiter). Zum 1.07.2012 endet ihre 3-jähriger Elternzeit. Am 20.03.2012 schreibt sie an Z: „Meine kleine Tochter braucht mich immer noch sehr, ich möchte für sie da sein. Ich bitte daher, meine Arbeitszeit auf 20 Stunden wöchentlich zu beschränken. Im Hinblick auf die Öffnungszeiten der KiTa möchte ich an den 5 Werktagen von 8:00 bis 12:15 Uhr arbeiten. Ich danke für Ihr Entgegenkommen.“ Z hat sich mit seinem Anwalt beraten, dass er auf der Vollzeitbeschäftigung bestehen wird. Er hofft, dass F ihren Arbeitsplatz durch Eigenkündigung frei macht.

Welche Arbeitszeiten gelten für F? www.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Lösung: Teilzeit nach Elternzeit

1. Verkürzung der Arbeitszeit, § 8 TZBefG:

Konkretes Verlangen Frau FKein Widerspruch Zahnarzt

Z 2. Geltung nur bei Betrieben ab 15 Mitarbeitern

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Eingruppierung• Begriff: Zuordnung Tätigkeit AN zu Merkmal-

en einer Lohn- oder Vergütungsgruppe• Anspruchsgrundlage: Lohn- oder

Vergütungsordnung insbes. in – Tarifvertrag oder – Betriebsvereinbarung, §§ 87 I Nr. 10, 77 IV BetrVG

• Darlegungslast:– Anwendbarkeit Vergütungsordnung– Einordnung nach Gesamtbild der Tätigkeits-

merkmale

• Eingruppierungs- Feststellungsklage• Ist personelle Einzelmaßnahme, § 99 BetrVG

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Fall: Stufenaufstieg bei ElternzeitDer Tarifvertrag der Deutschen Telecom knüpft den Aufstieg in die nächste Gehaltsstufe an die „Beschäfti-gungszeit“ und definiert diese als …Die Klägerin hat 2 Jahre Elternzeit in Anspruch genommen. Sie beansprucht deren Anerkennung als „Beschäftigungszeit“. Sie macht geltend, durch einen Ausschluss würde sie „als Frau“ diskriminiert.

• Eingruppierung:

• Auslegung: der Stufenaufstieg soll den Zuwachs an Erfahrungswissen honorieren. Der Ausschluss der Elternzeit ist weder unmittelbar noch mittelbar geschlechterdiskriminierend.

BAG 21.11.2013 – 6 AZR 89/12 www.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Arbeitsrecht im Betrieb 8 S

Fall: Verfall tariflichen Mehrurlaubs bei langandauernder Erkrankung Auf den Arbeitsvertrag der F bei Karstadt findet kraft vertraglicher Verweisung der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel Anwendung. Lt. § 16 MTV beträgt der Urlaubsanspruch 36 Tage; der Urlaub ist grds. im laufenden Jahr zu nehmen, bei zulässiger Übertragung muss er in den ersten vier Monaten des Folgejahres genommen werden. F war vom März 2008 bis Mitte Mai 2009 arbeitsunfähig krank. Während der sich daran anschließenden Wiedereingliederung beantragte F, ihr zwölf Arbeitstage tariflichen Mehrurlaub für das Jahr 2008 zu gewähren. Karstadt teilte ihr mit, sie solle den Urlaub im Anschluss an die Wiedereingliederungsmaßnahme ab dem 11. Juni 2009 nehmen. In der Folgezeit widerrief die Beklagte die Urlaubsgewährung.Steht F der Urlaub zu? BAG 12.11.2013 – 9 AZR 551/12

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Arbeitsrecht im Betrieb 8 S

Fall: Urlaubsabgeltungsanspruch + tarifliche AusschlussfristenA war seit 1984 bei der Großhandels GmbH angestellt. Der Arbeitsvertrag enthielt weder einen Verweis noch Hinweis auf den einschlägigen allgemeinverbindlichen Manteltarif- vertrag MTV. Lt. § 18 MTV sind alle finanziellen Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses binnen 2 Monaten nach dem Ausscheiden schriftlich geltend zu machen. A war vom 6.6.2007 bis 01.08.2008 arbeitsunfähig krank. Nach Kündigung durch G-GmbH vereinbarten die Parteien am 02.10. 2007 im Kündigungsschutzprozess durch gerichtlichen Vergleich das Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.08.2008. Urlaub wurde weder gewährt noch abgegolten. Mit Schreiben vom 23.04.2009 verlangt A von der G GmbH schriftlich, den Urlaub 2007 und 2008 abzugelten. Hat er den Anspruch?

BAG 21.02.2012 – 9 AZR 486/10www.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Lösung: Urlaubsabgeltungsanspruch + tarifliche Ausschlussfristen1. Anspruch auf Urlaubsabgeltung:

1. Grds. Gewährung Urlaub nur in Natur2. Bei Beendigung Arbeitsverhältnis Abgeltung in

Geld, § 7 Abs. 4 BUrlG2. Der allgemeinverbindliche MTV ist auf das

Arbeitsverhältnis anzuwenden, § 5 Abs. 4 TVG1. Ansprüche auf Urlaubsabgeltung unter-liegen

als reine Geldansprüche den Verfallfristen. 2. A hat seinen Anspruch nicht innerhalb der Frist

von 2 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht.

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Kücük - Fall: Kettenbefristung Die Justizangestellte Bianca Kücük wird im Juli 1996 beim Amtsgericht Köln als Schwangerschaftsvertretung befristet eingestellt. Weitere Befristungen wegen Elternzeit und Sonderurlaub schließen sich an. Nach Auslaufen der 13. Befristung Ende Dezember 2007 klagt Frau Kücük gegen das Land NRW auf Entfristung ihres Arbeitsverhältnisses.

BAG 18.07.2012 – 7 AZR 443/09 + 7 AZR 783/10

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Lösung: Kettenbefristung -Kücük

• Überprüfung BAG (nach Vorlage EuGH):– § 14 Abs. 1, hier Z. 3 TzBfG: Zur Vertretung

eines anderen AN, :– Nur die letzte Befristung

• Kein Rechtsmissbrauch, § 242 BGB: – Missbrauchskontrolle

• Nach Unionsrecht geboten• In Deutschland nach § 242 BGB

– Bei Gesamtdauer 11 Jahre + 13 Befristungen ist Rechtsmissbrauch indiziert

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Fall: Befristung bei ZuvorbeschäftigungFrau A wird mit Arbeitsvertrag vom 2.10.2007 ab dem 01.01.2008 von Q GmbH eingestellt. Das Arbeitsverhältnis ist bis zum 31.12.2008 sachgrund-los befristet. Zuvor war Frau A vom 11.9.2006 bis 31.12.2007 bei der M GmbH beschäftigt. M GmbH und Q GmbH haben als einzige Gesellschafterin die M Beteili-gungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH. Die M GmbH hatte Frau A bei der Q GmbH eingesetzt. Eine Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung hatte M GmbH nicht. Steht Frau A noch nach dem 01.01.2009 bei Q GmbH in einem Arbeitsverhältnis?

BAG 18.07.2012 - 7 AZR 451/11

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Lösung: Befristung bei Zuvorbeschäftigung• Sachgrundlose Befristung, § 14 II TzBefG: – Nicht, wenn zuvor mit demselben AG ein

unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand

• Zuvor – Einsatz: – Bei Arbeitnehmerüberlassung gewerblich– Kein Konzernprivileg, § 1 III Nr. 2 AÜG– Ohne Genehmigung Landesarbeitsamt:– Arbeitsverhältnis bestand mit Q GmbH, § 10 Abs. 1

Satz 1 AÜG

• Ergebnis: Die Befristung ist aufgrund der Zuvor- Beschäftigung unwirksam.

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Verpflichtung Vertragsfremder• Arbeitnehmer: Schuldet stets persönlich• Betriebsübergang, § 613 a BGB:

Übernehmer

• Arbeitnehmerüberlassung des Entleihers• Verleiher ohne Genehmigung, § 10 AÜG: • Haftet wie ein selbstschuldnerischer Bürge für

Gesamtsozialversicherungsbeiträge, § 28 e II SGB III

• Haftung des Auftraggebers, § 14 AEntG

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Personalgespräche:• Teilnahmepflicht AN: Direktionsrecht, § 106 GewO• Gegenstand: • Leistung und Verhalten des AN• Nicht: Änderung des Arbeitsvertrages

• Initiativrecht Arbeitnehmer: BetrVG• § 82 Anhörung & Erörterung• § 84 Beschwerderecht

• Hinzuziehung Dritter durch Arbeitnehmer: • Betriebsrat: Nur in enumerativen Fällen:

– § 81 IV , § 82 II 2, 83 I 2, § 84 I 2 BetrVG• Schwerbehindertenvertretung, § 95 SGB IX: Nein• Vorgesetzte oder Kollegen: Grds. nein • Gewerkschaftssekre., Rechtsanwalt, externe Dritte:

– Nur, wenn auch auf Arbeitgeberseitewww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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