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Beilage „Rahmenbedingungen für eine gute Finanzierung“ zur Arbeitshilfe „Ohne Moos nix los?! – Finanzierungshinweise und -ideen für ‚Kultur macht Schule‘“ (http://issuu.com/www.bkj.de/docs/bkj_kms-bro_fundraising_final)
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Rahmenbedingungen füR eine gute finanzieRung
Die Finanzierung muss einerseits als Teil des Projektmanagements im Rahmen der Umset-zung des gesamten Vorhabens betrachtet wer-den. Andererseits erfordert die Finanzierung ein eigenes Projektmanagement.
1. finanzieRungsaRten
Folgende Ausführungen stellen die verschie-denen Finanzierungsarten dar, die sowohl auf öffentliche als auch auf private Förderung zu-treffen können.
Zunächst ist zu unterscheiden, auf was sich die Förderung bezieht:>> Eine institutionelle Förderung (häufig auch
als Basis- oder Grundfinanzierung bezeich-net) meint die laufende und langfristige
Finan zierung von Einrichtungen (vgl. Gerlach- March 2010, S. 20f.). Diese wird z. B. in Ver-trägen festgelegt. Öffentliche Haushalte verpflichten sich in den letzten Jahren im-mer seltener zu dieser Finanzierungsart, bei privaten Förderern ist sie fast gar nicht zu finden.
>> Projektförderung wird für einzelne, zeitlich und sachlich begrenzte und in der Regel neue Vorhaben angewendet. Sie ersetzt aber zunehmend, indem sie wiederkeh-rend vergeben wird, die institutionelle För-derung.
>> Mit der personenbezogenen Förderung un-terstützen Förderer Einzelpersonen, z. B. durch Stipendien (vgl. Gerlach-March 2010, S. 21).
inhalt
1. finanzierungsarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
2. institutionelle Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
3. steuerrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 3.1 Gemeinnützigkeit und Steuerbegünstigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 3.2 Körperschaftssteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 3.3 Umsatzsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 3.4 Weitere Steuern von A bis Z . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
4. finanzmanagement: buchhaltung/dokumentation/Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 4.1 Finanzbuchhaltung und Aufzeichnungspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 4.2 Kassenprüfung und Revision . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
5. mittelverwendung und Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
6. literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
FörderersetzeneineKompetenzdahingehendvoraus,dassInstitutionengrundlegendeVerfahrenundBegriffederProjektfinanzierungkennenundhandlungsfähigsind.WesentlicherechtlicheRahmenbedingungenfürKulturundSchuleProjektesindhierzusammengestellt.
2 // Rahmenbedingungen für eine gute Finanzierung
Außerdem kann unterschieden werden, mit welchem Teil an den Gesamtausgaben die För-derung erfolgt:
Bei einer Vollfinanzierung übernimmt der För-derer sämtliche Kosten des Projekts, jedoch prinzipiell nur dann, wenn das Interesse des Förderers daran sehr hoch ist und andere Fi-nanzierungsquellen nicht infrage kommen. In der Praxis ist die Vollfinanzierung freier Träger selten.
Deshalb steht die Teilfinanzierung im Vorder-grund. Ohne eine entsprechende eigene Leis-tung bzw. eigene Anstrengungen, z. B. durch Eigenmittel oder die Beteiligung Dritter, ist eine Finanzierung nicht möglich.
drei arten der teilfinanzerung werden unter-schieden:Anteilsfinanzierung bedeutet, dass der Förde-rer einen festgelegten prozentualen Anteil an den Gesamtausgaben beisteuert, der zusätz-lich auf einen Höchstbetrag begrenzt ist. Der Zuwendungsempfänger muss also maßgeblich mitfinanzieren und sicherstellen, dass die rea-len Ausgaben nicht über den geplanten liegen. Ist Letzteres der Fall, müssen die Mehrkosten vollständig aus Eigen- oder Drittmitteln getra-gen werden. Ziel dieser Förderform ist, einen Anreiz zum wirtschaftlichen Umgang mit ge-währten Geldern zu schaffen. Einsatz findet sie in der Regel bei Investitionen.
Beispiel: Das Land sichert zu, sich an 60% der Ausgaben für ein Freiluftkino zu beteiligen, maximal jedoch mit 30.000 Euro. Kann der geförderte Freiluftfilmkunstverein dann noch 20.000 Euro aus anderen Kassen (z. B. Kom-mune, private Spenden etc.) auftreiben, kann das Freiluftkino mit 50.000 Euro errichtet und die Landesförderung voll ausgeschöpft wer-den. Können nur weniger Drittelmittel akqui-riert werden, verringert sich auch die Landes-förderung entsprechend und das Kino muss kleiner gebaut werden. Kostet das Kino nur
45.000 Euro, beträgt der maximale Landeszu-schuss 27.000 Euro.
Für Institutionen bzw. Projekte mit geringen Eigenmitteln ist die Fehlbedarfs finanzierungdie üblichste Form: Hier über nimmt der Förde-rer den gesamten fehlenden Betrag zwischen den geplanten Ausgaben und den vorhande-nen Einnahmen. Die Maximalausgaben sowie der Mindesteigenanteil werden dabei festge-setzt. Die Förderung kann entweder für eine bestimmte Ausgabe oder für die Gesamtausga-ben erfolgen. Bei der Fehlbedarfs finanzierung fehlt weitestgehend der Anreiz zur Wirtschaft-lichkeit bzw. zum Erzielen höherer Einnahmen oder geringerer Ausgaben: Im ersten Fall sind »zu viel« gezahlte Zuwendungen zurückzuer-statten bzw. noch zu gewährende Mittel wer-den gekürzt; und auch im zweiten Fall verrin-gert sich der Zuschuss.
Beispiel: Die EU fördert eine Ausstellung des Heimatmuseums mit 10.000 Euro und er-wartet vom Museumsverein 2.000 Euro aus Eintrittsgeldern. Die Gesamtausgaben wer - den auf 12.000 Euro festgesetzt. Fallen weni-ger Ausgaben an als veranschlagt, reduziert sich die Förderung um genau diesen Betrag. Werden mehr Einnahmen aus Eintrittsgeldern erzielt, kommen auch diese voll zur Anrech-nung und werden vom öffentlichen Zuschuss »abgezogen«.
Bei der Festbetragsfinanzierung erhält eine Einrichtung oder ein Projekt für die Deckung seiner förderfähigen Ausgaben einen vorher festgelegten Betrag. Bei der Festlegung die-ses Betrags wird darauf geachtet, dass er deutlich unter den mindestens zu erwarten-den Ausgaben liegt und zu erwartende Einnah-men werden bereits angerechnet. Die Fest-betragsfinanzierung kommt meist dann zur Anwendung, wenn die Fördersumme als solche gering ist oder auch, wenn der Finanzierungs-anteil im Hinblick auf die Gesamtausgaben gering ist. Der feste Betrag kann dabei für
Rahmenbedingungen für eine gute Finanzierung // 3
das Gesamtprojekt oder für einen Multiplika-tor (z. B. je Teilnehmer/-in) festgelegt werden. Mit dem Verwendungsnachweis wird dann ge-zeigt, dass die tatsächlichen Ausgaben über der Fördersumme liegen. Eventuell erwirt-schaftete Überschüsse bleiben beim Zuwen-dungsempfänger – genauso wie auch even-tuelle Finanzierungslücken. Die Vorteile sind für beide Seiten Kalkulierbarkeit und einfache Abwicklung durch entfallende Nachkontrollen und -forderungen.
Beispiel1: Die Stadt fördert Seminare der Jugend -kul turarbeit mit 10 Euro je Tag und Teilnehmer/ -in und setzt dafür Qualitätsstandards fest, bei denen dieser Betrag nicht ausreichen wird. Der Mehrbedarf ist durch Eigenmittel und/oder Teil-nahmebeiträgen zu decken. Je nach Anmelde-zahlen wird das Seminar für den Zuwendungs-empfänger dann einen Überschuss oder einen Verlust bringen.
Beispiel 2: Die Kommune fördert ein Buchpro-jekt des Heimatvereins mit einem festen Betrag von 300 Euro. Da Ausgaben und Einnah men hier sehr kleinteilig (und langfristig) gestaltet sein werden, ersparen sich hier alle Beteiligten um-fangreifen Prüfaufwand.
Eine Mischfinanzierung von Einrichtungen und Projekten beispielsweise aus mehreren staat-lichen und nicht-staatlichen Fördertöpfen ist möglich, Doppelfinanzierung jedoch in der Re-gel nicht: Z. B. schließen EU-Förderrichtlinien Projekte aus, die schon aus anderen europäi-schen Quellen unterstützt werden; für Bundes- und Landesmittel gilt jeweils dasselbe.
2. institutionelle VoRaussetzungen
Auch wenn Privatpersonen Empfänger von För dermitteln sein können, ist gerade die öf-fentliche Förderung zumeist an Institutionen gebunden. Begünstigend wirkt sich zudem die Gemeinnützigkeit aus, die sich für bestimmte
Förderungen sogar als Voraussetzung erweisen kann. Vielfach erhöht sich, wird eine solche Or-ganisation gegründet, die rechtliche Sicherheit für Mittelgeber und -nehmer, häufig können zu dem steuerliche Vorteile erwirkt werden – gleich zeitig steigert sich der Grad an Formali-sierung und Komplexität. Die institutionellen Möglichkeiten sind hierfür vielfältig und reichen vom Verein über die (gemeinnützige) GmbH bis hin zur Stiftung.
Zu klären ist entsprechend, für welches Kon-strukt man sich als Institution entscheidet und welche Prozesse damit verbunden sind z. B.: >> Welche Verfasstheit hat die Körperschaft?>> Welchen Zweck und welche Ziele verfolgt
die Körperschaft?>> Wie langfristig wird die Körperschaft ge-
dacht?>> Wie ist die Körperschaft strukturiert?>> Wer trägt die (Verantwortung für die und
in der) Körperschaft? >> In welcher Finanzsituation (Förderung)
befindet sich die Körperschaft?>> Gemeinnützigkeit (z. B. Befreiung von Kör-
perschaftssteuer)?>> Welches Personal wird eingesetzt (Haupt-
amtliche/Ehrenamtliche/Freiwillige)?
Es zeigt sich, dass sich in den meisten Fällen die Struktur eines eingetragenen Vereins mit seiner hohen Flexibilität und seinem geringen Gründungsaufwand bewährt. Da der Verein das weitverbreitete Konstrukt ist, sind viele der folgenden finanziellen und rechtlichen Ausfüh-rungen darauf bezogen.
3. steueRRecht
Für Vereine lassen sich vier Bereiche von (finan - ziellen) Aktivitäten, mit jeweils verschiedener Relevanz in (steuer-)rechtlicher Hin sicht, unter - scheiden. In diesen Bereichen können jeweils Ein-nahmen erzielt und Ausgaben getätigt werden.
4 // Rahmenbedingungen für eine gute Finanzierung
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abb. 1: Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an u. a. Dirnberger-Oligmüller 2004, S. 5 ff.
Rahmenbedingungen für eine gute Finanzierung // 5
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6 // Rahmenbedingungen für eine gute Finanzierung
3.1 gemeinnützigkeit und steuerbegünstigungEine Steuerbegünstigung setzt voraus, dass eine Körperschaft wie ein Verein gemeinnützig ist und keine anderen Zwecke verfolgt. Der Ver-ein muss seinen steuerbegünstigten Zweck dabei grundsätzlich selbst verwirklichen. Dergleichen steuerbegünstigten gemeinnützi-gen oder mildtätigen und kirchlichen Zwecken geht ein Verein dann nach, wenn er nicht nur nach Satzung, sondern nach tatsächlicher Ge-schäftsführung – also in seinen Aktivitäten:>> selbstlos, ausschließlich und unmittelbar
das Allgemeinwohl fördert (Förderung der Allgemeinheit: § 52 AO, Selbstlosigkeit: § 55 AO, Ausschließlichkeit: § 56 AO, Unmit-telbarkeit: § 57 AO),
>> spezifische gemeinnützigkeitsrechtliche Satzungsanforderungen erfüllt,
>> anderen steuerbegünstigten Organisati-onen nur begrenzt Gelder zuwendet (Ver-mögensbindung: § 61 AO).
Juristisch korrekt heißt das, eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tä-tigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Ge-biet selbstlos zu fördern. Dies bedeutet, dass der Kreis der Geförderten nicht geschlossen ist und der Verein wirtschaftlich, nicht aber ideell selbstlos handelt. Mit seinen Aktivitäten verfolgt ein gemeinnütziger Verein keinesfalls das Ziel, Gewinne zu erwirtschaften, also we-der das eigene Vermögen noch das seiner Mit-glieder zu erhöhen. Dies ist z. B. der Fall bei Ver-einen, die der Jugendhilfe, der Erziehung und Bildung oder der Kunst und Kultur dienen.
Umgekehrt bedeutet dies: Ein Verein darf seine Mittel nicht für satzungsfremde Zwecke ver-wenden und zugleich nicht in erster Linie ei-genwirtschaftlich orientiert sein; das Vereins-leben sollte demnach nicht überwiegend auf eine gewinnbringende Geschäftstätigkeit aus - gerichtet sein. Wirtschaftliche Betätigungen und gesellige Veranstaltungen, auch wenn die-se der Pflege der Vereinskultur und der Werbung für die Vereinsziele dienen, dürfen allenfalls gelegentlich und nebenbei erfolgen und müs-sen im Vergleich zur steuerbegünstigten ge-meinnützigen Tätigkeit des Vereins von unter-geordneter Bedeutung sein. Außerdem darf ein Verein seinen Mitgliedern keine finanziellen und grundsätzlich auch keine sachlichen Zuwen dun - gen machen (§ 55 AO). Annehmlichkeiten, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und als angemessen anzuse-hen sind, berühren die Gemeinnützigkeit des Vereins indes nicht.
Die Gemeinnützigkeit ist beim örtlichen Finanz - amt zu beantragen. Die Prüfung dauert etwa vier bis acht Wochen. Dazu schickt der Verein bei einer erstmaligen Anerkennung die beschlos- sene Satzung mit der Bitte um Anerkennung des Vereins als »vorläufig gemeinnützig« ein. Überwiegend sind die Finanz ämter auch bereit, noch vor der eigentlichen Beschlussfassung einen Blick über die Satzung zu wer fen, um spä-tere Änderungen wegen Formfehlern ausschlie-ßen zu können.
Rahmenbedingungen für eine gute Finanzierung // 7
→ PRaxistiPP
Verfahren mit Registergericht und finanzamt Für die Eintragung des Vereins in das Vereins-register fallen grundsätzlich Gebühren an. Als gemeinnützig anerkannte Vereine werden davon in aller Regel befreit. Bei der erstmali-gen Eintragung sollte das Registergericht mit Hinweis auf die laufende Prüfung beim Finanz-amt gebeten werden, von der Gebührenfest-setzung vorerst abzusehen. Der Bescheid des Finanzamtes sollte dann schnellstmöglich nachgereicht werden.
Als vorläufig gemeinnützig anerkannte Träger reichen nach dem ersten Tätigkeitsjahr einen Tä-tigkeitsbericht, zusammen mit der Einnahmen- Überschuss-Rechnung, beim Finanzamt ein. Die - ses prüft dann, ob die tatsächliche Vereins-tätigkeit mit den (gemeinnützigen) Satzungs-vorschriften übereinstimmt. Als Bestäti gung erhält man sodann den Körper schaft steuer-freistellungsbescheid. Die Anerkennung der Ge-meinnützigkeit erfolgt grundsätzlich rückwir-kend. Die entsprechende Steuererklärung ist nach der erstmaligen Prüfung dann alle drei Jahre einzureichen.
Dieser Bescheid ist keine eigenständige Vo r aus- setzung der Gemeinnützigkeit, sondern bedeu-tet lediglich, dass eine bestehende Steuerbe-günstigung (Gemeinnützigkeit) aner kannt wird. Ausdrücklich bezieht sich die Anerkennung zwar nur auf die Freistellung von der Körper-schaft- und Gewerbesteuer. Daneben dient der Bescheid aber auch als Nachweis für die Steuer - begünstigung nach anderen Gesetzen (Grund - steuer, Erbschafts- und Schenkungsteuer, …), die dort in unterschiedlichem Umfang gewährt wird. Der Körperschaftsteuer freistellungs be-scheid befreit aber nicht vollumfäng lich von der Besteuerung, z. B. von der Umsatzsteuer. Er kann in aller Regel noch jahrelang zu Lasten der Organisation geändert werden, wenn das Finanzamt neue Informationen über die Aktivi-täten und Geldflüsse des Trägers erhält.
Der Körperschaftsteuerfreistellungsbescheid ist Grundlage dafür, dass der Träger Zuwen - dungsbestätigungen (früher: Spendenbeschei- ni gungen) ausstellen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass in den vergangenen fünf Jahren ein Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid ergangen ist (drei Jahre, wenn nur die vorläu-fige Gemeinnützigkeit vorliegt).
3.2 KörperschaftssteuerDie als gemeinnützig anerkannten Vereine sind in drei ihrer Bereiche von der Körper-schaftsteuer befreit – und zwar im ideellen Bereich, in der Vermögensverwaltung und im Zweckbetrieb. Die Befreiung gilt allerdings nicht für einen wirtschaftlichen Geschäftsbe-trieb, denn dieser steht in Konkurrenz zu allen anderen kommerziellen Wirtschaftsteilneh-mern, die nicht benachteiligt werden sollen.
Für Einnahmen aus dem ideellen Tätigkeits-bereich ist dabei zu beachten, dass Mitglieds-beiträge für eine Befreiung von der Körper-schaftsteuer echte Mitgliedsbeiträge sein müs - sen, für die also keine konkrete Gegenleistung gewährt werden darf. Die Satzung muss dem-nach entweder die Art und Höhe der Mitglieds-beiträge oder einen bestimmten Berechnungs-maßstab für die Beiträge festlegen oder sie muss ein Organ bezeichnen, das die Beiträge der Höhe nach erkennbar festsetzt.
Die Unterschiede zwischen Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb sind steuer- rechtlich relevant für die Vereinsaktivitäten. Weil sich ein Verein in beiden Bereichen wirtschaft-lich betätigt, seien diese hier erklärt. Abgren-zungsprobleme ergeben sich insbesondere im Bereich des Sponsorings ( siehe Kapitel 3.2.3.5, S. 74 der Broschüre »Ohne Moos nix los?!«).
8 // Rahmenbedingungen für eine gute Finanzierung
Zweckbetriebe sind solche, >> die ausschließlich zur Verwirklichung der
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirch-lichen Zwecke unentbehrlich sind,
>> unmittelbar diese Zwecke verwirklichen und
>> mit denen der Verein nicht in größerem Umfang in Wettbewerb zu steuerpflichti-gen Betrieben derselben oder ähnlicher Art tritt, als unbedingt notwendig ist.
Als Zweckbetriebe werden z. B. angesehen:>> kulturelle Einrichtungen (Museen, Theater)
und kulturelle Veranstaltungen (Konzerte, Kunstausstellungen),
>> genehmigte Lotterien und Ausspielungen, wenn der Reinertrag unmittelbar und aus- schließlich zur Förderung mildtätiger, kirch- licher oder gemeinnütziger Zwecke verwen-det wird (siehe Rechtshinweis »Tombola«, Broschüre S. 54).
Es kann auch dann eine steuerbegünstigte kul-turelle Veranstaltung im Sinne der Paragrafen 67 a, 68 Nr. 7 AO vorliegen, wenn ein Kulturver-ein in Erfüllung seiner Satzungszwecke im Rah-men einer Veranstaltung einer anderen Person oder Körperschaft eine kulturelle Darbietung erbringt. Die Veranstaltung braucht dabei keine steuerbegünstigte Veranstaltung zu sein.
Obwohl kulturelle Veranstaltungen stets steu-erbegünstigte Zweckbetriebe sind, ist die Be-wirtung bei solchen Veranstaltungen immer ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbe-trieb. Unter einem wirtschaftlichen Geschäfts-betrieb versteht man jede selbstständige nach-haltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensver-waltung hinausgeht (wirtschaftliche Tätigkeit). Mit den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben treten die Vereine in Wettbewerb zu gleicharti-gen steuerpflichtigen Unternehmen.
Alle wirtschaftlichen Betätigungen eines ge-meinnützigen Vereins werden zu einem einheit- lichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Ge-schäftsbetrieb zusammengefasst. Diese wirt-schaftlichen Geschäftsbetriebe bleiben mit ihren Einnahmen (Bruttoumsatz) bis zu 35.000 Euro im Jahr von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Sobald der Ge-schäftsbetrieb zum Selbstzweck wird oder unter Vernachlässigung der eigentlichen ge - meinnützi gen Aufgaben in den Vordergrund gerückt ist, geht die Gemeinnützigkeit eines Vereins insgesamt verloren. Überschüsse aus einem wirtschaftli chen Geschäftsbetrieb müs-sen grund sätzlich für die steuerbegünstigten Satzungszwecke verwendet werden.
Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbe-triebe sind vor allem die von den Vereinen selbst betriebenen Gaststätten und Kantinenbetriebe, Übernachtungs- und Vereinsheime, Anzeigen-geschäfte in Vereinspublika tionen sowie die Trikot- und selbst durchgeführte Bandenwer-bung, aber auch Vereinsfeste aller Art.
3.3 umsatzsteuerUmsatzsteuer ist eng mit dem Begriff und der Tätigkeit als Unternehmer verbunden. Vereine gelten als Unternehmer, wenn sie entgeltliche Lieferungen oder entgeltliche sonstige Leis-tungen nachhaltig – d. h. wiederholt – aus-führen. Soweit ein Verein solche Tätigkeiten ausübt, handelt er im Rahmen seines soge-nannten unternehmerischen Bereichs.
Einnahmen des Vereins aus Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen oder Spenden lösen in der Regel keine Umsatzsteuer aus, da in diesen Fällen der Verein keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen an den Beitragszahler, Zuschuss-geber oder Spender erbringt. Der Verein ist in-soweit nicht Unternehmer.
Das Umsatzsteuergesetz listet zahlreiche Ak-tivitäten auf, für die – trotz des Erbringens von Leistungen oder Lieferungen – eine Steuer-
Rahmenbedingungen für eine gute Finanzierung // 9
befreiung oder Ermäßigung von der Umsatz-steuer greift.
Wesentliche steuerbefreite umsätze>> Umsätze der Theater, Orchester, Chöre
(soweit die zuständige Landesbehörde be-scheinigt, dass es sich dabei um kulturelle Aufgaben wie bei den Einrichtungen des Bundes, der Länder oder Gemeinden han-delt) (§ 4 Nr. 20 Bst. a UStG),
>> Theatervorführungen und Konzerte durch andere Unternehmer, deren Darbietung von den oben genannten Theatern, Orches-tern, Chören beinhaltet (4 Nr. 20 Bst. b UStG),
>> Vorträge, Kurse und andere Veranstaltun-gen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von Einrichtungen, die gemeinnützi-gen Zwecken dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur De-ckung der Kosten verwendet werden (§ 4 Nr. 22 Bst. A),
>> andere kulturelle Veranstaltungen, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Als andere kulturelle Veranstaltungen gel - ten z. B. Musikwettbewerbe und Trachten-feste sowie Teilnehmergebühren und Start-gelder, die bei einer aktiven Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung gezahlt werden. Dies gilt sowohl für Mitglieder als auch Nichtmitglieder des Vereins (§ 4 Nr. 22 Bst. b UStG),
>> unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vor-bereiten (§ 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. Bb),
>> Gewährung von Beherbergung und Verkösti - gung durch Vereine, wenn sie überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke bei sich aufneh-men, soweit die Leistungen an Jugend liche oder an die bei ihrer Erziehung, Fortbildung
oder Pflege tätigen Personen ausgeführt werden (§ 4 Nr. 23),
>> Leistungen zur Förderung der freien Ju-gendhilfe gemeinnütziger Vereine, die Lehrgänge, Freizeiten, Zeltlager, Fahrten und Treffen durchführen, die der Erholung dienen, in Verbindung mit Lehrgängen etc., vorgenommene Beherbergung und Bekös-tigung, sowie kulturelle Veranstaltungen im Rahmen der Jugendhilfe veranstalten, wenn die Darbietung von Jugendlichen selbst erbracht oder die Einnahmen über-wiegend zur Deckung der Kosten verwen-det werden (§ 4 Nr. 25 UStG),
>> Umsätze aus der Vermietung und Verpach-tung von Grundstücken und Grundstücks-teilen, soweit eine Steuerbefreiung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 4 Nr. 12 UStG).
ermäßigt besteuerte umsätzeFür viele Einnahmen des Vereins bzw. der Insti-tution, v. a. im Bereich der Vermögensverwal-tung und im Zweckbetrieb, kann der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% greifen. Dazu zählen:>> Einnahmen in der Vermögensverwaltung:
aus der langfristigen Vermietung von Räu-men bei Verzicht auf die Steuerbefreiung,
>> Verpachtung der Vereinsgaststätte an ei-nen Gastwirt bei einem Verzicht auf die Steuerbefreiung, sofern die Gaststätte zu-vor nicht in eigener Regie betrieben wurde,
>> Übertragung von Werberechten und Lizen-zen,
>> Verkauf von Anlagegütern aus diesem Be-reich,
>> Einnahmen im Zweckbetrieb, z. B. bei kul-turellen Veranstaltungen wie:
– Eintrittsgelder, – Teilnehmergebühren, – Studienreisen, – Übertragungshonorare, – die Überlassung von Instrumenten an Mitglieder.
10 // Rahmenbedingungen für eine gute Finanzierung
mit dem vollen steuersatz besteuerte umsätzeDie Liste für Einnahmen, die ein Verein im wirt-schaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt, greift die volle Umsatzbesteuerung in Höhe von 19%. Das trifft zu auf:>> Einnahmen aus dem Verkauf von Tonträ-
gern, Anzeigenwerbung (z. B. Inserate in der Vereinszeitschrift oder Festschrift),
>> Verkauf/Vermietung (an Nicht- Mit glieder) von Instrumenten, Notenblättern, etc. (Nutzungsentgelte),
>> Verkauf von Vereinsabzeichen, Festschrif-ten und Fachbüchern, auch wenn der Ver-kauf nur an Mitglieder erfolgt,
>> Sponsorenzahlungen, soweit sie nicht dem ideellen Bereich zuzuordnen sind (z. B. Überlassung von Flächen zur Anbringung von Reklame gegen Entgelt),
>> Betrieb der selbstbewirtschafteten Ver-eins gaststätte oder Vereinskantine, auch wenn diese nur Mitgliedern zugänglich ist,
>> Verkauf von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen/Vereinsfesten,
>> Einnahme von Eintrittsgeldern bei Fest - veranstaltungen,
>> Durchführung von Basaren und Flohmärk-ten,
>> Verkauf von Losen für eine Vereinstombola, sofern nicht der Befreiungstatbestand vor-liegt,
>> Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, sofern dies keine Neben-leistung zu einer steuerfreien Vermietung ist,
>> Vermietung und Verpachtung (auch stun-denweise) von Grundstücken, Gebäuden, Räumen, Sportanlagen und sonstigen Ein-richtungen und Gegenständen des Vereins,
>> Vermietung der Vereinsgaststätte, wenndie bisher selbst betriebene Vereinsgast-stätte als »ruhender Gewerbebetrieb« wei-tergeführt wird,
>> Zuschüsse für eine Leistung an den Zu-schussgeber, z. B. Brauereizuschüsse,
>> entgeltliche Überlassung des Rechts an
Dritte, bei Veranstaltungen des Vereins beziehungsweise in Räumen des Vereins Waren zu verkaufen (z. B. Provision eines Automatenaufstellers).
→ PRaxistiPPs
umsatzsteuerbefreiung von bildungsveranstaltungenDie Befreiungsvorschrift nach § 4 Nr. 22 UStG gilt nur beim Vorliegen einer entsprechenden Bescheinigung, die klassische Bildungsein-richtungen wie Schulen und Hochschulen, aber auch andere Träger beim Land einholen kön-nen – die sich dann aber nicht auf die Einrich-tung selbst, sondern auf das Bildungsangebot bezieht. In den Bundesländern unterscheiden sich die Regelungen zur Erstellung der Be-scheinigung.
Mehr z. B. zu Hessen unter: → www.rp-darmstadt.hessen.de >> arbeit & soziales >> Weitere aufgaben >> §4 ustg-bescheinigungen.
Praxistipp 1:Wird der Vertrag eines/-r Workshop- oder Kur s - leiters/-in (Dozent/-in) direkt mit der Schule geschlossen, sind die Leistungen der Leitung stets befreit (vgl. UStG § 4 Nr. 21 Bst. b Dop-pelbst. aa). Wird der Vertrag der/des Dozenten/-in mit einer anderen Einrichtung geschlos-sen, so kann diese Einrichtung beim Land die genannte Bescheinigung beantragen, womit auch die Leistungen ihrer Workshop- oder Kursleiter/-innen befreit sind. Es kommt hier-bei nicht allein darauf an, dass der/die Dozent/ -in etwas vermittelt, sondern das Wissen muss auch auf einen Schul- oder anderen Bildungs-abschluss vorbereiten. Dies sollte die Schule, mit welcher der Kooperationspartner zusam-menarbeitet, einfach formlos bestätigen, dann wird auch die jeweilige Landesbehörde dem in der Regel zustimmen (vgl. § 4 Nr. 21 Bst. b. Dop-pelbst. bb).
Rahmenbedingungen für eine gute Finanzierung // 11
Praxistipp 2:Wenn die Einrichtung (Träger, Kultureinrich-tung), die keine Schule ist, die entsprechende Bescheinigung beantragt, sollte sie das nicht für einen einzelnen Termin machen, sondern für ein Gesamtkonzept (Bildungsangebot, z. B. Workshop- oder Kursreihe) als solches. Dann gilt die Bescheinigung auch für alle gleicharti-gen Veranstaltungen. Das erspart Arbeit und auch Geld, da die meisten Länder für die Be-scheinigung eine (wenn auch meist geringe) Gebühr verlangen.
Praxistipp 3: Es gilt im Rahmen einer EG-freundlichen Aus-legung schon jetzt, dass Dozenten/-innen, die normalerweise an Hochschulen arbeiten, auch dann keine Umsatzsteuer erheben müs-sen, wenn sie ein ähnliches Angebot bei einer anderen Einrichtung erbringen, auch wenn diese keine Bescheinigung hat oder gar nicht bescheinigungsfähig ist.
Teilweise ist die Abgrenzung von Vermögens-verwaltung und wirtschaftlichem Geschäfts-betrieb nicht sofort ersichtlich. Abgrenzungs-kriterium ist grundsätzlich, ob der Verein die Tätigkeit eher »nebenbei« macht oder eine bestimmte Leistung wiederkehrend anbietet.
KleinunternehmerregelungDie für die Ertragsteuern geltende Besteue-rungsgrenze des § 64 AO von 35.000 Euro hat für die Umsatzsteuer keine Bedeutung. Für die Umsatzsteuer gelten folgende, vorrangige Regelungen: Ein Verein braucht keine Umsatz-steuer zu zahlen, wenn die steuerpflichtigen Einnahmen einschließlich der darauf entfal-lenden Steuer aus seiner gesamten unterneh-merischen Betätigung im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraus-sichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wer-den (vgl. § 19 Abs. 1 UStG).
3.4 Weitere steuern von a bis zerbschafts- und schenkungssteuerWerden einem Verein durch Erbanteil, Ver-mächtnis oder Schenkung Geld oder Sachwerte zugewendet, muss er Erbschaft- oder Schen-kungsteuer entrichten, falls die Zuwendungen den maßgeblichen Freibetrag von 20.000 Euro (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) übersteigen und nicht in den ideellen Bereich fallen. Zuwen-dungen an steuerbegünstigte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Vereine sind jedoch ohne Rücksicht auf ihre Höhe steuerfrei (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG), es sei denn, der Verein würde innerhalb von 10 Jahren nach der Zuwendung seinen steuerbegünstigten Status verlieren und das Vermögen für nicht steuer-begünstigte Zwecke verwenden.
gewerbesteuerDie Gewerbesteuerpflicht beschränkt sich bei gemeinnützigen Vereinen auf die steuerpflich-tigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, wie etwa die selbst bewirtschaftete Vereinsgast-stätte, Inseraten- und Werbegeschäfte. Die steuerliche Behandlung bei der Gewerbesteuer entspricht den Regelungen, die bei der Körper-schaftsteuer gelten.
12 // Rahmenbedingungen für eine gute Finanzierung
grundsteuerGemeinnützige Vereine sind von der Grund-steuer befreit, wenn folgende Voraussetzun-gen erfüllt sind (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 GrStG):1 Der Grundbesitz muss einem gemeinnützi-
gen Verein gehören.2. Der Grundbesitz muss von dem Eigentümer
selbst oder von einem anderen steuerbe-günstigten Rechtsträger genutzt werden.
Grundstücke eines gemeinnützigen Vereins unterliegen dagegen der Grundsteuer, wenn sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienen oder zu Wohnzwecken genutzt werden.
lotteriesteuerDer Lotteriesteuer unterliegen im Inland veran - staltete öffentliche Lotterien und Ausspielun-gen. Veranstaltet ein Verein solche Lotterien oder Ausspielungen, so fällt Lotteriesteuer bei von den zuständigen Behörden genehmigten Lotterien oder Ausspielungen aber nicht an:a) wenn diese ausschließlich gemeinnützi-
gen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, bei denen der Gesamtpreis der Lose einer Lotterie oder Ausspielung den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigt,
b) in allen anderen Fällen, bei denen der Ge-samtpreis der Lose den Wert von 240 Euro nicht übersteigt,
c) bei Lotterien oder Ausspielungen, bei de-nen der Gesamtpreis der Lose den Wert von 650 Euro nicht übersteigt.
Wer eine Lotterie oder Ausspielung öffentlich veranstalten will, benötigt dafür eine staatliche Genehmigung.
Weitere steuernWeitere für den Non-Profit-Sektor und damit für Vereine wichtige Anknüpfungspunkte einer Be-steuerung sind:>> die Besteuerung einer Grundstücksüber-
tragung oder Erbbaurechtsänderung mit Grunderwerbsteuer,
>> die PKW-Haltung als Grundlage der Kraft-fahrzeugsteuer,
>> die Belastung von Kapitelerträgen mit Zinsabschlag- oder Kapitalertragssteuer.
Für seine festangestellten Mitarbeiter/-innen muss ein Verein zudem für die Abführung der Lohn- und ggf. Kirchensteuer Sorge leis -ten (ebenso natürlich Sozialversicherungsbei-träge).
→ exKuRs
Personal und anstellungsverhältnisse Finanziell von großer Relevanz ist natürlich auch die Frage, ob eine Institution mit fest-angestellten oder freien Mitarbeiter/-innen agiert. Bei festangestellten Mitarbeiter/-innen trägt der Verein alle Arbeitgeberpflichten und dazu auch die Verantwortung für die ord-nungsgemäße Lohnbuchhaltung, inklusive der Sozialversicherung. Arbeitet ein Verein mit freien Mitarbeiter/-innen via Werk- oder Honorarverträgen zusammen, dann sollte er in den jeweiligen Verträgen dezidiert darauf verweisen, dass die Versteuerung dieser Leis-tungen der/die Auftragnehmer/-in (Dozent/-in, Künstler/-in, Kulturpädagoge/-in, Workshop- oder Kursleiter/-in etc.) vorzunehmen hat. Bei bestimmten Tätigkeiten fallen für diese Mitarbeiter/-innen Zahlungen zur Künstler-sozialkasse an.
Rahmenbedingungen für eine gute Finanzierung // 13
Viele Vereine erkennen das Engagement ihrer ehrenamtlichen und freiwilligen Helfer/-innen u. a. damit an, dass sie ihnen einen Aufwandser-satz, eine pauschale Aufwandsentschädigung (§ 3 Nr. 26a EStG) oder die sogenannte Übungs-leiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) zur Verfügung stellen. Für die ordnungsgemäße steuerliche Behandlung von pauschalen Aufwandsent-schädigungen und Übungsleiter pauschalen
ist der/die Ehrenamtliche verant wortlich, was in den entsprechenden Vereinbarungen auch niedergelegt sein sollte. Es empfiehlt sich, für diese Zahlungen unter den steuerlichen Frei-grenzen zu bleiben (2.400 Euro/Jahr für jede/-n Übungsleiter/-in, 720 Euro beim Ehrenamts-freibetrag) und sich bestätigen zu lassen, dass der/die freiwillige Mitarbeiter/-in nicht ander-weitig dergleichen Zahlungen erhält.
4. finanzmanagement: buchhal-tung/doKumentation/PRüfung
Ein Verein benötigt ein Girokonto, das als Ge-schäftskonto auf den Namen des Vereins und nicht als Privatkonto auf den Namen eines Vorstandsmitglieds einzurichten ist. Nur so lässt sich eine klare Trennung des Vereinsver-mögens sicherst ellen und ein Konto auch über mehrere Vorstandsgenerationen hinweg füh-ren. Auch sind viele Fördermittelgeber nicht bereit, Zuwendungen an den Verein auf Privat-konten einzuzalen.
Anders als bei Privatkunden sind Geschäfts-konten – auch bei hohen Umsätzen – zu-meist nicht gebührenfrei. Meist fällt neben der Grundgebühr auch eine Gebühr für jede Buchung an. Die örtlichen Volksbanken und Sparkassen fördern allerdings teilweise lokale Vereine mit gebührenfreien Girokonten.
Ein verlässliches Finanzmanagement ist – unabhängig von der Vereinsgröße – Voraus-setzung für alle Arten von Zuwendungen. Nur so lassen sich Finanzierungspläne einhalten, Verwendungsnachweise rechtzeitig erstellen, Wagnisse realistisch einschätzen und Finan-zierungslücken frühzeitig erkennen. Mit einem guten Finanzmanagement tut man sich daher nicht nur selbst einen Gefallen, sondern auch Förderer werden es schätzen, wenn Fristen eingehalten werden und Auskünfte schnell er-folgen können.
4.1 finanzbuchhaltung und aufzeichnungspflichten Gemäß § 146 Abs. 1 AO (siehe dejure.org/ gesetze/AO/146.html) sind die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen:>> vollständig,>> richtig,>> zeitgerecht und>> geordnetvorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassen-ausgaben sollen regelmäßig und zeitnah, im Idealfall täglich, festgehalten werden.
Für alle der folgenden Bereiche gilt ausnahms-los: Die Aufzeichnungen müssen zeitnah erfol-gen. Geordnet aufzubewahren sind gem. § 147 AO (→ dejure.org/gesetze/ao/147.html):>> Buchungsbelege,>> Bücher und Aufzeichnungen, Inventare,
Jahresabschlüsse, Lageberichte,>> empfangene Handels- und Geschäftsbriefe,>> Wiedergaben der abgesandten Handels-
und Geschäftsbriefe,>> sonstige Unterlagen, soweit sie für die Be-
steuerung von Bedeutung sind.
Im Einzelnen begründen sich diese Anforde-rungen: Aus dem Vereinsrecht: Die Einnahmen und Ausgaben sind gesondert aufzuzeichnen. In einem Bestandsverzeichnis müssen alle Wirt-schaftsgüter, die dem Verein gehören, aufge-führt sein.
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4.2 Kassenprüfung und RevisionKassenprüfungen bzw. Revisionen im Verein dienen dazu, die Geschäftsführung des Vor-stands durch Mitglieder des Vereins zu kon trol - lieren. Regelmäßig wählt die Mitglie der ver-samm lung zwei oder mehrere Kassenprüfer/ -innen, die dann in der Regel einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung die Kasse kontrol-lieren und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.
Den Kassenprüfern/-innen obliegt die Prüfung der Übereinstimmung zwischen Einnahme- und Ausgabebelegen und des Kassenbe-stands. Sie müssen sich ein Bild davon ma-chen, ob die Kassenführung ordnungsmäßig ist, d. h. relativ große Posten lückenlos und die weitere Kassenführung stichprobenartig zu kontrollieren. Differenzen zu Konten- oder Bargeldbeständen sind ebenfalls lücken los aufzuklären. Außerdem sind allgemein übliche Plausibili täts kon trollen durchzuführen (z. B. sind Eigenbelege gründlich zu untersuchen).
Die Wahl von Kassenprüfern/-innen wird dem Umstand gerecht, dass schon bei mittleren Ver-einen nicht die gesamte Mitgliederversamm-lung die Prüfung selbst vornehmen kann. Sie legen damit die Grundlage für einen Entlas-tungsbeschluss der Mitgliederversamm lung, unterstützen gleichzeitig jedoch auch den Vorstand, eventuelle Fehler (häufig aus Be-triebsblindheit) frühzeitig zu erkennen.
Aus dem Gemeinnützigkeitsrecht: Zum Nach-weis der tatsächlichen Geschäftsführung müs-sen ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben vorliegen. Dazu ist es notwendig, Einnahmen und Ausgaben den ein-zelnen Tätigkeitsbereichen »Ideeller Bereich«, »Vermögensverwaltung«, »Zweckbetrieb« und »Wirtschaftlicher Geschäftsbe trieb« zuzuord-nen. Liegen keine entsprechenden Aufzeich-nungen vor, kann dies zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen.
Aus dem Steuerrecht:>> Überschusseinkünfte: Die Einnahmen und
Ausgaben sind aufzuzeichnen.>> Die Bilanz (Betriebsvermögensvergleich)
ist für den wirtschaftlichen Geschäftsbe-trieb relevant. Soweit folgende Grenzen überschritten sind, besteht für diese Ein-künfte für den Verein Buchführungspflicht: Jahresgesamtumsatz 350.000 Euro, Jah-resgewinn 30.000 Euro.
>> Ein Wareneingangs- und -ausgangsbuch ist zu führen.
>> Der Verein hat für die Bereiche Vermö-gensverwaltung, Zweckbetrieb und steuer - pflichtiger wirtschaftlicher Geschäfts be - trieb gemäß § 22 UStG zur Feststellung der zu zahlenden Umsatzsteuer u. a. mindestens folgende Aufzeichnungen vorzunehmen:– die vereinbarten Entgelte für die ausge- führten Lieferungen und Leistungen, ge- trennt nach Steuersätzen (= Umsätze) und– die von anderen Unternehmern für Lie- ferungen und sonstige Leistungen an sein Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (= Vorsteuer).
Buchungsbelege sind ebenso wie Bilanzen, Gewinnermittlungen, Anlage- und Bestands-verzeichnisse sowie die Grundbücher 10 Jahre aufzubewahren.
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5. mittelVeRWendung und RücKlagen
mittelverwendungDer Verein hat die ihm zur Verfügung stehen-den Mittel und Sachwerte unmittelbar für sei-ne satzungsmäßigen Zwecke einzusetzen. Die Herkunft der Mittel spielt dabei keine Rolle: Der Verein muss Beiträge, Spenden, Zinsen, Miet- und Pachterträge, Gewinne aus Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen für seine Zweckaufgaben verwenden. Die Mittelverwen-dung in angemessenem zeitlichen Rahmen ist gegeben, wenn die Mittel innerhalb von zwei Jahren für die steuerbegünstigten satzungs-mäßigen Zwecke eingebracht werden.
Bestimmte Zuwendungen zum Vermögen des Vereins unterliegen nicht dem Gebot der zeit-lich vorgeschriebenen Mittelverwendung:1. Zuwendungen aus einer Erbschaft, wenn
der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand des Vereins vorgese-hen hat,
2. Zuwendungen, die ausdrücklich für das Vermögen des Vereins bestimmt sind,
3. Zuwendungen aufgrund eines Spenden-aufrufs des Vereins ausdrücklich zur Ver-mögensaufstockung,
4. Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören, wie etwa die Schenkung eines Mietwohngrundstücks.
RücklagenVereine sind dem Grundsatz der zeitnahen Mit-telverwendung verpflichtet. Sie können hier-von abweichen und zu festgelegten Zwecken und aus bestimmten Einkünften folgende Rücklagen bilden:1. Zweckerfüllungs- oder Projektrücklage:
Voraussetzung für die Bildung einer sol-chen Rücklage ist, dass ohne sie die steu-erbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig nicht erfüllt werden könnten. Die Mittel müssen für bestimmte steuer-begünstigte satzungsmäßige Vorhaben angesammelt werden, beispielsweise für den Bau oder die Erweiterung einer Spiel-stätte oder die Durchführung einer großen Musik- und Sportveranstaltung. Dabei müssen für die Verwirklichung des Pro-jekts bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen.
2. Betriebsmittelrücklage, um regelmäßig an - fallende Zahlungen zu Beginn des nächsten Haushaltsjahrs bestreiten zu können.
3. Freie Rücklage im steuerpflichtigen wirt-schaftlichen Geschäftsbetrieb (nach § 58 Nr. 7a AO): Geldzuflüsse für diese Rücklage dürfen bis zu einem Drittel des Überschus-ses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus bis zu 10% der sonstigen zeitlich begrenzt zu verwendenden Mittel betragen.
6. liteRatuR
Gerlach-March, Rita (2010): Kulturfinanzierung. Wiesbaden.
Dirnberger-Oligmüller, Edith (2004): Vereinssteuerrecht. Aschaffenburg [www.lsbh-vereinsberater.de/leseobjekte.pdf?id=501o, 12. 4. 2013].
dieses heft »Rahmenbedingungen für eine gute finanzierung« ist eine beilage der broschüre »ohne moos nix los?! finanzierungshinweise und -ideen für ›Kultur macht schule‹«.
Darin sind weitere Rechtshinweise zu finden (siehe Kapitel 3.2.1.5, S. 53 // 3.2.3.5, S. 74 // 3.3.1.3, S. 79).
imPRessum
herausgeber:
Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung e.V. (BKJ)Fachstelle »Kultur macht Schule«Küppelstein 34, 42857 RemscheidFon 02191 .79 43 90, Fax 02191 .79 43 [email protected] // www.bkj.de
autor/-in: Kerstin Hübner (BKJ), Kilian Schmuck (BKJ)
Redaktion und lektorat: Kerstin Hübner (BKJ), Helga Bergers (Redaktionsdepot, Köln)
gestaltung/satz: Maya Hässig, Sandra Brand (siebenzwoplus, Köln)
druck: Druckhaus Süd, Köln
ISBN: 978-3-924407-99-5
Remscheid 2012