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Vorsorge 2019 Mit Musterbeispielen und Checklisten Ausgabe Nr. 2 So sorgen Sie für den Notfall vor!

So sorgen Sie für den - Finanztip€¦ · 3 Inhalt 4 5 11 15 19 20 25 28 36 36 39 40 42 53 1. Vorsorge für Krankheit und Pflege 1.1. Die Vorsorgevollmacht 1.2. Die Betreuungsverfügung

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Vorsorge 2019

Mit Musterbeispielenund Checklisten

Ausgabe Nr. 2

So sorgen Sie für denNotfall vor!

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Liebe Leserin, lieber Leser,

sicherlich haben Sie sich auch schon einmal die Frage

gestellt: Was ist, wenn ich mich nicht mehr gut selbst

um alles kümmern kann? Oft sind es wichtige Ereig-

nisse im Leben, die diese Frage aufwerfen: die Geburt

eines Kindes, eine längere Krankheit oder der Tod

eines lieben Menschen. Dann ist es beruhigend zu

wissen, dass im Fall der Fälle alles geregelt ist.

In diesem Leitfaden erfahren Sie, wie Sie für Pflege

und Krankheit vorsorgen und Ihre Hinterbliebenen

im Todesfall finanziell absichern.

Mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungs-

verfügung bestimmen Sie, wer für Sie handelt, wenn

Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Sprechen

Sie dafür mit einer Vertrauensperson, ob er oder sie

diese Aufgabe übernehmen würde. Mit der Patien-

tenverfügung legen Sie fest, wie gehandelt werden

soll: Die Ärzte müssen Ihren darin festgehaltenen

Willen berücksichtigen.

Wenn Sie Kinder haben, ist es besonders wichtig,

auch für den Todesfall vorzusorgen. Bestimmen Sie

mit einer Sorgerechtsverfügung, wer sich nach

Ihrem Tod um die Kinder kümmert. Mit einem guten

Testament vermeiden Sie Streit ums Erbe.

Nach der Lektüre dieses Ratgebers sind Sie in der

Lage, alles Notwendige für den Notfall zu regeln.

Für Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung

verwenden Sie am besten die Mustervorlagen, die

wir empfehlen. Für andere wichtige Dokumente

haben wir Textbausteine und Formulierungs-

beispiele bereitgestellt.

Reden Sie also mit den Menschen, denen Sie

vertrauen. Das Erstellen der Dokumente dauert

danach höchstens ein paar Stunden. So können

Sie beruhigt sein, dass Sie die richtige Vorsorge

getroffen haben.

Viel Erfolg

Hermann-Josef Tenhagen

So sorgen Sie für denNotfall vor!

HERMANN-JOSEF TENHAGENCHEFREDAKTEUR FINANZTIP

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Inhalt

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1. Vorsorge für Krankheit und Pflege 1.1. Die Vorsorgevollmacht 1.2. Die Betreuungsverfügung 1.3. Die Patientenverfügung

2. Vorsorge für den Todesfall 2.1. Die Sorgerechtsverfügung 2.2. Die Hinterbliebenen absichern 2.3. Den letzten Willen regeln

3. Vorsorge Schritt für Schritt 3.1. Das können Sie selbst tun 3.2. So finden Sie den passenden Rechtsdienstleister 3.3. Wenn Sie rechtliche Beratung brauchen

4. Linktipps, Muster, Beispiele und Checklisten

Impressum

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1. Vorsorge für Krankheit und Pflege

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1. Vorsorge für Krankheit und Pflege

Keiner denkt gern daran, dass er richtig krank werden könnte oder einen schweren Unfall erleidet. Wichtig ist es dennoch, sich rechtzeitig darüber Gedanken zu machen. Denn: Wer

kümmert sich um alles, falls Sie selbst nicht mehr in der Lage dazu sind? Ihr Ehepartner oder Ihre erwachsenen Kinder sind nicht automatisch dazu berechtigt.

Mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreu-ungsverfügung können Sie in gesunden Tagen selbst bestimmen, wer im Krankheitsfall für Sie entscheiden soll. Falls keine Vorsorgevollmacht vorliegt, muss das Betreuungsgericht für einen hilflos gewordenen Menschen einen Betreuer einsetzen. Dafür sucht der Richter zwar in der Regel einen Familienangehörigen aus, aber ein gerichtliches Verfahren mit Anhörung und ärzt-lichem oder psychiatrischem Gutachten ist es allemal. Und Kosten entstehen natürlich auch.

• Mit der Vorsorgevollmacht bestellen Sie einen oder mehrere Bevollmäch-tigte, die Sie in allen wichtigen Angele-genheiten vertreten, falls Sie selbst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr dazu in der Lage sind. Der Bevollmäch-tigte entscheidet dann an Ihrer Stelle, meist auch in finanziellen Angelegen-

heiten, ohne dass ein Gericht prüft, ob Sie wirklich krank sind und ob die Ent-scheidung sinnvoll war. Eine Vollmacht setzt deswegen immer ein besonderes Vertrauensverhältnis voraus.

• Mit einer Betreuungsverfügung treffen Sie dagegen ausschließlich Vorkehrun-gen für den Betreuungsfall und benen-nen vorsorglich einen Betreuer, den Ihnen ein Gericht gegebenenfalls zur Seite stellen soll. Anders als ein Bevoll-mächtigter unterliegt ein Betreuer der richterlichen Kontrolle.

• Mit einer Patientenverfügung legen Sie schriftlich fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie bei einer unheilbaren Krankheit oder in vergleichbaren Situ-ationen wünschen, falls Sie sich selbst nicht mehr äußern können. Adressat

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1. Vorsorge für Krankheit und Pflege

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der Verfügung ist der behandelnde Arzt und eine Vertrauensperson, die Ihre Wünsche durchsetzt. Der Arzt prüft, welche Behandlung mit Blick auf den Zustand und die Prognose des Patien-ten sinnvoll wäre. Dann stimmt er die Maßnahmen unter Berücksichtigung der Patientenverfügung mit einem Betreuer oder dem Bevollmächtigten ab.

Mit den richtigen Dokumenten können Sie also für den Krankheits- und Pflegefall vorsorgen. Auf diese Weise stellen Sie sicher, dass jemand in Ihrem Sinne Ihre Angelegenheit regeln kann und auch Ärzte und Gerichte so handeln, wie Sie es wünschen.

1.1. Die Vorsorgevollmacht

Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie je-manden bestimmen, dem Sie vertrauen und der als Ihr Vertreter wichtige und alltägliche Entscheidungen treffen darf, falls Sie das selbst nicht mehr erledigen können. Damit ersparen Sie sich das staatliche Betreuungsverfahren mit Anhörung und ärztlichem oder psychiatrischem Gutachten und die damit einhergehenden Kos-ten: Wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt, darf das zuständige Gericht keinen Betreuer bestellen.

§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB

Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung er-forderlich ist. Die Betreuung ist nicht erfor-

derlich, soweit die Angelegenheiten des Voll-jährigen durch einen Bevollmächtigten (…)

ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

Weit verbreitet ist die Vorsorgevollmacht den-noch nicht: Im Zentralen Vorsorgeregister waren laut Jahresbericht 2018 nur etwa 4,2 Millionen Vollmachten registriert – das heißt, gerade einmal 6,3 Prozent der Erwachsenen in Deutschland haben dort eine Vorsorgevoll-macht hinterlegt.

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1. Vorsorge für Krankheit und Pflege

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Wie wähle ich den richtigen Bevollmächtigten aus?

In einer Vorsorgevollmacht gibt jemand in ge-sunden Tagen einem anderen Menschen die Vollmacht, in seinem Namen zu handeln – für den Fall, dass er später aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls geschäftsunfähig wird.

Eine Vollmacht sollten Sie nicht leichtfertig ertei-len. Denn der Bevollmächtigte unterliegt anders als der Betreuer keiner gerichtlichen Kontrolle. Die Vollmacht ist praktisch sofort wirksam. Nie-mand prüft, ob der Betroffene tatsächlich nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht besonderes Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus. Falls Ihnen niemand einfällt, dem Sie uneingeschränkt vertrauen, sollten Sie sich eher für eine Betreuungsverfügung entscheiden.

Häufig benennen sich Eheleute oder Part-ner gegenseitig als Bevollmächtigte. Üblich ist es auch, die erwachsenen Kinder zusätzlich zu bevollmächtigen. Das ist sinnvoll, denn es kann durchaus sein, dass im Ernstfall auch der Partner gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, für den anderen alle geschäftlichen Dinge zu regeln. Dann sind auch die Kinder rechtlich in der Lage, für Sie zu handeln. Für einen Be-vollmächtigten ist es in der Regel auch eine Er-leichterung, wenn er nicht alles allein schultern muss. Dann ist auch eine längere Reise für ei-nen Bevollmächtigten kein Problem.

Es ist niemand verpflichtet, eine Vollmachtstä-tigkeit gegen seinen Willen zu übernehmen. Es empfiehlt sich daher, den Bevollmächtigten ebenfalls unterschreiben zu lassen, um sicher-zugehen, dass er tatsächlich dazu bereit ist.

Was ist bei mehreren Bevollmächtigten zu beachten?

Wenn Sie mehreren Menschen eine Vorsorge-vollmacht erteilen, ist es wichtig, dass Sie genau festlegen, ob jeder Bevollmächtigte allein han-deln kann oder ob nur alle gemeinsam ent-scheiden dürfen. Müssen alle gemeinsam ent-scheiden (die sogenannte Gesamtvertretung), sichert das zwar das Vier-Augen-Prinzip, richtig praktikabel ist es im Alltag aber nicht. Deshalb raten viele Notare grundsätzlich davon ab. Der Bevollmächtigte muss und soll handlungsfähig sein, deshalb sollte jeder allein handeln können. Ist Ihnen ein Punkt aber besonders wichtig, zum Beispiel die Unterbringung in einem Pflegeheim, können Sie durchaus bestimmen, dass zwei Be-vollmächtigte diese Frage gemeinsam entschei-den sollen.

Sie können eventuell mehrere Bevollmächtig-te für unterschiedliche Bereiche benennen. Schließlich ist nicht jeder gleich talentiert, wenn es um finanzielle Dinge geht. Anderen fehlt die Empathie oder das Durchsetzungsvermögen in Fragen der medizinischen Behandlung oder Pflege. Seien Sie sich aber klar darüber, dass es zu Schwierigkeiten bei der Abgrenzung kom-men kann zwischen den einzelnen Bereichen

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1. Vorsorge für Krankheit und Pflege

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und den Bevollmächtigten – die Unterbringung im Pflegeheim ist zum Beispiel nicht nur eine Frage des Aufenthaltsorts, sondern auch eine finanzielle.

General- oder Teilvollmacht – was ist sinnvoll?

Sie können Ihrem Bevollmächtigten eine Gene-ralvollmacht erteilen oder aber einzelne Lebens-bereiche benennen, in denen er für Sie entschei-den soll. Die Auflistung der Situationen macht Ihnen klar, wie umfassend eine Vorsorgevoll-macht sein kann. Aber dennoch ist der Umfang nicht so wichtig wie die Frage, wer für Sie han-deln soll. Denn mit der Vollmacht schließen Sie aus, dass ein Fremder in diesen Punkten für Sie entscheidet. Die Vorsorgevollmacht soll von ih-rem Grundsatz aus möglichst weit gefasst sein. Missbrauch lässt sich verhindern, indem Sie be-stimmte Dinge wie Schenkungen von vornherein ausschließen.

Gesundheit und Pflege - Sie können bestim-men, dass der Bevollmächtigte in alle medizini-schen Maßnahmen einwilligen kann und Ihre Wünsche aus der Patientenverfügung umsetzt, aber auch Einsicht in alle Krankenunterlagen nehmen darf. Mit der Vorsorgevollmacht lässt sich regeln, wer über freiheitsentziehende Maß-nahmen wie Gitter am Pflegebett oder Fixierung und gefährliche Heilbehandlungen entscheiden darf (§§ 1904, 1906 Abs. 4 BGB). Wichtig ist, dass gerade diese Befugnisse ausdrücklich in der Vollmacht enthalten sind, sofern Sie das wollen.

Eine medizinische Generalvollmacht reicht dafür nicht aus.

In wenigen, aber besonders wichtigen Fällen unterliegt auch der Bevollmächtigte der rich-terlichen Kontrolle: Eine Genehmigung des Gerichts ist nötig bei gewissen risikoreichen ärztlichen Eingriffen, beim Abbruch lebenser-haltender Maßnahmen sowie regelmäßig bei freiheitsentziehenden Maßnahmen (Unterbrin-gung in der geschlossenen Abteilung einer Kli-nik oder eines Pflegeheims).

Die Vorsorgevollmacht regelt die medizini-schen Fragen allerdings nur unvollständig. Es empfiehlt sich deshalb, die eigenen Wünsche zusätzlich in einer Patientenverfügung festzu-halten. Mehr dazu erfahren Sie in Kapital 1.3. dieses E-Books.

Aufenthalt und Wohnung - In der Vorsor-gevollmacht können Sie bestimmen, dass der Bevollmächtigte alles im Zusammenhang mit Ihrem Mietvertrag regeln darf, also auch die Wohnung kündigen. Wenn Sie möchten, dass er auch einen Vertrag mit einem Pflegeheim für Sie abschließen kann, sollten Sie das angeben.

Behörden - Wichtig ist außerdem, dass der Be-vollmächtigte Sie gegenüber der Rentenversi-cherung, aber auch dem Finanzamt sowie allen anderen Behörden und Versicherungen vertre-ten kann. Ihre Vollmacht sollte sich daher auch auf diesen Bereich erstrecken.

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1. Vorsorge für Krankheit und Pflege

Tipps für die Vorsorge 2019< zurück zum Inhaltsverzeichnis

Vermögenssorge - Sie sollten festlegen, ob Sie dem Bevollmächtigten die komplette Betreuung Ihres Vermögens überlassen oder ihn nur er-mächtigen, Rechnungen zu begleichen. Falls Sie nicht wollen, dass Ihr Vertreter in Ihrem Namen Vermögen verschenkt, halten Sie das am besten genau fest. Für Bankgeschäfte sollten Sie auf eine Kontovollmacht Ihrer Bank oder Sparkas-se zurückgreifen. Soll der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte wie Kauf, Verkauf oder Belastung mit einer Grundschuld tätigen kön-nen, müssen Sie zu einem Notar, der die Voll-macht beurkundet (§ 311b BGB). Gleiches gilt für gesellschaftliche Beteiligungen an Unterneh-men (§ 15 Abs. 4 GmbHG).

Post und Telefon - Soll Ihr Bevollmächtigter Ihre Post entgegennehmen und lesen, halten Sie auch das am besten schriftlich fest. Ist etwa ein Telefonanschluss nicht mehr notwendig, kön-nen Sie bestimmen, dass Ihre Vertrauensperson diesen kündigen kann.

Vertretung vor Gericht - Sie können ebenfalls bestimmen, ob Ihr Vertreter Sie auch vor Gericht vertreten soll – etwa falls Sie verklagt werden oder in andere juristische Auseinandersetzun-gen verwickelt sind.

Untervollmacht - Sofern Sie nicht möchten, dass Ihr Bevollmächtigter einem Dritten gestat-tet, in Ihrem Namen zu handeln, sollten Sie aus-schließen, dass er Untervollmachten erteilen kann. Das ist durchaus üblich, da Sie ja zu Ihrem Bevollmächtigten ein besonderes Vertrauen ha-

ben, zu einem Unterbevollmächtigten aber mög-licherweise nicht.

Geltung über den Tod hinaus - Es kann durch-aus sinnvoll sein, dass die Vollmacht auch über den Tod hinaus gilt. Dann können die Bevoll-mächtigten nach dem Todesfall auch ohne Erb-schein zum Beispiel die Beerdigung organisieren und bezahlen.

In-sich-Geschäft – Der Begriff des In-sich-Ge-schäfts klingt komplizierter als es ist (§ 181 BGB). Es geht um die Frage, ob der Bevollmächtigte in Ihrem Namen mit sich selbst ein Geschäft abschließen darf. Ein Beispiel: Sind Sie als Voll-machtgeber bereits betreuungsbedürftig, be-kommen Sie Pflegegeld auf Ihr Konto, um die Pflegekraft zu bezahlen. Pflegt Sie zum Beispiel Ihr bevollmächtigter Ehepartner, kann er sich das Pflegegeld auf sein Konto überweisen. Dies wäre ein In-sich-Geschäft. In Vorsorgevollmach-ten für den Ehepartner sind solche Geschäfte regelmäßig gestattet, damit auch solche famili-eninternen Rechtsgeschäfte möglich sind.

Welche Form muss eine Vorsorgevollmacht haben?

Auch wenn Sie eine Vollmacht eigentlich auch mündlich aussprechen können, sollten Sie es aus Beweisgründen unbedingt schriftlich ma-chen. Sie können Ihre Vorsorgevollmacht selbst verfassen. Dafür können Sie die Mustervorlage des Bundesministeriums für Justiz und Ver-braucherschutz verwenden. Dort sind die ein-

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1. Vorsorge für Krankheit und Pflege

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zelnen Lebensbereiche detailliert aufgelistet, Sie können ankreuzen, für welchen Bereich die Vollmacht gelten soll. Wichtig ist dabei, dass Sie das Dokument eigenhändig unterschreiben. Auch wenn die Unterschrift des Bevollmächtig-ten nicht verpflichtend ist, sollte er das Doku-ment ebenfalls gegenzeichnen.

Falls Ihnen etwas nicht klar ist bei Ihrer Vollmacht, können Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Stadt, Gemeinde oder dem Landkreis wenden – die ist meist dem Sozialamt angegliedert und beglaubigt Ihre Vollmacht auch (§ 129 BGB). Bei komplizierten Fragen und Regelungen oder wenn Sie eine Rechtsberatung wünschen, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt oder Notar wenden.Eine notarielle Beurkundung ist rechtlich noch mehr als die Beglaubigung (§ 128 BGB). Sie ist nicht verpflichtend, kann aber durchaus sinnvoll sein. Denn dabei muss der Notar auch von Amts wegen die Geschäftsfähigkeit des Vollmacht-gebers prüfen. Dies ist besonders wichtig, weil die Vollmacht gerade zur Geltung kommen soll, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, zu handeln.

Für bestimmte Rechtsgeschäfte, zum Beispiel die Aufnahme eines Darlehens, um Pflegekos-ten vorzufinanzieren, ist die notarielle Beurkun-dung unumgänglich (§ 492 Abs. 4 BGB). Auch für Angelegenheiten rund um Ihre Immobilien muss die Vollmacht notariell beglaubigt sein. Hat der Notar die Vollmacht für Sie erstellt, behält er die Original-Urkunde. Der Bevollmächtigte be-kommt eine beglaubigte Abschrift.

Die Kosten einer Beurkundung sind abhängig vom Umfang des Vermögens. Bei einem Vermö-gen von 100.000 Euro kostet die Beurkundung rund 200 Euro inklusive Mehrwertsteuer und Kosten für Auslagen und Porto (KV-Nr. 21200 GNotKG).

Tipp: Service der Rechtsschutzver-sicherung nutzen

Sind Sie rechtsschutzversichert, soll-ten Sie sich bei Ihrer Versicherung er-kundigen: Einige bieten im Rahmen des Privatrechtsschutzes Serviceleis-tungen bei der Notfallvorsorge an. Von der Erstellung bis zur Registrie-rung der Dokumente kann man sich an den Versicherer wenden.

Wann wird die Vorsorgevollmacht wirksam?

Die Vollmacht wird in dem Moment wirksam, in dem Sie dem Bevollmächtigten das Dokument übergeben haben – also nicht erst, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kön-nen. Vereinbaren Sie mit dem Bevollmächtigten, dass er von der Vollmacht nur im Ernstfall Ge-brauch macht.

Soll ich die Vollmacht registrieren lassen?

Im Zentralen Vorsorgeregister können Sie Ihre

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1. Vorsorge für Krankheit und Pflege

Tipps für die Vorsorge 2019< zurück zum Inhaltsverzeichnis

Vorsorgevollmacht registrieren lassen. Das stellt sicher, dass das Betreuungsgericht im Notfall keinen Betreuer bestellt, da Sie selbst bereits eine Vertrauensperson benannt haben. Denn bevor das Gericht jemanden bestellt, fragt es beim Register ab, ob und welche Vorsorgeur-kunden eingetragen sind. Im Jahr 2018 haben die Gerichte in rund 260.000 Fällen um Aus-kunft gefragt.

Beurkundet der Notar die Vollmacht, lässt er sie meist auch registrieren – das waren im Jahr 2018 fast 85 Prozent aller Anträge. Wer die Vorsorge-vollmacht ohne Notar aufgesetzt hat, sollte sie ebenfalls registrieren lassen, damit sie im Zwei-fel auch gefunden wird. Das machen allerdings nur wenige – im Jahr 2018 waren es nur 7,6 Pro-zent aller Anträge.

Die Registrierung geht online über die Website des Vorsorgeregisters der Bundesnotarkam-mer (www.zvr-online.de). Sie können aber auch schriftlich einen Antrag stellen. Vom Bundesjus-tizministerium gibt es dazu ein Datenblatt, das Sie ausfüllen und per Post an das Register schi-cken können. Eine Internet-Meldung einer Voll-macht kostet 13 Euro. Schicken Sie den Antrag mit der Post, fallen 16 Euro an. Das gilt, wenn Sie die Gebühr abbuchen lassen. Wollen Sie über-weisen, kostet die Registrierung 3 Euro mehr (Stand: November 2019).

Die Registrierung erspart es Ihnen nicht, zuvor jemandem eine Vollmacht zu erteilen. Die Voll-macht wird auch nicht rechtlich geprüft. Bei der

Registrierung geben Sie nur an, ob Sie jemanden bevollmächtigt haben, bestimmte Angelegenhei-ten, etwa Vermögensfragen, zu erledigen. Wie die Vollmacht konkret ausgestaltet ist, müssen Sie nicht angeben.

Es wird unter anderem bei der Online-Regis-trierung abgefragt, ob die Genehmigung von besonderen ärztlichen Maßnahmen erfasst ist, für die ansonsten das Gericht einen Betreuer bestellen müsste. Darunter fallen Operationen, bei denen die Gefahr besteht, dass der Patient stirbt oder einen schweren und länger dauern-den gesundheitlichen Schaden erleidet.

§ 1904 Abs. 1 Satz 1 BGB

Die Einwilligung des Betreuers in eine Un-tersuchung des Gesundheitszustands, eine

Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsge-richts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dau-ernden gesundheitlichen Schaden erleidet.

Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Auf-

schub Gefahr verbunden ist.

Wichtig ist auch die Frage, ob Sie dem Bevoll-mächtigten die Erlaubnis erteilt haben, Sie in

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1. Vorsorge für Krankheit und Pflege

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eine geschlossene Klinik einweisen zu lassen oder ärztliche Zwangsmaßnahmen wie Bett-gitter zuzulassen. In dem Formular zur Regist-rierung wird nur auf die Paragrafen verwiesen, ohne dass sie näher erläutert sind.

§ 1906 Abs. 1 und 2 BGB

(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung ver-bunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum

Wohl des Betreuten erforderlich ist (…)(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmi-gung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur

zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr ver-bunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich

nachzuholen.

Haben Sie diese besonderen Situationen in der Vorsorgevollmacht geregelt, setzt das Gericht zwar keinen Betreuer ein, es muss aber diese Entscheidungen genehmigen.

Und noch ein praktischer Tipp:

Wenn Sie mit den Bevollmächtigten alle Angelegenheiten besprechen, sollten Sie ihnen auch sagen, wo Sie alle wichtigen Unterlagen wie Verträ-ge, Versicherungsscheine, Bank- und Steuerunterlagen aufbewahren. Le-gen Sie auch eine Liste an, mit Ihren verschiedenen Benutzernamen und Passwörtern von E-Mail- und anderen Konten im Internet. Das bedeutet im Ernstfall eine große Erleichterung für die Personen, die sich um Ihre Ange-legenheiten kümmern sollen, falls Sie es selbst nicht mehr können.

1.2. Die Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung stellt eine Alternative zur Vorsorgevollmacht dar. Eine solche ist sinn-voll, wenn Sie keine nahen Angehörigen haben oder Ihnen niemand einfällt, dem Sie so sehr vertrauen, dass Sie ihm eine weitreichende Voll-macht geben würden. Statt einen Bevollmäch-tigten zu benennen, der rechtlich Ihr Vertreter ist, bestimmen Sie eine Person, die das Amtsge-richt im Notfall zu Ihrem Betreuer bestellt.

Ein solcher Notfall liegt vor, falls ein Erwachse-ner wegen einer psychischen Krankheit oder wegen einer körperlichen, geistigen oder see-

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1. Vorsorge für Krankheit und Pflege

Tipps für die Vorsorge 2019< zurück zum Inhaltsverzeichnis

lischen Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch teilweise selbst re-geln kann. Nur dann kann das zuständige Amts-gericht einen Betreuer bestellen (§ 1896 BGB).

Eine Betreuung ist also an höhere Hürden ge-knüpft. Dieses staatliche Verfahren ersparen Sie sich, indem Sie jemandem eine Vorsorge-vollmacht erteilen. Das Gericht sieht dann näm-lich davon ab, einen Betreuer einzusetzen.

§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB

(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erfor-

derlich ist. Die Betreuung ist nicht erforder-lich, soweit die Angelegenheiten des Volljähri-gen durch einen Bevollmächtigten (…) ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden

können.

Ohne eine Betreuungsverfügung kann das Ge-richt auch jemanden als Betreuer einsetzen, der Ihnen möglicherweise gar nicht nahesteht – etwa ein Mitglied eines Betreuungsvereins oder einen selbstständigen Berufsbetreuer. Das Ge-richt muss bei der Auswahl eines Betreuers die Vorschläge in der Betreuungsverfügung be-rücksichtigen. Das kann es aber nur, wenn es davon weiß.

§ 1897 Abs. 4 BGB

(4) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es

dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen

werden.

Wann bestimmt das Gericht einen Betreuer?

Falls Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können und Sie niemandem eine Vorsorgevollmacht gegeben haben, bestimmt das Gericht einen Betreuer. Entweder wenden Sie sich selbst, Ihre Angehörigen oder vielleicht das Krankenhaus oder Pflegeheim an das Ge-richt. Das Betreuungsgericht beauftragt dann Sachverständige, die ein Gutachten zu Ihrer Gesundheit und zu Ihrer Lebenssituation er-stellen. Der Richter bestellt erst dann einen Be-treuer, sofern er das für notwendig hält.

Es fallen mindestens 200 Euro an Gerichtskos-ten im Jahr an, auch wenn Sie die Betreuung für Ihren Ehegatten übernehmen. Die Kosten sind abhängig vom Vermögen, das Sie detailliert angeben müssen, sind aber im Fall der reinen Personensorge bei einer Jahresgebühr von 300 Euro gedeckelt. Die können Sie sich sparen,

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1. Vorsorge für Krankheit und Pflege

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wenn Sie beizeiten an eine Vorsorgevollmacht gedacht haben.

Es kann aber auch sein, dass das Gericht trotz Vorsorgevollmacht einen Betreuer bestellt. Das gilt zum Beispiel, wenn Eheleute sich gegensei-tig als Bevollmächtigte angegeben haben und der Verdacht besteht, dass auch der Bevoll-mächtigte etwa an Demenz erkrankt ist und deshalb für diese Aufgabe ungeeignet ist. Aus diesem Grund kann es sinnvoll sein, mehreren Personen eine Vollmacht zu geben.

Auch wenn ein Vorsorgebevollmächtigter dau-ernd Streit mit Angehörigen hat, kann es not-wendig sein, dass das Gericht einen Betreuer bestellt, obwohl eigentlich eine Vorsorgevoll-macht vorliegt (BGH, Beschluss vom 7. August 2013, Az. XII ZB 671/12). Das ist etwa bei Zwei-feln an der Redlichkeit des Bevollmächtigten der Fall, zum Beispiel weil Geld des Vollmachtge-bers nicht mehr auffindbar ist (BGH, Beschluss

vom 26. Februar 2014, Az. XII ZB 301/13).

In diesen und ähnlichen Situationen lässt sich mithilfe einer Betreuungsverfügung verhin-dern, dass ein völlig fremder Mensch die Be-treuung übernimmt.

Welche Aufgaben übernimmt der Betreuer?

Wer einen Betreuer an die Seite gestellt be-kommt, ist nicht etwa entmündigt. Der Betrof-fene bekommt nur in bestimmten Bereichen die Unterstützung durch einen gesetzlichen Vertreter. Dabei ordnet das Gericht an, in wel-chen Aufgabenbereichen der Betreuer tätig werden soll. Die möglichen Bereiche sind ähn-lich wie bei der Vorsorgevollmacht:

• Vermögensangelegenheiten,• Gesundheitsfürsorge,• Bestimmung des Aufenthalts,• Wohnungsangelegenheiten,• Vertretung gegenüber Behörden,

Versicherungen und Sozialleistungsträgern.

Ein Betreuer muss die ihm übertragenen Aufga-ben so erledigen, wie es dem Wohl des Betreu-ten entspricht. Dazu gehört auch, dass nicht über dessen Kopf hinweg entschieden wird.

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1. Vorsorge für Krankheit und Pflege

Tipps für die Vorsorge 2019< zurück zum Inhaltsverzeichnis

§ 1901 Abs. 2 BGB

(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl

entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fä-

higkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.

In der Betreuungsverfügung können Sie zum Beispiel festlegen, welche Ihrer Wünsche und Gewohnheiten der Betreuer respektieren soll. Dabei kann es sich um die Frage handeln, ob Sie zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden wollen. Auch ein bestimmtes Senioren- oder Pflegeheim, in dem Sie leben möchten, können Sie angeben.

Sind dem Betreuer Angelegenheiten aus dem Bereich der Vermögenssorge übertragen, so muss er das Vermögen nicht im eigenen, son-dern allein im Interesse des Betreuten verwal-ten. Er hat darauf zu achten, dass sein eigenes und das Geld des Betreuten auf getrennten Konten verwaltet werden. Außerdem darf der Betreuer im Namen des Betreuten nur Gele-genheitsgeschenke machen und das auch nur dann, wenn dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und nach dessen Lebensverhältnis-sen üblich ist.

Der Betreuer braucht darüber hinaus auch eine Genehmigung des Betreuungsgerichts, um ei-nen Wohnungsmietvertrag zu kündigen, den der Betreute geschlossen hat.

Was sind die Unterschiede zur Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungs-verfügung überschneiden sich teilweise. So-wohl der Betreuer als auch der Bevollmächtigte sind rechtliche Vertreter des Betroffenen. Beide helfen, falls der Betroffene seine Angelegenhei-ten nicht mehr selbst regeln kann. Ein Vorsor-gebevollmächtigter kann alle Aufgaben über-nehmen, für die auch eine Betreuung möglich ist. Es gibt aber auch wichtige Unterschiede:

Gericht benennt Betreuer als gesetzlichen Vertreter - Wer eine Vorsorgevollmacht ver-fasst hat, bestimmt seinen Vertreter selbst. Den Betreuer als gesetzlichen Vertreter bestimmt ein Gericht.

Gericht kontrolliert Betreuer - Bei der Vor-sorgevollmacht ist der Betroffene auf sein Vertrauen zum Bevollmächtigten angewiesen, denn er ist im Zweifel nicht mehr in der Lage, zu prüfen, ob jener die Vorgaben einhält. Anders als bei der Vorsorgevollmacht wird der Betreu-er vom Betreuungsgericht kontrolliert. Soll der Betreuer auch die Vermögensangelegenheiten für den Betroffenen verwalten, muss er dem Gericht regelmäßig Bericht erstatten und even-tuell Vermögensverzeichnisse erstellen, sowie

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1. Vorsorge für Krankheit und Pflege

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die Einnahmen und Ausgaben des Betreuten durch Kontoauszüge und Belege nachweisen.

Gericht legt fest, ab wann der Betreuer handeln darf - Bei der Vorsorgevollmacht lässt sich nicht sicherstellen, dass der Bevollmächtig-te nur dann handelt, wenn es wirklich erforder-lich ist. Die Betreuungsverfügung dagegen be-rechtigt die benannte Person, die als Betreuer vorgeschlagen wurde, noch nicht zum Handeln. Erst wenn das Betreuungsgericht sie bestellt

hat, hat sie die dafür nötige Grundlage.

Geschäftsfähigkeit nur für Vollmacht nötig - Wer eine Person als Betreuer benennen will, braucht selbst nicht geschäftsfähig zu sein (§ 104 BGB). Die Wünsche muss das Gericht grundsätzlich auch dann beachten, wenn sie ein Geschäftsunfähiger geäußert hat (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2010, Az. XII ZB 165/10). Das ist bei einer Vorsorgevollmacht anders.

Überblick: Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung

Voraussetzungen Unbedingtes Vertrauen zum Bevoll-mächtigten ratsam.

Vertrauen zum Betreuer reicht.

Betroffener muss geschäftsfähig sein,

wenn er die Vorsorgevollmacht aufsetzt

Geschäftsfähigkeit ist keine Bedingung

für Nennung eines Betreuers

Vorteile Das gerichtliche Betreuungsverfahren ist

nicht nötig. Sie sparen Zeit und Kosten.

Das zuständige Gericht kontrolliert

den Betreuer.

Nachteile Die bevollmächtigte Person unterliegt

keiner Kontrolle.

Der Betreuer darf erst handeln, wenn

er vom Gericht bestellt ist.

Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: November 2019)

1.3. Die Patientenverfügung

Viele Menschen möchten selbst bestimmen, wel-che medizinischen Maßnahmen Ärzte im Notfall ergreifen. Auch dann, wenn sie diese Wünsche in der Situation selbst nicht mehr äußern können. Möglich macht das die Patientenverfügung: Da-

rin legen Sie schriftlich fest, welche medizinische Behandlung Sie im Fall der Fälle wünschen.

Sicher geht es auch darum, seinen Angehörigen die Last der Entscheidungen abzunehmen, falls man gesundheitlich selbst nicht mehr dazu in der Lage ist. Auch das zunehmende Alter, eine

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1. Vorsorge für Krankheit und Pflege

Tipps für die Vorsorge 2019< zurück zum Inhaltsverzeichnis

Krankheit, eine anstehende Operation oder ein Krankenhausaufenthalt können Auslöser sein, eine Patientenverfügung aufzusetzen.

Viele haben jedoch keine: Immerhin ein Drittel unserer Leser hat sich noch nicht darum ge-kümmert. Das ergab unsere Finanztip-Umfrage im Dezember 2017. Weitere 50 Prozent wissen nicht, ob ihre Vorsorgevollmacht rechtssicher ist.

Der Arzt ist auch dann an den schriftlich festge-haltenen Willen des Patienten gebunden, wenn dieser zum Beispiel im Koma liegt. Je nachdem, wie die Prognose ist, in welchem Zustand der Erkrankte ist und welche Wünsche er zuvor ge-äußert hat, muss der Arzt die Behandlung aus-wählen. Diese muss er mit einem Betreuer oder dem Bevollmächtigten abstimmen, der darüber wacht, dass der Patientenwille umgesetzt wird.

§ 1901b Abs. 1 BGB

(1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztli-che Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzu-stand und die Prognose des Patienten indiziert

ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maß-nahme unter Berücksichtigung des Patienten-willens als Grundlage für die (…) zu treffende

Entscheidung.

Die schriftliche Verfügung ist für Ärzte und Pfle-ger nur dann verbindlich, wenn der Patient sei-nen Willen nicht mehr bilden oder äußern kann. Das kann im Endstadium einer unheilbaren Krankheit sein, bei Gehirnschädigungen etwa durch Unfall oder Schlaganfall, aber auch bei fortschreitender Demenzerkrankung, wenn der Patient nur noch künstlich ernährt werden kann. Meist werden in der Verfügung die einzelnen Si-tuationen als Beispiele aufgeführt.

Was sollte in einer Patientenverfügung stehen?

Der behandelnde Arzt soll den Willen des Pati-enten in der Verfügung konkret nachlesen kön-nen und danach handeln. Oft ist das nicht leicht, da die Verfügung zu ungenau verfasst wurde. Manchmal sind sich auch die Angehörigen nicht einig, was genau gemeint ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs (BGH) ist eine Patientenverfügung dann bestimmt genug, wenn der Verfasser einerseits konkret beschrieben hat, in welchen Behand-lungssituationen die Verfügung gelten soll. An-dererseits soll er die ärztlichen Maßnahmen ge-nau bezeichnet haben, die er möchte oder die er nicht will. Das können zum Beispiel Angaben zur Schmerz- und Symptombehandlung sein. Dabei dürfen die Anforderungen aber auch nicht über-spannt werden, denn nicht alle Krankheitsverläu-fe sind vorhersehbar.

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1. Vorsorge für Krankheit und Pflege

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Klar ist aber: Nur zu sagen, dass man keine le-benserhaltenden Maßnahmen wünscht, reicht nicht. Auch allgemeine Anweisungen sind nicht bestimmt genug, etwa die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen. Es gibt deshalb einige wichtige Punkte, die in jeder Pa-tientenverfügung enthalten sein sollten:

Lebenserhaltende Maßnahmen - Sie können bestimmen, dass alles medizinisch Mögliche und Sinnvolle getan werden soll, um Ihr Leben zu er-halten. Sie können aber auch auf lebenserhal-tende Maßnahmen verzichten.

Schmerz- und Symptombehandlung - Sie können festlegen, wie Ihre Schmerz- und Symp-tombehandlung aussehen soll – ob Sie Morphi-um oder andere Medikamente wünschen, auch wenn dadurch Ihr Bewusstsein gedämpft wer-den sollte oder die Mittel Ihr Leben verkürzen.

Künstliche Ernährung und Beatmung - In der Patientenverfügung können Sie festlegen, ob Sie künstlich ernährt oder beatmet werden wollen.

Wiederbelebung - Auch zu Wiederbelebungs-versuchen können Sie etwas festlegen, zum Bei-spiel, dass Sie solche wünschen oder ablehnen.

Gabe von Antibiotika oder Blutübertragun-gen - Sie können bestimmen, ob Sie Antibiotika oder Blutübertragungen bekommen wollen oder nur zur Beschwerdelinderung wünschen.

Ort der Behandlung - Üblich ist auch, dass Pati-

enten festlegen, ob sie zum Sterben ins Kranken-haus verlegt werden wollen oder, wenn möglich, zu Hause oder in einem Hospiz sterben möchten.

Benennung eines Bevollmächtigten - In der Patientenverfügung sollten Sie darauf hinweisen, ob Sie zusätzlich noch eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung getroffen ha-ben. Das ist sehr sinnvoll. Der Bevollmächtigte ist dann Ansprechpartner für die behandeln-den Ärzte und stellt sicher, dass Ihr Wille ent-sprechend der Verfügung beachtet wird.

Achtung: Vollmacht auch für Ehegatten

Viele gehen davon aus, dass Ehepart-ner oder Kinder automatisch bevoll-mächtigt sind. Das ist nicht so. Auch die nächsten Angehörigen benötigen die schriftliche Ermächtigung, um Ih-ren Willen im Fall von Krankheit oder schwerwiegenden medizinischen Ein-griffen durchsetzen zu können. Dazu benötigen sie eine separate Vorsor-gevollmacht, die auch auf den me-dizinischen Bereich beschränkt sein kann.

Ärztliche Schweigepflicht - Ärzte dürfen ge-genüber Dritten nichts über den Gesundheits-zustand ihrer Patienten preisgeben. Es emp-

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1. Vorsorge für Krankheit und Pflege

Tipps für die Vorsorge 2019< zurück zum Inhaltsverzeichnis

fiehlt sich daher, Ihren Arzt gegenüber dem Bevollmächtigten von seiner ärztlichen Schwei-gepflicht zu entbinden. Es empfiehlt sich, dies in Ihrer Patientenverfügung schriftlich zu re-geln. Sie können darin detailliert festlegen, gegenüber wem und in welchen Fragen der behandelnde Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden ist.

Soll ich ein Muster verwenden?

Es gibt viele Muster für Patientenverfügungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs stehen allerdings alle älteren Formulare unter Generalverdacht, im Zweifel doch nicht zu helfen, da sie zu allgemeine Formulierungen enthalten. Eine Patientenverfügung ist dann bestimmt genug, wenn der Verfasser einerseits konkret beschrieben hat, in welchen Behand-lungssituationen die Verfügung gelten soll. An-dererseits soll er die ärztlichen Maßnahmen genau bezeichnet haben, die er möchte oder die er nicht will (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016, Az. XII ZB 61/16). Einige Muster erfüllen diese stren-gen Anforderungen nicht.

Wir empfehlen das Muster des Bundesminis-teriums für Justiz und Verbraucherschutz. Es enthält Textbausteine, mit denen Sie Ihre ei-gene Verfügung als Word-Dokument erstellen können. Das Ministerium empfiehlt aber auch, sich zusätzlich von einer fachkundigen Person beraten zu lassen.

Ihre Patientenverfügung müssen Sie eigenhän-

dig unterschreiben. Damit sie im Notfall auch be-rücksichtigt werden kann, sollten Sie zumindest eine Kopie dem Bevollmächtigten aushändigen. Wichtig ist, dass Sie mit Ihrem Hausarzt die Ver-fügung besprechen, um mögliche Rückfragen zu klären. Eine Beratung durch den Arzt ist keine Pflicht, aber sehr zu empfehlen. Er kann Sie über die Folgen der Erklärung aufklären.

Das Muster vom Justizministerium sieht vor, dass Ihr Arzt das Dokument ebenfalls unterschreibt. Er bestätigt damit, dass Sie in vollem Umfang einwilligungsfähig waren, als Sie Ihre Wünsche schriftlich festgehalten haben. Das kann im Übri-gen auch ein Dritter oder ein Notar machen.

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2. Vorsorge für den Todesfall

Mit einer Sorgerechtsverfügung können Eltern für ihre minderjährigen Kinder einen Vormund benennen, falls sie sterben. Das ist wichtig, denn Großeltern oder nahe Verwandte übernehmen nicht automatisch die elterliche Sorge. Liegt da-gegen eine Verfügung vor, darf das Gericht nur zum Wohle des Kindes von den Vorgaben des Verstorbenen abweichen.

Eine Verfügung über das Sorgerecht greift aller-dings ausschließlich im Todesfall. Mit einer Sor-gerechtsvollmacht können Eltern dagegen auch für den Fall vorsorgen, dass sie schwer erkran-ken und deshalb nicht mehr in der Lage sind, das Sorgerecht selbst auszuüben. Wichtig ist dabei, dass der Vollmachtgeber diese jederzeit widerrufen kann.

Um Ihre Familie im Todesfall auch finanziell abzusichern, ist es sinnvoll eine Risikole-

bensversicherung abzuschließen. Das ist beson-ders wichtig, wenn Sie der Allein- oder Hauptver-diener der Familie sind. Die Versicherungssumme sollte hoch genug sein, um die entstandene Gehaltslücke abzusichern und offene Kredite abzubezahlen.

Der Risikoschutz im Todesfall ist in der Regel

2. Vorsorge für den Todesfall

Wenn Sie Verantwortung für andere Menschen tragen, ist es beruhigend zu wissen, dass auch im Todesfall alles geregelt ist. Das Nötige dafür können Sie bereits zu Lebzeiten

veranlassen. Das können einfache Dinge sein, wie eine Bestattungsverfügung, die eine Beerdigung nach den eigenen Wünschen und Vorstellungen regelt. Es geht aber auch

um schwierige Fragen, etwa wer sich einmal um die Kinder kümmert, wenn Sie das nicht mehr können, oder wie das Erbe aufgeteilt werden soll.

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Tipps für die Vorsorge 2019< zurück zum Inhaltsverzeichnis

2. Vorsorge für den Todesfall

nicht teuer. Nicht zu empfehlen ist dagegen eine klassische vermögensbildende Lebensversiche-rung, die Vorsorge und Sparen kombiniert. Auch eine sogenannte Sterbegeldversicherung, die nur für die Kosten der Bestattung aufkommt, ist für Verbraucher meist ein schlechtes Geschäft.

Wie das Vermögen im Erbfall verteilt wird, ent-scheidet in der Regel die gesetzliche Erbfolge. Wer seinen Nachlass lieber selbst regeln will, kann aber auch eigenhändig ein Testament aufsetzen – oder mit der Hilfe eines Notars ein öffentliches Testament verfassen. Eheleu-te können ein gemeinschaftliches Testament errichten – sehr verbreitet ist das sogenannte Berliner Testament. Mit einem wirksamen Tes-tament und einer guten Nachlassplanung lässt sich der Streit über das Erbe in Grenzen halten.

2.1. Die Sorgerechtsverfügung

Wenn ein Kind seine Eltern verliert, ist häufig nicht klar geregelt, wer das Sorgerecht über-nimmt. Üben die Eltern das gemeinsame Sorge-recht aus, bekommt beim Tod eines Elternteils der Überlebende das alleinige Sorgerecht. Das geht automatisch, das Gericht muss keinen Vor-mund bestellen. Das betrifft auch getrennt le-bende oder geschiedene Eltern.

Doch was passiert, wenn beide Elternteile ster-ben oder so schwer erkranken, dass sie sich um die Kinder nicht mehr verantwortungsbewusst kümmern können? Wer sicherstellen möchte,

dass die Kinder in gute Hände kommen, kann eine Sorgerechtsverfügung oder eine Sorge-rechtsvollmacht aufsetzen. Denn das Sorgerecht für minderjährige Vollwaisen geht nicht automa-tisch auf nahe Verwandte wie Geschwister oder Großeltern über – und entgegen weit verbreite-ter Meinung auch nicht auf die Taufpaten.

Wenn ein Kind seine Eltern beziehungsweise denjenigen verliert, bei dem das Sorgerecht lag, dann entscheidet das Familiengericht darüber, wer sich künftig um das Kind kümmert. Es be-stellt einen Vormund. Ab einem Alter von 14 Jah-ren haben Kinder ein Mitspracherecht. Mit einer Sorgerechtsverfügung können Eltern oder Allein-erziehende, die das alleinige Sorgerecht haben, im Voraus regeln, wer sich nach ihrem Tod um ihre Kinder kümmern soll.

Dazu können Eltern im Rahmen eines Testa-ments oder Erbvertrags erklären, wem das Sor-gerecht zufallen soll.

§ 1776 Abs. 1 und 2 BGB

(1) Als Vormund ist berufen, wer von den Eltern des Mündels als Vormund benannt ist.

(2) Haben der Vater und die Mutter verschie-dene Personen benannt, so gilt die Benennung

durch den zuletzt verstorbenen Elternteil.

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2. Vorsorge für den Todesfall

Auswahl eines geeigneten Vormunds

Wenn Sie eine Sorgerechtsverfügung aufset-zen, wählen Sie damit einen geeigneten Vor-mund aus, der sich im Fall der Fälle um die Kin-der kümmert.

Meist entscheiden sich Eltern dafür, dass die Großeltern der Kinder, eine Tante oder ein Onkel die Sorge übernehmen soll. Es kann aber auch ein guter Freund oder eine Freundin der Fami-lie sein. Manchmal ist es schwierig, jemanden zu finden, weil neben dem besonderen Vertrauens-verhältnis auch das Alter, der Wohnort und die Lebenssituation wichtig sind.

Die Entscheidung fällt auch nicht leicht, wenn Eltern mehrere Kinder haben. Nach dem Verlust der Eltern sollten die Kinder eher nicht getrennt werden. Kompliziert wird das, wenn die Vertrau-ensperson selbst schon mehrere Kinder hat. Sie sollten vor der Entscheidung genau überlegen, wer für diese verantwortungsvolle Aufgabe über-haupt infrage kommt und am besten auch eine Ersatzperson benennen.

Auch innerhalb einer Familie können die Vor-stellungen von richtiger Erziehung und einem guten Leben ganz unterschiedlich sein. Weil das Gericht eher einen Vormund aus der Fami-lie bestellt, sollten Sie gegebenenfalls auch die-jenigen nennen, die keinesfalls die Sorge aus-üben sollen. Begründen Sie diese Entscheidung in kurzen Worten, damit ein Gericht sie nach-vollziehen kann.

In der Sorgerechtsverfügung können Eltern auch zwei Menschen benennen, die sich die Aufgaben teilen. Der eine Vormund kümmert sich zum Bei-spiel um die Erziehung des Kindes, der andere verwaltet das Vermögen. Das kann sinnvoll sein, im Einzelfall aber auch schwierige Abgrenzungs-fragen aufwerfen. Denken Sie etwa an ein Aus-landsschuljahr, das das Kind unbedingt möchte, aber die beiden Vormünder sind sich angesichts der Kosten nicht einig, ob das eine gute Entschei-dung ist.

Bevor Sie eine Sorgerechtsverfügung verfassen, sollten Sie mit dem gewünschten Vormund be-sprechen, dass Sie ihn gerne benennen möch-ten. Nur so kann er oder sie sich auch darauf einstellen. Nichts ist schlimmer, als jemanden zu benennen, der davon gar nichts weiß und mit der Aufgabe überfordert ist.

Wie sieht eine Sorgerechtsverfügung aus?

Beim Verfassen einer Sorgerechtsverfügung müssen Sie einige formale Anforderungen be-achten. So muss die Erklärung – wie jedes Testa-ment – persönlich und handschriftlich verfasst sein, mit Vor- und Nachnamen unterschrieben und mit Datum versehen werden (§ 2247 BGB). Es reicht also nicht aus, ein maschinell erstell-tes Dokument zu unterschreiben. Deshalb empfehlen wir auch kein Muster, das schnell ausgefüllt und unterschrieben ist – denn das wäre unwirksam.

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Für Ihre handschriftliche Erklärung können Sie sich an unserem Formulierungsbeispiel orien-tieren:

2. Vorsorge für den Todesfall

Damit die Sorgerechtsverfügung nach dem Tod auch vom Familiengericht beachtet werden kann, sollten Eltern das Dokument bei einem Notar oder dem benannten möglichen Vormund hinterlegen. Es gibt auch die Möglichkeit, die Sor-gerechtsverfügung gegen eine Gebühr beim zu-ständigen Nachlassgericht zu hinterlegen.

Liegt eine Verfügung vor, erleichtert sie dem Richter die Entscheidung, wen er als Vormund bestellt und wem er das Sorgerecht zuspricht. Das Gericht darf nur zum Wohle des Kindes von den Vorgaben des Verstorbenen abweichen. Das kann der Fall sein, wenn zum Beispiel die Groß-mutter in der Verfügung angegeben ist, sie aber mittlerweile sehr gebrechlich oder krank ist. Mög-licherweise entscheidet sich auch das Kind gegen

die von den Eltern gewünschte Person, vielleicht weil damit ein Umzug und ein Schulwechsel ver-bunden wären. Das ist möglich, sofern das Kind älter als 14 Jahre ist.

Was ist eine Sorgerechtsvollmacht?

Eltern können nicht nur für den Todesfall vor-sorgen, sondern auch für den Fall, dass sie nicht mehr in der Lage sind, das Sorgerecht auszuüben – aus welchen Gründen auch immer. Denn wenn sich beide nicht mehr kümmern können, be-kommt das minderjährige Kind einen Vormund.

Das Sorgerecht ist an die Eltern gebunden und deshalb nicht einfach auf einen Dritten übertrag-bar. Sie können aber einen Dritten benennen,

Für den Fall, dass für unsere minderjährigen Kinder wegen Todes

eine Vormundschaft angeordnet wird, benennen wir folgenden

Vormund: Vorname Nachname

Ort, Datum und Unterschrift eines Elternteils

Dies ist auch mein Wille.

Ort, Datum und Unterschrift des anderen Elternteils

Anmerkung: Dieser Formulie-rungsvorschlag ist für verheiratete El-tern. Sind die Eltern nicht verheiratet, müssen sie jeweils eine eigene Erklä-rung abgeben.

Formulierungsbeispiel für eine gemeinsame Sorgerechtsverfügung

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2. Vorsorge für den Todesfall

der das Sorgerecht ausübt. Das geht mit einer Vollmacht. Das Vormundschaftsgericht hält sich in der Regel an den Vorschlag in dieser soge-nannten Sorgerechtsvollmacht, sofern nichts ge-gen die benannte Person spricht.

Mit der Vollmacht können Eltern erreichen, dass das Gericht den darin Benannten zum Vormund bestellt. Einen Vormund bestellt es immer, egal, ob ihm eine Sorgerechtsvollmacht vorliegt oder nicht. Das ist grundlegend anders als bei der Bestellung eines Betreuers: Liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht vor, wird das Gericht keinen Betreuer bestellen.

Die Sorgerechtsvollmacht muss allerdings wi-derruflich sein. Damit sie wirksam ist, sollte die Vollmacht also explizit den Hinweis enthalten, dass der Unterzeichner sie jederzeit widerrufen kann.

Da die Sorgerechtsvollmacht zu Lebzeiten im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht vorgesehen ist, fehlen auch konkrete Vorgaben für die Form. Vor-sichtshalber beachten Eltern am besten dieselbe strenge Form wie bei einem Testament. Die Voll-macht sollte also von Hand geschrieben sowie mit Vor- und Nachnamen unterschrieben sein. Auch Ort und Datum sollten angegeben sein.

Für den Fall, dass ich die elterliche Sorge nicht mehr ausüben kann,

benenne ich für meine minderjährigen Kinder folgenden Vormund:

Vorname Nachname

Wenn die vorstehend genannte Person nicht als Vormund eingesetzt

werden kann, soll ersatzweise die im Folgenden genannte Person

zum Vormund bestellt werden: Vorname Nachname

Ich möchte nicht, dass folgende Personen als Vormund bestellt

werden: Vorname Nachname

Diese Erklärung kann ich jederzeit widerrufen.

Ort, Datum und Unterschrift eines Elternteils

Sie können auch beide Erklärungen, die Sorge-rechtsvollmacht und die Sorgerechtsverfügung für den Todesfall, in einem Dokument zusammen-fassen. Dazu müssen Sie nur beide Gründe in dem Schreiben angeben.

Formulierungsbeispiel für eine Sorgerechtsvollmacht

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2. Vorsorge für den Todesfall

Was müssen Alleinerziehende beachten?

Falls eine alleinerziehende Mutter oder ein allein-erziehender Vater mit alleinigem Sorgerecht stirbt oder sich wegen Krankheit nicht mehr um das Kind kümmern kann, überträgt das Familien-gericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil, obwohl es bisher kein Sorgerecht hatte. Allerdings nur, sofern dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (§ 1680 Abs. 2 BGB).

Das Gericht nimmt eine sogenannte negative Kindswohlprüfung vor. Will oder kann der über-lebende Elternteil keine Verantwortung über-nehmen, dann widerspricht es dem Kindeswohl, ihm das Sorgerecht zu übertragen. In diesem Fall bestellt das Gericht einen Vormund.

Wer verhindern möchte, dass der andere Elternteil das Sorgerecht bekommt, zum Beispiel, weil er bis

lang jede Verantwortung für das Kind abgelehnt hat, sollte ihn als Vormund in der Sorgerechts-verfügung ausschließen. Wichtig ist auch eine ausführliche Begründung, warum es dem Kin-deswohl widerspricht, dass der überlebende Elternteil allein das Sorgerecht bekommt. Denn letztlich entscheidet das Gericht.

Gibt es bei Ihnen eine besondere Konstellation oder sind Sie sich unsicher, sollten Sie sich recht-lich beraten lassen.

Für den Fall, dass ich die elterliche Sorge wegen Krankheit oder Tod

nicht mehr ausüben kann, benenne ich für meine minderjährigen

Kinder folgenden Vormund: Vorname Nachname

Ort, Datum und Unterschrift eines Elternteils

Dies ist auch mein Wille.

Ort, Datum und Unterschrift des anderen Elternteils

Anmerkung:Dieser Formulierungsvor-schlag ist für verheiratete Eltern. Sind Eltern nicht verheiratet, müssen sie jeweils eine eigene Erklä-rung abgeben.

Formulierungsbeispiel für gemeinsame Sorgerechtsverfügung und Vollmacht

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2. Vorsorge für den Todesfall

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2.2. Die Hinterbliebenen absichern

Zur Vorsorge für den Todesfall gehört es auch, Ihre Familie finanziell abzusichern. Das ist beson-ders wichtig, wenn Sie der Allein- oder Haupt-verdiener der Familie sind. Auch wenn etwa das Eigenheim noch nicht abbezahlt ist, sollten Sie sicherstellen, dass Ihr Partner die Darlehens-raten auch nach Ihrem Tod weiterzahlen kann. Schlimmstenfalls müsste er sonst die Immobilie verkaufen, die Bank für entgangene Zinsen ent-schädigen und eine neue Bleibe für die Familie suchen.

Damit es soweit nicht kommt, ist der richtige Versicherungsschutz unerlässlich. Verschiedene Verträge bieten einen Schutz vor finanziellen Ri-siken im Todesfall. Allerdings sind nicht alle An-gebote auch sinnvoll. Empfehlenswert ist eine Risikolebensversicherung, die nur im Todesfall zahlt. Diese bietet ausreichend Schutz und ist in der Regel nicht teuer.

Nicht zu empfehlen ist dagegen eine vermö-gensbildende Lebensversicherung, die Vorsor-ge und Sparen kombiniert. Diese klassischen Lebens- und Rentenversicherungen lohnen sich nicht mehr. Grund dafür sind die niedrigen Zinsen und die hohen Kosten: Von 0,9 Prozent Garantiezins (Stand: 2019) bleibt im Durch-schnitt nur ein Wertzuwachs von 0,14 Prozent. Es ist deshalb deutlich günstiger, Risikoschutz und Vermögensaufbau zu trennen.

Wie sichere ich meine Familie finanziell ab?

Eine Risikolebensversicherung ist eine Versiche-rung für den Todesfall. Sie zahlt die vorher ver-einbarte Versicherungssumme an die Hinter-bliebenen aus, wenn die im Vertrag versicherte Person stirbt. Geld für das Alter wird mit dieser Versicherung nicht angespart. Die Beiträge sind daher relativ niedrig.

Wenn Sie eine Immobilie finanzieren, können Sie mit einer Risikolebensversicherung den Partner absichern. Die Versicherungssumme sollte dabei hoch genug sein, um den offe-nen Kredit zu begleichen. Außerdem sollte sie ausreichen, die finanzielle Lücke zu schließen, die durch den Tod entsteht. Das ist besonders dann wichtig, wenn Sie der Haupt- oder gar Al-leinverdiener der Familie sind.

Aber auch falls beide Eltern arbeiten, sollten Sie sich fragen: Müsste ein Partner als dann Allein-erziehender seine Berufstätigkeit einschränken, wenn er plötzlich allein für die Kinder da ist? Auch in diesem Fall ist die Risikovorsorge min-destens solange notwendig, bis die Kinder finan-ziell auf eigenen Beinen stehen.

• Wer einen Kredit absichern möchte, sollte die Versicherungssumme min-destens in der Höhe der Restschuld des Kredites wählen. Wenn der Kredit jünger als zehn Jahre ist, sollte sie 10 bis 15 Prozent über der Restschuld

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2. Vorsorge für den Todesfall

Tipps für die Vorsorge 2019< zurück zum Inhaltsverzeichnis

liegen, um auch eine möglicherweise anfallende Vorfälligkeitsentschädigung abzudecken.

• Wenn Sie Ihre Hinterbliebenen grund-sätzlich absichern wollen, hängt die Versicherungssumme von Ihrer famili-ären Situation, dem Einkommen Ihres Partners und dem vorhandenen Ver-mögen ab. Überschlagen Sie, wie viel Geld monatlich fehlen würde, falls der Partner stirbt. Braucht Ihre Familie im Todesfall beispielsweise jeden Monat 1.000 Euro und Sie möchten die Familie über 20 Jahre absichern, benötigen Sie eine Versicherungssumme von etwa 240.000 Euro.

Was kostet eine Risikolebensversicherung?

Bei Abschluss einer Risikolebensversicherung kommt es in erster Linie auf den Preis an. Bei der Auszahlung der Leistung gibt es meist kei-ne Probleme, denn der Tod ist der eindeutigste Versicherungsfall, den es gibt. Neben der Höhe der Versicherungssumme hängt der jährliche Beitrag noch von weiteren Faktoren ab: etwa vom Alter, der Gesundheit und dem Beruf des Versicherten. Wer raucht oder körperlich arbei-tet, zahlt grundsätzlich mehr.

Die Unterschiede für die einzelnen Gruppen sind zum Teil beträchtlich: Der jährliche Versi-cherungsbeitrag schwankte in unserer Unter-

suchung im Juni 2019 zwischen 100 und 300 Euro im Jahr, in einigen Fällen verlangten die Anbieter jedoch über 1.000 Euro jährlich.

Am besten abgeschnitten haben in unserem Preisvergleich die Anbieter Hannoversche, Huk24 und Europa. Auch Cosmosdirekt verlang-te im Durchschnitt niedrige Beiträge, allerdings fanden wir bei einigen Musterkunden deutliche Preisausreißer. Deshalb empfehlen wir, zusätz-lich zur Cosmosdirekt immer noch bei einem zweiten Versicherer ein Angebot einzuholen.

Haben Sie keine Vorerkrankungen, können Sie bequem online Angebote der von uns empfoh-lenen Versicherer anfordern und diese verglei-chen. Jeder Versicherer bietet verschiedene Tarifvarianten mit anderen Leistungen an. Wir empfehlen jeweils die günstigste Variante.

Kosten für die Beerdigung absichern?

Möglicherweise machen Sie sich auch Gedan-ken darüber, wer einmal Ihre Beerdigung be-zahlen soll und wollen den Kindern nicht die Bestattungskosten aufhalsen. In Deutschland kostet eine Beerdigung laut Verbraucherzent-ralen im Schnitt etwa 7.000 Euro, je nach Ort und Gestaltung kann es auch mehr sein. In der Regel müssen die Erben dafür aufkommen. Eine Sterbegeldversicherung sichert diese Kos-ten ab, sinnvoll ist der Abschluss aber in den wenigsten Fällen.

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2. Vorsorge für den Todesfall

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Eine Sterbegeldversicherung ist eine Kapitalle-bensversicherung mit kleiner Versicherungs-summe, meist geht es um bis zu 10.000 Euro. Stirbt der Versicherte, zahlt der Anbieter die vereinbarte Summe und gegebenenfalls Über-schüsse an die Erben oder den Bezugsberech-tigten aus. Damit kann dieser die Bestattung finanzieren, wenn die Auszahlung hoch genug ist. Eine Sterbegeldversicherung bekommen Sie entweder bei einem Lebensversicherungs-unternehmen oder einer der derzeit 33 Sterbe-kassen (Stand: 2019).

Die Beitragsdauer ist meist begrenzt, der Versi-cherte zahlt also nur bis zu einem vereinbarten Alter ein. Gängige Praxis ist, die Zahlungen mit 65 oder 85 Jahren zu beenden – je nach Anfangsalter. Der Schutz der Versicherung besteht dann bis ans Lebensende. Auch wer schon während der Ansparphase stirbt, erhält die vereinbarte Ver-sicherungssumme. Bei einem Unfalltod zahlen manche Anbieter sogar die doppelte Summe aus.

Einige Sterbegeldversicherungen sehen eine Gesundheitsprüfung vor, ein Abschluss ist aber auch ohne Check möglich. Dafür müssen Kunden allerdings eine Wartezeit hinnehmen: Viele Versicherungen zahlen nur, falls der Ver-sicherte nach Vertragsabschluss noch min-destens zwölf Monate gelebt hat. Mitunter be-trägt die Wartezeit auch drei Jahre. Stirbt der Versicherte zu früh, zahlt der Anbieter dann gegebenenfalls nur die bis dahin eingezahlten Beiträge abzüglich Kosten aus.

Tipp: Sparen für die Beerdigung

Falls Sie Geld für Ihre Bestattung zurücklegen möchten, können Sie dies auch auf einem Tagesgeld- oder Festgeldkonto tun. Wollen Sie sicher-gehen, dass das angesparte Geld tatsächlich nur für die Beerdigung ausgegeben werden kann, ist even-tuell auch ein Sperrvermerk möglich – das bieten allerdings nur einige Spar-kassen und Volksbanken an.

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2. Vorsorge für den Todesfall

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Grundsätzlich sollten Sie nur solche Risiken versichern, die Sie oder Ihre Angehörigen nicht oder nur schwer selbst bezahlen können. Be-erdigungskosten fallen meist nicht darunter: In der Regel reicht das Erbe aus, um eine wür-devolle Bestattung zu finanzieren. Zudem sind Sterbegeldversicherungen unverhältnismäßig teuer: Die Abschluss- und Verwaltungskosten sind hoch, gleichzeitig ist die Verzinsung sehr gering. Nur in wenigen Fällen zahlen die Versi-cherer garantiert mehr aus, als Sie zuvor einge-zahlt haben.

2.3. Den letzten Willen regeln

Jeder kann durch ein Testament oder einen Erb- vertrag selbst bestimmen, wer erben soll und wer nicht. Jeder vierte Deutsche hat ein Testa-ment gemacht. In allen anderen Fällen greift die gesetzliche Erbfolge, die in vielen Familien zu ei-ner gerechten Verteilung des Nachlasses führt, aber nicht führen muss. Bevor Sie also Ihren letz-ten Willen aufschreiben, sollten Sie überprüfen, wer nach der gesetzlichen Erbfolge erben würde.

Nach dem Gesetz erben in erster Linie die Kinder und Enkel (1. Ordnung). Hatte der Ver-storbene keine Kinder, dann erben die Eltern und Geschwister beziehungsweise deren Kin-der (2. Ordnung). Leben weder Eltern, Geschwis-ter oder Nichten und Neffen, erben Onkel und Tanten (3. Ordnung). Solange ein Verwandter der ersten Ordnung lebt, erben Verwandte der zweiten Ordnung nicht. Entsprechendes gilt für

weiter entfernte Verwandte. Lebt ein Kind oder ein Elternteil noch, sind deren Nachkommen, also beispielsweise die Enkel des Verstorbenen, von der Erbschaft ausgeschlossen (Repräsenta-tion). Ist ein an sich Erbberechtigter bereits ver-storben, erben dessen Kinder (Eintrittsrecht).

Neben den Verwandten erbt immer auch der überlebende Ehegatte. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch steht dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner neben den Kindern ein Viertel des Nachlasses zu – auch wenn nur ein Kind vorhanden ist. Wer ohne Ehevertrag gehei-ratet hat, lebt in einer Zugewinngemeinschaft. Dadurch erhöht sich der Erbteil des Ehegatten um ein Viertel, sodass er insgesamt die Hälfte erbt, die nicht den Kindern zufällt.

Hatte der Verstorbene keine Kinder, erbt der Ehepartner drei Viertel des Nachlasses. Leben die Eltern oder Geschwister noch, bekommen diese den Rest. Nach einer Scheidung erbt ein Ex-Partner nichts. Während der Trennungspha-se ist er aber voll erbberechtigt.

Sind Sie mit dieser gesetzlichen Erbfolge und dem Ehegattenerbrecht nicht in allen Punkten einverstanden, möchten Sie einen Angehörigen enterben oder möchten Sie jemanden bedenken, der nicht zur Familie gehört, dann müssen Sie ein Testament aufsetzen.

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2. Vorsorge für den Todesfall

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Was kann ich in meinem Testament regeln?

In Ihrem Testament können Sie selbst bestim-men, wer etwa Erbe werden und wer nur den Pflichtteil erhalten soll, ob Sie jemandem einen besonderen Gegenstand vermachen wollen und wer an die Stelle eines Erben treten soll, falls dieser inzwischen ebenfalls verstorben ist. Das sind nur Beispiele – darüber hinaus können Sie viele weitere Dinge in Ihrem letzten Willen regeln. Wichtig ist immer, dass die Formulierungen klar und eindeutig sind.

Das Wichtigste in einem Testament ist, dass Sie eine oder mehrere Personen als Erben fest-legen. Das können der Ehepartner, die Kinder, aber auch jede andere Person sein. Der Erbe oder die Erbengemeinschaft wird Ihr Rechts-nachfolger, die Erben treten in alle Rechte und Pflichten ein.

Sie können eine Person als Alleinerben einset-zen. Dadurch vermeiden Sie Konflikte in einer Erbengemeinschaft, lösen aber oft Pflichtteils- ansprüche aus. Haben Sie mit Ihrem Testa-ment zugleich Ihre Kinder oder Ihren Ehepart-ner enterbt, so steht denen der sogenannte Pflichtteil zu. Der beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Alleinerbe wird Ihr Rechtsnachfolger, er erbt nicht nur die Gutha-ben, sondern auch die Schulden. Er muss aus Ihrem Nachlass eventuell einen Pflichtteil zah-len, falls der übergangene Erbe seinen Anteil fordert. Eine Erbeinsetzung könnte im Testa-ment so lauten:

Es reicht zum Beispiel nicht, wenn im Testament Folgendes steht:

Das ist keine Erbeinsetzung. Es ist nämlich nicht klar, was mit Pflege gemeint ist. Soll das Kind Erbe sein, das die Pflege organisiert hat, oder soll der Pflegedienst erben? Statt des Testaments kommt in einem solchen Fall die gesetzliche Erbfolge zum Tragen.

Sie können auch mehrere Erben bestimmen, entweder zu gleichen Teilen oder mit unter-schiedlichen Anteilen. Achten Sie dabei aber da-rauf, dass die Erbengemeinschaft nicht zu groß wird. Je mehr Erben sich einigen müssen, desto schwieriger wird die Auseinandersetzung.

Mein Ehemann soll Alleinerbe sein.

Meine drei Kinder sollen jeweils zu gleichen Teilen erben.

Der mich pflegt und begleitet, soll Alleinerbe sein.

Formulierungsbeispiel für die Einsetzung eines Alleinerben

Formulierungsbeispiel für die Einsetzung von mehreren Erben

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2. Vorsorge für den Todesfall

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Sie können in Ihrem Testament bestimmte Dinge auch jemandem vermachen, der nicht Erbe werden soll. Der Erbe muss dann dem Be-schenkten das Vermächtnis herausgeben. Das kann ein guter Weg sein, um Konflikte inner-halb einer Erbengemeinschaft zu vermeiden.

Wollen Sie einem Erben einen bestimmten Ver-mögensgegenstand vermachen – etwa einem Ih-rer Kinder das Aktiendepot –, müssen Sie deutlich schreiben, ob diese Zuwendung auf den Erbteil angerechnet werden soll oder nicht.

Beispiel: Der Erblasser will beide Kinder zu Erben einsetzen, die Tochter soll das Wertpapierdepot bekommen. Ist dieser Punkt unklar formuliert, stellt sich die Frage, ob das Depot auf den Erb-teil angerechnet werden soll oder aber ob sie das Depot zusätzlich zu ihrem Erbteil erhalten soll. Letztere Regelung wäre ein sogenanntes Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB).

Erben kann nur derjenige, der Sie überlebt. Da niemand in die Zukunft schauen kann, ist nicht auszuschließen, dass der eingesetzte Erbe vor Ihnen verstirbt.

Bestimmen Sie daher im Testament bei Bedarf einen oder mehrere Ersatzerben (§ 2096 BGB).

Sie können im Testament einen Testaments-vollstrecker bestimmen, der Ihren letzten Wil-len  ausführen soll. Ein Testamentsvollstrecker hilft, das Erbe zu verwalten und zu verteilen, er soll Streit zwischen den Erben verhindern. An-stelle der Erben nimmt er den Nachlass für die Zeit der Abwicklung in Besitz und darf über den Nachlass verfügen. Wie weit seine Befugnisse

Hiermit setze ich meinen einzigen Sohn zu meinem Alleinerben ein, ersatzweise meine einzige Schwester.

Formulierungsbeispiel für ein Vor-ausvermächtnis (§ 2150 BGB)

Formulierungsbeispiel für eine Tei-lungsanordnung (§ 2048 BGB)

Formulierungsbeispiel für die Bestim-mung eines Ersatzerben (§ 2048 BGB)

Meine beiden Kinder setze ich zu meinen Vollerben jeweils zu glei-chen Teilen ein. Meine Tochter erhält darüber hinaus im Wege des Vorausvermächtnisses, also ohne Anrechnung auf ihren Erbteil, mein Wertpapierdepot.

Meine beiden Kinder setze ich zu meinen Vollerben jeweils zu glei-chen Teilen ein. Meine Tochter erhält im Wege der Teilungsanord-nung und somit in Anrechnung auf ihren Erbteil mein Wertpapierdepot.

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2. Vorsorge für den Todesfall

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gehen, richtet sich nach dem, was Sie im Tes-tament anordnen. Geeignet sind Personen, die sich im Erb- und Steuerrecht gut auskennen.

Sie können in Ihrem Testament auch Wünsche äußern, Bedingungen stellen und Aufgaben verteilen. Soll Ihre Enkelin zum Beispiel die Ei-gentumswohnung erst bekommen, wenn sie ihr Studium abgeschlossen hat, dürfen Sie das so formulieren. Sie können auch festlegen, dass ein hoher Geldbetrag als Vermächtnis erst an den Enkel ausgezahlt werden soll, wenn der volljährig ist.

Sie sollten den Bogen aber nicht überspannen, indem Sie Ihre Erben zu einem Verhalten nöti-gen – etwa zu regelmäßigen Besuchen. Sie dür-fen Ihren Erben auch nicht vorschreiben, dass sie heiraten oder wen sie heiraten sollen. Sol-che Auflagen sind sittenwidrig und damit un-wirksam.

Wie schreibe ich ein Testament?

Haben Sie etwas zu vererben, können Sie selbst

ein Testament aufsetzen. Dafür hat der Gesetz-geber allerdings einige formale Vorgaben ge-macht, die Sie beachten müssen.

§ 2247 Abs. 1 bis 3 BGB

(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unter-

schriebene Erklärung errichten.(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an

welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. (…)

Sie müssen den gesamten Text Ihres Testa-ments selbst mit der Hand schreiben und un-terzeichnen, da sich nur anhand der individuel-len Züge der Handschrift die Echtheit des Tes-taments überprüfen lässt. Es genügt also nicht, den Text am Computer aufzusetzen, auszudru-cken und dann zu signieren. Unterschreiben Sie mit Vornamen und Nachnamen. Umfasst das Testament mehrere Seiten, sollten Sie es auf jeder Seite rechts unten unterzeichnen.

Unwirksam ist ein Testament, das eine dritte Person geschrieben hat und dann vom Erblas-ser unterzeichnet wurde, etwa weil die Hand des Testierenden schon sehr zittrig war.

Ehegatten dürfen hingegen für einander un-

Zum Testamentsvollstrecker bestim-me ich Herrn A. Er soll die Ausein-andersetzung unter den Miterben bewirken und für die Erfüllung der Vermächtnisse und Auflagen sorgen.

Formulierungsbeispiel für die Bestim-mung eines Testamentsvollstreckers

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2. Vorsorge für den Todesfall

Tipps für die Vorsorge 2019< zurück zum Inhaltsverzeichnis

terzeichnen. Das geht, indem sie ein gemein-schaftliches Testament aufsetzen. Dieses muss zumindest ein Ehepartner eigenhändig schreiben und der andere Ehepartner braucht es nur noch unterschreiben (§ 2267 BGB).

Sie sollten in Ihrem Testament angeben, wann und an welchem Ort Sie Ihren letzten Willen niedergeschrieben haben. Das ist wichtig, falls mehrere Testamente auftauchen. Denn ein jüngeres Testament hebt ein älteres auf. Feh-len die Angaben, ist es zwar nicht unwirksam, es können dadurch aber Zweifel an der Gültig-keit aufkommen.

Jeder Erblasser, jede Familie und jeder Nachlass ist anders, so dass eine allgemeine Vorlage für ein Testament aus unserer Sicht nicht hilfreich ist. Ein Beispiel für ein handgeschriebenes Testament finden Sie in Kapitel 4.

Ihr Testament können Sie auch nachträglich ändern oder ergänzen. Nachträge sollten Sie ebenfalls mit Ort und aktuellem Datum sowie Vor- und Familiennamen unterzeichnen, um spätere Schwierigkeiten und Rechtstreitigkei-ten unter den Erben zu vermeiden.

Wer ein eigenhändiges Testament nach dem Tod des Erblassers findet, muss dies beim Nachlassgericht abliefern (§ 2259 BGB). Besser ist es allerdings, wenn Sie Ihren letzten Willen gleich beim Amtsgericht an Ihrem Wohnort offiziell verwahren lassen (§ 2248 BGB). So ge-hen Sie sicher, dass es gefunden und nicht ge-

fälscht wird. Die Hinterlegung beim Nachlass-gericht kostet bundesweit einheitlich 75 Euro. Angesichts der geringen Kosten ist es durchaus ratsam, das Testament auf diese Weise sicher verwahren zu lassen. In Baden-Württemberg sind dafür die Notariate zuständig.

Wie kann ich ein öffentliches Testament errichten?

Falls Sie sich beraten lassen wollen, zu Ihrem Vermögen auch Grundstücke gehören oder es bei Ihnen etwas komplizierter ist, empfiehlt sich ein öffentliches oder notarielles Testa-ment. Das bietet Ihnen Sicherheit dafür, dass Ihre Wünsche rechtssicher festgehalten sind. Dazu können Sie vor einem Notar Ihren letzten Willen erklären, den dieser dann dokumentiert. Sie dürfen Ihr Testament aber auch selbst ver-fassen oder verfassen lassen und dann diesen Text einem Notar übergeben.

§ 2232 BGB

Zur Niederschrift eines Notars wird ein Tes-tament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der

Erblasser kann die Schrift offen oder verschlos-sen übergeben; sie braucht nicht von ihm ge-

schrieben zu sein.

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2. Vorsorge für den Todesfall

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Überblick: Eigenhändiges und öffentliches Testament im Vergleich

eigenhändiges Testament öffentliches Testament

Vorteile Es ist keine andere Person nötig. Sie können alles besprechen und sich vom Notar beraten lassen.

Sie können es jederzeit und an je-dem Ort verfassen.

Durch amtliche Verwahrung wird sichergestellt, dass das Testament auch gefunden und nicht gefälscht wird.

Es entstehen keine Kosten. Es ersetzt in der Regel den Erb-schein. Die Erben haben keine weiteren Kosten.

Sie können es auch beim Amtsge-richt verwahren lassen.

Das Testament lässt sich jederzeit ändern oder vernichten.

Nachteile Es kann verloren gehen oder nicht gefunden werden.

Es fallen Notarkosten an – auch bei kleineren Änderungen.

Es besteht das Risiko, dass das Tes-tament unklar oder unwirksam ist.

Sie müssen einen Termin verein-baren.

Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: August 2019)

Nutzen Sie unsere Checkliste, wenn Sie Ihr Testament schreiben wollen.

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2. Vorsorge für den Todesfall

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Für das notarielle Testament müssen Sie eine Gebühr zahlen, die sich nach dem Wert Ihres Vermögens richtet, über das Sie zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments verfügen. Be-läuft sich Ihr Nachlass zum Beispiel auf 25.000 Euro, fallen Gebühren in Höhe von 115 Euro an. Bei einem Nachlasswert von 100.000 Euro zahlt der Erblasser 273 Euro, jeweils zuzüglich Ausla-gen und Mehrwertsteuer.

Mit einem notariellen Testament ersparen sich die Erben später oftmals einen Erbschein, der in der Regel teurer ist. Beide Testamentsarten, das eigenhändig verfasste und das öffentliche, haben vor Gericht den gleichen Rang. Beide Va-rianten haben aber jeweils Vor- und Nachteile.

Was ist ein Berliner Testament?

Wer verheiratet ist oder mit einem eingetrage-nen Lebenspartner zusammenlebt, möchte oft auch gemeinsam entscheiden, was nach dem Tod eines Partners geschehen soll. Wollen Sie den Lebensstandard des anderen auch nach dem eigenen Tod sichern und eine Auseinan-dersetzung mit anderen Erben verhindern, kön-nen Sie als gemeinschaftliches Testament ein Berliner Testament aufsetzen.

Das Berliner Testament ist eine besondere Va-riante des gemeinschaftlichen Testaments. Das ist in Deutschland vor allem unter Eheleuten mit Kindern sehr weit verbreitet. Im Wesentli-chen setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass nach dem

Tode des länger lebenden Partners der gemein-same Nachlass einem Dritten, meist den gemein-samen Kindern, zufallen soll. Die Kinder werden dann als sogenannte Schlusserben eingesetzt.

Kinder sind durch ein Berliner Testament beim Tod des ersten Elternteils zunächst einmal enterbt. Sie erben erst, nachdem auch der an-dere Elternteil verstorben ist.

Das Konstrukt können die Kinder aus den An-geln heben, indem sie beim Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil verlangen. Damit können sie den überlebenden Ehegatten aber in finanzielle Schwierigkeiten bringen – etwa, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einer Immobilie besteht, die verkauft werden müss-te, um den Pflichtteil zahlen zu können.

Wie kann ich ein Berliner Testament aufsetzen?

Sie können als Paar gemeinsam zum No-tar gehen und ein sogenanntes öffentliches Testament aufsetzen lassen. Das hat den Vor-teil, dass Sie beraten werden und der Notar Ihren Willen eindeutig und rechtssicher auf-schreibt und dann amtlich verwahren lässt. Die Kosten bestimmen sich nach dem Vermögen.

Sie können Ihren letzten Willen aber auch selbst aufsetzen. Dabei reicht es, wenn einer von Ihnen das Testament mit der Hand schreibt und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung mit vollem Namen mitunterzeichnet

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2. Vorsorge für den Todesfall

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(§ 2267 BGB). Derjenige, der nur unterschreibt, sollte angeben, wo und wann er unterschrie-ben hat. Diese Variante wird in der Praxis sehr häufig gewählt.

Was hat das Berliner Testament für Vor- und Nachteile?

Der Vorteil des Berliner Testaments ist, dass das Vermögen ohne Erbauseinandersetzung auf den überlebenden Ehegatten übergeht. Das gilt besonders, wenn nahezu das gesam-te Vermögen aus einer Immobilie besteht, die der länger Lebende weiter bewohnen soll. Der Lebensstandard des Ehegatten ist mit einem solchen Testament erst einmal gesichert, und der Nachlass soll nach dem Tod beider Eltern gerecht unter den Kindern aufgeteilt werden.

Ein Berliner Testament ist manchmal mit steuerlichen Nachteilen verbunden. Es kann für die Kinder ganz schön teuer werden, wenn sie das gesamte Vermögen beider Elternteile auf einmal bekommen und deshalb mehr als den Freibetrag für die Erbschaftsteuer erben.

Der Freibetrag von 400.000 Euro steht nor-malerweise jedem Kind pro Erbfall von jedem seiner Elternteile zu. Anders beim Berliner Tes-tament: Dadurch geht den Kindern ein Freibe-trag in Höhe von 400.000 Euro verloren, weil der länger lebende Elternteil als Alleinerbe zu-nächst einmal alles erbt.

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3. Vorsorge Schritt für Schritt

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3.1. Das können Sie selbst tun

Wenn Sie Ihre Dokumente selbst erstellen, soll-ten Sie sichergehen, dass diese auch gefunden werden. Denn im Notfall muss Ihr Bevollmächtig-ter rasch handeln können und der behandelnde Arzt sollte Ihre medizinischen Wünsche kennen.

Auch im Todesfall gibt es viele Dinge, um die sich Angehörige kümmern müssen. Es ist da-her wichtig, dass Sie alle wichtigen Dokumente in einem Notfallordner verwahren – und Ihre Angehörigen wissen, wo sie die Unterlagen fin-den. Dazu gehört auch eine Übersicht über Ihr E-Mail-Konto und andere digitale Accounts so-wie die dazu gehörenden Passwörter.

Sprechen Sie mit Ihren Angehörigen

Bevor Sie die Vorsorgedokumente erstellen, sollten Sie überlegen, wer als Ihr Bevollmäch-

tigter infrage kommt. Davon hängt auch die Entscheidung ab, ob Sie eine weitreichende Vorsorgevollmacht erteilen oder lieber eine begrenzte Betreuungsverfügung. Gibt es in Ih-rem Umfeld jemanden, der Ihr volles Vertrauen genießt? Dann sollten Sie ihm oder ihr eine Vor-sorgevollmacht erteilen. Oft sind das der Part-ner und die Kinder.

Gibt es niemanden, dem Sie uneingeschränkt vertrauen oder dem Sie auch die alleinige Ver-antwortung nicht übertragen möchten, können Sie mit der Betreuungsverfügung jemanden benennen, der Ihnen als Betreuer zur Seite ge-stellt werden soll, falls Sie sich nicht mehr ganz allein um Ihre Angelegenheiten kümmern kön-nen. Dann handelt zumindest kein ganz Frem-der für Sie. Dabei kommen Angehörige, Freunde oder auch Nachbarn in Betracht. Wichtig ist vor allem auch, dass der- oder diejenige nicht im Ausland oder sehr weit weg lebt. Denn die täg-

3. Vorsorge Schritt für Schritt

Nach der Lektüre dieses Leitfadens sind Sie in der Lage, die wichtigsten Dokumente für Ihre Vorsorge selbst zu erstellen – mithilfe von Mustervorlagen oder entsprechenden Text-

bausteinen. Alternativ dazu können Sie sich auch juristischen Rat holen – bei einem Rechtsdienstleister, Anwalt oder Notar.

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3. Vorsorge Schritt für Schritt

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lichen Entscheidungen kann ein Betreuer sonst nur schwer treffen.

Sie haben auch die Möglichkeit, zusätzlich zur Vorsorgevollmacht mit einer Betreuungsver-fügung einen weiteren Menschen als Betreu-er zu benennen. Damit sorgen Sie für den Fall vor, dass Ihr Bevollmächtigter – vielleicht aus gesundheitlichen Gründen – Ihre Angelegen-heiten selbst nicht mehr regeln kann. Dann be-stellt das Gericht zumindest den Betreuer, den Sie sich wünschen.

Überlegen Sie auch genau, wen Sie als Vormund für Ihre Kinder benennen möchten. Den können Sie mit der Sorgerechtsverfügung bestimmen: Neben einem besonderen Vertrauensverhältnis sind auch Alter, Wohnort und Familiensituation des Vormunds wichtig.

Besprechen Sie Ihr Anliegen mit den Menschen, die Sie als Bevollmächtigten, Betreuer oder Vor-mund einsetzen wollen. Nicht jeder fühlt sich ei-ner solchen Aufgabe gewachsen.

Besprechen Sie auch mit Ihrem Partner, wer Ih-ren Nachlass bekommen soll. Möchten Sie selbst bestimmen, wer was nach Ihrem Tod bekommen soll, dann müssen Sie ein Testament schreiben – eventuell zusammen mit Ihrem Partner.

Verwenden Sie Mustervorlagen

Es gibt gute Vorlagen, die Sie nutzen können, das ist die preiswerteste Variante. Für Ihre Vorsorge-

vollmacht empfehlen wir das Muster des Jus-tizministeriums, das zum Download bereitsteht, nachdem Sie die Hinweise gelesen haben. In der Mustervollmacht sind die einzelnen Lebensbe-reiche detailliert aufgelistet, die Sie ankreuzen können. Da ein Kreuzchen schnell gemacht ist, ist es rechtlich zwar sicherer, die einzelnen Punk-te der Vollmacht abzuschreiben. Aber auch eine Vollmacht zum Ankreuzen ist eine gute Lösung.

Ob abgeschrieben oder angekreuzt, Sie müssen die Vollmacht eigenhändig unterschreiben. Die zusätzliche Unterschrift des Bevollmächtigten ist zwar nicht verpflichtend, dennoch sollte er das Dokument ebenfalls gegenzeichnen. Damit die Vollmacht wirksam ist, muss sie der Bevoll-mächtigte in den Händen halten. Sie sollten die Vollmacht im Original Ihrer Vertrauensperson aushändigen und eine Kopie der Vollmacht be-halten. Auch eine Betreuungsverfügung sollten Sie schriftlich abfassen und mit Ort und Datum unterschreiben. Nutzen Sie dafür die entspre-chende Mustervorlage des Ministeriums.

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3. Vorsorge Schritt für Schritt

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Tipp: Beratung in Betreuungsfragen

Für die Beratung bei Fragen rund um das

Betreuungsrecht sind die Betreuungsbe-

hörden am Wohnort und Betreuungsver-

eine zuständig. Das sind eingetragene

Vereine, die alle Interessierten und auch

ehrenamtliche Betreuer beraten.

Für die Bankangelegenheiten sollten Sie auf die von Ihrer Bank oder Sparkasse angebotene Kon-to- oder Depotvollmacht zurückgreifen. Diese Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten zu allen Geschäften, die mit der Konto- und Depot-führung zusammenhängen. Die Kontovollmacht sollten Sie grundsätzlich in Ihrer Bank oder Spar-kasse unterzeichnen. Sprechen Sie mit Ihrer Bank oder Sparkasse.

Ihre Wünsche für die medizinische Behandlung legen Sie mit einer Patientenverfügung fest. Sie können diese mit den empfohlenen Textbaustei-nen selbst erstellen. Besprechen Sie Ihre Verfü-gung auch mit dem Hausarzt, er sollte das Doku-ment ebenfalls unterschreiben.

Eine Sorgerechtsverfügung oder eine Sorge-rechtsvollmacht sollten Sie wie auch das Testa-ment handschriftlich verfassen. Unterschreiben Sie das Dokument mit Vor- und Zunamen und vermerken Sie Ort und Datum. Geben Sie die Ver-fügung der Person, die Sie benannt haben und

behalten Sie selbst eine Kopie. Sie können eine Sorgerechtsverfügung für den Todesfall, wie ein Testament auch, gegen eine Gebühr beim Nach-lassgericht hinterlegen. So stellen Sie sicher, dass Ihr Wille in jedem Fall berücksichtigt wird.

Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patienten-verfügung sollten Sie im Zentralen Vorsorgere-gister registrieren lassen. Dafür müssen Sie eine Gebühr zwischen 10 und 20 Euro zahlen. Geht beim Vormundschaftsgericht der Antrag ein, dass jemand einen Betreuer bekommt, fragt das Gericht bei der Bundesnotarkammer nach, ob dort eine Betreuungsverfügung registriert ist. Es erfährt so vom Willen des Betroffenen.

Haben Sie sich dazu entschlossen, selbst ein Tes-tament aufzusetzen oder gemeinsam mit Ihrem Partner, sollten Sie es beim Nachlassgericht verwahren lassen. So ist sichergestellt, dass es auch gefunden wird.

Überprüfen Sie Ihre Dokumente regelmäßig

Sowohl die Vorsorgevollmacht als auch die Be-treuungsverfügung können Sie jederzeit än-dern oder widerrufen. Manchmal ist das not-wendig, etwa wenn sich Eheleute gegenseitig als Bevollmächtigte eingesetzt haben und ein Partner so krank geworden ist, dass er sich um den anderen nicht kümmern kann. Dann soll-ten Sie alle ausgehändigten Urkunden zurück-verlangen und einen anderen Bevollmächtigten oder Betreuer einsetzen.

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3. Vorsorge Schritt für Schritt

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Die Verfügung und die Vollmacht zum Sorge-recht gelten nur solange, bis das darin erwähn-te Kind volljährig ist und die Erklärungen nicht widerrufen worden sind. Sie sollten Ihre Festle-gungen zum Sorgerecht regelmäßig im Abstand von zwei bis drei Jahren prüfen und gegebenen-falls aktualisieren. Es ist wichtig abzuklären, ob der gewünschte Vormund diese Aufgabe immer noch übernehmen kann und will. Auch ein Um-zug oder eine neue Lebenssituation können An-lass sein, die Erklärungen abzuändern.

Selbst wenn nichts Besonderes geschehen ist, ist es sinnvoll, etwa alle drei Jahre die Verfü-gungen noch einmal kritisch zu lesen und dann mit einer neuen Unterschrift zu bestätigen oder eben abzuändern. Das gilt insbesondere für die medizinischen Maßnahmen, die Sie in der Pati-entenverfügung festgelegt haben. Aber auch das Testament sollten Sie regelmäßig überprüfen: Entspricht Ihr festgehaltener letzter Wille noch Ihren Wünschen oder hat sich in der Zwischen-zeit etwas Wesentliches geändert?

3.2. So finden Sie den passenden Rechtsdienstleister

Wenn Sie Ihre Vorsorgedokumente nicht selbst verfassen wollen, können Sie sich auch für ei-nen Rechtsdienstleister entscheiden – das ist günstiger als ein Anwalt. Auf der Website des Dienstleisters müssen Sie online verschiedene Fragen beantworten. Aus Ihren Antworten er-stellt der Anbieter dann individualisierte Vor-sorgedokumente.

Gegenüber einem Muster hat diese Variante den Vorteil, dass die Fragen des Rechtsdienstleisters einem Beratungsgespräch beim Anwalt nach-empfunden sind. Der Dialog enthält viele Hinwei-se und Erklärungen, die Ihnen die Entscheidung leichter machen. Diese Variante ist gegenüber ei-nem starren Muster deutlich flexibler. Sie ersetzt allerdings keine Rechtsberatung, die Sie im Ge-spräch mit einem Anwalt bekommen.

Um Ihnen die Suche nach dem passenden An-bieter zu erleichtern, hat Finanztip im Dezember 2017 Rechtsdienstleister für den Vorsorgebe-reich untersucht.

Von Finanztip empfohlene Rechtsdienstleister

Wir haben vier spezialisierte Dienstleister un-tersucht, die ein Frage-Antwort-Tool bieten und nach Auswertung der Antworten individuali-sierte Vorsorgedokumente erstellen.

Besonders überzeugt hat uns Patientenverfü-gungplus. Das Online-Portal deckt alle Aspekte der Vorsorge ab – von der Patientenverfügung bis zur Vorsorgevollmacht. Der Online-Dialog ist einfach und gut verständlich. Von allen An-bietern war Patientenverfügungplus der güns-tigste in unserem Vergleich. Den Preis von insgesamt 49,40 Euro für Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung, die Sie unbegrenzt und jederzeit ändern kön-nen, finden wir fair und angemessen.

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3. Vorsorge Schritt für Schritt

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Wer die Vorsorgevollmacht nicht selbst ausdru-cken kann oder will, sondern lieber ein indivi-duelles Vorsorgepaket mit Vorsorgevollmacht per Post ordentlich sortiert bekommen möch-te, kann sich an meinepatientenverfuegung.de wenden. Durch den Ausdruck und den Postver-sand ist das Vorsorgepaket ein bisschen teurer. Der Grundpreis beläuft sich auf 39,50 Euro zu-züglich 19,50 Euro, wenn Sie einmalig die Do-kumente ändern wollen. Wir halten den Preis dennoch für fair.

3.3. Wenn Sie rechtliche Beratung brauchen

Sie können Ihre Vorsorgevollmacht zusammen mit einer Patientenverfügung auch durch einen Rechtsanwalt erstellen lassen. Sie bekommen dann rechtssichere und auf Ihre Person zuge-schnittene Dokumente, für die der Anwalt die Haftung übernimmt. Sie sollten aber nur einen Anwalt beauftragen, der auf die rechtliche Vor-sorge spezialisiert ist. Damit die Kosten vorher klar sind, empfehlen wir ein anwaltliches Vor-sorgepaket zu einem Festpreis.

Von Finanztip empfohlene Anwaltsvermittler

Wir haben drei Anwaltsvermittlungsportale un-tersucht, die das anbieten. Wir empfehlen das

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3. Vorsorge Schritt für Schritt

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Portal Yourxpert*, das einen spezialisierten An-walt vermittelt, der zum Festpreis von 192 Euro eine Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung erstellt.

Beglaubigung durch einen Notar

Wenn Sie eine besonders weitreichende Vor-sorgevollmacht verfasst haben, ist eine notari-elle Beurkundung mitunter sogar vorgeschrie-ben. Das ist etwa der Fall, wenn Sie Ihre Ver-trauensperson ermächtigen, für Sie bestimmte Rechtsgeschäfte durchzuführen. Darunter fällt die Aufnahme eines Kredits, um zum Beispiel die Pflegekosten vorzufinanzieren. Auch wenn Ihr Bevollmächtigter Angelegenheiten rund um Ihre Immobilie regeln soll, muss die Vollmacht notariell beglaubigt sein.

Auch die Betreuungsbehörden bieten eine öf-

fentliche Beglaubigung für 10 Euro an, obwohl das Gesetz diese Form nicht vorschreibt. Die Behörde prüft dabei allerdings nicht die Voll-macht und stellt auch nicht fest, dass der Voll-machtgeber geschäftsfähig ist.

Gibt es in der Familie Streit um das Sorgerecht, sollten Sie sich ebenfalls anwaltlich beraten lassen, bevor Sie eine Sorgerechtsverfügung verfassen. Das kann etwa nötig sein, wenn die Eltern getrennt leben und ein Elternteil das al-leinige Sorgerecht beantragt hat. Auch wenn Alleinerziehende verhindern wollen, dass nach ihrem Tod ihr alleiniges Sorgerecht auf den an-deren Elternteil übergeht, sollten sie vorher mit einem Anwalt sprechen.

Verfassen eines öffentlichen Testaments

Ist Ihr Nachlass groß und gehören dazu auch Immobilien oder sind Ihre Familienverhältnisse kompliziert, ist es manchmal besser, kein eigen-händiges Testament aufzusetzen. Stattdessen haben Sie die Möglichkeit ein öffentliches Tes-tament bei einem Notar zu errichten. Dazu kön-nen Sie im Notariat Ihren Willen bekunden, den der Notar dann dokumentiert. Auf diese Weise erhalten Sie eine Beratung und stellen sicher, dass alle Formulierungen auch juristisch ein-deutig sind und Sie nichts Wichtiges übersehen.

Ein weiterer Vorteil des notariellen Testaments: In einigen Fällen ersparen Sie Ihren Erben, ei-nen Erbschein zu beantragen, der meist teurer ist als das Testament beim Notar.

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4. Linktipps, Beispiele und Muster

Tipps für die Vorsorge 2019< zurück zum Inhaltsverzeichnis

4. Linktipps, Beispiele und Muster

Es gibt viele Muster für Ihre Vorsorgevollmacht und Ihre Betreuungsverfügung. Wir empfehlen die Vorlagen des Bundesministeriums für Justiz und

Verbraucherschutz (BMJV):

Ihre Vollmachten und Verfügungen sollten Sie im Zentralen Vorsorgeregister registrieren. Das geht auf der Website der Bundesnotarkammer oder mit

einem Antrag in Schriftform:

Mustervorlage Vorsorgevollmacht

Online-Registrierung der Vollmacht

Mustervorlage Betreuungsverfügung

Antrag auf Eintragung der Vollmacht

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4. Linktipps, Beispiele und Muster

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Viele Banken und Sparkassen stellen eigene Muster für eine Konto- oder Depotvoll-macht zur Verfügung. Die Konto-/Depotvollmacht sollten Sie dann grundsätzlich in Ihrer Bank oder Sparkasse unterzeichnen. Sie können aber auch das Muster von

Finanztip verwenden:

Ihre Patientenverfügung sollte Ihre individuellen Wünsche möglichst konkret abbilden. Sie können dafür die Textbausteine des Justizministeriums benutzen:

Unsere Empfehlungen für eine günstige Risikolebensversicherung. Diese Versicherer haben in unserem Preisvergleich am besten abgeschnitten. Vergleichen Sie aber

immer mindestens zwei Angebote miteinander:

Jeder Erblasser, jede Familie und jeder Nachlass ist anders, so dass eine allgemeine Vorlage für ein Testament in den meisten Fällen nicht hilfreich ist.

So könnte zum Beispiel ein handgeschriebenes Testament aussehen. (Siehe Seite 45)

Mustervorlage Bankvollmacht

Hannoversche* Huk24* Europa* Cosmosdirekt*

Textbausteine Patientenverfügung

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4. Linktipps, Beispiele und Muster

Tipps für die Vorsorge 2019< zurück zum Inhaltsverzeichnis

Diese Ratgeber rund um das Thema Vorsorge und Erbrecht sind wichtig. Unsere Redakteure aktualisieren sie regelmäßig, sobald sich Gesetze ändern oder wichtige

Urteile veröffentlicht werden:

Gesetzliche Erbfolge

Berliner Testament

Erbschein

Testament

Erbengemeinschaft

Pflichtteil und Enterbung

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4. Linktipps, Beispiele und Muster

Tipps für die Vorsorge 2019< zurück zum Inhaltsverzeichnis

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4. Linktipps, Beispiele und Muster

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Gleiches gilt für ein gemeinschaftliches Testament. Hier ein Beispiel für ein Berliner Testament:

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4. Linktipps, Beispiele und Muster

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Checkliste: Eigenhändiges Testament Diese vier Punkte gilt es zu beachten

Jeder kann durch ein Testament selbst bestimmen, wer erben soll und wer nicht. Jeder vierte Deutsche hält das so. Damit Sie nichts Wichtiges übersehen, hat Finanztip Ihnen eine Checkliste

für das Testament zusammengestellt. Unsere Übersicht enthält alle relevanten Aspekte zum Thema Testament – angefangen bei der richtigen Vorbereitung über die Form, den Inhalt bis hin

zur Verwahrung Ihres Testaments.

Machen Sie für sich eine Vermögensaufstellung, damit Sie wissen, was alles in Ihren Nachlass fällt.

Überprüfen Sie, wer Ihren Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge erben würde. Sind Sie verheiratet und haben Sie gemeinsame Kinder, erben Ihr Partner und Ihre Kinder als Erbengemeinschaft.

Sind Sie mit der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden, überlegen Sie genau, wen Sie als Erben einsetzen möchten und ob Sie jemanden enterben wollen.

Haben Sie im Hinterkopf, wann Ihre Erben Erbschaftsteuer zahlen müssen: Ehe- und ein-getragene Lebenspartner müssen nur Erbschaften versteuern, die 500.000 Euro über-steigen. Für Kinder liegt der Freibetrag bei 400.000 Euro, für Enkelkinder bei 200.000 Euro. Außerhalb der Familie können Sie nur bis zu 20.000 Euro steuerfrei vererben.

Haben Sie eine oder mehrere Immobilien oder sind Sie sich unsicher, wie Sie Ihren Nachlass aufteilen sollen oder leben Sie in einer Patchwork-Familie, dann sollten Sie sich beraten lassen und ein öffentliches Testament in Erwägung ziehen. Sie können sich dazu an einen Notar wenden.

Sind Ihre Verhältnisse geordnet und wissen Sie genau, wie Sie Ihren Nachlass aufteilen wollen, können Sie ein eigenhändiges Testament errichten.

1. Die richtige Vorbereitung

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4. Linktipps, Beispiele und Muster

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Verwenden Sie als Überschrift „Testament“ oder „Mein letzter Wille“.

Sie müssen den gesamten Text selbst mit der Hand schreiben, da sich nur anhand der individuellen Züge der Handschrift die Echtheit des Testaments überprüfen lässt.

Umfasst das Testament mehrere Seiten, sollte es auf jeder Seite rechts unten unter-zeichnet sein.

Sie sollten in der Erklärung angeben, wann und an welchem Ort Sie Ihren letzten Willen niedergeschrieben haben.

Unterschreiben Sie Ihr Testament.

Benennen Sie klar, wer Erbe werden soll. Der ist dann Ihr Rechtsnachfolger, über-nimmt alle Vermögenswerte, aber auch alle Schulden. Er ist zudem für die Organisa-tion Ihrer Beerdigung zuständig.

Legen Sie fest, ob Sie jemandem etwas aus Ihrem Nachlass vermachen wollen. Der Erbe muss dann an den sogenannten Vermächtnisnehmer das herausgeben, was Sie ihm zugedacht haben.

Lassen Sie Ihr eigenhändiges Testament am besten beim Amtsgericht an Ihrem Wohnort offiziell verwahren.

Alternativ verwahren Sie das Testament verschlossen an einem sicheren Ort und informieren Sie mindestens zwei Angehörige, wo das Testament zu finden ist.

2. Form

3. Inhalt

4. Verwahrung

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4. Linktipps, Beispiele und Muster

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Checkliste: Todesfall

Stirbt ein geliebter Mensch, möchten sich vermutlich die wenigsten Hinterbliebenen mit Finanzfragen und Versicherungen beschäftigen. Doch es gibt viele Dinge, um die sich Angehörige

nach einem Todesfall kümmern müssen. Aber was ist in dieser schwierigen Situation wirklich dringend und was kann warten? Wir haben für Sie eine Checkliste mit den wichtigsten Aufgaben

zusammengestellt.

Totenschein: Ist der Angehörige zu Hause verstorben, sollten Sie einen Arzt verstän-digen, damit er einen Totenschein ausstellen kann. Bei einem Sterbefall im Kranken-haus übernimmt das die Klinik.

Testament: Es ist sinnvoll, zügig nach einem Testament zu suchen. Haben Sie ein solches gefunden, bringen Sie es zum Nachlassgericht. Das ist das Amtsgericht am Wohnort des Verstorbenen.

Versicherungs- und Bankunterlagen: Suchen Sie sämtliche Versicherungs- und Bank- unterlagen des Verstorbenen zusammen. Mit einer Kontovollmacht über den Tod hin-aus können Sie auf ein Konto des Verstorbenen zugreifen und so Rechnungen bezahlen.

Ausweise und Urkunden: Nehmen Sie den Personalausweis, das Stammbuch, die Geburtsurkunde und andere Personenstandsurkunden an sich. Die müssen Sie bei verschiedenen Ämtern vorlegen.

Nahe Angehörige benachrichtigen: Informieren Sie Verwandte und enge Freunde. Besprechen Sie im engsten Familienkreis das weitere Vorgehen. Nahe Angehörige können in der Regel einige Tage Sonderurlaub bei ihrem Arbeitgeber beantragen.

Bestatter beauftragen: Überprüfen Sie, ob der Verstorbene bereits einen Vorsor-gevertrag mit einem Beerdigungsinstitut abgeschlossen hatte. Falls nicht, können Sie einen Bestatter Ihrer Wahl beauftragen. Mit ihm besprechen Sie, welche Aufgaben das Bestattungsinstitut übernehmen soll. Die Kosten für die Beerdigung trägt der Erbe.

1. Was sollten Sie nach dem Todesfall sofort erledigen?

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4. Linktipps, Beispiele und Muster

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Unfallversicherung: Handelt es sich um einen Unfalltod, müssen Sie das Versiche-rungsunternehmen in der Regel innerhalb von 48 Stunden informieren. Nach Ablauf dieser Frist kann es vorkommen, dass die Unfallversicherung nicht zahlt.

Sterbeurkunde: Spätestens am dritten Werktag nach dem Todesfall müssen Sie die Sterbeurkunde beantragen. Dafür brauchen Sie den Totenschein, den Personal-ausweis, die Geburtsurkunde und – je nach Familienstand des Verstorbenen – Hei-ratsurkunde, Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des bereits verstorbenen Ehe-partners. Zuständig ist das Standesamt am Sterbeort, nicht am Wohnort. Am besten lassen Sie sich das Dokument gleich in mehrfacher Ausfertigung ausstellen, denn Sie müssen es bei vielen Ämtern und Unternehmen vorlegen.

Erbschein: Wollen Sie auf die Konten des Verstorbenen ohne Kontovollmacht zu-greifen, brauchen Sie in der Regel einen Erbschein. Diesen stellt das zuständige Amtsgericht aus. Das kann mehrere Wochen dauern und je nach Höhe des Nach-lasses eine drei- bis vierstellige Summe kosten. Bevor Sie einen Erbschein beantra-gen, sollten Sie überlegen, ob Sie das Erbe antreten oder ausschlagen wollen. Diese Entscheidung müssen Sie innerhalb von sechs Wochen treffen, nachdem Sie von der Erbschaft erfahren haben. Es gibt auch Fälle, in denen Sie auf einen Erbschein ver-zichten können. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber Erbschein.

Mietwohnung kündigen: Lebte der Verstorbene allein zur Miete, sollten Sie über-legen, ob Sie die Wohnung weiter nutzen wollen. Denn auch nach einem Todesfall gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. So lange müssen Sie die Miete weiterzahlen. Damit der laufende Monat noch in die Kündigungsfrist zählt, müssen Sie bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats schriftlich kündigen. Teilte der Verstorbene den Haushalt mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner, geht das Miet-verhältnis auf diesen über.

2. Was sollten Sie in den ersten Tagen nach dem Todesfall erledigen?

Lebensversicherung und Sterbegeldversicherung: Die jeweiligen Versicherungsun-ternehmen müssen Sie unverzüglich telefonisch benachrichtigen. Melden Sie den To-desfall zu spät, kann es Probleme bei der Auszahlung der Versicherungssumme geben.

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4. Linktipps, Beispiele und Muster

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Versicherungen: Viele Versicherungen, zum Beispiel die Haftpflichtversicherung, enden mit dem Tod. Angehörige sollten dem Unternehmen möglichst schnell mit-teilen, dass der Versicherungsnehmer verstorben ist. Denn meist erstattet die Ver-sicherung die Beiträge ab dem Zeitpunkt, an dem sie von dem Todesfall erfahren hat. Eine Hausratversicherung erlischt zwei Monate nach dem Tod des Versiche-rungsnehmers, es sei denn der Erbe übernimmt die Wohnung mitsamt der Einrich-tung. Dann geht die Versicherung auf ihn über. Die Wohngebäudeversicherung oder Kfz-Versicherung wird ebenfalls auf den Erben des Autos oder Hauses übertragen. Erst wenn er das Auto ummeldet, kann er die Versicherung wechseln.

Krankenkasse: Melden Sie den Verstorbenen bei der Krankenkasse und Pflegeversiche-rung ab und geben Sie die Krankenversicherungskarte zurück. Mit dem Tod des Haupt-versicherten endet auch die Familienversicherung seiner Angehörigen. Das ist jedoch kein Grund zur Panik. Da in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht besteht, ge-nießen sie auch weiterhin Versicherungsschutz. Dennoch sollten sich familienversicherte Angehörige bei ihrer Krankenkasse informieren, wie sie zukünftig versichert sind.

Witwen- oder Witwerrente: Eine Hinterbliebenenrente wird nicht automatisch gezahlt. Verwitwete Partner müssen erst einen Antrag bei der Rentenversicherung stellen. Im sogenannten Sterbevierteljahr, den ersten drei Monaten nach dem Tod, bekommt der überlebende Partner die Rente des Verstorbenen in voller Höhe aus-gezahlt. Diesen Vorschuss auf die Witwenrente können Sie innerhalb eines Monats beim Rentenservice der Deutschen Post beantragen. Warten Sie länger, bekommen

3. An was müssen Sie nach einem Todesfall noch denken?

Verträge rund um die Wohnung: Informieren Sie die Energieversorger und Telefon- anbieter des Verstorbenen. Sie müssen als Erbe die Verträge entweder kündigen oder auf die im Haushalt lebenden Angehörigen ummelden. Auch Kabelfernsehen, Rundfunkbeiträge und Internet müssen Sie kündigen oder ummelden.

Pflegeheim: Wohnte der Verstorbene in einem Pflegeheim, endet der Vertrag grundsätzlich mit dem Sterbetag. Darüber, wie lange das Heim die Habseligkeiten aufbewahrt, gibt es vertragliche Vereinbarungen. Besprechen Sie am besten mit der Heimleitung, bis wann Sie das Zimmer räumen müssen.

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4. Linktipps, Beispiele und Muster

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Sie diesen erhöhten Rentenbetrag erst ausbezahlt, wenn die Rentenversicherung die Höhe der eigentlichen Witwen- oder Witwerrente berechnet hat. Weitere Informatio-nen finden Sie in unserem Ratgeber Witwenrente.

Sonstige Verträge: Mitgliedschaften in Vereinen, Zeitungsabonnements und an-dere Dienstleistungen, die der Verstorbene regelmäßig bezog, sollten Sie ebenfalls kündigen. Um sich einen Überblick über die laufenden Kosten zu verschaffen, hilft es, die Kontoauszüge des Verstorbenen durchzugehen. Reisen oder andere Aufträge sollten Sie ebenfalls schnellstmöglich stornieren.

Kontennachforschung: Es kann vorkommen, dass Sie keinen genauen Überblick haben und vermuten, dass es noch weitere Konten gibt. Wer sichergehen will, dass er kein Konto des Verstorbenen übersieht, muss die einzelnen Bankenverbände anschreiben. Um Konten bei einer Sparkasse zu finden, können sich Erben schrift-lich an den Deutschen Sparkassen- und Giroverband wenden oder per E-Mail an [email protected]. Bei Volks- und Raiffeisenbanken gibt es auf der Web- site des Verbands einen Service Kontonachforschung. Verbraucher können auch ein Suchverfahren nach unbekannten Konten bei privaten Banken schriftlich beim Bundesverband deutscher Banken einreichen oder einen Antrag per E-Mail an [email protected] senden. Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) bietet kein Nachforschungsverfahren an.

Profile in sozialen Medien: Auch das digitale Erbe des Verstorbenen sollten Hin-terbliebene nicht vergessen. Kennen Sie die Zugangsdaten zu seinen Profilen in so-zialen Netzwerken nicht, können Sie die Unternehmen mit einem Brief oder einer E-Mail über den Todesfall informieren und bitten, den Account zu löschen.

Finanzamt: Wer erbt, muss innerhalb von drei Monaten das für die Erbschaftsteuer

zuständige Finanzamt informieren. Diese Pflicht erübrigt sich nur, wenn das Tes-

tament von einem Notar oder Gericht eröffnet wurde und der Nachlass keine Im-

mobilien, Grundstücke, Anteile an Kapitalgesellschaften sowie Betriebs- oder Aus-

landsvermögen enthält. Für alleinstehende Verstorbene müssen die Erben unter

Umständen noch eine Einkommensteuererklärung für die Zeit bis zum Todestag

machen. Sammeln Sie deshalb von Anfang an Unterlagen wie Belege für Ausgaben

oder die Steuerbescheide der Vorjahre. War der Verstorbene verheiratet, füllt sein

verwitweter Partner die Einkommensteuererklärung wie bislang üblich aus.

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Impressum

Herausgeber:

Finanztip Verbraucherinformation gemeinnützige GmbH

Hasenheide 54, 10967 Berlin

Autoren: Britta Beate Schön, Peter Neitzsch

Redaktion: Udo Reuß, Anja Ciechowski, Kathrin Gotthold

Lektorat: Julia Rieder, Peggy Jacob

Grafik/Layout: Patrycja Jedrasik

Bildrechte: Finanztip; Doble-d - GettyImages; CHW - Fotolia.com, Borchee - iStock.com, IvanJekic - iStock.com,

PointImages - Fotolia.com, Morsa Images - GettyImages

Stand: November 2019, www.finanztip.de

Hinweise: Der Inhalt der Broschüre wurde sorgfältig erarbeitet. Dennoch können Irrtümer nicht ausgeschlos-

sen werden. Auch können seit der Erstellung rechtliche Änderungen eingetreten sein. Es wird deshalb keine

Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen übernommen. Insbesondere wird die Haftung für

sachliche Fehler oder deren Folgen ausgeschlossen.

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