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Offizielle Zeitschrift des Steiermärkischen Gemeindebundes März 2005 Nummer 3 58. Jahrgang Das neue Finanzausgleichsgesetz ist seit 1. Jänner 2005 in Kraft und für die Gemeinden bereits positiv spürbar. Die österreichischen Gemeinden verzeich- neten im Jänner und Februar ein Plus von 6,5 % an Ertragsanteilvorschüs- sen, der Zuwachs für die steirischen Gemeinden beträgt gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres sogar 7,8 %. Ab Jänner 2005 kam erstmals auch der neue abgestufte Bevölkerungs- schlüssel von 1 in der Größenklasse bis 10.000 EW zur Anwendung. Eine genaue ziffernmäßige Erläuterung finden Sie auf den Seiten 6 und 7. Naturschutz im Wandel der Zeiten – Teil 2 ...................................... Seite 8 „GEMEINdeSAM 2005“ verliehen................................... Seite 14 Ein strahlender Wintertag in Hohentauern Die Gemeindefinanzen entwickeln sich positiv

Die Gemeindefinanzen entwickeln sich positiv · 4 Steirische Gemeindenachrichten 3/05 Steirische Gemeindenachrichten 3/05 5 Am 13. März 2005 werden die Gemeinderatswahlen in der

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Offizielle Zeitschrift des Steiermärkischen GemeindebundesMärz 2005 Nummer 3 58. Jahrgang

Das neue Finanzausgleichsgesetz ist seit 1. Jänner 2005 in Kraft und für die Gemeinden bereits positiv spürbar. Die österreichischen Gemeinden verzeich-neten im Jänner und Februar ein Plus von 6,5 % an Ertragsanteilvorschüs-sen, der Zuwachs für die steirischen Gemeinden beträgt gegenüber dem

Vergleichszeitraum des Vorjahres sogar 7,8 %. Ab Jänner 2005 kam erstmals auch der neue abgestufte Bevölkerungs-schlüssel von 1 1⁄2 in der Größenklasse bis 10.000 EW zur Anwendung.

Eine genaue ziffernmäßige Erläuterung finden Sie auf den Seiten 6 und 7.

Naturschutz im Wandel der Zeiten – Teil 2 ...................................... Seite 8

„GEMEINdeSAM 2005“ verliehen................................... Seite 14

Ein strahlender Wintertag in Hohentauern

Die Gemeindefinanzen entwickeln sich positiv

2 Steirische Gemeindenachrichten 3/05 Steirische Gemeindenachrichten 3/05 3

abgestufte Bevölkerungsschlüssel von 1 1⁄2 in der Größenklasse bis 10.000 EW (gegenüber bisher 1 1⁄3) zur An-wendung. Eine genaue Darstellung dieser Situation finden Sie im Artikel zur „Aktuellen Steuerstatistik“ auf den Seiten 6 und 7.Ein Thema, das uns auch weiterhin be-schäftigt, ist die Getränkeabgabe. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2004 einen angefochtenen Bescheid eines Rückzahlungsverfahrens aufgehoben und eine weitere Ausdehnung des Ermittlungsverfahrens gefordert. Die Entscheidung des VwGH ist dennoch positiv zu sehen, da sie zeigt, dass der vom Österreichischen Gemeindebund, dem Österreichischen Städtebund und dem Finanzministerium eingeschlagene Weg der richtige ist. Es wird weiterhin an einer gangbaren Vorgangsweise ge-arbeitet, die Verhandlungen mit allen beteiligten Interessengruppen laufen. In Kürze sind weitere VwGH-Erkennt-nisse zu erwarten und danach werden weitere Gespräche über die konkrete Fortführung der Verfahren geführt. Die Gemeinden werden wir natürlich über den Fortgang dieses „Dauerthemas Ge-tränkeabgabe“ weiterhin informieren. Seit einigen Monaten beschäftigen uns auch die beabsichtigten Schließungen von Postämtern. In den Verhandlun-gen mit der Post AG und dem zustän-digen Ministerium hat der Österreichi-sche Gemeindebund die Einrichtung einer Kontrollkommission erreicht. Deren konstituierende Sitzung fand am 8. Februar statt. Mitglieder dieser Kommission sind ein Vertreter der Post AG, ein Vertreter des jeweiligen Gemeindebund-Landesverbandes und ein Vertreter der Verbindungsstelle der Bundesländer. Die Gemeinden kön-nen ihre Beschwerden gegen geplante Postamtsschließungen direkt an diese Kommission richten, die daraufhin diese Fälle bundesländerweise behan-delt und die Zahlen der Post AG zur

Liebe Bürgermeisterinnen und Bürgermeister!Geschätzte Gemeinde-mandatare und Mitarbeiter!

Der neue Finanzausgleich, dessen abschließende Verhandlungen in den letzten Monaten des Jahres 2004 das Hauptaugenmerk der kommunalen Interessenvertretungen Österreichs erforderte, ist nun seit 1. Jänner 2005 in Kraft und für die Gemeinden bereits positiv spürbar. An die österreichischen Gemeinden gelangten im Jänner und Februar dieses Jahres 1.181,6 Millio-nen Euro an Ertragsanteilvorschüssen zur Anweisung, was einem Zuwachs von 6,5 % gegenüber dem Vergleichs-zeitraum des Vorjahres entspricht. Die Ertragsanteilvorschüsse für die steiri-schen Gemeinden haben sich in den ersten zwei Monaten des neuen Jahres um rund 7,8 % gegenüber dem Vor-jahr erhöht und liegen damit über dem Bundesdurchschnitt. Ab Jänner 2005 kommt durch das Finanzausgleichs-gesetz 2005 erstmals auch der neue

DER PRÄSIDENT

Wichtige aktuelle Themen

Wirtschaftlichkeitsberechnung einzel-ner Postämter prüft. Der Sitzungstermin der Kommission für das Bundesland Steiermark ist für 17. März anberaumt. Als steirischen Gemeindebund-Vertreter haben wir den Bürgermeister der von einer Postamtsschließung betroffenen Marktgemeinde Mooskirchen, Engel-bert Huber, nominiert. Darüberhinaus wird der Steiermärki-sche Gemeindebund auch die Bürger-meisterInnen der Standortgemeinden von Kasernen und Bezirksgerichten, die von einer beabsichtigten Schließung betroffen sind, mit dem Ziel der Erhal-tung ihrer Infrastruktur bestmöglich un-terstützen. Wie wichtig beispielsweise der Beitrag einer Kaserne im zivilen Einsatz für die Bevölkerung ist, zeigt gerade die Schneechaos-Situation vor wenigen Wochen in der Obersteiermark, wo die Kaserne Aigen großartige Hilfe geleistet hat.Diese aktuellen und wichtigen Themen standen auch in einer Pressekonferenz des Steiermärkischen Gemeindebundes am 17. Februar im Mittelpunkt, wobei jedoch weitere kommunale Inhalte mit den interessierten Medienvertretern ebenfalls diskutiert werden konnten.In wenigen Wochen finden in der Steier-mark die Gemeinderatswahlen statt und die Gemeindemandatare, die am 13. März kandidieren, befinden sich in der Endphase der Vorbereitungen zu dieser Wahl. Neue Aufgaben und die Herausforderungen der Zukunft war-ten nun auf alle, die nach den Wahlen Verantwortung in unseren Gemeinden übernehmen werden. Sie werden mit ihrer Arbeit zur weiteren positiven Ent-wicklung unserer Gemeinden beitragen, damit die kommunale Ebene in unserem Staat auch künftig ihre wichtigen Funk-tionen erfüllen kann. Dafür gebühren allen Gemeindemandataren Dank und Anerkennung sowie die besten Wün-sche für eine erfolgreiche Tätigkeit zum Wohle unserer Gemeinden und unseres Landes!

Euer

Bürgermeister Hermann Kröll, NRAbg. a. D.,Präsident des Steiermärkischen Gemeindebundes1.Vizepräsident des Österreichischen Gemeindebundes

1966 1976 1986 1996 2000

November 2004 409,6 233,4 150,1 114,8 109,1Dezember 2004 (vorläufig) 411,4 234,4 150,8 115,3 109,6JAHRESDURCHSCHNITT 2004 405,9 231,2 148,8 113,7 108,1

Index der Verbraucherpreise

2 Steirische Gemeindenachrichten 3/05 Steirische Gemeindenachrichten 3/05 3

Aus dem InhaltSteiermarkDer älteste und jüngste Bürgermeister der Steiermark.......... 4Die Steuerkraft-Kopfquoten der steirischen Gemeinden im Rechnungsjahr 2003 ........................ 5

Steuern & FinanzenAktuelle Steuerstatistik.................... 6

EuropaNeues zu Europa ............................. 7

UmweltNaturschutz im Wandel der Zeiten.. 8Qualität im Siedlungswasserbau .. 12Wasserversorgung Grenzland Südost plant weitere Großprojekte ........... 12

Land & Gemeinden„GEMEINdeSAM 2005“.................14Kurzmeldungen ...............................15

TermineÖsterreichischer Gemeindetag ..... 16

Impressum .......................................16

Voraussichtlich Ende April tritt das Steiermärkische Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) in

Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung, LGBl. Nr. 158/1975 idF LGBl. Nr. 18/2002, außer Kraft. Nach diesem Gesetz begeht eine Ver-waltungsübertretung, wer störenden Lärm erregt oder den öffentlichen An-stand verletzt.

§ 2 dieses Gesetzes definiert die Verlet-zung des öffentlichen Anstands. Nach dieser Bestimmung verletzt den öffent-lichen Anstand, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt, insbe-sondere wer 1. andere Personen an öffentlichen Orten (wie Straßen, Plätzen, Grünan-lagen) in unzumutbarer Weise belästigt oder2. andere Personen am bestimmungs-gemäßen Gebrauch öffentlicher Einrichtungen, wie insbesondere Sitz-bänken und Unterstellgelegenheiten, nachhaltig hindert oder3. öffentliche Einrichtungen, wie ins-besondere Denkmäler und Brunnen, in anstößiger Weise nützt. Die Organe des öffentlichen Sicher-heitsdienstes können Personen, die den öffentlichen Anstand verletzten, anweisen, ihr Verhalten einzustellen. Als Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt kommen folgende gelindere Mittel in Betracht: 1. Die Wegweisung der Personen vom öffentlichen Ort.2. Das Sicherstellen von Sachen, die für die Wiederholung der Anstandsver-letzung benötigt werden. Sobald die Übertretung nicht mehr wiederholt werden kann, sind sicher-gestellte Sachen auf Verlangen aus-zufolgen. Ebenso sind jemandem, der Eigentum oder rechtmäßigen Besitz an der Sache nachweist, die Sachen, so-fern die Gewähr besteht, dass mit die-sen die Übertretung nicht wiederholt wird, auszufolgen. Wird ein Verlangen auf Ausfolgung nicht binnen sechs Mo-naten gestellt oder unterlässt es der in-

nerhalb dieser Zeit nachweislich hiezu aufgeforderte Berechtigte, die Sachen von der Behörde abzuholen, so gelten sie als verfallen. Primär sind diese gelinderen Mittel anzuwenden. Nur dann, wenn die Anwendung eines gelinderen Mittels keinen Erfolg verspricht, kann es zu einer Festnahme eines Menschen bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 leg. cit. kommen. Die Organe des öffentlichen Sicher-heitsdienstes haben bei Amtshandlun-gen, bei welchen es zu einer Wegwei-sung einer Person vom öffentlichen Ort kommt, im Einzelfall in Betracht kommende öffentliche Einrichtungen im sozialen Bereich zu verständigen.

Der Verwaltungsstrafbestand der Eh-renkränkung (§ 3) erfährt gegenüber der alten Rechtslage keine inhaltliche Änderung. Es werden lediglich die Verweise auf die Bestimmungen des Strafgesetzbuches so gefasst, dass sie verfassungskonform sind. Eine Ehrenkränkung begeht1. wer vorsätzlich einen anderen einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesin-nung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens be-schuldigt, was geeignet wäre, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen; 2. einem anderen eine gerichtlich straf-bare Handlung vorwirft, für die die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachge-lassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben ist;3. einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht;sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

§ 4 regelt die Strafen. Nach Absatz 1 sind Verwaltungsübertretungen wegen ungebührlichen störenden Lärms (§ 1) und öffentlicher Anstandsverletzung (§ 2) von der Bezirksverwaltungs-behörde und im örtlichen Wirkungs-bereich einer Bundespolizeibehörde von dieser mit einer Geldstrafe bis zu € 2.000,– zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen nach § 3 (Ehrenkränkungen) sind von der Be-

zirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.000,– zu bestra-fen. Gemäß § 5 haben die Organe der Bun-desgendarmerie bei der Vollziehung der §§ 1, 2 und 4 Abs. 1 in dem durch das Gesetz LGBl. Nr. 8/1969 (Gesetz vom 25. Oktober 1968 über die Mitwir-kung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen) be-stimmten Rahmen mitzuwirken. Nach diesem haben die nach den Bundesvor-schriften zuständigen Organe der Bun-desgendarmerie bei der Vollziehung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Landes-gesetze als Hilfsorgan der zuständigen Landesbehörde einzuschreiten durch a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen dro-hende Verwaltungsübertretungen b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungs-strafverfahren erforderlich sindc) Anwendung körperlichen Zwangs, soweit er gesetzlich vorgesehen ist.

Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

RECHT & GESETZDr. Karin Wielinger,Steiermärkischer Gemeindebund

4 Steirische Gemeindenachrichten 3/05 Steirische Gemeindenachrichten 3/05 5

Am 13. März 2005 werden die Gemeinderatswahlen in der Steiermark stattfinden. Langsam

geht somit für die steirischen Bürger-meister eine fünfjährige Amtsperiode zu Ende. Manche Bürgermeister haben ihren Dienst in der Gemeinde erst vor nicht allzu langer Zeit begonnen, andere jedoch sind bereits viele Jahre im Amt und einige von ihnen können sogar auf eine jahrzehntelange Amtszeit zurück-blicken.In Vertretung für alle, die einen Teil ihres Lebens der Kommunalpolitik und damit dem Wohle ihrer Mitbürger und unseres Landes widmen, wollen wir im Folgenden den an Jahren ältesten und jüngsten Bürgermeister der Steiermark vorstellen. Diese kleine Würdigung verbinden wir mit dem Dank an alle Bürgermeisterin-nen und Bürgermeister der Steiermark, dass sie einen Teil ihres Lebens der Entwicklung und dem Gedeihen ihrer Gemeinde widmen. Ihr außerordentli-cher Einsatz und ihre Bereitschaft, Ver-antwortung zu tragen und die Kommu-nalpolitik mit zu gestalten, möge vielen Mitbürgern – vom Jugendlichen bis zum Senior – Mut machen und Beispiel sein, auch selbst im kommunalen Bereich tätig zu werden und einen Beitrag für die Allgemeinheit zu leisten.

Bgm. Oskar Panzenböck, Gemeinde Eisbach – der

dienstälteste Bürgermeister der Steiermark

Der sowohl an Jahren älteste als auch dienstälteste Bürgermeister unseres Bundeslandes ist Bgm. Oskar Panzen-böck. Fast 35 Jahre lang – seit 26. Juni 1970 – ist er Bürgermeister der Gemein-de Eisbach im Bezirk Graz-Umgebung.

Zuvor gehörte er schon in den Jahren 1955 bis 1970 dem Gemeinderat der Gemeinde Eisbach an und übte das Amt des Gemeindekassiers aus.Am 10. Oktober 1927 in Gratkorn geboren, arbeitete Oskar Panzenböck nach seiner Rückkehr aus dem Krieg als landwirtschaftlicher Praktikant im Landesgut Hörgas. 1953 wurde er Guts-verwalter und übte diese Tätigkeit 31 Jahre lang aus. Danach pachtete er das Landesgut Hörgas und bewirtschaftet dieses noch heute.In seiner Amtszeit als Bürgermeister wurde sofort mit dem Ausbau der de-solaten Gemeindestraßen, dem Ausbau der Infrastruktur der Gemeinde und dem Bau der öffentlichen Abwasserentsor-gung begonnen. Mittlerweile sind 67 % der Wohnhäuser an das öffentliche Ka-nalnetz angeschlossen, die stiftseigene Wasserleitung wurde von der Gemeinde übernommen und über weite Teile der KG Hörgas und Eisbach ausgebaut. Nach dem Hochwasser 1975, bei dem das Stift Rein in arge Mitleidenschaft gezogen wurde, wurden die Hochwas-serschutzmaßnahmen am Ulrichsberg durchgeführt.Auch den jüngsten Gemeindebürgern galt stets sein besonderes Augenmerk. Die beiden Volksschulen wurden sa-niert und modernisiert, sodass heute alle Klassen mit PC ausgestattet sind. Der Stiftskindergarten wurde von der Gemeinde übernommen und im Bereich der Volksschule Schirning ein zweigrup-piges Kindergartengebäude errichtet.Als nördlich von Graz eine Mittelschule errichtet werden sollte, setzte sich Bgm. Panzenböck sehr dafür ein, dass aus der Expositur Rein als Teil des BG Carne-rigasse ein selbständiges Gymnasium wurde. In die lange Amtszeit von Bgm. Panzen-böck fallen weiters der Neubau von zwei Feuerwehr-Rüsthäusern, die Errichtung eines Sportheims mit zwei Sportplätzen und einem Kinderspielplatz sowie eines Altstoffsammelzentrums, die Neuge-staltung des Ortskerns und die Organi-sation eines Gesundheitssprengels mit den Gemeinden Peggau und Deutsch-feistritz, die Modernisierung der Ge-meindeverwaltung, die Gestaltung von Wanderwegen und die Begründung der Gemeindepartnerschaft mit der deut-schen Gemeinde Ebrach im Franken-land. Bgm. Panzenböck war auch stets ein großer Förderer der Landwirtschaft und der rund 20 örtlichen Vereine.

Für seine großen Verdienste erhielt er auch zahlreiche Auszeichnungen, dar-unter das Goldene Verdienstzeichen der Republik Österreich. Bgm. Oskar Panzenböck stellte immer den Menschen in den Mittelpunkt sei-ner Arbeit und war täglich um 7.00 Uhr früh im Amt anzutreffen. Beinahe jedes neugeborene Baby der Gemeinde wurde von ihm besucht und an jedem Begräbnis eines Gemeindebürgers nahm er teil.Die wenige Freizeit, die ihm bei all diesen Aktivitäten bleibt, verbringt er mit seiner Familie und bei seiner Schaf-zucht.

Bgm. Ing. Markus Windisch, Gemeinde Übelbach – der

jüngste steirische Bürgermeister

Am 20. Mai 1978 als jüngstes von sechs Kindern in Übelbach geboren, maturier-te Markus Windisch 1997 an der höheren technischen Lehranstalt für Bautechnik in Graz und war in den letzten Jahren bei einer großen Baufirma als Bauleiter tätig. Im Herbst 2003 begann er an der Karl-Franzens-Universität Graz das Studium der Betriebswirtschaft.Bereits als 20jähriger interessierte er sich für die Kommunalpolitik und war Mitglied des Gemeinderates von Übel-bach. Trotz seiner Jugend verfügte Mar-kus Windisch daher über entsprechende Erfahrung in der Gemeindepolitik, als er im Oktober 2003 zum Bürgermeister seiner Heimatgemeinde gewählt wurde.In seinen etwas mehr als eineinhalb Jahren Amtszeit kann er bereits auf eine erfolgreiche Zwischenbilanz verweisen. Besonders zu erwähnen ist dabei sein mit den Nachbargemeinden gemeinsam geführter, erfolgreicher Kampf gegen den Bau des Windparks am Eiblkogel und die Auszeichnung für das

Der älteste und jüngste Bürgermeister der Steiermark

STEIERMARK

4 Steirische Gemeindenachrichten 3/05 Steirische Gemeindenachrichten 3/05 5

Projekt „Wirtschaftsregion Übelbachtal“ im Rahmen des öster-reichischen Wettbewerbs „WiR – Wirt-schaft in der Region“. Aber auch die ständigen Herausforderungen im Alltag der Gemeindearbeit hat Bürgermeister Ing. Windisch bestens bewältigt.Weitere Ideen, die er in Zukunft verfol-gen will, sind u. a. die Installierung eines Seniorenbeauftragten in der Gemeinde,

die Förderung der Landwirtschaft durch gemeinsame Initiativen mit den Bauern, der Ausbau des öffentlichen Verkehrs auch an den Wochenenden und die För-derung des Wandertourismus in Zusam-menarbeit mit den Nachbargemeinden.Als Bürgermeister will er kompetenter Ansprechpartner für alle Gemeindebür-ger sein. „Um nicht am Stand zu treten, muss man Visionen haben und nur das

ständige Streben nach Neuem bringt Verbesserungen“, ist Markus Windisch überzeugt. Daher sind langfristige Ziele sein großes Anliegen. Ein wichtiges Zukunftsprojekt, das sich bereits in der konkreten Startphase befindet, ist die „Wirtschaftsregion Übelbachtal“ – eine Kooperation von vier Gemeinden mit dem Ziel der Ansiedlung neuer Betriebe in der Region.

STEIERMARK

Die Kopfquote der Steiermark lag im Jahr 2003 bei 866,65 Euro.

Die Steuerkraft-Kopfquoten der stei-rischen Gemeinden lagen im Rech-nungsjahr 2003 zwischen 447,25 Euro in der Gemeinde Maierdorf im Bezirk Feldbach und 1.689,82 Euro in der

Auf Grund der Ergebnisse der Rechnungsabschlüsse der stei-rischen Gemeinden für das

Haushaltsjahr 2003 wurden die Erträge der öffentlichen Abgaben und Ertrags-anteile der Gemeinden ausgewertet und das Steueraufkommen der Gemeinden aufgelistet.

Gemeinde Raaba im Bezirk Graz-Um-gebung. Nachstehend bringen wir die Tabellen der jeweils 15 Gemeinden mit der höchsten bzw. niedrigsten Steuer-kraft-Kopfquote. Das Steueraufkom-men aller Gemeinden der Steiermark ist bezirksweise geordnet auf unserer Homepage abrufbar.

Die Gemeinden mit der höchsten Steuerkraft-Kopfquote:

Gemeinde EW Bezirk Summe Steuerkraft VRV KopfquoteRaaba 1.927 Graz-Umgebung 3.256.281 1.689,82 Unterpremstätten 3.188 Graz-Umgebung 4.989.987 1.565,24 Bad Radkersburg 1.599 Radkersburg 2.416.064 1.510,98 Graz-Stadt 226.244 301.888.997 1.334,35 Feldbach 4.680 Feldbach 5.891.980 1.258,97 Lannach 3.105 Deutschlandsberg 3.602.955 1.160,37 Leoben 25.804 Leoben 29.907.211 1.159,01 Altenmarkt bei Sankt Gallen 941 Liezen 1.081.051 1.148,83 Gleisdorf 5.224 Weiz 5.805.255 1.111,27 Kapfenberg 22.234 Bruck an der Mur 24.452.948 1.099,80 Loipersdorf bei Fürstenfeld 1.337 Fürstenfeld 1.463.321 1.094,48 Krottendorf 2.159 Weiz 2.361.100 1.093,61 Deutschlandsberg 7.983 Deutschlandsberg 8.638.362 1.082,09 Kalsdorf bei Graz 4.837 Graz-Umgebung 5.227.966 1.080,83 Weiz 8.943 Weiz 9.565.546 1.069,61

Die Gemeinden mit der niedrigsten Steuerkraft-Kopfquote:

Gemeinde EW Bezirk Summe Steuerkraft VRV KopfquoteMaierdorf 562 Feldbach 251.354 447,25 Breitenfeld am Tannenriegel 203 Leibnitz 98.490 485,17Trössing 291 Radkersburg 146.099 502,06 Glojach 238 Feldbach 119.944 503,97 Piberegg 426 Voitsberg 216.427 508,05 Oberrettenbach 501 Weiz 254.851 508,68 Aug-Radisch 308 Feldbach 157.396 511,03 Perlsdorf 369 Feldbach 188.797 511,64 Haslau bei Birkfeld 503 Weiz 257.979 512,88 Gößnitz 535 Voitsberg 274.541 513,16 Mitterlabill 447 Feldbach 230.882 516,52 Kulm am Zirbitz 364 Murau 188.258 517,19 Stein 505 Fürstenfeld 262.043 518,90 Stambach 660 Hartberg 342.722 519,28 Wielfresen 698 Deutschlandsberg 362.736 519,68

Die Steuerkraft-Kopfquoten der steirischen Gemeinden im Rechnungsjahr 2003

6 Steirische Gemeindenachrichten 3/05 Steirische Gemeindenachrichten 3/05 7

1. Abgabenerfolg des Bundes 2004Der Abgabenerfolg des Bundes für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2004 ist mit 56.206,9 Mio. € um 5,1 % ge-genüber dem Vergleichszeitraum 2003 gestiegen. Dieser Periodenvergleich ist um die mit Ende 2003 abgeschaffte Sonder-Umsatzsteuervorauszahlung zu bereinigen, sodass der tatsächliche Zu-wachs beim Abgabenerfolg des Bundes etwas über 1,0 % betragen dürfte. Diese Entwicklung ist größtenteils konjunk-turbedingt (schwacher Privatkonsum). Weitere Faktoren für die schwache Auf-kommenssteigerung sind die Konjunk-turpakete I und II (insbesondere die In-vestitionszuwachsprämie, die mit Ende des Jahres 2004 abgeschafft wurde).Die Steigerungen bei der Grunderwerb-steuer und bei der Werbeabgabe sind aufgrund des hohen Gemeindeanteiles als erfreulich zu bezeichnen. Die Zu-wächse bei der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer dürften auf nicht er-wartete Unternehmensgewinne für das Jahr 2003 begründet sein, die sich mit hohen Abschlagszahlungen per Oktober 2004 (Maßnahme des Budgetbegleitge-setzes 2001) zu Buche schlagen.

2. Ertragsanteilvorschüsse gesamt Jänner bis Februar 2005:An die österreichischen Gemeinden gelangten im Jänner bis Februar 2005 1.181,6 Mio. € an Ertragsanteilvor-schüssen einschließlich dem Geträn-keabgabeausgleich und dem Anteil an

der Werbeabgabe zur Anweisung, was einem Zuwachs von 6,5 % gegenüber dem Vergleichszeitraum 2004 ent-spricht.

3. Ertragsanteilvorschüsse Gemein-den – Steiermark Jänner bis Februar 2005:Die Ertragsanteilvorschüsse für die steirischen Gemeinden Jänner bis Februar 2005 einschließlich dem Ge-tränkeabgabeausgleich und dem Anteil an der Werbeabgabe sind – gegenüber dem Vergleichszeitraum 2004 – mit 151,8 Mio. € um rund 7,8 % gegenüber dem Vorjahr gestiegen und liegen über dem Bundesdurchschnitt.Ab dem Jänner 2005 kommt durch das FAG 2005 erstmals der neue abgestufte Bevölkerungsschlüssel von 1 1⁄2 in der Größenklasse bis 10.000 EW (bisher 1 1⁄3) zur Anwendung, die Sockelbe-tragsregelung ist im Gegenzug mit Ende des Jahres 2004 entfallen. Die Gemeinden in der untersten Größenklasse erhalten somit bereits ab 1. 1. 2005 höhere Ertragsanteile. Der Minderertrag für die Gemeinden ab 10.000 EW durch die Reform der Vertei-lung der Ertragsanteile wird den betrof-fenen Gemeinden zur Gänze durch eine Bedarfszuweisung (§ 23 FAG 2005) ab-gegolten. Dazu erhalten alle Gemeinden noch aus Bundesmitteln ca. 39 Mio. € an weiteren Bedarfszuweisungen. Die Gemeinden der untersten Größenklasse (d. s. durch die Einschleifregelung die

Gemeinden bis 9.300 Einwohner) erhal-ten 19,5 Mio. €, die nach der Volkszahl verteilt werden. Den Gemeinden der an-deren Größenklassen werden ebenfalls 19,5 Mio. € angewiesen, wobei die Sta-tutarstädte Vorweganteile erhalten. Der Bund (BMF) überweist die Bedarfs-zuweisungen bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres an die Länder, die diese bis spätestens 10. Juli an die Ge-meinden weiter zu leiten haben.

4. EU-Beitrag:Der EU-Beitrag Österreichs wird mo-natlich auf ein beim BMF eingerichte-tes Konto verbucht (gespeist von Bund, Ländern und Gemeinden). Die von der EU angeforderten Beträge erfolgen un-regelmäßig und somit nicht zeitgleich mit der Dotierung durch die Gebiets-körperschaften. Im Jahr 2005 erfolgten Beitragsüberweisungen an die EU in Höhe von 2.149,5 Mio. €, somit um 10,1 % mehr als im Vorjahr.

5. Überweisungen des Bundes: Die Höhe der Überweisungen des Bundes für verschiedene Zwecke, wie die Steueranteile für die Krankenan-staltenfinanzierung, die Zuführung zum FLAF, Beihilfenzahlungen nach dem Gesundheits-, Sozial- und Beihilfenge-setz (GSBG) sowie zum Katastrophen-fonds bemisst sich am Aufkommen ver-schiedener verbundener Abgaben. Die Überweisungsbeträge sind der Tabelle zu entnehmen.

I. Abgabenerfolg ausgewählter gemeinschaftlicher Bundesabgaben bundesweit Gegenüberstellung der Monats- und Jahreserfolge zweier Finanzjahre

Erfolg Jänner bis Dezember 2003 Erfolg Jänner bis Dezember 2004 +/– % Gemeindeanteil 1)

Einkommensteuer 2.667,3 2.818,9 5,3 13,168 2)

Lohnsteuer 16.943,8 17.118,6 1,0 13,168 2) Körperschaftsteuer 4.331,9 4.470,4 3,2 13,168 2) Kapitalertragsteuer I 483,9 566,3 17,0 13,168 2)

Kapitalertragsteuer II 1.410,2 1.318,0 –6,5 20,000 2)

Umsatzsteuer 16.472,3 18.154,9 10,2 14,222 2)

Mineralölsteuer 3.310,0 3.594,0 8,6 2,134 2)

Grunderwerbsteuer 466,7 512,9 9,9 96,000 3)

Werbeabgabe 89,1 94,7 6,3 86,917 3)

1) Gemeindeanteil in % gemäß § 10 FAG 20012) Ab 1. 1. 2005 gilt für diese Abgaben ein einheitlicher Verteilungsschlüssel, der Ende des Jahres 2005 per Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt wird. Bis zur Rückaufrollung zum 1. 1. 2005 gelten noch die Schlüsselzahlen des FAG 2001. 3) Bei diesen Abgaben bleibt der Verteilungsschlüssel unverändert.

II. Abgabenerfolg des Bundes (ausschließliche/gemeinschaftliche Bundesabgaben §§ 7 und 8 FAG 2005):

Jänner bis Dezember 2003 Jänner bis Dezember 2004 +/– %Brutto-Gesamteinnahmen 53.497,9 56.206,9 5,1

III. Beitrag Europäische Union

Jänner bis Dezember 2003 Jänner bis Dezember 2004 +/– %Überweisung 1.952,2 2.149,5 10,1

STEUERN & FINANZENLGF-Stellvertreter Prof. Dietmar Pilz,

Steiermärkischer Gemeindebund

Aktuelle Steuerstatistik

6 Steirische Gemeindenachrichten 3/05 Steirische Gemeindenachrichten 3/05 7

EuGH untersagt freihändige kommunale Auftragsvergaben

Der EuGH hat in einem Grundsatzur-teil vom 11. Jänner entschieden, dass Kommunen auch mehrheitlich von ihnen beherrschte kommunal-private Gesellschaften nicht ohne vorherige Ausschreibung beauftragen können.

Das Urteil des Europäischen Gerichts-hofs betraf eine ohne Ausschreibung durch die Stadt Halle/Saale (D) im Abfallentsorgungsbereich vorgenom-mene Vergabe. Diese Direktvergabe erfolgte an eine Gesellschaft, an der die Stadt indirekt über die Stadtwerke mehrheitlich mit 75,1 % beteiligt war. Eine private Gesellschaft hielt die üb-rigen 24,9 %. Die Stadt Halle war in einem Vergabenachprüfungsverfahren vor einem deutschen Gericht der Auf-fassung, wegen ihrer Beherrschung über die Gesellschaft handle es sich bei der stattgefundenen Direktvergabe um ein so genanntes „In-House-Geschäft“. Bei einem In-House-Geschäft handelt es sich um einen internen Vorgang, bei dem die Vorschriften über das öffentli-che Auftragswesen grundsätzlich keine Anwendung finden.Der Europäische Gerichtshof ist dieser Auffassung entgegen getreten. Nach dessen Ausführungen hat zwar ein öf-fentlicher Auftraggeber die Möglichkeit, seine im allgemeinen Interesse liegen-den Aufgaben – vergaberechtsfrei – mit eigenen administrativen, technischen und sonstigen Mitteln zu erfüllen. Im gegebenen Fall unterscheidet sich der Vertragspartner rechtlich aber sehr deut-lich vom öffentlichen Auftraggeber.

Dennoch ist es nach der Rechtspre-chung des Gerichtshofs aber nicht ausgeschlossen, dass es ohne Aus-schreibung zu einer Auftragsvergabe kommt, wenn sich der Vertragspartner vom öffentlichen Auftraggeber rechtlich unterscheidet. Dies gilt dann, wenn der öffentliche Auftraggeber über die fragli-che Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über eine eigene Dienststelle und diese Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die öffentliche Stel-le verrichtet, die ihre Anteile innehat (EuGH-Urteil vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-107/98, Teckal). Dagegen schließt nach Meinung des EuGH die auch nur minderheitliche Beteiligung eines privaten Unterneh-mens an einer ansonsten öffentlich dominierten Gesellschaft diese umfas-sende Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle aus.Der EuGH stellt somit fest, dass die Ver-gabe eines öffentlichen Auftrags an ein gemischt-wirtschaftliches Unternehmen ohne Ausschreibung das Ziel eines frei-en und unverfälschten Wettbewerbs und den Grundsatz der Gleichbehandlung der Interessen beeinträchtigen würde. Ein solches Verfahren würde dem be-teiligten privaten Unternehmen einen Vorteil gegenüber seinen Konkurrenten verschaffen.Dieses Urteil des Europäischen Ge-richtshofs bringt nun Rechtssicherheit in der umstrittenen Frage der Vergabe-rechtsfreiheit so genannter In-House-Geschäfte. Damit wird aber auch die freihändige Vergabe durch Kommunen an die von ihnen beherrschten ge-mischt-wirtschaftlichen Gesellschaften eingeschränkt. Zu beachten sind jedoch nach wie vor

die Schwellenwerte für die Anwendung des Europäischen Vergaberechts. Diese betragen für Aufträge, die von Kommunen vergeben werden, derzeit 200.000 € für Liefer- und Dienstleis-tungsaufträge sowie 5 Mio. € für Bau-aufträge.Diese Schwellenwerte werden sich bei Umsetzung der RL 2004/18/EG in nationales Recht ändern, die Richtlinie sieht Schwellenwerte von 249.000 € für Liefer- und Dienstleistungsaufträge und bereits 242.000 € für Bauaufträge vor.

EU-Kommission will Dienst-leistungsrichtlinie korrigieren

Die EU-Kommission wird ihren Vorschlag für die umstrittene Dienst-leistungsrichtlinie überarbeiten. Wie ein Sprecher von Binnenmarktkommissar Charlie McCreevy bestätigt, sollen die Ausgestaltung des Herkunftslands-prinzips sowie die Auswirkungen der angepeilten Liberalisierung in einigen sensiblen Bereichen überdacht werden. Damit reagiert die Kommission vor allem auf negative Reaktionen in Frank-reich. Dort findet aufgrund des bevor-stehenden Referendums zur Verfassung eine verstärkte Auseinandersetzung mit Europa statt.

Daher befasste sich auch das Parlament mit der Dienstleistungsrichtlinie und lehnte vor allem das oben erwähn-te Herkunftslandprinzip mit großer Mehrheit ab. Daraufhin meldeten sich Premier Raffarin und Präsident Chirac ebenfalls zu Wort – das Ergebnis ist nun die Reaktion der Kommission.

Neues zu Europa

EUROPA

IV. Ertragsanteile, Fonds, Krankenanstaltenfinanzierung, Siedlungswasserwirtschaft

Überweisungen Jänner bis Dezember 2003 Überweisungen Jänner bis Dezember 2004 +/- %Ertragsanteile Länder und Gemeinden 13.178,9 13.312,4 1,0Krankenanstaltenfinanzierung – Steueranteil 108,0 107,2 –0,7Familienlastenausgleichsfonds 1.106,0 1.115,4 0,8GSBG (Beihilfen Gesundheit – Soziales) 1.377,3 1.416,5 2,8Katastrophenfonds 261,2 266,0 1,8

V. Ertragsanteilvorschüsse gemäß § 12 FAG 2005 an die Gemeinden des Landes Steiermark

Jänner bis Februar 2004 Jänner bis Februar 2005 %Summe Vorschüsse Steiermark 1) 140,8 151,8 7,8Summe Vorschüsse Österreich 1) 1.109,8 1.181,6 6,5

1) Vorschüsse inklusive Getränke- und Werbeabgabeausgleich. Nicht enthalten ist die Spielbankenabgabe. Die Grundlage für die Vorschüsse Jänner bis Februar 2005 bildet das Aufkommen der gemeinschaftlichen Bundesabgaben November bis Dezember 2004.

(sämtliche Beträge in Mio. EURO)

8 Steirische Gemeindenachrichten 3/05 Steirische Gemeindenachrichten 3/05 9

Rechtliche Qualifikation eines faktischen Vogelschutzgebietes

Es stellt sich nunmehr die Frage, ob – un-geachtet des Umstandes, dass ein Vogel-schutzgebiet im Sinne des Art. 4 Abs. 1 letzter Satz VS-RL nicht eingerichtet wurde – die Ausführung eines Projektes in einem bestimmten Gebiet von der Verwaltungsbehörde im Hinblick auf die Eigenschaft des Gebietes als „fak-tisches Vogelschutzgebiet“ genehmigt (untersagt) werden darf (Verschlechte-rungsverbot).

Direktwirkung der Richtlinien

Da letztlich durch die Rechtsprechung des EuGH die Direktwirkung der Richtlinien nicht eindeutig geklärt ist, dass die den „faktischen“ bzw. „poten-tiellen“ Schutzgebieten zukommenden „Vorwirkungen“ des durch Art. 4 Abs. 4 VS-RL und Art. 6 Abs. 2 und 3 FFH-RL vermittelten Schutzes die Untersagung von Projekten durch die Verwaltungsbe-hörde möglich ist, gilt die auf Artikel 10 EGV gestützte „Treuepflicht“. Aus dem Titel der „Gemeinschaftstreue“, die darin besteht, dass die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen zu unterlassen haben, welche die Verwirklichung der Ziele des Vertrages gefährden könnten, lässt sich die Verpflichtung ableiten, alles zu unter-lassen, was den Zustand eines Gebietes soweit beeinträchtigt, dass es seine ihm im Rahmen von „Schutzgebieten“ zu-kommende Funktion nicht mehr erfüllen kann. Derartige Vorhaben sind von der Naturschutzbehörde nach einem Natur-verträglichkeitsverfahren zu versagen, wenn das Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Lebensraumes von bestimmten Vogelarten, dessen Er-klärung zum Schutzgebiet erforderlich wäre, bzw. zu erheblichen Verschlech-terungen des Zustandes jener Naturgüter führen, die die Qualität als „potentielles FFH-Gebiet“ begründeten.Hier ist auf das Erkenntnis des Verwal-tungsgerichtshofes vom 27. Juni 2002, Zl. 99/10/0159, hinzuweisen. Der Ver-waltungsgerichtshof hat darin unter Hin-weis auf die durchwegs in Verfahren über Klagen der Kommission wegen Vertrags-verletzung ergangenen zahlreichen näher genannten Urteile des EuGH die Auffas-

sung vertreten, es sei im Hinblick auf die Begründungserwägungen des Europäi-schen Gerichtshofes – entsprechende, im Verfahren hervorgekommene Anhalts-punkte vorausgesetzt – anzunehmen, dass aus Art. 4 VS-RL eine Pflicht der in einem Genehmigungsverfahren ange-rufenen Verwaltungsbehörde bzw. des Gerichtes abgeleitet würde, zu ermitteln, ob ein von einem Vorhaben betroffenes Gebiet Merkmale eines „faktischen“ Vo-gelschutzgebietes aufweist, und gegebe-nenfalls auch ohne formelle Ausweisung eines besonderen Schutzgebietes durch die zuständige Stelle des Mitgliedstaates die auf die Vermeidung von Beeinträch-tigungen abzielenden Regelungen des Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie anzuwenden.Letzte Klarheit wurde auch durch die jüngste Rechtsprechung des EuGH zur VS-RL (vgl. die Urteile vom 13. Juni 2002, C-117/00, Kommission/Irland (Schottisches Moorschneehuhn/Owenduff – Nephin Beg Complex), vom 26. November 2002, C-202/01, Kommission/Frankreich (Plaine des Maures), vom 5. Dezember 2002, C-324/01, Kommission/Belgien, vom 6. März 2003, C-240/00, Kommission/Finnland, und vom 24. Juni 2003, C-72/02, Kommission/Portugal), welche die Frage der Unvollständigkeit der zur Umsetzung der Richtlinie getroffenen Maßnahmen, unter anderem der Auswei-sung bestimmter Gebiete als besondere Schutzgebiete, zum Gegenstand hatte, nicht herbeigeführt; auch diese Recht-sprechung erging durchwegs in Verfah-ren über Klagen der Kommission wegen Vertragsverletzung.Auch mit Verstößen der Mitgliedstaaten gegen die Pflicht, die FFH-RL umzu-setzen, hatte sich der EuGH mehrfach zu beschäftigen. Abgesehen von dem ebenfalls Fragen der Verpflichtung zur Ausweisung bestimmter Gebiete als besondere Schutzgebiete betreffenden Urteil vom 7. November 2000, C-371/98, Slg.2000 I-9235, WWF, ergingen diese Urteile durchwegs über Klagen der Kommission wegen Vertragsver-letzung. Der EuGH sah die Pflichten der Mitgliedstaaten aus der Richtlinie als verletzt an, wenn der Mitgliedstaat der Kommission die in Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie genannte Liste von Gebieten innerhalb der vorge-

schriebenen Frist nicht übermittelt hatte (vgl. Urteile vom 11. September 2001, C71/99, Slg. 2000 I-5811, Kommission/Deutschland, C 67/99, Slg. 2000 I-5757, Kommission/Irland, C-220/99, Slg. 2000 I-5831, Kommission/Frankreich) bzw. weil er innerhalb der nach Art. 12 Abs. 1 Buchstaben b und d der FFH-RL gesetzten Frist die Maßnahmen nicht ergriffen hatte, die erforderlich sind, um ein strenges Schutzsystem für eine be-stimmte Tierart einzurichten (Urteil vom 30. Jänner 2002, C-103/00, Kommission/Griechenland) bzw. innerhalb der ge-setzten Frist nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hatte, um Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie nachzukommen (Urteil vom 6. April 2000, C-256/98, Slg. 2000 I-2487, Kommission/Frankreich).Zuletzt hat der EuGH im Urteil vom 29. Jänner 2004, C-209/02 (Kommission/Österreich, Wörschacher Moos) ausge-sprochen, die Republik Österreich habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhal-tung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass das Projekt zur Erwei-terung der Golfanlage der Gemeinde Wörschach im Bundesland Steiermark trotz negativer Ergebnisse einer Verträg-lichkeitsprüfung im Hinblick auf den Lebensraum des Wachtelkönigs (Crex crex) in dem dort befindlichen, nach Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten zum besonderen Schutzgebiet erklärten „Wörschacher Moos“ bewilligt worden sei (dieses Urteil betrifft den mit – den angefochtenen Bewilligungsbescheid aufhebendem – Erkenntnis des Verwal-tungsgerichtshofes vom 27. Juni 2002, Zl. 99/10/0159, entschiedenen Fall).An die Rechtsprechung des EuGH an-knüpfend hat das deutsche Bundesver-waltungsgericht die Rechtsfiguren des „potentiellen FFH-Gebietes“ und der „Vorwirkungen“ des Schutzes nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL entwickelt (vgl. hiezu die eingehende Darstellung des Meinungsstandes im Schrifttum sowie der Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichtes bei Gellermann, Natura 2000, 121 ff, FN 47 bis 71; die

UMWELTHR Dr. Peter Frank

Fachabteilung 13C (Naturschutz) im Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Naturschutz im Wandel der Zeiten – Teil 2

8 Steirische Gemeindenachrichten 3/05 Steirische Gemeindenachrichten 3/05 9

Rechtsprechung des Bundesverwal-tungsgerichtes eingehend erläuternd Ha-lama, Die FFH-Richtlinie – unmittelbare Auswirkungen auf das Planungs- und Zulassungsrecht, NVwZ 2001, 507; Madner, Naturschutz und Europarecht, in Potacs (Hrsg.), Beiträge zum Kärnt-ner Naturschutzrecht, 54 ff; vgl. weiters zuletzt die Urteile des Bundesverwal-tungsgerichts vom 31. Jänner 2002, NuR 2002, 539, und vom 14. November 2002, DVBl 2003,534). Ob so genannten „potentiellen FFH-Gebieten“, d. h. solchen Gebieten, auf die die faktischen Voraussetzungen für die Aufnahme in die gemäß Art. 4 Abs. 5 FFH-RL zu erstellende Liste zutreffen, ungeachtet des Fehlens einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Art. 4 Abs. 5 bzw. ungeachtet des Umstandes, dass das betreffende Gebiet vom Mitgliedstaat dem Verfahren nach Art. 4 der FFH-RL gar nicht zugeführt oder innerstaatlich wirksame Rechtsakte, die dem Gebiet einen entsprechenden Schutzstatus verleihen, nicht erlassen wurden, der Schutz nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 oder „Vorwirkungen“ dieses Schutzes dahin zukommen, dass die in einem Ge-nehmigungsverfahren angerufene Ver-waltungsbehörde auch ohne formelle Ausweisung eines Schutzgebietes zur Untersagung der Ausführung eines Vorhabens verpflichtet wäre, ist nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtsho-fes (vlg. auch hiezu das bereits mehrfach erwähnte Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 99/10/0159) eine Frage der Ausle-gung des Gemeinschaftsrechts, die durch die Rechtsprechung des EuGH nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise geklärt sein dürfte (vgl. hiezu auch Gellermann, Natura 2000, 121 ff).Im Zusammenhang mit den Anforde-rungen an die rechtmäßige Begründung eines Bescheides in der Frage eines „po-tentiellen FFH-Gebietes“ hat der Ver-waltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. Juni 2002 dargelegt, dies erfordere „Feststellungen betreffend das Vorkom-men natürlicher Lebensraumtypen im Sinne des Anhanges I der Richtlinie, der einheimischen Arten des Anhanges II der Richtlinie, des Repräsentativitätsgrades des in dem Gebiet vorkommenden natür-lichen Lebensraumtyps, der vom natür-lichen Lebensraumtyp eingenommenen Fläche sowie seines Erhaltungsgrades, der Größe und Dichte der Populationen der betreffenden Art in diesem Gebiet, ihres Isolierungsgrades, des Erhaltungs-

grades ihrer Habitate und schließlich des relativen Wertes der Gebiete (vgl. hiezu – die Anforderungen der Gebiet-sausweisung betreffend – das Urteil des EuGH vom 11. September 2001, C-71/99, Slg. 2000 I- 5811, Kommission/Deutschland)”.Unter anderem bedarf nach der Auffas-sung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der unmittelbaren Anwendung von Richtlinienrecht („von Amts wegen“ durch die Behörde eines Mitgliedstaates unter Berufung auf – von diesem Staat zu vertretende – Defizite in der Umsetzung des Richtlinienrechts und zum Nachteil eines Bewerbers um eine behördliche Bewilligung) einer abschließenden Klä-rung; eine Rechtsprechung des EuGH dahingehend liegt nicht vor (vgl. zur un-mittelbaren Anwendbarkeit von Richtli-nien etwa die Urteile vom 12. Juni 1987, 14/86, Slg. 1987, 2545, Pretore di Salo, Rn 19, vom 8. Oktober 1987, 80/86, Slg 1987, 3969, Kolpinghuis Nijmegen, Rn 10, vom 19. November 1991, C-6/90, Frankovich, vom 14. Juli 1994, C-91/92, Slg. 1994 I-3325, Faccini Dori/Recreb, vom 11. August 1995, C-431/92, Slg. 1995 I-2189 Kommission/Deutschland – Wärmekraftwerk Großkrotzenburg, vom 14. September 2000, C-343/98, Slg. 2000 I-6659, Rz 41, Collino und Chiappero; 7. Jänner 2004, C-201/02, The Queen auf Antrag von Delena Wells gegen Secretary of State for Transport, Local Government and the Regions, Rn 55).Diese Frage – und gegebenenfalls wei-tere, bei der Anwendung von Richtlinien-recht sich ergebende Fragen – könnte der Verwaltungsgerichtshof dem EuGH (jedoch nur dann) zur Vorabentschei-dung vorlegen, wenn er im Rahmen des § 41 VwGG – also im Hinblick auf von der belangten Behörde mängelfrei getroffene Feststellungen – von einem Sachverhalt ausgehen könnte, der hinrei-chende Anhaltspunkte für die Annahme erkennen lässt, es handle sich hier um ein „faktisches Vogelschutzgebiet“ oder ein „potentielles FFH-Gebiet“, das durch die Ausführung eines Projektes erheblich beeinträchtigt werden könnte (vgl. auch hiezu das Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 99/10/0159).

Auswahlkriterien

Der EuGH bejaht in seiner Rechtspre-chung eine Pflicht der Mitgliedstaaten zur Einrichtung besonderer Vogelschutz-

gebiete in Ansehung solcher Gebiete, die unter Bedachtnahme auf die hiefür maßgebenden Kriterien für die Erhal-tung der geschützten Arten zahlen- und flächenmäßig am besten geeignet sind (vgl. hiezu die Darlegungen des EuGH in den Urteilen vom 28. Februar 1991, C-57/89, Slg. 1991 I-881, Kommission/Deutschland, Leybucht, Rn 20, vom 2. August 1993, C-355/90, Slg. 1993 I-4221, Kommission/Spanien, Santoña, Rn 26, vom 19. Mai 1998, C-3/96, Slg. 1998 I-3031, Kommission/Niederlande, und vom 7. Dezember 2000, C- 38/99, Slg. 2000 I-10941, Kommission/Frankreich, Rn 25, vom 6. März 2003, C-240/00, Kommission/Finnland, Rn 16, sowie Gellermann, Natura 2000, 17 ff, Jarass, EG-rechtliche Vorgaben zur Ausweisung und Änderung von Vogelschutzgebieten, NuR 1999, 481, Maaß. Die Identifi-zierung faktischer Vogelschutzgebiete, NuR 2000, 121, Iven, Schutz natürlicher Lebensräume und Gemeinschaftsrecht, NuR 1996, 373, Fisahn/Cremer, Aus-weisungspflicht und Schutzregime nach Fauna-Flora-Habitat – und der Vogel-schutzrichtlinie, NuR 1997, 268).Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich die Anforderungen an die rechtmäßige Begründung eines Bescheides, der – eben im Hinblick darauf, dass das in Rede stehende Gebiet zu jenen gehört, die „unter Bedachtnahme auf die hiefür maßgebenden Kriterien für die Erhal-tung der geschützten Arten zahlen- und flächenmäßig am besten geeignet sind“ – von der Annahme der Qualität eines Gebietes als „faktisches Vogelschutzge-biet“ ausgeht.Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. die oben bereits erwähnten Urteile vom 31. Jänner 2002 und vom 14. Novem-ber 2002) vertrat im Zusammenhang mit der Qualifikation eines Gebietes als „faktisches Vogelschutzgebiet“ bzw. „potentielles FFH-Gebiet“ die im Fol-genden auszugsweise wiedergegebene Auffassung. Der Verwaltungsgerichtshof verweist auf diese Darlegungen und die weiteren, den jeweils behandelten Ein-zelfall betreffenden Begründungserwä-gungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Illustration für die Anforderungen und Problemstellungen, die sich bei der Begründung einer Verwaltungsentschei-dung, die rechtmäßig auf der Annahme einer solchen Gebietsqualität beruhen soll, und dem der Entscheidung voran-gehenden Ermittlungsverfahren notwen-diger Weise ergeben.

UMWELT

10 Steirische Gemeindenachrichten 3/05 Steirische Gemeindenachrichten 3/05 11

Das Bundesverwaltungsgericht legte unter anderem dar, (aus Art. 4 Abs. 1 und 2 VS-RL) „folgt nicht, dass sämt-liche Landschaftsräume unter Schutz gestellt werden müssen, in denen vom Aussterben oder sonst bedrohte Vogel-arten vorkommen. Vielmehr haben die Mitgliedstaaten die Gebiete auszuwäh-len, die im Verhältnis zu anderen Land-schaftsteilen am besten die Gewähr für die Verwirklichung der Richtlinienziele bieten. Die Richtung gibt insbesondere Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VS-RL vor. Schutz-maßnahmen sind danach zu ergreifen, soweit sie erforderlich sind, um das Überleben und die Vermehrung der im Anhang I ausgeführten Vogelarten und der in Art. 4 Abs. 2 VS-RL angesproche-nen Zugvogelarten sicherzustellen.Die Auswahlentscheidung hat sich aus-schließlich an diesen ornithologischen Erhaltungszielen zu orientieren (vgl. EuGH, Urteile vom 2. August 1993, C-355/90, Slg. 1993, I-4221, Rn.26, vom 11. Juli 1996, C-44/95, Slg. 1996, I-3805, Rn.26, und vom 19. Mai 1998, C-3/96, Slg. 1998, I-3031, Rn. 59). Eine Abwägung mit anderen Belangen findet nicht statt.Die in Art. 2 VS-RL erwähnten Gründe wirtschaftlicher oder freizeitbedingter Art haben bei der Auswahl außer Be-tracht zu bleiben (vgl. EuGH, Urteile vom 2. August 1993, C-355/90, a. a. O. Rn.19 und vom 11 Juli 1996, C-44/95, a. a. O. Rn. 31). Denn Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VS-RL ist das Ergebnis einer bereits vom Gemeinschaftsgesetzgeber getroffe-nen Abwägungsentscheidung, die keiner weiteren Relativierung zugänglich ist (vgl. EuGH, Urteile vom 8. Juli 1987, C-247/85 und 262/85, Slg. 1987, 3029 und 3073). Für Art. 4 Abs. 2 VS-RL gilt Entsprechendes.Unter Schutz zu stellen sind die Land-schaftsräume, die sich nach ihrer Anzahl und Fläche am ehesten zur Arterhaltung eignen. Welche Gebiete hierzu zählen, legt das Gemeinschaftsrecht nicht im Einzelnen fest. Jeder Mitgliedstaat muss das Seine zum Schutz der Le-bensräume beitragen, die sich auf seinem Hoheitsgebiet befinden.Entscheidend ist die ornithologische Wertigkeit, die nach quantitativen und nach qualitativen Kriterien zu bestimmen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 2. August 1993, C-355/90, a. a. O. Rn 27 bis 29). Je mehr der im Anhang I aufgeführten oder in Art. 4 Abs. 2 VS-RL genannten Vogelarten in einem Gebiet in einer

erheblichen Anzahl von Exemplaren vorkommen, desto höher ist der Wert als Lebensraum einzuschätzen.Je bedrohter, seltener oder empfindli-cher die Arten sind, desto größere Be-deutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflan-zung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweist.Nur Lebensräume und Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung in dem betreffenden Mit-gliedstaat beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 VS-RL geeignet-sten Gebiete. Die Mitgliedstaaten können die Kriterien für die vom Gemeinschafts-recht geforderte Auswahl festlegen. Ma-chen sie von dieser Möglichkeit, wie die Bundesrepublik Deutschland, keinen Ge-brauch, so kommt als Entscheidungshilfe die sog. IBA-Liste in Betracht, die unter der Bezeichnung „Important Bird Areas in Europe“ erstmals im Jahre 1989 er-schienen und im Jahre 2000 neu gefasst worden ist.In dem IBA-Katalog 2000 sind neben den Gebieten, die aufgrund von Vorschriften des nationalen und des europäischen Ge-meinschaftsrechts oder aufgrund völker-rechtlicher Vereinbarungen unter Schutz stehen, auch alle Gebiete erfasst, die kei-ner Schutzregelung unterliegen, aus or-nithologischer Sicht aber ebenfalls als schutzwürdig zu qualifizieren sind. Der EuGH wertet die IBA-Liste 1989 als ein für die Gebietsauswahl geeignetes wissenschaftliches Erkenntnismittel (vgl. Urteil vom 19. Mai 1998, C-3/96, a. a. O. Rn. 68 ff.). Für die Fassung 2000, deren Zweck sich darin erschöpft, das ursprüngliche Inventar dem derzeiti-gen Entwicklungsstand anzupassen, gilt nichts Abweichendes.

Beurteilungsspielraum nach der VS-RL

„Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VS-RL eröffnet den Mitgliedstaaten einen fachlichen Beur-teilungsspielraum in der Frage, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten zah-len- und flächenmäßig am geeignetsten sind (EuGH, Urteile vom 28. Februar 1991, a. a. O., vom 2. August 1993 a. a. O., Santoña und vom 11. Juli 1996, C-44/95, NuR 1997, 36 Lappel-Bank). Zu den Bewertungskriterien gehören neben Seltenheit, Empfindlichkeit und Ge-

fährdung einer Vogelart u. a. die Popu-lationsdichte und Artendiversität eines Gebietes, sein Entwicklungspotential und seine Netzverknüpfung (Kohärenz) sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art. Die Eignungsfaktoren mehrerer Gebiete sind vergleichend zu bewerten. Gehört ein Gebiet nach dem naturschutzfachlichen Vergleich zu den für den Vogelschutz geeignetsten Gebieten, ist es zum Vogelschutzgebiet zu erklären. Unterschiedliche fachliche Wertungen sind möglich.Die Nichtmeldung eines Gebietes ist nicht zu beanstanden, wenn sie fachwis-senschaftlich vertretbar ist. Die Vertret-barkeitskontrolle umfasst auch die Netz-bildung in den einzelnen Bundesländern, hat aber auch insoweit den Beurteilungs-rahmen der Länder zu beachten. In dem Maße, in dem sich die Gebietsvorschläge eines Landes zu einem kohärenten Netz verdichten, verringert sich die richterli-che Kontrolldichte. Mit dem Fortschrei-ten des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens steigen die prozessu-alen Darlegungsanforderungen für die Behauptung, es gebe ein (nicht erklärtes) faktisches Vogelschutzgebiet, das eine „Lücke im Netz“ schließen solle.Die Identifizierung Europäischer Vo-gelschutzgebiete hat sich ausschließ-lich an ornithologischen Kriterien zu orientieren.“

Beurteilungsspielraum nach der FFH-RL

Im Zusammenhang mit der Qualifikation eines Gebietes als „potentielles FFH-Gebiet“ hat das Bundesverwaltungsge-richt im Erkenntnis vom 31. Jänner 2002 unter anderem folgende Auffassung vertreten:„Die Mitgliedstaaten haben bei der Ge-bietsauswahl keine freie Hand. Welche Gebiete, in denen natürliche Lebensraum-typen im Sinne des Anhangs I oder ein-heimische Arten im Sinne des Anhangs II vorkommen, zu melden sind, ist nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL anhand der in An-hang III (Phase 1) festgelegten Kriterien zu bestimmen. Danach kommt es für die Beurteilung der Bedeutung des Gebiets für einen Lebensraumtyp des Anhangs I u. a. auf den Repräsentativitätsgrad, auf die Fläche im Vergleich zur Gesamt-fläche des betreffenden Lebensraumtyps im gesamten Hoheitsgebiet des Staates und auf den Erhaltungsgrad bzw. die Wiederherstellungsmöglichkeit an.

UMWELT

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Für die Beurteilung der Bedeutung für eine der im Anhang II genannten Arten ist u. a. die Populationsgröße und -dichte im Gebiet im Vergleich zu den Populationen im ganzen Land, der Erhaltungsgrad der für die betreffende Art wichtigen Habitatselemente bzw. die Wiederherstellungsmöglichkeit und der Isolierungsgrad der im Gebiet vorkommenden Population im Vergleich zum natürlichen Verbreitungsgebiet der jeweiligen Art maßgebend. Dieser Kriterienkatalog belegt, dass po-litische oder wirtschaftliche Gesichts-punkte bei der Auswahl ebenso außer Betracht zu bleiben haben wie sonstige Zweckmäßigkeitserwägungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998, BVerwGE 107, 1 und vom 27. Okto-ber 2000, BVerwGE 112, 140). Einen Beurteilungsspielraum gesteht die Richtlinie den Mitgliedstaaten bei der Gebietsauswahl nur insofern zu, als der im Anhang III aufgeführte Kriterienkata-log so formuliert ist, dass er im Einzelfall unterschiedliche fachliche Wertungen zulässt (vgl. EuGH, Urteil vom 7. No-vember 2000, C-371/98, Slg. 2000, I-9249 Rn. 14). Erfüllt ein Gebiet aber aus fachwissenschaftlicher Sicht zweifelsfrei die von der Richtlinie vorausgesetzten Merkmale, so gehört es zum Kreis der potenziellen Schutzgebiete, auch wenn der Mitgliedstaat, aus welchen Gründen immer, von einer Meldung absieht (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 a. a. O., vom 27. Januar 2000, BVerwGE 110, 302 und vom 27. Oktober 2000, a. a. O.).“

Begründungspflicht

Das Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 99/10/0159, sowie die Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwal-tungsgerichts legen Anforderungen an die Begründung einer Verwaltungs-entscheidung, die vom Vorhandensein eines „faktischen Vogelschutzgebietes“ ausgeht, dar. Ein Bescheid hat in qualita-tiver und quantitativer Hinsicht konkrete Feststellungen über jene Tatsachen (z. B. Abgrenzung der Gebiete, Populations-dichte, Artendiversität, Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdungsgrad der in Rede stehenden Vogelarten, Erhal-tungsperspektiven der bedrohten Arten, Rang des Gebietes im Hinblick auf die Netzverknüpfung), auf deren Grundlage (unter den Gesichtspunkten der VS-RL) die Wertigkeit der vom Vorhaben

voraussichtlich beeinflussten Gebiete beurteilt und im Rahmen der erforderli-chen vergleichenden Bewertung zu den maßgebenden Eignungsfaktoren der anderen in Betracht kommenden Gebiete in Beziehung gesetzt werden könnte, zu treffen.Es ist somit naheliegend, dass mit einer schlagwortartigen Bezeichnung von nach Lage, Ausdehnung und den relevanten naturräumlichen Aspekten nicht hinrei-chend konkret beschriebenen Gebieten als „FFH-Lebensraum“ und der nicht weiter konkretisierten Anführung von Tier- und Pflanzenarten, deren Vorkom-men nicht nach den einzelnen relevanten Aspekten beschrieben werden, den Be-gründungsanforderungen im Zusammen-hang mit der Qualifikation eines Gebie-tes als „potentielles FFH-Gebiet“ nicht erfüllt werden kann. Ebenso wenig kann den wesentlichen Anforderungen durch eine Bescheidbegründung entsprochen werden, die sich lediglich auf nicht näher begründete Bezeichnungen wie „extrem selten“, „wertvoller Bestandteil“, „natur-schutzfachlich sehr hoch zu bewerten“, „nationale Bedeutung“, „Seltenheit“, „herausragender Wert“, „für das gesamte gemeldete Natura 2000-Gebiet bedeu-tend“, „seltenste Arten“, „besonderer Erhaltungszustand“, „wesentlich für die Erhaltung und Integrität des gemeldeten Natura 2000 – Gebietes“ stützen.Das Vorhandensein eines Vogelschutz-gebietes bzw. eines „potentiellen FFH-Gebietes“ bedarf einer ausführlichen Begründung. Die Begründung muss auf einem gesetzmäßig ermittelten Sachver-halt beruhen, die die Beurteilung tragen kann, ein bestimmtes Gebiet sei als „faktisches Vogelschutzgebiet“ oder als „potentielles FFH-Gebiet“ anzusehen.Nur so können Beurteilungen vorgenom-men werden, ob ein bestimmtes Gebiet als „faktisches Vogelschutzgebiet“ oder als „potentielles FFH-Gebiet“ anzuse-hen ist.

Schlussbemerkungen

Da letztlich durch die Rechtsprechung des EuGH die Direktwirkung der Richtlinien nicht eindeutig geklärt ist, dass die „faktischen“ bzw. „potenti-ellen“ Schutzgebiete zukommenden Vorwirkungen des durch Art. 4 Abs. 4 VS-RL und Art. 6 Abs. 2 und 3 FFH-RL vermittelten Schutzes die Untersagung von Projekten durch die Verwaltungs-behörden möglich ist, gilt die auf Art.

10 EGV gestützte Treuepflicht. Aus dem Titel der „Gemeinschaftstreue“, die darin besteht, dass die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen zu unterlassen haben, welche die Verwirklichung der Ziele des Vertrages gefährden könnten, lässt sich die Verpflichtung ableiten, alles zu unterlassen, was den Zustand eines Gebietes so weit beeinträchtigt, dass es seine ihm im Rahmen von „Schutzgebie-ten“ zukommende Funktion nicht mehr erfüllen kann. Derartige Vorhaben sind von der Naturschutzbehörde, wenn das Projekt zu einer erheblichen Beeinträch-tigung des Lebensraumes von bestimm-ten Vogelarten, dessen Erklärung zum Schutzgebiet erforderlich wäre, bzw. zu erheblichen Verschlechterungen des Zu-standes jener Naturgüter führen, die die Qualität als „potentielles FFH-Gebiet“ begründeten, nach einem mängelfreien Verfahren zu versagen.Da nicht nur die Naturschutzbehörden, sondern jedes rechtsanwendende Organ verpflichtet ist, das Verschlechterungs-verbot wahrzunehmen, kommt dem Ge-meinderat im Zuge der Änderung von Flächenwidmungsplänen die Aufgabe zu, diese „faktischen“ Schutzgebiete auch auszuweisen und die Planungs-interessen darauf abzustimmen.Im Zuge von Bauberatungen bzw. aus Anlass einer Bauverhandlung werden die Baubehörden über das Vorhandensein derartiger Schutzgebiete die nötigen Auskünfte zu erteilen haben bzw. auf die rechtlichen Konsequenzen aufmerksam machen müssen.Naturschutz ist nicht mehr eine Ange-legenheit einiger Weniger. Natur- und Landschaftsschutz liegen heute im Inter-esse der breiten Öffentlichkeit. Unsere Bürgerinnen und Bürger haben ein Recht, Informationen über den Zustand unseres Landes zu erhalten. Alle sind eingeladen, Paten eines Teiles unserer schützens-werten Landschaft zu werden. Wahren wir unser Potential, schützen wir unsere Heimat im Sinne der Nachhaltigkeit für unsere Kinder, für unsere Zukunft.

Literatur: Natura 2000 in Österreich, Zanini/Reithmayer (Hg.) Neuer Wissenschaftli-cher Verlag, Wien, Graz 2004.Bauvorschriften für das Land Steier-mark, Rupprecht/Perner/Frank, 8. Aufla-ge, Medienfabrik Graz, Graz 2003.Erkenntnisse VwGH 16. April 2004, Zlen. 2001/10/0156-12, 2002/10/0212-9, 2001/10/0081-4

UMWELT

12 Steirische Gemeindenachrichten 3/05 Steirische Gemeindenachrichten 3/05 13

UMWELT

Der Siedlungswasserbau ist für die Umwelt, aber auch für die österreichische Volkswirtschaft

von wesentlicher Bedeutung. Um die Bevölkerung in Österreich mit qualitativ hochwertigem Trinkwasser ausreichend zu versorgen und eine geordnete Ab-wasserentsorgung nach den Vorgaben des Wasserrechts 1959 idgF und den Abwasseremissionsverordnungen zu ge-währleisten, fördert der Bund seit vielen Jahrzehnten die Errichtungs-, Anpas-sungs- und z. T. Sanierungsinvestitionen von im Wesentlichen kommunalen Sied-lungswasserbauanlagen.Die Gewährung der Bundesförderung ist seit je her an die Erfüllung und Einhaltung spezieller Voraussetzungen gebunden. Diese betreffen vor allem technische und Qualitäts-Standards, damit die geförderten kostenintensiven Investitionen nachhaltig erfolgen. So wurden mit der tatkräftigen Unterstüt-zung des Wasserwirtschaftsfonds und in enger Abstimmung mit dem zuständi-gen Ministerium bereits vor über zwei Jahrzehnten einschlägige Gütevereine ins Leben gerufen, denen die Ausarbei-tung der besonderen Güteanforderun-gen an Produkte und Anlagen für den Österreichischen Siedlungswasserbau übertragen wurde. Die Erfüllung dieser Güteanforderungen wurde dann als Ausschreibungsbedingung in die Ver-gaberichtlinien 1980 und folgende Ver-sionen des Wasserwirtschaftsfonds bzw. ab 1995 in das Regelblatt für Vergaben übernommen. Mit Inkrafttreten des Bundesvergabege-setzes 2002 (BVergG vom 1. 9. 2002) wurde das Regelblatt für Vergaben als eigene und zusätzliche Vergabevorschrift für nicht mehr notwendig erachtet und lediglich einige wesentliche Bestim-mungen daraus in die allgemeinen Bedingungen zum Förderungsvertrag übernommen. Bereits in die Novelle der Förderungsrichtlinien im Jahr 2001 wurde die Bedingung aufgenommen, dass bei der Ausführung der Maßnah-men und bei der Auswahl der Produkte auf dessen Qualität und Langlebigkeit Bedacht zu nehmen ist. Diese Forderung wird durch eine konsequente Anwen-dung aller für die Produkte/Erzeugnisse gültigen Normen/Güteanforderungen und den darin vorgesehenen Prüfungen erfüllt. Alle einschlägigen produktspe-zifischen Normen, Anforderungen und Prüfungen sind in den Gütevorschriften GRIS, GWT, ÖVGW oder in den „Öster-

reichischen Güteanforderungen für Pro-dukte im Siedlungswasserbau“ (ÖGA) zusammengefasst. Die Nachweisführung der in den Normen und Gütevorschriften festgelegten Anforderungen und Prüfun-gen erfolgt durch ein aufrechtes GRIS-, GWT- oder ÖVGW-Gütezeichen (bzw. Zertifikat) oder durch aktuelle Einzel-prüfungen (Gütenachweis gemäß den vorliegenden Güteanforderungen für die jeweilige Produktgruppe) durch eine für die jeweiligen Produkte akkreditierte Prüfanstalt als Grundlage zur Feststellung der Gleichwertigkeit z. B. durch den Pla-ner. Daher wurde folgerichtig die ARGE „Österreichische Güteanforderungen für Erzeugnisse im Siedlungswasserbau“ Ende 2003 gegründet. Mitglieder dieser ARGE sind die Interessenspartner an diesem Thema, und zwar • Bundeskammer der Architekten und

Ingenieurkonsulenten• Gütegemeinschaft Wassertechnik

(GWT)• Güteschutzverband Rohre im Sied-

lungswasserbau (GRIS)• Österreichische Vereinigung für das

Gas- und Wasserfach (ÖVGW)• Österreichischer Gemeindebund • Österreichischer Städtebund • Wirtschaftskammer Österreich, Bun-

desinnung Bau• Wirtschaftskammer Österreich, Fach-

verband Technische Büros – Ingeni-eurbüros

Ziel dieser ARGE ist es, die hohe Quali-tät der im Siedlungswasserbereich einge-setzten Produkte sicher zu stellen. GRIS, GWT und ÖVGW haben dazu diverse Produktrichtlinien ausgearbeitet, die im Rahmen der ARGE als „Österreichische

Güteanforderungen für Erzeugnisse im Siedlungswasserbau“ (ÖGA) weiterent-wickelt werden.Der seit vielen Jahren bestehende, hohe Qualitätsstandard im österreichischen Siedlungswasserbau soll durch diese be-währten „Österreichischen Güteanforde-rungen“ sichergestellt werden. Aber auch ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Förderungsmitteln ist der Bauherr gut beraten, nur hochwertige und geprüfte Qualitätserzeugnisse zu verwenden. Zum Vorteil des Bauherrn und der Um-welt sollen schlussendlich wirtschaftlich und ökologisch nachhaltige Anlagen mit langer Funktionsfähigkeit und geringem Wartungsaufwand errichtet und betrie-ben werden.Die Österreichischen Güteanforderungen im Siedlungswasserbau sind in Österreich als Stand der Technik anzusehen und können daher generell für alle Anlagen des Siedlungswasserbaues als Mindest-standard angewendet werden, sofern in der Ausschreibung nicht klar begründete Abweichungen davon verlangt werden (siehe auch Fördervertrag).Das Einhalten der Österreichischen Gü-teanforderungen ist über den Zeitraum ab Angebotsabgabe bis zur Übernahme durch den Auftraggeber nachzuweisen.Zur leichteren Umsetzung der Quali-tätsanforderungen wurde vom Öster-reichischen Gemeindebund ein „Muster-werkvertrag für Ingenieurleistungen“ ausgearbeitet und allen Bauherrn und Planern angeboten. Siehe dazu die fol-genden Internetangebote: www.gemeindebund.at, Service, RFG, RFG – Schriftenreihe, Folge 2 2004; www.gwt.co.at.

Qualität im SiedlungswasserbauGründung der ARGE „Österreichische Güteanforderungen für Erzeugnisse im Siedlungswasserbau“

Die Wasserversorgung Grenzland Südost konnte in ihrer Mitglie-derversammlung am 17. Jänner

in Hatzendorf einen erfolgreichen Tä-tigkeitsbericht des Jahres 2004 präsen-tieren. Der Höhepunkt des vergangenen Jahres war die Fertigstellung und Inbe-triebnahme der neuen Brunnenanlagen Donnersdorf und Fluttendorf. Mittler-weile werden bereits 74 Mitglieder (72 Gemeinden und 2 Wasserverbände) mit mehr als 100.000 Einwohnern mit ein-wandfreier Wasserqualität versorgt. Die vor drei Jahren begonnene Realisierung des Wassernetzwerkes Südoststeiermark

ist somit beinahe abgeschlossen. Durch diese Vernetzung aller maßgeblichen Versorger ist die derzeitige Trinkwas-serversorgung auch in Not- und Kata-strophenfällen gesichert.Für 2005 sind als weitere Maßnahmen die Errichtung von Verbindungsleitun-gen zu den Gemeinden sowie von Be-hälterbauwerken zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit vorgesehen. Im Planungsstadium befindet sich auch schon die Errichtung der „Transport-leitung Oststeiermark“ von Graz über Gleisdorf nach Hartberg zur Sicherung des künftigen oststeirischen Bedarfs.

Wasserversorgung Grenzland Süd-ost plant weitere Großprojekte

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PR

Im Auftrag des Bundesministeri-ums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft er-

stellte die Regionalenergie Steiermark eine umfangreiche, informative Ho-mepage für Biomasse-Kleinanlagen.

In diesem Internetauftritt sind bezüg-lich der Thematik „Biomasse-Klein-anlagen“ viele anlagentechnische Informationen inklusive Praxistipps für den laufenden Betrieb sowie alle

fachspezifischen Ö- und E-Normen enthalten. Aktuelle Feuerungsanlagen- und Bau-gesetze, alle Landes- und Bundesför-derungsstellen sowie Informations- und Förderungsstellen aller österreichischen Nachbarstaaten sind ebenfalls Bestand-teil des Portals.

Weiters wurden alle Österreich weit relevanten Prüfanstalten, Behörden, Interessenvertretungen, Beratungs- und

Forschungsorganisationen sowie Fachzeitschriften im Bereich erneuer-bare Energie übersichtlich angeführt.

Um bei einer Heizungserrichtung die Investitionskosten, den Brennstoff-verbrauch und die zu erwartenden Be-triebskosten zu ermitteln, wurde ein eigener Energiekostenrechner instal-liert, der dem Internetnutzer die wich-tigsten Energieträger in aller Kürze übersichtlich und praxisnah darstellt.

In dieser Multi-Media-Schau wird eine Vielzahl von Beispielen gezeigt, die zum Nachahmen anspornen und

Interesse an verschiedensten Gestal-tungsmöglichkeiten in privaten und öffentlichen Grünbereichen wecken.Gerade im Hinblick auf den nächsten Blumenschmuckwettbewerb können diese Vorträge interessante Anregungen bieten.

Programm1. Teil (60 min): – Faszinierende Beispiele von Balkon-

blumen– Richtiges Düngen und Pflegen der

Balkon- und Gartenpflanzen– Der Staudengarten, ein Kleinod vol-

ler Schönheit

– Wichtige Informationen für Rosen-liebhaber

2. Teil (15 min):– Saat und Ernte in geistlicher Hin-

sicht. – Die entscheidenden Werte im Leben

des Menschen.

Eintritt frei!

Termine• Montag, 28. Februar 2005, 19:30 Uhr

- Leibnitz, Hugo Wolf Saal• Mittwoch, 2. März 2005 19:30 Uhr

- Graz, Raiffeisenhof• Freitag, 4. März 2005 19:30 Uhr

- Lannach, Volksschule• Montag, 7. März 2005 19:30 Uhr

- Weiz, Volkshaus

• Mittwoch, 9. März 2005 19:30 Uhr- Deutschlandsberg, Koralmhalle

• Montag, 14. März 2005 19:30 Uhr- Fürstenfeld, Stadthalle

• Mittwoch, 16. März 2005 19:30 Uhr- Gleisdorf, forumKloster, Stadtsaal

• Montag, 4. April 2005 19:30 Uhr - Mureck, Kulturzentrum

• Mittwoch, 6. April 2005 19:30 Uhr- Köflach, Volksheim

• Freitag, 8. April 2005 19:30 Uhr - Feldbach, Volkshaus

• Montag, 11. April 2005 20:00 Uhr- Hartberg, Ökopark Maxoom-Kino

• Freitag 15. April 2005 20:00 Uhr - Eggersdorf, Kulturhalle

VortragenderWalter Mauerhofer, gebürtiger Schweizer, ist gelernter Gärtner und Autor mehrerer Fachbücher über den Gartenbau. Er lebt seit 25 Jahren mit seiner Familie in Österreich und hält seit über 20 Jahren Biogartenvorträge in Deutschland, der Schweiz und in Österreich.

Multi-Media-Schau zum Thema

Das Blumenparadies – Blühende Balkone und Gärten

Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber nicht alle haben den gleichen Horizont.

Konrad Adenauer

www.holzenergie.netDas neue Internetportal für moderne Holzfeuerungen

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LAND & GEMEINDEN

Am 10. Februar wurden in einer Veranstaltung im forumKloster in Gleisdorf – begleitet von

einem bunten Kinder- und Jugend-programm – die Preise des GEMEIN-deSAM-Wettbewerbs 2005 an die ausgezeichneten Gemeinden übergeben. Eine aus Jugendlichen und Erwachsenen bestehende Jury hatte die vielen qualita-tiv hochwertigen Einsendungen aus der ganzen Steiermark einer eingehenden und kritischen Bewertung unterzogen und die Siegergemeinden ermittelt.Mit dem Wettbewerb sollen im Zu-sammenwirken von Landes- und Kom-munalpolitik, Wirtschaft, Eltern und Jugendverantwortlichen Impulse in den steirischen Gemeinden gesetzt werden, um eine innovative Kinder- und Jugend-politik fortzusetzen bzw. erste Aktivitä-ten in diese Richtung zu entwickeln.Der erste Wettbewerb „GEMEIN-deSAM“ zur Ermittlung der kinder- und jugendfreundlichsten Gemeinden der Steiermark – an dem sich bereits mehr als 30 Gemeinden beteiligten – wurde im Jahre 1998 durchgeführt. Der Wett-bewerb sollte den Gemeinden nicht nur die Möglichkeit geben, ihre kinder- & jugendfreundlichen Aktivitäten und Pro-jekte einer fachkundigen Jury – zusam-mengesetzt aus Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen – zu präsentieren, son-dern auch der Öffentlichkeit zeigen, dass es den Gemeinden mit den Anliegen der jungen Bürger Ernst ist. Die Reaktion auf den ersten Wettbewerb war äußerst po-sitiv und die zweite „Oskarverleihung“ für Kinder- und Jugendfreundlichkeit im Jahre 2000 erbrachte bereits eine Beteili-gung von mehr als 70 Gemeinden. Auch in den Folgejahren wurde dieser Weg im Interesse einer sukzessiven Weiter-entwicklung kommunaler Kinder- und Jugendpolitik fortgeführt.

Die PreisträgerDa sich zahlreiche Gemeinden bereits mehrmals an diesem Wettbewerb betei-ligen, wurden die Preisträger erstmals getrennt nach neuen Teilnehmern in der Kategorie „Newcomer“ und bereits wiederholten Teilnehmern in der Kate-gorie „Classics“ bewertet. Im Folgen-den stellen wir die Siegergemeinden der einzelnen Kategorien mit ihren Projek-ten kurz vor.

Kategorie „Gemeindegröße bis 2.500 EW“- Gnas (Bezirk Feldbach) als „New-

comer“: Vor allem das Jugendleitbild „Jugend ins Zentrum“, die Bildung einer aktiven Jugendgruppe im Rah-men des Jugendbeteiligungsprojekts und das Bemühen der Gemeinde, Kinder und Jugendliche in die Ge-staltung des sie betreffenden Umfel-des mit einzubeziehen, waren für die Juryentscheidung maßgebend.

Die Marktgemeinde Tieschen (Bezirk Radkersburg) und die Gemeinde Traut-mannsdorf in Oststeiermark (Bezirk Feldbach) erreichten die Plätze 2 und 3.- Pölfing-Brunn (Bezirk Deutsch-

landsberg) als „Classic“: Schüler können sich an der Um- und Neu-gestaltung der Schule beteiligen, im Kipferlbad gibt es jährlich eine Kinderolympiade und Schwimm-kurse, ein Jugendbeteiligungsprojekt wurde durchgeführt und ein eigenes Jugendzentrum steht den jungen Ge-meindebürgern zur Verfügung.

Auf den Plätzen 2 und 3 wurden die Stadtgemeinde Mureck (Bezirk Rad-kersburg) und die Gemeinde Zwaring-Pöls (Bezirk Graz-Umgebung) ausge-zeichnet.

Kategorie „Gemeindegröße von 2.501 bis 6.000 EW“: - Gratwein (Bezirk Graz-Umgebung)

als „Newcomer“: Die Marktgemein-de brillierte durch den „Gratweiner Jugendsommer“, der gemeinsam mit den Vereinen des Ortes gestal-tet wurde. Drei Wochen lang wird an jedem Tag etwas Besonderes für junge Menschen geboten. Der Ju-gendtreff ClickIN versteht sich auch als Anlaufstelle für Jugendliche in Not und veranstaltet präventive In-formationsabende.

Auf den Plätzen 2 und 3 landeten die Gemeinden Fernitz (Bezirk Graz-Um-gebung) und St. Margarethen an der Raab (Bezirk Weiz).- Gleisdorf (Bezirk Weiz) als „Classic“:

Die Stadt bietet ihren jungen Bürgern ein Jugendhaus mit verschiedensten Angeboten, einem Jugendbüro und einer Anlaufstelle für Jugendliche. Im Kulturkeller gibt es regelmäßige Jugendveranstaltungen und einmal jährlich findet eine Bildungs- und Berufsorientierungsmesse statt.

Die Marktgemeinden Frauental an der Laßnitz (Bezirk Deutschlandsberg) und Oberaich (Bezirk Bruck/Mur) wurden auf den Plätzen 2 und 3 ausgezeichnet.

Kategorie „Gemeindegröße über 6.001 EW“: - Leibnitz als „Newcomer“ hatte sich

als einzige Gemeinde in dieser Kate-gorie beworben. Die Juroren waren sich einig, dass die Stadt einen Son-derpreis als Ermutigung zum Weiter-machen erhalten soll.

- Weiz als „Classic“: Das Suchtprä-ventionsprojekt „weiz.rausch.ade“ sowie das Jugendhaus und das Jugendnetzwerk AREA 52 mit viel-fältigen Angeboten stellen neben dem Jugendgemeinderat, der in fünf Arbeitsgruppen arbeitet, und der Ab-haltung von Kinderkonferenzen die großen Jugendbeteiligungsprojekte der Stadtgemeinde dar.

Die weiteren Preisträger auf den Plätzen 2 und 3 sind die Städte Judenburg und Deutschlandsberg.

Der Steiermärkische Gemeindebund gratuliert den Preisträgern des GE-MEINdeSAM 2005 sehr herzlich und wünscht ihnen für die beste-henden und künftigen Kinder- und Jugendprojekte in ihrem Bereich viel Erfolg!

„GEMEINdeSAM 2005“ verliehenDie jugendfreundlichsten Gemeinden der Steiermark wurden ausgezeichnet

Sieger in der „Kategorie über 6.001 EW“ wurde die Stadtgemeinde Weiz

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KURZMELDUNGEN

• Bärnbach. – Aus Anlass des 200-jährigen Bestehens der Glashütte – am 15. Juni 1805 wurde die behördliche Genehmigung für die Errichtung einer Glasfabrik erteilt – widmet sich die heuri-ge Jahresausstellung im Stölzle Glas-Center diesem historischen Thema. Die Schau steht unter dem Motto „200 Jahre Glas in Bärnbach“ und wird den Besu-chern Lehrreiches über Technik und Kunst der händischen und maschinellen Glasherstellung sowie eine Vielzahl an histori-schen und aktuellen Exponaten gezeigt.

• Eisenerz. – Das Kulturprogramm wird auch im Jahr 2005 wieder sehr ausgewogen sein. Ein Groß-ereignis sind das Kulturfestival des Innerberger Forums im Juli sowie die Volkskulturtage im Oktober. Mit Konzerten im März und Mai sowie einem Literatur-workshop in der Handelsakade-mie wird Interessantes geboten.

• Kindberg. – Das Marktgemein-deamt ist in desolatem Zustand, es fehlen teilweise sanitäre Anla-gen und die Mauern sind feucht. Ein Teil des Hauses muss abge-rissen und durch einen Neubau ersetzt werden. Auch eine eigene Zufahrt zum Marktgemeindeamt soll folgen.

• Köflach. – Mitte Februar wurde im Kunsthaus die bis 24. April dauernde Ausstellung „Die ge-heimen Blumen des Königs“ mit Werken von Friedensreich Hun-dertwasser eröffnet. Graphische Werke und Tapisserien eines der populärsten und bekanntesten Künstler Österreichs sind Diens-tag bis Sonntag von 10 bis 17 Uhr zu betrachten. Auch ein um-fangreiches Rahmenprogramm wird die Ausstellung begleiten.

• Labuch. – Aufgrund von Klagen einiger Anrainer, die sich durch den Lärm, den Besucher beim Erklimmen des Aussichtsturms am Kleeberg verursachten, gestört fühlten, wurde die Me-tallkonstruktion der Stiegen nun mit einem Dämmmaterial belegt. Seit Anfang Februar kann der Blick vom Aussichtsturm wieder genossen werden.

• Leoben. – Anfang Februar gab es den Spatenstich für ein Dienst-leistungszentrum im Stadtteil Waasen. Im Bürogebäude, das mo-dernsten Standards und höchsten Ansprüchen gerecht wird, werden das AMS, die Wirtschaftskammer, das EU-Büro und viele weitere Un-ternehmen untergebracht sein.

• Oberwölz. – Ende Jänner wurde die offizielle Eröffnung des Jugend- und Familiengästehauses vorgenommen. Das ehemalige Hotel am Hauptplatz mit einem reizvollen Kellergewölbe bietet mit 100 Betten eine neue at-traktive Übernachtungsmöglichkeit in der Urlaubsregion Murtal.

• Pichl-Preunegg. – Ende Jänner konnte einer der wenigen „länder-übergreifenden“ Kindergärten im steirischen Teil von Mandling nach einer umfangreichen Sanierung und Modernisierung seiner Bestimmung übergeben werden. 14 steirische und 4 Salzburger Mädchen und Buben besuchen nun gemeinsam den modernen Kindergarten. Das Kellergeschoß wurde als Musik-heim adaptiert und an die Musikka-pelle Pichl-Preunegg vermietet.

• Pürgg-Trautenfels. – Anfang Fe-bruar startete der Verein Schloss Trautenfels gemeinsam mit dem Landesmuseum Joanneum eine neue Veranstaltungsreihe unter dem Titel „Tal der Erinnerungen“. In Stammtischgesprächen erfährt der „Verschwundene Alltag seit 1945“ eine Wiederbelebung. Die zeitge-schichtliche Spurensuche findet unter der Gesprächsleitung eines Historikers mit eingeladenen Zeit-zeugen, die eigene Erlebnisse und Erinnerungen beisteuern, statt.

• Sankt Johann-Köppling. – Vor rund 90 Jahren schaffte man neben der Volksschule eine Wohnmöglich-keit für Lehrer, doch seit Beginn des Schuljahres steht das Gebäude leer und ist sanierungsbedürftig. Das Haus soll nun so hergerichtet werden, dass die Räume von der Gemeinde bzw. von Vereinen ge-nutzt werden können. Auch an eine Nutzung des so genannten „Lehrer-hauses“ für die Nachmittagsbetreu-ung von Kindern wird gedacht.

• Sankt Michael in Obersteier-mark. – Die Sanierung der Haupt-

schule schreitet zügig voran. In der ersten Bauetappe wurden ein Verbindungsgang zwischen den beiden Klassentrakten, der Kon-ferenz- und Direktionsbereich sowie die Räume der Mütter-beratung saniert und umgebaut sowie eine neue Zentralgardero-be errichtet. In der zweiten Bau-etappe im Sommer 2004 wurden die Schulküche, der Physiksaal, der Werkraum, die EDV-Labors sowie der Gymnastikraum auf den neuesten Stand gebracht. Als letzter Schritt sollen in den kommenden Sommerferien der große Turnsaal, der Turnsaaltrakt und der Zubau saniert werden. Heuer feiert die Hauptschule ihr 40-jähriges Bestehen und es ist vorgesehen, nach Abschluss der Bautätigkeiten dieses Jubiläum mit einer Feier zu begehen.

• Sinabelkirchen. – Ein neuer Veranstaltungsort konnte nun für das seit 28 Jahren auf einer Wiese in Untergroßau stattfin-dende Feuerwehrfest gefunden werden. Das beliebte Fest wird in Zukunft auf einem Platz nahe der Müllsammelstelle stattfin-den. Die Termine für das Ereig-nis wurden bereits mit 7. und 8. August festgesetzt.

• Tieschen. – Der Tourismusver-band erstellte gemeinsam mit einer Kartenfirma ein Häuser- und Wegeverzeichnis mit allen Sehenswürdigkeiten der Markt-gemeinde. 5000 Stück wurden aufgelegt, die Karte ist in zahl-reichen Betrieben der Region zu erwerben.

Berichtigung und Ergänzung

In der letzten Ausgabe der „Steiri-schen Gemeindenachrichten“ wurde auf Seite 3 als neuer Leiter der Ab-teilung A5 Personal Herr HR. Mag. Bernhard Lang genannt. Richtig lautet sein Name jedoch HR. Mag. Bernhard Langmann.Wir bitten, den Irrtum zu entschul-digen.Weiters wurde uns als neuer Leiter der Fachabteilung FA 18B Straßen-infrastruktur-Bau Herr Dipl.-Ing. Robert Rast bekannt gegeben.

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P.b.b. – Verlagspostamt 8020 Graz – Erscheinungsort Graz – GZ 02Z031348 M

TERMINE

ImpressumHerausgeber, Verleger und Redaktion: Steiermärkischer Gemeindebund, 8010 Graz, Burgring 18; Schriftleitung und für den Inhalt verantwortlich: Dr. Klaus Wenger; Produktion: Ing. Robert Möhner – Public Relations,8052 Graz, Krottendorfer Straße 5;Druck: Universitätsdruckerei Klampfer GmbH, Hans-Sutter-Straße 9–15, 8160 Weiz

52. ÖSTERREICHISCHER GEMEINDETAG

2. und 3. Juni 2005in OBERWART

„Gemeinden – Bausteine der Republik – Motoren der Regionen“

Donnerstag, 2. Juni:

11.00 Uhr: Eröffnung des Gemeindetages Begrüßungsimbiss – die Region präsentiert sich kulinarisch

13.00 Uhr: Exkursionen o Therme Lutzmannsburg (Ziel 1-Projekt) – Gebietsvinothek Deutschkreutz

o Erlebnismühle Markt Neuhodis – Burg Lockenhaus o Stadtschlaining Friedensmuseum – Weinidylle Eisenberg

o Therme Stegersbach (Ziel 1-Projekt) – Großpetersdorf, Westernstadt „Lucky Town“ o Ökozentrum Güssing (Ziel 1-Projekt) – Moschendorf Weinmuseum o Technologiepark Heiligenkreuz (Ziel 1-Projekt) – Region Jennersdorf

19.30 Uhr: Abendprogramm

Freitag, 3. Juni:

9.30 Uhr: HAUPTTAGUNG des Gemeindetages

12.00 Uhr: Mittagessen

Nähere Informationen zur Tagung mit Möglichkeit zu Online-Anmeldung und Hotelreservierung sind unter www.gemeindetag2005.at abrufbar.