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Mindestlohn in Theorie und Praxis Kiel 2. April 2015

Mindestlohn in Theorie und Praxis Kiel – 2. April 2015

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Mindestlohn in Theorie und PraxisKiel 2. April 2015I. AusgangspunktAnwendungsbereich und AusnahmenFlligkeit und Bestimmung des MindestlohnsArbeitszeitkontenSicherung des MindestlohnsFolgen von VerstenMindestlohn SH und Tariftreuegesetz SHAusblick

I. Ausgangspunktberblick MindestlohnregelungenAEntGMiArbG

MiLoGab 01.01.15

allgemein-verbindliche TVeSittenwidrig-keitsrecht-sprechung BAGBerhrte Problembereiche ber den reinen Mindestlohn hinausEUR 22,36

EUR 8,50(z.T.) Arbeitszeit-erfassungggf. Arbeitszeit-konten 1 MiLoG

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Hhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Hhe des Mindestlohns betrgt ab dem 1. Januar 2015 8,50 Euro brutto je Zeitstunde.

Bereits auf Grundlage des MiLoG erlassene Verordnungen:Verordnung des BMAS zur vereinfachten Dokumentation in Branchen nach 2a SchwarzArbG (Mindestlohndokumenationspflichten-einschrnkungsverordnung)MindestlohnmeldeverordnungMindestlohnaufzeichnungsverordnungnegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden7Erwartetes weiteres Regelungswerk:

Durchfhrungs- und Kontrollverordnung/-anweisung der Finanzverwaltung fr die Prfung durch den Zollvorlufige Arbeitshilfe:

http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/Mindestlohn-Mindestlohngesetz/mindestlohn-mindestlohngesetz_node.htmlnegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden8Hhe des MindestlohnsEUR 8,50 brutto nur vorbergehendMindestlohnkommission entscheidet alle zwei Jahre neu ber eine Anpassung (theoretisch richtungsoffen)erstmals 30.06.2016 mit Wirkung zum 01.01.2017negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden9II. Anwendungsbereich und Ausnahmen 1 MiLoG Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch

22 MiLoG Dieses Gesetz gilt fr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Mindestlohn im Kern in jeder Arbeitsvergtung eines jeden Arbeitnehmers enthaltenAufteilung des Gehalts aller vermeintlichen Nicht-Mindestlhner in einen mindestlohnrelevanten und einen nicht mindestlohnrelevanten Teilfr den mindestlohnrelevanten Teil des Lohns gelten die Sicherungsinstrumentarien des Gesetzes einschrnkungslos und zwingendnegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden11Beispiel 1:A erhlt ein Bruttomonatsgehalt von EUR 2.000.Er arbeitet 40 Stunden/Woche.Mindestlohn 40 x 4,33 Wochen = 173 Monatsstunden x EUR 8,50 = EUR 1.470,50 brutto Mindestlohnnicht betroffen EUR 529,50 bruttoMiLoEUR 1.470 bruttofreiEUR 529,50negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden12Beispiel 2:B (leitender Angestellter) erhlt ein Bruttojahres-entgelt von EUR 100.000.Er arbeitet im Schnitt 230 Stunden/Monat.Mindestlohn 230 Monatsstunden x EUR 8,50 = EUR 1.955 brutto Mindestlohnnicht betroffen EUR 6.378 bruttoMiLoEUR 1.955 bruttofreiEUR 6.378negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden13Ausnahmebereiche

nicht unter das MiLoG fallen (bersicht):

Praktikanten aber nur in engen Grenzen!EinstiegsqualifikantenAzubis, EhrenamtlicheJugendliche unter 18 Jahrenlangzeitarbeitslose Wiedereinsteiger Zeitungszusteller (bergangsfrist)negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden14Dagegen gibt es keine Ausnahmen vom Mindestlohn z.B. fr:WerkstudentenBerufseinsteigerPraktikanten mit ArbeitnehmeraufgabenRentnerHausfrauen / -mnner450-Euro Jobber (maximale Arbeitszeit 52,9 Stunden)Saisonkrfte in der LandwirtschaftAushilfen in der Gastronomie15Praktikanten - 22 Abs. 1 S. 3 MiLoG

Praktikantin oder Praktikant ist unabhngig von der Bezeichnung des Rechtsverhltnisses, wer sich nach der tatschlichen Ausgestaltung und Durchfhrung des Vertragsverhltnisses fr eine begrenzte Dauer zumErwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Ttigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Ttigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des BBiG handelt

und soweit das Praktikum unter 26 BBiG flltnegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden16Orientierungspraktika vor Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums- 3 Monate Maximallaufzeit -Pflichtpraktika nach einer Schul-, Studien- oder Ausbildungsordnung- keine Laufzeitbegrenzung, Ordnung gibt vor -Freiwillige Praktika whrend Ausbildung oder Studium- 3 Monate Maximallaufzeit -kein Praktikum ohne Mindestlohn nach Ausbildung oder Studium (Ausnahme: Minderjhrige o. Neuorientierung)negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden17Offene Fragen zu Praktika:

Schadet ein vorheriges Pflichtpraktikum bzw. wird dies auf die Dreimonatsgrenze angerechnet? wohl nein (solches)Kann die Praktikumszeit ber mehrere Etappen verteilt werden oder greift dann ein Anschlussverbot? wohl jaWas gilt bei Praktika, die von vorneherein lnger als drei Monate beabsichtigt sind: mindestlohnpflichtig ab dem 1. Tag oder erst ab Beginn des 4. Monats?negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden18Einstiegsqualifikanten - 22 I Nr. 4 MiLoG,

Qualifikationsmanahme nach 54a SGB III oder 68 bis 70 BBiG privilegiert, obwohl diese gerade keine Praktikanten nach 22 Abs. 1 S. 2 MiLoG und 26 BBiG sindnegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden19Jugendliche - 22 Abs. 2 MiLoG

unter 18 Jahren ( 2 JArbSchG)keine abgeschlossene BerufsausbildungZweck: Frderung der Berufsausbildung; junge Menschen sollen von dieser nicht absehen, weil sie bei einer Alternativttigkeit den hohen Mindestlohn erhaltennegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden20Azubis - 22 Abs. 3 MiLoG

aber auch: Azubis sind keine AN

Ehrenamtliche - 22 Abs. 3 MiLoG

einschl. Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges soziales Jahr ( 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d EStG). Ehrenamtlicher ist ohne Definition im Gesetz (aber: enge Auslegung)

Zeitungszusteller - 24 Abs. 2 MiLoG

negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden21Mindestlohn auch fr Rufbereitschaften?Mindestentgelt in der Pflegebranche BAG Urt. v. 19.11.2014 5 AZR 1101/12

Mindestentgelt nach 2 PflegeArbbV nicht nur fr Vollarbeit, sondern auch Arbeitsbereitschaften und BereitschaftsdiensteUrteil betrifft nicht MiLoG, aber groe Strukturhnlichkeitennegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden22bergangsregeln, 24 MiLoG

bis 31.12.2017 abweichende (= schlechtere) Bedingungen reprsentativer Tarifvertragsparteien mglichab 01.01.2017 aber zwingend mindestens EUR 8,50 (auch wenn Mindestlohn durch Anhebung dort bereits hher)negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden23III. Flligkeit und Bestimmung des MindestlohnsFlligkeit ( 2 Abs. 1 MiLoG)

a) Wie im Arbeitsvertrag bestimmt, jedoch sptestens am letzten Bankarbeitstag (FFM) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde ( 2 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG).

Beispiel: Vereinbarung: Erster Tag des 3. Monats, der auf den Leistungsmonat folgt. Leistung im Januar. Flligkeit des Mindestlohnanteils aus dem Gehalt dessen ungeachtet am 28.2. (= letzter Bankarbeitstag des Folgemonats), restliches Gehalt = 1.5.negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden25Flligkeit ( 2 Abs. 1 MiLoG)

b) Keine Vereinbarung im Arbeitsvertrag: 614 BGB und damit bereits am ersten Tag nach Ablauf des Leistungs-monats ( 2 Abs. 1 S. 2 MiLoG).

Beispiel: Leistung im Februar, Flligkeit am 1. Mrz

Ausnahme: Einbuchung auf Arbeitszeitkonto (s.u.)negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden26Referenzzeitraum

Das Gesetz enthlt keine Hinweise, wie der Mindestlohn in der Praxis zu berechnen ist.

Alles spricht aber fr die Berechnung auf einer Monatsbasis. Formel also:

Mindestlohn = im Monat tatschlich geleistete Arbeitsstunden x EUR 8,50negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden27Arbeitnehmer A, monatliche Arbeitszeit von 98 Stunden, Monatslohn EUR 850 brutto, den A jeweils pnktlich erhlt. Im September leistet A nach Absprache mit Arbeitgeber G zwei weitere Arbeitsstunden. Diese sollen (AGB-konform) mit dem Monatslohn abgegolten sein.

Mindestlohnverpflichtung: 98 + 2 Arbeitsstunden = 100 Stunden. 100 x EUR 8,50 = EUR 850 G hat seine Mindestlohnpflicht erfllt. Dass A nominell fr die beiden berstunden keine Mindestlohnvergtung erhlt, ist m.E. unschdlich.Beispiel 1:negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden28Anderer Berechnungsmodus:

Monatslohn EUR 850 fr 98 Stunden = mindestlohnrechtlich in Ordnung+ Mindestlohnvergtung fr die beiden berstunden EUR 8,50 = weitere EUR 17 = insgesamt EUR 867negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden29Arbeitnehmer A, monatliche Arbeitszeit von 98 Stunden, Monatslohn EUR 833 brutto, den A jeweils pnktlich erhlt. Im September leistet er nach Absprache mit Arbeitgeber G zwei weitere Arbeitsstunden. Diese sollen mit dem Monatslohn abgegolten sein sollen.

Mindestlohnverpflichtung: 98 + 2 Arbeitsstunden = 100 Stunden. 100 x EUR 8,50 = EUR 850 G hat seine Mindestlohnpflicht nicht erfllt.

Der Arbeitgeber schuldet dem A nach smtlichen Berechnungsmodellen noch die EUR 17 Differenz.Beispiel 2:negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden30Sondervergtungen

Erforderlich ist stets, dass die Zahlung einem Bezugszeitraum zuzuordnen ist und dem AN zum Flligkeitszeitpunkt unwiderruflich und tatschlich zur Verfgung steht.

Nicht anrechenbar sind daher:Sonderzahlungen fr Bindung an BetriebstreueSonderzahlungen mit Stichtags- u. RckzahlungsklauselnUrlaubs- und Weihnachtsgeld, auch nicht quotalZielprmien, Gewinnbeteiligungen usw.Einmalzahlungen bei Tariflohnerhhungen knnen bercksichtigt werden, wenn sie zeitnah zum Leistungsmonat ausgereicht werdennegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden31Arbeitnehmer A, monatliche Arbeitszeit von 100 Stunden, Monatslohn EUR 800 brutto, den A jeweils pnktlich erhlt. Zum Jahresende erhlt er zustzlich ein Weihnachtsgeld, sowie eine Gewinnbeteiligung in Hhe von insgesamt EUR 3.000. Beide Leistungen stehen nicht unter Rckzahlungsvorbehalt.

A kann monatlich EUR 50 nachfordern. Mindestlohn = 100 x EUR 8,50 = EUR 850 abzglich der gezahlten EUR 800 = EUR 50.Rechtlich falsch: Sonderzahlung EUR 3.000 ./. 12 = EUR 250 pro Monat. Damit Monatslohn EUR 800 + EUR 250 = EUR 1.050Beispiel 3: (Sonderzahlungen)negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden32Zulagen und Zuschlge

Anrechenbar ist nur, was mit der unmittelbaren Arbeitsleistung im Zusammenhang steht (quivalenzprizip). Nicht anrechenbar sind daher :

Aufwendungen fr Fahrtkosten, Unterkunftmehr Arbeit pro Zeitarbeit (Akkordprmien)berdurchschnittliche qualitative Arbeitsergebnisse (Qualittsprmien)Zulagen fr Arbeit zu besonderen Zeiten (berstunden, Sonn- oder Feiertagsarbeit)Zulagen fr Arbeit unter erschwerten oder gefhrlichen Bedingungen (Schmutzzulagen, Gefahrenzulagen u.a.)Vermgenswirksame Leistungennegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden33MindestlohnTV Gebudereinigung nach dem AEntG erstreckt. Normalleistung = Reinigung von Gebuden einschlielich Verkehrsmitteln. (Fiktiver) Mindestlohn: EUR 8,50.

Arbeitnehmerin A reinigt bei der Deutschen Bahn AG Zge. Sie erhlt nach dem Arbeitsvertrag einen Grundlohn von EUR 7 pro Stunde, sowie eine Verkehrsmittelzulage von EUR 2 insgesamt also EUR 9.

Die Mindestlohnverpflichtung ist erfllt, weil die Zulage auf die Normalleistung gezahlt wird und daher mindestlohnrechtlich gesehen gar keine Zulage ist.Beispiel 4: (Zulagen und Zuschlge)negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden34Provisionen

Provisionen werden angerechnet, wenn sie zum Flligkeitszeitpunkt tatschlich und unwiderruflich ausbezahlt wurden.

Beispiel: Vertreterin V, monatlich 160 Arbeitsstunden, Fixum EUR 800. Provision: EUR 1.200, Gesamteinkommen also: EUR 2.000.

Wird die Provision zeitgerecht und vorbehaltlos bezahlt (kein Verrechnungsvorbehalt!), wird sie bercksichtigt.

Die Mindestlohnpflicht (160 x EUR 8,50 = EUR 1.360) ist hiernach erfllt.negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden35Entgeltfortzahlung, Annahmeverzug

Nicht geklrt, aber anzunehmen ist, dass der Mindestlohn auch fllig wird

als Urlaubsentgelt, einschl. Abgeltung nach 7 Abs. 4 BUrlGals Entgeltfortzahlung (Krankheit, Feiertag)als Entgelt bei vorbergehenden Verhinderung ( 616 BGB)als Vergtung im Annahmeverzug ( 615 BGB)negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden36IV. Arbeitszeitkonten 2 Abs. 2 MiLoG

(2) Abweichend von Abs. 1 S. 1 sind bei Arbeitnehmern die ber die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden sptestens innerhalb von zwlf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewhrung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn fr die geleisteten Arbeitsstunden nach 1 Absatz 1 nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfllt ist. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden drfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht bersteigen.negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden38Keine Restriktionen beim Arbeitszeitkonto, wenn Mindestlohn im betreffenden Monat durch verstetigten (=tatschlich geleisteten) Monatslohn gezahlt wird.

Probleme beim Arbeitszeitkonto und Mindestlohn:

Arbeitszeitkonto muss schriftlich vereinbart sein(Mindestlohnrelevante?) berstunden mssen binnen 12 Monaten ausgeglichen werden (Auszahlung oder Freizeit)Volumengrenze von 50 % der geleisteten Stunden

Folge: ggf. Schattenrechnung / doppelte Kontenfhrungnegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden39Vertragliche Wochenarbeitszeit 37,5 Stunden = 163 Stunden/Monat bei einem vereinbarten Bruttoentgelt vom EUR 1.800. Der Arbeitnehmer leistet 10 berstunden im betreffenden Monat. 163 Stunden + 10 berstunden = 173 Stunden x EUR 8,50 = EUR 1.470,50

Da die Mindestlohnverpflichtung mit Zahlung von EUR 1.800 brutto erfllt ist , knnen die berstunden einschrnkungslos auf ein Arbeitszeitkonto geparkt werden.Beispiel 5: (Arbeitszeitkonto)negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden40Bruttostundenentgelt EUR 10,--, regelmige Arbeitszeit 160 Stunden/Monat. Arbeitnehmer leistet im Mai 220 Stunden im Monat, nur 160 Stunden werden ausgezahlt (= EUR 1.600), der Rest geht in Arbeitszeitkonto.

Da die Mindestlohnverpflichtung mit Zahlung von EUR 1.600 brutto nicht erfllt ist (220 x EUR 8,50 = EUR 1.870) , knnen die berstunden nur auf ein schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto gebucht werden und mssen sptestens 12 Monate nach dem Leistungsmonat abgegolten werden. Es gibt hier wenigstens keine Probleme mit der 50%-Regelung.Beispiel 6: (Arbeitszeitkonto)negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden41Ausnahme:

keine Geltung fr Wertguthabenvereinbarungen nach SGB IV (Altersteilzeitvereinbarungen, Langzeitkonten-regelungen [ 7b SGB], etwa fr bezahlte Freistellungen im Rahmen einer Pflege-, Eltern- oder Teilzeit, Teilnahme an einer beruflichen Qualifizierungsmanahmen usw.)gilt nur fr den mindestlohnrelevanten Teil der Vergtungnegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden42V. Sicherung des MindestlohnsZivilrechtliche Folgen unwirksamer Mindestlohnabreden

3 S. 1 MiLoG -

Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschrnken oder ausschlieen, sind insoweit unwirksam.

Konsequenz ist die Nichtigkeit mindestlohn-unterschreitender Lohnabreden ( 134 BGB)aber was gilt stattdessen? Mindestlohn oder ggf. (hherer ortsblicher) Lohn?negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden44Konsequenzen:

(einvernehmliche) Anpassung bestehender ArbeitsvertrgeBercksichtigung bei Neuvertrgenggf. nderungskndigung (da sonst ggf. Gesetzesversto)wohl nicht: Beendigungskndigung (Ausnahme: Kleinbetrieb)negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden45Ausschlussklauseln

Ausschlussklauseln fr den Mindestlohn sind unzulssig

Folge fr pauschale Ausschlussklauseln, wie

smtliche Ansprche aus dem Arbeitsverhltnis verfallen, wenn sie nicht binnen geltend macht werden. ?

Gesamtunwirksamkeit?Vertragsanpassungsbedarf?oder geltungserhaltende Reduktion?46Klauselvorschlag:

Alle gegenseitigen Ansprche aus dem Arbeitsverhltnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Flligkeit gegenber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Davon ausgenommen sind Ansprche, die auf einer vorstzlichen Pflichtverletzung einer Vertragspartei, sowie auf einer grob fahrlssigen Pflichtverletzung des Arbeitgebers beruhen. Weiter gilt dies nicht fr Schden aus der Verletzung des Lebens, des Krpers oder der Gesundheit des Arbeitnehmers im Fall einer fahrlssigen Pflichtverletzung. Ferner gilt die Regelung nicht fr die Ansprche des Arbeitnehmers auf einen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn bzw. auf nach dem AEntG bindende Mindestarbeitsbedingungen, sowie fr Ansprche aus einem normativ auf das Arbeitsverhltnis anwendbaren Tarifvertrag.47Vergleich und Verwirkung

3 S. 2 und 3 MiLoG

Der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im brigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.

u.U. erhebliche Bedeutung fr Aufhebungsvertrge

48Dokumentationspflichten, 17 MiLoG

fr Beschftigte in den 2a SchwarzARbG Branchenfr alle geringfgig Beschftigten in allen Branchen( 8 SGB IV) auer Privathaushalte

Dokumentation: Beginn, Ende und Dauer der tglichen Arbeitszeitnicht: Pausen (aber: Dauer muss berechnet werden)bis sptestens zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden KalendertagsAufbewahrung mindestens 2 Jahre ab dem mageblichen AufzeichnungszeitpunktFlexibilisierungsmglichkeiten per Rechtsverordnung durch das BMAS

49 2a SchwarzArbG

BaugewerbeGaststtten- und BeherbergungsgewerbePersonenbefrderungsgewerbeSpeditions-, Transport- LogistikgewerbeSchaustellergewerbeForstwirtschaftGebudereinigungsgewerbeAuf- und Abbau von Messen und AusstellungenFleischwirtschaft50Vereinfachung der Dokumentation nach Verordnung des BMAS fr Branchen nach 2a SchwarzArbG(Mindestlohndokumenationspflichteneinschrnkungs-verordnung):keine Dokumentationspflicht beiMonatseinkommen ab EUR 2.958 bruttonegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden51Vereinfachung der Dokumentation nach der Mindestlohnaufzeichnungsverordnung(fr alle Branchen):nur Dauer der tglichen Arbeitszeit (ohne Beginn, Ende und Unterbrechungen) zu dokumentieren, wennausschlielich mobile TtigkeitenTtigkeiten keinen Vorgaben zu Beginn und Ende unterliegen undArbeitnehmer die Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilennegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden52Exkurs: Dokumentationspflichten, 19 AEntG

gilt nur fr AEntG-Branchen nach 4 Abs. 1 AEntG undgilt nur, wenn anwendbarer allgemeinverbindlicher TV Mindestentgelt regelt oderbei tariflich geregelten Urlaubskassenverfahren

Dokumentation: Beginn, Ende und Dauer der tglichen Arbeitszeitbis sptestens zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden KalendertagsAufbewahrung mindestens 2 Jahre ab dem mageblichen Aufzeichnungszeitpunkt53 4 AEntG

Bauhaupt- und -nebengewerbeGebudereinigungBriefdienstleistungenSicherheitsdienstleistungenBergbauspezialarbeiten auf SteinkohlebergwerkenWschereindienstleistungen im ObjektkundengeschftAbfallwirtschaft einschl. Straenreinigung und WinterdienstAus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach SGB II und IIISchlachten und Fleischverarbeitung54VI. Folgen von VerstenFolgen aus Versten gegen das MiLoG

abweichende Regelungen sind unwirksam, 3 S. 1 MiLoGverschuldensunabhngige, selbstschuldnerische Brgenhaftung des Nachunternehmers ohne Exculpationsmglichkeit, 13 MiLog, 14 AEntG (nur Generalunternehmerhaftung oder allgemeine Haftung auch fr allgemein Dienst- und Werkvertrge?)Ordnungswidrigkeit, 21 MiLoG, Vorsatz oder Fahrlssigkeit (Formel der Zollverwaltung: nicht gezahlter MiLo x 2 + 30 %)Ausschluss von ffentlichen Vergaben, 19 MiLoG

56 14 AEntG Haftung des Auftraggebers

Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet fr die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beitrgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach 8 wie ein Brge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.

57Probleme bei der Nachunternehmerhaftung:

Bezugnahme auf 14 AEntG:BAG nahm bislang nur Generalunternehmerhaftung (wie in Baubranche oft blich) anGesetzesbegrndung verweist auf Rechtsprechung des BAG zum AEntGdiese Rechtsprechung ist vor dem Hintergrund der ffnung des AEntG ber die Baubranche hinaus aber umstritten Risiko genderter Rechtsprechung des BAG und damit generelle Nachunternehmerhaftung auch im MiLoG

58VII. Mindestlohn SH und Tariftreuegesetz SHMindestlohnG SH v. 13.11.2013:

betrifft nur das Land SH als Arbeitgeberbetrifft juristische Personen des ffentlichen und privaten Rechts,die SH berwiegend finanziertber deren Leitung SH die Aufsicht ausbt odermehr als die Hlfte der Mitglieder der GF oder des AR-Gremiums berufen hatMindestlohn SH: EUR 9,18 bruttonegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden60Tariftreue- und Vergabegesetz (TTG) SH v. 01.08.2013:

betrifft Auftragsvergabe seitens des Landes SH durch ffentliche Auftraggebergerichtet an dadurch betroffene Unternehmen und Nachunternehmer 4 Mindestlohn:Vergabe nur an Unternehmen, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich zur Zahlung des Mindestlohns verpflichtet habennegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden61Tariftreue- und Vergabegesetz (TTG):

Mindestlohn:nach bundesweit allgemeinverbindlichem Tarifvertragnach einer Verordnung auf Grundlage AEntGfalls nicht vorgenannte: EUR 9,18 brutto(Ausnahme: Auszubildenden, Praktikanten, Hilfskrfte)negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden62Tariftreue- und Vergabegesetz (TTG):

Verpflichtung der Weitergabe und Nachverpflichtung an Nachunternehmerprventive VertragsstrafenpflichtAusschluss von Vergaben fr bis zu 3 Jahre bei Verstoordnungswidrigkeitenbewhrtnegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden63VIII. AusblickCDU-Forderungen/-Vorstellungen:

Monatseinkommen nach Mindestlohndokumenationspflichtenein-schrnkungsverordnung auf EUR 1.900 brutto absenken

Aufhebung der Dokumentationspflicht fr Minijobberkeine Aufhebung des Mindestlohns an sich zu erwartenAnhebung des Mindestlohns zum 01.01.2017 zu erwartenevtl. kleinere, leise Korrekturen im administrativen Bereichnegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden65Forderungen des DGB:

Beweislastumkehr im arbeitsgerichtlichen Verfahren VerbandsklagerechtAusweitung des SchwarzARbG auf Bckerhandwerk und Einzelhandel (= mehr dokumentationspflichtige Bereiche)Informations- und Bedenkzeitansprche bei Neuvertrgen, sonst SchadensersatzBildung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften(weitere) Aufstockung des Personals bei Zoll und Rentenversicherungnegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden66