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20527 Fassung 04/16 1/4 Inhalt Anlage zum Refinanzierungsantrag 2 Antragsberechtigte 2 Nicht Antragsberechtigte/nicht förderbare Vorhaben 2 Betriebsmittel 2 Durchführungszeitraum 2 Ersatzinvestition 2 (Voraussetzung für die) Förderfähigkeit 3 Fremdvermietung 3 Höchstkredit 3 Investitionsplan 3 Kostenänderung nach Zusage 4 Konditionenangebot der Hausbank 4 Laufzeit 4 Weitere Informationen finden Sie zu folgenden Punkten in unserem Basiswissen: Abruf Abruffrist (rechtzeitige) Antragstellung (erneute) Antragstellung Aufstockung/Nachfinanzierung Auszahlung/außerplanmäßige Tilgung Bereitstellungsprovision Betriebsaufspaltung/wirtschaftliche Einheit Besicherung De-minimis-Erklärung Erklärung über den Erhalt/die Beantragung anderer staatlicher Zuwendungen Haftungsfreistellung Hausbankmarge/risikogerechtes Zinssystem Investitionsort KMU Kombination mit anderen öffentlichen Mitteln Mehrwertsteuer Splitten der Kreditbeträge Stundung Tilgung Verwendungsnachweis Verzicht Vorfälligkeitsentschädigung Häufig gestellte Fragen (FAQ) NRW.BANK.Effizienzkredit ohne Haftungsfreistellung

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20527Fassung 04/161/4

Inhalt

Anlage zum Refinanzierungsantrag 2Antragsberechtigte 2Nicht Antragsberechtigte/nicht förderbare Vorhaben 2Betriebsmittel 2Durchführungszeitraum 2Ersatzinvestition 2(Voraussetzung für die) Förderfähigkeit 3Fremdvermietung 3Höchstkredit 3Investitionsplan 3Kostenänderung nach Zusage 4Konditionenangebot der Hausbank 4Laufzeit 4

Weitere Informationen finden Sie zu folgenden Punkten in unserem Basiswissen:

Abruf Abruffrist (rechtzeitige) Antragstellung (erneute) Antragstellung Aufstockung/Nachfinanzierung Auszahlung/außerplanmäßige Tilgung Bereitstellungsprovision Betriebsaufspaltung/wirtschaftliche Einheit Besicherung De-minimis-Erklärung Erklärung über den Erhalt/die Beantragung anderer staatlicher Zuwendungen Haftungsfreistellung Hausbankmarge/risikogerechtes Zinssystem Investitionsort KMU Kombination mit anderen öffentlichen Mitteln Mehrwertsteuer Splitten der Kreditbeträge Stundung Tilgung Verwendungsnachweis Verzicht Vorfälligkeitsentschädigung

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

NRW.BANK.Effizienzkredit ohne Haftungsfreistellung

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20527Fassung 04/162/4

Anlage zum Refinanzierungantrag

Neben der Einordnung der Investition nach Energie-/Res-sourceneffizienz sowie Lärmschutz und Luftreinhaltung soll hier eine verbale Beschreibung des Ist-Zustands, des Soll-Zustands sowie der Effizienz-/Lärm-/Schadstoffwir-kung erfolgen. Hierzu gehört auch eine Beschreibung der alten und neuen Anlage/Maschine beziehungsweise des neuen und alten Fahrzeugs. Die Ist-Soll-Verbrauchswerte und -Produktionsmengen sind unter Ziffer 3.2 „Quantifizie-rung der Effizienz-/Schadstoffwirkung“ einzutragen.

Antragsberechtigte

– Bestehende (in- und ausländische) kleine, mittlere und große Unternehmen (keine Größenbeschränkung) der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich im Privat- besitz befinden

– Investoren im Rahmen einer klassischen oder steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltung

– neu gegründete Unternehmen (im Wege einer Übernah- me), wenn die übernommenen Anlagen/Maschinen/Fahr- zeuge ersetzt werden sollen

– Mehrere Freiberufler, die sich zu einer GmbH zusammen- schließen

– medizinische Versorgungszentren (MVZ) in der Rechts- form einer AG, GmbH, KG oder GmbH & Co. KG Nicht Antragsberechtigte/nicht förderbare Vorhaben

– gewerbliche Erzeuger von land-, forst- und fischereiwirt- schaftlichen Produkten, soweit die zu fördernden Maß- nahmen deren Erzeugung dienen

– Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs, sofern sie Fahrzeuge für den Straßengüterverkehr erwerben

– Unternehmen, an denen Kreditinstitute, Leasinggesell- schaften und Versicherungsgesellschaften zu 25% oder mehr beteiligt sind

– Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten

– Unternehmen des Steinkohlebergbaus

– Unternehmen, an denen die öffentliche Hand oder Organisationen ohne Erwerbscharakter (z. B. kirchliche oder karitative Organisationen, Parteien, Gewerkschaf- ten) zu 50% oder mehr beteiligt sind

– Unternehmen, die Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien anschaffen

– Freiberufler, auch wenn sich diese in einer GbR zu einer Gemeinschaftspraxis, in einer Berufsausübungs- gemeinschaft (BAG/üBAG) oder Partnergesellschaft (PartG) zusammenschließen

– medizinische Versorgungszentren (MVZ) in der Rechts- form einer GbR oder PartG

– Umschuldung von öffentlichen Mitteln

– Nachfinanzierung/Umschuldung von bereits abgeschlos- senen Vorhaben

– Mehrwertsteuer, wenn der Antragsteller vorsteuerab- zugsberechtigt ist

– Förderung außerhalb der im RGZS zugelassenen Bonitäts- und Besicherungsklassen-Kombinationen (z. B. 7/3) beziehungsweise Bonitätsklasse >10% Aus- fallwahrscheinlichkeit

– Investitionen außerhalb von Nordrhein-Westfalen

– Kosten eines Vorhabens, die mit der Abwasserabgabe verrechnet werden

– Vorhaben, die nicht die genehmigungsrechtlichen Voraus- setzungen erfüllen

– Warenlagerfinanzierungen

– Ersatzinvestitionen für bestehende Anlagen oder Anlagenteile, die keine Verbesserung der Wirksamkeit zur Folge haben, sowie die Unterhaltung und der Betrieb von Anlagen

– Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, wenn sie in keinem direkten Zusammenhang mit einer an sich förderbaren Effizienzmaßnahme durchgeführt werden

– energetische Sanierung von Gebäuden

– Aufwendungen für Forschung und Entwicklung (FuE) Betriebsmittel

Kosten für Planungs- und Beratungsleistungen im Zusam-menhang mit dem Vorhaben (bis zu 10% der ansonsten förderfähigen Kosten) können mitfinanziert werden.

Durchführungszeitraum

Der Durchführungszeitraum (Beginn/Ende) ist anzugeben. Mit der Investition (Beginn Durchführungszeitraum) darf erst nach Antragstellung bei der Hausbank (ggf. aktenkun-diges Finanzierungsgespräch) begonnen werden. Liegen zwischen dem Beginn des Durchführungszeitraums und dem Antragseingang bei der NRW.BANK mehr als drei Mo-nate, darf das Vorhaben nicht zu mehr als 50% durchge-führt (bezahlt) sein.

Spätestens drei Monate nach Abschluss des Vorhabens (Ende Durchführungszeitraum) muss die Hausbank die Ver-wendungsnachweisprüfung beendet und die Verwendungs-bestätigung bei der NRW.BANK eingereicht haben. Auf begründeten Antrag der Hausbank kann die NRW.BANK einer Verlängerung des Durchführungszeitraums zustim-men. Ersatzinvestition

Förderfähig sind Ersatzinvestitionen, die eine Steigerung der Energie-/Ressourceneffizienz, eine Lärmreduzierung oder Luftreinhaltung erwarten lassen.

Die zu ersetzenden Anlagen/Maschinen/Fahrzeuge müs-sen dauerhaft (spätestens zum Ende des Durchführungs-zeitraums) ersetzt, das heißt stillgelegt oder veräußert, werden. Die neu angeschafften Wirtschaftsgüter müssen fabrikneu sein.

Zwischen Neuanschaffung und Stilllegung/Veräußerung der alten Wirtschaftsgüter dürfen nicht mehr als sechs Monate liegen.

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20527Fassung 04/163/4

Eine Ersatzinvestition liegt nicht vor, wenn das neu ange-schaffte Wirtschaftsgut wegen seiner technischen Überle-genheit oder rationelleren Arbeitsweise für den Betrieb eine wesentlich andere Bedeutung hat.

Erweiterungsinvestitionen gehen über die reine Ersatzinves- tition hinaus und führen zu einer deutlichen Vergrößerung der Leistungserstellung im Unternehmen.

Erweiterungsinvestitionen sind grundsätzlich förderbar, wenn der tatsächliche Energie-/Ressourcenverbrauch beziehungsweise die tatsächliche Schadstoffemission im Unternehmen – trotz gestiegener Produktionsmenge – um die geforderten Grenzwerte (20%/10%/6%) sinkt.

Ansonsten sind Erweiterungsinvestitionen nur bis zu einer Verdoppelung (100%) der Produktionsmenge förderbar, wenn der Energie-/Ressourcenverbrauch beziehungsweise die Schadstoffemission relativ (im Verhältnis zur ehema-ligen Produktionsmenge) die geforderten Grenzwerte (20%/10%/6%) erreicht.

(Voraussetzung für die) Förderfähigkeit

a. Energieeffizienz

– Steigerung um mindestens 20% oder geringere Steigerung bei

– Investitionen im Rahmen geförderter Energieeinspar- maßnahmen der BAFA

– Abwasseranlagen auf Basis einer Energieanalyse gemäß DWA A 216

– Maßnahmen auf Basis zertifizierter Energiemanage- mentsysteme nach DIN EN 50001

– Maßnahmen auf Basis eines zertifizierten Umwelt- managementsystem, zum Beispiel Gütesiegel der EU (EMAS) oder DIN EN 14001

b. Ressourceneffizienz

– Steigerung um mindestens 6% oder geringere Steigerung bei

– Vorhaben auf Basis eines Pius-Checks (Effizienzagentur NRW)

– Maßnahmen auf Basis zertifizierter Energiemanage- mentsysteme nach DIN EN 50001

– Maßnahmen auf Basis eines zertifizierten Umwelt- managementsystem, zum Beispiel Gütesiegel der EU (EMAS) oder DIN EN 14001

c. Lärmschutz und Luftreinhaltung

– Minderung des Geräuschpegels um mindestens 10 dB (A)

– Schadstoffminderung um mindestens 10 % oder pauschale Emissionsreduzierung durch Ersatz alter Fahr- zeuge/mobiler Maschinen und Geräte durch neue mit aktueller EU-Norm

– leichte Nutzfahrzeuge (bis 2.610 kg Bezugsmasse) bis Euro-4-Norm durch Euro-6-Norm

– schwere Nutzfahrzeuge (größer 2.610 kg Bezugs- masse) bis Euro-4-Norm durch Euro-6-Norm

– mobile Maschinen und Geräte

– <37 kW bis Stufe II durch Stufe IIIA

– 37 kW bis <56 kW bis Stufe IIIa durch Stufe IIIB

– 56 kW bis 560 kW bis Stufe IIIA durch Stufe IV

Fremdvermietung Im NRW.BANK.Effizienzkredit können nur eigengewerb-lich genutzte Investitionen gefördert werden.

– Ausnahme: Betriebsaufspaltung beziehungsweise Ge- schäftszweck „Vermietung von Maschinen/Geräten/ Fahrzeugen“

Höchstkredit

Im Rahmen eines Vorhabens beläuft sich der Höchstkredit für den NRW.BANK.Effizienzkredit auf maximal 5 Mio. €. Größere Maßnahmen können durch den NRW.BANK.Uni-versalkredit oder den NRW.BANK.Konsortialkredit mitfi-nanziert werden.

Investitionsplan

Es können bis zu 100% der förderfähigen Investitionen ge-fördert werden. Beispiele:

– Haus- und Energietechnik (insbesondere Heizung, Kühlung, Warmwasser): Maßstab ist die Energieeffizienz in kWh (20% Reduzierung) oder die Schadstoffminde- rung (CO2) um mindestens 10% gegenüber der alten Anlage (nicht der geringere Verbrauch an Öl/Gas/Holz etc.).

– „kleine“ Blockheizkraftwerke (KWK-Anlagen) mit bis zu 50 kW elektrische Leistung die im NRW/EU.KWK- Investitionskreditprogramm nicht gefördert werden, können b.a.w. mit dem NRW.BANK.Effizienzkredit- programm gefördert werden. Voraussetzung bei gewerblichen Unternehmen (Ersatz für eine vorhandene Heizungsanlage) ist die Nutzung der erzeugten Wärme (vollständig) und des erzeugten Stroms (überwiegend >50%) im eigenen Betrieb. Eine Förderung ist auch möglich, wenn die KWK-Anlage mit erneuerbaren Energien (z. B. Biogasanlage) betrieben wird.

– Ersatz des Maschinenparks, das heißt gleichzeitiger Austausch einer Vielzahl von Maschinen im Unterneh- men, nicht von Maschinenteilen

– Ersatz von Nutzfahrzeugen und mobilen Maschinen/ Geräten

– Ersatz einer bisher geleasten Maschine beziehungsweise eines bisher geleasten Fahrzeugs (auch Mietkauf) durch eine Neuanschaffung

– Ersatzinvestition innerhalb von verbundenen Unternehmen

– Vorführfahrzeuge/-maschinen, die vom Hersteller/ Händler erworben werden und nicht älter als sechs Monate alt sind

– eigene Personalkosten, wenn sie als Eigenleistung aktiviert werden (mindestens drei Jahre)

– Baukosten, die im Zusammenhang mit förderbaren Maßnahmen anfallen und notwendig sind, um die Effizienzwirkung zu erzielen

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20527Fassung 04/164/4

Kostenänderung nach Zusage

Ermäßigen sich die Kosten einzelner Positionen des Investi-tionsplans, können die eingesparten Mittel nur nach vorhe-riger Zustimmung der NRW.BANK zur Deckung erhöhter Kosten anderer förderfähiger Investitionen verwendet wer-den.

Konditionenangebot der Hausbank

Das Konditionenangebot ist erst nach Anforderung durch die NRW.BANK von der Hausbank mit den dann gültigen Konditionen (siehe Extranet der NRW.BANK) einzureichen.

Laufzeit

4 bis 10 Jahre

Tilgungsfreie Jahre sind nicht möglich.

Disclaimer

Diese FAQ beinhalten die Spruchpraxis der NRW.BANK. Als solche sind die FAQ nicht verbindlich und begründen keine Rechtsansprüche. Diese FAQ erheben keinen An-spruch auf Vollständigkeit. In sachlich begründeten Einzel-fällen sind anderslautende Entscheidungen der NRW.BANK möglich. Grundsätzlich kommen die geltenden Regelungen zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der NRW.BANK zur Anwendung. Die NRW.BANK behält sich das Recht vor, die FAQ ohne vorherige Ankündigung zu ändern und gege-benenfalls nicht mehr im Internet zu veröffentlichen.

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20526Fassung 10/161/5

Inhalt

Abruf 2Abruffrist 2(rechtzeitige) Antragstellung 2(erneute) Antragstellung 2Aufstockung/Nachfinanzierung 2Auszahlung/außerplanmäßige Tilgung 2Bereitstellungsprovision 2Betriebsaufspaltung/wirtschaftliche Einheit 2Besicherung 2De-minimis-Erklärung 3Erklärung über den Erhalt/die Beantragung anderer staatlicher Zuwendungen 3Haftungsfreistellung 3Hausbankmarge/risikogerechtes Zinssystem 3Investitionsort 3KMU 4Kombination mit anderen öffentlichen Mitteln 4Mehrwertsteuer 4Splitten der Kreditbeträge 4Stundung 4Tilgung 4Verwendungsnachweis 4Verzicht 5Vorfälligkeitsentschädigung 5

Programmübergreifendes Basiswissen

NRW.BANK.EffizienzkreditNRW.BANK.GründungskreditNRW.BANK.InnovationskreditNRW.BANK.MittelstandskreditNRW.BANK.Universalkredit

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20526Fassung 10/162/5

Abruf

Grundsätzlich in maximal drei Teilbeträgen. In begründe-ten Einzelfällen sind auf Antrag weitere zwei Abrufe mög-lich.

Abruffrist

Zwölf Monate (Mittelstands-, Gründungs- und Innovations-kredit), sechs Monate (Effizienzkredit) und drei Monate (Universalkredit) nach Kreditzusage, Verlängerung in Aus-nahmefällen möglich. Ab einem Monat (sechs Monate beim Effizienz- und Innovationskredit) nach Zusage wird auf die nicht ausgezahlte Kreditvaluta eine Bereitstellungsprovisi-on in Höhe von 0,25% pro Monat berechnet.

Von der Hausbank abgerufene Mittel müssen unverzüglich an den Endkreditnehmer weitergeleitet werden und sind von diesem innerhalb von zwölf Monaten zweckentspre-chend einzusetzen. Zwischenzeitlich können diese auf einem separaten, gegebenenfalls verzinslichen Konto oder Geldmarktfonds des Endkunden vorgehalten werden. Dem Kunden dürfen dadurch keine zusätzlichen Kosten entste-hen.

Bei einer Verlängerung der Abruffrist im Mittelstands-, Gründungs- und Innovationskredit über den ursprüng-lichen Tilgungsbeginn hinaus erfolgt – sofern noch keine Teilauszahlung erfolgt ist – mit der Abruffristverlängerung eine Verschiebung des Tilgungsbeginns.

Beim Universal- und Effizienzkredit werden fällige Til-gungsraten vom Auszahlungsbetrag abgezogen.

(rechtzeitige) Antragstellung

Die Antragstellung (ggf. formlos, z. B. aktenkundiges Fi-nanzierungsgespräch) muss vor Vorhabensbeginn – ausge-nommen hiervon ist der NRW.BANK.Universalkredit – bei der Hausbank erfolgen. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Vorhabens.

Der Formantrag sollte spätestens drei Monate nach Vorha-bensbeginn bei der NRW.BANK vorliegen.

Sollte der formelle Kreditantrag verzögert eingereicht wer-den (später als drei Monate nach Vorhabensbeginn), ist eine Kreditzusage nur dann möglich, wenn sich das Investitions-vorhaben zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der NRW.BANK in seinen wesentlichen Teilen noch in der Durchführung befindet, das heißt, in der Regel zu weniger als 50% realisiert ist.

(erneute) Antragstellung

Wenn auf einen Förderkredit (NRW.BANK-Kredit oder KfW-Kredit) verzichtet wurde, ist eine erneute Antragstel-lung für das gleiche Vorhaben erst nach einer Sperrfrist von sechs Monaten möglich. Aufstockung/Nachfinanzierung

Die Aufstockung eines bereits zugesagten Kredits ist nicht möglich. Zusätzlich notwendige Mittel werden nach einem Antrag über die Hausbank wie ein Neuantrag bearbeitet. Das ursprüngliche Vorhaben darf – ausgenommen hiervon ist der NRW.BANK.Universalkredit – noch nicht vollständig abgeschlossen sein, da Nachfinanzierungen ausgeschlos-sen sind.

Auszahlung/außerplanmäßige Tilgung

Bei Zusagen mit 100-prozentiger Auszahlung wird bei einer außerplanmäßigen Tilgung unter Umständen eine Vorfäl-ligkeitsentschädigung (siehe „Vorfälligkeitsentschädigung“) erhoben.

Bereitstellungsprovision

Die Berechnung der Bereitstellungsprovision (0,25% pro Monat für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge) beginnt 30 Zinstage (sechs Monate bei Effizienz- und Innovations-kredit) nach der Zusage und endet mit der Auszahlungs-valuta oder mit dem Eingang des Verzichts bei der NRW.BANK.

Die Provision wird der Hausbank in Rechnung gestellt und bei zum jeweiligen Leistungstermin eingezogen.

Betriebsaufspaltung/wirtschaftliche Einheit

Investor und Nutzer sollten grundsätzlich identisch sein, es sei denn, es handelt sich um Investitionen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung oder wirtschaftlichen Einheit.

Eine Betriebsaufspaltung/wirtschaftliche Einheit zwischen Investor und Nutzer liegt vor, wenn

– mehrheitliche Inhaber- beziehungsweise Gesellschaft- eridentität (mehr als 50%) bei Besitz- und Betriebs- unternehmen besteht,

– die Gesellschafter beider Einheiten familiär verbunden sind (als Ehepartner/Lebenspartner im Rahmen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beziehungsweise im Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades, das heißt Eltern oder Kinder),

– der Mehrheitsgesellschafter der Besitzgesellschaft – entweder selbst oder sein(e) Ehepartner(in)/Lebenspart- ner(in) beziehungsweise ein Verwandter ersten Grades – mindestens 10% Anteile an der Betriebsgesellschaft hält und in dieser auch Geschäftsführer ist.

Im Kreditantrag sind bei einer Betriebsaufspaltung die konsolidierten Zahlen (Gruppenumsatz einschließ - lich Besitzunternehmen) sowie, mit Ausnahme beim NRW.BANK.Universalkredit, die Gesamtarbeitsplätze anzugeben.

Außerdem können im Mittelstands-, Universal- und Innova-tionskredit Wirtschaftsgüter finanziert werden, die als Son-derbetriebsvermögen ausgewiesen werden, wenn im Antrag beziehungsweise vor Zusage von der Hausbank bestätigt wird, dass es sich um eine Investition in das Sonderbetriebs-vermögen des antragstellenden Gesellschafters handelt.

Besicherung

Das Darlehen ist im Rahmen der Möglichkeiten des Antrag-stellers banküblich zu besichern. Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Antragsteller und der Hausbank vereinbart. Die Hausbank trägt grundsätzlich, das heißt, sofern keine Haftungsfreistellung gewährt ist, das volle Obligo gegen-über der NRW.BANK.

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20526Fassung 10/163/5

De-minimis-Erklärung

Grundsätzlich unterliegen nur die Unternehmen dem EU-Beihilferecht, die ein operatives Geschäft betreiben und somit Handel und Wettbewerb beeinflussen könnten. Somit ist die Erklärung grundsätzlich vom Betriebsunternehmen einzureichen.

Sofern ein Unternehmensverbund (Definition siehe www.nrwbank.de/de/service/head/glossar/D/de-minimis-regelung.html) vorliegt, ist nicht nur das einzelne Unter-nehmen, sondern der gesamte Verbund in die Betrachtung einzubeziehen. In der De-minimis-Erklärung ist neben der Vorförderung des Antragstellers auch die Vorförderung der mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmen anzugeben.

Bei Übernahmen/tätigen Beteiligungen ist auch eine Erklä-rung des zu übernehmenden Unternehmens/Veräußerers vorzulegen.

In der beihilfefreien Variante des NRW.BANK.Universalkredits ist keine De-minimis-Erklärung einzureichen.

Erklärung über den Erhalt/die Beantragung anderer staatlicher Zuwendungen

Diese Erklärung ist vom Investor (Antragsteller) abzuge-ben.

Abweichend zur De-minimis-Erklärung braucht die Erklä-rung über staatliche Zuwendungen nicht von verbundenen Unternehmen und im Fall des Unternehmenserwerbs auch nicht vom Veräußerer vorgelegt zu werden.

In der beihilfefreien Variante des NRW.BANK.Universalkredits ist keine Erklärung über den Erhalt/die Beantragung ande-rer staatlicher Zuwendungen einzureichen.

Haftungsfreistellung

Bei Unternehmen, die seit zwei Jahren erfolgreich am Markt tätig sind, beziehungsweise bei Gründern und neu gegrün-deten Unternehmen, die ein seit zwei Jahren am Markt er-folgreich tätiges Unternehmen vollständig übernehmen, ist optional die Beantragung einer 50-prozentigen Haftungs-freistellung für die Hausbank möglich. Die Haftungsfreistel-lung wird für Darlehen ab 125.000 € angeboten und gilt für die gesamte Darlehenslaufzeit.

Für Umschuldungen, Prolongationen sowie vor Antragsein-gang bei der NRW.BANK gewährte Vorfinanzierungen und für Nach-/Anschlussfinanzierungen ist eine Haftungsfrei-stellung ausgeschlossen.

Hausbankmarge/risikogerechtes Zinssystem

Die Hausbank schätzt die Bonität des Endkreditnehmers ein und bewertet die Werthaltigkeit der Sicherheiten für den beantragten Kredit anhand ihres hauseigenen Verfah-rens und ihrer Bewertungskriterien. Auf dieser Grundlage wird dem beantragten Kredit die von der NRW.BANK defi-nierte Bonitäts- und Besicherungsklasse zugeordnet.

Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungs-klasse leitet sich eine festgelegte Preisklasse für den bean-tragten Kredit ab, aus der sich die maximale Hausbankmar-ge ergibt. Die Margen der festgelegten Preisklasse stellen verbindliche Obergrenzen dar, die in den einzelnen Preis-klassen nicht überschritten werden dürfen.

Bestimmung der Besicherungsklasse

Die Besicherungsklasse ergibt sich aus der prozentualen werthaltigen Besicherung. Die prozentuale werthaltige Besicherung wird anhand verschiedener Kriterien, zum Beispiel Art und Wertbeständigkeit der Sicherheiten, er-mittelt.

Bestimmung der Bonitätsklasse

Anhand der 1-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit des Endkre-ditnehmers kann die Bonitätsklasse ermittelt werden.

Die Ermittlung kann dabei sowohl durch unternehmensbe-zogene kalibrierte Ratingsysteme (kein Immobilienrating) als auch durch Scoringverfahren (z. B. KKR bei Sparkassen) erfolgen. Grundlage für das Rating können dabei neben Bilanzen auch Einnahme-Überschuss-Rechnungen sein.

Bei Betriebsaufspaltungen ist die Bonität des Endkredit-nehmers ebenfalls nach den bei den Hausbanken üblichen Verfahren zu ermitteln. Sofern die Hausbank bei ihren Dar-lehen ausschließlich die Bonität des Investors (z. B. des Ehepartners des Unternehmers bei Betriebsaufspaltung unter Eheleuten) betrachtet, ist die Bonitätsermittlung bei NRW.BANK-Förderdarlehen mit risikogerechten Zinsen ebenso nur für den Investor durchzuführen. Wenn die Hausbank auf die Bonität des Investors und der Betriebsge-sellschaft abstellt, erfolgt die Bonitätseinschätzung eben-falls unter Anwendung des risikogerechten Zinssystems.

Sofern für einen bestimmten Kundenkreis kein auf einem Bilanzansatz oder einer unternehmensbezogenen Bonitäts-historie basierendes Rating- oder Scoringverfahren ange-wandt wird, kann anhand einer verbalen Beschreibung die Bonitätsklasse ermittelt werden. In solch einem Fall ist im Antragsvordruck im Feld „1-Jahres-Ausfallwahrscheinlich-keit“ (bzw. im Feld „weitere Erläuterungen des Kreditinsti-tuts“ bei Papieranträgen) „kein Rating“ anzugeben. In die-sem Fall bitten wir zu beachten, dass die Ermittlung eines eventuell mit der Förderung verbundenen Beihilfewerts anhand eines Referenzzinssatzes erfolgt, der sich aus dem aktuellen Basissatz der EU-Kommission und einem Auf-schlag von mindestens 400 Basispunkten zusammensetzt.

Weitere Hinweise finden Sie in der „Bankeninformation risikogerechtes Zinssystem“ im Extranet unter Förderpro-dukte/Konditionen.

Investitionsort

NRW.BANK.Mittelstands- und Universalkredit:Der Investitionsort oder der Firmensitz muss in Nordrhein-Westfalen liegen. Beim Firmensitz in Nordrhein-Westfalen kann der Investitionsort auch im übrigen Bundesgebiet lie-gen. Dann ist jedoch der positive NRW-Effekt im Antrag darzustellen.

Befindet sich der Firmensitz außerhalb von Nordrhein-Westfalen, muss der Investitionsort in Nordrhein-Westfa-len liegen.

Liegt der Investitionsort im Ausland, ist eine Förderung ausgeschlossen.

NRW.BANK.Gründungs-, Innovations- und Effizienzkredit:Der Investitionsort muss in Nordrhein-Westfalen liegen.

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20526Fassung 10/164/5

KMU

Im Antragsvordruck ist anzugeben, ob es sich beim Antrag-steller um ein kleines oder mittleres Unternehmen gemäß EU-Definition handelt.

Ein Unternehmen erfüllt die KMU-Kriterien, wenn es weni-ger als 250 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von höchs-tens 50 Mio. € oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. € hat. Diese Grenzen gelten für die gesamte Unter-nehmensgruppe. Die Schwellenwerte beziehen sich auf den letzten durchgeführten Jahresabschluss. Das antragstel-lende Unternehmen erwirbt oder verliert den KMU-Status erst dann, wenn es in zwei aufeinander folgenden Ge-schäftsjahren die genannten Schwellenwerte unter- bzw. überschreitet.

Ein Unternehmen ist kein KMU, wenn sich 25% oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indi-rekt in öffentlicher Hand befinden.

Die (vereinfachte) Selbsterklärung zur Einhaltung der KMU-Definition ist von der Hausbank im Original aufzubewahren und zu den Kreditakten zu nehmen.

Im NRW.BANK.Universalkredit kann sich die Hausbank auch in anderer geeigneter Form vom KMU-Status über-zeugen.

Kombination mit anderen öffentlichen Mitteln

Sofern es sich um notifizierte Programme handelt, ist eine Kombination im Rahmen der Subventionshöchstwerte möglich. Bei nicht notifizierten Programmen müssen die De-minimis-Höchstwerte beachtet werden.

Im NRW.BANK.Gründungskredit ist eine Kombination mit dem ERP-Gründerkredit-Startgeld ausgeschlossen.

Inwieweit nicht über die NRW.BANK beantragte Förde-rungen eine Kombination mit Produkten der NRW.BANK ausschließen, ist mit dem jeweiligen Fördergeber zu klären. Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer kann grundsätzlich nicht gefördert werden, es sei denn, der Antragsteller ist nicht vorsteuerab-zugsberechtigt.

Splitten der Kreditbeträge

Bei Beantragung unterschiedlicher Laufzeiten für dasselbe Vorhaben ist ein Splitten grundsätzlich möglich.

Darlehen mit gleicher Laufzeit für dasselbe Vorhaben kön-nen grundsätzlich nur dann gesplittet werden, wenn das aufgrund unterschiedlicher Besicherung der Teilbeträge (z. B. Bürgschaft und Grundschulden) erforderlich ist, weil eine andere Preisklasse zugrunde gelegt oder ein Teilbetrag mit Bürgschaft der Bürgschaftsbank beantragt wird.

Stundung

Stundungen sind nicht möglich. Bei von der Bürgschafts-bank verbürgten Darlehen kann gegebenenfalls eine Aus-nahmeentscheidung getroffen werden. Der Stundungsan-trag ist dabei vor der Leistungsfälligkeit zu stellen und durch die Bürgschaftsbank zu genehmigen.

Laufzeitverlängerungen sind nicht möglich.

Tilgung

Planmäßige Tilgung:Die Tilgungsleistungen erfolgen vierteljährlich (Ausnahme: NRW.BANK.Gründungskredit monatlich) im Nachhinein zum 30.3., 30.6., 30.9. und 30.12 eines jeden Jahres.

Der Tilgungsbeginn ist für den Mittelstands-, Gründungs- und Innovationskredit wie folgt festgelegt:

– auf das Zusagedatum folgender Quartals- beziehungs- weise Monatsultimo + ein Vierteljahr beziehungsweise ein Monat + Freijahre = Tilgungsbeginn

Bei einem Kredit mit zehn Jahren Laufzeit und einem Frei-jahr, der am 25.11.2015 zugesagt wurde, ist die erste Til-gungsrate somit am 30.3.2017 (vierteljährliche Leistungs-rate) beziehungsweise 30.12.2016 (monatliche Leistungs- rate) fällig.

Der Tilgungsbeginn ist für den Universal- und Effizienz- kredit wie folgt festgelegt:

– auf das Zusagedatum folgender Quartalsultimo + zwei Vierteljahre = Tilgungsbeginn

Bei einem Kredit mit zehn Jahren Laufzeit, der am 25.11.2015 zugesagt wurde, ist die erste Tilgungsrate am 30.6.2016 fällig.

Abweichungen von oben genannten Tilgungsstrukturen sind nicht möglich.

Außerplanmäßige Tilgung:Der Kreditnehmer kann das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise außerplanmäßig tilgen – gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und soweit die Hausbank ihr Einverständnis erklärt (siehe „Auszahlung/außerplanmä-ßige Tilgung“).

Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis kann erst nach Abschluss des Vorhabens erstellt werden. Je Refinanzierungszusage ist ein separater Verwendungsnachweis zu erstellen.

Der Verwendungsnachweis gegenüber der Hausbank hat in geeigneter Form zu erfolgen. Ausnahme: Beim NRW.BANK.Gründungskredit ist ein formgebundener Nachweis erforderlich. Sofern die Mittelverwendungskon-trolle gemäß Option 1 (s. u.) erfolgt, kann auf die Anlage zum Verwendungsnachweis zurückgegriffen werden.

Der Verwendungsnachweis ist der NRW.BANK nur auf An-forderung einzureichen. Ausnahmen: Beim NRW.BANK.Effizienzkredit und beim NRW.BANK.Innovationskredit be-stätigt die Hausbank der NRW.BANK in jedem Fall unter Verwendung der Anlage „Verwendungsbestätigung“ den zweckentsprechenden Einsatz der Mittel. Das kann als Ko-pie erfolgen. Das Original verbleibt zur Aufbewahrung bei der Hausbank.

Mit dem Verwendungsnachweis ist zu belegen, dass die beantragten Mittel für den im Refinanzierungsantrag ge-nannten Zweck verwendet wurden und förderfähige Kosten entsprechend des Investitionsplans (einschließlich der über sonstige Mittel finanzierten Bestandteile) entstanden sind.

Die Hausbank hat sich den fristgerechten Mitteleinsatz (zwölf Monate nach Abruf) bestätigen zu lassen. Besonder-heit: Beim NRW.BANK.Gründungskredit werden nach Ab-lauf der 12-Monats-Frist Mehrzinsen berechnet.

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20526Fassung 10/165/5

Es stehen verschiedene Optionen für den Nachweis der ordnungsgemäßen Mittelverwendung ggü. der Hausbank zur Verfügung:

1. Vorlage (beim NRW.BANK.Gründungskredit im Original) und Aufbewahrung von Rechnungen, Lieferscheinen, Kaufverträgen (100%-Prüfung durch Hausbank); alter-nativ: Erstellung einer Aufstellung durch die Hausbank anhand von vorgelegten Rechnungen/Kaufverträgen, aus der Rechnungsbetrag, Verwendungszweck und Zahlungs-termin zu ersehen sind oder

2. vom Endkreditnehmer erstellte tabellarische Übersicht über die finanzierten Einzelposten, aus der zumindest Aufwandskategorien (Verwendungszweck) und Zah-lungstermine hervorgehen und Plausibilisierung durch die Hausbank (Stichprobe von 60 bis 70% der Investi-tionen) oder

3. Mitteilung/Aufstellung eines Steuerberaters beziehungs- weise Wirtschaftsprüfers über den tatsächlichen kosten- mäßigen und zeitlichen Umfang des Vorhabens oder

4. Projektabschlussbericht des Projektsteuerers und Plausibilisierung durch die Hausbank (gilt nicht für NRW.BANK.Gründungskredit) oder

5. (nur bei NRW.BANK.Mittelstandskredit und NRW.BANK. Universalkredit ohne Haftungsfreistellung) gemäß bankinternen Anweisungen, die die Einhaltung der von der BaFin vorgegebenen MaRisk sicherstellen

Die Unterlagen sind von der Hausbank aufzubewahren.

Bei der Finanzierung von Betriebsmitteln reicht als Nach-weis der ordnungsgemäßen Mittelverwendung die Gut-schrift des Darlehensbetrags auf einem Geschäftskonto des geförderten Unternehmens aus.

Über Kostenverschiebungen beziehungsweise Verände-rungen im Vorhaben ist die NRW.BANK formlos zu infor-mieren.

Verzicht

Vor Auszahlung des Darlehens ist ein Verzicht jederzeit möglich. Ab einem Monat nach Zusage (sechs Monate bei Effizienz- und Innovationskredit) bis zum Eingang des Verzichtsschreibens wird bei der NRW.BANK eine Bereit-stellungsprovision auf die nicht ausgezahlte Kreditvaluta in Höhe von 0,25% pro Monat berechnet.

Darüber hinaus fällt jedoch bis auf Weiteres keine Nichtab-nahmeentschädigung an.

Wenn auf einen NRW.BANK-Kredit beziehungsweise einen KfW-Kredit verzichtet wurde, ist eine erneute Antragstel-lung (siehe „erneute Antragstellung“) für das gleiche Vor-haben grundsätzlich erst nach einer Sperrfrist von sechs Monaten möglich. Zum Zeitpunkt der erneuten Antragstel-lung darf der Investor mit dem Vorhaben noch nicht begon-nen haben.

Eine Antragstellung ist ohne Sperrfrist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist.

Vorfälligkeitsentschädigung

Bei Zusagen mit 100-prozentiger Auszahlung wird bei einer außerplanmäßigen Tilgung unter Umständen eine Vorfällig-keitsentschädigung erhoben. Sofern die gesamte Geschäfts-verbindung mit dem Endkreditnehmer aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten, der Beantragung des Insol-venzeröffnungsverfahrens oder der Insolvenz des Endkredit-nehmers durch die Hausbank gekündigt und durch diese auf die eigene Erhebung einer Vorfälligkeitsentschädigung verzichtet wird, erfolgt keine Berechnung der Vorfälligkeits-entschädigung durch die NRW.BANK. In diesem Fall ist die NRW.BANK zum Zeitpunkt der Kündigung entsprechend zu informieren.

Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung kann erst nach erfolgter Rückzahlung final ermittelt werden. Vor der Rück-zahlung ist nur eine indikative Berechnung möglich.

Disclaimer

Dieses Basiswissen beinhaltet die Spruchpraxis der NRW.BANK. Als solche ist das Basiswissen nicht verbind-lich und begründet keine Rechtsansprüche. Dieses Basis-wissen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In sach-lich begründeten Einzelfällen sind anderslautende Entscheidungen der NRW.BANK möglich. Grundsätzlich kommen die geltenden Regelungen zum Zeitpunkt des An-tragseingangs bei der NRW.BANK zur Anwendung. Die NRW.BANK behält sich das Recht vor, die FAQ ohne vorhe-rige Ankündigung zu ändern und gegebenenfalls nicht mehr im Internet zu veröffentlichen.