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SOZIALRECHT-JUSTAMENT kompakt und aktuell – Rechtswissen für die existenzsichernde Sozialberatung Jg.6 / Januar 2018 Nr. 1 - 2018 www.sozialrecht-justament.de [email protected] Seite 1 von 7 Zur Ausgabe Januar 2018 Die vorliegende erste Ausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT des Jahres 2018 befasst sich mit drei Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom Dezember 2017. Den Entscheidungen gemeinsam ist, dass sie sich auf die Bestimmung der Höhe des sozialhilferechtlichen Existenzminimums beziehen. Positiv sehe ich in den Entscheidungen eine Stärkung des sozialen Menschenrechts auf das sozialhilferechtliche Existenzminimum. Das Menschenrecht muss nicht nur abstrakt gewährt werden, sondern auch konkret durch die systematische Bestimmung der Höhe des Bedarfs. Damit folgen die Urteile dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010 zum Regelbedarf im SGB II. Die Darstellung der Urteile folgt den Terminberichten des Bundessozialgerichts, da die Entscheidungen noch nicht veröffentlicht sind. Hier besteht immer das Risiko von partiellen Fehleinschätzungen. Das Risiko bin ich eingegangen, da ich die Entscheidungen – insbesondere zum Taschengeld für Untersuchungsgefangene - für äußerst wichtig halte. Gerade die Entscheidung zum Taschengeld für Untersuchungsgefangene geht weit über die Thematik hinaus, stellt sich doch gerade hier die Frage nach der Reichweite sozialer Menschenrechte. Über die Höhe der Bedarfe muss weiterhin gestritten werden. Ich wünsche allen LeserInnen ein gutes neues Jahr! Bernd Eckhardt Inhalt »Taschengeld« für Untersuchungsgefangene in Höhe des »Barbetrags« (Bundessozialgericht, B 8 SO 16/16 R vom 14.12.2017) ..................................................................................................................................... 2 Bedarfsdeckung durch die Warmwasserpauschale ist sozialgerichtlich überprüfbar (Bundessozialgericht, B 14 AS 6/17 R vom 7.12.2017) ......................................................................................... 5 »Mietobergrenzen« müssen in der Regel im zweijährigen Turnus überprüft werden (Bundessozialgericht, B 4 AS 33/16 R vom 12.12.20) - Bundessozialgericht (17) und Bundesverfassungsgericht (1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 vom 6.10.2017) ................................................................... 7 SOZIALRECHTLICHE FORTBILDUNG Schulden beim Jobcenter …was Beratung leisten kann - Klarheit gewinnen: Übersicht über die Schulden erlangen und ihre Herkunft klären (oft gar nicht so leicht) - Rechtmäßigkeit kontrollieren: Aufhebungs- und Erstattungsbescheide prüfen und erklären - Sicherstellung des Lebensunterhalts: Zum Umgang mit Zahlungsaufforderungen und Aufrechnungserklärungen - Möglichkeiten der Schuldenregulierung: Ratenvereinbarungen und Schuldenerlass Mittwoch, 25. April 2018 in Nürnberg Montag, 14. Mai 2018 in Frankfurt/M. Mittwoch, 16. Mai 2018 in München Ausführliche Seminarausschreibungen finden Sie auf der Seite www.sozialrecht-justament.de Nachfragen bitte an: [email protected] Weitere Seminarangebote finden Sie auf Seite 2, Seite 3 und auf Seite 5

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SOZIALRECHT-JUSTAMENT kompakt und aktuell – Rechtswissen für die existenzsichernde Sozialberatung Jg.6 / Januar 2018

Nr. 1 - 2018

www.sozialrecht-justament.de [email protected] Seite 1 von 7

Zur Ausgabe Januar 2018

Die vorliegende erste Ausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT des Jahres 2018 befasst sich mit drei Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom Dezember 2017. Den Entscheidungen gemeinsam ist, dass sie sich auf die Bestimmung der Höhe des sozialhilferechtlichen Existenzminimums beziehen. Positiv sehe ich in den Entscheidungen eine Stärkung des sozialen Menschenrechts auf das sozialhilferechtliche Existenzminimum. Das Menschenrecht muss nicht nur abstrakt gewährt werden, sondern auch konkret durch die systematische Bestimmung der Höhe des Bedarfs. Damit folgen die Urteile dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010 zum Regelbedarf im SGB II.

Die Darstellung der Urteile folgt den Terminberichten des Bundessozialgerichts, da die Entscheidungen noch nicht veröffentlicht sind. Hier besteht immer das Risiko von partiellen Fehleinschätzungen. Das Risiko bin ich eingegangen, da ich die Entscheidungen – insbesondere zum Taschengeld für Untersuchungsgefangene - für äußerst wichtig halte. Gerade die Entscheidung zum Taschengeld für Untersuchungsgefangene geht weit über die Thematik hinaus, stellt sich doch gerade hier die Frage nach der Reichweite sozialer Menschenrechte. Über die Höhe der Bedarfe muss weiterhin gestritten werden.

Ich wünsche allen LeserInnen ein gutes neues Jahr!

Bernd Eckhardt

Inhalt

»Taschengeld« für Untersuchungsgefangene in Höhe des »Barbetrags« (Bundessozialgericht, B 8 SO 16/16 R vom 14.12.2017) ..................................................................................................................................... 2

Bedarfsdeckung durch die Warmwasserpauschale ist sozialgerichtlich überprüfbar (Bundessozialgericht, B 14 AS 6/17 R vom 7.12.2017) ......................................................................................... 5

»Mietobergrenzen« müssen in der Regel im zweijährigen Turnus überprüft werden (Bundessozialgericht, B 4 AS 33/16 R vom 12.12.20) - Bundessozialgericht (17) und Bundesverfassungsgericht (1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 vom 6.10.2017) ................................................................... 7

SOZIALRECHTLICHE FORTBILDUNG

Schulden beim Jobcenter …was Beratung leisten kann

- Klarheit gewinnen: Übersicht über die Schulden erlangen und ihre Herkunft klären (oft gar nicht so leicht)

- Rechtmäßigkeit kontrollieren: Aufhebungs- und Erstattungsbescheide prüfen und erklären

- Sicherstellung des Lebensunterhalts: Zum Umgang mit Zahlungsaufforderungen und Aufrechnungserklärungen

- Möglichkeiten der Schuldenregulierung: Ratenvereinbarungen und Schuldenerlass

Mittwoch, 25. April 2018 in Nürnberg

Montag, 14. Mai 2018 in Frankfurt/M.

Mittwoch, 16. Mai 2018 in München

Ausführliche Seminarausschreibungen finden Sie auf der Seite

www.sozialrecht-justament.de Nachfragen bitte an: [email protected]

Weitere Seminarangebote finden Sie auf Seite 2, Seite 3 und auf Seite 5

SOZIALRECHT-JUSTAMENT – Januar 2018

www.sozialrecht-justament.de [email protected] Seite 2 von 7

»Taschengeld« für Untersuchungsgefangene in Höhe des »Barbetrags« (Bundessozialgericht, B 8 SO 16/16 R vom 14.12.2017)

– eine wichtige Entscheidung zur Verwirklichung des Rechts auf eine menschenwürdige Existenzsicherung

Das Bundessozialgericht hat am 14.12.2017 überraschend entschieden, dass das Taschengeld für Untersuchungsge-fangene in der Höhe dem Barbetrag nach § 27b Abs. 2 des SGB XII entsprechen muss. Diesen Barbetrag in Höhe von 27% der Regelbedarfsstufe 1, derzeit 112,32 Euro, erhal-ten SGB XII-Leistungsberechtigte, die in stationären Ein-richtungen untergebracht sind. Einrichtungen des Frei-heitsentzugs sind rechtlich keine stationären Einrichtun-gen. Die Höhe des Taschengeldes für bedürftige Untersu-chungsgefangene ist im SGB XII nicht geregelt. Diese Re-gelungslücke schließt das Bundessozialgericht nun mit dem Rückgriff auf den Barbetrag nach § 27b Abs. 2 SGB XII.

Bisher hat die Sozialgerichtsbarkeit die analoge Anwen-dung des Barbetrags bei stationären Einrichtungen stets verneint. Stattdessen wird nach § 27a Abs. 4 SGB XII ein erheblich nach unten abweichender Regelbedarf »ermit-telt«, der die Grundlage der Höhe des Taschengeldes bil-det. Offenbar kamen dem Bundessozialgericht – damals allerdings noch die analoge Anwendung der Regelung des § 27b SGB XII ablehnend - schon vor Jahren erste Beden-ken:

„In der mündlichen Verhandlung zur Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 07.05.2012 (L 20 SO 55/12) am 28.02.2013, die zur Vermeidung einer Zurückverweisung vergleichsweise beendet wurde, hat der 8. Senat (B 8 SO 16/12 R) zu erkennen gegeben, dass er § 27b SGB XII mangels Unterbringung in einer Einrichtung nicht für anwendbar hält, sondern § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII (abweichender Regelsatz bei unabweisbar seiner Höhe nach erheblich abweichendem Bedarf) heranzuziehen sei. Allerdings sei eine Schätzung auf einen bestimmten Anteil des Regelsatzes wegen der fehlenden tatsächlichen Datengrundlagen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG kritisch“ (jurisPK-SGB XII 2. Aufl. / Behrend, § 27 Rz. 31)

Das BSG bezog sich hier auf die SGB II-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09). Das BVerfG leitet die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus dem Grundgesetz ab und gibt zur konkreten Ausgestaltung des Grundrechts vor:

„Zur Ermittlung des Anspruchsumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transpa-renten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen“ (3. Leitsatz in vorgenannter Entscheidung des BVerfG).

In der aktuellen Entscheidung ((B 8 SO 16/16 R vom 14.12.2017) bestimmt das Bundessozialgericht die Höhe des Taschengeldes für Untersuchungsgefangene nicht mehr mithilfe eines geschätzten abweichenden Bedarfs, sondern lehnt ihn an dem Barbetrag für stationär

untergebrachte Hilfebedürftige an. Die Verbesserung für Betroffene ist erheblich!

SOZIALRECHTLICHE FORTBILDUNG

Sozialleistungen und Ausländerrecht – soziale Rechte für

Zuwandernde Sozialleistungen sind oft vom aufenthaltsrechtlichen Status abhängig. Das gilt für EU-AusländerInnen und für BürgerInnen aus Drittstaaten.

Inhalt des Seminars sind die ausländerrechtlichen Voraussetzungen bei unterschiedlichen Sozialleistungen:

- SGB II-Leistungen

- SGB XII-Leistungen zum Lebensunterhalt

- SGB XII-Leistungen, Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

- Wohngeld

- Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, Elterngeld

- BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe

Dienstag, 23.Januar 2018

9.00 – 16.00 Uhr

Seminarraum „Ludwig-Feuerbach“

Ludwig-Feuerbach-Straße 69

90489 Nürnberg

BERND ECKHARDT FORTBILDUNGEN

FÜR DIE SOZIALPÄDAGOGISCHE PRAXIS

Zum bisherigen Rechts- und Sachstand „Taschengeld für Untersuchungsgefangene“

In Bayern, Baden-Württemberg und Hessen erhalten mittellose Untersuchungsgefangene ohne Einkommen kein Taschengeld im Rahmen der Gesetze über den Vollzug der Untersuchungshaft. Zuständig ist hier allein der Sozialhilfe-träger. Dieser gewährt z.B. in Bayern nach § 27a SGB II ein Taschengeld in Höhe von 10 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Die Sozialhilferichtlinien Bayerns sehen sich bei der Bestimmung der Höhe dieser Leistung durch verschiedene Urteile der Landessozialgerichte aus

…aber das ist doch Erika Mustermann

SOZIALRECHT-JUSTAMENT – Januar 2018

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Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen bestätigt (vgl. Sozialhilferichtlinien Bayern Rz. 27a05). Die Höhe des Taschengeldes wird aufgrund der gesetzlichen Möglichkeit eines abweichenden Regelbedarfs, wenn Bedarfe anderweitig gedeckt sind, bestimmt. Transparent ist das Verfahren nicht. Die 10%-Regelung dürfte einer groben Schätzung entsprechen, ohne die besondere Situation der Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Andere Landessozialgerichte (wie z.B. das LSG Nordrhein-Westfalen) kamen in ihrer Schätzung dazu, dass das Taschengeld 15% der Regelbedarfsstufe 1 betragen müsse.

In Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein wird be-dürftigen Untersuchungsgefangenen ein Taschengeld dar-lehensweise durch die Justizvollzugsanstalt gewährt. Hier-durch soll für einen überschaubaren Zeitraum zur Über-brückung bis zum Zeitpunkt des Eintritts eines Sozialhilfe-trägers bedürftigen Untersuchungsgefangenen finanzielle Hilfestellung gewährt werden. Bei diesem Modell bleibt der allgemeine Sozialhilfeanspruch nach SGB XII vorrangig, d.h. der Untersuchungsgefangene muss gleichzeitig mit dem Taschengeldantrag bei der Anstaltsleitung einen An-trag auf Taschengeld bei dem zuständigen Sozialhilfeträger stellen. Das Verfahren hat den großen Vorteil, dass Untersuchungsgefangen sofort über das Taschengeld verfügen, wenn sie es benötigen, ohne lange auf die Bearbeitung durch die Sozialhilfeträger warten zu müssen.

In den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Ham-burg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saar-land, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wird Unter-suchungsgefangenen, denen weder Arbeit noch die Teil-nahme an einer Bildungsmaßnahme angeboten werden kann, bei Bedürftigkeit auf Antrag ein Taschengeld zu-schussweise gewährt. Die Höhe des Taschengelds beträgt derzeit 55 Euro pro Monat und damit 13,3% der Regelbe-darfsstufe 1. Eine Bedarfserhebung liegt der Berechnung der Höhe nicht zugrunde. Die zuschussweise Gewährung eines Taschengeldes durch die Justizvollzugsanstalt schließt nicht den Bezug aufstockender SGB XII-Leistungen aus. Dies ist gefestigte Rechtsprechung (vgl. Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 840/06 vom 24.7.2008, siehe unten).

Damit gibt es drei grundsätzlich unterschiedliche Rege-lungen für bedürftige Untersuchungsgefangene je nach dem, in welchem Bundesland sie sich befinden. Allen Re-gelungen gemeinsam ist, dass das Taschengeld äußert gering ist. Unterschiedlich ist das Verhältnis des Taschen-geldes zu Leistungen des SGB XII. Im Falle Hessens, Bayerns und Baden-Württembergs ist die Sache einfach. Hier gibt es nur die SGB XII-Leistung. In Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein wird das Taschengeld von der JVA ge-wissermaßen als Vorleistung auf die SGB XII-Leistung er-bracht. In den übrigen Ländern gibt es das Taschengeld unabhängig von einem etwaigen SGB XII-Leistungsan-spruch. Dieses unabhängige Taschengeld schließt aber rechtlich keine aufstockende SGB XII-Leistung aus.

SOZIALRECHTLICHE FORTBILDUNG

SGB II Praxisseminar – das ABC des SGB II

vom Antrag

zum Bescheid

zur Causa (den rechtlichen Hintergründen)

27. und 28. Februar 2018

in Nürnberg ------------------------

Ausführliche Seminarbeschreibung: www.sozialrecht-justament.de

BERND ECKHARDT FORTBILDUNGEN

FÜR DIE SOZIALPÄDAGOGISCHE PRAXIS

Die BSG-Entscheidung bringt erhebliche Verbesserungen – ein erster Schritt

Der Barbetrag in Höhe von 27% der Regelbedarfsstufe 1 liegt weit über den 10% bis 15%, die gesetzlich oder unter-gesetzlich (durch verwaltungsinterne Sozialhilferichtlinien) in den Bundesländern üblich sind. Aus dem Terminbericht Nr. 62/17 zum BSG-Urteil B 8 SO 16/16 R vom 14.12.2017 ist die genaue Begründung der Entscheidung nicht zu ent-nehmen. Die Veröffentlichung des Entscheidungstextes erfolgt oft erst mehrere Monate später. Ich hoffe, dass sich das Bundessozialgericht durch verfassungsrechtliche Überlegungen bei der Regelungslücke hat leiten lassen. Die Höhe des Taschengeldes bei Untersuchungsgefangenen, Gefangenen im Strafvollzug oder Maßregelvollzug ist vor dem Hintergrund eines menschenwürdigen Existenzmini-mums höchst fragwürdig.

Im Jahr 2004 hat das Bundesland Bayern das Taschengeld im Maßregelvollzug, das sich ursprünglich am Barbetrag

SOZIALRECHT-JUSTAMENT – Januar 2018

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orientiert hatte, halbiert. Begründet wurde diese Halbierung u.a. mit der damaligen schlechten Haushalts-lage des Freistaats und der bisherigen Besserstellung ge-genüber Strafgefangen, die ein Taschengeld nach dem Strafvollzugsgesetz in wesentlich niedrigerer Höhe erhal-ten haben. Mittlerweile hat sich die Haushaltslage des Freistaats drastisch verbessert, ohne dass deshalb wieder eine Erhöhung des Taschengeldes anvisiert wird. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Halbierung des Ta-schengeldes hat das Bundesverfassungsgericht als unzuläs-sig abgelehnt. Begründet hat das Gericht die Nichtzulas-sung damit, dass der Betroffene keinen SGB XII-Anspruch verfolgt habe. Damit hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass das menschenwürdige Existenzminimum auch für Gefangene durch Sozialhilfeträger sichergestellt werden muss, wenn Bezüge aus der Justiz nicht ausrei-chen. Spätestens mit dieser Entscheidung des Bundesver-fassungsgerichts (2 BvR 840/06 vom 24.7.2008) ist klar, dass SGB XII-Ansprüche auch in der forensischen Psychiat-rie beansprucht werden können. Nichts anderes dürfte auch für Justizvollzugsanstalten gelten.

Sollte das aktuelle Urteil des Bundesozialgerichts verfas-sungsrechtlich begründet sein, hat es auch große Bedeu-tung für Strafgefangene und Gefangene im Regelmaßvoll-zug. Auch hier ist das Taschengeld nicht durch eine syste-matische Bedarfsermittlung bestimmt.

Was ist zu tun?

Aufgrund des Urteils können Untersuchungsgefangene in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen gegen die Festsetzung des Taschengeldes durch den Sozialhilfeträger in Höhe von 10% der Regelbedarfsstufe 1 mit guten Erfolgsaussichten vorgehen und stattdessen 27% einfordern. In Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein ist ebenfalls ein höheres Taschengeld beim Sozialhilfeträ-ger einzufordern. Auch wenn das darlehensweise er-brachte Taschengeld der JVA niedriger ist, kann nicht die Justizvollzugsanstalt gezwungen werden, ein höheres Ta-schengeld zu gewähren. Der Rechtsanspruch muss auf sozialrechtlichem Weg verfolgt werden. In den übrigen Bundesländern sollte aufstockend zum Taschengeld der Justizvollzugsanstalt Taschengeld beim Sozialhilfeträger

beantragt werden. Auch hier ist »Ansprechpartner« der Sozialhilfeträger.

Die Beantragung des Barbetrags aus der JVA heraus beim Sozialhilfeträger ist natürlich äußerst bürokratisch und sicherlich keine vernünftige Dauerlösung. Der Weg über das Sozialamt entspricht nicht der Lebenslage in der Justiz-vollzugsanstalt oder forensischen Psychiatrie. Sozialpoli-tisch ist daher die Anhebung des von Vollzugsanstalt er-brachten Taschengeldes auf Höhe des Barbetrags nach § 27b Abs. 2 zu fordern. Aufgrund der unsinnigen föderalen Struktur des Strafvollzugs, der Untersuchungshaft und des Maßregelvollzugs ist das eine schwierige Aufgabe, der sich die freie Straffälligenhilfe annehmen sollte. Solange sich hier nichts tut, bleibt als Alternative, bei den SGB XII-Leistungsträgern darauf hinzuwirken, dass diese die Entscheidung des Bundessozialgerichts entsprechend der Lebenslage der Inhaftierten unbürokratisch umsetzten.

Schlussbemerkung

Das Urteil kann aus optimistischer Perspektive als wichti-ger Schritt zur Weiterentwicklung der sozialen Menschen-rechte betrachtet werden. Die Gewährleistung eines men-schenwürdigen Existenzminimums, das immer unter Be-rücksichtigung der Entwicklung der Lebensverhältnisse zu bestimmen ist, darf auch vor den Toren von Vollzugsan-stalten nicht haltmachen. Wie hoch die Leistungen im Einzelnen sein sollen und wie die Höhe systematisch zu ermitteln ist, darüber kann gestritten werden.

Zum Schluss möchte ich darauf hinweisen, dass schon der Barbetrag nach § 27b SGB XII äußerst knapp bemessen ist. Auch hier gibt es berechtigte Kritik daran, ob die Höhe – wie nun grundsätzlich vom Bundesverfassungsrecht für die Bestimmung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums gefordert – systematisch ermittelt worden ist (vgl. BSG v. 23.08.2013 - B 8 SO 17/12 R - juris Rn. 37). Jürgen Kruse sieht einen Bedarf in Höhe von 39% (und nicht von 27%) des Regelbedarfs, der nicht durch vorgehaltene Leistungen stationärer Einrichtungen gedeckt ist (vgl. Kruse, ZIAS 2016, 110 ff., 114).

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Bedarfsdeckung durch die Warmwasserpauschale ist sozialgerichtlich überprüfbar (Bundessozialgericht, B 14 AS 6/17 R vom 7.12.2017)

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Regelbedarfsermittlungsgesetz (2011) ist erst im Vermittlungsverfahren aufgefallen, dass die Kosten der elektrischen Bereitung von Warmwasser nicht in die Berechnung der Regelbedarfshöhe eingegangen sind. Daher wurden von der jeweiligen Regelbedarfsstufe abhängige Mehrbedarfe für die dezentrale Warmwasserbereitung geschaffen. Tatsächlich geht es hier einzig um die elektrische Warmwasserbereitung, da nur hier das Abgrenzungsproblem zu der im Regelsatz enthaltenen Haushaltsenergie besteht. Die Mehrbedarfe reichen von 0,8% des Regelbedarfs bei Kindern unter 6 Jahren bis 2,3% bei Erwachsenen. Bei Jugendlichen zwischen 15 und 18 Jahren beträgt der Mehrbedarf ungefähr die Hälfte desjenigen, der ihren Eltern jeweils zugebilligt wird.

Rechtlich betrachtet handelt es sich nicht um eine feste Pauschale, da auch ein abweichender Bedarf geltend gemacht werden kann. Aufgrund der bisher überwiegenden Rechtsprechung und z.T. in der Kommentarliteratur wurden die Mehrbedarfe de facto zu Pauschalen, wenn wie folgt argumentiert wird:

„Entsprechend wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend betont, dass die in § 21 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II festgelegten Pauschalen nicht als gesetzlich normierte Angemessenheitsgrenzen zu verstehen seien, sondern dann zur Anwendung kämen, wenn sich die Warmwassererzeugungskosten in Ermangelung entsprechender technischer Vorrichtung nicht konkret ermitteln lassen.“ (jurisPK-SGB II 4. Aufl. / Behrend, Rz. 141)

Da es so gut wie nie vorkommt, dass es eine eigene Zählereinrichtung für den Strom zur Warmwasserbereitung gibt, werden die Mehrbedarfe durch diese Rechtsauffassung zu festen Pauschalen gemacht. Dies entspricht letztendlich der Logik ihrer Entstehungsgeschichte: Die Mehrbedarfe wurden gerade für den Fall geschaffen, dass sich die Zuordnung der Kosten der Warmwasserbereitung zu den Bedarfen der Unterkunft nicht einfach regeln lassen. Dennoch hat der Gesetzgeber offensichtlich aufgrund grundrechtlicher Überlegungen den Mehrbedarf nicht als feste Pauschale festgelegt. Die Höhe des Mehrbedarfs ist nicht systematisch ermittelt worden, wie schon die oben erwähnte Diskrepanz zwischen der Höhe des Bedarfs Jugendlicher und ihrer Eltern zeigt.

Das Bundessozialgericht hat sich nun gegen die bisher vorherrschende Rechtsauffassung gewandt und entschieden:

1. Ein von der Pauschale abweichenden Bedarf muss nicht mittels einer technischen Einrichtung nachge-wiesen werden, die den Verbrauch exakt misst.

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2. Der Verweis auf den pauschalierten Warmwassermehrbedarf kann nur erfolgen, wenn das Sozialgericht ermittelt hat, dass die Pauschale das so-zialhilferechtliche Existenzminimum garantiert.

SOZIALRECHT-JUSTAMENT – Januar 2018

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Die Höhe der Warmwasserpauschale reicht oftmals nicht um den tatsächlichen Bedarf zu decken. Dies habe ich für verschiedene Fallkonstellationen der elektrischen Warm-wasserbereitung bei üblichem Warmwasserverbrauch nachgewiesen (vgl. Bernd Eckhardt, Zur Frage der Ange-messenheit der Energiekosten zur Bereitung von Warm-wasser im SGB II, in: info also, 5-2012, S. 200-204). Meine Argumentation wurde in der Rechtsprechung unterschied-lich aufgenommen. Oftmals wurde kritisiert, dass die von mir gemachten Modellrechnungen für verschiedene Arten der elektrischen Warmwasserbereitung (unterschiedliche Boiler, Durchlauferhitzer) keinen Nachweis eines höheren Bedarfs darstellen würden, der eine Abweichung von dem pauschalierten Mehrbedarf für Warmwasser begründen können. So führte beispielsweise die 205. Kammer des SG Berlin aus:

„Aufgrund des Wortlauts der Vorschrift, der historischen Auslegung und des Sinn und Zwecks der Vorschrift ist davon auszugehen, dass es in Fällen, in denen es an einer konkreten Erfassung der Aufwendungen für die dezentrale Warmwassererzeugung fehlt, bei der Gewährung der im Gesetz geregelten Pauschalen zu verbleiben hat.

Schon der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, dass eine Abweichung von den im Gesetz normierten Pauschalen nur dann in Betracht kommt, wenn dieser Bedarf konkret erfasst wird. Die Norm setzt zunächst – wie bereits ausgeführt – einen "Einzelfall" voraus, sodass Modelle zur Berechnung, die auf typisierten oder pauschalierten Annahmen beruhen, damit nicht in Ein-klang stehen können. Zudem muss der Bedarf nach dem Wortlaut der Vorschrift "bestehen". Auch dies spricht dafür, dass er als existent nachgewiesen und feststellbar sein muss, mithin nicht etwa geschätzt oder gar unterstellt werden darf (so aber Eckhardt, info also 2012, 200, 204).“ (Sozialgericht Berlin, S 205 AS 11970/13 vom 26.03.2014)

Auf diese Argumentation stütze sich auch der 25. Senat des LSG Berlin in seiner Entscheidung, die nun durch das Bundessozialgericht aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückgewiesen worden ist (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 25 AS 535/16 vom 28.07.2016). Weiterhin argumentierte das Landessozialgericht, dass die Bemes-sung der Pauschalen durch die Schätzung seitens des Ge-setzgebers wohl korrekt erfolgt sei, bzw. zumindest im Rahmen seines Gestaltungsspielraums liegen würde.

Beides hat nun das Bundessozialgericht infrage gestellt. Der kurze Terminbericht lautet:

„Der vom Kläger erhobene Anspruch auf höheres Alg II wegen eines über die Pauschale hinausgehenden Mehrbedarfs für die Warmwassererzeugung nach § 21 Abs. 7 SGB II kann nicht schon deswegen verneint werden, weil er nicht über eine technische Einrichtung zur Erfassung des Verbrauchs seines Durchlauferhitzers verfügt. Eine solche Einrichtung ist der Vorschrift als Voraussetzung für eine abweichende Bemessung des Bedarfs nicht zu entnehmen. Sie kann auch nicht aus der früheren Rechtsprechung zu der von den Aufwendungen für die Heizung abzuziehenden Warmwasserpauschale hergeleitet werden. Nach der gesetzlichen Konzeption dient vielmehr auch dieser Mehrbedarf der Gewährleistung eines menschenwürdigen

Existenzminimums aus Art 1 Abs. 1 i.V.m. Art 20 Abs. 1 GG, die auf eine realitätsgerechte Erfassung des zu deckenden Bedarfs zielt.

Ebenso wie bei anderen streitigen Bedarfen muss daher zu-nächst die Verwaltung und im Klageverfahren das Gericht von Amts wegen ermitteln, ggf. den Kläger befragen und techni-schen Sachverstand einholen, und schließlich im Rahmen der Beweiswürdigung entscheiden, solange nicht davon ausge-gangen werden kann, dass die pauschalen Bemessungsan-sätze nach § 21 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II den Bedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung im Allgemeinen hinreichend decken können. Ob es sich so verhält, kann der Senat indes weder den wegen der Einführung der Vorschrift erst im Vermittlungsverfahren insoweit nicht aussagekräftigen Gesetzesmaterialien noch den

Feststellungen des LSG entnehmen.“ (Bundessozialgericht Terminbericht Nr. 57/17 zu B 14 AS 6/17 R)

Die Bestimmung der Höhe der Warmwasserpauschale war nie plausibel. Hierzu: Frank Jäger, Neuregelung der Warm-wasserkosten: Pleiten, Pech und Pannen, 2011, abrufbar unter:

http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/1431/

Ausführlich zur Thematik: Bernd Eckhardt, Zur Frage der Angemessenheit der Energiekosten zur Bereitung von Warmwasser im SGB II, in: info also, 5-2012, S. 200-204

Schlussbemerkung

Zu Recht wird immer wieder kritisiert, dass die detaillierte differenzierende Regelung aller möglichen Sachverhalte zu bürokratischen Problemen führt, die in keinem Verhältnis zum zu regelnden Sachverhalt stehen. Sicherlich wäre es nicht sinnvoll, für jeden Boilertyp nach Wärmeverlustklassen einen unterschiedlichen Mehrbedarf zu berechnen. Was aber möglich wäre: Der Mehrbedarf kann realistisch aufgrund des durchschnittlichen Warmwasserverbrauchs und den üblichen Effizienzklassen der Geräte in einfach ausgestatteten Wohnungen geschätzt werden. Zusätzlich sollte ein kleiner Toleranzaufschlag erfolgen, um auch den Bedarf zu decken, wenn nur ältere energetisch schlechtere Boiler zur Verfügung stehen (Die Energieverluste aufgrund schlechter Isolierung sind bei verbrauchsorientierter Einschaltung deutlich geringer als beim Dauerbetrieb. Es ist daher – in der Regel, wenn keine anderen Gerätedefekte oder mangelnde Wartung vorliegen – auch möglich, ältere Geräte mit nicht erheblichem Mehrverbrauch zu betreiben).

Der Mehrbedarf für Warmwasser könnte durch realistische großzügigere Pauschalen abgegolten werden. Die grundrechtlich erforderliche Möglichkeit des abweichenden Bedarfs wäre dann auf einen personenbedingte höheren Warmwasserverbrauch begrenzt. Ein solcher abweichender Bedarf wäre dann ggf. auch nach § 21 Abs. 6 (laufender besonderer Mehrbedarf) zu decken.

SOZIALRECHT-JUSTAMENT – Januar 2018

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»Mietobergrenzen« müssen in der Regel im zweijährigen Turnus überprüft werden (Bundessozialgericht, B 4 AS 33/16 R vom 12.12.20) - Bundessozialgericht (17) und Bundesverfassungsgericht (1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 vom 6.10.2017)

Aufgrund des Terminberichts kann die Entscheidung des Bundessozialgerichts in folgenden 3 Punkten zusammengefasst werden.

1. Eine Neufestlegung oder angepasste Fortschreibung der »Mietobergrenzen« muss in der Regel im 2-jährigen Turnus erfolgen.

2. Eine Neufestlegung innerhalb der 2-Jahresfrist ist nur im Falle von hohen Preissprüngen geboten. Eine Steigerung von 4,65% innerhalb von 3 Jahren ist kein Indiz eines Preissprungs

3. Erfolgt eine Neufestlegung oder Fortschreibung der ursprünglich durch ein schlüssiges Konzept errechneten Werte durch den Leistungsträgern nach 2 Jahren nicht, kann die Fortschreibung durch das Gericht ersetzt werden. Der Fortschreibung ist die durchschnittliche Preisentwicklung zugrunde zu legen, solange keine besonderen Preissprünge evident sind.

In seiner Entscheidung bezieht sich das Bundessozialgericht auf einen aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hatte im Oktober 2017 einen Vorlagenbeschluss des SG Mainz als unzulässig zurückgewiesen. Das SG Mainz hielt es für verfassungswidrig, dass das sozialhilferechtliche Existenzminimum im Bereich des Wohnens lediglich durch den unbestimmten Begriff der Angemessenheit umschrieben wird. Die konkrete Bestimmung der Angemessenheit wird damit allein der Verwaltung überlassen, ohne dass der Gesetzgeber Vorgaben macht, wie dies geschehen solle. Diese gesetzgeberische Unterbestimmung der Ausgestaltung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums im Bereich des Wohnens hielt das SG Mainz für verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat den Beschluss als unzulässig angesehen, da das SG Mainz sich nicht mit den Regelungen der Festsetzung der Angemessenheit durch Satzung nach § 22a-c SGB II auseinandergesetzt habe. Die Regelungen für

die Satzung würden implizit auch die Verwaltungen bei der Festlegung von Richtwerten des angemessenen Wohnens binden.

Die Festlegung von »Mietobergrenzen« durch Satzungen der Kreise oder Städte ist eine Option von der die Bundesländer Gebrauch machen können. Kommunale Satzungen werden durch die gewählten kommunalen VertreterInnen der Bürger verabschiedet. Sie sind demokratisch legitimiert und haben Gesetzeskraft. Der Vorteil der Satzungslösung ist, dass sie mehr Rechtssicherheit bietet. Solange die Satzung nicht durch ein mögliches Normenkontrollverfahren außer Kraft gesetzt ist, hat sie Gesetzeskraft. Meines Wissens haben nur die Bundesländer Berlin, Hessen und Schleswig-Holstein die Möglichkeit für die Kommunen und Kreise geschaffen, eine Regelung per Satzung zu verabschieden. Obwohl die Satzungsregelungen bisher (nach dem vergeblichen Versuch Berlins, dessen Satzung zweimal vor dem Bundessozialgericht scheiterte) kaum Anwendung finden, haben die Vorschriften für die Satzungsbildung nun durch den aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts eine hohe Bedeutung erfahren.

Bei der Bestimmung der Angemessenheit per Satzung macht der Gesetzgeber Vorschriften, die so lt. BVerfG auch für die Festlegung durch die Verwaltung Bedeutung hätten. In § 22c Abs. 2 SGB II ist geregelt:

„Die Kreise und kreisfreien Städte müssen die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft mindestens alle zwei Jahre und die durch Satzung bestimmten Werte für die Heizung mindestens jährlich überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen.“

Hierauf ist zurückzukommen, wenn Mietobergrenzen über viele Jahre – wie zum Beispiel in Nürnberg für fünf Jahre – nicht angepasst werden.

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