Sozialrecht
Dieses Skriptum ist für die Verwendung im Rahmen der Bildungsarbeitdes Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Gewerkschaften undder Kammern für Arbeiter und Angestellte bestimmt.
SR5
Pensionsversicherung II
Versicherungszeiten und Leistungen
Martina Thomasberger
Inhaltliche Koordination:Josef Wöss
Stand: März 2010
INHALTVersicherungszeiten 3Beitragszeiten, Ersatzzeiten 3Pflichtversicherungszeiten 4Freiwillige Versicherung in der Pensionsversicherung 5Selbstversicherung 5Weiterversicherung 6Höherversicherung 7Einkauf von Schul- und Studienzeiten 7Zeiten der Kindererziehung 8Leistungen der Pensionsversicherung 11Überblick 11Alterspensionen: 13Reguläre Alterspension 13Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer 14Hacklerregelung 15Schwerarbeitspension 16Korridorpension 17Sonderruhegeld 18Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension 19Hinterbliebenenleistungen: 21Witwen- und Witwerpension, Pension für eingetragene PartnerInnen 22Waisenpension 23Abfindung 23Beantwortung der Fragen 24Fernlehrgang 27
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Anmerkungen Wie soll mit diesem Skriptum gearbeitet werden?
ZeichenerklärungFrage zum Lernstoff im vorigen Abschnitt (vergleichen Sie Ihre eigene Antwort mit der am Ende des Skriptums angegebenen).
Anmerkungen: Die linke bzw. rechte Spalte jeder Seite dient zur Eintragung persön licher Anmerkungen zum Lernstoff. Diese eigenen Notizen sollen, gemeinsam mit den bereits vorgegebenen, dem Verständnis und der Wiederholung dienen.
Arbeitsanleitung– Lesen Sie zunächst den Text eines Abschnitts aufmerksam durch.– Wiederholen Sie den Inhalt des jeweiligen Abschnittes mit Hilfe der ge
druckten und der eigenen Randbemerkungen.– Beantworten Sie die am Ende des Abschnitts gestellten Fragen (möglichst
ohne nachzu sehen).– Die Antworten auf die jeweiligen Fragen finden Sie am Ende des Skrip
tums.– Ist Ihnen die Beantwortung der Fragen noch nicht möglich, ohne im Text
nachzusehen, arbeiten Sie den Abschnitt nochmals durch.– Gehen Sie erst dann zum Studium des nächsten Abschnitts über.– Überprüfen Sie am Ende des Skriptums, ob Sie die hier angeführten
Lernziele erreicht haben.
LernzieleNachdem Sie dieses Skriptum durchgearbeitet haben, sollen Sie– wissen, was unter Beitragszeiten und Ersatzzeiten der Pensionsversi
cherung zu verstehen ist;– einige wichtige Neuerungen der Pensionsreform 2005 benennen können;– mit wesentlichen Begriffen der Pensionsversicherung wie etwa „Gering-
fügigkeitsgrenze“, „Stichtag“ oder „Wartezeit“ umgehen können;– über die Möglichkeiten sowie die Kosten einer freiwilligen Versicherung
in der Pensionsversicherung informiert sein;– die Rentabilität des Einkaufs von Schul- und Studienzeiten beurteilen
können;– die Anspruchsvoraussetzungen für die einzelnen Alterspensionen ken
nen;– über die Leistungen der Pensionsversicherung bei Invalidität bzw. Be-
rufsunfähigkeit und– über Leistungen an Hinterbliebene Bescheid wissen.
Viel Erfolg beim Lernen!
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AnmerkungenVersicherungszeiten
Die gesetzliche Pensionsversicherung erbringt Leistungen für Ver-sicherte bei den Versicherungsfällen des Alters (Alterspension), der Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität (Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension) und des Todes des/der Versicherten.
Voraussetzung für jede Leistung aus der Pensionsversicherung ist das Vorliegen von ausreichenden Versicherungszeiten (Wartezeit). Bei den Versicherungszeiten unterscheidet man zwischen Beitragszeiten und Ersatz-zeiten. Der Unterschied ist für Anfall und Berechnung der Pensionen von Bedeutung.
BeitragszeitenBeitragszeiten liegen für alle Zeiträume vor, in denen aufgrund eines Pflicht-versicherungsverhältnisses Beiträge an die Sozialversicherungsträger entrichtet werden müssen.Personen, die ab 1. 1. 1955 geboren wurden, erwerben für die Zeiträume ab 1. 1. 2005 nur noch Beitragszeiten, auch in den Fällen, in denen sonst Ersatzzeiten vorliegen (s. u.). In diesen Fällen entrichten der Bund, das Arbeitsmarktservice, der Familienlastenausgleichsfonds sowie das Bundesministerium für Landesverteidigung Pflichtversicherungsbeiträge für die entsprechenden Zeiträume.
Als Beitragszeiten gelten:• Pflichtversicherungszeiten auf Grund eines Pflichtversicherungsverhält
nisses, für das Pensionsversicherungsbeiträge entrichtet werden: Das umfasst neben Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
für ab 1. 1. 1955 Geborene und Zeiten ab 1. 1. 2005 z.B. Krankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, Kindererziehungszeiten;
• Zeiten einer freiwilligen Versicherung (Weiter bzw. Selbstversicherung) in der Pensionsversicherung;
• eingekaufte Schul- und Studienmonate;• die ersten 24 Kalendermonate nach der Entbindung, wenn in dieser Zeit
grundsätzlich Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde (für Geburten bis zum 31. 12. 2004);
• gesetzlich besonders geregelte Fälle, z.B. bei Familienhospizkarenz.
Ersatzzeiten bis zum 31.12.2004Ersatzzeiten:• Kindererziehung bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes
(sofern dies nicht als Beitragszeit gewertet wird, s.o.),• Präsenzdienst, Zivildienst,• Wochengeldbezug,• Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, soweit
diese Zeit nach dem 31. Dezember 1970 liegt,• Bezug von Weiterbildungsgeld, soweit diese Zeit nach Vollendung des
45. Lebensjahres des/der Versicherten liegt,• Bezug von Übergangsgeld aus der Arbeitslosenversicherung,• Bezug einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts.
Allgemeines
Beitrags und Ersatzzeiten
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Anmerkungen PflichtversicherungszeitenWer einer Beschäftigung nachgeht, unterliegt der Versicherungspflicht; der/die DienstgeberIn muss die entsprechenden Meldungen vornehmen und die Beiträge abführen.
Die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung ist von der Zahl der Arbeitsstunden unabhängig. Maßgebend ist die Höhe des Verdienstes. Versicherungspflicht tritt erst ein, wenn das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt im Jahr 2010 monatlich € 366,33. Sie wird jedes Jahr mit 1. Jänner erhöht. Für geringfügig Beschäftigte, also Personen, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, besteht nur Unfallversicherungspflicht.
Geringfügig Beschäftigte erwerben keine Pensionsversicherungs-zeiten, da keine Pflichtversicherung eintritt.
Bei DienstnehmerInnen mit mehreren geringfügigen Beschäftigungen, deren Entgelte in Summe die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, tritt von Gesetzes wegen die Vollversicherung in der gesetzlichen Kranken und Pensionsversicherung ein. In diesen Fällen hebt der zuständige Versicherungsträger im Folgejahr einen pauschalen Beitragssatz ein.Geringfügig Beschäftigte können gem. § 19a ASVG auf Antrag in die Krankenversicherung und in die Pensionsversicherung optieren. Sie müssen dann den pauschalierten Krankenversicherungs und Pensionsversicherungsbeitrag selbst einzahlen (2010: € 51,69 pro Monat). Die dadurch erworbenen Versicherungsmonate sind Beitragsmonate (freiwillige Versicherung, vgl. unten).
1. Welche Arten von Versicherungszeiten gibt es?
2. Wovon hängt der Eintritt einer Pflichtversicherung ab?
3. Unter welchen Voraussetzungen erwerben geringfügig Beschäftigte Pensionsversicherungszeiten?
Versicherungspflicht
Geringfügig Beschäftigte
Option
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AnmerkungenFreiwillige Versicherung in der PensionsversicherungPersonen, die nicht gesetzlich pflichtversichert sind, können sich in der Pensionsversicherung freiwillig selber versichern, um sich den Zugang zur gesetzlichen Alterssicherung zu erhalten oder um Versicherungslücken zu schließen.
Dazu ist ein Antrag erforderlich; bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht für AntragstellerInnen Rechtsanspruch auf die Einbeziehung in die freiwillige Versicherung.
Neben einer gesetzlichen Pflichtversicherung in der Pensionsver-sicherung ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig.
Es gibt drei Arten der freiwilligen Versicherung:• die Selbstversicherung,• die Weiterversicherung,• die Höherversicherung.
SelbstversicherungAlle Personen über 15 Jahren können sich auf Antrag in der Pensionsversicherung selbst versichern, wenn bzw. solange sie nicht pflichtversichert sind.
Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Inland.
Von der Selbstversicherung ausgeschlossen sind Personen, • die zu einer Weiterversicherung berechtigt wären (s.u.),• die eine Eigenpension oder• eine Leistung der Sozialhilfe erhalten oder• die als Beamter/Beamtin beschäftigt sind
oder einen Ruhegenuss beziehen.
Die Selbstversicherung kann für höchstens 12 Monate rückwirkend erfolgen. Sie endet mit dem Beginn einer Pflichtversicherung oder mit der Erklärung des Austritts durch den/die Versicherte/n.
Beiträge:Für Personen, bei denen noch keine Pflicht versicherung bestand, beträgt die monatliche Beitragsgrundlage € 2.397,50 bei einem Beitragssatz von 22,8%. Der monatliche Beitrag beträgt € 546,63.
Selbstversicherung für die häusliche Pflege eines behinderten Kindes:Wer aus diesem Grund nicht erwerbstätig ist, kann sich selbst versichern.
Voraussetzungen:• gemeinsamer Haushalt mit dem Kind,• Wohnsitz im Inland,• Bezug der erhöhten Familienbeihilfe,• völlige Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege sowie• kein Vorliegen von Ausschlussgründen (s.o.).
Berechtigung zur freiwilligen Versicherung
Voraussetzungen
Ausschlussgründe
Ende der Selbstversicherung
Pflege eines behinderten Kindes
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Anmerkungen In diesem Fall gilt eine monatliche Beitragsgrundlage von € 1.024,50. Die Beiträge werden zur Gänze vom Familienlastenausgleichsfonds getragen.
Die Selbstversicherung endet mit Wegfall der Voraussetzungen bzw. spätestens am Letzten des Monats, in dem das zu pflegende Kind sein 40. Lebensjahr vollendet.
WeiterversicherungWer aus einer Pflichtversicherung ausscheidet, kann das Pensionsversicherungsverhältnis auf Antrag weiterführen, um Lücken im Versicherungsverlauf zu vermeiden.
Voraussetzungen• Antragstellung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Pflicht
versicherung,• Vorliegen von mindestens 12 Pflichtversicherungsmonaten in den voran
gegangenen 24 Monaten oder• von mindestens drei Pflichtversicherungsmonaten pro Jahr in den voran
gegangenen fünf Jahren.• Liegen insgesamt mindestens 60 Versicherungsmonate vor, kann jeder-
zeit eine freiwillige Weiterversicherung beantragt werden.
Sind für eine freiwillige Weiterversicherung zu wenige Versicherungsmonate vorhanden, besteht die Möglichkeit der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung (s.o.).Nach dem Wegfall einer Invaliditäts bzw. Berufsunfähigkeitspension kann ebenfalls eine Weiterversicherung beantragt werden.
Weiterversicherung für pflegende Angehörige:Personen, die die häusliche Pflege bzw. Betreuung eines behinderten Kindes oder die eines/einer nahen Angehörigen übernehmen und die deswegen aus einer pflichtversicherten Erwerbstätigkeit ausscheiden, können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern.
Voraussetzungen:• Pflege eines/einer nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld der
Stufe 3• in häuslicher Umgebung,• völlige Beanspruchung der Arbeitskraft sowie• kein Vorliegen von Ausschlussgründen (s.o.).
Schließen von VersicherungslückenBeiträge zur Weiterversicherung können nur für maximal 12 Monate rückwirkend entrichtet werden (ausgenommen nachträgliche Selbstversicherung für Schul und Studienzeiten, s.u.). So können beispielsweise im Jänner 2010 durch eine freiwillige Versicherung nur Versicherungslücken ab Jänner 2009 geschlossen werden, weiter zurückliegende Lücken jedoch nicht mehr.
Der/Die Versicherte wählt selbst, für welche Kalendermonate Beiträge zur freiwilligen Ver sicherung eingezahlt werden, und kann dabei die freiwillige Versicherung auch unterbrechen.
Beiträge:Die Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung richtet sich nach den Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung aus dem Jahr vor der Antragstellung.
Voraussetzungen
Fehlen von Versicherungsmonaten
Pflegende Angehörige
Rückwirkende Entrichtung
Beitragsgrundlage
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AnmerkungenDie Beitragsgrundlage der freiwillig Versicherten wird mit 1. Jänner eines jeden Jahres um denselben Prozentsatz wie die Höchstbeitragsgrundlage erhöht (2010: 1,024%).
Die monatliche Mindestbeitragsgrundlage im Jahr 2010 beträgt € 671,40Der monatliche Mindestbeitrag im Jahr 2010 beträgt € 153,08für Pflegepersonen € 68,82
Herabsetzung der BeitragsgrundlageAuf Antrag des/der Versicherten ist eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage möglich. Dafür ist der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erforderlich. Da die Pensionshöhe auch von den geleisteten Beiträgen abhängig ist, kann dies die Pensionshöhe beeinflussen.
HöherversicherungPersonen, die in der Pensionsversicherung pflicht, selbst oder weiterversichert sind, können auf Antrag höhere Beiträge entrichten (2010: maximal € 8.040, pro Jahr).
Die Höherversicherung wird bei der Pensionsberechnung mit einem be-sonderen Steigerungsbetrag berücksichtigt.
Einkauf von Schul- und StudienzeitenSchul- und Studienzeiten werden in der Pensionsversicherung nicht au-tomatisch berücksichtigt.
Liegen die Schul und Studienzeiten vor dem 1.1.2005, können sie einge-kauft werden.
Liegen die Schul und Studienzeiten ab dem 1.1.2005, können durch die Entrichtung von Beiträge zur nachträglichen Selbstversicherung für den Besuch von Bildungseinrichtungen Versicherungsmonate erworben werden.
Berücksichtigt werden nur Schulbesuchszeiten, die nach dem vollendeten 15. Lebensjahr liegen.
Pro Schuljahr können 12 Versicherungsmonate und pro Hochschulsemester 6 Versicherungsmonate erworben werden.
Die Zahl der Versicherungsmonate ist begrenzt mit • 2 Jahren/24 Monaten für den Besuch von mittleren oder höheren Schulen
(z.B. Handelsschule, AHS),• 3 Jahren/36 Monaten für den Besuch von höheren Lehranstalten (z.B.
HAK, HTL),• 12 Semestern/72 Versicherungsmonaten für den Besuch einer Hoch
schule.
Der Besuch von Bildungseinrichtungen mit vergleichbarem Bildungsziel in einem EU/EWRMitgliedsstaat oder in der Schweiz ist gleichgestellt.
Kosten des Einkaufs von Schul- und Studienzeiten:Die Kosten für den Einkauf unterscheiden sich je nach Lage der Zeiten (vor bzw. nach dem 1.1.2005) und Alter der Versicherten (Geburtsdatum vor dem 1.1.1955 oder nach dem 31.12.1954).
Für vor dem 1.1.1955 geborene Personen werden die Beträge um Risiko-zuschläge erhöht, die sich nach dem Lebensalter richten (2010 für Schulmonate: € 312,36 bis € 730,92, für Studienmonate € 624,72 bis € 1.461,84).
Mindestbeitrag
Herabsetzung der Beitragsgrundlage
Schul und Studienzeiten
Ausmaß
Kosten
Risikozuschlag
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Anmerkungen Für nach dem 31.12.1954 geborene Personen kostet bei Antragstellung im Jahr 2010 ein Schulmonat € 312,36 und ein Studienmonat € 624,72; es wird kein Risikozuschlag mehr eingehoben. Allenfalls bereits eingehobene Risikozuschläge werden auf Antrag bzw. bei Pensionsanfall von Amts wegen zurückerstattet.
Die Kosten können steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden (ohne Limitierung).
Die unterschiedliche Höhe der Kosten für Hochschulmonate und für andere Schulmonate wird damit begründet, dass HochschulabsolventInnen häufig (wenn auch nicht immer) besser verdienen. Das höhere Einkommen erhöht die Basis, von der die Pension berechnet wird (Bemessungsgrundlage).
Der/Die Versicherte hat die Möglichkeit, z. B. nur die billigeren Schulmonate einzukaufen, die teureren Hochschulmonate jedoch nicht.
Rentabilität des EinkaufsBei Prüfung der Rentabilität des Einkaufs muss zwischen Pensionsan-spruch und Pensionshöhe unterschieden werden.
a) Rentabilität für den Pensionsanspruch Dabei ist zu prüfen, ob die einzukaufenden Schul und Studienmonate
zur Erlangung eines Pensionsanspruchs (meist Hacklerregelung) erforderlich sind, und allenfalls zu überlegen, ob lieber eingekauft oder länger gearbeitet wird.
b) Rentabilität für die Pensionshöhe Die Rentabilität des Einkaufs für die Pensionshöhe hängt von drei Fak
toren ab:• von der Höhe der Bemessungsgrundlage (derzeit durchschnittlicher
Monatsverdienst der besten 22 Beitragsjahre);• ob Hochschulmonate oder andere Schulmonate eingekauft werden
(der Einkauf von Hochschulmonaten ist nur halb so rentabel wie der Einkauf von anderen Schulmonaten);
• ob durch den Einkauf der Schul und Studienzeiten die Anwendung der Hacklerregelung ermöglicht wird.
Zeiten der KindererziehungNach der Pensionssicherungsreform 2005 sind Kindererziehungszeiten entweder Beitragszeiten oder Ersatzzeiten.
Personen, die vor dem 1.1.1955 geboren wurden, und Geburten bis zum 31.12.2004: Die ersten 48 Kalendermonate nach der Geburt eines Kindes sind Ersatzmonate (bei Mehrlingsgeburten die ersten 60 Monate). Als erster Kalendermonat ist der Monat heranzuziehen, welcher der Geburt des Kindes folgt.
Wurde das Kind allerdings nach dem 31. Dezember 2001 geboren, gelten die ersten 24 Kalendermonate des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld als Beitragsmonate.
Personen, die nach dem 31.12.1954 geboren wurden, und Geburten ab dem 1.1.2005: Durch eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung, für die der Bund und der Familienlastenausgleichsfonds die Beiträge übernehmen, entstehen Beitragszeiten, auch bei gleichzeitig bestehender Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit.
Kindererziehungszeiten werden längstens bis zum Ende des Kalendermonats angerechnet, in dem das Kind das 4. Lebensjahr vollendet.
Sonderausgaben
Was bringt der Einkauf von Schul und
Studienzeiten?
Ersatzzeiten
Beitragszeiten
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Erfolgt die Geburt eines weiteren Kindes innerhalb von vier Jahren ab Ge-burt des vorherigen Kindes, endet die anrechenbare Kindererziehungs-zeit für das erste Kind mit der Geburt des folgenden Kindes bzw. mit Beginn des Wochengeldbezugs wegen der folgenden Entbindung.
Anrechnung von Kindererziehungsmonaten für den Vater:Kindererziehungsmonate sind dem Elternteil zuzuordnen, der Kinderbe-treuungsgeld in Anspruch genommen hat. Für Zeiträume, in denen kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, sind die Kindererziehungsmonate dem Elternteil zuzuordnen, der in dieser Zeit nicht pflichtversichert war. Waren beide Elternteile oder war kein Elternteil pflichtversichert, gilt die Vermutung, dass die Mutter ihr Kind überwiegend betreut und erzogen hat (Gegenbeweis dieser Vermutung ist zulässig). Die Kindererziehungszeiten sind daher ihr zugeordnet.
Auswirkung von Kindererziehungszeiten:Für Kindererziehungszeiten gilt eine feste gesetzliche Bemessungsgrund-lage (ab 2008: 150% des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende, 2010: € 1.175,99).
Kindererziehungszeiten als Ersatzzeiten (s.o.) können Versicherungslücken schließen, allerdings müssen für den Pensionsanspruch die gesetzlichen Mindesterfordernisse (Wartezeit, s.u.). jedenfalls erfüllt werden (gilt für vor dem 1.1.1955 geborene Personen sowie für ab dem 1.1.1955 geborene Personen und Geburten bis zum 31.12.2004).
Decken sich Kindererziehungsmonate mit anderen Versicherungsmonaten (z.B. mit Pflichtversicherungsmonaten auf Grund einer Beschäftigung), werden die Kindererziehungsmonate durch die Beschäftigungsmonate für die Begründung eines Pensionsanspruchs verdrängt. Sie werden für die Pensionshöhe berücksichtigt, indem die Bemessungsgrundlagen für diese Monate zusammengezählt werden (Gesamtbemessungsgrundlage).
Kindererziehungszeiten als Beitragszeiten (für ab 1.1.1955 geborene Personen und für Geburten ab 1.1.2005) werden für die Begründung des Pensionsanspruchs berücksichtigt.
Allerdings benötigt man für einen Anspruch auf Alterspension mindes-tens 7 Jahre/84 Monate Versicherungszeiten aufgrund einer eigenen Er-werbstätigkeit, so dass allein aufgrund von Kindererziehungszeiten keine Pension anfallen kann.
Kindererziehungszeiten vermindern den Durchrechnungszeitraum für die Bemessungsgrundlage der Pension um drei Jahre pro Kind.
(Näheres siehe Skriptum Pensionsversicherung III.)
Splitting von Beitragszeiten für Kindererziehung:Für Eltern, die ab dem 1.1.1955 geboren sind, und für Geburten ab dem 1.1.2005 besteht die Möglichkeit der freiwilligen Übertragung von Beitrags-zeiten aus Erwerbstätigkeit von einem Elternteil auf den anderen.
Wer für die Pflege und Betreuung von Kindern die Erwerbstätigkeit einschränkt oder aufgibt, soll so vom anderen, besser verdienenden Elternteil, einen Teil der Gutschriften auf dessen Pensionskonto erhalten (Teilgutschrift).
Voraussetzungen:• gemeinsames Kind;• Geburt beider Elternteile ab dem 1.1.1955;• Beitragszeiten aufgrund Erwerbstätigkeit ab 1.1.2005;
Bei mehreren Kindern
Anrechnung für den Vater
Bemessungsgrundlage
Ersatzzeiten
Auswirkung auf den Pensionsanspruch
Beitragszeiten
Übertragung von Beitragszeiten zwischen Ehegatten
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Anmerkungen • Teilversicherung des empfangenden Elternteils aufgrund des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld (zusätzliche Erwerbstätigkeit ist zulässig);
• schriftliche Vereinbarung zwischen den Eltern und Antrag beim zuständigen Sozialversicherungsträger;
• bis spätestens zum vollendeten 7. Lebensjahr des Kindes.
Ein Widerruf der Übertragung ist auch mit Zustimmung des/der Begünstigten nicht möglich.
Ausmaß:Die Übertragung kann maximal für fünf Jahre erfolgen und höchstens die Hälfte der Gutschrift aufgrund Erwerbstätigkeit umfassen.
4. Können durch eine freiwillige Versicherung Lücken im Versiche rungs verlauf geschlossen werden, die mehrere Jahre zurückliegen?
5. Welche Überlegungen sind vor dem Einkauf von Schul und Studienmonaten anzustellen?
6. Wann werden Kindererziehungsmonate zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen herangezogen?
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AnmerkungenLeistungen der Pensionsversicherung
Überblick
AllgemeinesFür den Anfall einer Pension müssen bestimmte gesetzliche Voraussetzun-gen erfüllt sein.
1. Wartezeit: Unter Wartezeit versteht man das Ausmaß der Versicherungszeiten (Bei
trags und Ersatzzeiten), das für den Anspruch auf eine Pension mindes-tens vorliegen muss. Die Wartezeiten sind je nach Pensionsart unterschiedlich gestaltet.
2. Rahmenfrist: Die erforderlichen Versicherungszeiten müssen innerhalb bestimmter
Zeiträume erworben worden sein, um für die Pension berücksichtigt zu werden. Auch die Rahmenfristen unterscheiden sich je nach Pensionsart.
3. Versicherungsfall: Die Leistungspflicht der Versicherungsträger tritt mit dem Versiche
rungsfall ein. Die Pensionsversicherung umfasst drei Versicherungs-fälle: Alter (Erreichen eines bestimmten Lebensalters), geminderte Er-
Gesetzliche Voraussetzungen
Wartezeit
Rahmenfrist
Versicherungsfall
Leistungen derPensionsversicherungbei ...
Invaliditätspension (Arbeiter)Berufsunfähigkeitspension(Angestellte)
Vorzeitige Alterspensionbei langer Versicherungsdauer
Sonderruhegeld (nur fürNachtschwerarbeiter)
Reguläre Alterspension
Abfindung
Waisenpension
Tod
Alter
Invaliditätbzw. Berufs-unfähigkeit
Schwerarbeitspension(ab 1. Jänner 2007)
Korridorpension
Witwenpension/eingetragene Partnerschaften
Witwerpension/eingetragene Partnerschaften
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werbsfähigkeit (Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit) und Tod des/der Versicherten.
4. Stichtag: Der Stichtag ist der Zeitpunkt, zu dem geprüft wird, ob der Versiche
rungsfall eingetreten ist und ob alle erforderlichen Voraussetzungen für den Pensionsanspruch vorliegen. Stichtag für die Alterspension und für die Invaliditäts und Berufsunfähigkeitspension ist der Monatserste nach der Antragstellung, für die Hinterbliebenenpensionen der Tod des/der Versicherten.
AntragstellungDas Verfahren zur Feststellung eines Pensionsanspruchs wird nur über An-trag ausgelöst (Antragsformulare bei den Pensions ver sicherungs trä gern).
Achtung: Die Antragstellung löst den Stichtag aus. Bei Alterspensionen wird die vorherige Information über den Stichtag und die Antragstellung zwei Monate davor empfohlen (der Stichtag ist in diesen Fällen auf dem Antragsformular zu vermerken).
Die Pensionsversicherungsträger müssen für jeden Antrag einen Pensions-bescheid erlassen. Darin wird Art und Höhe der Pension festgestellt bzw. der Antrag abgewiesen. Das Rechtsmittel gegen diese Bescheide ist die Klage beim Arbeits- und Sozialgericht („Sukzessive Kompetenz“); dabei wird über den eingeklagten Anspruch ein vollständiges gerichtliches Beweisverfahren durchgeführt.
PensionsbeginnGrundsätzlich fallen Pensionen frühestens mit dem Monatsersten an, an dem die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Leistung das ers-te Mal vollständig vorliegen. Voraussetzung für eine Leistung aus der Pensionsversicherung ist die Antragstellung. Wird der Pensionsantrag später gestellt, beginnt die Pension mit dem Monatsersten, welcher der Antragstellung folgt.
PensionszahlungDie Pensionen werden monatlich im Nachhinein ausgezahlt.PensionsbezieherInnen erhalten pro Jahr 14 Pensionen.Pensionssonderzahlungen werden im April und im September ausgezahlt. Sie werden nicht aliquotiert, das heißt, sie werden mit der jeweiligen Pension zur Gänze ausgezahlt. Fällt z.B. keine Pensionszahlung für September an, erfolgt keine Anrechnung der anteiligen Sonderzahlung auf spätere Pensionszahlungen.
7. Welche Bedeutung hat die Wartezeit?
8. Welcher Tag ist der Stichtag, und welche Bedeutung hat er?
Stichtag
Antrag
Pensionsbeginn
Sonderzahlungen
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Anmerkungen9. Welche Versicherungsfälle deckt die gesetzliche Pensions
versicherung ab?
Alterspensionen
Es gibt vier Arten der Alterspension: 1. reguläre Alterspension; 2. vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer; 3. Schwerarbeitspension (ab 1. Jänner 2007); 4. Korridorpension. Die Gleitpension und die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslo-sigkeit wurden mit 1. Jänner 2004 abgeschafft. (Als flankierende Maßnahme im Zusammenhang mit der Abschaffung der vorzei-tigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit gebührt unter bestimmten Voraussetzungen das Übergangsgeld aus der Arbeitslosenversi-cherung (Arbeitslosengeld + 25%) bis zur Erfüllung der Vorausset-zungen für eine Alterspension).
Erhöhung des Pensionsanfallsalters für Frauen
Das unterschiedliche Pensionsanfallsalter nach dem ASVG für Männer und Frauen ist derzeit noch verfassungsrechtlich abgesichert. Beamtinnen haben bereits jetzt das gleiche Pensionsalter wie Beamte.
Bis zum Jahr 2023 liegt das gesetzliche Anfallsalter für die reguläre Alterspension für Frauen bei 60 Jahren.
Ab dem Jahr 2024 erhöht sich die Altersgrenze für die reguläre Alterspension für Frauen mit 1. Jänner eines jeden Jahres um sechs Monate (bis zum Jahr 2033). Ab dem Jahr 2033 ist das Pensionsanfallsalter für die normale Alterspension für Männer und Frauen einheitlich das vollendete 65. Le-bensjahr (betrifft Frauen ab dem Geburtsjahrgang 1968).
Reguläre AlterspensionAnspruchsvoraussetzungen
a) Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern, des 60. Lebensjahres bei Frauen (Regelpensionsalter).
b) Erfüllung der Wartezeit. Die Wartezeit für eine reguläre Alterspension ist erfüllt, wenn der/die
Versicherte folgende Versicherungszeiten erworben hat:• entweder 15 Versicherungsjahre/180 Versicherungsmonate (Beitrags
monate und Ersatzmonate) in den letzten 30 Jahren;• oder 15 Beitragsjahre/180 Beitragsmonate im Lauf des gesamten Le
bens („ewige Anwartschaft“);
Arten der Alterspension
Erhöhung des Pensions anfallsalters für Frauen
Regelpensionsalter
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Anmerkungen • oder 25 Versicherungsjahre/300 Versicherungsmonate im Laufe des gesamten Lebens.
Für Personen, die ab 1.1. 1955 geboren wurden, sieht das Allgemeine Pen-sionsgesetz (APG) vor:• Pensionsanfallsalter von 65 Jahren (vorbehaltlich der stufenweisen An
hebung des Frauenpensionsalters),• 15 Versicherungsjahre,• darunter mindestens 7 Versicherungsjahre aufgrund einer Erwerbstätig
keit. • Kindererziehungszeiten vor dem 1.1.2005 werden für die erforderlichen
15 Versicherungsjahre berücksichtigt.• Als Versicherungsjahre aufgrund einer Erwerbstätigkeit für die Alters
pension nach dem APG gelten auch die vor und nach dem 1.1.2005 liegenden Zeiten einer Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes, Zeiten einer Weiterversicherung für die Pflege eines/einer nahen Angehörigen sowie Zeiten der Familienhospizkarenz.
Alterspension und ErwerbsarbeitDer Verfassungsgerichtshof hat 1990 die Ruhensbestimmungen für ASVGPensionistInnen aufgehoben. Ab dem regulären Pensionsantrittsalter können sie neben dem Pensionsbezug eine voll versicherungspflichtige Tätigkeit (weiter) ausüben.
Vor dem regulären Pensionsantrittsalter dürfen AlterspensionistInnen nur Tätigkeiten ausüben, deren Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (2010: € 366,33 ) liegt. Da keine Jahresdurchrechnung mehr erfolgt, kann die Pension in einzelnen Monaten mit höheren Entgelten auch dann wegfallen, wenn der Jahresdurchschnitt unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt.
Vorzeitige Alterspension bei langer VersicherungsdauerErreichung des Pensionsantrittsalters
Die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wurde mit der Pensionssicherungsreform 2003 abgeschafft, allerdings gelten Übergangs-regelungen für die Geburtsjahrgänge bis 1952 (Männer) bzw. 1957 (Frauen). Das Pensionsalter wird schrittweise angehoben, bis ab Oktober 2017 nur mehr das reguläre Pensionsalter gilt.
Bei Stichtagen im Jahr 2010 müssen Frauen mindestens 58 Jahre und Männer mindestens 63 Jahre alt sein.
Sonderbestimmung für Personen, deren geförderte Altersteilzeit vor dem 1. April 2003 begonnen hat: Antrittsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer: Männer 61½ Jahre bzw. Frauen 56½ Jahre.
Wartezeit
• 37½ Versicherungsjahre/450 Versicherungsmonate oder• 35 „qualifizierte“ Beitragsjahre/420 Beitragsmonate, das sind Pflichtver
sicherungszeiten, Zeiten einer freiwilligen Versicherung oder eingekaufte Schul und Studienzeiten;
• keine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit;• keine andere Erwerbstätigkeit
(zulässige Freigrenze 2010: monatlich € 366,33).
Erwerbstätigkeit in der Pension
Anspruchs voraus setzungen
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AnmerkungenVorzeitige Alterspension für Langzeitversicherte, „Hacklerregelung“Bei Vorliegen besonders langer Versicherungszeiten können Langzeitversicherte bestimmter Geburtsjahrgänge die so genannte Hacklerregelung in Anspruch nehmen. Sie können die Pension vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter und ohne Abschläge für den vorzeitigen Pensionsantritt in Anspruch nehmen.
Voraussetzungen
Wartezeit
Männer: 45 qualifizierte Versicherungsjahre/540 VersicherungsmonateFrauen: 40 qualifizierte Versicherungsjahre/480 Versicherungsmonate
Qualifizierte Versicherungszeiten:• Pflichtversicherungszeiten,• Zeiten einer freiwilligen Versicherung,• eingekaufte Schul und Studienmonate,• durch Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes erworbene
Ersatzmonate (höchstens im Ausmaß von 30 Monaten),• durch Wochengeldbezug erworbene Ersatzmonate, soweit sie sich nicht
mit Kindererziehungsmonaten decken,• höchstens 60 durch Kindererziehung erworbene Ersatz monate, soweit sich
diese nicht mit Beitragsmonaten decken,• Krankengeldbezug,• für Personen, die ab dem 1.1.1955 geboren sind, alle Ver sicherungsmonate
ab 1.1.2005 (Beitragszeiten).
Erreichen des Antrittsalters
Männer mit Geburtsdatum vor dem 1.1.1954 60 Jahre mit Geburtsdatum vom 1.1. bis 31.12.1955 64 JahreFrauen mit Geburtsdatum vor dem 1.1.1959 55 Jahre mit Geburtsdatum vom 1.1. bis 31.12.1959 59 Jahre
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Hacklerregelung können im Falle von Ersatzzeiten (z.B. Arbeitslosengeld oder Notstandhilfe für vor dem 1.1.1955 Geborene) durch die gleichzeitige Entrichtung von Beiträgen zu einer freiwilligen Versicherung erreicht werden. In diesen Fällen geht dann ein Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung einem leistungswirksamen Ersatzmonat vor. Dadurch wird es vor allem jenen Versicherten, die kurz vor dem Pensionsantritt stehen und keine anderen Beitragszeiten mehr erwerben können, möglich, die Anspruchsvoraussetzungen für die so genannte Hacklerregelung zu erfüllen.
Mit Erreichen des regulären Pensionsantrittsalters gelten vorzeitige Alterspensionen als normale Alterspension. Dafür ist keine Antragstellung erforderlich. An der Pensionshöhe ändert sich grundsätzlich nichts. Ab diesem Zeitpunkt ist jede Erwerbstätigkeit zulässig.
Voraus setzungen
Reguläres Pensionsantrittsalter/Erwerbstätigkeit
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Anmerkungen „Hacklerregelung“ bei Schwerarbeit
Voraussetzungen
Wartezeit
Wie bei HacklerregelungZusätzlich: Mindestens 120 Schwerarbeitsmonate in den letzten 240 Monaten vor dem PensionsstichtagZu Schwerarbeitsmonaten vgl. unten, Schwerarbeitspension
Erreichen des AntrittsaltersMänner mit Geburtsdatum 1.1.1955 bis 31.12.1958 60 JahreFrauen mit Geburtsdatum 1.1.1958 bis 31.12.1963 55 Jahre
Aufgrund der angeführten Jahrgänge kommt diese Pensionsart frühestens ab 1.1.2014 zur Anwendung.
Schwerarbeitspension (ab 1. 1. 2007)Diese Pensionsart wurde durch die Pensionsreform 2005 neu geschaffen. Die Schwerarbeitspension kann ab 1. Jänner 2007 in Anspruch genommen werden. Das Ziel der Schwerarbeitspension ist, Menschen mit langen Versicherungszeiten, die in den letzten Jahren vor ihrer Pensionierung schwer gearbeitet haben, einen Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter zu ermöglichen.
Anspruchsvoraussetzungena) Erreichung des Antrittsalters. Der frühestmögliche Pensionsantritt ist mit
Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Frauen ist die Schwerarbeitspension erst ab der Anhebung des Re-
gelpensionsalters im Jahr 2024 relevant.b) Erfüllung der Wartezeit: 45 Versicherungsjahre/540 Versicherungsmo
nate, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag;
c) keine Erwerbstätigkeit gegen ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt
Definition „Schwerarbeit“Welche Tätigkeiten unter den Begriff „Schwerarbeit“ fallen, ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers (2010: BM für Soziales, Arbeit und Konsumentenschutz, BMSAK) abschließend festgelegt.
Schwerarbeit sind Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden. Das sind Tätigkeiten, die geleistet werdena) in Schicht oder Wechseldienst, wenn dabei auch Nachtdienst im Aus
maß von mindestens 6 Stunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr an mindestens 6 Arbeitstagen im Kalendermonat geleistet wird, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt;
b) regelmäßig unter Hitze; dazu zählen z.B. Tätigkeiten, die an Hochöfen, in Gießereien und in Glasschmelzen erbracht werden;
c) regelmäßig unter Kälte; das ist gegeben bei überwiegendem Aufenthalt in begehbaren Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur niedriger als minus 21 Grad Celsius ist, oder wenn der Arbeitsablauf einen ständigen Wechsel zwischen solchen Kühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen erfordert;
d) unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % verursacht wurde,
Voraus setzungen
Pension vor dem regulären Alter
Anspruchs voraus setzungen
Definition
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Anmerkungen– und das insbesondere bei Verwendung von Arbeitsgeräten, Maschinen und Fahrzeugen, die durch gesundheitsgefährdende Erschütterung auf den Körper einwirken,
oder – bei regelmäßiger, mindestens 4 Stunden dauernder Verwendung von
Atemschutzgeräten oder mindestens 2 Stunden dauernder Verwendung von Tauchgeräten,
oder – bei ständigem gesundheitsschädlichem Einwirken von inhalativen
Schadstoffen, die zu Berufskrankheiten führen können;e) als schwere körperliche Arbeit; diese liegt vor, wenn bei einer 8stün
digen Arbeitszeit von Männern mindestens 8.374 Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5.862 Arbeitskilojoule (1.400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden;
f) bei berufsbedingter Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz oder Palliativmedizin bzw.
g) trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (nach Behinderteneinstellungsgesetz) von 80%, sofern für die Zeit nach dem 30.6.1993 ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 bestanden hat.
Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeitsbeitrag geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (s.u.) entstanden ist.
KorridorpensionDie Korridorpension wurde 2005 durch das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) eingeführt und ermöglicht einen Pensionsantritt zwischen dem 62. und dem 68. Lebensjahr.
Voraussetzungena) Vollendung des 62. Lebensjahres,b) Erfüllung der Wartezeit: 37,5 Versicherungsjahre/450 Versicherungsmo
nate,c) keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung,d) keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit, gegen ein die
Geringfügigkeitsgrenze über steigendes Entgelt.
Für Männer, die ab Jänner 1944 geboren wurden, liegt das Pensionsantrittsalter für eine Korridorpension unter jenem für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer.
Die Berechnung der Pension erfolgt entsprechend dem Stichtag mit den gesetzlich vorgesehenen Abschlägen.
Für Frauen erlangt die Korridorpension aufgrund der stufenweisen Anhebung des Frauenpensionsalters nach ASVG ab 2024 erst nach 2027 prak-tische Bedeutung, da zuvor das gesetzliche Antrittsalter niedriger liegt.
Anspruchs voraus setzungen
Frauen
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Anmerkungen Sonderruhegeld (nur für NachtschwerarbeiterInnen)
Sonderruhegeld ist eine Leistung, die nur NachtschwerarbeiterIn-nen in Anspruch nehmen können. Die diesbezügliche Regelung ist nicht im ASVG, sondern im Nachtschwerarbeitsgesetz enthalten.
Anspruchsvoraussetzungen
a) Vollendung des 57. Lebensjahres für Männer, des 52. Lebensjahres für Frauen,
b) Leistung von Nachtschwerarbeit durch 15 Jahre innerhalb der letzten 30 Jahre vor dem Stichtag oder durch 20 Jahre im Verlauf des gesamten Lebens,
c) Fehlen einer selbständigen oder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gegen ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt
10. Welche Voraussetzungen müssen für eine reguläre Alterspension erfüllt sein?
11. Welche Voraussetzungen müssen für die Hacklerregelung (vorzeitige Alterspension für Langzeitversicherte) erfüllt sein?
12. Welche Voraussetzungen müssen für die Korridorpension erfüllt sein?
13. Welche Voraussetzungen müssen für eine Schwerarbeitspension erfüllt sein?
Anspruchs voraus setzungen
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Anmerkungen14. Nenne mindestens drei Tätigkeiten unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen im Sinne der Schwerarbeitspension.
15. Welcher Personenkreis kann Sonderruhegeld erhalten?
Invaliditätspension, BerufsunfähigkeitspensionUnabhängig vom Erreichen des Pensionsalters gewährt die Pensionsversicherung Leistungen, wenn die Erwerbsfähigkeit eines/einer Versicherten so weit herabgesunken ist, dass eine Erwerbstätigkeit, mit der der/die Versicherte den Lebensunterhalt bestreiten kann, nicht mehr möglich ist.
Anspruchsvoraussetzungen• Erfüllung der Wartezeit,• Invalidität (ArbeiterInnen) bzw. Berufsunfähigkeit (Angestellte),• noch kein Anspruch auf Alterspension, Korridorpension oder vorzeitige
Alterspension bei langer Versicherungsdauer.
Wartezeit/Rahmenfrist• Grundsätzlich sind fünf Versicherungsjahre/60 Versicherungsmonate in
den letzten zehn Jahren erforderlich.• Wenn der Pensionsstichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres des
Pensionswerbers/der Pensionswerberin liegt, verlängert sich die Wartezeit um die Zahl der zwischen Vollendung des 50. Lebensjahres und dem Stichtag liegenden Monate. Die Rahmenfrist ist immer doppelt so lang wie die Zahl der erforderlichen Versicherungsmonate. 60Jährige benötigen daher für eine In validitäts bzw. Berufsunfähigkeitspension 15 Versicherungsjahre in den letzten 30 Jahren.
• Tritt die Invalidität vor dem 27. Lebensjahr des Pensionswerbers/der Pensions werberin ein, genügen sechs Versicherungsmonate.
Anspruchs voraussetzungen
Erforderliche Versicherungszeiten
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Anmerkungen Die Wartezeit ist auf jeden Fall erfüllt, wenn 15 Beitragsjahre/180 Beitragsmonate im Lauf des gesamten Lebens vorliegen.
Beruht die Invalidität/Berufsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, entfällt die Wartezeit.
Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit
• Personen, die in den letzten 15 Jahren überwiegend einen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, gelten als invalid, wenn sie aus Gesundheitsgründen in ihrem Beruf nicht mehr arbeiten können und keine den Berufsschutz erhaltende Verweisungstätigkeit vorliegt.
• HilfsarbeiterInnen gelten nur dann als invalid, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen zu keiner geregelten Erwerbstätigkeit mehr fähig sind.
• Angestellte gelten als berufsunfähig, wenn sie aus Gesundheitsgründen weder in ihrer bisherigen kollektivvertraglichen Verwendungsgruppe noch in der nächst niedrigeren Verwendungsgruppe arbeiten können.
Die Invalidität/Berufsunfähigkeit muss voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern.
Berufsschutz für 57-JährigeVersicherte gelten jedenfalls als invalid, wenn sie das 57. Lebensjahr voll-endet haben und aus Gesundheitsgründen nicht mehr der Tätigkeit nachgehen können, die sie in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag mindes-tens durch 10 Jahre ausgeübt haben. Dabei sind nur zumutbare Ände-rungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.
Durchsetzung:
Die Invaliditäts bzw. Berufsunfähigkeitspension wird nur auf Antrag gewährt. Über den Antrag entscheidet der Pensionsversicherungsträger mit Bescheid.
Bei einem ablehnenden Bescheid hat der/die PensionswerberIn die Möglichkeit, ohne Lösung des Dienstverhältnisses Klage beim Arbeits- und Sozialgericht zu erheben. In diesem Fall führt das Gericht ein vollständiges Beweisverfahren durch, in dem sich im allgemeinen GutachterInnen zu Fragen der Erwerbsfähigkeit äußern.
Befristete InvaliditätspensionDie Invaliditätspension/Berufsunfähigkeitspension wird zuerst befristet (auf längstens 2 Jahre) zuerkannt. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann – wenn die medizinischen Voraussetzungen weiterhin gegeben sind – ein Antrag auf Weitergewährung gestellt werden.
Invalidität/Berufsunfähigkeit und BeschäftigungBei Vorliegen von Berufsschutz muss die Erwerbstätigkeit, auf Grund deren Berufsunfähigkeit bzw. Invalidität vorliegt, aufgegeben werden.
Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit ist keine Anspruchsvoraussetzung, sondern eine Voraussetzung für den Pensionsanfall. Daher besteht die Möglichkeit, zunächst einen Pensionsantrag zu stellen, nach Erhalt eines positiven Bescheids bzw. nach einem stattgebenden Urteil des Arbeits und Sozialgerichts das Dienstverhältnis zu lösen und dadurch dann den Beginn der Pension auszulösen.
Nach dem Anfall einer Invaliditäts bzw. Berufsunfähigkeitspension ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zulässig.
Wer gilt als invalid?
Berufsschutz
Antrag
Befristung
Lösung des Dienstverhältnisses?
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AnmerkungenDie Invaliditäts bzw. Berufsunfähigkeitspension verringert sich in solchen Fällen um einen Anrechnungsbetrag von höchstens 50% der Leistung, wenn das Gesamteinkommen (Pension und Erwerbseinkommen) die Grenze von € 1.037,20 (Wert 2010) überschreitet (Teilpension, gilt für Pensionsstichtage ab dem 1.1.2001).
16. Wann gelten Arbeiter als invalid?
17. Muss bei Inanspruchnahme der Invaliditätspension die Erwerbstätigkeit aufgegeben werden?
HinterbliebenenleistungenDie gesetzliche Pensionsversicherung erbringt auch Leistungen an hinterbliebene Angehörige zur Sicherung von Unterhaltsansprüchen. Versicherungsfall ist der Tod des/der Versicherten.
Die Leistungen umfassen:• Witwen bzw. Witwerpension, Pension für hinterbliebene eingetragene
PartnerInnen,• Waisenpension,• Abfindung.
WartezeitDer/Die Verstorbene muss dieselbe Wartezeit erfüllt haben wie für eine Invaliditätspension.
War der/die Verstorbene bereits PensionistIn, erfolgt keine Überprüfung der Wartezeit mehr.
Ab 1.1.2010 haben auch hinterbliebene eingetragene PartnerInnen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen.
Versicherungsfall Tod
Voraussetzungen
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Witwen- und Witwerpension, Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnenVersicherungsfall ist der Tod des/der versicherten Ehepartners/Ehepartnerin bzw. eingetragenen Partners/Partnerin.
Anspruchsberechtigt ist der/die überlebende EhepartnerIn bzw. der/die überlebende eingetragene PartnerIn. Voraussetzung ist eine aufrechte Ehe bzw. eine aufrechte eingetragene Partnerschaft zum Zeitpunkt des Todes (des Versicherungsfalles).
Eine Lebensgemeinschaft begründet keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen.
AnspruchsvoraussetzungenDie Anspruchsvoraussetzungen für und die Dauer von Witwen/Witwerpension bzw. Pension für eingetragene PartnerInnen unterscheiden sich je nach Lebensalter der Eheleute bzw. eingetragenen PartnerInnen und nach Dauer der Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft. Damit soll der Erwerb von Pensionsansprüchen durch „Versorgungsehen“ verhindert werden.
Eine Hinterbliebenenleistung gebührt unbefristet, wenn
– aus der Ehe ein Kind stammt oder– die/der Witwe/r bzw. der/die hinterbliebene eingetragene Partne-
rIn beim Versicherungsfall das 35. Lebensjahr vollendet hat oder– die Ehe bzw. eingetragene PartnerInnenschaft mindestens 10 Jah-
re gedauert hat.
Ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt, gebührt eine auf 2,5 Jahre befriste-te Witwen/Witwerpension (Pension für eingetragene PartnerInnen). Diese wird auf Antrag weiter gewährt, wenn der/die PensionsempfängerIn bei Ablauf der Befristung invalid bzw. berufsunfähig ist, solange die Invalidität/Berufsunfähigkeit vorliegt.
Eheschließung bzw. Eingehen einer eingetragenen PartnerInnenschaft durch eine/n Pensionistin/PensionistenHeiratet ein/e PensionistIn, kann nach seinem/ihrem Tod der/die überlebende Ehe bzw. eingetragene PartnerIn nur nach einer bestimmten Dauer der Ehe bzw. eingetragenen PartnerInnenschaft eine unbefristete Hinter-bliebenenpension erhalten, die vom Altersunterschied zwischen den EhegattInnen abhängt.
Altersunterschiedder
Ehegatten
Erforderliche Ehedauerfür den Anspruch auf
Hinterbliebenenpension
bis 20 Jahre 3 Jahre
20 bis 25 Jahre 5 Jahre
über 25 Jahre 10 Jahre
Dieses Erfordernis fällt weg, wenn ein gemeinsames Kind aus der Ehe abstammt.
War die Dauer der Ehe/eingetragenen PartnerInnenschaft zu kurz, ist die Hinterbliebenenleistung auf 2,5 Jahre befristet. Ist der Witwer/die Witwe nach Ablauf dieses Zeitraums invalid, so wird die Witwen/Witwerpension auf Antrag für die Dauer der Invalidität weiter gewährt.
Witwen und Witwerpension/
Pension für hinterbliebene eingetragene
PartnerInnen
... bei Eheschließung eines Pensionisten/
einer Pensionistin
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Hinterbliebenenleistungen nach Scheidung bzw. Auflösung der Ehe/der eingetragenen PartnerInnenschaftNach der Scheidung oder Auflösung einer Ehe bzw. einer eingetragenen PartnerInnenschaft besteht nur dann ein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, wenn der/die Hinterbliebene einen Unterhaltsanspruch hat. Dieser muss auf einem gerichtlichen Urteil, einem gerichtlichen Vergleich oder einem vor Auflösung der Ehe geschlossenen Vertrag beruhen. Die Hinterbliebenenleistung ist in diesem Fall mit der Höhe des geleisteten Unterhalts begrenzt.
Wiederverehelichung der Witwe/des WitwersBei Wiederverehelichung des/der Hinterbliebenen wird eine unbefristete Wit wen/Witwerpension mit 35 Pensionen abgefertigt, eine befristete Witwen/Witwerpension fällt weg.
WaisenpensionAnspruch auf Waisenpension haben• Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (unabhängig von eige
nen Einkünften),• Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres unter folgenden Voraus
set zungen:– wenn sie in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, die ihre Ar
beitskraft überwiegend beansprucht und die ernsthaft und zielstrebig betrieben wird (längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bei Nachweis eines entsprechenden Studienerfolgs);
– wenn sie erwerbsunfähig sind. Das Gebrechen muss vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während der Schul oder Berufsausbildung eingetreten sein (in diesem Fall gebührt die Waisenpension auf Lebenszeit).
AbfindungHat der/die Verstorbene für eine Hinterbliebenenpension zu wenig Ver sicherungs mona te erworben, so erhält der/die Hinterbliebene gemeinsam mit den sonst waisenpensionsberechtigten Kindern eine Abfindung.
18. Wann hat die Witwe/der Witwer Anspruch auf Witwen/Witwerpension für unbeschränkte Zeit?
19. Wie lang haben Waisen Anspruch auf Waisenpension?
... für Geschiedene
... bei Wiederverehelichung
Anspruch
Waisenpension für Studierende
Abfindung für Hinterbliebene
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Anmerkungen Beantwortung der FragenF 1: Beitragszeiten: – Pflichtversicherungszeiten, – Zeiten einer freiwilligen Versicherung, – eingekaufte Schul und Studienmonate, – die ersten 24 Monate des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld.
Ersatzzeiten: – Zeiten des Wochengeldbezugs und der Kindererziehung, soweit
nicht Beitragszeit, – Zeiten des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes, – Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Not
standshilfe, wenn sie nach dem 31. 12. 1970 liegen, – Zeiten des Bezugs von Weiterbildungsgeld nach dem 45. Lebens
jahr, – Bezug von Übergangsgeld aus der Arbeitslosenversicherung (für
die Zeit ab Jänner 2004), – Bezug einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts (für die
Zeit ab Jänner 2004).
F 2: Der Eintritt einer Pflichtversicherung ist von der geleisteten Arbeitszeit unabhängig. Maßgebend ist die Höhe des Verdienstes. Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt im Jahr 2010 monatlich brutto € 366,33.
F 3: Durch das Eingehen einer Selbstversicherung (2010: € 51,69).
F 4: Nein. Durch eine freiwillige Versicherung können nur Ver sicherungs lücken geschlossen werden, die nicht länger als 12 Monate zurückliegen.
F 5: a) Sind ohne Einkauf für die angestrebte Pension genügend Ver si cherungs monate vorhanden?
b) Werden Hochschulmonate oder andere Schulmonate eingekauft? c) Wird durch den Einkauf der Schulzeiten die Anwendung der
Hacklerregelung erreicht?
F 6: Kindererziehungszeiten als Ersatzzeiten werden für die Begründung eines Pensionsanspruches durch Beitragszeiten verdrängt, aber für die Pensionshöhe berücksichtigt.
Kindererziehungszeiten als Beitragszeiten werden auch für die Begründung eines Pensionsanspruches berücksichtigt, es müssen jedoch auch mindestens 7 Jahre/84 Monate Beitragzeiten aus Erwerbstätigkeit vorliegen.
F 7: Die Wartezeit ist erfüllt, wenn zum Stichtag ausreichend Beitragszeiten bzw. Versicherungszeiten vorliegen.
F 8: Am Stichtag müssen die Voraussetzungen für die beantragte Leistung erfüllt sein. Der Stichtag wird durch die Antragstellung ausgelöst.
F 9: Die gesetzliche Pensionsversicherung deckt die Versicherungsfälle Alter (Erreichen eines bestimmten Lebensalters), Erwerbsunfähigkeit (Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension) und Tod des Versicherten (Hinterbliebenenleistungen) ab.
F 10: a) Vollendung des 65. Lebensjahres (Männer) bzw. des 60. Lebensjahres (Frauen);
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Anmerkungen b) Erfüllung der Wartezeit (15 Versicherungsjahre in den letzten 30 Jahren, 15 Beitragsjahre im Lauf des gesamten Lebens oder 25 Versicherungsjahre im Lauf des gesamten Lebens).
Für Personen, die ab 1. 1. 1955 geboren wurden, sind 15 Versicherungsjahre (darunter mindestens 7 Versicherungsjahre aufgrund einer Erwerbstätigkeit) ausreichend.
F 11: Hacklerregelung mit Erreichung des 60. bzw. 55. Lebensjahres für: Männer, die bis 30. Juni 1950 geboren wurden und 45 Beitragsjahre
erworben haben, Frauen, die bis 30. Juni 1955 geboren wurden und 40 Beitragsjahre
erworben haben bzw. mit Erreichen des 64. Lebensjahres für Männer des Geburtsjahrganges 1955, mit Erreichen des 59. Lebensjahres für Frauen des Geburtsjahrganges 1959.
Folgende Ersatzmonate können Beitragsmonate ersetzen: durch Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes erwor
bene Ersatzmonate (höchstens im Ausmaß von 30 Monaten); durch Wochengeldbezug erworbene Ersatzmonate, soweit sie sich
nicht mit Kindererziehungsmonaten decken; höchstens 60 durch Kindererziehung erworbene Ersatzmonate, so
weit sich diese nicht mit Beitragsmonaten decken.
F 12: 62. bis 68. Lebensjahr, 37½ Versicherungsjahre. Für Frauen erst ab dem Jahr 2027 relevant.
F 13: a) Erreichung des Antrittsalters. Der frühestmögliche Pensionsantritt ist mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Frauen ist die Schwerarbeitspension erst ab der Anhebung des Regelpensionsalters im Jahr 2024 relevant.
b) Erfüllung der Wartezeit: 540 Versicherungsmonate, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag;
c) keine Erwerbstätigkeit gegen ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt.
F 14: – in Schicht oder Wechseldienst, wenn dabei auch Nachtdienst im Ausmaß von mindestens 6 Stunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr an mindestens 6 Arbeitstagen im Kalendermonat geleistet wird, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt;
– regelmäßig unter Hitze; – regelmäßig unter Kälte; – unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, wenn dadurch
eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % verursacht wurde;
– als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer 8stündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8.374 Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5.862 Arbeitskilojoule (1.400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden,
– zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz oder Palliativmedizin,
– trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (nach Behinderteneinstellungsgesetz) von 80 %, sofern für die Zeit nach dem 30.6.1993 ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 bestanden hat.
F 15: NachtschwerarbeiterInnen
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Anmerkungen F 16: a) FacharbeiterInnen, wenn sie aus Gesundheitsgründen in ihrem Beruf nicht mehr arbeiten können;
b) HilfsarbeiterInnen, wenn sie zu keiner geregelten Arbeit mehr fähig sind;
c) Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben und aus Gesundheitsgründen der Tätigkeit nicht mehr nachgehen können, die sie in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag mindestens durch 10 Jahre ausgeübt haben. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.
F 17: Für den tatsächlichen Anfall der Pension muss bei Berufsschutz die Erwerbstätigkeit aufgegeben werden, auf Grund deren Berufsunfähigkeit (Invalidität) vorliegt.
F 18: a) Wenn aus der Ehe ein Kind stammt oder b) wenn die Witwe/der Witwer bei Tod des Ehepartners/der Ehe
partnerin sein/ihr 35. Lebensjahr vollendet hatte, c) Angestellte, deren Erwerbstätigkeit auf die Hälfte herabgesunken
ist oder d) wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat. Heiratet ein Pensionist/eine Pensionistin, besteht nach seinem/
ihrem Tod nur dann Anspruch auf Witwen/Witwerpension für unbeschränkte Zeit, wenn die Ehe eine bestimmte Zeit gedauert hat. Die erforderliche Ehedauer hängt vom Altersunterschied zwischen den Ehegatten ab (Ausnahme: wenn aus der Ehe ein Kind stammt).
F 19: Grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei Erwerbsunfähigkeit auf Dauer. Bei Schul oder Berufsausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (bei Nachweis eines entsprechenden Studienfortschritts).
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Anmerkungen
Fragen zu Sozialrecht 5Wir ersuchen, die folgenden Fragen zu beantworten:*
1. Welche Voraussetzungen müssen für eine Invaliditätspension erfüllt sein?
2. a) Eine Frau (geboren am 7. 5. 1950) hat 13 Beitragsjahre erworben und ein Kind erzogen. Erhält sie eine Alterspension?
b) Eine Frau (geboren am 7. 5. 1957) hat 13 Beitragsjahre erworben und ein Kind erzogen. Erhält sie eine Alterspension?
Name und Adresse:
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Anmerkungen
* FernlehrgangsteilnehmerInnen bitten wir, nach Abschluss der Fragenbeant wortung die Seite(n) mit den Fragen abzutrennen und an folgende Adresse zu senden:
Fernlehrgang des Österreichischen Gewerkschaftsbundes 1020 Wien, JohannBöhmPlatz 1.
3. Ab welchem Alter kann als vorzeitige Alterspension die „Hacklerregelung“ in Anspruch genommen werden? Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? Unterschiede zwischen Frauen und Männern?
4. Ist für eine Witwenpension eine bestimmte Ehedauer erforderlich?