of 28 /28
Daseinsvorsorge Daseinsvorsorge und und Beihilferecht Beihilferecht

Daseinsvorsorge und Beihilferecht. Begriffe Deutscher Terminus: Daseinsvorsorge Deutscher Terminus: Daseinsvorsorge EU – Begriffe: EU – Begriffe: - Dienstleistungen

Embed Size (px)

Text of Daseinsvorsorge und Beihilferecht. Begriffe Deutscher Terminus: Daseinsvorsorge Deutscher Terminus:...

  • Folie 1
  • Daseinsvorsorge und Beihilferecht
  • Folie 2
  • Begriffe Deutscher Terminus: Daseinsvorsorge Deutscher Terminus: Daseinsvorsorge EU Begriffe: EU Begriffe: - Dienstleistungen von allgemeinem Interesse - Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse - Unterscheidungskriterium: Marktbezug der Ttigkeit(= entgeltliches Angebot von Leistungen oder Waren auf einem Markt)
  • Folie 3
  • Rechtsgrundlagen Fr Dienstleistungen von allgemeinem Interesse: Art.16 EG; grds. keine Beihilferelevanz Fr Dienstleistungen von allgemeinem Interesse: Art.16 EG; grds. keine Beihilferelevanz Fr Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse: Art.87 ff., 86 Abs.2, 16, 73 EG; Monti Paket (Entscheidung 2005/842/EG, Richtlinie 2005/81/EG, Gemeinschaftsrahmen 2005/C 297/04) Fr Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse: Art.87 ff., 86 Abs.2, 16, 73 EG; Monti Paket (Entscheidung 2005/842/EG, Richtlinie 2005/81/EG, Gemeinschaftsrahmen 2005/C 297/04) Demnchst: Protokoll ber Dienste von allgemeinem Interesse (Vertrag von Lissabon) Demnchst: Protokoll ber Dienste von allgemeinem Interesse (Vertrag von Lissabon)
  • Folie 4
  • Abgrenzung in der Praxis Mastab: jede wirtschaftliche Ttigkeit (funktionaler Ansatz) = jedes entgeltliche Angebot von Waren und Leistungen Mastab: jede wirtschaftliche Ttigkeit (funktionaler Ansatz) = jedes entgeltliche Angebot von Waren und Leistungen Nicht wirtschaftlich: klassische Hoheitsverwaltung (Schule, Sozialhilfe, Arbeitsvermittlung) Nicht wirtschaftlich: klassische Hoheitsverwaltung (Schule, Sozialhilfe, Arbeitsvermittlung) Wirtschaftlich: alle brigen Bereiche, soweit (faktische) Mrkte vorhanden Wirtschaftlich: alle brigen Bereiche, soweit (faktische) Mrkte vorhanden
  • Folie 5
  • Brisante Bereiche Energieversorgung Energieversorgung ffentlicher Schienen-, Schiffs- und Straenverkehr ffentlicher Schienen-, Schiffs- und Straenverkehr Sozialleistungen (Altenpflege, Krankenhuser, Jugendeinrichtungen) Sozialleistungen (Altenpflege, Krankenhuser, Jugendeinrichtungen) Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen (Museen, Theater; Festivals etc.) Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen (Museen, Theater; Festivals etc.) Sportfrderung Sportfrderung
  • Folie 6
  • Beihilferechtliche Beurteilung Fr Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gilt Beihilfeverbot des Art.87 EG und das Notifizierungsverfahren! Fr Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gilt Beihilfeverbot des Art.87 EG und das Notifizierungsverfahren! Dies gilt dann nicht, wenn - der Beihilfebegriff nicht erfllt ist -die Beihilfe auf Grund eines Rechtsakts von Kommission oder Rat erlaubt ist Dies gilt dann nicht, wenn - der Beihilfebegriff nicht erfllt ist -die Beihilfe auf Grund eines Rechtsakts von Kommission oder Rat erlaubt ist
  • Folie 7
  • Anknpfungspunkte zur Vermeidung der Beihilfekontrolle Ausschluss des Beihilfebegriffs Kommunale Einrichtung steht nicht im Wettbewerb (Hausmllentsorgung, Abwasserbeseitigung) Kommunale Einrichtung steht nicht im Wettbewerb (Hausmllentsorgung, Abwasserbeseitigung) Kein Wettbewerber aus dem Binnenmarkt ist beeintrchtigt (kommunale Schwimmbder, Krankenhuser) Kein Wettbewerber aus dem Binnenmarkt ist beeintrchtigt (kommunale Schwimmbder, Krankenhuser) Infrastrukturfinanzierung (Straen, Veranstaltungsrume) Infrastrukturfinanzierung (Straen, Veranstaltungsrume) Zuschuss oder Zuweisung von Mitteln dient nur dem Ausgleich von Lasten (Altmark Kriterien: Zuschsse an PNV Dienstleister) Zuschuss oder Zuweisung von Mitteln dient nur dem Ausgleich von Lasten (Altmark Kriterien: Zuschsse an PNV Dienstleister)
  • Folie 8
  • Anknpfungspunkte zur Vermeidung der Beihilfekontrolle Rechtfertigung Freistellungsentscheidung 2005/842/EG: Ausgleichsleistungen an (kommunale) Unternehmen, die weder ausgeschrieben worden noch gut gefhrt sind Freistellungsentscheidung 2005/842/EG: Ausgleichsleistungen an (kommunale) Unternehmen, die weder ausgeschrieben worden noch gut gefhrt sind De minimis Beihilfen: 200.000 in 3 Steuerjahren De minimis Beihilfen: 200.000 in 3 Steuerjahren Bundesregelung Kleinbeihilfen: 500.000 bis 31.12.2010 Bundesregelung Kleinbeihilfen: 500.000 bis 31.12.2010
  • Folie 9
  • Hauptproblem in der kommunalen Praxis Kommunale Brgschaften zu Gunsten kommunaler Unternehmen/ Aufgabengarantie fr Regiebetriebe/Eigenbetriebe Kommunale Brgschaften zu Gunsten kommunaler Unternehmen/ Aufgabengarantie fr Regiebetriebe/Eigenbetriebe Beihilferechtlich erlaubt: - zu Marktkonditionen (Renditeerwartung!) - als De minimis Beihilfe ( nur 80% des Darlehens) und maximal 1,5 Mio oder auf der Grundlage einer Methodik und nur fr Beihilferegelungen -auf Grund der Bundesregelung Kleinbeihilfen Beihilferechtlich erlaubt: - zu Marktkonditionen (Renditeerwartung!) - als De minimis Beihilfe ( nur 80% des Darlehens) und maximal 1,5 Mio oder auf der Grundlage einer Methodik und nur fr Beihilferegelungen -auf Grund der Bundesregelung Kleinbeihilfen
  • Folie 10
  • Umsetzungsbedarf Die Altmark Trans Entscheidung des EuGH Die Altmark Trans Entscheidung des EuGH Das Monti Paket: - die Entscheidung 2005/842/EG zu Ausgleichsleistungen - der Gemeinschaftsrahmen 2005/C 297/04 zu Ausgleichsleistungen -die Transparenzrichtlinie 2006/111/EG ber die Transparenz zwischen Mitgliedstaaten und ffentlichen Unternehmen Das Monti Paket: - die Entscheidung 2005/842/EG zu Ausgleichsleistungen - der Gemeinschaftsrahmen 2005/C 297/04 zu Ausgleichsleistungen -die Transparenzrichtlinie 2006/111/EG ber die Transparenz zwischen Mitgliedstaaten und ffentlichen Unternehmen
  • Folie 11
  • Die Altmark-Trans Entscheidung: Voraussetzungen Bestimmt die Mastbe fr eine beihilfefreie Ausgestaltung von Ausgleichsleistungen Bestimmt die Mastbe fr eine beihilfefreie Ausgestaltung von Ausgleichsleistungen Daraus folgt: -Betrauungsakt -Bemessung der Parameter - Mechanismus zur Vermeidung von berkompensationen -Vergabeverfahren oder Ermittlung eines durchschnittlich gut gefhrten Unternehmens mssen festgelegt werden und den Anforderungen der Entscheidung gengen Daraus folgt: -Betrauungsakt -Bemessung der Parameter - Mechanismus zur Vermeidung von berkompensationen -Vergabeverfahren oder Ermittlung eines durchschnittlich gut gefhrten Unternehmens mssen festgelegt werden und den Anforderungen der Entscheidung gengen
  • Folie 12
  • Die Altmark-Trans Entscheidung: Folgen Verfahren und Regelungen fr Ausgleichsleistungen sind anzupassen Verfahren und Regelungen fr Ausgleichsleistungen sind anzupassen Sonst drohen Entdeckungsrisiko durch die Kommission und Finanzierungsschwierigkeiten durch Kreditinstitute wegen des latenten Rckforderungsrisikos Sonst drohen Entdeckungsrisiko durch die Kommission und Finanzierungsschwierigkeiten durch Kreditinstitute wegen des latenten Rckforderungsrisikos
  • Folie 13
  • Die Altmark-Trans Entscheidung: Umsetzung Grundstzlich Eigenverantwortung der Unternehmen und ihrer Trger Grundstzlich Eigenverantwortung der Unternehmen und ihrer Trger Kommission und Mitgliedstaat knnen Orientierungshilfen bieten: - das Begleitdokument Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und das Arbeitspapier der Kommissionsdienstellen - die Handreichung zum Monti-Paket der Innenministerkonferenz -Leitfaden des MWME NRW in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbnde NRW Kommission und Mitgliedstaat knnen Orientierungshilfen bieten: - das Begleitdokument Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und das Arbeitspapier der Kommissionsdienstellen - die Handreichung zum Monti-Paket der Innenministerkonferenz -Leitfaden des MWME NRW in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbnde NRW
  • Folie 14
  • Die Entscheidung 2005/842/EG Freistellungsentscheidung Zweck: Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Altmark-Trans- Entscheidung auf bestimmte Unternehmen, die den Nachweis eines durchschnittlich gut gefhrten Unternehmens nicht erbringen: - Untenehmen mit Umsatz < 100 Mio. und < 30 Mio. Ausgleichsleistungen -Krankenhuser und sozialer Wohnungsbau -Flug- und Schiffsverbindungen/Flug und Seehfen unter 1 Mio./ 300.000 Passagiere Zweck: Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Altmark-Trans- Entscheidung auf bestimmte Unternehmen, die den Nachweis eines durchschnittlich gut gefhrten Unternehmens nicht erbringen: - Untenehmen mit Umsatz < 100 Mio. und < 30 Mio. Ausgleichsleistungen -Krankenhuser und sozialer Wohnungsbau -Flug- und Schiffsverbindungen/Flug und Seehfen unter 1 Mio./ 300.000 Passagiere
  • Folie 15
  • Die Freistellungsentscheidung: Umsetzungspflichten Unmittelbar anwendbares Recht: seit 29.11.2006 Unmittelbar anwendbares Recht: seit 29.11.2006 Anwendung setzt voraus, dass Betrauungsakt, Parameter und berkompensationsmechanismus korrekt eingesetzt werden Anwendung setzt voraus, dass Betrauungsakt, Parameter und berkompensationsmechanismus korrekt eingesetzt werden Vorgaben sind wesentlich konkreter = auch hier sind Orientierungshilfen wichtig! Vorgaben sind wesentlich konkreter = auch hier sind Orientierungshilfen wichtig! Regelmige Kontrollen Regelmige Kontrollen Aufbewahrung von Unterlagen: 10 Jahre Aufbewahrung von Unterlagen: 10 Jahre Berichtspflicht Berichtspflicht
  • Folie 16
  • Die Freistellungsentscheidung Kontrollen Mitgliedstaaten mssen regelmige Kontrollen durchfhren oder veranlassen Mitgliedstaaten mssen regelmige Kontrollen durchfhren oder veranlassen Zweck: Vermeidung von berkompensation Zweck: Vermeidung von berkompensation Umsetzung auf jeder staatlichen Ebene Umsetzung auf jeder staatlichen Ebene Fr Kommunen in NRW haben MWME und IM durch Erlass Regelung getroffen Fr Kommunen in NRW haben MWME und IM durch Erlass Regelung getroffen
  • Folie 17
  • Die Freistellungsentscheidung Umsetzung der Kontrolle in NRW Grundstzlich im Rahmen der rtlichen Rechnungsprfung Grundstzlich im Rahmen der rtlichen Rechnungsprfung Bei Sondervermgen im Rahmen der Jahresabschlussprfung durch Gemeindeprfungsanstalt oder Wirtschaftsprfer Bei Sondervermgen im Rahmen der Jahresabschlussprfung durch Gemeindeprfungsanstalt oder Wirtschaftsprfer Bei Anstalten des ffentlichen Rechts und Kommunalunternehmen durch zustndigen Abschlussprfer oder rtliche Rechnungsprfung Bei Anstalten des ffentlichen Rechts und Kommunalunternehmen durch zustndigen Abschlussprfer oder rtliche Rechnungsprfung Bei Unternehmen im Rahmen der handelsrechtlichen Abschlussprfung Bei Unternehmen im Rahmen der handelsrechtlichen Abschlussprfung
  • Folie 18
  • Die Freistellungsentscheidung: Berichtspflicht ber die Umsetzung der Entscheidung ber die Umsetzung der Entscheidung Alle drei Jahre Alle drei Jahre Erstmalig zum 19.12.2008 (liegt vor) Erstmalig zum 19.12.2008 (liegt vor)
  • Folie 19
  • Umsetzung der Berichtspflicht Identifikation aller relevanter Unternehmen -durch die Kommunalkrperschaft -bei Landesunternehmen auf der Grundlage von Beteiligungsberichten Identifikation aller relevanter Unternehmen -durch die Kommunalkrperschaft -bei Landesunternehmen auf der Grundlage von Beteiligungsberichten Verantwortung: fr Kommunen: die Kommunalaufsicht fr Landesunternehmen: jedes Ministerium fr seinen Geschftsbereich Verantwortung: fr Kommunen: die Kommunalaufsicht fr Landesunternehmen: jedes Ministerium fr seinen Geschftsbereich Hilfreich wre detaillierter Fragenkatalog zu allen Aspekten der Ausgleichsleistungen Hilfreich wre detaillierter Fragenkatalog zu allen Aspekten der Ausgleichsleistungen
  • Folie 20
  • Die Transparenzrichtlinie Altmark-Trans Entscheidung hat Notwendigkeit begrndet, auch solche Zahlungen zu erfassen, die keine Beihilfen sind. Altmark-Trans Entscheidung hat Notwendigkeit begrndet, auch solche Zahlungen zu erfassen, die keine Beihilfen sind. Deutschland hat das Transparenz- Richtlinie Gesetz inzwischen angepasst Deutschland hat das Transparenz- Richtlinie Gesetz inzwischen angepasst Damit mssen auch die Zustndigkeitsregelungen angepasst werden: in NRW: Verordnung zur Bestimmung von Zustndigkeiten nach dem TransparenzRLGesetz Damit mssen auch die Zustndigkeitsregelungen angepasst werden: in NRW: Verordnung zur Bestimmung von Zustndigkeiten nach dem TransparenzRLGesetz
  • Folie 21
  • Beihilfenkonforme Ausgestaltung von Ausgleichsleistungen Kernaussagen des Leitfadens Kernaussagen des Leitfadens
  • Folie 22
  • Unternehmensbegriff Selbstndige wirtschaftliche Einheiten (Anstalten, Zweckverbnde, ffentliche Kapitalgesellschaften) Selbstndige wirtschaftliche Einheiten (Anstalten, Zweckverbnde, ffentliche Kapitalgesellschaften) Eigenbetriebe Eigenbetriebe Regiebetriebe wohl nur als Bestandteil der Krperschaft Regiebetriebe wohl nur als Bestandteil der Krperschaft Organschaft im steuerrechtlichen Sinn Organschaft im steuerrechtlichen Sinn
  • Folie 23
  • Anwendungsbereich der Freistellungsentscheidung Schwellenwert kann bei Konzernbetrachtung leicht berschritten werden Schwellenwert kann bei Konzernbetrachtung leicht berschritten werden Liegt steuerrechtliche Organschaft vor, besteht dieses Risiko Liegt steuerrechtliche Organschaft vor, besteht dieses Risiko Deshalb (bei greren Stdten/Kreisen): Konstruktion mehrerer Holdinggesellschaften Deshalb (bei greren Stdten/Kreisen): Konstruktion mehrerer Holdinggesellschaften Begrenzte Relevanz, weil Freistellungsentscheidung fr Ausgleichsleistungen im PNV nicht gilt Begrenzte Relevanz, weil Freistellungsentscheidung fr Ausgleichsleistungen im PNV nicht gilt
  • Folie 24
  • Indizien fr Daseinsvorsorge Defizitrer Betrieb Defizitrer Betrieb ffentliches Interesse ffentliches Interesse Gemeinwohlverpflichtungen Gemeinwohlverpflichtungen Gemeindewirtschaftsrechtlichen Kategorien Gemeindewirtschaftsrechtlichen Kategorien
  • Folie 25
  • Betrauungsakt Regelungsgegenstand: - die Gemeinwohlverpflichtung - Parameter fr die Berechnung des Ausgleichs - berwachungsmechanismus - berkompensationsvermeidung Regelungsgegenstand: - die Gemeinwohlverpflichtung - Parameter fr die Berechnung des Ausgleichs - berwachungsmechanismus - berkompensationsvermeidung Gemeinwohlverpflichtung; - grundstzlich nicht alle Aufgaben eines Unternehmens ausgleichsfhig -Konkretisierung durch Katalog ist hilfreich -pauschaler Ausgleich nur bei Marktversagen Gemeinwohlverpflichtung; - grundstzlich nicht alle Aufgaben eines Unternehmens ausgleichsfhig -Konkretisierung durch Katalog ist hilfreich -pauschaler Ausgleich nur bei Marktversagen
  • Folie 26
  • Rechtsform des Betrauungsakts Gestaltungsfreiheit der ffentlichen Hand Gestaltungsfreiheit der ffentlichen Hand Zuwendungsbescheid in der Regel optimal Zuwendungsbescheid in der Regel optimal Gesellschaftsvertrag/Betriebssatzung nur, wenn Verpflichtung begrndet wird (Ermchtigung nicht ausreichend) Gesellschaftsvertrag/Betriebssatzung nur, wenn Verpflichtung begrndet wird (Ermchtigung nicht ausreichend) Denkbar: Beschluss der Vertretungskrperschaft ber Wirtschaftsplan (vgl. EigenbetriebsVO NRW) Denkbar: Beschluss der Vertretungskrperschaft ber Wirtschaftsplan (vgl. EigenbetriebsVO NRW)
  • Folie 27
  • Parameter/ berkompensationsmechanismus Anhaltspunkte im FAQ der Kommissionsdienststellen: -Schtzung tatschlich entstehender Kosten nicht erforderlich -Berechnungsmethoden ausreichend -nachtrgliche Anpassung/ ex ante Korrekturmechanismus mglich -Vermeidung von berkompensationen (Problem: Leistungsanreize) Anhaltspunkte im FAQ der Kommissionsdienststellen: -Schtzung tatschlich entstehender Kosten nicht erforderlich -Berechnungsmethoden ausreichend -nachtrgliche Anpassung/ ex ante Korrekturmechanismus mglich -Vermeidung von berkompensationen (Problem: Leistungsanreize)
  • Folie 28
  • Steuerrechtliche Auswirkungen Konkretisierung der Betrauung begrndet im Konzern (kommunalem Querverbund) Gefahr der Umsatzsteuerpflicht von Ausgleichsleistungen Konkretisierung der Betrauung begrndet im Konzern (kommunalem Querverbund) Gefahr der Umsatzsteuerpflicht von Ausgleichsleistungen Dauerdefizitrer Betrieb einer Daseinsvorsorgeaufgabe kann zu Gunsten des ffentlichen Gesellschafters als verdeckte Gewinnausschttung angesehen werden! Lsung denkbar ber Zuwendungsbescheid, der als Einnahme das Defizit entfallen lassen kann Dauerdefizitrer Betrieb einer Daseinsvorsorgeaufgabe kann zu Gunsten des ffentlichen Gesellschafters als verdeckte Gewinnausschttung angesehen werden! Lsung denkbar ber Zuwendungsbescheid, der als Einnahme das Defizit entfallen lassen kann