Daseinsvorsorge und Beihilferecht. Begriffe Deutscher Terminus: Daseinsvorsorge Deutscher Terminus:...
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Daseinsvorsorge Daseinsvorsorge und und Beihilferecht Beihilferecht
Daseinsvorsorge und Beihilferecht. Begriffe Deutscher Terminus: Daseinsvorsorge Deutscher Terminus: Daseinsvorsorge EU – Begriffe: EU – Begriffe: - Dienstleistungen
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Daseinsvorsorge und Beihilferecht
Folie 2
Begriffe Deutscher Terminus: Daseinsvorsorge Deutscher
Terminus: Daseinsvorsorge EU Begriffe: EU Begriffe: -
Dienstleistungen von allgemeinem Interesse - Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichen Interesse - Unterscheidungskriterium:
Marktbezug der Ttigkeit(= entgeltliches Angebot von Leistungen oder
Waren auf einem Markt)
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Rechtsgrundlagen Fr Dienstleistungen von allgemeinem Interesse:
Art.16 EG; grds. keine Beihilferelevanz Fr Dienstleistungen von
allgemeinem Interesse: Art.16 EG; grds. keine Beihilferelevanz Fr
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse: Art.87
ff., 86 Abs.2, 16, 73 EG; Monti Paket (Entscheidung 2005/842/EG,
Richtlinie 2005/81/EG, Gemeinschaftsrahmen 2005/C 297/04) Fr
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse: Art.87
ff., 86 Abs.2, 16, 73 EG; Monti Paket (Entscheidung 2005/842/EG,
Richtlinie 2005/81/EG, Gemeinschaftsrahmen 2005/C 297/04) Demnchst:
Protokoll ber Dienste von allgemeinem Interesse (Vertrag von
Lissabon) Demnchst: Protokoll ber Dienste von allgemeinem Interesse
(Vertrag von Lissabon)
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Abgrenzung in der Praxis Mastab: jede wirtschaftliche Ttigkeit
(funktionaler Ansatz) = jedes entgeltliche Angebot von Waren und
Leistungen Mastab: jede wirtschaftliche Ttigkeit (funktionaler
Ansatz) = jedes entgeltliche Angebot von Waren und Leistungen Nicht
wirtschaftlich: klassische Hoheitsverwaltung (Schule, Sozialhilfe,
Arbeitsvermittlung) Nicht wirtschaftlich: klassische
Hoheitsverwaltung (Schule, Sozialhilfe, Arbeitsvermittlung)
Wirtschaftlich: alle brigen Bereiche, soweit (faktische) Mrkte
vorhanden Wirtschaftlich: alle brigen Bereiche, soweit (faktische)
Mrkte vorhanden
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Brisante Bereiche Energieversorgung Energieversorgung
ffentlicher Schienen-, Schiffs- und Straenverkehr ffentlicher
Schienen-, Schiffs- und Straenverkehr Sozialleistungen
(Altenpflege, Krankenhuser, Jugendeinrichtungen) Sozialleistungen
(Altenpflege, Krankenhuser, Jugendeinrichtungen) Kulturelle
Einrichtungen und Veranstaltungen (Museen, Theater; Festivals etc.)
Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen (Museen, Theater;
Festivals etc.) Sportfrderung Sportfrderung
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Beihilferechtliche Beurteilung Fr Dienste von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse gilt Beihilfeverbot des Art.87 EG und
das Notifizierungsverfahren! Fr Dienste von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse gilt Beihilfeverbot des Art.87 EG und
das Notifizierungsverfahren! Dies gilt dann nicht, wenn - der
Beihilfebegriff nicht erfllt ist -die Beihilfe auf Grund eines
Rechtsakts von Kommission oder Rat erlaubt ist Dies gilt dann
nicht, wenn - der Beihilfebegriff nicht erfllt ist -die Beihilfe
auf Grund eines Rechtsakts von Kommission oder Rat erlaubt ist
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Anknpfungspunkte zur Vermeidung der Beihilfekontrolle
Ausschluss des Beihilfebegriffs Kommunale Einrichtung steht nicht
im Wettbewerb (Hausmllentsorgung, Abwasserbeseitigung) Kommunale
Einrichtung steht nicht im Wettbewerb (Hausmllentsorgung,
Abwasserbeseitigung) Kein Wettbewerber aus dem Binnenmarkt ist
beeintrchtigt (kommunale Schwimmbder, Krankenhuser) Kein
Wettbewerber aus dem Binnenmarkt ist beeintrchtigt (kommunale
Schwimmbder, Krankenhuser) Infrastrukturfinanzierung (Straen,
Veranstaltungsrume) Infrastrukturfinanzierung (Straen,
Veranstaltungsrume) Zuschuss oder Zuweisung von Mitteln dient nur
dem Ausgleich von Lasten (Altmark Kriterien: Zuschsse an PNV
Dienstleister) Zuschuss oder Zuweisung von Mitteln dient nur dem
Ausgleich von Lasten (Altmark Kriterien: Zuschsse an PNV
Dienstleister)
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Anknpfungspunkte zur Vermeidung der Beihilfekontrolle
Rechtfertigung Freistellungsentscheidung 2005/842/EG:
Ausgleichsleistungen an (kommunale) Unternehmen, die weder
ausgeschrieben worden noch gut gefhrt sind
Freistellungsentscheidung 2005/842/EG: Ausgleichsleistungen an
(kommunale) Unternehmen, die weder ausgeschrieben worden noch gut
gefhrt sind De minimis Beihilfen: 200.000 in 3 Steuerjahren De
minimis Beihilfen: 200.000 in 3 Steuerjahren Bundesregelung
Kleinbeihilfen: 500.000 bis 31.12.2010 Bundesregelung
Kleinbeihilfen: 500.000 bis 31.12.2010
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Hauptproblem in der kommunalen Praxis Kommunale Brgschaften zu
Gunsten kommunaler Unternehmen/ Aufgabengarantie fr
Regiebetriebe/Eigenbetriebe Kommunale Brgschaften zu Gunsten
kommunaler Unternehmen/ Aufgabengarantie fr
Regiebetriebe/Eigenbetriebe Beihilferechtlich erlaubt: - zu
Marktkonditionen (Renditeerwartung!) - als De minimis Beihilfe (
nur 80% des Darlehens) und maximal 1,5 Mio oder auf der Grundlage
einer Methodik und nur fr Beihilferegelungen -auf Grund der
Bundesregelung Kleinbeihilfen Beihilferechtlich erlaubt: - zu
Marktkonditionen (Renditeerwartung!) - als De minimis Beihilfe (
nur 80% des Darlehens) und maximal 1,5 Mio oder auf der Grundlage
einer Methodik und nur fr Beihilferegelungen -auf Grund der
Bundesregelung Kleinbeihilfen
Folie 10
Umsetzungsbedarf Die Altmark Trans Entscheidung des EuGH Die
Altmark Trans Entscheidung des EuGH Das Monti Paket: - die
Entscheidung 2005/842/EG zu Ausgleichsleistungen - der
Gemeinschaftsrahmen 2005/C 297/04 zu Ausgleichsleistungen -die
Transparenzrichtlinie 2006/111/EG ber die Transparenz zwischen
Mitgliedstaaten und ffentlichen Unternehmen Das Monti Paket: - die
Entscheidung 2005/842/EG zu Ausgleichsleistungen - der
Gemeinschaftsrahmen 2005/C 297/04 zu Ausgleichsleistungen -die
Transparenzrichtlinie 2006/111/EG ber die Transparenz zwischen
Mitgliedstaaten und ffentlichen Unternehmen
Folie 11
Die Altmark-Trans Entscheidung: Voraussetzungen Bestimmt die
Mastbe fr eine beihilfefreie Ausgestaltung von Ausgleichsleistungen
Bestimmt die Mastbe fr eine beihilfefreie Ausgestaltung von
Ausgleichsleistungen Daraus folgt: -Betrauungsakt -Bemessung der
Parameter - Mechanismus zur Vermeidung von berkompensationen
-Vergabeverfahren oder Ermittlung eines durchschnittlich gut
gefhrten Unternehmens mssen festgelegt werden und den Anforderungen
der Entscheidung gengen Daraus folgt: -Betrauungsakt -Bemessung der
Parameter - Mechanismus zur Vermeidung von berkompensationen
-Vergabeverfahren oder Ermittlung eines durchschnittlich gut
gefhrten Unternehmens mssen festgelegt werden und den Anforderungen
der Entscheidung gengen
Folie 12
Die Altmark-Trans Entscheidung: Folgen Verfahren und Regelungen
fr Ausgleichsleistungen sind anzupassen Verfahren und Regelungen fr
Ausgleichsleistungen sind anzupassen Sonst drohen Entdeckungsrisiko
durch die Kommission und Finanzierungsschwierigkeiten durch
Kreditinstitute wegen des latenten Rckforderungsrisikos Sonst
drohen Entdeckungsrisiko durch die Kommission und
Finanzierungsschwierigkeiten durch Kreditinstitute wegen des
latenten Rckforderungsrisikos
Folie 13
Die Altmark-Trans Entscheidung: Umsetzung Grundstzlich
Eigenverantwortung der Unternehmen und ihrer Trger Grundstzlich
Eigenverantwortung der Unternehmen und ihrer Trger Kommission und
Mitgliedstaat knnen Orientierungshilfen bieten: - das
Begleitdokument Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und das
Arbeitspapier der Kommissionsdienstellen - die Handreichung zum
Monti-Paket der Innenministerkonferenz -Leitfaden des MWME NRW in
Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen
Spitzenverbnde NRW Kommission und Mitgliedstaat knnen
Orientierungshilfen bieten: - das Begleitdokument Dienstleistungen
von allgemeinem Interesse und das Arbeitspapier der
Kommissionsdienstellen - die Handreichung zum Monti-Paket der
Innenministerkonferenz -Leitfaden des MWME NRW in Zusammenarbeit
mit der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbnde NRW
Folie 14
Die Entscheidung 2005/842/EG Freistellungsentscheidung Zweck:
Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Altmark-Trans- Entscheidung
auf bestimmte Unternehmen, die den Nachweis eines durchschnittlich
gut gefhrten Unternehmens nicht erbringen: - Untenehmen mit Umsatz
< 100 Mio. und < 30 Mio. Ausgleichsleistungen -Krankenhuser
und sozialer Wohnungsbau -Flug- und Schiffsverbindungen/Flug und
Seehfen unter 1 Mio./ 300.000 Passagiere Zweck: Ausdehnung des
Anwendungsbereichs der Altmark-Trans- Entscheidung auf bestimmte
Unternehmen, die den Nachweis eines durchschnittlich gut gefhrten
Unternehmens nicht erbringen: - Untenehmen mit Umsatz < 100 Mio.
und < 30 Mio. Ausgleichsleistungen -Krankenhuser und sozialer
Wohnungsbau -Flug- und Schiffsverbindungen/Flug und Seehfen unter 1
Mio./ 300.000 Passagiere
Folie 15
Die Freistellungsentscheidung: Umsetzungspflichten Unmittelbar
anwendbares Recht: seit 29.11.2006 Unmittelbar anwendbares Recht:
seit 29.11.2006 Anwendung setzt voraus, dass Betrauungsakt,
Parameter und berkompensationsmechanismus korrekt eingesetzt werden
Anwendung setzt voraus, dass Betrauungsakt, Parameter und
berkompensationsmechanismus korrekt eingesetzt werden Vorgaben sind
wesentlich konkreter = auch hier sind Orientierungshilfen wichtig!
Vorgaben sind wesentlich konkreter = auch hier sind
Orientierungshilfen wichtig! Regelmige Kontrollen Regelmige
Kontrollen Aufbewahrung von Unterlagen: 10 Jahre Aufbewahrung von
Unterlagen: 10 Jahre Berichtspflicht Berichtspflicht
Folie 16
Die Freistellungsentscheidung Kontrollen Mitgliedstaaten mssen
regelmige Kontrollen durchfhren oder veranlassen Mitgliedstaaten
mssen regelmige Kontrollen durchfhren oder veranlassen Zweck:
Vermeidung von berkompensation Zweck: Vermeidung von
berkompensation Umsetzung auf jeder staatlichen Ebene Umsetzung auf
jeder staatlichen Ebene Fr Kommunen in NRW haben MWME und IM durch
Erlass Regelung getroffen Fr Kommunen in NRW haben MWME und IM
durch Erlass Regelung getroffen
Folie 17
Die Freistellungsentscheidung Umsetzung der Kontrolle in NRW
Grundstzlich im Rahmen der rtlichen Rechnungsprfung Grundstzlich im
Rahmen der rtlichen Rechnungsprfung Bei Sondervermgen im Rahmen der
Jahresabschlussprfung durch Gemeindeprfungsanstalt oder
Wirtschaftsprfer Bei Sondervermgen im Rahmen der
Jahresabschlussprfung durch Gemeindeprfungsanstalt oder
Wirtschaftsprfer Bei Anstalten des ffentlichen Rechts und
Kommunalunternehmen durch zustndigen Abschlussprfer oder rtliche
Rechnungsprfung Bei Anstalten des ffentlichen Rechts und
Kommunalunternehmen durch zustndigen Abschlussprfer oder rtliche
Rechnungsprfung Bei Unternehmen im Rahmen der handelsrechtlichen
Abschlussprfung Bei Unternehmen im Rahmen der handelsrechtlichen
Abschlussprfung
Folie 18
Die Freistellungsentscheidung: Berichtspflicht ber die
Umsetzung der Entscheidung ber die Umsetzung der Entscheidung Alle
drei Jahre Alle drei Jahre Erstmalig zum 19.12.2008 (liegt vor)
Erstmalig zum 19.12.2008 (liegt vor)
Folie 19
Umsetzung der Berichtspflicht Identifikation aller relevanter
Unternehmen -durch die Kommunalkrperschaft -bei Landesunternehmen
auf der Grundlage von Beteiligungsberichten Identifikation aller
relevanter Unternehmen -durch die Kommunalkrperschaft -bei
Landesunternehmen auf der Grundlage von Beteiligungsberichten
Verantwortung: fr Kommunen: die Kommunalaufsicht fr
Landesunternehmen: jedes Ministerium fr seinen Geschftsbereich
Verantwortung: fr Kommunen: die Kommunalaufsicht fr
Landesunternehmen: jedes Ministerium fr seinen Geschftsbereich
Hilfreich wre detaillierter Fragenkatalog zu allen Aspekten der
Ausgleichsleistungen Hilfreich wre detaillierter Fragenkatalog zu
allen Aspekten der Ausgleichsleistungen
Folie 20
Die Transparenzrichtlinie Altmark-Trans Entscheidung hat
Notwendigkeit begrndet, auch solche Zahlungen zu erfassen, die
keine Beihilfen sind. Altmark-Trans Entscheidung hat Notwendigkeit
begrndet, auch solche Zahlungen zu erfassen, die keine Beihilfen
sind. Deutschland hat das Transparenz- Richtlinie Gesetz inzwischen
angepasst Deutschland hat das Transparenz- Richtlinie Gesetz
inzwischen angepasst Damit mssen auch die Zustndigkeitsregelungen
angepasst werden: in NRW: Verordnung zur Bestimmung von
Zustndigkeiten nach dem TransparenzRLGesetz Damit mssen auch die
Zustndigkeitsregelungen angepasst werden: in NRW: Verordnung zur
Bestimmung von Zustndigkeiten nach dem TransparenzRLGesetz
Folie 21
Beihilfenkonforme Ausgestaltung von Ausgleichsleistungen
Kernaussagen des Leitfadens Kernaussagen des Leitfadens
Folie 22
Unternehmensbegriff Selbstndige wirtschaftliche Einheiten
(Anstalten, Zweckverbnde, ffentliche Kapitalgesellschaften)
Selbstndige wirtschaftliche Einheiten (Anstalten, Zweckverbnde,
ffentliche Kapitalgesellschaften) Eigenbetriebe Eigenbetriebe
Regiebetriebe wohl nur als Bestandteil der Krperschaft
Regiebetriebe wohl nur als Bestandteil der Krperschaft Organschaft
im steuerrechtlichen Sinn Organschaft im steuerrechtlichen
Sinn
Folie 23
Anwendungsbereich der Freistellungsentscheidung Schwellenwert
kann bei Konzernbetrachtung leicht berschritten werden
Schwellenwert kann bei Konzernbetrachtung leicht berschritten
werden Liegt steuerrechtliche Organschaft vor, besteht dieses
Risiko Liegt steuerrechtliche Organschaft vor, besteht dieses
Risiko Deshalb (bei greren Stdten/Kreisen): Konstruktion mehrerer
Holdinggesellschaften Deshalb (bei greren Stdten/Kreisen):
Konstruktion mehrerer Holdinggesellschaften Begrenzte Relevanz,
weil Freistellungsentscheidung fr Ausgleichsleistungen im PNV nicht
gilt Begrenzte Relevanz, weil Freistellungsentscheidung fr
Ausgleichsleistungen im PNV nicht gilt
Folie 24
Indizien fr Daseinsvorsorge Defizitrer Betrieb Defizitrer
Betrieb ffentliches Interesse ffentliches Interesse
Gemeinwohlverpflichtungen Gemeinwohlverpflichtungen
Gemeindewirtschaftsrechtlichen Kategorien
Gemeindewirtschaftsrechtlichen Kategorien
Folie 25
Betrauungsakt Regelungsgegenstand: - die
Gemeinwohlverpflichtung - Parameter fr die Berechnung des
Ausgleichs - berwachungsmechanismus - berkompensationsvermeidung
Regelungsgegenstand: - die Gemeinwohlverpflichtung - Parameter fr
die Berechnung des Ausgleichs - berwachungsmechanismus -
berkompensationsvermeidung Gemeinwohlverpflichtung; - grundstzlich
nicht alle Aufgaben eines Unternehmens ausgleichsfhig
-Konkretisierung durch Katalog ist hilfreich -pauschaler Ausgleich
nur bei Marktversagen Gemeinwohlverpflichtung; - grundstzlich nicht
alle Aufgaben eines Unternehmens ausgleichsfhig -Konkretisierung
durch Katalog ist hilfreich -pauschaler Ausgleich nur bei
Marktversagen
Folie 26
Rechtsform des Betrauungsakts Gestaltungsfreiheit der
ffentlichen Hand Gestaltungsfreiheit der ffentlichen Hand
Zuwendungsbescheid in der Regel optimal Zuwendungsbescheid in der
Regel optimal Gesellschaftsvertrag/Betriebssatzung nur, wenn
Verpflichtung begrndet wird (Ermchtigung nicht ausreichend)
Gesellschaftsvertrag/Betriebssatzung nur, wenn Verpflichtung
begrndet wird (Ermchtigung nicht ausreichend) Denkbar: Beschluss
der Vertretungskrperschaft ber Wirtschaftsplan (vgl.
EigenbetriebsVO NRW) Denkbar: Beschluss der Vertretungskrperschaft
ber Wirtschaftsplan (vgl. EigenbetriebsVO NRW)
Folie 27
Parameter/ berkompensationsmechanismus Anhaltspunkte im FAQ der
Kommissionsdienststellen: -Schtzung tatschlich entstehender Kosten
nicht erforderlich -Berechnungsmethoden ausreichend -nachtrgliche
Anpassung/ ex ante Korrekturmechanismus mglich -Vermeidung von
berkompensationen (Problem: Leistungsanreize) Anhaltspunkte im FAQ
der Kommissionsdienststellen: -Schtzung tatschlich entstehender
Kosten nicht erforderlich -Berechnungsmethoden ausreichend
-nachtrgliche Anpassung/ ex ante Korrekturmechanismus mglich
-Vermeidung von berkompensationen (Problem: Leistungsanreize)
Folie 28
Steuerrechtliche Auswirkungen Konkretisierung der Betrauung
begrndet im Konzern (kommunalem Querverbund) Gefahr der
Umsatzsteuerpflicht von Ausgleichsleistungen Konkretisierung der
Betrauung begrndet im Konzern (kommunalem Querverbund) Gefahr der
Umsatzsteuerpflicht von Ausgleichsleistungen Dauerdefizitrer
Betrieb einer Daseinsvorsorgeaufgabe kann zu Gunsten des
ffentlichen Gesellschafters als verdeckte Gewinnausschttung
angesehen werden! Lsung denkbar ber Zuwendungsbescheid, der als
Einnahme das Defizit entfallen lassen kann Dauerdefizitrer Betrieb
einer Daseinsvorsorgeaufgabe kann zu Gunsten des ffentlichen
Gesellschafters als verdeckte Gewinnausschttung angesehen werden!
Lsung denkbar ber Zuwendungsbescheid, der als Einnahme das Defizit
entfallen lassen kann