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Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe Präsentation auf dem Workshop der Hans-Böckler- Stiftung in Kooperation mit dem DGB: „Boombranche Zeitarbeit – Neue Herausforderungen für betriebliche Akteure“ am 14. November 2007 in Berlin Schutz der Leiharbeitnehmer/innen durch Novellierung der Betriebsver- fassung? – Beteiligungsrechte von Betriebsräten

Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe Präsentation auf dem Workshop der Hans-Böckler-Stiftung in Kooperation mit dem DGB: Boombranche Zeitarbeit – Neue Herausforderungen

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Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe

Präsentation auf dem Workshop der Hans-Böckler-Stiftung in Kooperation mit dem DGB: „Boombranche Zeitarbeit – Neue Herausforderungen für betriebliche Akteure“ am 14. November 2007 in Berlin

Schutz der Leiharbeitnehmer/innen durch Novellierung der Betriebsver-fassung? – Beteiligungsrechte von Betriebsräten

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Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe

Wegfall bisheriger Schutzbestimmungen für Leiharbeitnehmer/innen (Deregulierung) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004

• besonderes Befristungsverbot (§§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 2)• Wiedereinstellungsverbot (§§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 9 Nr. 3)• Synchronisationsverbot (§ 3 Abs. 1 Nr. 5)• Beschränkung der Überlassungsdauer (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)

„Gesetzliche Kompensation“ (Grundsatz):

Gleichbezahlung („Equal pay“) und Gleichbehandlung bei den Arbeitsbedingungen („Equal treatment“) soll Gleichstellung der Leiharbeitnehmer/innen mit den Stammbeschäftigten für die Zeit der Überlassung sicherstellen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2 AÜG)

Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen durch Neuregelung der Arbeitnehmerüberlassung

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Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe

Gesetzliche Sanktionen der Nichteinhaltung des Gleichbezahlungs-/ Gleichbehandlungsgrundsatzes• Versagung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis oder ihrer

Verlängerung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG) trifft Verleiher• Unwirksamkeit schlechterer Vereinbarungen (§ 9 Nr. 2 AÜG) trifft Verleiher als Rechtsfolge (§ 10 Abs. 4 AÜG) i.S. Gleichbezahlung/- behandlung

Ausnahmen:• Für die Dauer von insgesamt höchstens sechs Wochen: Verleiher gewährt erstmalig eingestelltem Arbeitslosen ein Nettoarbeitsentgelt i. H. seines bisherigen Arbeitslosengeldes• Abweichende Regelung durch Tarifvertrag; arbeitsvertragliche

Regelungsübernahme durch Tarifungebundene im Geltungs- bereich eines solchen Tarifvertrags möglich

Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen bei der Neuregelung der Arbeitnehmerüberlassung

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Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe

• Folgen der veränderten Funktionsbestimmung der Leiharbeit (nach Blanke, Gutachten im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung, September 2007)

– Die Stammbelegschaft wird zunehmend durch Niedriglohn-Leiharbeitneh-mer/innen ersetzt (häufig auf dem Niveau prekärer Arbeitsbedingungen)

– Die Tarifautonomie wird zu einem kollektiven Instrument des Lohndumping pervertiert

– Der betriebsverfassungsrechtlichen Interessenvertretung wird jegliche effektive Schutzwirkung entzogen

• Zielsetzungen der Gewerkschaften– Verbesserung der „materiellen“ Arbeitsbedingungen von

Leiharbeitneh-mer/innen (Verwirklichung der gesetzlichen Gleichstellungsgrundsätze)

– Begrenzung der Leiharbeit – entsprechend ihrer ursprünglichen Funktion – auf Abdeckung vorübergehenden Personalmehrbedarfs

– Weiterentwicklung der Betriebsverfassung und Erweiterung der Mitbe-stimmungsrechte des Betriebsrats zur wirkungsvollen Einflussnahme auf den Einsatz von Leiharbeitnehmer/innen und deren Arbeitsbedingungen

• Was können Betriebsräte durch Ausschöpfung ihrer Rechte gegen den Missbrauch dieses Instruments beitragen und wo sind ihre Grenzen?

Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen bei der Neuregelung der Arbeitnehmerüberlassung

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Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe

Arbeitsvertrag Einsatz beim Entleiher

Arbeitnehmer

EntleiherVerleiherAN-Überlassungsvertrag

„Leiharbeit“ bezeichnet den Sachverhalt, dass ein Arbeitgeber (Verleiher) Arbeitnehmer einstellt und diese einem Dritten (Entleiher) überlässt, in dessen Betrieb (Einsatzbetrieb) und nach dessen Weisungen sie arbeiten. Der Entleiher hat dem Leiharbeitnehmer gegenüber Weisungsrecht in Bezug auf Art, Ort und Zeit der auszuführenden Arbeiten (in Abgrenzung zum Werkvertrag). Der Verleiher übernimmt die zentralen Arbeitgeberpflichten (in Abgrenzung zur Arbeitsvermittlung).

Ausgestaltung der Leiharbeit

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Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe

• Besonderheit: Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion zwischen– Verleiher als Vertragsarbeitgeber des/der Leiharbeitsbeschäftigten

(Grundlage: Arbeitsvertrag)– Entleiher als „Beschäftigungsarbeitgeber“ mit Weisungsberech-tigung

des/der Leiharbeitsbeschäftigten (Grundlage: Eingliederung in Betrieb)• Folge: Aufspaltung der Betriebsratszuständigkeit zwischen

– Verleiher-Betriebsrat: Zuständigkeit knüpft die an arbeitsvertrag-liche Beziehung und zusätzlich gemäß § 14 Abs. 1 AÜG an die Eingliederung im Stammbetrieb an (z. B. Begründung des Arbeitsverhältnisses/Einstellung, Vergütung/Eingruppierung)

– Entleiher-Betriebsrat: Zuständigkeit knüpft an die Eingliederung des Leiharbeitnehmers im Einsatzbetrieb an, betrifft die Art und Weise seiner Arbeit im Entleiherbetrieb (z. B. Einsatz/Einstellung, Zu-weisung anderer Arbeitsbereiche/Versetzung, Lage der Arbeitszeit)

Ausgestaltung der Leiharbeit

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Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe

• Verleiherbetrieb: Durch § 14 Abs. 1 AÜG wird die permanente Eingliederung der Leiharbeitnehmer/innen im Stammbetrieb (Verleiher) fingiert; dadurch umfassende betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeit des Verleiher-BR, außer für Eingliederungssachverhalte im Einsatzbetrieb (Entleiher)– Problem: Geringe Verbreitung von Betriebsräten in Verleihunter-

nehmen (Ausnahme: Branchenriesen); Betriebsratsgründung schwierig wegen kurzer Beschäftigungsdauer und häufig befristetem Arbeitsverhältnis (für Entstehung von ordentlichem Kündigungsschutz und BR-Wählbarkeit) sowie häufig wechselnden Einsätzen von Leiharbeitnehmer/innen

– Folge: Allein schon mangels BR-Präsens im Stammbetrieb kommt es zu Leiharbeitnehmer/innen benachteiligenden (Fehl-) Ent-scheidungen (etwa – willkürlich – falsche Eingruppierung)

– Fazit: Erforderliche BR-Gründungsaktivitäten zur Sicherung der umfassenden Zuständigkeit des Verleiherbetriebsrats für die Leiharbeitnehmer/innen sind flächendeckend aussichtslos – Schutz in Verleiherbetrieben für Leiharbeitnehmer/innen nicht zu gewährleisten

Ergänzende Rechtsgrundlagen zur betriebsverfassungs-rechtlichen Stellung und Integration der Leiharbeitnehmer/innen

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Ralf-Peter Hayen, DGB Bundesvorstand 8

Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe

• Entleiherbetrieb: Durch § 14 Abs. 3 AÜG (1981) wurde eine besondere Zuständigkeit des Betriebsrats des Entleiherbetriebs für die dort eingesetzten Leiharbeitnehmer/innen (LAN) gesetzlich angeordnet:

– Beteiligung des BR vor der Übernahme eines LAN nach § 99 BetrVG– Vorlage der schriftlichen Erklärung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG durch Entleiher– Ausweitung der Zuständigkeit des Entleiher-BR auf „Eingliederungssachverhalte“

(etwa Wahrnehmung spezifischer MBR aus § 87 BetrVG) durch gerichtliche Auslegung

• Besonderheit Wahlrecht: Während die LAN im Stammbetrieb (Ver-leiher) wahlberechtigt und wählbar sind, erhalten sie durch die No-vellierung der Betriebsverfassung (2001) zusätzlich das aktive Wahl-recht im Einsatzbetrieb (Entleiher), wenn sie länger als drei Monate eingesetzt werden (§ 7 Satz 2 BetrVG). Ihre dortige Wählbarkeit bleibt ausgeschlossen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG)

• Fazit: Lediglich „Teilintegration“ der LAN in betriebliches Repräsen-tationssystem des Entleihbetriebs durch nur „partielle“ Zuständigkeit des Entleiher-BR

Ergänzende Rechtsgrundlagen zur betriebsverfassungs-rechtlichen Stellung und Integration der Leiharbeitnehmer/innen

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Ralf-Peter Hayen, DGB Bundesvorstand 9

Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe

• Grundsätze

§ 75 Abs. 1 BetrVG: „Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden...

§ 80 Abs. 1 Ziffer 4 BetrVGAllgemeine Aufgabe des BR:Förderung der Eingliederung ... sonstiger besonders schutzwürdiger Personen.

§ 3 Abs. 1 Nr.3, § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4 AÜG:Gleichbehandlungs- und -bezahlungsgebot, soweit kein abweichender Tarifvertrag Anwendung findet (i.V.m. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)

Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats im Entleihbetrieb

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Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe

• Vor beabsichtigter Übernahme eines Leiharbeitnehmers:

§ 92 Abs. 1 BetrVG = Personalplanung (Unterrichtungs- und Beratungsrecht)

§ 92 a BetrVG = Vorschläge zur Beschäftigungssicherung durch BR

– Abschluss einer BV über den Einsatz von Leiharbeitnehmern möglich

– Ablehnung muss schriftlich begründet werden (über 100 AN)

– Unterrichtung des Betriebsrats zu geplanter Übernahme eines Leiharbeitnehmers

• Eckpunkte Betriebsvereinbarung

Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats im Entleihbetrieb

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Ralf-Peter Hayen, DGB Bundesvorstand 11

Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe

• Eckpunkte in Betriebsvereinbarungen*– Equal-pay für Leiharbeitnehmer/innen als Voraussetzung für

Leiharbeit im Betrieb– „Equal-treatment“ (Gleichbehandlungs bei Arbeitsbedingungen) von

Leiharbeitnehmer/innen – Begrenzung des Einsatzes von Leiharbeitnehmer/innen auf Fälle

eines vorübergehend erhöhten Personalbedarfs– Höchsteinsatzzeiten für die Beschäftigung von

Leiharbeitnehmer/innen (z. B. sechs Monate) – Zahlenmäßige Begrenzung der Leiharbeitnehmer/innen (Quote)– Funktionale Definition der Einsatzfelder

* aus: „Handlungsansätze für ein tarif- und betriebspolitisches Konzept der IG Metall zur Arbeitnehmerüberlassung“, November 2007

Begrenzung und Gestaltung von Leiharbeit auf betrieblicher Ebene

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Ralf-Peter Hayen, DGB Bundesvorstand 12

Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe

– Ausschluss der Beschäftigung von Leiharbeitnehmer/innen bei Anwendung der CGZP-Tarifverträge

– Übernahmeansprüche von Leiharbeitnehmer/innen

– Zusätzliche Ansprüche für Leiharbeitnehmer/innen als Voraussetzung der Beschäftigung im Betrieb („Flexibilitätszuschlag“)

– Einschränkung und Festlegung von Kriterien bei Einsatz von Werk- oder Dienstleistungsverträgen (andere Formen des Fremdpersonaleinsatzes)

– Festlegung von Planzahlen zur Fremdvergabe durch paritätische Ausschüsse

Begrenzung und Gestaltung von Leiharbeit auf betrieblicher Ebene

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Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe

• Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten

§ 99 BetrVG i.V.m. § 14 Abs. 3 AÜG: BR-Beteiligung bei beabsichtigter Einstellung von Leiharbeitnehmer/innen

– Vorlage der schriftlichen Erklärung des Verleihers nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG durch den Entleiher (AN-Überlassungsvertrag)

– Einflussnahme auf Leiharbeitsplanung und Leiharbeitsunternehmen

– Ausübung des Zustimmungsverweigerungsrechts, etwa

• § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG:

Zustimmungsverweigerung bei Verstoß gegen Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung etc.

• § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG:

Zustimmungsverweigerung bei begründeter Besorgnis von Kündigung / Nachteilen für im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer/innen

Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats im Entleihbetrieb

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Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe

• Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers über beabsichtigte Einstellung (§ 14 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG):

– Listen mit (Vor-)Namen, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf

– Qualifikation des Leiharbeitnehmers

– Bewerbungsunterlagen, Lohngruppe, Eingruppierung ? (streitig)

– Einstellungstermin

– Einsatzdauer/-tage und Zeiten der einzelnen Leiharbeitnehmer

– Vorgesehener Arbeitsplatz/vorgesehene Tätigkeit

– Angabe der für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts, außer bei Geltung abweichender Tarifverträge

– Arbeitszeit

– Auswirkungen auf die im Entleihbetrieb beschäftigten AN

Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats im Entleihbetrieb

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Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe

• Mitbestimmung in „sozialen Angelegenheiten“ – Arbeitszeit und Mehrarbeit

– Entleiherbetriebsrat: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)

– Verleihbetriebsrat: Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)

– Ausnahme: Mitbestimmung des Entleiherbetriebsrats, wenn Mehrarbeitsanordnung erst nach der Überlassung (Entsendeentscheidung) erfolgt und zu einer vorübergehenden Veränderung der betriebsüblichen Arbeitszeit des Entleihbetriebs führt

Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats im Entleihbetrieb

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Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe

• Sonstige Mitbestimmung in „sozialen“ Angelegenheiten“ (§ 87 BetrVG)

- Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)

- Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten und die Leistung der AN zu überwachen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)

– Regelungen über Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Unfallschutz

(§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG)– Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen

(§ 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG)– Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen

(§ 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG)– Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit

(§ 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG)

Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats im Entleihbetrieb

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Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe

• HBS-Projekt „Leiharbeit im Betrieb“ (2005) von Dr. Markus Promberger, IAB:

- Betriebsräte nutzen häufig den „mäßigen“ Einsatz von Leiharbeit zur Beschäftigungsstabilisierung der Stammbelegschaft

- Die überwiegende Mehrheit der befragten Betriebsräte schöpft den Mitbestimmungsspielraum der §§ 75, 80, 85, 87, 99 BetrVG und des flankierenden § 14 Abs. 3 BetrVG nicht aus

- Nur kleine Minderheit von Betriebsräten sieht Gefahr einer betriebspolitischen Marginalisierung ihrer Position durch hohe und wachsende Leiharbeitnehmer/innen-Anteile

Ausschöpfen von betriebsrätlichen Beteiligungsmöglichkeiten

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Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe

• Fazit:Interessenvertretung der Leiharbeitnehmer/innen in Verleihfirma und Einsatzbetrieb weist deutliche Defizite auf

• Aber: Beteiligungsrechte von Betriebsräten sind beschränkt– Es besteht kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zur

Begrenzung, geschweige denn zur Verhinderung von Leiharbeit im Betrieb.

– Regelungen zur Begrenzung von Leiharbeit lediglich über freiwillige Betriebsvereinbarungen, ggf. „Koppelungsgeschäfte“, möglich

– Gleiches gilt für die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage von Leiharbeitnehmer/innen /Verwirklichung der Gleichstellungsgebote (§ 77 Abs. 3 BetrVG)

Ausschöpfen von betriebsrätlichen Beteiligungsmöglichkeiten

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Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe

• BAG (Beschlüsse vom 16.04.03, 22.10.03 und 10.03.04):

– Der betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmerbegriff setzt zwei Komponenten voraus („Kumulationstheorie“):

a) eine arbeitsvertragliche Beziehung zum betrieblichen Arbeitgeber (Betriebsinhaber) und

b) eine Eingliederung des Arbeitnehmers in den Organisations- zusammenhang

– Mangels arbeitsvertraglicher Bindung der Leiharbeit-nehmer/innen zum Inhaber des Einsatzbetriebs (Entleiher) sind diese keine betriebsangehörigen Arbeitnehmer/innen

Rechtsprechung zur betriebsverfassungsrechtlichen Sonderstellung der Leiharbeit – LAN „wählen ohne zu zählen“

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Ralf-Peter Hayen, DGB Bundesvorstand 20

Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe

– Mangels vollständiger „Betriebsangehörigkeit“ der Leiharbeitnehmer/innen sind Leiharbeitnehmer/innen nicht zu berücksichtigen bei der Berechnung der Schwellenwerte

• zur Bemessung der Betriebsratsgröße (§ 9 BetrVG)• für die Zahl der Freistellungen (§ 38 BetrVG)• für das Eingreifen von Beteiligungsrechten des Betriebsrats

(etwa §§ 99, 106, 111 BetrVG)

• Folge: Trotz des mit ständig wechselnden Einsatz von Leiharbeitnehmer/innen verbundenen Arbeitsaufwandes (HBS-Studie von Wassermann) sinkt – mangels ihrer Berücksichtigung bei den Schwellenzahlen – die Größe des Betriebsrats, die Zahl der Freistellungen und „Mitbestimmungs-Dichte“

Rechtsprechung zur betriebsverfassungsrechtlichen Sonderstellung der Leiharbeit – LAN „wählen ohne zu zählen“

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Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe

• Doppelte Integration der Leiharbeitnehmer/innen in die betriebsverfassungsrecht-lichen Repräsentationssysteme des Ver- und Entleiherbetriebs durch Weiterent-wicklung des betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs

– durch Änderung der Rechtsprechung (Rechtsauslegung)

a) Abkehr von der „Kumulationstheorie“ – Hinwendung zum alleinigen Eingliederungserfordernis oder

b) Modifizierung des kumulativen Erfordernisses einer „Arbeitsvertragsbe-ziehung“ als auch „drittbezogen“ möglich (Prof. Blanke, Gutachten für HBS)

– durch gesetzliche Änderung/Ergänzung

a) Einbezug von Leiharbeitnehmer/innen und sonstigen Fremdfirmenbe-schäftigten in den Arbeitnehmerbegriff nach § 5 Abs. 1 BetrVG (gesetzliche Fiktion)

b) Zuerkennung auch des passiven Wahlrechts bei mehr als dreimonatigem Einsatz (§ 7 BetrVG)

c) Aufhebung des § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG

Forderungen zur Novellierung der Betriebsverfassung zum Schutz der Leiharbeitnehmer/innen und der Stammbelegschaft

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Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe

• Angleichung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung der Leiharbeitnehmer/innen an die von befristet Beschäftigten– vergleichbares Integrationsbedürfnis während Überlassungszeitraum wie

befristet Beschäftigte oder Aushilfskräfte (Dauer des Arbeitsverhältnisses irrelevant)

– Streichung jeglicher Begrenzung der Höchstüberlassungsdauer rechtfertigt „Verbundenheitsargument“ nicht

• Erweiterung der Zustimmungsverweigerungsrechte des Entleiher-BR zum Schutz der überlassenen Leiharbeitnehmer/innen und der Stammbeschäftigten (§ 99 Abs. 2 BetrVG)– bei Verstößen des Verleihers gegen Bestimmungen des AÜG, etwa gegen §

9 Nr. 2 AÜG (Gleichstellungsverbot resp. abweichende Tarifregelungen) oder– bei Verstößen des Entleihers gegen Bestimmungen des AÜG, etwa beim

Einsatz von Leiharbeitnehmer/innen auf „Stammarbeitsplätzen“

Forderungen zur Novellierung der Betriebsverfassung zum Schutz der Leiharbeitnehmer/innen und der Stammbelegschaft

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Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe

• Erweiterung des Mitbestimmungsrechts des Entleiher-BR bei der Aufstellung von Auswahlkriterien auf die Möglichkeit der Höchstbegrenzung überlassener Arbeitnehmer/innen (§ 95 BetrVG)

• Unmittelbare und zwingende Geltung von Betriebsvereinbarungen im Entleiherbetrieb für überlassene Leiharbeitnehmer/innen vorbehaltlich günstigerer tariflicher oder betrieblicher Regelungen beim Verleiher (Günstigkeitsprinzip)

• Erweiterung der Unterrichtungsrechte des Entleiher-BR (flankierend)

– zur Einsichtnahme in die Arbeitsverträge zwischen Leiharbeitnehmer/innen und Verleiher

– über die Entgeltgruppe und Eingruppierung der Leiharbeitnehmer/innen

Forderungen zur Novellierung der Betriebsverfassung zum Schutz der Leiharbeitnehmer/innen und der Stammbelegschaft

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Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe

• Betriebsräte – insbesondere in Entleiherbetrieben mit guter Organi-sationsbasis – können durch Ausschöpfung der bestehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte einen wichtigen flankierenden Beitrag zum Schutz von Leiharbeitnehmer/innen und zur Funktions-begrenzung von Leiharbeit als Instrument zur Deckung von vorüber-gehenden Personalmehrbedarfs leisten.

• Wegen der mit geringer Durchsetzungskraft ausgestatteten BR-Rechten (vor allem im Bereich der Personalplanung) zur unmittelbaren Verbesserung der Lage der Leiharbeitnehmer/innen bedarf es neben einer Erweiterung der Organisations- und Mitbestimmungsrechte in der Betriebsverfassung weiterer innovativer Handlungsansätze, insbe-sondere auf den Feldern von Tarifpolitik und Arbeitsmarktpolitik und ihrer Verknüpfung mit betriebspolitischen Handlungsansätzen.

Fazit zu Lösungsansätzen zum Schutz der Leiharbeitnehmer/innen

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Leiharbeit als BetriebsratsaufgabeFazit zu Lösungsansätzen zum Schutz der Leiharbeitnehmer/innen

• Zur Erreichung der gesetzlichen Gleichstellungsgrundsätze nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 2 AÜG (Gleichbezahlung und –behandlung) ist anstelle einer Streichung der Tarifausnahmeklauseln der Ausschluss zur einzelvertraglichen Bezugnahme auf Tarifverträge zur Arbeitnehmerüberlassung ohne beiderseitige Tarifbindung ein probates Mittel, um „Dumping-Tarifverträge“ zurückzudrängen.

• Um gegen in- und ausländische „Dumping-Anbieter“ eine „unterste Halteleine“ einzuziehen, ist die Einführung eines Mindestlohns in der Leiharbeit durch Einbezug der Arbeitnehmerüberlassung in den Geltungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes flankierend notwendig.

• Oberstes Ziel der Gewerkschaften zur Beseitigung der Missstände in der Leiharbeit und der Substitution von Stammbelegschaften durch prekär beschäftigte Niedriglöhner bleibt die Durchsetzung des Grundsatzes: „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“.

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Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe

Vielen Dank für

Ihre / eure Aufmerksamkeit!