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Abgrenzung aus Sicht der Überwachungsbehörde Arzneimitteluntersuchung/-überwachung BfArM im Dialog: Abgrenzung von Arzneimitteln 19. September 2016 / Bonn Dr. Klaus Peter Latté Fb I-5: Arzneimittel, Medizinprodukte, spezielle Lebensmittel

Abgrenzung aus Sicht der Überwachungsbehörde

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Page 1: Abgrenzung aus Sicht der Überwachungsbehörde

Abgrenzung aus Sicht der Überwachungsbehörde

Arzneimitteluntersuchung/-überwachung

BfArM im Dialog: Abgrenzung von Arzneimitteln 19. September 2016 / Bonn

Dr. Klaus Peter Latté Fb I-5: Arzneimittel, Medizinprodukte, spezielle Lebensmittel

Page 2: Abgrenzung aus Sicht der Überwachungsbehörde

Produktabgrenzung* (Übersicht)

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Tabak-produkte

Lebensmittel

Arzneimittel

Biozide

Kosmetische Mittel

Medizin-produkte

Verbraucher-produkte

… „Betroffene“ u.a. Arzneimittel-/Lebensmittelüberwachung und -untersuchung, Zulassungs-behörden, Zoll, LKA, BKA, Staatsanwaltschaft, Verbraucher, Hersteller, Importeure etc.

siehe auch § 2 Abs. 3 AMG: Ausschlusskriterien für Arzneimittel bzw. Ausschlusskriterien in den Rechtsnormen für die anderen Produktkategorien

*Mensch

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Ursachen für Abgrenzungsprobleme

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• Im Rahmen der Globalisierung sind Produkte aus allen Ländern problemlos erhältlich (Internet!), die im Herkunftsland z.B. als dietary supplements rechtmäßig auf dem Markt sind, jedoch ggf. in Deutschland als Arzneimittel eingestuft werden

Gemäß § 73 Arzneimittelgesetz (AMG) gibt es ein Verbringungsverbot für Arzneimittel nach Deutschland

• Nachzulassung von Arzneimitteln gem. AMG 1976: nicht erfolgreich „nachzugelassene“ Produkte werden von den Unternehmen weniger stark regulierten Produktkategorien zugeordnet (sog. „Switch“) und/oder

Hürden für die Neuzulassung von Arzneimitteln (Zeit, Kosten, umfangreiche Nachweise für Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit) Produkte zur peroralen Anwendung werden z.T. als

Nahrungsergänzungsmittel, ergänzende bilanzierte Diäten oder Medizinprodukte vermarktet (statt als Arzneimittel)

Produkte zur äußerlichen Anwendung werden z.T. als kosmetische Mittel oder Medizinprodukte vermarktet (statt als Arzneimittel)

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Lebensmittel - Arzneimittel

• Deutsche Kennzeichnung: Bestandteile „Sennablätter“ 75 % und „Sennafrüchte“ 25 %; 1-2 Teebeutel pro Tag

• Stammpflanze(n): Cassia senna und C. angustifolia, Inhaltsstoffe: Hydroxyanthracen-Derivate, wirken laxierend

• Laxantien: abführende Mittel zur Anregung der Darmtätigkeit (Beeinflussung Körperfunktion)

• Monographien für Sennesblätter und Sennesfrüchte der Kommission E des damaligen Bundesgesundheitsamtes: wirksame Dosierung liegt bei 20-30 mg Hydroxyanthracen-Derivaten pro Tag, berechnet als Sennosid B (Kommission E, 1993), als belastbarer Beleg für eine pharmakologische Wirkung

• Analytik der Hydroxyanthracen-Derivate: 58,8 mg/Teebeutel, berechnet als Sennosid B

• Warnhinweise (Anwendungsdauer!) 4

? → AM Funktionsarzneimittel

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Nahrungsergänzungsmittel - Arzneimittel

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→ AM Funktionsarzneimittel Melatonin in AM ist verschreibungspflichtig!

• „Trägt dazu bei, die Einschlafzeit zu verkürzen“

• Bestandteile: Melatonin und pflanzliche Extrakte (Hopfenzapfen, Melissenblätter, Passionsblume)

• Dosierung: 1 Kapsel mit 1 mg Melatonin am Abend

• Melatonin: Hormon, das in der Zirbeldrüse gebildet wird und für die Aufrechterhaltung eines normalen zirkadianen Rhythmus notwendig ist

• Wechselwirkungen mit Melatonin-Rezeptoren

• Fertig-AM Circadin®: 2 oder 5 mg Melatonin/Tag

• Pharmakologische Wirkung ab 0,5 mg Melatonin/Tag in klinischen Studien belegt

• Melatonin kommt in sehr geringen Mengen in Lebensmitteln vor: so müssten eine Tonne Gurken oder 200 kg Bananen verzehrt werden, um 0,1 mg des Hormons Melatonin dem Körper zuzuführen, d.h. sog. „Erheblichkeitsschwelle“ überschritten

?

Page 6: Abgrenzung aus Sicht der Überwachungsbehörde

Nahrungsergänzungsmittel - Arzneimittel

• Nahrungsergänzungsmittel mit pflanzlichen Extrakten

Gemäß NemV müssen die Pflanzenextrakte bzw. deren wirksame Bestandteile mengenmäßig in der Nährwertdeklaration enthalten sein, aber: im Gegensatz zu Arzneimitteln ist für pflanzliche Extrakte in NEM keine nähere Charakterisierung vorgeschrieben, wie z.B. Angabe des Extraktionsmittels, des Droge-Extrakt-Verhältnisses und/oder zur Standardisierung auf wirksamkeits(-mit)-bestimmende(n) Inhaltsstoff(e) oder Markersubstanzen

Für Einstufung ist eine chemisch-analytische Untersuchung des Gehalts an Markersubstanzen / wirksamkeits(-mit)-bestimmenden Inhaltsstoffen notwendig

Ermittlung der Tagesdosis; Vergleich mit arzneilich wirksamer Dosierung (klinische Studien, Kommission E etc.)

Beispiele: NEM mit Ginkgo biloba-Extrakt, Artischockenblätter-Extrakt

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Page 7: Abgrenzung aus Sicht der Überwachungsbehörde

Nahrungsergänzungsmittel - Arzneimittel

• „Pflanzliches“ Potenzmittel, ca. 20 pflanzliche Bestandteile in Dosierung von jeweils ca. 5-55 mg/Kapsel deklariert

• HPLC-QTOF: massenspektrometrische Identifizierung des Wirkstoffs Dithio-desmethylcarbodenafil

• Gehalt Dithio-desmethylcarbodenafil 58,9 mg/Kapsel (HPLC)

• Wirkstoff analog Sildenafil („Viagra“): PDE-5-Hemmer → alle PDE-5-Hemmer wirken in vitro qualitativ gleich, bei dieser Dosierung unter Verweis auf Literaturangaben pharmakologische Wirkung belegbar

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→ AM Funktionsarzneimittel

O N

N

N

N

S

CH3

SN

N

S

N

N

O N

N

N

N

O

CH3

OO

Sildenafil

Dithio-desmethyl-carbodenafil

„100 % NATURAL!“ „The natural alternative“

Page 8: Abgrenzung aus Sicht der Überwachungsbehörde

Nahrungsergänzungsmittel - Arzneimittel

• Pflanzliches Schlankheitsmittel, „Herbal“, „Baschi quick slimming capsule is processed by advanced technology with pure natural herb“; Einnahme 1 Kapsel/Tag

• HPLC-QTOF: Sibutramin identifiziert, Gehalt von 27,0 mg Sibutramin-HCl x H2O/Kapsel mittels HPLC ermittelt

• Fertigarzneimittel Reductil® mit 10 bzw. 15 mg Sibutramin-HCl x H2O/Kapsel (klinische Studien):

Zulassung ruht derzeit für Sibutramin-haltige Arzneimittel wegen unerwünschter Wirkungen

8 Sibutramin (S- und R-Form)

→ AM Funktionsarzneimittel Sibutramin in AM ist verschreibungspflichtig!

Page 9: Abgrenzung aus Sicht der Überwachungsbehörde

Nahrungsergänzungsmittel / Fälschungen Grüner Kaffee-Extrakt

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Kunststoffgefäß mit Umhüllung (nicht abgebildet)

Ohne Umhüllung

Salviae miltiorrhizae Radix (Rotwurzsalbei-Wurzelstock-Pulver), LC-QTOF und mikroskopisch identifiziert

Grüner Kaffee bzw. Coffein und Chlorogensäure identifiziert (LC-QTOF)

Page 10: Abgrenzung aus Sicht der Überwachungsbehörde

• Osteo revit mit 495 mg Calcium + 24 µg Vitamin D3 pro Tag (2 x 3 Kapseln)

„Diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) zur diätetischen Behandlung von Osteoporose im Rahmen eines Diätplanes“

• Melatonin 3 mg-Kapseln: Internetseite des Herstellers: „Melatonin

GPH Kapseln sind ein diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke zur Behandlung von Jetlag.“

… besonderes Ernährungserfordernis für Verbraucher mit Jetlag?

… ab 0,5 mg Melatonin/Tag pharmakologische Wirkung bekannt …

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→ kein AM

? → AM Funktionsarzneimittel + Präsentationsarzneimittel

?

Ergänzende bilanzierte Diät – Arzneimittel („Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“, s. VO (EU) 609/2013)

Page 11: Abgrenzung aus Sicht der Überwachungsbehörde

Medizinprodukte – Arzneimittel

• Liposinol und Liposinol plus (Medizinprodukt)

• „Zum Gewichtsmanagement sowie zur Vorbeugung und Behandlung von Übergewicht“

• Wirkstoff: Blätter des Feigendistel-Kaktus (Opuntia ficus-indica)

• Einnahme von zwei Liposinol-Tabletten nach Hauptmahlzeit, max. 9 Tabletten/Tag

• Nahrungsfett, das bei der Mahlzeit aufgenommen wird, soll an unlösliche Fasern gebunden werden

• Die fettbindende Wirkung von Liposinol und Liposinol plus ausschließlich durch physikalische (Adsorption) und nicht durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Effekte

• Medizinprodukt gem. § 3 Abs. 1 MPG, da therapeutische Zweckbestimmung und physikalischer Wirkmechanismus

• Medizinprodukte sind keine Arzneimittel (§ 2 Abs. 5 MPG) 11

Page 12: Abgrenzung aus Sicht der Überwachungsbehörde

Kosmetische Mittel - Arzneimittel

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„Spendet Feuchtigkeit und schützt vor Austrocknung“, „Schnell einziehender Balsam für raue, strapazierte Hände“ mit „Provitamin Dexpanthenol“

„Bei Wunden und geschädigter Haut“ Dexpanthenol 5 %

Zugelassenes Arzneimittel

Internetseite des Herstellers: Bepanthol® „Handbalsam bietet intensive Pflege und wirksamen Schutz für stark belastete Hände […].“

Kosmetisches Mittel

• In beiden Produkten ist Dexpanthenol der Wirkstoff („Dual-use“)

• Für Abgrenzung ist die Auslobung bzw. Zweckbestimmung entscheidend

Page 13: Abgrenzung aus Sicht der Überwachungsbehörde

• Krankheitsbezogene Auslobung, keine pflegende Zweckbestimmung

• Alle drei deklarierten Bestandteile sind „Dual-use“-Stoffe

• Bestandteile wirken arzneilich über Rezeptoren und/oder Ionenkanäle (pharmakologischer Wirkmechanismus)

• Methylsalicylat und Menthol liegen in einer pharmakologisch wirksamen Dosierung vor, bei Eugenol fraglich

Kosmetische Mittel - Arzneimittel

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→ AM Präsentationsarzneimittel + Funktionsarzneimittel

? „Analgesic Balm“ „Relieves Muscular Aches and Pain“

Methylsalicylat 10,2 % Menthol 5,44 % Eugenol 1,36 % (Produkt aus Thailand, dort als AM registriert)

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Biozide - Arzneimittel

• Abgrenzung: Biozide haben biologischen oder chemischen Wirkmechanismus, aber: sobald eine therapeutische Auslobung vorhanden ist oder arzneispezifische Zwecke im Vordergrund stehen, handelt es sich um ein Arzneimittel

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→ AM Präsentationsarzneimittel

Auslobung Dettol: „Antiseptic“, „Disinfectant“; „… is an effective concentrated antiseptic solution that kills bacteria and provides protection against the germs which can cause infection and illness. It can be used for antiseptic cleansing of minor wounds caused by cuts, bites, grazes, insect stings and for personal hygiene“.

… Auslobung deutet darauf hin, dass das Produkt zur Linderung, Behandlung oder Verhütung krankhafter Beschwerden bestimmt ist

? Chloroxylenol

Page 15: Abgrenzung aus Sicht der Überwachungsbehörde

Zusammenfassung

• Die rechtliche Produktabgrenzung ist sehr komplex, weil mehrere Rechtsgebiete mit den entsprechenden Normen (EU und national) betroffen sind

• Einstufung i.d.R. nur interdisziplinär zu bearbeiten

• Für die rechtliche Beurteilung sollten möglichst viele Informationen zu dem Produkt vorliegen

• Chemisch-analytische Untersuchungen für die Beurteilung und/oder zur Absicherung oftmals sinnvoll

• Es handelt sich immer um Einzelfallentscheidungen; jedes Produkt muss einzeln betrachtet und die Entscheidung gerichtsfest begründet werden

• AM-/LM-Untersuchung/Überwachung (und damit Einstufung) ist Ländersache → viele unterschiedliche Auffassungen, Vereinheitlichung in Fachgremien bzw. Abstimmung zwischen den Ländern wird angestrebt

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Page 16: Abgrenzung aus Sicht der Überwachungsbehörde

Vielen Dank für Ihr Interesse!

Page 17: Abgrenzung aus Sicht der Überwachungsbehörde

FRAGEN?

Dr. Klaus Peter Latté

Landeslabor Berlin-Brandenburg

Fachbereich I-5: Arzneimittel, Medizinprodukte, spezielle Lebensmittel

Invalidenstraße 60

10557 Berlin

Email: [email protected]

Tel. 030 39784-562

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