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1 Chemikalien und Arbeitsschutz II Einführung in die Gefahrstoffverordnung Dr. rer. nat. Rolf Packroff Wissenschaftlicher Leiter des BAuA-Fachbereiches 4 "Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe" Vorlesung „Toxikologie und Rechtskunde für Chemiker“ 1 Dr. Rolf Packroff Chemikalien und Arbeitsschutz II TU Dortmund Toxikologie und Rechtskunde für Chemiker/innen (WS 2015/16)

Vorlesung „Toxikologie und Rechtskunde für Chemiker“ · 23.10.15 Chemikaliensicherheit - Geschichte und Perspektiven Packroff 30.10.15 Toxikologie Hengstler 06.11.15 Toxikologie

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Chemikalien und

Arbeitsschutz II Einführung in die Gefahrstoffverordnung

Dr. rer. nat. Rolf Packroff Wissenschaftlicher Leiter des BAuA-Fachbereiches 4

"Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe"

Vorlesung „Toxikologie und Rechtskunde für Chemiker“

1

Dr. Rolf Packroff

Chemikalien und Arbeitsschutz II

TU Dortmund – Toxikologie und Rechtskunde für Chemiker/innen (WS 2015/16)

2

Vorlesung „Toxikologie und Rechtskunde für Chemiker“

2

23.10.15 Chemikaliensicherheit - Geschichte und Perspektiven Packroff

30.10.15 Toxikologie Hengstler

06.11.15 Toxikologie Hengstler

13.11.15 Toxikologie Hengstler

20.11.15 Toxikologie Hengstler

27.11.15 Chemikalien und Arbeitsschutz I Packroff

04.12.15 Chemikalien und Arbeitsschutz II Packroff

11.12.15 Toxikologie Hengstler

18.12.15 Toxikologie Hengstler

08.01.16 Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen Gebel

15.01.16 Inverkehrbringen von Chemikalien: REACH et al. Marx

22.01.16 Allgemeine Rechtskunde vom Hofe

29.01.16 Rechtskunde: Repetitorium/Klausurvorbereitung Gebel

05.02.16 Toxikologie Hengstler

12.02.16 Toxikologie Hengstler

06.04.16 Klausur

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Klausur am 06.04.2016, 08.00 - 10.00 Uhr,

Audimax, EF 50, HS 1

Anmeldung online über das BoS-System

Rückfragen bitte an Fr. Silke Hankinson, IfaDo

[[email protected]]

Bitte 2 - 3 Tage vor der Klausur informieren:

Vorlesung „Toxikologie und Rechtskunde für Chemiker“

http://www.ifado.de/lehre_nachwuchs/toxikologie/

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Gefahrstoffverordnung:

Die richtigen

Schutzmaßnahmen

bei Tätigkeiten

mit Gefahrstoffen

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Stand: 26. November 2010 (BGBl. I, S. 1643),

zuletzt geändert am 3. Februar 2015

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1972 Arbeitsstoffverordnung (novelliert 1980)

1980 Chemikaliengesetz

1986 Gefahrstoffverordnung

(regelt Inverkehrbringen, Arbeits-, Verbraucherschutz)

1993 Ausgliederung der ChemVerbotsV

1999 Gleitende Verweise auf EG-Recht zu

Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt

2005 Neufassung zur Anpassung an die Vorgaben

des EG-Rechts zum Arbeitsschutz

2010 Neufassung zur Anpassung an REACH und

CLP-Verordnung

2016 Neufassung geplant

Gefahrstoffverordnung - Grundlagen

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Die GefStoffV hat zwei

Ermächtigungsgrundlagen

Arbeitsschutz-

Gesetz (ArbSchG)

Chemikalien-

Gesetz (ChemG)

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Chemikalienverbots-

verordnung (ChemVerbotsV)

Gefahrstoffverordnung - Grundlagen

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Anwendungsbereich der GefStoffV

Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte Gefährdungen ihrer

Gesundheit und Sicherheit durch Stoffe, Zubereitungen

oder Erzeugnisse ausgesetzt sein können

... auch, wenn als unmittelbare Folge von Tätigkeiten (auch von

Unternehmern ohne Beschäftigte) die Gesundheit und Sicherheit anderer

Personen gefährdet sein können.

... auch Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Beförderung von

Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen ausgeübt werden.

Die Gefahrstoffverordnung gilt nicht für Privathaushalte ! (Ausnahme: Verbot des Bearbeitens von Asbestzement)

Gefahrstoffverordnung - Grundlagen

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Abschnitt 1 Zielsetzung, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2 Gefahrstoffinformation Inverkehrbringen

Abschnitt 3 Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten Arbeitsschutz

Abschnitt 4 Schutzmaßnahmen Arbeitsschutz

Abschnitt 5 Verbote und Beschränkungen Inverkehrbringen

Abschnitt 6 Vollzugsregelungen und Ausschuss für Gefahrstoffe

Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Anhang I Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und

Tätigkeiten Arbeitsschutz

Anhang II Besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkun-

gen für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse

Inverkehrbringen / Arbeitsschutz

Anhang III Spezielle Anforderungen an Tätigkeiten mit organischen

Peroxiden Arbeitsschutz

Aufbau der GefStoffV

Gefahrstoffverordnung - Grundlagen

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Inverkehr-

bringer Arbeitgeber

Bund / Länder

Sozialpartner

Einstufung (gefährliche

Eigenschaften)

Gefahrstoff-

information (Kennzeichnung,

Sicherheitsdaten-

blatt)

Gefährdungs-

beurteilung am

Arbeitsplatz

Verantwortung im Schutzkonzept der GefStoffV

Schutz-

maßnahmen

Beratung /

Überwachung

der

Betriebe

(Länder, UVT)

Rechts-

Vorschriften

TRGS

Hilfestellungen

Gefahrstoffverordnung - Grundlagen

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Verantwortung und Fachkunde

Fachkundige Person(en) für die Gefährdungsbeurteilung

Arbeitgeber

(bleibt immer für die Gefährdungsbeurteilung verantwortlich)

Fachkraft für

Arbeitssicherheit,

Betriebsarzt

Externe Dienste

(Arbeitsschutz,

Arbeitsmedizin)

Subunternehmer

Auftragnehmer

Abstimmung mit Beauftragung (wenn nicht selbst fachkundig)

Besondere Anforderungen gelten für Arbeitsplatzmessungen (TRGS 402) !

bei gegenseitiger

Gefährdung

Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

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Gefährdung bezeichnet die Möglichkeit eines Schadens oder

einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte

Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit.

Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung

und Bewertung relevanter Gefährdungen der Beschäftigten mit

dem Ziel, die erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und

Gesundheit bei der Arbeit festzulegen.“

Quelle: Begriffsglossar zu den Regelwerken der BetrSichV, der BioStoffV und der GefStoffV, April 2009

www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Glossar/Begriffsglossar.pdf

Definitionen

Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

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Fachkundig bedeutet,

• die Befähigung zur Ausübung einer in der GefStoffV bestimmten Aufgabe.

Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der Art der Aufgabe

(Berufsausbildung, -erfahrung, zeitnahe berufliche Tätigkeit, Fortbildung).

Sachkundig bedeutet,

• die Erweiterung der Fachkunde durch Teilnahme an einem behördlich

anerkannten Sachkundelehrgang.

In Abhängigkeit vom Aufgabengebiet kann es auch erforderlich sein, den

Lehrgang mit einer erfolgreichen Prüfung abzuschließen.

Fachkunde / Sachkunde

(nach § 2 GefStoffV)

Gefahrstoffverordnung - Definitionen

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Sachkunde oder Fachkunde ?

Sachkunde für

Fachkunde für

• das Inverkehrbringen bestimmter gefährlicher

Stoffe, Zubreitungen, Erzeugnisse (ChemVerbotsV)

• Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten

mit Asbest (GefStoffV, TRGS 519)

• Schädlingsbekämpfung (GefStoffV, TRGS 523)

• Begasungen (GefStoffV, TRGS 512)

• die Gefährdungsbeurteilung (GefStoffV, TRGS 400)

• Arbeitsplatzmessungen (GefStoffV, TRGS 402)

• den Zugang zu T, T+- und CMR (Kat. 1/2)

Gefahrstoffen (GefStoffV)

• Tätigkeiten mit atemwegssensibilisierenden Stoffen

• Erstellung von Sicherheitsdatenblättern (REACH)

Gefahrstoffverordnung - Definitionen

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Stand der Technik

(nach § 2 GefStoffV)

Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder

Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz

der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen

lässt.

Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere

vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen,

die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind.

Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die

Arbeitsplatzhygiene.

TRGS 460 (Oktober 2013)

Gefahrstoffverordnung - Definitionen

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S Technische Maßnahmen Verfahrensgestaltung, Arbeitmittel nach

Stand der Technik

Organisatorische Schutzmaßnahmen z. B. Expositionsdauer verkürzen

Persönliche Schutzausrüstung z. B. Atemschutz, Chemikalienhandschuhe

STOP-Prinzip

Substitution für Gefahrstoff oder Verfahren

TRGS 600

T

O

P

TRGS 460

TRGS 500

TRGS 800

Gefahrstoffverordnung - Schutzmaßnahmen

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Informationsermittlung

Gefährdungsbeurteilung (§ 6)

Grundpflichten (§ 7)

Allgemeine

Schutzmaßnahmen (§ 8)

Zusätzliche Schutzmaßnahmen (§ 9)

CMR-Gefahrstoffe (§10)

Brand- und Explosionsgefährdungen (§11)

Betriebsstörungen (§13)

Unterrichtung / Unterweisung (§14)

Zusammenarbeit von Firmen (§15)

Das Arbeitsschutzkonzept der GefStoffV

Gefahrstoffverordnung - Schutzmaßnahmen

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Grundpflichten (nach § 7 GefStoffV)

Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen vor Tätigkeitsbeginn

Beachtung der Technischen Regeln, Dokumentation von Abweichungen

Maßnahmenfestlegung nach dem - Prinzip

Substitutionsprüfung

Aufbewahrung, Prüfung, Reinigung und rechtzeitiger Austausch von

Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)

Regelmäßige Wirksamkeitsprüfung technischer Schutzmaßnahmen

(mit Dokumentation, mind. alle 3 Jahre)

Nachweis der Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten, z. B. durch

fachkundige Messstellen

Gefahrstoffverordnung - Schutzmaßnahmen

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geeignete Arbeitsplatzgestaltung und -organisation

geeignete Arbeitsmittel und Wartungsverfahren

Begrenzung der Exposition und der Zahl Exponierter

angemessene Hygienemaßnahmen, Reinigung

Begrenzung der Gefahrstoffmengen

geeignete Arbeitsmethoden und -verfahren

sichere Aufbewahrung und Lagerung von Gefahrstoffen

Identifizierbarkeit und Kennzeichnung von Gefahrstoffen

geeignete Bereiche zum Essen und Trinken

Verhinderung von Miss- und Fehlgebrauch

sichere Handhabung restentleerter Gebinde

GUTE

ARBEITSPRAXIS

Allgemeine Schutzmaßnahmen (nach § 8 GefStoffV)

weitere Info:

TRGS 500

0 Gefahrstoffverordnung - Schutzmaßnahmen

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Zusätzliche Schutzmaßnahmen (nach § 9 GefStoffV)

... sind erforderlich, wenn trotz Anwendung der allgemeinen

Schutzmaßnahmen (§ 8 GefStoffV)

Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) oder biologische

Grenzwerte (BGW) überschritten werden,

eine Gefährdung durch Haut- oder Augenkontakt

mit Gefahrstoffen besteht,

bei Gefahrstoffen ohne AGW/BGW aufgrund der

Einstufung und der inhalativen Exposition

eine Gefährdung angenommen werden kann.

Gefahrstoffverordnung - Schutzmaßnahmen

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1.

2.

Substitution immer wenn es technisch möglich ist (Dokumentationspflicht !)

geschlossene Systeme verwenden immer wenn es technisch möglich ist

Exposition so weit wie möglich verringern nach dem Stand der Technik

Persönliche Schutzausrüstung bereitstellen unverzüglich, wenn alle technischen und organisatorischen

Schutzmaßnahmen ausgeschöpft sind (insbesondere bei

Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten und

AGW-Überschreitung)

3.

Zusätzliche Schutzmaßnahmen - Rangfolge

4.

Gefahrstoffverordnung - Schutzmaßnahmen

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Substitution

Quelle: TRGS 600

GMBl. 2008 Nr. 46/47, S. 970ff, vom 22. Sept. 2008

S Gefahrstoffverordnung - Substitution

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Ermittlung von Substitutionsmöglichkeiten

Kriterien für die

technische Eignung

Kriterien für die gesundheitliche

und physikalisch-chemische

Gefährdung

Entscheidung über die Realisierung

der Substitution

Wirtschaftliche Kriterien für die Realisierung der Substitution

Dokumentation

S Gefahrstoffverordnung - Substitution

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Vergleichende Bewertung der

gesundheitlichen und sicherheitstechnischen

Gefährdungen von Substitutionslösungen

Spaltenmodell

Gesundheitsgefährdungen

Brand-/Explosionsschutz

Umweltgefährdungen

Gesundheitsgefährdungen

(einschl. Grenzwerte und

Datenlücken, auch für Gemische)

Wirkfaktorenmodell

S Gefahrstoffverordnung - Substitution

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Kriterien für die Realisierung der

Substitution

Bei anderen Gefahrstoffen kann der Arbeitgeber die

integrierte Entscheidung unter Berücksichtigung von

wirtschaftlichen Bewertungskriterien treffen.

Bei Tätigkeiten mit giftigen, sehr giftigen oder CMR-

Gefahrstoffen (Kategorie 1 und 2 nach alter Einstufung)

muss eine Substitution immer erfolgen,

1. wenn Alternativen technisch möglich sind und

2. diese zu einer insgesamt geringeren Gefährdung der

Beschäftigten führen.

S Gefahrstoffverordnung - Substitution

www.subsport.eu

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Aufbewahrung / Lagerung

unter Verschluss

krebserzeugend (kanzerogen)

fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch)

erbgutverändernd (mutagen)

sehr giftig

giftig

Kat. 1 / 2

(alt)

Kat 1a/1b

(neu)

Zugang nur für fachkundige und zuverlässige Personen

0 Gefahrstoffverordnung - Schutzmaßnahmen

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Weitere zusätzliche

Schutzmaßnahmen (nach § 9 GefStoffV)

getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für

Arbeits-/Schutzkleidung und Straßenkleidung

Reinigung der Arbeitskleidung durch den Arbeit-

geber, wenn sie mit Gefahrstoffen verunreinigt ist

Zugangsregelung für Arbeitsbereiche mit erhöhter

Gefährdung

angemessene Aufsicht, z. B. mit technischen Mitteln,

bei Alleinarbeit mit Gefahrstoffen

0 Gefahrstoffverordnung - Schutzmaßnahmen

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Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Kategorien für PSA

Kategorie I

einfache PSA, die der "Basishygiene" dient, z.B. Laborkittel, "Blaumann",

"Spülhandschuhe". Es erfolgen keine umfangreichen Prüfungen der Produkte

oder im Rahmen der Produktion.

Kategorie II

gilt für PSA gegen mittlere Risiken, die ernste Verletzungen zur Folge haben

können: Fußschutz, Schnittschutz, Kopfschutz oder Gehörschutz.

Kategorie III

gilt für PSA, die gegen tödliche Gefahren oder ernste und irreversible

Gesundheitsschäden wirken soll, z. B. Atemschutzgeräte,

Chemikalienschutzkleidung und -handschuhe. Es muss neben der CE-

Kennzeichnung eine 4-stellige Ziffer angegeben sein, die die

Erkennungsziffer der überwachenden (zertifizierenden) Prüfstelle ist.

P

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Atemschutz P

Persönliche Schutzausrüstung - Atemschutz

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Persönliche Schutzausrüstung - Atemschutz

P

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www.dguv.de/ifa/Praxishilfen/Schutzhandschuhe-gegen-chemische-und-biologische-

Einwirkungen/Auswahlhilfen-für-Chemikalienschutzhandschuhe/index.jsp

Schutzhandschuhe

Penetration ist der Durchtritt von festen, flüssigen

oder gasförmigen Stoffen durch makroskopische

Löcher (Fehler, Nähte).

Permeation ist der Durchtritt von festen, flüssigen

oder gasförmigen Stoffen im molekularen Bereich.

Degradation ist die Verschlechterung des Materials

durch Einwirkung von Chemikalien.

P Persönliche Schutzausrüstung - Schutzhandschuhe

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Persönliche Schutzausrüstung - Schutzhandschuhe

http://www.bvh.de/download/38_20.pdf

P

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Persönliche Schutzausrüstung - Schutzhandschuhe

mind. Klasse 2

bei drei

Prüfsubstanzen

nur

Penetrationstest

bestanden

P

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http://www.dguv.de/medien/ifa/de/pra/chemikalienschutzhandschuhe/pdf/latex.pdf

Persönliche Schutzausrüstung - Schutzhandschuhe

z. B.

Latexhandschuhe

P

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Persönliche Schutzausrüstung - Schutzhandschuhe

z. B.

Butylkautschuk-

handschuhe

http://www.dguv.de/medien/ifa/de/pra/chemikalienschutzhandschuhe/pdf/butylkautschuk.pdf

P

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Expositionsbestimmung (Messung, Ermittlung, um

erhöhte Expositionen erkennen zur Gefahrenabwehr)

Abgrenzung und Kennzeichnung von

Gefahrenbereichen

Besondere Vorkehrungen für Abbruch-, Sanierungs-,

Instandhaltungsarbeiten und andere Tätigkeiten mit

beträchtlich erhöhter Exposition

Luftrückführung nur nach ausreichender Reinigung

Besondere Schutzmaßnahmen für

CMR-Gefahrstoffe (nach § 10 GefStoffV)

Gefahrstoffverordnung - Schutzmaßnahmen

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krebserzeugend (Kategorie 1 oder 2) Karz. 1A / 1B

R 45 / H 350 Kann Krebs erzeugen

R 49 / H 350i Kann Krebs erzeugen beim Einatmen

erbgutverändernd (Kategorie 1 oder 2) Mutag. 1A / 1B

R 46 / H 340 Kann vererbbare Schäden verursachen

fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1 oder 2) Repr. 1A / 1B

fruchtbarkeitsgefährdend

R 60 / H 360F Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen

über Mutterschutzverordnung geregelt:

fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1 oder 2) Repr. 1A / 1B

fruchtschädigend

R 61 / H 360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen

Krebserzeugende, erbgutverändernde und

fruchtbarkeitgefährdende (CMR-) Gefahrstoffe

Gefahrstoffverordnung - Schutzmaßnahmen

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Zündquelle Oxidationsmittel

brennbares Material

Brand- und Explosionsgefährdungen:

Gefahrstoffe sind immer dabei

Das

Brand-

Dreieck

Gefahrstoffverordnung - Schutzmaßnahmen

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Das

Brand-

Dreieck Brennbare Gefahrstoffe

mit Kennzeichnung • entzündlich (Stoffe und Zubereitungen/Gemische)

• entzündbar (Gase, Aerosole, Flüssigkeiten, Feststoffe)

• pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe

• selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische

• Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase

entwickeln,

• selbstzersetzliche Stoffe / organische Peroxide,

• explosive Stoffe / Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff

• .........

Gefahrstoffverordnung - Schutzmaßnahmen

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Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen

(Gruppen A bis C, Untergruppen DI und DII des Anhangs I Nr. 5 GefStoffV)

Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 60 °C

Feststoffe, die erfahrungsgemäß brennbar sind (hierzu zählen auch

Papier, Holz, Polyethylen, Polystyrol) sowie deren aufgewirbelte Stäube

Erzeugnisse, aus denen bei Tätigkeiten brennbare Stoffe freigesetzt

werden.

Das

Brand-

Dreieck Weitere brennbare Gefahrstoffe

Oxidierende Gefahrstoffe

Gefahrstoffverordnung - Schutzmaßnahmen

39

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40

Das

Brand-

Dreieck Brandgefährdung

ist die Möglichkeit, dass aufgrund der Entstehung oder Ausbreitung eines

Brandes und damit einhergehender Folgen wie Wärme oder Brandrauch die

Sicherheit oder Gesundheit von Beschäftigten, anderen Personen oder die

Umwelt beeinträchtigt wird.

Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung

Brandgefährdung ist

normal

erhöht

hoch

Grundpflichten nach ArbStättV, BetrSichV und

Bauordnungsrecht

zusätzliche Maßnahmen nach dem STOP-Prinzip

weitere besondere Maßnahmen, z. B. Sauerstoff-

reduzierung, Inertisierung, Brandmelde- u. Löschanlage

GUTE

ARBEITSPRAXIS

Gefahrstoffverordnung - Schutzmaßnahmen

TRGS 800

40

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41

Betriebsstörungen, Unfälle,

Notfälle (§ 13 GefStoffV)

• Notfallmaßnahmen, Sicherheitsübungen, Erste-Hilfe

• Information der Beschäftigten

• Beschränkung auf notwendige Personen

• Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitsmittel für

den Gefahrenbereich bereitsstellen

• Warn- und Kommunikationssysteme

• Information von inner- und überbetrieblichen Unfall- und

Notfalldiensten http://www.feuerwehr-eschenbach.com/images/FeuerwehrAuto.JPG http://www.seg-unterfarrnbach.de/1/files/1_4.jpg

Gefahrstoffverordnung - Schutzmaßnahmen

41

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42

Betriebsanweisung

Unterweisung (mind. jährlich)

Zugang zu Sicherheitsdatenblättern für alle Beschäftigten

arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung als Teil der

Unterweisung

Hinweis auf besondere Gesundheitsgefahren, z. B. bei

sensibilisierenden Gefahrstoffen

Beteiligung des Betriebsarztes, falls erforderlich

Unterrichtung und Unterweisung

der Beschäftigten (§ 14 GefStoffV)

Gefahrstoffverordnung - Schutzmaßnahmen

42

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43

Betriebsanweisung (nach § 14 GefStoffV, TRGS 555)

SACHGERECHTE ENTSORGUNG

ERSTE HILFE

VERHALTEN IM GEFAHRFALL

SCHUTZMASSNAHMEN UND

VERHALTENSREGELN

GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT

GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG • unterstützt die Unterweisung

• ist auf konkrete Tätigkeit bzw.

konkreten Arbeitsplatz bezogen

• ist in der Sprache der Beschäftigten

formuliert

• wird aktuell gehalten

• muss nicht für jeden Gefahrstoff

separat erstellt werden (Gruppen!)

0 Gefahrstoffverordnung - Schutzmaßnahmen

43

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44

Besondere Informationspflichten für

Tätigkeiten mit CMR-Gefahrstoffen (nach § 14 (3)(4) GefStoffV)

Nachprüfbarkeit der Maßnahmenfestlegungen für

Beschäftigte bzw. Betriebs-/Personalrat

unmittelbare Unterrichtung der Beschäftigten und ihrer

Vertretung bei erhöhter Exposition,

Exponiertenverzeichnis mit Angabe zu Höhe und

Dauer der Exposition

• Aufbewahrungspflicht 40 Jahre (ggf. über UVT)

• Kopie an Beschäftigte/n bei Ausscheiden

• zugänglich für Betriebsärzte, Behörden etc.

• zugänglich für Beschäftigte (Angaben zur eigenen Person)

Gefahrstoffverordnung - Schutzmaßnahmen

44

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45

Firma A

(Auftraggeber)

Firma B

(Fremdfirma)

A prüft Fachkenntnis und Erfahrung von B

A informiert B über Gefahrenquellen und Verhaltensregeln

A bestellt bei gegenseitiger Gefährdung einen Koordinator

A und B geben dem Koordinator alle relevanten Informationen

A integriert B in sein betriebliches Arbeitsschutzmanagement

Jeder Arbeitgeber ist für den Schutz seiner Beschäftigten verantwortlich

Zusammenarbeit von Firmen (§ 15 GefStoffV)

Gefahrstoffverordnung - Schutzmaßnahmen

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Anzeigepflicht

- Unfälle und Betriebsstörungen mit ernster Gesundheitsschädigung

- Krankheits- und Todesfälle durch Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

- Asbest (7 Tage !), Schädlingsbekämpfung, Begasung

Mitteilung auf Verlangen

- Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung

- Tätigkeiten mit Gefahrstoffexposition, Zahl der Exponierten

- verantwortliche Personen nach Arbeitsschutzgesetz

- Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisungen

- zusätzliche Angaben bei CMR-Gefahrstoffen (Kat. 1 u. 2)

- Fachkundenachweis für Erstellung von Sicherheitsdatenblättern

Unterrichtung der Behörde (§ 18 GefStoffV)

Gefahrstoffverordnung - Vollzug

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Ausnahmen von Vorgaben der GefStoffV im Einzelfall

Feststellung von Ordnungswidrigkeiten und

Straftatbeständen nach dem Chemikaliengesetz

Anordnung von Maßnahmen zum Abwenden von Gefahren

Stilllegung bei fehlender Gefährdungsbeurteilung

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§ Behördliche Ausnahmen, Anordnungen

und Befugnisse (§ 19 GefStoffV)

Gefahrstoffverordnung - Vollzug

47

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Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (§§ 21 -24 GefStoffV)

http://hochzeit.baettig-home.ch/bilder/monopoly_pol.jpg

Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung das Leben oder die

Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert

gefährdet, ist nach § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes strafbar !

fehlende Gefährdungsbeurteilung oder Dokumentation

kein Gefahrstoffverzeichnis

keine Wirksamkeitsprüfung

unzureichende Grundhygiene

Gefahrstoffe in Lebensmittelgefäßen

dauerhafte Anwendung belastender PSA

fehlende Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeitskleidung

......

Gefahrstoffverordnung - Vollzug

48

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…und wie hängt das nun alles

zusammen?

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Inverkehrbringen

von chemischen

Produkten

(Binnenmarktrecht)

Sicherheit und

Gesundheit

bei der Arbeit

(Arbeitsschutz)

Art. 114 AEUV*

(bindend)

REACH

CLP

Art. 153 AEUV*

(Mindest-

vorgaben)

Einstufung

Kennzeichnung

Sicherheitsdatenblatt

Registrierung

Zulassung

Beschränkungen / Verbote

Grenzwerte

Gefährdungsbeurteilung

Schutzmaßnahmen

Arbeitsmedizin

* Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Schutz vor Gefahrstoffen am Arbeitsplatz - Rechtsrahmen

Europäische Ebene:

Verordnungen und Richtlinien der EU

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Rahmenrichtlinie

Sicherheit und Gesundheit

bei der Arbeit

89/391/EG

Arbeitsschutzgesetz 1995

Sicherheit und Gesundheit

mit chemischen Arbeitsstoffen

98/24/EG Gefahrstoffverordnung

2005 / 2010 Schutz vor kanzerogenen

und mutagenen Arbeitsstoffen

2004/37/EG

Schutz vor Gefahrstoffen am Arbeitsplatz - Rechtsrahmen

Umsetzung in den EU-Mitgliedstaaten

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Arbeitsschutzgesetz

Arbeitsstätten-Verordnung

Gefahrstoff-Verordnung

Biostoff-Verordnung

Bildschirmarbeits-Verordnung

Betriebssicherheitsverordnung

Baustellenverordnung

Druckluftverordnung

Lastenhandhabungsverordnung

PSA-Anwendungsverordnung

Lärm- und Vibrationsverordnung

Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung

Verordnung zu künstlicher optischer Strahlung

Rechtsrahmen für den Arbeitsschutz

Schutz vor Gefahrstoffen am Arbeitsplatz - Rechtsrahmen

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Gestaltung und Einrichtung von

Arbeitsstätte und Arbeitsplatz

physikalische,

chemische,

biologische

Einwirkungen

Gestaltung, Auswahl,

Einsatz

von Arbeitsmitteln

Umgang mit Arbeitsstoffen,

Maschinen, Geräten und Anlagen

Gestaltung von Arbeitsabläufen und Arbeitszeit

unzureichende

Qualifikation und

Unterweisung

der Beschäftigten

§ 5 Arbeitsschutzgesetz Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch …

Gestaltung von

Arbeits- und

Fertigungsverfahren

psychische Belastungen

bei der Arbeit

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Schutz vor Gefahrstoffen am Arbeitsplatz - Rechtsrahmen

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Das duale Arbeitsschutzsystem

Bund + Bundesländer Unfallversicherungsträger

(UVT)

Gesetze (Bundestag + Bundesrat)

Verordnungen (Kabinett + Bundesrat)

Technische Regeln (Ausschüsse des BMAS)

Unfallverhütungsvorschriften (UVT + BMAS)

UVT-Regeln (Fachausschüsse der UVT)

Überprüfung der Anwendung (Vollzug)

Schutz vor Gefahrstoffen am Arbeitsplatz - Rechtsrahmen

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Arbeitsschutzgesetz + Verordnungen

Technische Regeln (mit Vermutungswirkung)

Branchen- oder tätigkeitsspezifische

Hilfestellungen u. a. Regeln und Informationen der UVT

Auslegung im Einzelfall Unternehmen, Vollzugsbehörden (Bundesländer, UVT)

Die Hierarchie der Regelungen

Schutz vor Gefahrstoffen am Arbeitsplatz - Rechtsrahmen

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UA I Gefahrstoffmanagement

Ausschuss für Gefahrstoffe

Koordinierungskreis

UA III Gefahrstoffbewertung

UA II Schutzmaßnahmen

Geschäftsführung

BAuA

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

Weitere Ausschüsse:

Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)

Betriebssicherheit (ABS)

Arbeitsstätten (ASTA)

Arbeitsmedizin (AfAMed)

Bänke:

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Behörden / Unfallversicherungen

Wissenschaft

Rechtsgrundlage: § 21 GefStoffV

Schutz vor Gefahrstoffen am Arbeitsplatz - Rechtsrahmen

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Technische Regeln für Gefahrstoffe:

Grund-TRGS (und ausgewählte Einzel-TRGS)

200 Einstufung und Kennzeichnung

201 Abfälle 220 Sicherheitsdatenblatt

400 Gefährdungsbeurteilung

401 Hautkontakt 402 inhalative Exposition

500 Schutzmaßnahmen

510 Lagerung 524 kontaminierte Bereiche

526 Laboratorien 555 Betriebsanweisung

600 Substitution

800 Brandschutzmaßnahmen

900 Arbeitsplatzgrenzwerte

903 Biologische Grenzwerte 907 sensibilisierende Stoffe

905 CMR-Gefahrstoffe 910 Risikowerte (Kanzerogene)

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Schutz vor Gefahrstoffen am Arbeitsplatz - Rechtsrahmen

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Für alle Gefährdungsfaktoren

Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung (BAuA)

Handbuch für Arbeitsschutzfachleute, Loseblattsammlung http://www.baua.de/de/Publikationen/Fachbuchreihe/Gefaehrdungsbeurteilung.html

Für die Arbeit im Hochschullabor

GUV-SR 2005 "Umgang mit Gefahrstoffen in Hochschulen“ http://www.sitech.meb.uni-bonn.de/su/umweltschutz/gefahrstoff/seite/regeln.htm

BuFaTa Chemie: Innovation von unten

- Arbeits- und Umweltschutzprojekte in Hochschullaboratorien - http://www.bufata-chemie.de/reader/ivu.html

Weitere Hilfestellungen

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Schutz vor Gefahrstoffen am Arbeitsplatz - Rechtsrahmen

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Weitere Rechtsgrundlagen zum Arbeitsschutz

bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Mutterschutzgesetz (MuSchG) Ziel: Schutz der erwerbstätigen Mütter

Konkretisiert durch:

Verordnung zum Schutz der Mütter am

Arbeitsplatz (MuSchArbV)

Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Unterrichtung über notwendige Maßnahmen

Beschäftigungsverbote und –beschränkungen

krebserzeugende, fruchtschädigende,

erbgutverändernde Gefahrstoffe

bei Überschreitung von Grenzwerten für

Gefahrstoffe

….

Schutz vor Gefahrstoffen am Arbeitsplatz - Rechtsrahmen

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Verordnung zur arbeitsmedizinischen

Vorsorge (ArbMedVV) - I

Arbeitsmedizinische Vorsorge

• ist eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme

• ergänzt technische und organisatorische Schutzmaßnahmen

• findet unter dem Siegel der Verschwiegenheit statt

• umfasst ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese

• ggf. Angebot für körperliche oder klinische Untersuchungen

Untersuchungen dürfen nicht gegen den Willen der

Beschäftigten durchgeführt werden.

Schutz vor Gefahrstoffen am Arbeitsplatz - Rechtsrahmen

Weitere Rechtsgrundlagen zum Arbeitsschutz

bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

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Pflichtvorsorge: für im Anhang aufgeführte Tätigkeiten, z.B. CM-Stoffe mit wiederholter Exposition und bei Überschreitung von AGW

für weitere ausgewiesene Stoffe (Toluol, Styrol, Methanol; ….)

Angebotsvorsorge: für im Anhang aufgeführte Tätigkeiten, z.B. Feuchtarbeit über 4 Std., Labortierstaub, Versprühen von Epoxidharzen,

weitere Stoffe bei Überschreitung genannter Luftkonzentrationen

Wunschvorsorge: immer auf Wunsch des Beschäftigten, Ausnahme: Arbeitgeber belegt, dass kein Gesundheitsschaden möglich ist

Die ArbMedVV ist keine Rechtsgrundlage zum Nachweis der

gesundheitlichen Eignung für berufliche Tätigkeiten!

Schutz vor Gefahrstoffen am Arbeitsplatz - Rechtsrahmen

Weitere Rechtsgrundlagen zum Arbeitsschutz

bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Verordnung zur arbeitsmedizinischen

Vorsorge (ArbMedVV) - II

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Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Ziel: Schutz erwerbstätiger Jugendlicher von 15 - 17 Jahren

Beschäftigungsverbote mit Arbeiten, bei denen Jugendliche schädlichen

Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes

ausgesetzt sind.

Ausnahmen:

1. Umgang mit Gefahrstoffen zur Erreichung des Ausbildungszieles

erforderlich,

2. Beaufsichtigung durch Fachkundigen und

3. Unterschreitung des Luftgrenzwertes.

Schutz vor Gefahrstoffen am Arbeitsplatz - Rechtsrahmen

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Weitere Rechtsgrundlagen zum Arbeitsschutz

bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Im Sommersemester geht´s weiter mit "Chemikalienrecht und Arbeitsschutz für Chemiker/innen"

Themen:

• Zulassung von Biozidprodukten und Pflanzenschutzmitteln

• Strategien der Chemikalienregulierung am Beispiel Asbest

• Arbeitsschutz bei Tätigkeiten mit Nanomaterialien

• Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe

• Brand- und Explosionsschutz

• Expositionsabschätzung

• Biologische Arbeitsstoffe

• Ableitung von Arbeitsplatzgrenzwerten

• Aktuelle Themen der Chemikaliensicherheit, z.B. ENVIO

Vorlesung empfohlen für 6. Semester

Hausarbeit (in Gruppen) und Klausur ermöglichen den

Erwerb der umfassenden Sachkunde nach ChemVerbotsV

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Gefahrstoffverordnung - Übungsfragen

Was bedeutet das „STOP“-Prinzip ?

Wann kann auf die Substitution eines Gefahrstoffes verzichtetet werden?

Welche konkreten Vorschriften sind bei Tätigkeiten

mit Gefahrstoffen im Labor zu beachten?

Wie ist der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) zusammengesetzt und

welche Aufgaben hat er?

Was unterscheidet die Betriebsanweisung nach §14 GefStoffV vom

Sicherheitsdatenblatt für einen chemischen Stoff?

Kann Wasser ein Gefahrstoff sein?

Worauf ist bei der Auswahl von Schutzhandschuhen für Tätigkeiten mit

Gefahrstoffen besonders zu beachten?

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Vielen Dank für Ihre

Aufmerksamkeit !

Noch Fragen ?

Kontakt:

Rolf Packroff

Tel. 0231/9071-2591

packroff.rolf(et)baua.bund.de

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