Spezialseminar für BürgermeisterInnenund GemeinderätInnen
Haftungsrisiken minimieren
Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen
Tiroler Gemeindeverband, Seminar Grillhof, 24.4.2015Robert Zenz
Inhalt / Agenda
• Risikomanagement
• Haftpflichtversicherung• Gemeindehaftpflichtversicherung• Amts- und Organhaftpflichtversicherung• Exkurs: Absicherungsmöglichkeit für Vereine• Exkurs: Absicherung von Dienstreisen der Bediensteten mit Privatfahrzeugen
• D&O Haftpflichtversicherung für Manager (Bürgermeister und leitende Bedienstete)
• Strafrechtsschutzversicherung
Risiko und Risikomanagement
Aber primär geht es darum, Schäden zu vermeiden!
Es gibt versicherbare und
nicht versicherbare
Risiken!Versicherungen sind
Teil des Risikomanagements
Mut steht am Anfang des Handelns, Glück am Ende.(Demokrit)
Risiken
erkennenbewerten
verhindernminimierenauslagernfinanzieren
Risikomanagement
Risikomanagement ist ein laufender, immer wiederkehrender Prozess!
Risikomanagement
Haftpflicht-versicherungen
Schutz von Besitz (Gemeindeeigentum)
Rechtsschutz
Unterbrechungs-schäden
Versicherungen für Rechtsansprüche
Haftpflichtversicherung:deckt Schadenersatzverpflichtungen ggü. Dritten wegen
- privatrechtlicher Ansprüche- Amtshaftung- Organhaftung- Managerhaftung (D&O)
Rechtsschutzversicherungdeckt Kosten für
- Strafverteidigung- Geltendmachung von eigenen
Schadenersatzansprüchen- Streitigkeiten aus Verträgen etc.
Ersatz gerechtfertigter
Ansprüche und
Abwehr ungerechtfertigter
Ansprüche
Versichert sind
ausschließlich
Kosten, Strafen
sind nicht versicherbar!
Versicherungen für Rechtsansprüche
Es geht nicht darum, was man getan hat, sondern darum,
was einem unterstellt wird, das man getan haben soll.
Die Abwehrdeckung istein wesentlicher Aspekt beim
Versicherungsschutz!
Haftpflichtversicherung für die Gemeinde
mögliche Prämienberechnungsbasis (es existieren unterschiedliche Modelle – exemplarische Aufzählung)
- Einwohner- Umfang Haus- und Grundbesitz, Straßennetz- Bauhöfe, Kläranlagen etc. - Elektrizitäts-, Gas- und Wasserver- und Entsorgung- Umweltstörung- etc.
Meist handelt es sich um eine Kombination aus mehreren Faktoren.
Die Quotierung
(Prämie) hängt von
den Tarifen und
Annahmerichtlinien
der Versicherungen
ab.
Versicherte Schadenersatzansprüche
Privatwirtschaftsverwaltung- Deckung privatrechtlicher Ansprüche
Hoheitsverwaltung- Amtshaftpflicht nach Amtshaftungsgesetz- Organhaftpflicht
Anspruch eines
Dritten wg. mangelhafter
Straßenerhaltung
(z. B. unzureichend
gestreut)
Mangelhafter
Baubescheid führt
zu Wertminderung
des Gebäudes. Es
folgt ein Regressanspruch
des Rechtsträgers
gg. das Gemeindeorgan.
versichertes Risiko + Personen
Privatwirtschaftsverwaltung Versichert sind Personen, Sach- und daraus abgeleitete Vermögensschäden
Amts- und Organhaftpflicht Versichert sind auch reine Vermögensschäden, ein Sach- oder
Personenschaden muss nicht zwingend eingetreten sein
Mögliche Schäden
sind Reparaturkosten
einer Sache, Schmerzengeld,
Verdienstentgang
oder Wertminderung
Versicherte Personensind der Rechtsträger (Gemeinde) und die für ihn handelnden Personen (Organe und Mitarbeiter)
Was sollte versichert sein? (Tätigkeiten)
- sämtliche Gemeindetätigkeiten einschließlich- Haus- und Grundbesitz- Sozial- und Serviceeinrichtungen (Schulen, Kindergärten, Altersheime etc.)- Land- und Forstwirtschaft- Freizeiteinrichtungen (Schwimmbäder, Eislaufplätze etc.) - Bauhof (einschließlich Dienstleistungen an Dritte)- Straßen und Wege (einschließlich der Erhaltung, Winterdienst etc.)- Wasser- und Energieversorgung inkl. Kanalanlagen- Entsorgung, Müll- und Problemstoffsammelstellen, Recyclinghöfe, Kläranlagen,
Kompostieranlagen etc. - Freiwillige Feuer- und Wasserwehren- Gemeindeveranstaltungen
ACHTUNG: eigenständige Betriebe finden üblicherweise in der Gemeindehaftpflicht-versicherung keine Deckung diese benötigen eine eigene Haftpflichtversicherung!
Betriebe, welche üblicherweise eine eigene Versicherungslösung benötigen
- Kapitalgesellschaften (z. B. Gemeinde GmbH)- Betriebe, an denen nur eine Beteiligung der Gemeinde besteht- Vermietete oder verpachtete Unternehmen (z. B. Schwimmbadbuffet)- Krankenanstalten, Pflegeheime (ausg. gemeindeeigene Altersheime)- Tierärzte, Tierkliniken- überregionale Einrichtungen wie
Verbandsschulen, Gesundheitssprengel, Abwasseranlagen von Gemeindeverbänden Diese Betriebe
sollten gemäß Ihrem
Risiko separat
(eigenständig)
versichert werden.
Exkurs: Absicherung von Vereinen
Eine Vereinshaftpflichtversicherung bietet Schutz für mögliche Haftungen des Vereins, der Mitglieder und Funktionäre bei
- Ausübung der Vereinstätigkeit- Vereinsveranstaltungen Achtung!
Manche Veranstaltungen wie
Fastnachtsumzüge,
internationale
Wettbewerbe etc.
müssen oft separat
versichert werden.
Die Wahl der Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist die Höchstleistung der Versicherung für einen Schadenfall!
„Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.“ (§ 1295 ABGB)
Meist gibt es keine betragliche Höchsthaftung, der Schädiger haftet mit seinem gesamten Vermögen!
Tauerntunnel 1999:
ca. EUR 27,8 Mio.
Brand M-Preis:
kolportiert EUR 30 Mio.
Verdienstentgang ist
meist Ursache für höchste
SchadenersatzansprüchePauschalversicherungssummen über EUR 10 Mio. sollten Standard sein!
Auf ausreichende Subversicherungssummen(z. B. für Umweltschäden) ist zu achten.
notwendige Deckungserweiterungen
Allgemeine Versicherungsbedingungen beinhalten Ausschlüsse und Beschränkungen:
Achten Sie daherauf entsprechendeDeckungserweiterungenwie z. B.:
Tätigkeitsschäden, Allmählichkeitsschäden, Verwahrungsschäden, Schädennach dem Wasserrechtsgesetz, Bauherrenrisiko, Arbeitsunfälle untergleichgestellten Arbeitnehmern, Europadeckung
… und natürlich auch auf die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten!
Amts- und Organhaftpflichtversicherung
bietet Schutz für das Organ bei Vollziehung der Gesetze
Gemeinde
Rechtsträger Privatwirtschaftsverwaltung
AVBR - Deckung AHVB, EHVB - Deckung
Organ
Organ
AVBO - Deckung
OVB - Deckung
In Vollziehung der Gesetze!
Amtshaftpflichtversicherung
kein Regress!
Versicherer
Rechtsträger 3
4
Organ 2
1
Geschädigter Dritter
1 ....... das Organ schädigt einen Dritten
2 ....... Schadenersatzanspruch ergeht an den übergeordneten Rechtsträger
3 ....... kraft Vertrag deckt der Versicherer den Schadenfall
4 ....... Erledigung des Schadenersatzanspruches
AVBR Deckung
• Versicherungsnehmer ist die Gemeinde (bzw. der Rechtsträger)• Versicherungsschutz besteht für die Gemeinde und das Organ
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AmtshaftpflichtversicherungAVBO Deckung
• Versicherungsnehmer ist das Organ• Sinnvoll, wenn für den Rechtsräger keine Amtshaftpflichtversicherung nach AVBR besteht.
5
Versicherer
Rechtsträger
4 3
2
Organ
1 Geschädigter Dritter
1. Das Organ schädigt einen Dritten
2. Schadenersatzanspruch ergeht an den übergeordneten Rechtsträger
3. Der Rechtsträger nimmt beim grob fahrlässighandelnden Organ Regress
4. Kraft Vertrag deckt der Versicherer des Organsden Schadenfall
5. Erledigung des Schadenersatzanspruchs
OrganhaftpflichtversicherungOVB Deckung
• Versicherungsnehmer ist das Organ• Es besteht keine Deckung für die Amtshaftpflichtversicherung
Rechtsträger = Geschädigter
2
1
5
Organ
4
Versicherer
1. Das Organ schädigt den Rechtsträger direkt
2. Schadenersatzanspruch ergeht an das Organ
3. Entfällt
4. Kraft Vertrag deckt der Versicherer des Organsden Schadenfall
5. Erledigung des Schadenersatzanspruchs
Manager Haftpflichtversicherung (D&O)
- Versicherungsschutz in der D& O Versicherung besteht
- für die persönliche Haftpflicht von Unternehmensorganen (betrifft nicht die Hoheitsverwaltung)
- wegen Pflichtverletzung in Ausübung ihrer Organtätigkeit- wegen Inanspruchnahme für Vermögensschäden - von Dritten (Außenverhältnis) sowie- des versicherten Unternehmens selbst (Innenverhältnis)
Versicherte Personen: Alle ehemaligen, gegenwärtigen und zukünftigen Mitglieder der Geschäftsführung, des Vorstands, Aufsichtsrats, des Bei- und Verwaltungsrats sowie unter speziellen Voraussetzungen auch leitende Angestellte und Prokuristen
Reicht eine reine Organhaftpflichtversicherung aus?
Ist jedenfalls
Thema für ausgegliederte
Gemeindebetriebe
(GmbH‘s)!
D&O Versicherung Beispiele
Finanz- und Rechnungswesen:
Mangelnde Kontrolle, Bilanzmanipulationen
Personal: Auswahl eines ungeeigneten Mitarbeiters, Veruntreuung durch einen Mitarbeiter
Öffentlichkeitsarbeit:
Weitergabe von Interna in einem missglückten
Interview - Rückgriff an das Organ wegen eines
Imageschadens
Planung und Organisation: das Outsourcing verschiedener Bereiche führt zu Mehr-belastungen (z. B. steuerlich)
Beschaffung: Datenverlustoder Hackerangriffaufgrund mangelhafter Systeme
Aufgaben der D&O Versicherung
Versicherung steht auf Seiten des Organs- Versicherung zu Gunsten Dritter – Versicherungsnehmer ist das Unternehmen
Abwehr des Anspruchs gegen das Organ- primär versucht der Versicherer den Anspruch gegen das Organ abzuwehren
(gesetzliche Verpflichtung zur Abwehr)- Abwehrkosten werden vom Versicherer übernommen- Strafverteidigung ist meist im Vertrag beinhaltet
Zahlung gerechtfertigter Ansprüche, die gegen das Organ gerichtet sind
Potenzielle
Anspruch-steller sind das
eigeneUnternehmen oder
Dritte wie Steuer-
behörden, Kunden,
Masseverwalter etc.
Gründe für eine D&O Versicherung
Für die Gemeinde:
Bilanzschutz- die Versicherungssumme steht jedenfalls zur Verfügung
Vermeidung von Imageschäden- oft werden Vergleiche geschlossen
Für die Organe:
Schutz des Privatvermögens- Haftungsfreistellungen sind oft problematisch oder verboten- Beweislastumkehr (Organe müssen sich im Schadenfall frei beweisen)
D&O Versicherung
FAZIT:
Entscheidungsträger von Gemeinden sind im Rahmen der Hoheitsverwaltung bei Regressansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bzw. Organhaftpflicht-gesetz teilweise schon im Rahmen der Organhaftpflichtversicherung geschützt.
Die Deckung von reinen Vermögensschäden im Rahmen der Gemeindehaft-pflichtversicherung ist jedoch nur eingeschränkt möglich – daher empfiehlt sich eine ergänzende Deckung im Rahmen einer D&O Versicherung.
Ideal ist eine Kombination aus einer D&O und Strafrechtsschutz- Versicherung!
Strafrechtsschutzversicherung
Versicherungsschutz für die Strafverteidigung in Strafverfahren
- gegen den Rechtsträger nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz- gegen die Organe und Bedienstete
auf was soll geachtet werden:
- ausreichende Deckungssummen (auch im Ermittlungsverfahren)
- Mitversicherung von Vorsatzdelikten bei Einstellung oder Freispruch
Privatrechtsschutz-
versicherungen
bieten oft keine
ausreichenden
Versicherungssummen
und Deckungen.
Es empfehlen sich
speziell abgestimmte
Lösungen.
StrafrechtsschutzversicherungAuszüge aus einem Deckungskonzept:
- Straf-Rechtsschutz für Gemeinde, Gemeindebetriebe, Bürgermeister, Mitglieder des Gemeindevorstandes/Gemeinderats, sämtliche Gemeindebediensteten, freiwillige Feuerwehr
- Verteidigung vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden- Steuerrechtliche Verfahren- Disziplinarverfahren vor der Standesvertretung- Mitversicherung rein vorsätzlich begehbarer Vergehen (auch Verbrechen)- Vertretung in Ermittlungsverfahren- Kosten bei Durchsuchungen, Beschlagnahmungen- Stellung einer Strafkaution etc.
- Mitversicherung von Vergabeverfahren- Kosten von Nachprüfungsverfahren und Feststellungsverfahren- Abwehr von Schadenersatzansprüchen
- Arbeitsrechtsstreitigkeiten- Fahrzeugrechtsschutz
Strafverfahren nach
dem Verbands-
verantwortlichkeitsge
setz sind mitversichert
Exkurs: Auf Dienstreise mit dem Privat-PKW
Risikohaftung des Arbeitgebers:§ 1014 ABGB: bei Unfällen während einer Dienstfahrt mit dem Privatfahrzeug ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den entstandenen Schaden ersatzpflichtig.
- richterliches Mäßigungsrecht bei leichter und grober Fahrlässigkeit
- in der Gemeindehaftpflichtversicherung nicht versichert.
Versicherbar über eine Dienstreisekaskoversicherung!
Eine mögliche Ersatzpflicht des Dienstgebers gibt es u. a. auch für Behandlungskosten und Rückholkosten infolge Krankheitsfällen von Dienstnehmern auf angeordneten Auslandsreisen! Der Abschluss einer Reisekrankenversicherung wird empfohlen.